Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist ein zentrales Thema der Steuerreform 2015/2016. Das Maßnahmenpaket „Baubranche“ beinhaltet ein Barzahlungsverbot von Arbeitslöhnen, ein Abzugsverbot für bar bezahlte Bauleistungshonorare und verstärkte Kontrollen beim privaten Hausbau.
Ab 1.1.2016 sind Unternehmer verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, den Lohn auf ein Bankkonto zu überweisen. Der Begriff „Bauleistung“ umfasst die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken. Auch jede Reinigung von Bauwerken, somit auch die Raumpflege, ist eine Bauleistung und fällt somit in das Barzahlungsverbot. Werden trotz dieser Vorschrift Barzahlungen getätigt, begeht sowohl der Arbeitgeber (Zahlung) als auch der Arbeitnehmer (Entgegennahme des Geldes) eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € bestraft wird.
Beauftragt ein Unternehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, deren Wert 500 € übersteigt (Freigrenze), darf diese Leistung ab dem Jahr 2016 nicht bar bezahlt werden. Die Konsequenz bei Nichteinhaltung: Die Ausgaben können nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden!
Auch der private Hausbau bleibt nicht verschont. Ab dem nächsten Jahr prüft die Abgabenbehörde, ob wissentlich Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung beauftragt wurden. Falls ja, wurde eine Verwaltungsübertretung begangen und es kann eine Geldstrafe bis zu 2.180 € verhängt werden.
Ab 1.1.2016 gilt die allgemeine Belegerteilungspflicht.
Es sind fast alle Unternehmen betroffen. Das muss auf dem Beleg stehen:
Beleg | Rechnung | Rechnung bis 400€ |
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1. |
Liefernder bzw. leistender Unternehmer | eindeutige Bezeichnung |
Name und Anschrift | |
2. |
Leistungsempfänger | – | Name und Anschrift |
– |
3. |
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung | zB Blumengeschäft: Schnittblumen | detaillierter als auf Beleg, zB Blumengeschäft: Rosen, Tulpen, Nelken | |
4. |
Liefer- oder Leistungsdatum bzw. -zeitraum | – | ✓ | – |
5. |
Ausstellungsdatum | ✓ | ✓ | |
6. |
Entgelt | brutto bzw. Angaben zur rechnerischen Ermittlung | netto (Kleinunternehmer: brutto) |
brutto |
7. |
Umsatzsteuer | auf händischem Beleg nicht notwendig | Steuerbetrag, Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung | Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung |
8. |
fortlaufende Nummer | ✓ | ✓ | |
9. |
UID-Nummer | – | eigene, ab 10.000 € brutto auch des Kunden | – |
Wenn Registrierkassenpflicht zusätzlich: | ab 2017 | |||
Kassenidentifikationsnummer | ✓ | – | ||
Uhrzeit der Belegausstellung | ✓ | – | ||
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen | ✓ | – | ||
Maschinenlesbarer Code (QR-, Bar-Code, OCR mit genau definierter Zeichenfolge) | ✓ | – |
Ab 2016 hängt der steuerpflichtige Sachbezug vom CO2-Ausstoß ab. Elektroautos werden stark gefördert.
Wer ein Firmenauto auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dazu wurden bislang 1,5 % vom Neuwert – maximal jedoch 720 € – versteuert. Ab 2016 werden grundsätzlich 2,0 % und maximal 960 € gerechnet. Die alte Grenze von 1,5 % und maximal 720 € gibt es nur noch, wenn der CO2-Grenzwert nicht überschritten wird. Die Grenze sinkt jährlich. Relevant ist das Jahr der Anschaffung des Fahrzeuges. Bei Gebrauchtwagen zählt das Datum der Erstzulassung.
Anschaffungsjahr | CO2-Grenzwert |
bis 2016 | 130 g/km |
2017 | 127 g/km |
2018 | 124 g/km |
2019 | 121 g/km |
ab 2020 | 118 g/km |
Wenigfahrer können weiterhin einen kilometerabhängigen Sachbezug ansetzen, wenn dieser um mehr als die Hälfte niedriger ist als der normale Sachbezug. Als Nachweis muss man ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Ab 2016 kommen nun zwei Kilometersätze zur Anwendung:
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern die Anschaffungskosten und den Sachbezug.
Elektrofahrzeuge fahren steuerfrei
Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null fällt kein Sachbezug an. Hybrid-Fahrzeuge fallen daher nicht in die Begünstigung. Auch in der Umsatzsteuer sind Null-Emissionsfahrzeuge begünstigt: Bis 40.000 € Anschaffungskosten steht der volle Vorsteuerabzug zu. Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 €, so ist nur der Teil bis 40.000 € abzugsberechtigt. Für Elektroautos über 80.000 € gibt es keine Vorsteuer zurück. Ohne Betragsgrenze bleiben weiterhin Fiskal-Kleinbusse, Fahrschulautos und LKW.
Mit Jahresbeginn gilt der neue Tarif, der sechs statt bisher drei Steuerstufen bringt. Der Eingangssteuersatz beträgt 25 %. Damit werden alle Einkommen entlastet. Niedrigverdiener bekommen bis zu 400 € Sozialversicherungs-Erstattung retour.
Die große Steuerreform wurde vom Parlament längst abgesegnet. Aber damit ist für heuer noch nicht Schluss! Das nächste Gesetzespaket, wirksam ab 1.1.2016, bringt eine gute und eine schlechte Nachricht.
Zunächst die gute:
Die Regelung „Gewinnausschüttung vor Einlagenrückzahlung“ ist wieder weg. Ab 2016 hätten Gesellschafter-Auszahlungen an natürliche Personen vorrangig 27,5 % Kapitalertragsteuer gekostet. Es können also auch bei Reingewinnen weiterhin die von Gesellschaftern zuvor gewährten Zuschüsse (Einlagen) wieder rückgeführt werden, ohne dass dafür Kapitalertragsteuer anfällt. Es kann aber nicht mehr an Einlagen rückgezahlt werden als vorhanden ist, darüber hinaus gelten sie als Gewinnausschüttung. Umgekehrt kann nur so viel maximal als steuerliche Ausschüttung gelten wie an angehäuften Gewinnen vorhanden ist.
Nun die schlechte:
Bisher wurden Wertsteigerungen von in das EU-Ausland überführten (Teil)betrieben und Wirtschaftsgütern solange nicht besteuert, als diese nicht verkauft oder in ein Drittland verschafft wurden. Nun ist ein Ratenzahlungskonzept geplant: Die im Zeitpunkt der Überführung ins EU-Ausland bestehenden stillen Reserven werden besteuert. Die darauf lastende Einkommen- oder Körperschaftsteuer darf für Anlagevermögen in sieben Jahresraten, für Umlaufvermögen in zwei Jahresraten entrichtet werden. Weiterhin gilt, dass im Falle von Drittländern eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist.
Wie Sie Ihren Kunden und Mitarbeitern steuerschonend eine Freude machen können:
Einkommen- / Körperschaftsteuer
Hier können Sie alle Geschenke absetzen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Versehen Sie Geschenke mit Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade.
Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – werden nicht anerkannt. Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke sind daher nur absetzbar, wenn sie der Werbung dienen. Tipp: Dokumentieren Sie die Werbewirksamkeit, indem sie zB das Geschenk mit Logo fotografieren.
Umsatzsteuer
Für Kundengeschenke fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Für geringwertige Werbegeschenke wie zB Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 € netto pro Jahr und Empfänger müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen.
Empfängernennung
Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 € können Sie somit weder als Betriebsausgabe absetzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (zB GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offen gelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Dann wird die Betriebsausgabe gestrichen und ein Zuschlag von 25 % verhängt.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spendenliste des Finanzministeriums. Unternehmen können auch Sachspenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spendensammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophenschäden oder werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport sind unbegrenzt absetzbar.
(GK) Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Geschenke nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (zB alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten oder wenn das Geschenk ohne Vorsteuerabzug gekauft wurde (zB Gutscheine).
Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden ab 2016 zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Bisher konnten nur Verluste der letzten drei Jahre mit Gewinnen gegenverrechnet werden. Wenn es keine ausreichenden Gewinne in diesem Zeitraum gab, gingen die Verluste verloren.
Die Neuregelung gilt ab 2016 und ist insofern rückwirkend als ab 2013 entstandene Verluste miteinbezogen werden – also jene Verluste, die noch in der alten Dreijahresfrist entstanden sind. Damit kann ein Verlust aus 2012 letztmals mit dem Gewinn 2015 gegenverrechnet werden, danach verfällt dieser. Verluste die ab 2013 entstanden sind bleiben damit unbeschränkt vortragsfähig. Zu beachten ist, dass auch noch nicht verwertete bis 2006 entstandene Anlaufverluste unbeschränkt abgezogen werden können.
Neu ist, dass die Vortragsfähigkeit der Verluste, vergleichbar der Regelung bei Bilanzierern, an eine „ordnungsgemäße“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geknüpft ist. Der Verlustabzug wird anerkannt, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis überprüfbar ist. Auch ein durch den Steuerpflichtigen selbst ergänztes Rechenwerk oder Korrekturen der Buchhaltung aufgrund einer Betriebsprüfung reichen aus. Ein Verlustvortrag ist nur dann unzulässig, wenn die Mängel auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und eine periodengerechte Gewinn- bzw. Verlustermittlung nicht ermöglichen, sagt der Verwaltungsgerichtshof.
Unternehmer sowie Privatpersonen können Geldspenden für die Flüchtlingshilfe absetzen, wenn sie an eine Organisation geleistet werden, die mit der Asylhilfe beauftragt ist und die auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger angeführt ist.
Bewahren Sie die Spendenbestätigung oder den Einzahlungsbeleg auf, falls das Finanzamt nachprüft. Sie können maximal 10 % Ihrer Einkünfte als Spenden im Rahmen der Sonderausgaben absetzen. Ein Beispiel: Bei einer Spende von 80 € erhält man bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 € rund 30 € über die Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Selbstständige können bis zu 10 % des Gewinnes des laufenden Geschäftsjahres spenden. Spenden Sie als Unternehmerin oder Unternehmer aus dem Betriebsvermögen, so kann man die Spende als Betriebsausgabe absetzen. Unternehmen können auch Sachspenden (zB eigene Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden.
Mit der Steuerreform 2015/16 kommt eine Umstellung des Systems im Zusammenhang mit dem Nachweis von Spenden. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung der Spenden im Veranlagungsverfahren. Die empfangenden Organisationen haben die Daten auf datenschutzkonforme Weise an die Finanzverwaltung zu melden. Die betreffenden Sonderausgaben brauchen vom Steuerpflichtigen nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden.
Spendenliste: www.bmf.gv.at >
Suchbegriff „Spendenservice“
Dienstreisen führen bei Dienstnehmern zu höheren Kosten. Diese Aufwendungen werden vom Dienstgeber mittels Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgeldern ersetzt. Diese Reisekostenersätze sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.
Eine der Voraussetzungen ist der ordnungsgemäße Nachweis der Dienstreise. Bei Dienstreisen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln angetreten werden, dient der Originalbeleg als Nachweis.
Fahrtkosten mit dem eigenen KFZ müssen mittels Fahrtenbuch belegt werden oder beispielsweise durch eine Reisekostenabrechnung, die dem Dienstgeber vorgelegt wird.
Aus beiden Dokumenten müssen das Datum, die Zeit (Dauer), das Ziel, der Zweck der beruflichen Fahrt sowie die Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer und der Kilometerstand hervorgehen.
Bei Taggeldern muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt.
Der Nachweis für Nächtigungsgelder wird entweder durch Vorlage des Originalbelegs erbracht oder beispielsweise durch Bestätigung des Unterkunftgebers, sofern das pauschale Nächtigungsgeld angesetzt wird. Können diese angeführten Nachweise nicht erbracht werden, sind die Reisekostenersätze sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.
Die erweiterte Altersteilzeit ist eine Teilpension, die Anreiz schaffen soll, ältere Dienstnehmer bis zur Regelpension zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstnehmer Anspruch auf eine Korridorpension hat. Da hier das Mindestalter 62 Jahre ist, sind derzeit nur Männer betroffen (Frauen ab 2028).
Diese Novelle im Arbeitslosenversicherungsgesetz führt zu Vorteilen auf beiden Seiten: Der Dienstnehmer reduziert seine Normalarbeitszeit um 40 % bis 60 %. Das Gehalt sinkt aber nur halb so stark wie die Arbeitszeit und der Dienstgeber erhält vom AMS einen Kostenersatz.
Beispiel: Ein Dienstnehmer (Gehalt 3.000 €, 40 Stunden pro Woche Beschäftigung) schließt mit dem Dienstgeber eine Teilpensionsvereinbarung. Er reduziert seine Arbeitszeit um 50 % und erhält dafür 1.500 € plus einen Lohnausgleich in Höhe von 750 € (gesamt somit 2.250 €). Das AMS ersetzt dem Dienstgeber die 750 € Lohnausgleich plus die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die für die 750 € Lohnausgleich anfallen und zahlt jene Sozialversicherungsbeiträge, die für die Differenz zwischen den ursprünglichen 3.000 € und den 2.250 € anfallen.
Schon bisher galt: Eine GmbH rechnet sich gegenüber anderen Rechtsformen wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaft erst bei höheren Gewinnen. Das verschlechtert sich ab 2016 noch weiter.
Dies deshalb, weil erstens durch die Steuerreform die Einkommensteuerbelastung für alle natürlichen Personen mit einem Einkommen unter einer Million Euro sinkt. Insbesondere wenn auch der 13-prozentige Gewinnfreibetrag höchstmöglich ausgeschöpft wird, für Gewinne über 30.000 € durch entsprechende Investitionen in Sachanlagen oder durch den Kauf von Wohnbauanleihen, sieht die Steuersituation für natürliche Personen damit nicht so schlecht aus. Zweitens wird die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen von GmbHs von 25 % auf 27,5 % angehoben. Das erhöht die Gesamtsteuerbelastung ab 2016 von ausgeschütteten Gewinnen von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.
Stünde man vor der Alternative, entweder ein Einzelunternehmen zu führen oder eine Einmann-GmbH zu gründen und in dieser den gesamten Gewinn auszuschütten (ohne einen Geschäftsführerbezug zu erhalten) wäre die Steuerbelastung in einer GmbH erst ab einem Gewinn vor Steuern von mehr als 795.000 € geringer!
Geschäftsführerbezug
In der Praxis wird aber ein Teil des Gewinnes einer GmbH als Geschäftsführer-entgelt bezogen. Steuerlich optimieren kann man zwischen Einkommensteuer einerseits und Körperschaftsteuer plus Kapitalertragsteuer andererseits, wenn das einkommensteuerpflichtige Einkommen 60.000 € nicht übersteigt. Denn ab 60.000 € Einkommen beträgt der Spitzensteuersatz schon 48 %, die ausgeschütteten Gewinne werden aber nur mit 45,625 % besteuert. Ein Geschäftsführerbezug von brutto etwa 87.000 € ist steuerlich optimal, weil damit das steuerliche Einkommen nicht über 60.000 € liegt. Dabei wird unterstellt, dass der Geschäftsführer über keine weiteren Einkunftsquellen verfügt.
Bei dieser Höhe des Geschäftsführerbezugs und der Annahme einer vollständigen Gewinnausschüttung muss der Gewinn vor Geschäftsführerbezug immerhin auch noch über 600.000 € liegen, damit man insgesamt bei der GmbH-Variante weniger Steuern zahlt als in einem Einzelunternehmen!
Thesaurierung
Nur wenn die nach Abzug der Geschäftsführerbezüge verbleibenden Gewinne einer GmbH nicht oder nur zu einem geringen Teil ausgeschüttet werden, ist die GmbH steuerlich weiterhin konkurrenzfähig, weil dann diese Gewinne nur mit 25 % besteuert werden. Damit wird auch ein Vermögensaufbau im Unternehmen erleichtert, es bleibt dafür mehr übrig. Je höher die nichtausgeschütteten Gewinne sind, desto mehr wird nur mit 25 % besteuert, desto attraktiver wird die GmbH. Wird aber (wenn auch nur zum Teil) ausgeschüttet, sinkt die Attraktivität der GmbH in dem Maße, in dem das prozentuale Ausmaß der Ausschüttungen steigt.
Hinzu kommt, dass tendenziell die GmbH höhere Verwaltungskosten zB durch die Gründung mit Notariatsakt oder den Jahresabschluss verursacht. Andererseits sind die Steuern nur eine Seite der Medaille. Es gibt daneben zahlreiche außersteuerliche Gründe, die für eine GmbH sprechen wie zB beschränkte Haftung, Mitbeteiligung Dritter, Flexibilität der Geschäftsführerbezüge.
Eine kleine Erleichterung gibt es bereits für die Anschaffung von elektronischen Registrierkassen: Bis Ende März 2016 wird es keine Konsequenzen geben, wenn noch keine Registrierkasse verwendet wird.
Liegen triftige Gründe vor, weshalb dieser Pflicht bis Ende März nicht entsprochen werden konnte, wird auch bis Ende Juni noch nicht gestraft. Mögliche Gründe: Lieferant kann nicht liefern, Mitarbeiter sind noch nicht eingeschult…
Seit November 2015 gelten neue verkürzte Öffnungszeiten bei den Finanzämtern.
Öffnungszeiten | Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt |
alle anderen Standorte |
Montag | 7:30 – 15:30 | 7:30 – 12:00 |
Dienstag | 7:30 – 15:30 | 7:30 – 12:00 |
Mittwoch | 7:30 – 12:00 | 7:30 – 12:00 |
Donnerstag | 7:30 – 17:00 | 7:30 – 15:30 |
Freitag | 7:30 – 12:00 | 7:30 – 12:00 |
Sommeröffnungszeiten (österreichweit): Juli, August: 7:30 bis 12:00 Uhr
Die Finanz hat seit November 2015 die Telefonnummern österreichweit vereinheitlicht. Weiters gibt es eine eigene Telefonnummer für Unternehmerinnen und Unternehmer:
Privatpersonen | 050 233 233 |
Unternehmer/innen | 050 233 333 |
Telefonisch sind die Finanzämter Montag bis Donnerstag 7:30 bis 15:30 Uhr, Freitag 7:30 bis 12:00 Uhr erreichbar.Ein zentraler Telefondienst soll den Großteil der Anfragen beantworten. Bei Bedarf wird man an die zuständige Stelle verbunden. Für Steuerberater wird eine Direktwahlmöglichkeit eingerichtet, um direkt das zuständige Finanzamtteam der Klienten anrufen zu können.
Die Forschungsprämie beträgt ab 2016 12 % der Forschungsausgaben (bis 2015: 10 %). Außerdem wurde klargestellt, dass die Prämie keine steuerpflichtige Einnahme ist und auch die absetzbaren Aufwendungen nicht kürzt.
Gleichzeitig gibt es ab 2016 keine Bildungsprämie und keinen Bildungsfreibetrag mehr. Sie sind angeblich kein Anreiz für betriebliche Bildungsmaßnahmen.
Wir brauchen eine sozial verträgliche und ökologisch nachhaltige Ökonomie, die allen Menschen Wohlstand bringt, sagt der Autor. Die moderne Technologie macht das möglich. In seinem Zukunftskonzept fordert er die Abschaffung der Zinsen und des Bargelds. Die rigorose Vereinfachung des Steuersystems mit einer Transaktionssteuer auf alle Zahlungsflüsse. Parkgebühren für gehortetes Geld. Sowie ein bedingungsloses Grundeinkommen. Er zeigt die sechs Schritte zur Ökonomie 4.0.
Wer frisches Geld für sein Unternehmen braucht: Die Wirtschaftskammer hat einen Online-Finanzierungsratgeber erstellt, der über 24 Finanzierungsarten informiert. Es wird die persönliche Situation erfasst und relevante Finanzierungsformen vorgeschlagen. Da tauchen ungewöhnliche Modelle wie die FFF-Finanzierung (Family, Friends, Fans) auf. Weiterführende Links geben Hintergrundinformationen.
Einem Buslenker wurde von seinem Dienstgeber verboten, seine Haare mit einem rosa Haarband zusammen zu binden. Diese Weisung wurde damit begründet, dass dieses Haarband gegen die Uniformvorschriften verstoße und dadurch auch Zweifel an der Professionalität und Seriosität des Buslenkers entstehen könnten.
Auf Grund der Elternteilzeit des Dienstnehmers waren die Vorschriften des Väter-Karenzgesetzes zu beachten und das Arbeitsgericht musste der Kündigung zustimmen. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war: Nachdem der Mitarbeiter pflichtbewusst die Uniform trug, verletzte er durch das Tragen des rosa Haarbandes keine vertraglichen Pflichten.