Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung sind Kantinen von gemeinnützigen Vereinen ausgenommen, die an maximal 52 Tagen im Jahr betrieben werden und deren Umsatz die Umsatzgrenze von 30.000 € nicht überschreitet.
Ebenfalls ausgenommen sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zB Vereinsfeste), wenn:
Klargestellt wurde auch, dass ein Gastwirt, der die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil übernimmt, kein Bestandteil der geselligen Veranstaltung ist und dies somit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Veranstalten mehrere begünstige Körperschaften ein gemeinsames Fest, ist diese Erleichterung bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls gegeben.
Diese Erleichterungen für Vereine gelten rückwirkend für alle Vereinsfeste ab dem 1.1.2016.