Sogenannte höchstpersönliche Tätigkeiten werden künftig direkt dem Leistungserbringer zugerechnet, auch wenn die Abrechnung über eine Kapitalgesellschaft erfolgt.
Die bisherige Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien wurde ab 1.1.2016 in das Einkommensteuergesetz übernommen.
Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Person über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Höchstpersönliche Tätigkeiten werden nur von Künstlern, Schriftstellern, Wissenschaftlern, Sportlern und Vortragenden ausgeführt.
Organschaftliche Vertreter sind insbesondere GmbH-Geschäftsführer, AG- und Stiftungs-Vorstände.
Ein eigener Betrieb liegt vor, wenn insbesondere Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht nur bloße Hilfstätigkeiten wie etwa Schreibarbeiten ausüben.
Durch das Zwischenschalten einer GmbH konnten Honorare thesauriert und somit erst bei Ausschüttung voll besteuert werden. Auch die Lohnnebenkosten konnten dadurch vermieden werden. Durch die direkte Zurechnung fällt nun sofort Einkommensteuer an, die aber durch die Steuerreform 2015/2016 attraktiver wurde.
Sölden, Kitzbühel, Kulm oder Hochfilzen sind Veranstalter von Wintersportbewerben. Doch alle diese Veranstaltungen würden ohne die vielen freiwilligen Helfer nicht funktionieren. Dafür gibt es vom Veranstalter Wurstsemmeln, heißen Tee, eine Haube und im Bestfall einen Anorak. Doch das sieht die Finanz alles als geldwerte Leistung und somit als Sachbezug, der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auslöst.
Viele dieser Helfer sind Pensionisten und sagen nun den Veranstaltern ab, weil sie durch die Steuerpflicht des Sachbezuges um ihre Pension fürchten müssen. Einziger Ausweg: Jeder Helfer muss vorweg unterschreiben, dass er freiwillig und ohne Bezahlung für den Veranstalter tätig ist.
Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte macht, haftet für nicht bezahlte Löhne.
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz nimmt ab 2016 Scheinunternehmen ins Visier und veröffentlicht diese auf der Homepage des Finanzministeriums. Achtung: Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet.
Das Finanzamt stuft Unternehmen als Scheinunternehmen ein, die Mitarbeiter betrügerisch anmelden oder Lohnabgaben verkürzen. Bei Verdacht fordert das Finanzamt auf, binnen einer Woche vorzusprechen. Wird nicht widersprochen, so wird das Unternehmen mit Bescheid zum Scheinunternehmen erklärt und in die entsprechende Liste eingetragen. Das Finanzamt informiert Firmenbuch, Gewerbebehörde und Auftragnehmerkataster.
Auftraggeber haften
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der Auftraggeber für die Löhne, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass der Auftragnehmer ein Scheinunternehmen ist. Kann der Dienstgeber nicht ermittelt werden, so haftet man außerdem für die Sozialversicherung.
Wenn der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung bereits auf der Scheinunternehmer-Liste steht, darf man diesen keinesfalls beauftragen. Andere verdächtige Indizien können sein:
Liste der Scheinunternehmen
www.bmf.gv.at > Betrugsbekämpfung > Scheinunternehmen
Machen Sie jetzt die Arbeitnehmerveranlagung 2015.
Was ist zu berücksichtigen? Voraussetzungen? | |
□ | Negativsteuer: Einkommen unter 11.945 € pro Jahr, Sozialversicherungsbeiträge bezahlt |
□ | Alleinverdienerabsetzbetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate, Partner: Einkünfte bis 6.000 € |
□ | Alleinerzieherabsetzbetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate, kein Partner |
□ | Mehrkindzuschlag: mind. 3 Kinder, Familieneinkommen Vorjahr bis 55.000 € |
□ | Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Einkünfte bis 25.000 €, Partner: Einkünfte bis 2.200 € |
□ | Topf-Sonderausgaben: Personenversicherung, Wohnraumschaffung, Einkommen bis 60.000 € |
□ | Freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf Versicherungszeiten |
□ | Steuerberatungskosten |
□ | Kirchenbeitrag: bis 400 € |
□ | Spenden: an begünstigte Empfänger, bis 10 % der Einkünfte |
□ | Gewerkschaftsbeiträge: nicht vom Arbeitgeber berücksichtigt |
□ | Pendlerpauschale: vom Arbeitgeber nicht (ausreichend) berücksichtigt |
□ | Sozialversicherungsbeiträge: selbst bezahlt |
□ | Werbungskosten: Ausgaben für Beruf über 132 €, zB Computer, Büromaterial, Uniform, Schutzhelm, Fachliteratur, Betriebsratsumlage, Aus- und Fortbildung (inkl. Fahrtkosten), doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten (nicht vom Arbeitgeber bezahlt) |
□ | Werbungskostenpauschale: für bestimmte Berufsgruppen wie Vertreter oder Hausbesorger |
□ | Krankheitskosten: übersteigen Selbstbehalt (rd. ein Brutto-Monatsgehalt), zB Spital, Kur, Arzthonorare, Medikamente, Rezeptgebühr, Brille, Zahnarzt, damit verbundene Reisekosten |
□ | Begräbniskosten: übersteigen Selbstbehalt, max. 5.000 €, nicht durch Nachlass gedeckt |
□ | Schäden von Naturkatastrophen |
□ | Kosten Behinderung: bis 25 % Behinderung mit Selbstbehalt, ab 25 %: Freibetrag, Pauschale für Diätverpflegung, Kfz-Pauschale, Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung |
□ | Sonstige außergewöhnliche Belastungen: übersteigen Selbstbehalt |
□ | Kinderfreibetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate |
□ | Unterhaltsabsetzbetrag: Kind nicht im Haushalt |
□ | Kinderbetreuung: Kind bis 10 Jahre (16 Jahre mit erhöhter Familienbeihilfe), bis 2.300 € pro Kind, professionelle Kinderbetreuung, auch Ferienlager |
□ | Auswärtige Berufsausbildung: 80 km vom Wohnort, 110 € Pauschale pro Monat |
□ | Behinderung des Kindes: erhöhte Familienbeihilfe oder Grad der Behinderung über 25 % |
Vereine sind oftmals wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerlich begünstigt. Tätigkeiten, für die eine Gegenleistung verlangt wird, werden in drei Kategorien eingeteilt: unentbehrliche, entbehrliche und begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe dienen der Erfüllung der begünstigten Zwecke und sind weder körperschaftsteuer- noch umsatzsteuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Konzertveranstaltungen eines Musikvereins. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist es dann, wenn Vereine etwa kleine Vereinsfeste oder Bälle veranstalten und die Planung und Organisation durch den Verein selbst erfolgen – und zwar mit dem Zweck, das Vereinsleben zu pflegen. Hier gilt umsatzsteuerlich Liebhabereivermutung, es entsteht aber Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von 10.000 €). In Summe darf nicht mehr als 48 Stunden pro Jahr gefeiert werden und die Künstler dürfen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verdienen. Auch Catering oder ein sehr umfangreiches Speisenangebot wären schädlich.
Gesellige Veranstaltungen, die diese oben angeführten Kriterien nicht erfüllen, sind begünstigungsschädliche Betriebe. Dazu zählen zB große Vereinsfeste mit dem Zweck der Geldbeschaffung, die eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern. Es entsteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.
Wer noch keine elektronische Registrierkasse angeschafft hat, hat bis Ende März 2016 keine Strafe zu erwarten. Mit triftigem Grund wird auch bis Ende Juni noch nicht gestraft. Mögliche Gründe: Lieferant kann nicht liefern, Mitarbeiter sind noch nicht eingeschult.
Einzelhändler dürfen bis 2020 ihr Sortiment auf 15 Warenbezeichnungen zusammenführen. Diese Regelung erleichtert die Belegerteilung deutlich.
Bis Ende 2020 dürfen Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare gewerblich tätige Unternehmen ihre Warenbezeichnungen auf 15 Begriffe einschränken. Diese werden dann in der Registrierkasse verwendet und entsprechend auf den Belegen ausgewiesen.
Voraussetzung für diesen Vereinfachungsschritt ist, dass das Unternehmen ausschließlich an Endverbraucher verkauft und dass im Betrieb kein Warenwirtschaftssystem installiert ist. Wenn im Betrieb bereits ein Kassensystem vorhanden ist, welches die im Erlass geforderten „handelsüblichen“ Bezeichnungen ausweisen kann, dann darf man diese Erleichterungen auch nicht in Anspruch nehmen.
Die Bundesparte Handel der Wirtschaftskammer informiert ausführlich auf www.wko.at/bshandel. Den Erlass finden interessierte Unternehmer auf der Website des Finanzministeriums (BMF) unter www.bmf.gv.at.
Laut BMF ist geplant, diese Vereinbarung später in den Registrierkassen-Erlass aufzunehmen. Diese Erleichterung ist allerdings gesetzlich nicht gedeckt. Achtung: Selbst wenn die Vereinbarung in den Erlass eingearbeitet wird, besteht keine verpflichtende Bindung.
Seit Anfang 2016 ist es aus mit der kostengünstigen Schenkung von Grundstücken im Familienverband. Die Grunderwerbsteuer ist nicht mehr vom (idR sehr niedrigen) Einheitswert, sondern vom Grundstückswert zu berechnen. Die Verordnung eröffnet wahlweise zwei Möglichkeiten der Berechnung:
Beim Gebäudewert ist die Nutzfläche heranzuziehen, wobei Kellergeschosse nur zur Hälfte zählen. Kann die Nutzfläche nicht ermittelt werden, ist die um 30 % verringerte (anteilige) Bruttogeschossfläche heranzuziehen. Die solcherart errechnete Fläche wird mit einem je Bundesland verschiedenen Baukostenfaktor multipliziert. Der Baukostenfaktor reicht von 1.270 € (Burgenland) bis 1.670 € (Vorarlberg). Auf den Gebäudewert können allenfalls noch je nach Verwendungsart vorgegebene Abschläge vorgenommen werden. Wohnhäuser mit Kategoriemietzinsen und Hotels etwa müssen nur zu 71,25 % des errechneten Gebäudewerts angesetzt werden, Fabriksgebäude, Werkstätten und Lagerhäuser sogar nur zu 60 %. Darüber hinaus gibt es Altersabschläge. Auf alte, aber innerhalb der letzten 20 Jahre teilsanierte Gebäude 20 %, auf Gebäude älter als 20 Jahre 35 %, auf Gebäude älter als 40 Jahre sogar 70 %. Grund- und Gebäudewert zusammen ergeben den Grundstückswert.
Beispiel 1:
Eigentumswohnung Wien 17. Grundwert: Gebäudewert: Wert des Grundstücks: |
Beispiel 2:
Einfamilienhaus in Bad Vöslau Grundwert: Wert des Grundstücks: |
Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) sind Erwerbseinkünfte mit Pflichtversicherung, Einkünfte als Geschäftsführer und Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer. Ausschüttungen – also Dividenden – der GmbH an die Gesellschafter blieben in der Praxis bisher außer Ansatz, da die dafür notwendigen Informationen nicht aus dem Einkommensteuerbescheid abgelesen werden konnten.
Seit 1.1.2016 gibt es hier eine wesentliche Änderung: Durch die Erweiterung des Formulars zur Meldung der Kapitalertragsteuer (Ka1) ist es der Sozialversicherungsanstalt nun möglich, die ausgeschütteten Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen, da nun im Formular Ka1 die Sozialversicherungsnummer und der Name jener Gesellschafter-Geschäftsführer einzutragen sind, die im KESt-Anmeldezeitraum Ausschüttungen erhalten haben.
Offen ist, was mit den Ausschüttungen bis Ende 2015 passiert. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits in der Höchstbeitragsgrundlage war, haben Vorjahres-Ausschüttungen keine Auswirkung. In allen anderen Fällen stellt sich die Frage, ob es für diese Vorjahres-Ausschüttungen eine Amnestie geben wird. Liegen bereits Auskunftsschreiben (Fragebögen) der einzelnen SVA-Landesstellen vor, sollten diese ausgefüllt retourniert werden, ansonsten können Verwaltungsstrafen verhängt werden bzw. können Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden!
Hinter dem Kürzel „BEPS“ („base erosion and profit shifting“) verbergen sich von der OECD ausgearbeitete Vorschläge zur Bekämpfung der Aushöhlung der Gewinnsteuerbemessungsgrundlagen und der Gewinnverlagerung.
Auf Basis dessen hat die Europäische Kommission ein Anti-Missbrauchspaket veröffentlicht, womit unerwünschten Steuerpraktiken in Konzernen wirksam begegnet werden. Auch soll der Datenaustausch im Rahmen der EU-Amtshilfe intensiviert werden. In Österreich soll es deshalb schon im Frühjahr 2016 zur teilweisen Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verrechnungspreisdokumentation im Konzern kommen. Die Dokumentation ist künftig in eine Stammdokumentation (Master File), eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und eine länderbezogene Berichterstattung (Country by Country Reportings, CbCR) zu gliedern. Das CbCR verpflichtet große Konzerne mit Konzernumsätzen von mehr als 750 Mio. €, den Steuerbehörden bestimmte Finanzinformationen (u.a. Umsatz, Gewinn, gezahlte Steuern, einbehaltene Gewinne, Anzahl der Mitarbeiter) über jede Konzerngesellschaft mitzuteilen. Diese Informationen werden ab 2017 an alle Länder, in denen der Konzern ansässig oder steuerpflichtig ist, versendet.
All-In wird auch unechte Überstundenpauschale genannt. Im Gegensatz zur echten Überstundenpauschale, bei der ein konkreter Betrag für eine genau definierte Überstundenanzahl zusätzlich zum monatlichen Grundbezug bezahlt wird.
Bei All-In werden mit der Überzahlung auf den Kollektivvertragslohn allfällig tatsächlich geleistete Überstunden abgegolten. Wird in den Arbeitsverträgen der Mindestbezug betragsmäßig nicht angeführt, sind die mit der Überzahlung abgedeckten bzw. die damit nicht mehr gedeckten Überstunden nur schwer ermittelbar.
Zwecks Verbesserung der Transparenz ist für ab 2016 abgeschlossene Verträge der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel betragsmäßig anzuführen. Fehlt diese Angabe, besteht Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Stellt sich die Frage wie man vergleichen soll, etwa wenn es weit und breit keine vergleichbaren Arbeitgeber gibt?
Unser Tipp daher: Führen Sie den Grundlohn im Dienstvertrag oder Lohnzettel stets betragsmäßig an. Auch bei jeglicher Änderung von Entgeltbestandteilen oder bei Änderungen der Arbeitszeit ist der Grundlohn wieder neu schriftlich festzuhalten.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 schaffte der Gesetzgeber die Basis für eine antragslose Veranlagung. Das Finanzamt erstellt eine automatische Veranlagung ab 2017 für das Jahr 2016, wenn:
Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist selbst eine Steuererklärung abgibt, weil er beispielsweise Werbungskosten geltend machen möchte, muss das Finanzamt den bisherigen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid ausstellen.
Die Frage, ob es tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Sonderausgaben-Meldeverpflichtung für Kirchen, Versicherungen und Spendenorganisationen erst ein Jahr nach der automatischen Arbeitnehmerveranlagung in Kraft tritt, bleibt allerdings offen!
Mit der Steuerreform 2015/2016 sind die Karten hinsichtlich Rechtsform neu gemischt. Ob Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft oder GmbH hängt aber nach wie vor von unterschiedlichen Faktoren ab.
Die Änderungen in der Steuerreform wirken zugunsten der Einkommensteuer – also pro Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft – und gehen zu Lasten der Körperschaftsteuer bzw. Kapitalertragsteuer (KESt) – also kontra GmbH. Änderungen seit 1.1.2016:
Nicht neu, aber weiterhin ein Steuerzuckerl ist der Gewinnfreibetrag, den es nur für natürliche Personen gibt. Bis zu einem Jahresgewinn von 30.000 € bekommt man 13 % als Gewinnfreibetrag, der die Steuergrundlage reduziert. Darüber muss man zB in Wohnbauanleihen investieren. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 45.350 €. In unserem Beispiel haben wir den maximalen Gewinnfreibetrag von 3.900 € ohne Investitionen berücksichtigt.
Allerdings ist ein reiner Tarifvergleich nicht sinnvoll. Denn die niedrigen Steuerstufen der Einkommensteuer können über den Geschäftsführerbezug ausgenutzt werden. Außerdem muss man die Sozialversicherung berücksichtigen, die sowohl Geschäftsführer als auch Einzel- oder Mitunternehmer zahlen müssen.
Einflussfaktoren
In unserem Beispiel mit einem Gewinn von 100.000 € ist das Einzelunternehmen mit 1.174 € gegenüber der GmbH leicht im Vorteil. Wenn nicht der gesamte Gewinn ausgeschüttet wird, sieht es für die GmbH jedoch günstiger aus. Ob die GmbH oder das Einzelunternehmen für Sie günstiger ist, hängt aber von vielen Faktoren ab.
Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen und erstellen mit Ihnen einen Günstigkeitsvergleich.
Beispiel – Vergleich | € |
Gewinn vor Steuern und Geschäftsführerbezug | 100.000 |
Einzelunternehmen | |
Gewinnfreibetrag | 3.900 |
Sozialversicherung | -18.943 |
Einkommensteuer | -26.687 |
Abgabenbelastung gesamt | 45.630 |
GmbH | |
Geschäftsführerbezug | 77.000 |
Betriebsausgabenpauschale | 4.620 |
Gewinnfreibetrag | 3.900 |
Sozialversicherung | -18.943 |
Einkommensteuer | -14.060 |
Lohnnebenkosten | -6.083 |
Abgabenbelastung GF | 39.086 |
Körperschaftsteuer | -4.229 |
Kapitalertragsteuer | -3.489 |
Abgabenbelastung gesamt | 46.804 |
Vorteil Einzelunternehmen | 1.174 |
Arbeitgeber müssen seit heuer ihre teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter informieren, wenn im Betrieb Arbeitsplätze mit höherem Arbeitszeitausmaß frei werden und diese ausgeschrieben werden. Die Information muss leicht zugänglich sein – also entweder in Papierform oder elektronisch aushängen. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Strafe bis zu 436 € im Falle einer Anzeige. Möglichkeiten des Aushangs: Schwarzes Brett, Intranet, Newsletter, E-Mail…
Nach zwei Jahren ist nun klar: hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis, fällt er nicht unter die GSVG-Pflichtversicherung. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflichtversicherung kommt, wenn keine ASVG-Vollversicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen SVA-Beiträge an. Es besteht die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.
Ab 2016 wird durch eine Gesetzesänderung der Status wieder hergestellt wie er vor dem VwGH-Urteil war. Mit einem geringfügigen Dienstverhältnis entkommen Gesellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflichtversicherung.
Die Finanz forciert Electronic Banking. Bereits ab 1. April werden zu den Vierteljahres-Steuervorauszahlungen und zu den Buchungsmitteilungen keine Zahlscheine mitgeschickt. Es wird ersucht, die Überweisungen mittels „Finanzamtszahlung“ in den Onlinesystemen der Banken oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchzuführen. Wer an FinanzOnline teilnimmt und der elektronischen Zustellung zugestimmt hat, erhält ab dem 2. Quartal auch die Steuervorauszahlungen und Buchungsmitteilungen nur mehr elektronisch zugestellt.
Wer keine Möglichkeit hat ein Electronic-Banking-System zu nutzen (etwa weil er über keinen Internetanschluss verfügt), kann mittels eines formfreien Schreibens, per Telefon oder Fax die Zusendung von Zahlungsanweisungen beantragen. Weiterhin möglich sind Barzahlungen. Für die Finanz ist der elektronische Bargeldverkehr nicht nur günstiger als das Versenden der Erlagscheine, sondern auch ein Vorteil für die Datenverarbeitung.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2016 von derzeit 0,45 % auf 0,35 %. Der IE ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Versicherten zu leisten. Der IE dient zur Finanzierung von Gehältern und Löhnen im Insolvenzfall eines Dienstgebers.
Kann man sich als Führungskraft auf das Unvorhergesehene vorbereiten? Die Autoren sind überzeugt: Man kann.
Im Buch kommen zahlreiche Krisenexperten zu Wort – aber auch plötzlich Betroffene wie die Bürgermeister von Galtür und Kaprun. Sie zeigen in spannenden Interviews, wie sie mit der Krise umgegangen sind. Leseempfehlung für Führungskräfte, die vielleicht einmal Kapitän im Sturm sein müssen.
Gegen einen Aufpreis von 22 € erhält man eine smarte gelbe Plastikkarte in Größe einer Scheckkarte. Allerdings finden sich nicht alle Informationen auf der Karte. Wer zB den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs erfahren will – etwa für den Sachbezug – kann im Internet alle Fahrzeugdaten abfragen:
scheckkartenzulassungsschein.at > Fahrzeugdaten Online-Abfrage