Wohnmobil ist weder PKW noch LKW

Kann für ein betrieblich genutztes Wohnmobil die Vorsteuer abgezogen werden? Finanzamt und Bundesfinanzgericht sagten „nein“, weil nach deren Ansicht ein Wohnmobil wie ein Pkw oder Kombi ohne Vorsteuerabzug einzustufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kam allerdings zum Ergebnis, dass diese strittige (laut Fachliteratur sogar skurrile) Frage irrelevant ist: Wohnmobile sind nämlich Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind, während ein Pkw oder ein Kombi ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen oder von Gütern dienen. Nachdem in diesem Fall unstrittig eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % vorlag, steht der Vorsteuerabzug zu.

30. April bzw. 30. Juni: Steuererklärungen 2018

Wer über keinen Internetzugang verfügt, muss die Steuerformulare 2018 (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) bis 30. April 2019 abgeben. Bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline haben Sie bis 30. Juni 2019 Zeit. Mit Ihrem Steuerberater wird die Frist bis maximal März 2020 verlängert.

Homeoffice: Was ist absetzbar?

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers – neudeutsch Homeoffice – hat der Finanz schon immer Unbehagen bereitet.

Raumkosten

Dazu zählen anteilige Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc. Diese Kosten werden von der Finanz als Kosten des „Arbeitszimmers im Wohnungsverband“ angesehen. Eigener Eingang: Wenn das Arbeitszimmer von der Privatwohnung getrennt ist, reicht für die Absetzbarkeit die berufliche oder betriebliche Notwendigkeit und ausschließlich berufliche Nutzung. Gemeinsamer Hauseingang: Wenn das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, muss es den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum.

Computer, Drucker, Scanner, Fax, Internet, Computertisch

Diese sind typische Arbeitsmittel, die bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung immer absetzbar sind. Da hier eine Trennung von privat und beruflich schwer möglich ist, muss man einen Privatanteil von pauschal 40 % ausscheiden. Einen niedrigeren Privatanteil muss man begründen. EDV-Ausstattung bis 400 € kann man sofort absetzen, teurere Anschaffungen sind auf drei Jahre zu verteilen. Dienstnehmer können Computer und Co absetzen, wenn der Arbeitgeber diese Gegenstände für das Homeoffice nicht zur Verfügung stellt.

Möbel

Wird das Arbeitszimmer als solches von der Finanz anerkannt, kann man auch die darin befindlichen Möbel verteilt auf 5-10 Jahre absetzen.

Mehr als Reichtum

„Wie Sie nie mehr finanzielle Sorgen haben und langfristig Vermögen aufbauen“, so lautet der etwas reißerische Untertitel unseres Buchtipps. Es beschäftigt sich mit dem Thema Vermögen in all seinen Aspekten, denn es gibt auch Zeitvermögen, Sozialvermögen etc. Neben praktischen Tipps zum Thema Aktien und Portfolio, findet man in dem kurzweilig geschriebenen Buch auch philosophische Gedanken zu Luxus und Reichtum.

Mehr als Reichtum, Robert Velten,
Wiley

Lohnnebenkosten 2019 gesenkt

Mit Jänner 2019 wurde der Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % auf 1,2 % vom Bruttoentgelt des Dienstnehmers abgesenkt. Diesen Beitrag zahlt der Arbeitgeber. Durch die Absenkung reduzieren sich die Personalkosten, beim Nettobezug des Dienstnehmers ändert sich nichts. Auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sinkt geringfügig. Der DZ ist eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer und ebenfalls Teil der Lohnnebenkosten. Der DZ wird jedes Jahr neu festgesetzt und ist in jedem Bundesland unterschiedlich. 2019 sinkt er in allen Bundesländern um 0,02 Prozentpunkte.

Elektronische GmbH-Gründung mit Notar

Durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz (Inkrafttreten am 1.1.2019) ist es möglich, eine GmbH zu gründen, ohne dass die Parteien an einem Ort zusammenkommen müssen. Der Gesellschaftsvertrag wird in Form eines elektronischen Notariatsaktes und der Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels errichtet. Im Konkreten handelt es sich hierbei um eine Videokonferenz, in der ein Notar die Identität der Parteien anhand eines amtlichen Lichtbildausweises feststellt.

SVA-Kundenzone

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) stellt in ihrer Kundenzone alle Online-Funktionen auf einer Seite zusammen. Mittels Bürgerkarte oder Handysignatur steigen Sie ein und können so alle Anträge elektronisch unterschreiben. Im Portal kann man Rechnungen und Verordnungen zur Bewilligung einreichen, die aktuelle Beitragsvorschreibung und das Beitragskonto einsehen. Auch das Pensionskonto ist verbunden und liefert Daten über Ihren bereits angesammelten Pensionsanspruch.

svagw.at/meinekundenzone

Handyparken – hier muss man schnell sein

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins erfolgt durch SMS-Übermittlung bzw. über App. Danach ist die Rückmeldung (Bestätigung) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten. Erst in der Sekunde der Bestätigung bzw. Anzeige des Parkscheins ist die Parkgebühr als entrichtet anzusehen und der Parkschein ist gültig. Erfolgt eine Beanstandung durch einen Parkkontrolleur nur wenige Sekunden vor der Bestätigung, gilt die Abgabe als noch nicht entrichtet!

Mehrere Jobs – Mehrfachversicherung

Übt jemand gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, kommt es zur Mehrfachversicherung. Dabei fallen Beiträge für jeden Job an. Abhilfe schaffen die Differenzvorschreibung und die Beitragserstattung.

Das Grundprinzip ist folgendes: Es fallen Beiträge für alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten an bis in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) von 73.080 € pro Jahr (Wert 2019) erreicht wird.

Beitragserstattung

Übersteigt man die HBGL, dann erhält man die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Das geht bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) automatisch. Bei zwei Dienstverhältnissen nach ASVG muss man einen Antrag innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des betroffenen Jahres stellen. Dabei werden folgende Beiträge vom Überschreitungsbetrag nach ASVG erstattet:

Differenzvorschreibung

Wer sowohl unselbständig als auch selbständig arbeitet, kann eine Differenzvorschreibung bei der SVA oder SVB (Bauern) beantragen. Dann werden die Beiträge bereits bis zur HBGL  reduziert vorgeschrieben. Beamte und Pensionisten können nur in der KV eine Differenzvorschreibung beantragen, weil diese nicht PV-pflichtversichert sind.

Geringfügigkeit

Wer ein geringfügiges Dienstverhältnis hat und nebenbei unselbständig arbeitet, muss bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die SV-Beiträge nachzahlen. Dazu schickt die Krankenkasse im Folgejahr eine Abrechnung mit Zahlungsaufforderung. Arbeitet man selbständig neben einem geringfügigen Dienstverhältnis, kommt es zu keiner nachträglichen Beitragsvorschreibung.

 

Beispiele

Beschäftigung 1 Beschäftigung 2 Auswirkung bei Überschreiten der HBGL
ASVG-Dienstverhältnis ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag PV, KV, ALV
Pensionist PVA ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag nur KV
ASVG-Dienstverhältnis GSVG selbständig Differenzvorschreibung PV, KV,
sonst Rückerstattung
Beamter bzw. Beamtenpensionist B-KUVG, Pensionist PVA GSVG selbständig Differenzvorschreibung nur KV,
sonst Rückerstattung

In der Tabelle finden Sie Klassiker der Mehrfachversicherung für Beschäftigungen jeweils über der Gering-fügigkeitsgrenze.

 

Ich verkaufe auf “Willhaben”. Muss ich Steuern zahlen?

Verkäufe aus dem Privatvermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch für Unternehmer, die Privatvermögen verkaufen. Wer allerdings über einen längeren Zeitraum mit Gewinnabsicht Produkte verkauft, wird steuerpflichtig.

Wer neben den Umsätzen aus Internetverkäufen auch noch andere Einkünfte (z.B. aus einem Angestelltenverhältnis) hat, darf pro Jahr maximal einen Gewinn von 730 € steuerfrei erwirtschaften. Wer keine anderen Einkünfte hat, kann aus Privatverkäufen einen Gewinn bis zu maximal 11.000 € einkommensteuerfrei verdienen.

Die Betriebsausgaben können Sie zur Gewinnminderung absetzen. Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise Kosten für den Wareneinkauf, Reisekosten, Abschreibungen für Computer, Strom oder auch für die Bewerbung in den unterschiedlichen Verkaufsforen wie „eBay“ oder „Willhaben“.

Bis zu einem Nettoumsatz von 30.000 € pro Jahr ist man als Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Wir empfehlen, im Falle von Internetverkäufen sämtliche Belege und eventuelle Korrespondenzen aufzubewahren. Sollte es zu einer Steuerprüfung kommen, kann das Finanzamt bei Fehlen etwaiger Belege die Steuerbemessungsgrundlage schätzen – das kann teuer werden!

Wie lange darf man Bewerberdaten aufheben?

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen Daten nur solange gespeichert werden, als dies erforderlich ist. Einem potentiellen Arbeitgeber ist es grundsätzlich gestattet, die personenbezogenen Daten in Form der Bewerbungsunterlagen jedenfalls bis zu sieben Monate nach der Ablehnung zu speichern.

Die Speicherung der Daten über diesen Zeitraum wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet. Grundlage für diese Entscheidung ist die Frist von sechs Monaten ab Ablehnung der Bewerbung zur Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen wegen einer Diskriminierung bei der Bewerbung zuzüglich eines Monats für den potentiellen Klagsweg.

Sollte geplant sein, die Bewerbung für längere Zeit evident zu halten, muss im Einzelfall das berechtigte Interesse des Unternehmens begründet werden und eine Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt werden.

Im Falle von Initiativbewerbungen kann das Unternehmen die längere Aufbewahrungsfrist damit argumentieren, dass sich die Bewerbung nicht auf einen konkreten Posten bezieht. Der Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers zur Aufbewahrung und Evidenzhaltung der Unterlagen kann hieraus schlüssig abgeleitet werden, oder aber die- oder derjenige bringt seinen Wunsch danach explizit, am besten schriftlich, zum Ausdruck.

Mein Mitarbeiter geht zum Arzt. Ist das Arbeitszeit?

Arztbesuche während der Arbeitszeit sind grundsätzlich gesetzlich bzw. kollektivvertraglich geregelt. Der Kollektivvertrag darf den Arbeitnehmer aber nur besser stellen. Das gilt seit Juli 2018 auch für Arbeiter und Lehrlinge.

Für einen Arztbesuch, der als Arbeitszeit gilt, kann es unterschiedliche Gründe geben:

Arztbesuche – sofern nicht im Krankenstand – müssen nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Innerhalb der Arbeitszeit ist ein Arztbesuch z.B. bei akuten Schmerzen oder bei eingeschränkten Öffnungszeiten des Arztes zulässig. Auch eine Blutabnahme kann zumeist nur morgens erfolgen und erfolgt dann ggf. in der Arbeitszeit. Der Dienstnehmer hat außerdem freie Arztwahl. Das bedeutet, dass man aufgrund von ungünstigen Ordinationszeiten nicht zu einem anderen Arzt wechseln muss.

Für Arztbesuche bei Gleitzeit- oder Teilzeitarbeit werden grundsätzlich die gleichen Regeln angewandt. Sie gelten, wenn man Arztbesuche während der festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit nachweisen kann – es muss aber einen triftigen Grund dafür geben.

Notwendige Wegzeiten zwischen Betrieb und Arzt zählen zur Dienstzeit, sofern die Zeiten in die Normalarbeitszeit fallen. Wegzeiten zwischen Wohnung und Arzt können in bestimmten Ausnahmefällen zur Dienstzeit zählen.

Kammerumlage: ab 2019 neue Berechnung

Seit Jänner 2019 werden die  Wirtschaftskammermitglieder durch zwei Änderungen bei der Berechnung der Kammerumlage 1 entlastet.

Die Mitglieder der Wirtschaftskammer unterliegen der Umlagenpflicht. Die Kammerumlage 1 (KU1) ist jedoch erst dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz im Kalenderjahr mehr als 150.000 € beträgt. Die Bemessungsgrundlage für die KU1 ist die Summe der Vorsteuern; das sind die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge), die Einfuhrumsatzsteuer und die Erwerbsteuer.

Änderungen in der Bemessungsgrundlage

Seit dem 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU1 einbezogen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern und gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Dabei ist es unerheblich, ob das Anlagevermögen angeschafft oder selbst hergestellt wurde.

Änderung beim Beitragssatz

Der Hebesatz – das ist der Beitragssatz – wurde von 0,3 % auf 0,29 % gesenkt und es gibt neuerdings einen Staffeltarif:

Bemessungsgrundlage (Vorsteuervolumen) Hebesatz (Beitragssatz)
bis 3 Mio. Euro pro Jahr 0,2900 Prozent
übersteigender Teil bis 32,5 Mio. Euro 0,2755 Prozent
übersteigender Teil 0,2552 Prozent

Tipp für Selbstbucher: Für die korrekte Berechnung der KU1 braucht man in der Regel ein Update im Buchhaltungsprogramm. Wir unterstützen Sie dabei gerne und kontrollieren die Berechnung.

Umsatzsteuer: elektronische Dienstleistungen

Für Internet-Dienstleistungen an private EU-Ausländer gibt es ab 2019 eine Kleinunternehmergrenze von 10.000.

Betroffen sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen und Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private im EU-Ausland. Hier gilt die USt des Empfängerlandes, die aber über MOSS (Mini-One-Stop) in Österreich abgerechnet werden kann.

Keine USt bis 10.000 € Umsatz

Bis 2018 gab es allerdings keine Bagatellgrenze. So musste z.B. ein Kleinunternehmer bei österreichischen Kunden keine USt abführen, aber jeder Euro an Private im EU-Ausland war umsatzsteuerpflichtig. Seit Jahresbeginn gibt es nun eine Erleichterung: Wenn im Vorjahr und im laufenden Jahr die Umsätze für solche elektronischen Leistungen nicht mehr als 10.000 € pro Jahr betragen, dann ist der Leistungsort nicht der Empfängerort sondern der Unternehmerort und es gelten die lokalen Befreiungen. Auf die Grenze kann man auch verzichten, wenn das Beobachten der Umsatzgrenze zu aufwendig ist. An einen Verzicht ist man zwei Jahre gebunden. Umsätze an EU-Unternehmen mit UID-Nummer sind nicht betroffen, da hier der Kunde die USt schuldet (Reverse-Charge).

Beispiel: Eine österreichische Unternehmerin bietet E-Books zum Download an. Sie ist Kleinunternehmerin. Der Umsatz an Private im EU-Ausland beträgt 9.000 €. Ab 2019 kann sie alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer abrechnen.

Indexierung der Familienabsetzbeträge

Für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten, wurden der heuer eingeführte Familienbonus Plus samt Kindermehrbetrag per Verordnung indexiert. Das bedeutet, es erfolgt eine Anpassung an das Preisniveau des jeweiligen Staates. Davon betroffen sind auch die Familienbeihilfe, der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag.

Aufgrund der Indexierung ergibt sich, dass die genannten Vergünstigungen bei manchen Ländern zu höheren Beträgen, bei zahlreichen Ländern jedoch zu wesentlich niedrigeren Auszahlungen führen. Während bekanntermaßen der Familienbonus Plus für im Inland lebende Kinder unter 18 Jahren pro Jahr maximal 1.500 € beträgt, beläuft er sich z.B. für ständig in Dänemark lebende Kinder auf 1.989 €, während für Kinder in der Slowakei nur 962 €, für Kinder in Rumänien gar nur 740 € gewährt werden.

Auch der Kindermehrbetrag, welcher für Geringverdiener eingeführt wurde, die mangels Steuerpflicht den Familienbonus Plus nicht beanspruchen können, kann deutlich höher oder in vielen Fällen deutlich geringer ausfallen. Generell beträgt er 250 € pro Jahr und Kind, für Kinder in Polen etwa fällt er mit 126,25 € schon sehr mager aus. Die massiven europarechtlichen Bedenken (unter anderem des Rechnungshofes) wurden nicht beachtet, sodass wohl erst der Europäische Gerichtshof endgültig darüber befinden wird, ob die Indexierung rechtlich hält oder nicht. Wir halten Sie am Laufenden.

Hinzurechnungsbesteuerung

Um internationalen Steuervermeidungspraktiken zu Leibe zu rücken wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2019 beginnen und betrifft ausländische Tochterunternehmen in Niedrigsteuerländern (in Europa unter anderem Irland, Zypern, Bulgarien und Ungarn). Bisher war lediglich vorgesehen, dass bei Gewinnausschüttungen aus Niedrigsteuerländern nach Österreich ein Methodenwechsel einsetzen kann: Statt der Befreiungs- kann es zur Anrechnungsmethode kommen, was im Endeffekt eine 27,5-prozentige Quellensteuerbelastung auf solche Gewinnausschüttungen bedeutet.

Nunmehr kann der in einer Tochtergesellschaft erzielte Gewinn aus Passiveinkünften in Österreich besteuert werden, egal ob ausgeschüttet wird oder nicht. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Die ausländische Tochtergesellschaft erzielt zu mindestens einem Drittel Passiveinkünfte. Dazu gehören Einkünfte aus Zinsen, Lizenzen und Finanzierungsleasing aber auch „Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen“, die durch den Weiterverkauf von konzerninternen Waren oder Dienstleistungen selbst kaum wirtschaftlichen Mehrwert schaffen.
  • Die ausländische Tochtergesellschaft übt selbst keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus, weist also kaum Substanz auf. Das wird anhand der Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten beurteilt.
  • Die inländische Muttergesellschaft hält allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen mehr als 50 % der Stimmrechte an der ausländischen Konzerngesellschaft.
  • Die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5 %. Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln, also umzurechnen.

Haben Sie Fragen zu diesem komplexen Thema? Wir helfen gerne weiter.

Kommt der Brexit ab 30. März 2019 – und wenn ja, wie?

Sofern der Austrittsvertrag rechtzeitig ratifiziert wird, ändert sich bis Ende 2020 (optional bis spätestens Ende 2022) zunächst fast gar nichts. Großbritannien (UK) wird behandelt, als wenn es weiterhin ein EU-Mitglied wäre. Wie es ab 2021 (bzw. 2023) weitergeht, muss ein Nachfolgeabkommen regeln. Kommt ein solches nicht zustande, dann ergeben sich die gleichen bedeutsamen Folgen wie beim Brexit ohne Austrittsvertrag, nämlich insbesondere wie folgt:

Warenverkehr

Großbritannien wird zollrechtlich zum Drittland und der volle EU-Drittland-Zollsatz ist auf britische Einfuhren in die EU anzuwenden. Exporte nach UK werden mit den britischen Zollsätzen belegt. UK verliert den Zugang zu sämtlichen von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. EU-Produkte mit britischen Vormaterialien können daher nicht mehr wie eigene Vormaterialien behandelt werden, womit der bevorzugte Marktzugang ebenso wie etwaige Zollbegünstigungen zu diesen Partnerländern außerhalb der EU wegfallen.

Umsatzsteuer

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen gibt es somit dann nicht mehr. Für die Steuerfreiheit von Exporten nach UK gelten die strengen Exportnachweisregeln. Importe aus UK unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Vorsteuerrückerstattungen aus UK müssen direkt in UK beantragt werden.
  • Bei Dienstleistungen an Unternehmen in UK gilt nicht mehr automatisch die Generalklausel. Die Steuerpflicht muss für jeden Fall geprüft werden.
  • Auch die Erleichterungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gelten dann nicht mehr. Es kann zu einer Registrierungspflicht kommen.
  • Im Versandhandel von UK nach Österreich kann die Namhaftmachung eines Fiskalvertreters erforderlich werden.

Ertragsteuern

Bei Wegzug oder bei Umgründungen von Österreich nach UK kommt es für Unternehmen zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven ohne Möglichkeit auf Ratenzahlung.

Die sofortige volle Besteuerung des Wertzuwachses von Wirtschaftsgütern (idR Finanzprodukte), für die das Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund eines Wegzugs eingeschränkt wird, trifft auch Privatpersonen. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes aufzuschieben, besteht künftig nicht mehr.

Durch den Wegfall einschlägiger EU-Richtlinien gelten zukünftig ausschließlich die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Dieses sieht derzeit etwa keine Quellensteuerfreiheit für Dividenden, Zinsen und Lizenzen vor. Ein bereits ausgehandeltes neues DBA würde Abhilfe schaffen, es ist aber noch nicht abschätzbar, wann dieses von UK ratifiziert werden wird.

Für Kinder, die sich ständig in UK aufhalten, stehen der Familienbonus Plus, der Kinder-, Unterhalts-, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag nicht mehr zu. Kirchensteuern an in UK gelegene Religionsgemeinschaften sind nicht mehr absetzbar.

Personenfreizügigkeit

Diese fällt weg; es können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Beschäftigung von UK-Bürgern notwendig werden. Bei Einreisen kann es zu einer Visumspflicht kommen. In vielen weiteren Bereichen wie Gesellschaftsrecht, allgemeines Vertragsrecht, Güterverkehr, Datenschutz u.a.m. ergeben sich durch einen ungeregelten Brexit ebenfalls massive Änderungen.

Editorial

Mit Beginn der schönen Jahreszeit werden Steuerthemen immer unbeliebter. Man hat ja auch eine Steuerberatungskanzlei und muss sich um nichts kümmern. Das stimmt soweit, aber bestimmte Themen sind für alle interessant. Genau diese haben wir für Sie leserfreundlich aufbereitet. So finden Sie auf Seite 6 eine Übersicht über die Mehrfachversicherung bei mehreren Jobs und auf Seite 8 eine Checkliste zur Absetzbarkeit des Homeoffice.

Sollte Ihnen etwas zu „steuerchinesisch“ sein – melden Sie sich bei uns! Wir freuen uns über Feedback, denn nur so können wir uns verbessern.

Viel Spaß beim Lesen!

Steuern sparen durch Missbrauch verboten

Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.

Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.

Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.

Wertvolle Geschenke melden

Schenkungen unter Lebenden betreffend bestimmte Vermögenswerte müssen innerhalb von drei Monaten ab dem Zuwendungsvorgang via
FinanzOnline gemeldet werden.

Befreiungen

  • Schenkungen bis zu 50.000 € zwischen nahen Angehörigen pro Jahr
  • Schenkungen zwischen anderen Personen (keine nahen Angehörigen) bis zu 15.000 € innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke unter 1.000 € (z.B. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, Sponsion, Matura)
  • Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke)

Achtung: Unterbleibt eine Meldung, sieht das Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe bis zu 10 % des geschenkten Vermögens vor.

Vermietungsplan schützt vor Liebhaberei

Liebhaberei liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Vermieter nachweist, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Vermietungstätigkeit bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses gerichtet war. In der Regel wird dies durch eine plausible Prognoserechnung dokumentiert. Die nicht beabsichtigte vorzeitige Beendigung der Vermietung vor Erreichen des Gesamtüberschusses führt per se nicht zur Annahme von Liebhaberei. Auch dann nicht, wenn die Vermietung durch ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis beendet werden musste, das seine Wurzeln in der privaten Lebensführung hat – so jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus 2017.

Achtung Doppelzahlung: doppelte USt

Ein Bundesfinanzgericht hat in einem (zahlreich kritisierten) Urteil bestätigt: bezahlt ein Kunde zu viel oder doppelt, unterliegt der Mehrbetrag auch der Umsatzsteuer. Wird der zu viel bezahlte Betrag später rücküberwiesen, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor, die Umsatzsteuer kann vom Finanzamt wieder rückgefordert werden. Lediglich, wenn kein Zusammenhang mit einer konkreten Leistung besteht (z.B. irrtümliche Zahlung auf ein falsches Bankkonto) liegt kein umsatzsteuerbarer Tatbestand vor. Das letzte Wort hat nun der Verwaltungsgerichtshof.

Sind Geburtstagsgeschenke steuerpflichtig?

Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen bis zur Höhe von jährlich 186 Euro pro Person sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei.

Derartige Betriebsveranstaltungen können auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden. Bei solchen Feiern können Geburtstagssachzuwendungen abgabenfrei gewährt werden, solange alle während eines Jahres im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von 186 € pro Person nicht übersteigen.

Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

Bei den Sachzuwendungen darf es sich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Vom Unternehmer können diese Geschenke als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden und mindern somit die Steuerbemessungsgrundlage.

Vorsicht: Werden nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter etwa zu runden Geburtstagen beschenkt, liegt eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor, sogar dann, wenn man dies während einer Betriebsfeier macht.

Tipp: Alle Arten von Gutscheinen sind gegenüber Barzahlungen unbedingt zu bevorzugen!

Was bringt die Genehmigungsfreistellungsverordnung?

Die neue Genehmigungsfreistellungsverordnung für Betriebsanlagen (BA) gilt seit 7.7.2018. Dadurch werden einige ungefährliche Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen.

Diese Betriebe benötigen unter bestimmten Voraussetzungen keine eigene Betriebsanlagengenehmigung:

  • Einzelhandelsbetriebe bis 600 m²
  • Bürobetriebe
  • bestimmte Lager
  • Kosmetik-, Fußpflege- und Massagebetriebe, Frisöre, Bandagisten und Floristen
  • Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen
  • Schuhservicebetriebe
  • Fotografen
  • bestimmte Dentalstudios, gewerbliche zahntechnische Labors
  • Beherbergungsbetriebe (30 Betten)
  • Eissalons
  • Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler
  • Rechenzentren
  • Betriebsanlagen im Rahmen einer Eisenbahnanlage, eines Flugplatzes, eines Hafens oder einer Krankenanstalt
  • BA bis 400 m² in einer genehmigten Gesamtanlage

Die Verordnung gilt nicht für

  • Lüftungs- und Klimaaggregate außerhalb der Gebäudehülle
  • wenn deren Lagerung nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtend ist
  • als Lager betriebene BA für gefährliche Stoffe und Gemische
  • BA zur Musikdarbietung

Regelbedarf für Kinder ab 2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn

ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird,

sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat, EWR oder in der Schweiz aufhält,

das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und

für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

In Fällen, in denen keine vertraglich, gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung vorliegt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden.

Regelbedarf wird berechnet

Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Die Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria errechnet (jährliche Indexierung des Wertes aus 1964). Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, gelten die Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019.

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen für 2019:

Altersgruppe EUR
0-3 Jahre 208,00
3-6 Jahre 267,00
6-10 Jahre 344,00
10-15 Jahre 392,00
15-19 Jahre 463,00
19-28 Jahre 580,00

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das erste Kind 29,20 €, das zweite Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.

Vertreterpauschale

Dienstnehmer, die ausschließlich als Vertreter mit mehr als 50 % Außendiensttätigkeit beschäftigt sind, können ein Werbungskostenpauschale von 5 % der steuerpflichtigen laufenden Bezüge beanspruchen.

Es ist mit jährlich 2.190 € begrenzt. Der Vertreter muss vorrangig mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften samt zugehöriger Kundenbetreuung betraut sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Vertreter eine Abschlussvollmacht besitzt. Eine Geschäftsanbahnungstätigkeit reicht aus. Eine bloße Unterstützungstätigkeit im Vertrieb, bei welcher keine Geschäftsabschlüsse angebahnt oder vollzogen werden, ist aber zu wenig.

Unabhängig vom Pauschale konnten die Vertreter steuerfreie Diäten und Kilometergelder von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Steuerfrei an den Vertreter ausbezahlte Diäten (Tages- und Nächtigungsgelder), sowie Kilometergelder sind auf das Pauschale anzurechnen. Dies gilt jedenfalls ab 2018. Ob dies auch schon für 2016 und 2017 zu gelten hat, bleibt abzuwarten. Diesbezüglich hat der VwGH noch keine Entscheidung getroffen. Bereits veranlagte Fälle sind aber jedenfalls davon nicht mehr betroffen, lediglich im Falle von Beschwerdeverfahren ist Vorsicht geboten.

Ausländische KFZ in Österreich

Wer mit österreichischem Hauptwohnsitz ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen hier für länger als einen Monat fährt, riskiert hohe Strafen.

Nur in Sonderfällen – etwa für journalistische Testzwecke oder für Messen und Ausstellungen – ist eine längere vorübergehende Nutzung im Inland zulässig. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, können legal nur einen Monat lang damit fahren. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis zu einem Jahr im Inland verwenden. Die Ausnahme für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in zwei Staaten ist gefallen, auch hier gilt die Einmonatsfrist.

Sobald mit einem Fahrzeug Fahrten eines typischen Inländers vorgenommen werden (etwa in die Arbeit fahren, Einkaufen), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Ist die Einmonatsfrist abgelaufen, gilt die ausländische Zulassung als aufgehoben. Dies kann bei Unfällen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten. Im Zuge einer Verkehrskontrolle kann die Polizei die Kennzeichen sofort abnehmen, ein Weiterfahren ist damit unmöglich. Überdies hat sie auch die Finanzbehörde zu verständigen. Schließlich liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung betreffend Nova und Kfz-Steuer, allenfalls auch bezüglich Umsatzsteuer vor.

Bildung – mit oder ohne USt

Private Bildungseinrichtungen, die allgemeinbildende oder berufsbildende Lehrinhalte anbieten, sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie eine öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nachweisen können.

Vorsteuer aus Vorleistungen kann die Bildungseinrichtung jedoch nicht geltend machen. Was als soziale Maßnahme für Lernende, die die Bildungsangebote als Privatpersonen in Anspruch nehmen, durchaus Sinn macht, kann im Fall von zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden zu Wettbewerbsnachteilen für die Bildungseinrichtung führen. Sie kann keine Vorsteuer geltend machen und muss daher ihre Preise entsprechend höher ansetzen.

Dem hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt und postuliert, dass ab 2019 für die Steuerfreiheit eine mit einer öffentlichen Schule „vergleichbare Zielsetzung“ anstatt einer „vergleichbaren Tätigkeit“ gegeben sein muss. Die „vergleichbare Zielsetzung“ liegt nunmehr aber dann nicht vor, wenn die Bildungseinrichtung nachweist, dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde und sie ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer erbringt.

Das betrifft in erster Linie berufsbezogene Ausbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und postgraduale Aus- bzw. Weiterbildungen.

Damit können die betroffenen Bildungseinrichtungen ab 2019 mit Umsatzsteuer fakturieren bei gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Die steuerliche Gleichstellung mit Konkurrenzunternehmen ist zu begrüßen.  l

Fluggastrechte prüfen

Juristische Dienstleistungen und Rechtsberatung via Internet – Fachbegriff „legal tech“ – sind im Vormarsch. Auch wenn diese Technologien eine echte Rechtsberatung noch nicht ersetzen können, so ist der Einsatz für bestimmte klar abgesteckte Anwendungen durchaus sinnvoll. Die Plattform www.fairplane.at zum Beispiel verhilft Flugpassagieren zu einer Entschädigung bei Flugverspätung. Ein schneller Vorabcheck prüft die Erfolgschancen. Nur bei Erfolg bekommt Fairplane eine Provision.

Gebrauchsanweisung für das Internet

Jeder ist im Internet, und doch wissen wir erstaunlich wenig darüber, wie das denn so funktioniert. Allen, die sich ein gepflegtes Grundwissen aneignen wollen, um mit den IT-Spezialisten auf Augenhöhe sprechen zu können, sei das Buch von Dirk von Gehlen ans Herz gelegt. Die Gebrauchsanweisung für das Internet ist im Gegensatz zu herkömmlichen Betriebsanleitungen kurzweilig zu lesen und mit vielen schönen Aha-Effekten versehen. Oder wissen Sie, wie es zum @-Zeichen bei den E-Mails kam?

Gebrauchsanweisung für das Internet, Dirk von Gehlen, Piper

SV Werte 2019

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung liegen bereits vor: Geringfügig Beschäftigte können pro Monat 446,81 € verdienen. Ab 5.220 € pro Monat (14x) bzw. bei freien Dienstnehmern ohne Sonderzahlung 6.090,00 € (12x) entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Niedrigverdiener zahlen keine oder niedrigere Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Mit Juli 2018 wurden die Grenzen für die verringerten Beiträge um einiges angehoben. Dadurch kommen mehr Niedrigverdiener in den Genuss der Begünstigung. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleiben trotzdem bestehen:

Bruttobezug

Beitrag

bis 1.681 €

0 %

1.682 bis 1.834 €

1 %

1.835 bis 1.987 €

2 %

über 1.987 €

3 %

Die Firma übersiedelt

Wenn ein Unternehmen den Standort wechselt, gibt es eine lange To-do-Liste. Hier ein Überblick mit den wichtigsten Punkten, die man beim Umzug beachten sollte.

Vor dem Umzug:

  • Mitarbeiter informieren
    Tipp: Helfen Sie Ihren Mitarbeitern, wenn sich der Arbeitsweg ändert. Motivation bringt etwa ein steuerfreies Jobticket.
  • Transport organisieren: wichtige Geräte, Möbelstücke, Akten
    Tipp: Nehmen Sie eine bevorstehende Firmenübersiedlung zum Anlass, um bestehende Akten zu digitalisieren oder Geräte zu erneuern.
  • Informationsschreiben an Kunden und Lieferanten
    Tipp: Laden Sie gleichzeitig zum „House-warming“ ein. Das bringt einen tollen Werbeeffekt.
  • Versicherungsverträge prüfen
    Tipp: Nutzen Sie die Gelegenheit, die Betriebsversicherung neu anbieten zu lassen. Kündigungsfristen beachten.
  • Altbüro organisiert hinterlassen
    Tipp: Was zurückbleibt, muss fachgerecht entsorgt werden. Prüfen Sie bestehende Verträge, wie die Immobilie zu hinterlassen ist.
  • Termin planen
    Tipp: Welche Mitarbeiter werden gebraucht für Schlüsselübergabe, Überwachung der Übersiedlung und Ähnliches. Leibliche Verpflegung für die Helfer nicht vergessen!

Nach dem Umzug:

  • Kontrolle des Übersiedlungsgutes
    Tipp: Schäden an den neuen Räumen oder Geräten dokumentieren und an Spedition melden.
  • Rechnungen sammeln
    Tipp: Auch wenn es am Übersiedlungstag hektisch zugeht, vergessen Sie nicht alle Ausgaben inkl. Trinkgelder fürs Finanzamt zu dokumentieren.
  • Einweihungsparty
    Tipp: Auch wenn es keine offizielle Betriebseröffnung gibt, eine kleine Feier mit Dankeschön an die Helfer motiviert.
  • Türschilder ändern
    Tipp: Bringen Sie ein schönes modernes Türschild an.

Administratives – Ummeldungen an:

  • Zulassungsstelle der Firmen-Kfz
  • Firmenbuchgericht
  • Gewerbebehörde (GISA)
  • Grundbuch (nicht verpflichtend, aber empfohlen)
  • Finanzamt: Nur bei Gesellschaften notwendig. Bei Einzelunternehmen erfährt das Finanzamt automatisch eine Wohnsitzverlegung. Tipp: Meldung der UID-Nummern-Adresse am eingetragenen Firmensitz möglich.
  • Krankenkasse
  • Banken, Versicherungen
  • Post (Nachsendeauftrag)
  • GIS (z.B. Firmenradio)
  • Strom, Gas
  • Berufsorganisationen und Kammern
  • Laufende Abonnements ummelden

Wenn der Wohnsitz wechselt, muss man einige Dinge beachten:

  • An-, Ab-, Ummeldung innerhalb von drei Tagen (auch der Kinder)
  • KFZ-Zulassung am neuen Wohnort (vor allem, wenn neues Nummernschild erforderlich oder bei Parkpickerl)
  • Ab-/Anmeldung des Hundes
  • Information Arbeitgeber
  • Information sonstige Ämter (Studienbeihilfenbehörde, Sozialamt, Krankenkasse) – auch im Namen der Kinder
  • Information Grundbuch (nicht verpflichtend)
  • Information Versicherungen (Vertrag Haushaltsversicherung erneuern bzw. anpassen)
  • Information GIS,  Strom, Gas
  • Information Kindergarten, Schule, Hort, Uni etc.
  • Information an sonstige Stellen wie Vereine, Kirchenbeitragsstelle, Friedhof, Bibliothek, Zeitungen

Tipp: Checkliste auf

www.help.gv.at > Suche: Umzug

Was bringt der elektronische Bilanztransfer?

Wenn die Bank die Bilanz sehen möchte, bietet sich der elektronische Bilanztransfer (eBT) an.

Beim eBT wird der Jahresabschluss elektronisch von der Steuerberatungskanzlei an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) und weiter zur gewünschten Bank geschickt. Das erfolgt im standardisierten XML-Format. Im Gegenzug erhalten Sie eine Analyse mit Bonitätseinschätzung von Ihrer Bank.

Manche Banken bieten auch Kennzahlen und Branchenvergleiche an, wenn die Bilanz über eBT geschickt wird.

Der Jahresabschluss wird an die OeKB über das FinanzOnline-Portal übermittelt; die Bank erspart sich das Zahlenabtippen vom Papier oder PDF-Anhang des E-Mails.

Diesen Vorteil geben die Banken weiter und stellen Analyserückmeldungen zur Verfügung. Diese Auswertung wird an uns übermittelt und wir leiten sie direkt an Sie weiter. Wenige Banken gewähren auch einen Kostenbonus.

Sprechen Sie Ihre Bank darauf an!

 

Tipp: OeKB-Broschüre „Analyserückmeldungen Bilanz Transfer“

www.oekb.at

> Menü

> Elektronischer Bilanz Transfer

> Informationen für
Wirtschafts-treuhänder

> Erläuterungen zu den
Rückmeldungen der Banken

Familienbonus Plus

Ab 2019 gibt es den Familienbonus Plus, der eine Entlastung bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr bringt. Antrag stellen!

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von

125 € pro Monat für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr (1.500 € jährlich) bzw.

41,68 € pro Monat für ein volljähriges Kind (500 € jährlich)

Voraussetzung ist der Bezug von Familienbeihilfe und ein Wohnsitz in Österreich, EU/EWR oder Schweiz. Der Bonus wird mit dem Steuerbescheid ausbezahlt. Für 2019 bekommt man ihn dann frühestens im Frühjahr 2020 ausbezahlt.

Auszahlung bereits laufend

Wer als Dienstnehmer nicht so lange warten möchte, kann das Formular E30 abgeben: Die Lohnsteuer wird um den Familienbonus Plus reduziert. Für haushaltszugehörige Kinder braucht man die Familienbeihilfenbestätigung (FinanzOnline oder beim Finanzamt anfordern). Für nichthaushaltszugehörige Kinder braucht man den Nachweis der Unterhaltszahlungen.

Tipp: Wer zusätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt, darf nicht auf den Familienbonus Plus vergessen, sonst kommt es zu einer Steuernachzahlung.

Formular E30:

www.bmf.gv.at > Formulare > Suchbegriff „E30“ eingeben

Auch Manager arbeiten ohne Zeitlimit

Alle sprechen über den 12-Stunden-Tag. Die Arbeitszeitnovelle sorgt aber für weiteren Zündstoff: Die mittlere Führungsebene wurde aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ausgenommen. Leider ist dies alles andere als klar formuliert.

Bis 31.8.2018 waren leitende Angestellte ausgenommen

Schon bisher galt das Arbeitszeitgesetz nicht für das Topmanagement. Sie dürfen ohne Zeitlimit arbeiten. Betroffen sind leitende Angestellte der ersten und zweiten Führungsebene. Aber nur dann, wenn sie wesentliche Betriebsteilbereiche eigenverantwortlich leiten und die Arbeitszeit selbst einteilen können: etwa Abteilungsleiter, die 20 bis 50 Mitarbeiter führen.

Ab 1.9.2018 Ausweitung auf dritte Führungsebene und Familienangehörige:

nahe Angehörige des Arbeitgebers und 

leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis.

Für beide Gruppen gilt, dass ihre gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird oder vom Arbeitnehmer hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Die Regierung meint mit Punkt 2 die dritte Führungsebene.

Kollektivverträge gelten weiterhin

Fazit: Durch die Erweiterung können auch Leitungspositionen ohne Personalverantwortung ausgenommen werden, aber nur dann, wenn sie eine sehr weit reichende Arbeitszeitautonomie haben.

Was darunter genau zu verstehen ist, werden die Gerichte in den nächsten Jahren klären. Außerdem gelten weiterhin die Bestimmungen der Kollektivverträge, die oft für Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthalten, als dies im Gesetz der Fall ist. 

1. Jänner 2019 – monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Was bisher nur jährlich zu melden war, verlangt die Krankenkasse nun monatlich. Sie stellt damit die Lohnverrechnung vor eine große Herausforderung. Im Gegenzug wird die Dienstnehmer-Anmeldung entrümpelt, sodass eine Anmeldung vor Dienstantritt genügt.

Tipps und Tricks zum Freibetragsbescheid

Regelmäßig anfallende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können schon vor der Arbeitnehmerveranlagung abgezogen werden.

Dazu stellt das Finanzamt einen Freibetragsbescheid und eine „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ aus. Wenn Sie Ihrem Dienstgeber diese Mitteilung überreichen, zieht er von vornherein weniger Lohnsteuer ab. Der Freibetragsbescheid wird mit dem Steuerbescheid erstellt und gilt für das zweitfolgende Jahr. Beispiel: Mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 kommt gleichzeitig der Freibetragsbescheid für 2019. Für Beträge unter 90 € pro Jahr wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt.

Nur bestimmte Kosten werden miteinbezogen

Im Freibetrag sind auch nur jene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, die der Arbeitgeber nicht ohnehin schon abzieht oder abziehen könnte. Das können beispielsweise sein: Fachliteratur, Reisekosten, die der Dienstgeber nicht bezahlt, diverse Versicherungen als Sonderausgaben oder auch Kinderbetreuungskosten.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Wie viel vom Freibetrag letztendlich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurde, erfährt das Finanzamt über den Jahreslohnzettel L16. Da die Finanz aber nicht weiß, wie und ob die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mit dem Freibetrag übereinstimmen, werden Sie in jedem Fall aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Sollten die tatsächlichen Kosten niedriger sein als der Freibetrag, winkt eine Steuernachzahlung! Tipp: Im Zweifel die Mitteilung dem Arbeitgeber nicht vorlegen oder einen niedrigeren Betrag nennen. 

Ein Freibetrag kann auch losgelöst von einer Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, wenn zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € pro Jahr oder Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Der Antrag erfolgt auf dem Formular L54.

Das Jahr 2018 geht zu Ende …

Wer noch heuer aktiv wird, kann einiges an Steuern sparen.

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400 € sofort absetzen.
  • Halbjahres-Abschreibung: Achten Sie auf das Inbetriebnahme-Datum.
  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 30.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2019 verschieben.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.
  • GSVG-Kleinstunternehmer-Befreiung: Kleinstunternehmer zahlen nur 115 € Unfallversicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.
  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:
  • 186 € für Sachgeschenke
  • 365 € für Weihnachtsfeier
  • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung
  • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt
  • 300 € Zukunftssicherung
  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2013 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
  • Kinderbetreuungskosten: Für Kinder bis 10 Jahre max. 2.300 € pro Jahr und Kind.
  • Rückerstattungsantrag bei Mehrfachversicherung: Wer 2015 mehrfachversichert war, kann bis Jahresende Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern.
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben noch heuer bezahlen.

Dartpfeile auf Cheffoto: fristlose Entlassung?

Grundsätzlich stellt das Werfen von Dartpfeilen auf das Foto des Chefs eine Pflichtverletzung dar, die objektiv geeignet ist, gegenüber dem Vorgesetzten ehrverletzend zu wirken. Der dartspielende Mitarbeiter wurde daher fristlos entlassen. Das Oberlandesgericht sah das anders. Es kommt auch auf die Umstände an: Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Foto eines nicht direkt Vorgesetzten. Außerdem fand das Bewerfen in einem Dienstzimmer statt, das fast nur vom betroffenen Dienstnehmer benutzt wurde. Eine Versetzung kurz zuvor erklärt den Groll des Arbeitnehmers. Fazit: Das Verhalten des Mitarbeiters ist gerade noch entschuldbar. Weiterbeschäftigung ist zumutbar – es gibt keinen Entlassungsgrund.

Editorial

Wir wünschen Ihnen zum Jahreswechsel Zeit zur Erholung und dafür, das vergangene Jahr mit Abstand betrachten zu können. Welches Thema hat 2018 bei Ihnen dominiert? Soll das 2019 so bleiben? Auch in unserer impuls-Ausgabe schlagen wir die Brücke nach 2019. Sie finden wie gewohnt die besten Steuertipps zum Jahresende; Neues über den Familienbonus plus, den Familien ab 2019 bekommen.

Mit vielen Informationen und wertvollen Steuertipps wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben ein schönes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiederlesen im Neuen Jahr.

Viel Spaß beim Lesen!

Gemeinsam bis du mehr

Ein Buch über Vertrauen klingt eher nach Kuschelecke als nach Wirtschaftsunternehmen. Mitnichten! Patrick Lynen bringt das Thema „Vertrauen“ zurück ins Business. Auf herrlich menschliche Art und Weise beschreibt er, wie man mit Vertrauen Probleme löst und unwiderstehlich gelassen wird. Ein Auftrag zum Anfangen und Weiterarbeiten an sich selbst.

Gemeinsam bis du mehr, Patrick Lynen, Knaur Balance

Familienbonus-Rechner

Unter www.familienbonusplus.at des Finanzministeriums können Sie mit dem erweiterten Brutto-Netto-Rechner Ihre Entlastung durch den Familienbonus Plus ab dem 1. Jänner 2019 berechnen. Der Familienbonus wird als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abgezogen. Danach erst kommt der Verkehrsabsetzbetrag. Vorteil: Der Verkehrsabsetzbetrag ist voll rückerstattungsfähig und kann im Gegensatz zum Familienbonus als Negativsteuer ausbezahlt werden.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung korrigieren

Wenn das Finanzamt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ankündigt, können Sie auf dem Formular verzichten. Wenn das Finanzamt antragslos mit Bescheid veranlagt, können Sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes eine Abgabenerklärung (Formular L1 oder E1) abgeben. In diesem Fall entscheidet das Finanzamt über diese Erklärung und hebt gleichzeitig damit den ersten Bescheid auf.

Tipp: Wenn Spenden oder der Kirchenbeitrag nicht berücksichtigt wurden, wenden Sie sich direkt an die Spendenorganisation bzw. Kirchenbeitragsstelle. Diese sind verpflichtet, Ihre Zahlung nachzumelden.

Messchaos – neue CO2-Werte für NOVA

Aktuell gibt es drei verschiedene CO2-Messmethoden:

  1. Den alten NEFZ-Zyklus, der für neue Fahrzeugtypen ab Sept. 2018 nicht mehr verwendet wird.
  2. Den neuen WLTP-Standard, der im Schnitt um 20 % höhere CO2-Werte bringt und
  3. Die co2mpas-Berechnung, die den WLTP-Wert auf NEFZ umrechnet und manchmal auch höhere Werte liefert als die alte Methode.

Fazit ist, dass sich die NOVA erhöht, da sie vom CO2-Wert berechnet wird. Verhandlungen laufen – wir halten Sie am Laufenden.

Cyber-Security-Hotline

Wenn plötzlich eine Lösegeldforderung am Bildschirm auftaucht oder die Bank verdächtige E-Mails schickt, braucht man schnell die Information, ob es sich hier um Cybercrime handelt. Die Wirtschaftskammer bietet eine Cyber-Security-Hotline, die rund um die Uhr telefonische Erstinformationen und Notfallhilfe bietet. Die Hotline ist für Wirtschaftskammermitglieder kostenlos.

Tel. 0800 888 133

7 Tage die Woche, 0 bis 24 Uhr.

Besserer Schutz für wirtschaftliche Eigentümer

Ab 1. Oktober 2018 können wirtschaftliche Eigentümer bei individueller Gefährdung beantragen, die Einsichtnahme ins Wirtschaftliche-Eigentümer-Register einzuschränken. Dafür muss der wirtschaftliche Eigentümer nachweisen, dass der Einsichtnahme überwiegend schutzwürdige Interessen seinerseits entgegenstehen. Dieses liegt vor, wenn ein unverhältnismäßiges Risiko für den wirtschaftlichen Eigentümer entstehen würde, Opfer von Straftaten zu werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig ist. Wer trotzdem Einsicht nimmt, riskiert Strafen bis 50.000 €.

GSVG und ASVG im Vergleich

Die Krankenversicherung im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist mit 7,65% gleich teuer. In den Beitragsgrundlagen und Leistungen bestehen noch Unterschiede.

Beiträge und Beitragsgrundlage

Die Beitragsgrundlage eines selbstständig Versicherten im GSVG ist der Jahresgewinn zuzüglich Sozialversicherung. Davon bezahlt man 7,65 % an Beiträgen. Ein Dienstnehmer ist ASVG-versichert und bezahlt 3,87 %, sein Dienstgeber nochmals 3,78 % – der Gesamtbeitrag ist somit ebenfalls 7,65 % vom Bruttobezug.

Die Mindestbeiträge betragen 402,12 € p.a. (Wert 2018), wenn man über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 € monatlich verdient. Man zahlt maximal 5.494,20 € pro Jahr für die Krankenversicherung in der Höchstbeitragsgrundlage (d.s. 71.820 € Jahresverdienst). Damit ist die Harmonisierung in den Kosten weitgehend erfolgt; die Beitragsgrundlage ist noch unterschiedlich.

Ein Geldleister ist in der Höchstbeitragsgrundlage und geht grundsätzlich als Privatpatient zum Arzt; Option auf Sachleister möglich.

Leistungsvergleich

Leistung ASVG GSVG
    Sachleister (SL) Geldleister (GL)
Ärztliche Hilfe Sachleistung, e-card

Sachleistung, e-card. 20 % des Vertragshonorars als Kostenanteil, für mitversicherte Kinder kein Kostenanteil

Als Privatpatient Ersatz von max. 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten. Vorteil: höhere Tarife für Leistungen, Leistungen in Vertragsambulatorien sind kostenlos (jedoch wie SL Kostenanteil)

Besuch Wahlarzt

Kostenerstattung iHv 80 % der Vertragstarife; Selbstbehalt 20 %

Privatpatient (siehe oben)

Heilmittel (Arzneien)

Man erhält das Medikament mit Rezept (Rezeptgebühr).

Privatrezept, Refundierung von max. 80 % der tatsächlichen Kosten. Vorteile: größere Auswahl, keine Chefarztpflicht, jede Packungsgröße, Rezept bis 6 Monate. Umschreiben auf Kassenrezept möglich

Heilbehelfe, Hilfsmittel (außer Brillen)

elbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens aber 34,20 € (Wert 2018) Befreiungsmöglichkeiten gegeben (erhöhte Familienbeihilfe, unter 15 Jahren, soziale Schutzbedürftigkeit)

Krankenstand

Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber je nach Dienstzugehörigkeit; Grundanspruch bis zu 6 Wochen voll, 4 Wochen halb (1. Dienstjahr)
Höhe Krankengeld vom 4. bis 42. Tag 50 %. Ab dem 43. Tag 60 %. Ruht bei vollem Entgeltanspruch zur Gänze, bei halbem Anspruch zur Hälfte.

Im GSVG gibt es nur dann Krankengeld, wenn eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen wurde (Höhe ab dem 4. Tag 60 % von 1/30 der monatlichen Beitragsgrundlage). Krankengeld ruht bei Anstaltspflege. Unterstützungsleistung (UL): Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt UL in Höhe von 29,93 € für 20 Wochen (Voraussetzung: persönliche Arbeitskraft im Betrieb, weniger als 25 Dienstnehmer.) Ab 1.7.2018 gibt es die UL bei 43 Tagen andauernder Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 4. Tag.

Krankenhausaufenthalt

Kostenlos in der allgemeinen Gebührenklasse
(täglicher Spitalskostenbeitrag für das Krankenhaus)

Auch kostenlos möglich, wenn Sonderklasse. Refundierung von max. 80 % der tatsächlichen Kosten. Vorteil: eventuell geringere Prämien für private Zusatzversicherung; kein Spitalskostenbeitrag

 

Muss mann Gleitzeitvereinbarungen neu abschließen?

Bei Gleitzeit kann der Arbeitnehmer im Rahmen der abgeschlossenen Gleitzeitvereinbarung Beginn und Ende seiner Arbeitszeit bestimmen. Dabei kann der Mitarbeiter die Normalarbeitszeit flexibel verteilen, diese darf seit 1. September 2018 bis zu 12 Stunden pro Tag dauern.

Für Gleitzeitvereinbarungen, die vor dem 1. September 2018 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin eine Normalarbeitszeit von höchstens 10 Stunden pro Tag. Es erfolgt keine automatische Erhöhung auf 12 Stunden.

Eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche kann aber in einer neuen Gleitzeitvereinbarung festgelegt werden,

  • wenn der Kollektivvertrag nicht maximal 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsieht und
  • wenn man vereinbart, dass ein Zeitausgleich in ganzen Tagen gewährt wird und der Verbrauch in Verbindung mit dem Wochenende nicht ausgeschlossen ist.

Dazu bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein solcher gewählt ist. Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, kann die Gleitzeit mit dem Mitarbeiter vereinbart und daher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung abgeändert werden.

Werden Überstunden geleistet, müssen diese gesondert behandelt werden und dürfen nicht mit dem Gleitzeitguthaben verwechselt werden.

Wie ermittelt man den Auto-Neuwert für den Sachbezug?

Wer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch privat nutzen darf, muss einen Sachbezug versteuern. Dies auch, wenn das Fahrzeug gebraucht angeschafft wurde. Die Sachbezugswerteverordnung bestimmt, dass man den Sachbezug vom Neupreis berechnen muss.

Die Höhe des Sachbezugs berechnet sich von den tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Nova) mit 2 %, maximal 960 € monatlich. Bei einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 124 g pro Kilometer (Wert 2018) beträgt der Sachbezug 1,5 %, max. 720 €.

Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2 Emissionswert-Grenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Den Preis für Sonderausstattungen darf man weglassen.

Alternativ kann man die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) zum Zeitpunkt des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeugs ansetzen.

Tipp: Prüfer verwenden einen Link zu einer Eurotax-Bewertung

www.rechtsfreund.at/eurotax.htm

Die dort angegebenen Neuwerte sind mit Sicherheit sehr hoch! Lassen Sie sich bei gebrauchten Fahrzeugen den damaligen Neuwert vom Händler bestätigen oder erbitten Sie eine Rechnungskopie des Neuwagenkaufs.

Darf man Banknoten für Werbezwecke abdrucken?

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Urheberrecht auf Banknoten. Wer sich an die EZB-Vorschriften hält, darf Euro-Banknoten reproduzieren, wenn es zu keiner Verwechslung mit echten Euro-Banknoten kommen kann.

Wenn Sie z.B. ein Gewinnspiel bewerben und Euro-Banknoten abbilden, müssen Sie folgende Regeln einhalten:

  • Bei einseitigen Reproduktionen muss die Größe mindestens 125 % oder maximal 75 % einer echten Banknote betragen, oder
  • es werden Materialien verwendet, die sich eindeutig von Papier unterscheiden.
  • Bei beidseitigen Reproduktionen muss der Nachdruck sowohl in Länge als auch Breite größer als 200 % oder weniger als 50 % betragen.
  • Einzelne Gestaltungselemente dürfen nur auf Hintergrund erscheinen, der nicht einer Banknote ähnelt.
  • Wenn nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite (bei einseitigen Drucken) aufscheint, muss die Größe weniger als ein Drittel der jeweiligen Banknote ausmachen.
  • Wer auf seiner Website Geldscheine zugänglich macht, muss das Wort „SPECIMEN“ (Muster) in der Schriftart Arial oder einer ähnlichen Schriftart diagonal einarbeiten und die Auflösung der Reproduktion in 100 %-Größe darf 72 Punkte pro Inch (dpi) nicht überschreiten.

Nachzulesen im Artikel 2 des EZB-Beschlusses L 118/37 aus 19.4.2013

 

Familienbonus plus beschlossen

Eltern bekommen ab 2019 den Familienbonus Plus. Dieser ist ein Absetzbetrag und verringert die Steuerlast. Für Geringverdiener gibt es einen Kindermehrbetrag. Dafür entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen Absetzbetrag, der sich direkt auf die Steuerlast auswirkt. Er ist nicht negativsteuerfähig; das bedeutet, man profitiert nur, wenn man Steuern zahlt. Dieser Absetzbetrag steht jedem Steuerpflichtigen für jedes im Inland lebende Kind zu, solange man Familienbeihilfe bezieht. Der Bonus beträgt:

  • max. 125,00 € pro Monat (1.500 € pro Jahr) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw.
  • max. 41,68 € pro Monat (maximal 500 € pro Jahr) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wenn Kinder in einem anderen EU-Land, im EWR-Raum oder der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst.

Eltern können sich aussuchen, ob sie den Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung 2019 (Arbeitnehmer Formular E 30 beim Arbeitgeber abgeben) oder über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 ausbezahlt haben möchten.

Bei (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus für das jeweilige Kind von einer Person voll bezogen oder jeweils zur Hälfte beantragt werden. Bei getrennt lebenden Eltern bekommt den Bonus entweder der Familienbeihilfenberechtigte in voller Höhe, oder er wird zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt. Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Paare eine Aufteilung 90 % zu 10 % in Abhängigkeit des Aufkommens für die Kinderbetreuungskosten vorgesehen. Bezahlt der unterhaltsverpflichtete Partner keinen bzw. zu wenig Unterhalt, steht diesem kein bzw. nur ein reduzierter Familienbonus zu.

Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener – insbesondere die geringverdienenden – werden künftig eine Mindestentlastung von 250 € (= Kindermehrbetrag) pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu. Ein Ehepaar, bei dem beide weniger als 1.200 € brutto im Monat verdienen, erhält weder Kinderbonus noch Absetzbetrag.

Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Eltern können für Kinder mit Behinderung unabhängig vom Alter des Kindes den entsprechenden Familienbonus beantragen.

 

Bruttogehalt pro Monat

Bonus bei einem Kind Bonus bei zwei Kindern Bonus bei drei Kindern
3.000 und mehr 1.500 3.000 4.500
2.300 1.500 3.000 3.292
2.000 1.500 2.261 2.261
1.750 1.500 1.606 1.606
1.500 1.022 1.022 1.022
1.200 258 258 258

 

12-Stunden-Tag – Was ändert sich für wen?

Das neue Arbeitszeitgesetz ist seit 1. September 2018 gültig. Die wesentlichen Änderungen: Anhebung der Höchstarbeitszeit und die betroffenen Personen.

Die Arbeitszeit wird auf vier Ebenen nach dem Günstigkeitsprinzip geregelt:

  1. Ebene: Gesetz (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz für die Wochenend- und Feiertagsruhe, div. Spezialgesetze)
  2. Ebene: Kollektivverträge
  3. Ebene: Betriebsvereinbarungen
  4. Ebene: Einzelvereinbarungen

Die gesetzlichen Änderungen betreffen das Arbeitszeitgesetz. In einer untergeordneten Ebene können für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorgesehen sein. Die Normalarbeitszeit wird im Kollektivvertrag, die Höchstarbeitszeit durch das Gesetz festgelegt.

Anhebung der Höchstarbeitszeit

Der Arbeitgeber kann fallweise eine Arbeitszeit inkl. Überstunden bis zu 12 Stunden täglich (bisher 10 Stunden) und 60 Stunden wöchentlich (bisher 50 Stunden) anordnen. Es ist aber zu beachten, dass die Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden pro Woche in einem Betrachtungszeitraum von 17 Wochen nicht überschreiten darf.

Arbeitnehmer können Überstunden, die über die 10. Tagesstunde oder die 50. Wochenstunde hinausgehen, ohne Begründung ablehnen. Sie dürfen deswegen weder bei Entgelt, Aufstiegsmöglichkeit und Versetzung benachteiligt noch deswegen gekündigt werden. Arbeitnehmer können wählen, ob sie für Überstunden, die die 10 bzw. 50 Stunden übersteigen, in Geld oder durch Zeitausgleich vergütet werden.

Überstunden (mit Zuschlägen) fallen an:

  • für die 11. und 12. Stunde pro Tag, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet war
  • wenn der Arbeitgeber Überstunden außerhalb der vereinbarten (fiktiven) Normalarbeitszeit anordnet
  • für vereinbarte Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens
  • wenn am Ende der Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben besteht, das nicht entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung in die nächste Periode übertragen werden kann
  • für Arbeitsleistungen über 12 bzw. 60 Stunden

Arbeitszeitgesetz weiter eingeschränkt

Das Arbeitszeitgesetz erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von folgenden:

  • Arbeitnehmer (AN) unter 18 Jahren
  • AN in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
  • AN, die dem Landarbeitsgesetz unterliegen
  • AN, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen
  • AN, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz unterliegen

Ebenfalls ausgenommen sind ab 09/2018:

  • nahe Angehörige des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten/Partner sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht)
  • leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis (3. Führungsebene), wenn deren Arbeitszeit üblicherweise nicht gemessen oder festgelegt wird, oder wenn die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann. Die Auslegung dieser Bestimmung ist derzeit unklar.

Istbesteuerung erweitert

Nun dürfen alle Freiberufler-GmbHs die Umsatzsteuer bei Zahlungseingang abführen.

Ist- und Sollbesteuerung

Bei der Istbesteuerung ist die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig. Bei der Sollbesteuerung ist die USt bei Leistungserbringung fällig und kann durch Rechnungslegung um maximal ein Monat hinausgezögert werden.

Wer darf nach dem Istsystem versteuern?

  1. Freiberufler ohne Umsatzgrenze: Dazu gehören u.a. Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Vortragende, Steuerberater, Ziviltechniker, aber auch Unternehmensberater
  2. nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe (bis 700.000 € Jahresumsatz)
  3. nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 550.000 € Jahresumsatz bzw. 150.000 € Einheitswert)
  4. andere Unternehmer (z.B. Vermieter), wenn diese in den letzten zwei Kalenderjahren maximal 110.000 € Umsatz erzielten
  5. Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen)

Bei den Freiberuflern waren in der Vergangenheit nur natürliche Personen und bestimmte Personengesellschaften im Istsystem. Freiberufler-Kapitalgesellschaften konnten nur dann nach vereinnahmten Entgelten versteuern, wenn sie nach dem jeweiligen Berufsrecht zugelassen waren. Damit konnte z.B. eine Steuerberatungs-GmbH schon immer nach Ist, eine Unternehmensberatungs-GmbH musste nach Soll versteuern. Ab 2019 dürfen nun alle Freiberufler-Kapitalgesellschaften nach Ist versteuern.

Bedeutung für die Praxis

Betroffen sind z.B. GmbHs von Unternehmensberatern, Dolmetschern und Übersetzern. Diese können auf Istbesteuerung umsteigen. Allerdings bekommen Unternehmen bis zwei Mio. € Jahresumsatz im Istsystem die Vorsteuern aus den eingekauften Lieferungen und Leistungen ebenfalls erst bei Bezahlung zurück. Damit kann es sein, dass der Vorteil aus der späteren USt-Zahlung vom Nachteil der späteren Vorsteuer-Rückzahlung wettgemacht wird. Wir beraten Sie gerne, ob sich ein Umstieg lohnt.

Mehr Advanced Ruling Möglichkeiten

Seit 2011 gibt es die Möglichkeit, verbindliche Rechtsauskünfte von der Abgabenbehörde einzuholen.

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen muss das Finanzamt abgabenrechtliche Beurteilungen abgeben, wenn sich die Beurteilung dieser Steuerfrage erheblich auf die Steuerlast auswirkt. Mit dem Auskunftsbescheid der Behörde erwirbt man einen Rechtsanspruch auf die darin vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung und erlangt somit Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf in der Zukunft stattfindende Betriebsprüfungen.

Natürlich gibt es das nicht kostenlos: Je nach Umsatz des Unternehmens im vorangegangen Wirtschaftsjahr belaufen sich die Kosten auf mindestens 1.500 € und steigen auf 3.000 € (Jahresumsatz über 400.000 €), 5.000 € (Jahresumsatz über 700.000 €) bis hin zu 20.000 € bei einem Jahresumsatz von mehr als 38,5 Mio €.

Bisher war Advanced Ruling nur für drei Themenbereiche vorgesehen:

  • Umgründungen,
  • Zusammenschlüsse zu Unternehmensgruppen und
  • Verrechnungspreise im Konzern.

Ab 2019 gilt das Auskunftsrecht auch im Bereich

  • Internationales Steuerrecht
  • Missbrauch im Sinne § 22 Bundesabgabenordnung
  • Umsatzsteuer (ab 2020)

31.12.2018 – Letzte Chance für Steuerausgleich 2013

Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Wer­bungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Be­las­tungen aus 2013 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline. Warten Sie nicht auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Diese gibt es erst ab dem Jahr 2016.

Schrotkugel im Gulasch führte zu Dienstunfall

Hirschgulasch wird normalerweise mit Wacholder, Lorbeer, Thymian und Majoran gewürzt. In keinem Rezept steht, dass auch Schrotkugeln Zutaten sind. Deshalb hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Dienstunfall vorliegen kann, wenn eine Polizeibeamtin während einer dienstlichen Weihnachtsfeier in ihrem Hirschgulasch auf eine Schrotkugel beißt. Als Konsequenz muss der Dienstgeber jedenfalls dann für die Kosten der Behandlung abgesplitterter Zähne aufkommen, wenn das Abendessen Programmbestandteil der dienstlichen Veranstaltung war. Für künftige Betriebsfeiern sollten sich Dienstgeber bei der Menüauswahl auf weniger gefährliche Speisen festlegen.

Steuersparen für Studenten

Die wichtigsten Steuertipps für Studenten und deren Eltern.

Keine Studiengebühren

Wer innerhalb der vorgeschriebenen Semesteranzahl plus zwei Semester studiert, muss keine Studiengebühren bezahlen. Befreit waren bis 30.6.2018 trotz längerer Studiendauer auch erwerbstätige Studenten, wenn ihr Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 5.959,80 € (Wert 2017) lag. Eine Verlängerung dieser Befreiung ist derzeit unklar.

Lohnsteuer retour

Wer als echter Dienstnehmer jobbt, kann über den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) die Lohnsteuer zurückbekommen. Bei einem Einkommen bis 12.000 € bekommt man die gesamte bezahlte Lohnsteuer retour. Verdient man so wenig, dass man keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, bekommt man bis zu 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 400 € zurück. In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt. 

Auch Eltern können was absetzen

Solange man für das Kind Familienbeihilfe bekommt, kann man bis 2018 den Kinderfreibetrag geltend machen. Ab 2019 gibt es 500 € pro Kind und Jahr als Familienbonus Plus. Bei einem Studienort über 80 km vom Wohnort entfernt können Eltern 110 € pro Monat als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Freiwillige Versicherung

Studierende Kinder können ohne Zusatzbeiträge bei den Eltern krankenversichert bleiben. Allerdings nur bei entsprechendem Erfolg und bis max. 27 Jahre. Wer geringfügig als echter oder freier Dienstnehmer arbeitet, kann sich bei der Gebietskrankenkasse um 61,83 € pro Monat kranken- und pensionsversichern.

Pauschale Ausgaben für Selbstständige und freie Dienstnehmer

Wer als freier Dienstnehmer oder mit Werkvertrag arbeitet, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Jahreseinkommen über 11.000 € liegt. Ohne konkrete Ausgaben kann man
6 bzw. 12 % als Betriebsausgabenpauschale absetzen. Umsatzsteuerfrei bleibt man bis 30.000 € Jahresumsatz.

Kosten des Studiums absetzen

Sammeln Sie Rechnungen! Ausgaben für das Studium können als Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungskosten abgesetzt werden.

Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe

Achtung: Jahresgrenze von 10.000 €. 

Editorial

Anstelle kleinerer Steuerrechtsnovellen hat uns die neue Regierung ein Jahressteuergesetz 2018 – das JStG 2018 – beschert. Es bringt auf 44 Seiten Gesetzesänderungen zu den unterschiedlichsten Steuergesetzen. In der letzten Ausgabe haben wir einen Überblick gebracht, in dieser Ausgabe arbeiten wir einige große Themen heraus. Da wären der Familienbonus Plus, der Familien ab 2019 einen Bonus von bis zu 1.500 € pro Kind und Jahr bringt oder auch der erweiterte Auskunftsbescheid, Advanced Ruling genannt. Ein heißes Thema ist der seit 1. September mögliche 12-Stunden-Tag. Wir haben die wichtigsten Bestimmungen verständlich zusammengefasst und beantworten die Frage, ob man Gleitzeitvereinbarungen neu abschließen muss.

Viel Spaß beim Lesen!

Steuerberater sind Datenschutzverantwortliche

Immer wieder geht das Gerücht um, dass Steuerberater Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind und einen Datenschutzvertrag mit ihren Klienten abschließen müssen.

Dieses Gerücht wurde oft dementiert, trotzdem sehen manche Interessensvertretungen und Kammern den Steuerberater als Auftragsverarbeiter, wenn dieser „bloß“ die Lohnverrechnung für seine Klienten macht. Klienten fragen dann mit Recht, wann denn der Auftragsverarbeiter-Vertrag kommen wird.

Steuerberater werden als Verantwortliche tätig

Entgegen dieser anders lautenden Aussagen sind wir als Steuerberater keine Auftragsverarbeiter sondern Verantwortliche, da wir aufgrund unserer gesetzlichen Standesvorschriften allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. In der Zusammenarbeit mit unseren Kunden werden wir als Verantwortliche tätig, also quasi von „Verantwortlichem“ zu „Verantwortlichem“. Es ist daher keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen, sondern es gelten die Sorgfaltsmaßstäbe für Verantwortliche.

Bestätigung der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde hat gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) bestätigt, dass Steuerberater Verantwortliche sind und keine Auftragsverarbeiter, selbst wenn sie „bloß“ als Lohnverrechner für Klienten tätig sind. Diese Erledigung ist erfreulich, da sie die bisher vertretene Rechtsansicht der KSW bestätigt.

Sachbezug des Geschäftsführer-PKW

Eine Verordnung stellt nun klar: Die Sachbezugswerteverordnung gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil > 25 %). Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung errechnet werden, wenn man ein Fahrtenbuch führt. Leider gilt das nur für die Einkommensteuer. Ob die Verordnung auch für die Lohnnebenkosten gilt, wird weiterhin ein Streitthema bei Prüfungen sein. Erfreulich: Durch den Verweis auf die Sachbezugswerteverordnung ist nun klar, dass Kfz mit niedriger CO2-Emmission nur 1,5 % vom Anschaffungswert als Sachbezug mit sich bringen. Bei reinem Elektroantrieb fällt sogar gar kein steuerpflichtiger Sachbezug an.

EU bewilligt Beschäftigungsbonus

Obwohl man keine neuen Anträge stellen kann, tut sich beim Beschäftigungsbonus derzeit etwas. Wer bis Jänner 2018 einen Beschäftigungsbonus beantragt hat, bekommt nun endlich – nach Bewilligung der EU – den Vertrag zugeschickt. Achtung: Ab nun laufen die Fristen für die Abrechnung, die aber im Vertrag übersichtlich aufgelistet sind. Tipp: Frist eintragen, auch wenn die AWS ein Erinnerungsmail versprochen hat.

Ab 50 ist man alt …

…genug, um zu wissen, was man will und kann.

Obwohl die Menschen immer älter werden und die meisten davon bei guter Gesundheit und sehr aktiv bleiben, finden Menschen über 50 auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor schlechte Chancen für eine neue Anstellung vor. Auch als Kunden sollten sie mehr Beachtung finden – schließlich zählt die ältere Generation zur wohlhabendsten und einzig wachsenden Kundengruppe. Helmut Munthers versteht es ganz wunderbar und sehr sympathisch, Vorurteile fundiert zu widerlegen und endlich ein positives und zeitgemäßes Altersbild aufzuzeigen. Samt „Gebrauchsanweisung“ für die Konsum- und Arbeitsprofis der Generation 50 plus.

Ab 50 ist man alt … genug, um zu wissen, was man will und kann.

Helmut Munthers,
Plassen Verlag

Test: Abgabenrechner der Finanz

Der neue Abgabenrechner soll ErstgründerInnen und KleinunternehmerInnen eine Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge und Steuerbelastung geben. Wir haben für Sie getestet.

Der Vorteil ist die einfache Handhabung. Nach wenigen Klicks bekommt man einen ersten Überblick – inkl. Prognose für die Folgejahre. Sehr gelungen ist die Möglichkeit, ein paralleles Dienstverhältnis einzugeben.

Der Rechner berücksichtigt aber keine individuellen Verhältnisse wie Mehrfachversicherung, Kinderfreibetrag, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und kann kein persönliches Beratungsgespräch ersetzen.

https://onlinerechner.haude.at/BMF-Abgabenrechner

 

Frist für wirtschaftliche Eigentümer verlängert

Viele Unternehmen wollten ihre wirtschaftlichen Eigentümer fristgerecht bis 1. Juni 2018 eintragen und sind schlichtweg an der überlasteten Eintragungs-Website gescheitert. Nun hat das Finanzministerium die Reißleine gezogen: Eintragungen bis 15. August 2018 gelten als fristgerecht und es gibt keine Strafe. Für Fragen gibt es zwei Hotlines:

Fachliche Fragen:
BMF-Hotline: 050 233 775,
wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at

Technische Fragen:
USP-Hotline: 050 233 733

Geldwäsche

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist aufgrund der steigenden Anzahl terroristischer Anschläge brisant wie noch nie. Compliance-Vorschriften, die neben Banken und Versicherungen auch andere Berufe betreffen, stehen im Fokus der Geldwäsche-Novelle 2017.

Unternehmer sollten zum eigenen Schutz das Ziel verfolgen, Auffälligkeiten bei ihren Dienstleistungen zu erkennen und verbotene Geldflüsse durch Verdachtsmeldungen zu stoppen.

Für folgende Unternehmen gelten besondere Sorgfaltspflichten: Kasinos, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, (Bilanz)buchhalter, Immobilienmakler, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäften, Versicherungsvermittler und Handelsgewerbetreibende wie beispielsweise Juweliere oder Antiquitätenhändler ab einem Bar­umsatz von 10.000 €. Besondere Sorgfaltspflicht gilt außerdem bei jedem Geldwäscheverdacht sowie bei auftretenden Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikation.

Die 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU legt den Unternehmern folgende Pflichten auf:

  • Führen Sie einen unternehmensinternen Risikocheck durch. Vorlagen liefern die Kammern.
  • Identifizieren Sie jeden Kunden bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, Urkundenvorlage bei juristischen Personen, Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und einer Vollmacht sowie Identitätsfeststellung bei Vertretung.
  • Stellen Sie fest, ob Ihr Kunde eine politisch exponierte Person (PEP) ist.
  • Bewerten Sie Art und Zweck der Geschäftsbeziehung.
  • Überprüfen Sie die Mittelherkunft auf Plausibilität.
  • Überwachen Sie laufend die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen.
  • Bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen bzw. bei Feststellung eines erhöhten Risikos laut Risikoüberprüfung gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.
  • Bei Verdachtsfällen besteht jedenfalls Meldepflicht.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand gemäß Strafgesetzbuch. Sie setzt eine kriminelle Vortat – also eine Straftat – voraus, aus der ein Vermögensvorteil erzielt wurde. Unter Vortat versteht man Straftaten mit einer Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe. Beispiele dafür sind Wirtschaftskriminalität, Steuerhinterziehung, organisierte Kriminalität wie Suchtmittelhandel und Terrorismusfinanzierung.

Bei Kenntnis oder Verdacht, dass finanzielle Mittel unabhängig vom Betrag aus kriminellen Handlungen stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind die oben genannten Unternehmer verpflichtet, dies bei der Geldwäschemeldestelle zu melden. Die Meldestelle ist beim Innenministerium angesiedelt.

Bei Verstoß gegen die Geldwäsche-Compliance drohen dem Unternehmer empfindliche Strafen bis in den Millionenbereich.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ist ebenfalls eine Maßnahme gemäß 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie, um jene identifizieren zu können, die hinter den juristischen Personen stehen. 

Tipp:

Die jeweiligen Kammern und Interessensvertretungen bieten nützliche Checklisten und Musterformulare.

Anzahlungsrechnungen vs. Teilzahlungsrechnungen

Bei der Realisierung von langfristigen Projekten werden oft mehrere Teilbetragsrechnungen ausgestellt. Wichtig ist, dass diese Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden, da ansonsten vom Finanzamt ein Säumniszuschlag in der Regel von 2% verhängt wird.

Erhält ein Unternehmer bereits vor Leistung einen Teil oder das gesamte umsatzsteuerpflichtige Entgelt, hat der Unternehmer eine Anzahlungsrechnung auszustellen. Die Umsatzsteuerschuld für den leistenden Unternehmer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung tatsächlich auf dem Bankkonto einlangt. Die Umsatzsteuer daraus ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.

Nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung wird eine Schlussrechnung ausgestellt. Auf dieser Schlussrechnung müssen die bereits bezahlten Teilentgelte zuerst abgezogen werden, nur der Differenzbetrag darf mit Umsatzsteuer verrechnet werden. Achtung: Weist die Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Projekt aus, so, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer doppelt!

Hat der Unternehmer die Leistung bereits erbracht und stellt er Teilrechnungen, entsteht die Steuerschuld in jenem Monat, in dem geleistet wurde bzw. im darauffolgenden Monat, wenn in diesem verrechnet wird. Für den Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug nur bei korrekt ausgestellter Anzahlungs-/Teilrechnung zu.

Wie wird bei Vermietung der Grundanteil ermittelt?

Bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, muss die Bemessungsgrundlage für den Gebäudewert ermittelt werden. Der Gesamtkaufpreis wird daher einerseits auf Grund und Boden, kurz G&B, sowie andererseits auf Gebäude aufgeteilt.

Seit dem Jahr 2016 beträgt der Anteil für G&B bei Vermietungen laut Gesetz grundsätzlich 40 %. Abhängig von der Einwohneranzahl und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für baureifes Land sind auch 20 % oder 30 % möglich. Dieses pauschale Aufteilungsverhältnis wird nicht angewendet, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen werden oder diese offenkundig erheblich von der Pauschalaufteilung abweichen.

Die neuen Einkommensteuerrichtlinien geben bekannt, dass die Anteile von G&B und Gebäude auch entsprechend dem Verhältnis von Grundwert zum Gebäudewert gemäß Grundstückswerteverordnung glaubhaft gemacht werden können. Voraussetzung für diese Anwendungsmöglichkeit ist die plausible Glaubhaftmachung aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis.

Wie genau diese Glaubhaftmachung funktioniert, ist offen. Die Finanz gibt nur vor, dass bei dieser Berechnungsmethode ein Anteil des G&B von weniger als 20 % nicht plausibel ist. Für die Aufteilung ist der Zeitpunkt der Anschaffung relevant. Wurde schon vor 2016 vermietet, gelten die Verhältnisse zum 1.1.2016

DSGVO: Strafen abgefedert

Wie bekannt können Bestrafungen aufgrund der Verletzung von Datenschutzbestimmungen drastisch ausfallen.

Je nach Art der Gesetzesverletzung können bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu 2 % des Vorjahresumsatzes als Strafe verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei besonders schweren Verstößen sind bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Vorjahresumsatzes vorgesehen. Zum Glück wurden mit dem „Datenschutz-Deregulierungsgesetz“ noch Entschärfungen beschlossen. So soll es bei erstmaligen Verstößen zunächst nur Verwarnungen geben. Allerdings hat die Behörde schon durchblicken lassen, dass bei schwerwiegenden oder besonders viele Menschen betreffenden Verstößen sehr wohl ohne vorherige Verwarnung gestraft werden wird.

Das Recht einer betroffenen Person, vom Datenverantwortlichen zu erfahren, welche persönlichen Daten zu welchem Zweck verwendet werden, ist eines der zentralen Elemente. Dieses Recht soll aber dann nicht greifen, wenn durch diese Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet werden würde. Eine schwammige Formulierung …

Unternehmen sollten jedenfalls die Sache ernst nehmen: denn abseits behördlicher Strafen kann jeder Betroffene vom Unternehmen direkt Schadenersatz fordern, wenn seine Daten unbefugt verwendet werden.

Aus Fachkreisen hört man, dass die Strafen wohl kaum weniger als 1.000 € im Einzelfall betragen werden. Ob es zu einer regelrechten Klagsflut durch findige Rechtsanwälte kommen wird, bleibt abzuwarten.

Jahressteuergesetz 2018

Die neue Regierung hat sich vorgenommen, alle steuerlichen Änderungen eines Jahres in nur einer Gesetzesänderung zu beschließen. Hier die wesentlichen geplanten Neuerungen:

Schon bisher galt, dass Dividenden von ausländischen Konzerntöchtern dann nicht in Österreich steuerbefreit sind, wenn die Tochtergesellschaft überwiegend Passiveinkünfte in Form von Zins- oder Lizenzeinkünften erzielt und ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat.

Hinzurechnungsbesteuerung

In Zukunft soll es darüber hinaus eine Hinzurechnungsbesteuerung geben. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die österreichische Muttergesellschaft mehr als 50 % der Stimmrechte an der Auslandstochter besitzt oder Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne hat oder dass es sich um eine ausländische Betriebsstätte handelt. Weiters muss eine Niedrigbesteuerung vorliegen, d.h. die Steuerbelastung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5 %. Schließlich müssen die schädlichen Passiveinkünfte mindestens ein Drittel der Einkünfte der Tochtergesellschaft oder der Betriebsstätte umfassen. Als schädliche Passiveinkünfte sollen in Zukunft gelten: Zins- und Lizenzeinkünfte (wie bisher), neuerdings aber auch Finanzierungsleasing, (konzerninterne) Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Konzern ohne wirtschaftlichen Mehrwert). Die niedrig besteuerten Passiveinkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft oder der ausländischen Betriebsstätte werden bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen dem laufenden Gewinn der Mutter zugeschlagen! Eine Ausschüttung an die Muttergesellschaft ist nicht erforderlich. Zu klären bleibt sicher noch, wie diese ausländischen passiven Einkünfte ermittelt und berechnet werden. Geplant ist diese Verschärfung bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. September 2018 beginnen.

Horizontal Monitoring

Etwas erfreulicher ist die Einführung eines „Horizontal Monitoring“. Damit soll es größeren Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 40 Mio. Euro ermöglicht werden, durch laufenden geregelten Austausch von Informationen mit der Finanzbehörde eine (stets im Nachhinein stattfindende) Abgabenprüfung zu verhindern. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Unternehmen ein internes Steuerkontrollsystem implementiert. Dieses muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer regelmäßig überprüft werden. Im Testbetrieb wurde das System bei einer Reihe von Unternehmen bereits erfolgreich eingeführt.

Bürgschaft für Wohnungsmiete

Bürgschaftserklärungen sollen in Zukunft gebührenfrei werden, was insbesondere im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen von jungen Menschen eine wichtige Rolle spielen kann.

Umsatzsteuer

Im März wurde bereits beschlossen, dass die vor nicht allzu langer Zeit eingeführte erhöhte Umsatzsteuer von 13 % für Beherbergungsleistungen wieder auf 10 % gesenkt wird. Das gilt dann auch für den Vorsteuerabzug aus pauschalen Nächtigungsgeldern (dzt. 15 € pro Nacht). Gelten soll dies erstmals für Umsätze, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden.  

Kostenlose GISA-Auszüge

Seit 1. Mai 2018 kann man das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) kostenlos abrufen. Man kann sowohl einen offiziellen GISA-Auszug als auch eine offizielle Gewerbelizenz generieren. Der Abruf ist auch auf Englisch möglich, allerdings wird die gewerbliche Tätigkeit auf Deutsch angedruckt. Hier gibt es Verbesserungspotential.

Tipp: Nach dem Suchwort einen * eingeben. Dann werden auch Doppelnamen etc. gefunden.

www.bmdw.gv.at > GISA-Abfrage

Brauche ich einen Auftragsverarbeiter-Vertrag mit meinem Steuerberater?

In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Verantwortliche müssen sicherstellen und den Nachweis erbringen, dass die Datenverarbeitung entsprechend der DSGVO erfolgt. Wenn Verantwortliche mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, müssen sie einen Vertrag abschließen.

Verantwortlicher ist jemand, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist jemand, der die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen bearbeitet.

Die Wirtschaftskammer gab als Beispiel für einen Auftragsverarbeiter die Steuerberaterin bzw. den Steuerberater an. Das führte zu vermehrten Nachfragen bei Klienten, wann denn ein Vertragsmuster für Auftragsverarbeiter käme. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) vertritt den Standpunkt, dass Steuerberater Verantwortliche sind und keine Auftragsverarbeiter. Ein Rechtsgutachten bestätigte die Meinung: Steuerberater sind aufgrund ihres strengen Berufsrechtes weisungsfrei  und somit Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

Fazit: Sie bekommen von uns zwar keinen zusätzlichen Vertrag für Auftragsverarbeiter, aber die Sicherheit, dass Ihre Daten mit großer Sorgfalt behandelt werden und ohne Ihre Zustimmung nicht nach außen gelangen.

Tipps zum Pensionsantritt – Teil 2

In der letzten impuls-Ausgabe haben wir über das alte und neue Pensionsrecht informiert. Lesen Sie in dieser Ausgabe, ob es sich überhaupt lohnt weiterzuarbeiten.

Weiterarbeiten in der Pension

Neben einer vorzeitigen Alterspension darf man zumeist lediglich geringfügige Einkünfte beziehen (2018: 438,05 € mtl. bzw. 5.256,60 € p.a.). Ein etwaiger Gewerbeschein ist zumeist zurückzulegen. Wer darüber verdient, riskiert den Verlust der Pension. Tipp: Klären Sie unbedingt die persönliche Situation mit der zuständigen Pensionsversicherung ab.

Neben der normalen Alterspension darf man uneingeschränkt weiterarbeiten ohne die Pension zu verlieren. Allerdings bezahlt man dann auch weiterhin die volle Sozialversicherung und Steuern. Die Pension steigt dann aufgrund dieser speziellen Höherversicherung. Allerdings muss man durch das Zusammenrechnen des Zuverdienstes mit der Pension mit einer Steuernachzahlung rechnen. Tipp: Legen Sie sich ein Steuersparbuch zu.

Aufschub der normalen Alterspension

Wer die Pension nicht mit dem Regelpensionsalter antritt, bekommt monatlich um 0,35 %, d.s. pro Jahr 4,2 % höchstens jedoch um 12,6 % mehr. Weiterarbeiten länger als drei Jahre führt daher zu keiner Pensionserhöhung mehr.

Als zusätzlichen Anreiz gilt seit 2017, dass die Pensionsbeiträge auf die Hälfte reduziert werden. Es lohnt sich zu berechnen wie lange es dauert, bis sich ein Pensionsverzicht von einem Jahr durch Ersparnisse bei den Pensionsbeiträgen und durch eine höhere Pension amortisiert.

Beispiel:

Frau 60 Jahre, GSVG-versichert, könnte mit 1.1.2017 in Pension gehen, verdient jedoch gut, durchschnittliche Gesamtgutschrift am Pensionskonto.

  Euro p.a. Euro p.m.

Gesamtgutschrift am Pensionskonto (= Pension pro Jahr bzw. pro Monat)

30.000 2.143

Valorisierung für ein Jahr länger arbeiten, zB 2,4 %

720  

Plus 1,78 % für das Jahr 2017 (vom Gehalt 2017 3.500 € x 14)

872  

Stand Pensionskonto zum 31.12.2017

31.592  

Plus 4,2 % (für länger arbeiten)

1.327  

Gesamt

32.919 2.351

Pensionsplus für die Folgejahre (nach Pensionsantritt)

2.919 208
     

Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Verzicht auf die Pension für ein Jahr verbunden

30.000  

Ermäßigung aus der Halbierung der GSVG-Pensionsbeiträge (9,25 % von 49.000)

– 4.532  

Nachteil durch Pensionsverzicht und Weiterarbeiten

25.468  

Amortisationsdauer (25.468 / 2.919)

9 Jahre  

Schlussfolgerung: (siehe Tabelle)

Die Ermäßigung der GSVG-Pensionsbeiträge auf 9,25 % verkürzt zwar die Amortisationsdauer, allerdings ist diese mit rund neun Jahren noch immer ziemlich lange.

Daher muss jeder für sich überlegen, ob ein Pensionsaufschub tatsächlich attraktiv für ihn sein kann. Denn wer nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin arbeiten möchte, kann das ruhig tun, und dennoch gleichzeitig seinen Pensionsanspruch realisieren.

Tipp für Selbstständige:

Am Anfang verdienen die meisten wenig. Daher kann man spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag einen Antrag auf Erhöhung für die Neuzugangsjahre stellen. So kann das Jahr, in welchem man erstmals in der GSVG pflichtversichert war, plus den folgenden zwei Kalenderjahren auf die Höchstbeitragsgrundlage angepasst werden. Dafür sind die valorisierten Beiträge nachzubezahlen.

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Aus „Sachwaltern“ werden „Erwachsenenvertreter“.

Der alten Sachwalterschaft wurde vorgeworfen, dass die „Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs“ und nicht die Interessenslage des Betroffenen im Mittelpunkt stand. Es wurde oft sehr früh ein Sachwalter bestellt, ohne sich mit der betroffenen Person beschäftigt zu haben. Daher stieg auch die Anzahl von 2003 bis 2015 von rund 30.000 auf rund 60.000 Sachwalterschaften an.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt den betroffenen Menschen und seine Familie stärker in den Mittelpunkt. In Zukunft wird es vier mögliche Arten der Vertretung geben:

  1. Säule: Vorsorgevollmacht: Kann auch bei Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden, gilt unbefristet.
  2. Säule: Gewählte Erwachsenenvertretung (gewEV) – NEU: Auswahl einer Vertretungsperson trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit im Bedarfsfall (Familie, Freunde).
  3. Säule: Gesetzliche Erwachsenenvertretung (gesEV): Mehr Befugnisse als bisher, Ausweitung etwa auch auf Geschwister, Nichten, Neffen, auf drei Jahre befristet und mit gerichtlicher Kontrolle.

Säule: Gerichtliche Erwachsenenvertretung (gerEV): Nur für bestimmte Vertretungsbereiche, auf drei Jahre befristet, Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten.

Interessant ist auch die Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes: In die Neugestaltung des Erwachsenenschutzes waren nämlich alle betroffenen Personen und Personengruppen durch regelmäßigen Dialog über den langen Zeitraum von über zwei Jahren intensiv eingebunden.

Weitere Informationen und Vorlagen:

www.justiz.gv.at > Justiz > Erwachsenenschutz

DSGVO: Die 12 Schritte

Wer noch nicht DSGVO-fit ist, findet hier einen 12-Schritte-Plan als roten Faden:

  1. Unterstützung aus dem Management sichern
    DSGVO ist Chefsache.
  2. Datenschutzbeauftragten ernennen und Zuständigkeiten klären
    In vielen Fällen aber nicht notwendig.
  3. Ersten Überblick verschaffen
    Wie geht man aktuell mit personenbezogenen Daten um?
  4. Ziele des Datenschutzmanagements in Unternehmensrichtlinie definieren
    Will man 100 % Datenschutz-Compliance oder reicht es einem vielmehr aus, so rechtskonform zu sein, dass sich niemand beschweren wird?
  5. Passende IT-Tools für das Datenschutz-Management auswählen
    Es gibt spezielle Software um z.B. das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Wird oft auch von der eigenen Branchensoftware abgedeckt. In vielen Fällen reicht aber die Word-Vorlage der Interessensvertretungen.
  6. Informationen über alle Datenverarbeitungsprozesse erheben
    Welche Daten werden für welche Zwecke verarbeitet, wie lange aufbewahrt, an wen übermittelt, auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet?
  7. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
    Es gibt bei vielen Interessensvertretungen Vorlagen (z.B. WKO).
  8. Rechtmäßigkeit der Verarbeitungstätigkeiten absichern
    Darf ich das, was ich hier tue, denn überhaupt? Datenschutzerklärung erstellen und Vertrag mit Auftragsverarbeitern abschließen. Wenn notwendig, Zustimmung einholen.
  9. Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen
    Nur bei datenschutzrechtlich hohem Risiko notwendig.
  10. Datenschutzrelevante Unternehmensrichtlinien erstellen
    Richtlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten, Informationssicherheit, Reaktion auf Zwischenfälle, etc.
  11. Konzept für unternehmensinterne Informationsmaßnahmen und Schulungen erstellen
    Wen wie oft schulen?
  12. Datenschutz im täglichen Betrieb aufrechterhalten
    Regelmäßig schulen, interne Audits, Richtlinien überprüfen, Verarbeitungsverzeichnis aktualisieren.

Tipp:
Erklärvideo von RA Dr. Lukas Feiler

www.digitalwave.at
> Suchbegriff: 12 Schritte

Gesundheitsberufe sind jetzt im Register

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen sich ab Juli 2018 registrieren. Dies ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung.

Betroffene Gesundheitsberufe

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind folgende Berufsgruppen:

  • Biomedizinische/r AnalytikerIn
  • Diätologin und Diätologe
  • Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerIn
  • ErgotherapeutIn
  • Logopädin bzw. Logopäde
  • OrthoptistIn
  • PflegeassistentIn (inkl. Sozialbetreuungsberufe)
  • PflegefachassistentIn
  • PhysiotherapeutIn
  • RadiologietechnologIn
  • Ärzte und Zahnärzte sind bei der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer erfasst.

Register der Gesundheitsberufe

Zuständige Registrierungsbehörden sind die Arbeiterkammer (für Dienstverhältnisse und AK-Mitglieder) und die Gesundheit Österreich GmbH (für überwiegend freiberuflich Tätige).

Eintragungsfristen

  • Berufstätige: Wenn Sie am 1. Juli 2018 bereits in einem Gesundheitsberuf tätig sind, müssen Sie sich zwischen dem 1. Juli 2018 und 30. Juni 2019 registrieren lassen und dürfen inzwischen weiterarbeiten.
  • BerufseinsteigerInnen: Wenn Sie nach dem 1. Juli 2018 ihren Gesundheitsberuf erstmalig oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen, müssen Sie sich bereits vor der Erwerbstätigkeit registrieren lassen.

Discjockey darf seine CDs nicht absetzen

Ein als Discjockey tätiger Dienstnehmer wollte die von ihm gekauften Tonträger (CDs etc.) als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Der DJ argumentierte, dass er ein elektronischer Musiker sei, die Tonträger auf Veranstaltungen abspiele und damit sein Einkommen erziele. Der Fall landete beim Bundesfinanzgericht (BFG) und dieses hat jüngst wieder entschieden, dass solche Kosten dem Abzugsverbot des § 20 Einkommensteuergesetzes unterliegen. Begründung: Nach herrschender Rechtsauffassung betreffen Tonträger die private Lebensführung, mögen sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit bringen. Frei übersetzt: Die CDs können ja auch privat gehört werden, daher finden sie steuerlich keine Berücksichtigung.

1. Juli 2018 – Arbeitslosenbeitrag sinkt für Niedrigverdiener

Niedrigverdiener haben bis zu einem Brutto-Monatsentgelt von 1.696 € einen reduzierten Arbeitslosenbeitrag bezahlt. Diese Grenze wird nun auf 1.948 € angehoben. Das soll eine Entlastung von rund 300 € pro Jahr bringen. Arbeitgeber zahlen aber weiterhin 3 %.

Editorial

Seit 25. Mai gilt nun die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und theoretisch sollte man seine Hausaufgaben bereits gemacht haben. Doch Hand aufs Herz: Ist bei Ihnen bereits alles DSGVO-konform? Wer sich noch nicht so ganz raussieht, findet auf Seite 8 einen DSGVO-Leitfaden. Außerdem wird bei Verstößen zuerst einmal gemahnt und dann erst gestraft. Die Info dazu finden Sie auf Seite 2.

Zur Welt abseits des Datenschutzes: Ab 1. Juli gilt das neue Erwachsenenschutzrecht, das die Sachwalterschaft modernisiert. Und ab Juli müssen sich die Gesundheitsberufe mit Ausnahme der Ärzte ebenfalls in ein Register eintragen lassen.

Viel Spaß beim Lesen!

25. Mai – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Ist Ihr Unternehmen oder Ihr Verein bereits DSGVO-fit? Wer sich noch nicht mit dem Thema Datenschutz befasst hat, sollte das rasch nachholen, denn bei Missachtung drohen hohe Strafen. Tipp: Checkliste DSGVO auf www.wko.at

KFZ Nutzungsvereinbarung

Mitarbeiter dürfen Firmenfahrzeuge oft auch privat nutzen.
Tipp: eine schriftliche Nutzungsvereinbarung mit den folgenden Punkten:

Fahrzeugwahl

Fahrzeugtyp oder Tausch auch auf ein ähnliches bzw. gleichwertiges Fahrzeug legt der Arbeitgeber fest.

Ausmaß der
Privatnutzung

Höchstgrenze für Privatkilometer und Regelung hinsichtlich Auslandsfahrten.

Nutzung durch Dritte

Die Nutzung durch Familienangehörige kann bei Einhaltung der übrigen Bedingungen genehmigt werden.

Führung eines steuer­lichen Fahrtenbuches

Mitarbeiter vertraglich dazu verpflichten; separate Anweisung und regelmäßige Kontrolle wichtig.

Widerruf der
Privatnutzung

Vertraglich festlegen! Der Arbeitgeber kann dann bei Vorliegen von sachlichen Gründen (zB Dienstfreistellung, Veränderung der Tätigkeit, Karenz, Führerscheinentzug) die Herausgabe und Rückstellung des Fahrzeuges verlangen. Achtung: Auch bei zulässigem Entzug kann finanzieller Ersatz durch den Dienstgeber anfallen.

Was ist, wenn eine solche Klausel fehlt?

Widerruf nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

Sorgfaltspflicht,
Wartungspflicht

Mitarbeiter trifft die notwendigen Maßnahmen in Absprache und auf Kosten des Dienstgebers; Kostentragung (Betriebskosten und Parkgebühren) für Privatfahrten regeln.

Sachbezug für
private Nutzung

Hinweis auf Dienstvertrag

Meldepflichten und Verhaltensregeln

Bei Unfällen und Entzug des Führerscheins sofortige Meldepflicht; Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, Inbetriebnahme nur im fahrtauglichen Zustand; Rauchverbot im Auto.

Haftung für Schäden

Bei Unfall während Privatfahrt ist der Dienstnehmer verantwortlich und ersatzpflichtig; zB Übernahme des Selbstbehalts; Dienstgeber muss im Konfliktfall den Beweis für Privatfahrt erbringen.

“Ihr” Sachbezug für “sein” Auto

In der Praxis kommt es vor, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter ein Kfz der GmbH auch für Privatfahrten nutzt. Auch die Gattin, die in der GmbH als Dienstnehmerin beschäftigt ist, nutzt dieses Fahrzeug privat. Und schon wurde im Zuge einer GPLA-Prüfung der „halbe“ Sachbezug für die Gattin vorgeschrieben.

Obwohl es zusätzlich noch vier private Fahrzeuge gibt, hat das Bundesfinanzgericht den Ansatz des halben Sachbezuges bestätigt. Begründung: Der Besitz von Privatfahrzeugen schließt die Nutzung des Firmen-Kfz für private Fahrten nicht aus. Selbst wenn die GmbH der Gattin des Gesellschafters Privatfahrten mit dem Firmen-Kfz verboten hätte, wäre dieses Verbot unter Eheleuten kaum ernst gemeint.

FinanzOnline im neuen Kleid

FinanzOnline wurde modernisiert und soll nun den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Das Portal lässt sich nur noch mit aktuellen Browsern öffnen – z.B. mit Internet Explorer ab 9, Mozilla Firefox ab 27. Der PIN muss 8 bis 128  Stellen aufweisen und einen Buchstaben und eine Ziffer enthalten. Bisher waren maximal 12 Zeichen möglich. Anstelle der Druckansicht kann man nun direkt über die Druckfunktion des Browsers drucken.

Broschüre Dienstleistungsscheck

Private Dienstleistungen wie Putzen, Babysitten oder Altenbetreuung kann man legal mit einem Dienstleistungsscheck (DLS) bezahlen. Wie das geht, steht in der neuen Broschüre des DLS-Kompetenzzentrums, das in der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau angesiedelt wurde. Auf 15 Seiten finden Sie auch die relevanten Mindestlöhne und die Info zur Sozialversicherung.

Tipp: Bestellen Sie den DLS unter www.dienstleistungsscheck-online.at Dort können Sie jeden beliebigen Euro-Betrag als DLS erwerben.

Vereine: PRAE nicht nur für Wettkampfsport

Die eigens für den Sport geschaffene Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) gilt für jegliche sportliche Betätigung und nicht nur – wie man bislang dachte – nur für den Wettkampfsport. Das wurde nun gerichtlich bestätigt. Aufwandsentschädigungen für Personen, die bei einem gemeinnützigen Sportverein im Nebenberuf tätig sind, können bis zu 540 € monatlich betragen. Sie werden ausbezahlt, ohne dass sich daraus eine Versicherungspflicht ergibt. Das betrifft z.B. Trainer und Übungsleiter, die im Breiten- und Gesundheits- bzw. Fitnesssport für einen Sportverein tätig sind.

Förderung Digitale Weiterbildung

Die Wirtschaftskammer fördert Weiterbildung in Sachen Digitalisierung mit 50 %. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, wählt man einen passenden Kurs aus der Liste der förderbaren Kurse, lässt sich vorab die Förderung bestätigen, meldet sich an und rechnet nach dem Kursbesuch die Förderung ab. Die Förderung erhalten Unternehmen mit Gewerbeschein und gilt auch für deren Arbeitnehmer. Der Bonus beträgt 50 % der Kurskosten, max. 600 € pro teilnehmender Person und Kurs. Der Mindestförderbetrag beträgt 100 €.

Infos unter: www.wko.at/kmu-digital

SVA-Gesundheitsprogramm

Die Krankenversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kostet 7,65 % der Beitragsgrundlage. SVA-Versicherte können neben den ärztlichen Leistungen auch Leistungen im Bereich „Gesundheit & Vorsorge“ in Anspruch nehmen und so ihre Beiträge teilweise wieder zurückbekommen. Ein paar Beispiele:

  • 100 € pro Jahr im Rahmen des Gesundheitshunderters
  • Sport- und Aktiv-Camps (vergünstigt)
  • Kostenloser Junior-Check mit 100 € Bonus für Sport
  • Halbierung des Selbstbehalts bei Erreichung von Gesundheitszielen
  • Eigene Sportprogramme in den Bundesländern

www.svagw.at > Gesundheit&Vorsorge

Weniger Firmenpleiten 2017

Wie der Kreditschutzverband berichtet, gab es seit 20 Jahren nicht mehr so wenige Unternehmensinsolvenzen wie im Jahre 2017, nämlich österreichweit nur 5.079 Fälle. Das entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 2,8 %. Von Pleiten betroffen waren 16.300 Dienstnehmer (minus 15 % gegenüber 2016). Der Grund dürfte die gute Wirtschaftsentwicklung gewesen sein. Während in sieben Bundesländern ein Rückgang zu verzeichnen war, gab es in Oberösterreich einen leichten, in Niederösterreich mit 13,9 % aber sogar einen starken Anstieg der Insolvenzen.

Tipps zum Pensionsantritt

Für alle, die bis 31.12.1954 geboren wurden, gilt das alte Pensionsrecht. Für Geburtstage ab dem 1.1.1955 und erstmalige Erwerbe von Versicherungszeiten nach dem 31.12.2004, gilt das neue Recht in Form des Pensionskontos.

Zuständig ist jeweils jener Pensionsträger, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungszeiten erworben wurden. Das früheste Antrittsalter in der Alterspension ist für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen mit Geburtstagen ab dem 2.12.1963 wird das Regelpensionsalter sukzessive auf 65 angehoben; ab 2033 sind beide dann gleichgestellt.

Altes Pensionsrecht

Nach altem Recht braucht man mindestens 15 Jahre Pflicht- oder freiwillige Pensionsversicherungszeiten oder 300 Versicherungsmonate (25 Jahre) (z.B. Zeiten beim AMS, Notstandshilfe) oder 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) in den letzten 30 Jahren. Die Pension wird nach einer komplizierten Vergleichsrechnung ermittelt. Es sind jeweils die besten Jahre ausschlaggebend, wobei derzeit bereits rund 30 Arbeitsjahre in die Berechnung miteinbezogen werden. Die Höhe der voraussichtlichen Pension erfährt man am besten durch eine Vorausberechnung.

Neues Pensionsrecht (Pensionskonto)

Nach neuem Recht sind mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) notwendig, davon mindestens sieben Jahre mit Erwerbstätigkeit. Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen (Stufe 3), eines behinderten Kindes und Familienhospizkarenz gelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit. Die Berechnung der Pension sieht man am Pensionskonto. Für die Pension werden jährlich 1,78 % der Beitragsgrundlage gutgeschrieben. Für Jahre bis 2013 erhält man eine Erstgutschrift und danach jährlich Teilgutschriften. Also z.B. für 10.000 € Beitragsgrundlage werden 178 € pro Jahr gutgeschrieben; das sind monatlich 12,71 € an Pension. Diese Beträge werden dann jährlich valorisiert. 

Zeiten und Grundlagen prüfen lassen

Nur ein vollständiges Pensionskonto gibt genaue Auskunft über die bereits zustehende Pension. Daher am besten anhand eines Versicherungsdatenauszuges sowohl die Versicherungszeiten als auch die Grundlagen prüfen und gegebenenfalls Fehler melden und korrigieren lassen. Auch Versicherungszeiten ohne Verdienst können sich positiv auf die Pension auswirken; daher prüfen, ob auch Zeiten wie AMS, Mutterschutz, Kindererziehung, Pflegezeiten, Präsenzdienst und Zivildienst, Krankengeld, Selbstversicherung durch Option neben einer geringfügigen Beschäftigung angeführt sind.

Interessant ist für Familien: Wem kommen die Kindererziehungszeiten zugute? Nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, hat man ein Wahlrecht, wenn beide arbeiten. Dieses Wahlrecht kann man bis zur Erledigung des Pensionsantrags eines Elternteils ausüben. Schul- und Studienzeiten gelten nur dann, wenn man diese nachkauft. Wenn man bereits dafür bezahlt hat, und es sich nicht lohnt, dann wird zurückbezahlt.

Stichtag und Pensionsantrag

Als Stichtag gilt der nächste Monatserste nach dem Geburtstag. Valorisiert wird die Pension erst ab dem zweiten Kalenderjahr nach Pensionsbeginn. Daher macht es keinen Sinn, die Pension etwa auf den nächsten 1.1. aufzuschieben. Eine Pension erhält man erst nach einem gültigen Pensionsantrag – dieser gilt nicht rückwirkend! In der nächsten impuls-Ausgabe lesen Sie, welche Möglichkeiten es gibt, die Pensionshöhe zu steuern und ob es sich überhaupt lohnt weiterzuarbeiten.

Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) gelten ab 25.05.2018.

Ziel ist einerseits, ein Höchstmaß an Datenschutz und Sicherheit zu gewährleisten, andererseits soll verhindert werden, dass Daten versehentlich durch den jeweiligen Betroffenen selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist für Unternehmen nur vorgesehen, wenn deren Kerntätigkeit

  • in der umfangreichen, regelmäßigen, systematischen Überwachung von Betroffenen (z.B. Banken, Versicherungen) oder
  • in der umfangreichen Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten besteht (z.B. Krankenanstalten).

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen veröffentlicht und der Datenschutzbehörde mitgeteilt werden.

Die Geldstrafen bei Missachtung der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind enorm hoch: Sie betragen bis zu 10 Mio € oder zwei Prozent des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes. Zu beachten ist auch, dass ein freiwillig bestellter Datenschutzbeauftragter dieselbe Stellung und dieselben Aufgaben wie ein verpflichtend zu bestellender Datenschutzbeauftragter hat.

Wirtschaftliche Eigentümer-Register – Was ist zu tun?

Mit 15.1.2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten.

Das WiEReG sieht die verpflichtende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von inländischen Rechtsträgern (z.B. Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine) vor. Bis 1.6.2018 ist für sämtliche wirtschaftliche Eigentümer die erstmalige Meldung (Unternehmerserviceportal) durchzuführen. Die Daten sind jährlich zu überprüfen.

Meldepflichtige Daten:

  • Vor- und Zuname der direkten bzw. indirekten Eigentümer
  • Wohnsitz
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer

Meldepflichtige erhalten voraussichtlich ab April 2018 ein Informationsschreiben. Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen, wenn die Daten aus bereits bestehenden Datenbanken (z.B. Firmenbuch) bezogen werden können.

Achtung hohe Strafen:

  • bei Vorsatz: bis 200.000 €
  • bei grober Fahrlässigkeit: bis 100.000 €
  • bei unvollständiger Meldung: Zwangsstrafe gem. Bundesabgabenordnung

Was ist eine E-Rechnung?

Die echte E-Rechnung kann mehr als eine PDF-Rechnung – sie liefert alle wichtigen Informationen gleich mit:

PDF-Rechnung

Oft kommen solchen Rechnungen per E-Mail oder werden beim Posteingang eingescannt. Der große Vorteil liegt darin, dass sie elektronisch archiviert werden können. Damit ist eine papierlose Buchhaltung möglich. Der Beleg wird direkt mit der Buchung verknüpft und kann jederzeit aufgerufen werden. Nachteil: Keine Ersparnis bei der Verbuchung, da die Rechnung von Hand erfasst werden muss.

Durchsuchbares PDF

Diese besondere Form des PDFs lässt bei der Verbuchung eine OCR-Erkennung zu. So arbeiten z.B. auch die Bank-Apps, die Foto-Überweisung anbieten. Vorteil: Manche Daten werden automatisch erkannt und erleichtern die Verbuchung. Nachteil: Die Erkennung ist nicht zuverlässig.

Echte E-Rechnung

Hier werden die relevanten Informationen wie Rechnungsaussteller, -empfänger, -betrag, -datum, UID-Nummer oder IBAN z.B. mittels XML-Schnittstelle mit dem PDF mitgeliefert. In Österreich muss man Rechnungen an den Bund im XML-Format mittels ebInterface stellen. Auch Rechnungen mit QR-Code liefern elektronisch verarbeitbare Zusatzinformationen.

Weitere Infos: www.wko.at/e-rechnung

GmbH gründen jetzt elektronisch möglich

Seit Anfang 2018 kann man eine Einpersonen-GmbH ohne Notar gründen.

Errichtungsurkunde

Die Errichtungsurkunde – das ist der Gesellschaftsvertrag bei einer Einpersonen-GmbH – wird über das Unternehmensserviceportal (USP) auf www.usp.gv.at elektronisch erstellt und an das Firmenbuch weitergeleitet. Sie muss folgende Punkte enthalten:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals (mind. 35.000 €, bei Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs 10.000 €)
  • Betrag der zu leistenden Einlage (Stammeinlage)
  • Bestellung des Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters

Die Errichtungsurkunde darf höchstens noch Folgendes beinhalten:

  • GmbH trägt Gründungskosten bis 500
  • Gründungsprivileg
  • Jährliche Beschlussfassung über die Verteilung des Gewinns

Die Bank bekommt eine wichtige Rolle

Der Weg zur Bank bleibt einem nicht erspart, denn die GmbH braucht ein eigenes Konto auf das man die Stammeinlage einzahlt. Die Bank muss auch die Identität des Gründers prüfen. Ausweis daher nicht vergessen! Die Bank schickt eine Ausweiskopie, die Bestätigung über die Einzahlung sowie eine Musterzeichnung ans Firmenbuchgericht.

Tipp: Zuerst zur Bank! Für die Firmenbuchanmeldung brauchen Sie den IBAN des Geschäftskontos.

So kommen Sie zur GmbH

Alles was Sie brauchen ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte. Damit registrieren Sie sich beim USP. Im zweiten Schritt legen Sie innerhalb des USP ein Gründerkonto an.

USP-Gründerkonto

Mit Anlage des Gründerkontos können Sie weitere Wege elektronisch erledigen:

  • NeuFöG-Erklärung
  • Anmeldung Gewerbe
  • Anmeldung SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
  • Anmeldung Finanzamt

Welche GmbHs können nicht elektronisch gegründet werden?

  • GmbHs mit mehreren Gesellschaftern
  • Einpersonen-GmbH mit einer Gesellschaft als Gesellschafter oder bei abweichendem Geschäftsführer
  • GmbHs, bei denen ein zusätzlicher Eignungsnachweis ans Firmenbuch übermittelt werden muss (z.B. Ärzte).

Fast ohne Gebühren

Die elektronische Gründung geht schnell und kostet fast nichts (außer die Stammeinlage):

  • Notariatskosten: entfallen
  • Eintragung Gewerbe gratis seit 2017
  • Firmenbuch: Die Firmenbuchgebühr entfällt für NeuFöG-Unternehmen
  • Bankgebühren: Hier fallen wahrscheinlich Gebühren an. Holen Sie Vergleichs­angebote ein!

Sinnvolle Gründungsberatung

Auch wenn die rasche Gründung einer Einpersonen-GmbH verlockend klingen mag, so empfehlen wir, sich vor der Gründung umfassend zu informieren. Denn die GmbH muss z.B. immer eine doppelte Buchhaltung führen und jährlich eine Bilanz erstellen. Steuerlich fällt auch in Verlustjahren die jährliche Mindestkörperschaftsteuer von 500 € im ersten bis 1.750 € ab dem elften Jahr an.

Aus dem Regierungsprogramm

Das Regierungsprogramm verspricht einiges zum Thema Wirtschaft und Steuern. Wir werden sehen, was davon tatsächlich umgesetzt wird.

Generell geht es darum, die Abgabenquote von derzeit rund 43 % in Richtung 40 % zu senken. Dabei will man in erster Linie die Lohnnebenkosten senken. Aber auch die Lohn- und Einkommensteuertarife sollen wieder einmal geändert werden. Weiters ist die Absenkung der Körperschaftsteuer geplant, vor allem auf nicht entnommene Gewinne, die aber schon jetzt nur mit 25 % besteuert werden.

Der sogenannten „kalten Progression“, also dem schrittweisen Hineinschlittern in eine höhere Steuerprogression durch die Inflation, soll auch der Kampf angesagt werden. Und schließlich soll dem Tourismus unter die Arme gegriffen werden, indem die 13 %-ige Umsatzsteuer abgeschafft wird.

Lohnverrechnung neu

Reformieren will man auch die Lohnverrechnung, wobei die Berechnungsgrundlagen für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung vereinheitlicht werden sollen. Bei den Sonderzahlungen sind auch Änderungen geplant: Die Flut an Sonderbestimmungen möchte man eindämmen. Die Finanzverwaltung soll schließlich auch für Fragen der Sozialversicherungsbeiträge als zentrale Ansprechstelle fungieren. Mit diesen Vorhaben werden bei Steuerberatern offene Türen eingerannt, jedoch haben wir solche und ähnliche Ankündigungen nicht zum ersten Mal vernommen.

Über den bereits beschlossenen Familienbonus ab 2019 ist in den Medien schon ausführlich berichtet worden. Er ist als Steuerabsetzbetrag in Höhe von jährlich 1.500 € vorgesehen. Dieser steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 € bestehen.

Lesen Sie auf Seite 2 alles zum geplanten Familienbonus. Dort haben wir auch einige Rechenbeispiele für Sie zusammengestellt.

Bürokratieabbau geplant

Viel möchte man auch beim Bürokratieabbau umsetzen. Statistische Meldepflichten sollen reduziert werden, etwa bei den an die Statistik Austria abzuliefernden Daten. Jene aus der Lohnverrechnung sollen von der Sozialversicherung direkt gemeldet werden. Für Unternehmensförderungen ist ein One-Stop-Shop geplant mit dem Ziel, höhere Effizienz zu erzielen und Mehrfachförderungen zu vermeiden.

Schließlich soll auch das Vergaberecht vereinfacht werden. Es sollen höhere Schwellenwerte eingeführt und das Bestbieterprinzip soll ausgebaut werden. Beim Betriebsanlagenrecht plant man einheitliche Anlaufstellen zwecks Beschleunigung und Erleichterung der Verfahren. Auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften werden in die Mangel genommen: es soll Ordnung in den teilweise vorherrschenden Dschungel gebracht werden. Derzeit mischen da zu viele Behörden mit. Man darf gespannt sein, was von alledem tatsächlich umgesetzt werden wird.

Familienbonus bringt 1.500 Euro pro Kind

2019 ist es soweit: Der Familienbonus löst die bisherigen Steuerzuckerln ab. Grundsätzlich steigen die meisten Familien jetzt besser aus als zuvor. Wir haben gerechnet und verglichen.

Familienbonus (geplant):

  • Der Bonus ist ein Steuerabsetzbetrag. D.h. er reduziert direkt die Steuer und landet 1 : 1 im Börserl.
  • Höhe: 1.500 € Familienbonus für Kinder bis 18 Jahre, 500 € für volljährige Kinder mit Familienbeihilfe, also etwa Studenten.
  • Bei Kindern in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz wird der Bonus an das ausländische Preisniveau angepasst.
  • Der Bonus gilt für einen Elternteil oder auf beide aufgeteilt.
  • Der Familienbonus ist nicht negativsteuerfähig. Niedrigverdiener bekommen weniger oder nichts. Dafür bekommen Alleinverdiener und Alleinerzieher einen Zuschuss von 250 € pro Kind und Jahr. Allerdings nur dann, wenn man nicht das ganze Jahr arbeitslos war oder Grundversorgung bzw. Mindestsicherung bezogen hat.
  • Der Bonus kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden.
  • Der Familienbonus kann entweder bereits unterjährig bei der Lohnverrechnung ausbezahlt oder am Jahresende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Andere Steuerzuckerln gehen verloren

  • Kinderfreibetrag: Dieser beträgt 440 € pro Jahr und Kind, wenn von einem Elternteil beansprucht bzw. 600 €, wenn aufgeteilt wird.
  • Kinderbetreuungskosten absetzen: Bis zum 10. Lebensjahr kann man bis zu 2.300 € pro Jahr und Kind absetzen.
  • Beide sind Freibeträge und keine  Absetzbeträge. Sie reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage und nicht direkt die Steuer. Besserverdiener profitieren somit mehr als Niedrigverdiener. Wer also gar keine Lohnsteuer zahlt, geht leider leer aus.

Wer gewinnt?

  • Familien mit Kindern über 10 Jahre, da der Familienbonus bis zum Studium ausbezahlt wird.
  • Die Mittelschicht: Wer gerade so viel verdient, dass der volle Bonus ausgeschöpft wird, gewinnt gegenüber 2018 am meisten dazu. Je höher der Verdienst eines Elternteils, desto geringer wird der Vorteil.
  • Ein Gutverdiener: Wenn ein Elternteil so gut verdient, dass dieser allein den Familienbonus ausnutzen kann.

Was muss einer verdienen?

Das muss man als Alleinverdiener verdienen um den Familienbonus voll ausnützen zu können:

Anzahl

Kinder

Bruttolohn/-gehalt pro Monat

Familien-

bonus

1

1.750

1.500

2

2.215

3.000

3

2.651

4.500

4

3.087

6.000

Die Grenze liegt bei einem Kind bei einem Bruttogehalt von 1.750 € pro Monat. Das bedeutet, dass all jene, die weniger verdienen, einen geringeren Bonus bekommen.

Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass der Familienbonus vor dem Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer von 400 € ausbezahlt wird. Dieser kann über die Negativsteuer im Steuerausgleich gutgeschrieben werden.

Wer verliert?

Gegenüber der aktuellen Rechtslage gibt es keine Verlierer. Niedrigverdiener gehen da wie dort leer aus. Allerdings bekommen Alleinverdiener und Alleinerzieher jetzt den Zusatzbonus von immerhin 250 € pro Jahr und Kind.

Das kommt 2018

2018 steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Viele Änderungen stellen eine Erleichterung dar, andere eine Herausforderung. Hier ein Überblick:

1. Jänner

  • Lohnnebenkosten sinken (Dienstgeberbeitrag von 4,1 auf 3,9 %).
  • Forschungsprämie von 12 auf 14 %.
  • GmbHs können elektronisch gegründet werden (siehe Seite 4).
  • Autobahn-Vignette digital möglich.
  • Einführung von Bildungspfaden ermöglicht durchgängige Ausbildung von Lehre bis Hochschulabschluss.
  • CO2-Grenze für begünstigten Sachbezug sinkt von 127 auf 124 Gramm.
  • Kündigungsfrist für Teilzeitmitarbeiter wird auf sechs Wochen verlängert.
  • Internat für Lehrlinge muss Lehrherr bezahlen, wird aber refundiert.

1. Mai

  • Einführung des absoluten Rauchverbots in der Gastronomie: kommt nun doch nicht.
  • Start der Gewerbelizenz. Die Gewerbelizenz fasst alle Gewerbeberechtigungen zusammen. Für bisherige besteht kein Handlungsbedarf. 

25. Mai

  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt in Kraft.

1. Juli

  • Krankengeld für Kleinunternehmer bereits ab dem vierten Krankheitstag, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert.
  • Erste Angleichung Arbeiter an Angestellte: z.B. bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Lehrlinge erhalten acht Wochen volles und vier Wochen Differenz-Krankengeld.

31. Dezember

  • Ende der 500er-Scheine: Die Europäische Zentralbank druckt keine neuen 500-Euro-Banknoten mehr. Bestehende Scheine behalten ihre Gültigkeit.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Jetzt wird es ernst mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – der 25. Mai naht mit Riesenschritten. Zuletzt haben wir einen Überblick gegeben, jetzt geht es speziell um den Datenschutzbeauftragten. Auch wenn nur wenige Unternehmen formell einen brauchen, so müssen sich doch alle mit der DSGVO beschäftigen. Vorträge und Infos bietet die Wirtschaftskammer.

Die neue Regierung hat die ersten konkreten Projekte in Angriff genommen. Wir haben uns den Familienbonus angesehen und verschiedene Konstellationen durchgerechnet. Sie finden auch die Pläne für Steuern und Wirtschaft, die ebenfalls auf Realisierung warten.

Viel Spaß beim Lesen!

Wie hoch wird die Pension?

Auf www.pensionskontorechner.at können Sie Ihre zukünftige Pension berechnen.

Ab sofort können Sie auch das zukünftige Einkommen detailliert eingeben und zukünftige Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie Kindererziehungszeigen berücksichtigen.

31. Dezember 2017: Daten an Spendenorganisation schicken

Seit 2017 sind private Spenden nur noch absetzbar, wenn die Spendenorganisation den Betrag der Finanz meldet. Die Spende wird dann automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt. Dazu braucht die Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum.

Steuertipps zum Jahreswechsel

Wer gut verdient hat, zahlt viel Steuer. Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.

 

Tipps für UnternehmerInnen

Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).

GWG sofort absetzen: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400 € noch heuer kaufen.

Halbjahres-Abschreibung: Achten Sie auf das Inbetriebnahme-Datum.

Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 30.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2018 verschieben.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.

GSVG-Kleinstunternehmer-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 112 € Unfallversicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.

Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:

186 € Weihnachts-Sachgeschenke
365 € für Weihnachtsfeier
1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung

186 € Jubiläums-Sachgeschenke

20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt

300 € Zukunftssicherung

Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2012 einreichen.

Tipps für alle

Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.

Kinderbetreuungskosten: Für Kinder bis 10 Jahre max. 2.300 € pro Jahr und Kind.

Rückerstattungsantrag bei Mehrfachversicherung: Wer 2014 mehrfachversichert war, kann bis Jahresende Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern.

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben noch heuer bezahlen.