Barzahlungsverbot in der Baubranche

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist ein zen­trales Thema der Steuerreform 2015/2016. Das Maß­nahmen­paket „Baubranche“ beinhaltet ein Barzahlungs­verbot von Arbeitslöhnen, ein Abzugsverbot für bar be­zahlte Bauleistungshonorare und verstärkte Kontrollen beim privaten Hausbau.

Ab 1.1.2016 sind Unternehmer verpflichtet, ihren Arbeit­nehmern, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, den Lohn auf ein Bankkonto zu überweisen. Der Begriff „Bauleistung“ umfasst die Herstellung, Instand­setzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken. Auch jede Reinigung von Bauwerken, somit auch die Raum­pflege, ist eine Bauleistung und fällt somit in das Bar­zah­lungsverbot. Werden trotz dieser Vorschrift Barzahlungen getätigt, begeht sowohl der Arbeitgeber (Zahlung) als auch der Arbeitnehmer (Entgegennahme des Geldes) eine Fin­anzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € bestraft wird.

Beauftragt ein Unternehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, deren Wert 500 € übersteigt (Freigrenze), darf diese Leistung ab dem Jahr 2016 nicht bar bezahlt werden. Die Konsequenz bei Nichteinhaltung: Die Ausgaben können nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden!

Auch der private Hausbau bleibt nicht verschont. Ab dem nächsten Jahr prüft die Abgabenbehörde, ob wissentlich Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung beauftragt wurden. Falls ja, wurde eine Verwaltungsübertretung begangen und es kann eine Geldstrafe bis zu 2.180 € verhängt werden.

So müssen Belege 2016 aus­sehen

Ab 1.1.2016 gilt die allgemeine Belegerteilungspflicht.
Es sind fast alle Unternehmen betroffen. Das muss auf dem Beleg stehen:

Beleg Rechnung Rechnung
bis 400€
1.
Liefernder bzw. leistender Unternehmer   eindeutige
Bezeichnung
    Name und Anschrift
2.
Leistungsempfänger Name und
Anschrift
3.
Menge und handels­übliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung zB Blumen­geschäft: Schnitt­blumen detaillierter als auf Beleg, zB Blumen­geschäft: Rosen, Tulpen, Nelken
4.
Liefer- oder Leistungsdatum bzw. -zeitraum
5.
Ausstellungsdatum
6.
Entgelt brutto bzw. Angaben zur rechneri­schen Er­mittlung  netto
(Kleinunter­nehmer: brutto)
   brutto
7.
Umsatzsteuer auf händi­schem Beleg nicht not­wendig Steuerbetrag, Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung Steuer­satz bzw. Hinweis auf Be­freiung
8.
fortlaufende Nummer
9.
UID-Nummer eigene, ab 10.000 € brutto auch des Kunden
Wenn Registrier­kassenpflicht zusätzlich:    ab 2017
Kassenidentifikations­nummer
Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
Maschinenlesbarer Code (QR-, Bar-Code, OCR mit genau definierter Zeichen­folge)

Steuerreform: Elektroautos gewinnen

Ab 2016 hängt der steuerpflichtige Sachbezug vom CO2-Ausstoß ab. Elektroautos werden stark gefördert.

Wer ein Firmenauto auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dazu wurden bislang 1,5 % vom Neuwert – maximal jedoch 720 € – versteuert. Ab 2016 werden grund­sätzlich 2,0 % und maximal 960 € gerechnet. Die alte Grenze von 1,5 % und maximal 720 € gibt es nur noch, wenn der CO2-Grenzwert nicht überschritten wird. Die Grenze sinkt jährlich. Relevant ist das Jahr der Anschaffung des Fahr­zeuges. Bei Gebrauchtwagen zählt das Datum der Erstzulassung.

Anschaffungsjahr CO2-Grenzwert
         bis 2016     130 g/km
               2017     127 g/km
               2018     124 g/km
               2019     121 g/km
          ab 2020     118 g/km

Wenigfahrer können weiterhin einen kilometerabhängigen Sachbezug ansetzen, wenn dieser um mehr als die Hälfte niedriger ist als der normale Sachbezug. Als Nachweis muss man ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Ab 2016 kommen nun zwei Kilometersätze zur Anwendung:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern die Anschaffungskosten und den Sachbezug.

Elektrofahrzeuge fahren steuerfrei

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null fällt kein Sachbezug an. Hybrid-Fahrzeuge fallen daher nicht in die Begünstigung. Auch in der Umsatzsteuer sind Null-Emissi­ons­fahrzeuge begünstigt: Bis 40.000 € Anschaffungs­kosten steht der volle Vorsteuerabzug zu. Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 €, so ist nur der Teil bis 40.000 € abzugs­berechtigt. Für Elektroautos über 80.000 € gibt es keine Vorsteuer zurück. Ohne Betragsgrenze bleiben weiterhin Fiskal-Kleinbusse, Fahrschulautos und LKW.

1.1.2016 – Start Steuerreform

Mit Jahresbeginn gilt der neue Tarif, der sechs statt bisher drei Steuerstufen bringt. Der Eingangssteuersatz beträgt 25 %. Damit werden alle Einkommen entlastet. Niedrigverdiener bekommen bis zu 400 € Sozialversicherungs-Erstattung retour.

Abgabenänderungsgesetz 2015

Die große Steuerreform wurde vom Parlament längst ab­ge­segnet. Aber damit ist für heuer noch nicht Schluss! Das nächste Gesetzespaket, wirksam ab 1.1.2016, bringt eine gute und eine schlechte Nachricht.

Zunächst die gute:

Die Regelung „Gewinnausschüttung vor Einlagen­rückzah­lung“ ist wieder weg. Ab 2016 hätten Gesellschafter-Aus­zahlungen an natürliche Personen vorrangig 27,5 % Kapi­talertragsteuer gekostet. Es können also auch bei Reinge­winnen weiterhin die von Gesellschaftern zuvor gewährten Zuschüsse (Einlagen) wieder rückgeführt werden, ohne dass dafür Kapitalertragsteuer anfällt. Es kann aber nicht mehr an Einlagen rückgezahlt werden als vorhanden ist, darüber hin­aus gelten sie als Gewinnausschüttung. Umgekehrt kann nur so viel maximal als steuerliche Ausschüttung gelten wie an angehäuften Gewinnen vorhanden ist.

Nun die schlechte:

Bisher wurden Wertsteigerungen von in das EU-Ausland überführten (Teil)betrieben und Wirtschaftsgütern solange nicht besteuert, als diese nicht verkauft oder in ein Drittland verschafft wurden. Nun ist ein Ratenzahlungskonzept ge­plant: Die im Zeitpunkt der Überführung ins EU-Ausland be­stehenden stillen Reserven werden be­steuert. Die darauf lastende Einkommen- oder Körperschaftsteuer darf für An­la­ge­vermögen in sieben Jahresraten, für Umlaufvermögen in zwei Jahresraten entrichtet werden. Weiterhin gilt, dass im Falle von Drittländern eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

Wie Sie Ihren Kunden und Mitarbeitern steuerschonend eine Freude machen können:

Geschenke an Kunden

Einkommen- / Körperschaftsteuer

Hier können Sie alle Geschenke absetzen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Versehen Sie Geschenke mit Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade.
Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – werden nicht anerkannt. Weih­nachts- und Geburtstagsgeschenke sind daher nur absetzbar, wenn sie der Werbung dienen. Tipp: Doku­men­tieren Sie die Werbewirksamkeit, indem sie zB das Geschenk mit Logo fotografieren.

Umsatzsteuer

Für Kundengeschenke fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Für geringwertige Werbegeschenke wie zB Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 € netto pro Jahr und Empfänger müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen.

Empfängernennung

Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 € können Sie somit weder als Betriebsausgabe ab­setzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (zB GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offen gelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Dann wird die Betriebs­ausgabe gestrichen und ein Zuschlag von 25 % verhängt.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spenden­liste des Finanzministeriums. Unternehmen können auch Sach­spenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spenden­sammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophen­schäden oder werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport sind unbegrenzt absetzbar.

Geschenke an Mitarbeiter

(GK) Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Geschenke nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (zB alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Auf­merk­samkeiten oder wenn das Geschenk ohne Vorsteuerabzug gekauft wurde (zB Gutscheine).

Verluste unbeschränkt vortragsfähig

Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden ab 2016 zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Bisher konnten nur Verluste der letzten drei Jahre mit Gewinnen gegen­verrechnet werden. Wenn es keine ausreichenden Ge­winne in diesem Zeitraum gab, gingen die Verluste verloren.

Die Neuregelung gilt ab 2016 und ist insofern rückwirkend als ab 2013 entstandene Verluste miteinbezogen werden – also jene Verluste, die noch in der alten Dreijahresfrist entstanden sind. Damit kann ein Verlust aus 2012 letztmals mit dem Ge­winn 2015 gegenverrechnet werden, danach verfällt dieser. Verluste die ab 2013 entstanden sind bleiben damit unbe­schränkt vortragsfähig. Zu beachten ist, dass auch noch nicht verwertete bis 2006 entstandene Anlaufverluste unbe­schränkt abgezogen werden können.

Neu ist, dass die Vortragsfähigkeit der Verluste, vergleichbar der Regelung bei Bilanzierern, an eine „ordnungsgemäße“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geknüpft ist. Der Verlust­abzug wird anerkannt, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis überprüfbar ist. Auch ein durch den Steuerpflichtigen selbst ergänztes Re­chenwerk oder Korrekturen der Buchhaltung aufgrund einer Betriebsprüfung reichen aus. Ein Verlustvortrag ist nur dann unzulässig, wenn die Mängel auf das gesamte Rechen­werk ausstrahlen und eine periodengerechte Gewinn- bzw. Ver­lustermittlung nicht ermöglichen, sagt der Verwaltungs­ge­richtshof.

Flüchtlingshilfe absetzbar?

Unternehmer sowie Privatpersonen können Geldspenden für die Flüchtlingshilfe absetzen, wenn sie an eine Orga­ni­sation geleistet werden, die mit der Asylhilfe beauf­tragt ist und die auf der Liste der begünstigten Spenden­empfänger angeführt ist.

Bewahren Sie die Spendenbestätigung oder den Ein­zah­lungsbeleg auf, falls das Finanzamt nachprüft. Sie können maximal 10 % Ihrer Einkünfte als Spenden im Rahmen der Sonderausgaben absetzen. Ein Beispiel: Bei einer Spende von 80 € erhält man bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 € rund 30 € über die Arbeitnehmerveranlagung zurück.

Selbstständige können bis zu 10 % des Gewinnes des laufenden Geschäftsjahres spenden. Spenden Sie als Unternehmerin oder Unternehmer aus dem Betriebs­ver­mögen, so kann man die Spende als Betriebsausgabe absetzen. Unternehmen können auch Sachspenden (zB eigene Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden.

Mit der Steuerreform 2015/16 kommt eine Umstellung des Systems im Zusammenhang mit dem Nachweis von Spen­den. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automa­tische Berücksichtigung der Spen­den im Veranlagungs­ver­fahren. Die empfangenden Organisationen haben die Daten auf datenschutzkonforme Weise an die Finanzverwaltung zu melden. Die betreffenden Sonderausgaben brauchen vom Steuerpflichtigen nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden.

Spendenliste: www.bmf.gv.at >
Suchbegriff „Spendenservice“

Dienstreisen richtig auf­zeichnen?

Dienstreisen führen bei Dienstnehmern zu höheren Kosten. Diese Aufwendungen werden vom Dienstgeber mittels Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern er­setzt. Diese Reisekostenersätze sind bei Erfüllung be­stimmter Voraussetzungen sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.

Eine der Voraussetzungen ist der ordnungsgemäße Nach­weis der Dienstreise. Bei Dienstreisen, die mit öffent­lichen Verkehrsmitteln angetreten werden, dient der Originalbeleg als Nachweis.

Fahrtkosten mit dem eigenen KFZ müssen mittels Fahrten­buch belegt werden oder beispielsweise durch eine Reise­kostenabrechnung, die dem Dienstgeber vorgelegt wird.

Aus beiden Dokumenten müssen das Datum, die Zeit (Dauer), das Ziel, der Zweck der beruflichen Fahrt sowie die Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer und der Kilo­meter­stand hervorgehen.

Bei Taggeldern muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt.

Der Nachweis für Nächtigungsgelder wird entweder durch Vorlage des Originalbelegs erbracht oder beispielsweise durch Bestätigung des Unterkunftgebers, sofern das pau­schale Nächtigungsgeld angesetzt wird. Können diese angeführten Nachweise nicht erbracht werden, sind die Reisekostenersätze sozialversicherungs- und lohnsteuer­pflichtig.

Was ist die erweiterte Altersteilzeit?

Die erweiterte Altersteilzeit ist eine Teilpension, die An­reiz schaffen soll, ältere Dienstnehmer bis zur Regel­pension zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienst­neh­mer Anspruch auf eine Korridorpension hat. Da hier das Mindestalter 62 Jahre ist, sind derzeit nur Männer betroffen (Frauen ab 2028).

Diese Novelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz führt zu Vorteilen auf beiden Seiten: Der Dienstnehmer reduziert seine Normalarbeitszeit um 40 % bis 60 %. Das Gehalt sinkt aber nur halb so stark wie die Arbeitszeit und der Dienstgeber erhält vom AMS einen Kostenersatz.

Beispiel: Ein Dienstnehmer (Gehalt 3.000 €, 40 Stunden pro Woche Beschäftigung) schließt mit dem Dienstgeber eine Teilpensionsvereinbarung. Er reduziert seine Arbeitszeit um 50 % und erhält dafür 1.500 € plus einen Lohnausgleich in Höhe von 750 € (gesamt somit 2.250 €). Das AMS ersetzt dem Dienstgeber die 750 € Lohnausgleich plus die Dienst­nehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialver­sicherung, die für die 750 € Lohnausgleich anfallen und zahlt jene Sozial­versicherungsbeiträge, die für die Differenz zwischen den ursprünglichen 3.000 € und den 2.250 € anfallen.

GmbH verliert an Attraktivität

Schon bisher galt: Eine GmbH rechnet sich gegenüber anderen Rechtsformen wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaft erst bei höheren Gewinnen. Das verschlechtert sich ab 2016 noch weiter.

Dies deshalb, weil erstens durch die Steuerreform die Ein­kommensteuerbelastung für alle natürlichen Personen mit einem Einkommen unter einer Million Euro sinkt. Insbe­son­dere wenn auch der 13-prozentige Gewinnfreibetrag höchst­möglich ausgeschöpft wird, für Gewinne über 30.000 € durch entsprechende Investitionen in Sachanlagen oder durch den Kauf von Wohnbauanleihen, sieht die Steuersituation für na­tür­liche Personen damit nicht so schlecht aus. Zweitens wird die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen von GmbHs von 25 % auf 27,5 % angehoben. Das erhöht die Gesamtsteuerbelastung ab 2016 von ausgeschütteten Ge­winnen von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.

Stünde man vor der Alternative, entweder ein Einzelunter­nehmen zu führen oder eine Einmann-GmbH zu gründen und in dieser den gesamten Gewinn auszuschütten (ohne einen Geschäftsführerbezug zu erhalten) wäre die Steuerbelastung in einer GmbH erst ab einem Gewinn vor Steuern von mehr als 795.000 € geringer!

Geschäftsführerbezug

In der Praxis wird aber ein Teil des Gewinnes einer GmbH als Geschäftsführer-entgelt bezogen. Steuerlich optimieren kann man zwischen Einkommensteuer einerseits und Körper­schaft­steuer plus Kapitalertragsteuer andererseits, wenn das einkommensteuerpflichtige Einkommen 60.000 € nicht über­steigt. Denn ab 60.000 € Einkommen beträgt der Spitzen­steuer­satz schon 48 %, die ausgeschütteten Gewinne werden aber nur mit 45,625 % besteuert. Ein Geschäftsführer­bezug von brutto etwa 87.000 € ist steuerlich optimal, weil damit das steuerliche Einkommen nicht über 60.000 € liegt. Dabei wird unterstellt, dass der Geschäftsführer über keine weiteren Einkunftsquellen verfügt.

Bei dieser Höhe des Geschäftsführerbezugs und der An­nahme einer vollständigen Gewinnausschüttung muss der Gewinn vor Geschäftsführerbezug immerhin auch noch über 600.000 € liegen, damit man insgesamt bei der GmbH-Vari­ante weniger Steuern zahlt als in einem Einzelunter­nehmen!

Thesaurierung

Nur wenn die nach Abzug der Geschäftsführerbezüge ver­bleibenden Gewinne einer GmbH nicht oder nur zu einem geringen Teil ausgeschüttet werden, ist die GmbH steuerlich weiterhin konkurrenzfähig, weil dann diese Gewinne nur mit 25 % besteuert werden. Damit wird auch ein Vermögens­auf­bau im Unternehmen erleichtert, es bleibt dafür mehr übrig. Je höher die nichtausgeschütteten Gewinne sind, desto mehr wird nur mit 25 % besteuert, desto attraktiver wird die GmbH. Wird aber (wenn auch nur zum Teil) ausge­schüttet, sinkt die Attraktivität der GmbH in dem Maße, in dem das prozentuale Ausmaß der Ausschüttungen steigt.

Hinzu kommt, dass tendenziell die GmbH höhere Ver­wal­tungs­kosten zB durch die Gründung mit Notariatsakt oder den Jahresabschluss verursacht. Andererseits sind die Steuern nur eine Seite der Medaille. Es gibt daneben zahlreiche außersteuerliche Gründe, die für eine GmbH sprechen wie zB beschränkte Haftung, Mitbeteiligung Dritter, Flexibilität der Geschäftsführerbezüge.

Registrierkassen-Schonfrist

Eine kleine Erleichterung gibt es bereits für die Anschaffung von elektronischen Registrierkassen: Bis Ende März 2016 wird es keine Konsequenzen geben, wenn noch keine Re­gis­trierkasse verwendet wird.

Liegen triftige Gründe vor, weshalb dieser Pflicht bis Ende März nicht entsprochen werden konnte, wird auch bis Ende Juni noch nicht gestraft. Mögliche Gründe: Lieferant kann nicht liefern, Mitarbeiter sind noch nicht eingeschult…

Finanzämter: neue Öffnungs­zeiten

Seit November 2015 gelten neue verkürzte Öffnungszeiten bei den Finanzämtern.

Öffnungszeiten Wien, Graz, Linz, Salzburg,
Innsbruck und Klagenfurt
alle anderen Standorte
Montag 7:30 – 15:30 7:30 – 12:00
Dienstag 7:30 – 15:30 7:30 – 12:00
Mittwoch 7:30 – 12:00 7:30 – 12:00
Donnerstag 7:30 – 17:00 7:30 – 15:30
Freitag 7:30 – 12:00 7:30 – 12:00

Sommeröffnungszeiten (österreichweit): Juli, August: 7:30 bis 12:00 Uhr

Finanzämter: Einheitliche Telefonnummern

Die Finanz hat seit November 2015 die Telefonnummern österreichweit vereinheitlicht. Weiters gibt es eine eigene Telefonnummer für Unternehmerinnen und Unternehmer:

Privatpersonen 050 233 233
Unternehmer/innen 050 233 333

Telefonisch sind die Finanzämter Montag bis Donnerstag 7:30 bis 15:30 Uhr, Freitag 7:30 bis 12:00 Uhr erreichbar.Ein zentraler Telefondienst soll den Großteil der Anfragen be­ant­worten. Bei Bedarf wird man an die zuständige Stelle ver­bunden. Für Steuerberater wird eine Direktwahlmöglichkeit eingerichtet, um direkt das zuständige Finanzamtteam der Klienten anrufen zu können.

12 % Prämie für Forschung

Die For­schungsprämie beträgt ab 2016 12 % der For­schungs­ausgaben (bis 2015: 10 %). Außerdem wurde klar­gestellt, dass die Prämie keine steuerpflichtige Einnahme ist und auch die absetzbaren Aufwendungen nicht kürzt.

Gleichzeitig gibt es ab 2016 keine Bildungsprämie und keinen Bildungsfreibetrag mehr. Sie sind angeblich kein Anreiz für betriebliche Bildungsmaßnahmen.

Geld oder Leben

Wir brauchen eine sozial verträgliche und ökologisch nach­haltige Ökonomie, die allen Menschen Wohlstand bringt, sagt der Autor. Die moderne Technologie macht das möglich. In seinem Zukunftskonzept fordert er die Abschaffung der Zinsen und des Bargelds. Die rigorose Vereinfachung des Steuersystems mit einer Transaktionssteuer auf alle Zah­lungs­flüsse. Parkgebühren für gehortetes Geld. Sowie ein bedingungsloses Grundeinkommen. Er zeigt die sechs Schritte zur Ökonomie 4.0.

Frisches Geld

Wer frisches Geld für sein Unternehmen braucht: Die Wirt­schaftskammer hat einen Online-Finanzierungsratgeber er­stellt, der über 24 Finanzierungsarten informiert. Es wird die persönliche Situation erfasst und relevante Finanzierungs­formen vorgeschlagen. Da tauchen ungewöhnliche Modelle wie die FFF-Finanzierung (Family, Friends, Fans) auf. Weiterführende Links geben Hintergrundinformationen.

wko.at/ratgeber/finanzierung

Busfahrer mit rosa Haarband – kein Kündigungsgrund

Einem Buslenker wurde von seinem Dienstgeber verboten, seine Haare mit einem rosa Haarband zusammen zu binden. Diese Weisung wurde damit begründet, dass dieses Haar­band gegen die Uniformvorschriften verstoße und dadurch auch Zweifel an der Professionalität und Seriosität des Buslenkers entstehen könnten.

Auf Grund der Elternteilzeit des Dienstnehmers waren die Vorschriften des Väter-Karenzgesetzes zu beachten und das Arbeitsgericht musste der Kündigung zustimmen. Der Ober­ste Gerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war: Nachdem der Mitarbeiter pflicht­bewusst die Uniform trug, verletzte er durch das Tragen des rosa Haarbandes keine vertraglichen Pflichten.