Nach zwei Jahren ist nun klar: hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis, fällt er nicht unter die GSVG-Pflichtversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflichtversicherung kommt, wenn keine ASVG-Vollversicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen SVA-Beiträge an. Es besteht die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.
Ab 2016 wird durch eine Gesetzesänderung der Status wieder hergestellt wie er vor dem VwGH-Urteil war. Mit einem geringfügigen Dienstverhältnis entkommen Gesellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflichtversicherung.