Höchstpersönliche Tätigkeiten

Sogenannte höchstpersönliche Tätigkeiten werden künf­tig direkt dem Leistungserbringer zugerechnet, auch wenn die Abrechnung über eine Kapitalgesellschaft er­folgt.

Die bisherige Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien wurde ab 1.1.2016 in das Einkommensteuergesetz über­nommen.

Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft ab­gerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Person über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhe­ben­den Betrieb verfügt.

Höchstpersönliche Tätigkeiten werden nur von Künstlern, Schriftstellern, Wissenschaftlern, Sportlern und Vortra­gen­den ausgeführt.

Organschaftliche Vertreter sind insbesondere GmbH-Ge­schäftsführer, AG- und Stiftungs-Vorstände.

Ein eigener Betrieb liegt vor, wenn insbesondere Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht nur bloße Hilfstätigkeiten wie etwa Schreibarbeiten ausüben.

Durch das Zwischenschalten einer GmbH konnten Hono­rare thesauriert und somit erst bei Ausschüttung voll be­steuert werden. Auch die Lohnnebenkosten konnten da­durch vermieden werden. Durch die direkte Zurechnung fällt nun sofort Einkommensteuer an, die aber durch die Steuer­reform 2015/2016 attraktiver wurde.

Finanzdelikt Wurstsemmel

Sölden, Kitzbühel, Kulm oder Hochfilzen sind Veranstalter von Wintersportbewerben. Doch alle diese Veranstaltungen würden ohne die vielen freiwilligen Helfer nicht funk­ti­onie­ren. Dafür gibt es vom Veranstalter Wurstsemmeln, heißen Tee, eine Haube und im Bestfall einen Anorak. Doch das sieht die Finanz alles als geldwerte Leistung und somit als Sachbezug, der Lohnsteuer und Sozialver­sicherungs­bei­träge auslöst.

Viele dieser Helfer sind Pensionisten und sagen nun den Veranstaltern ab, weil sie durch die Steuerpflicht des Sach­bezuges um ihre Pension fürchten müssen. Einziger Aus­weg: Jeder Helfer muss vorweg unterschreiben, dass er freiwillig und ohne Bezahlung für den Veranstalter tätig ist.

Kampf den Scheinunter­nehmen

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte macht, haftet für nicht bezahlte Löhne.

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz nimmt ab 2016 Scheinunternehmen ins Visier und veröffentlicht diese auf der Homepage des Finanzministeriums. Achtung: Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet.

Das Finanzamt stuft Unternehmen als Scheinunternehmen ein, die Mitarbeiter betrügerisch anmelden oder Lohnab­gaben verkürzen. Bei Verdacht fordert das Finanzamt auf, binnen einer Woche vorzusprechen. Wird nicht wider­spro­chen, so wird das Unternehmen mit Bescheid zum Scheinunternehmen erklärt und in die entsprechende Liste eingetragen. Das Finanzamt informiert Firmenbuch, Gewerbebehörde und Auftragnehmerkataster.

Auftraggeber haften

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunter­nehmens haftet der Auftraggeber für die Löhne, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass der Auftragnehmer ein Scheinunternehmen ist. Kann der Dienstgeber nicht ermittelt werden, so haftet man außerdem für die Sozialversicherung.

Wenn der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung bereits auf der Scheinunternehmer-Liste steht, darf man diesen keinesfalls beauftragen. Andere verdächtige Indizien können sein:

Liste der Scheinunternehmen
www.bmf.gv.at > Betrugsbekämpfung > Scheinunternehmen

Zeit für Steuerausgleich

Machen Sie jetzt die Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Was ist zu berücksichtigen? Voraussetzungen?
Negativsteuer: Einkommen unter 11.945 € pro Jahr, Sozial­ver­sicherungsbeiträge bezahlt
Alleinverdienerabsetzbetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate, Partner: Einkünfte bis 6.000 €
Alleinerzieherabsetzbetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate, kein Partner
Mehrkindzuschlag: mind. 3 Kinder, Familieneinkommen Vorjahr bis 55.000 €
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Einkünfte bis 25.000 €, Partner: Einkünfte bis 2.200 €
Topf-Sonderausgaben: Personenversicherung, Wohn­raum­schaffung, Einkommen bis 60.000 €
Freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf Versicherungszeiten
Steuerberatungskosten
Kirchenbeitrag: bis 400 €
Spenden: an begünstigte Empfänger, bis 10 % der Einkünfte
Gewerkschaftsbeiträge: nicht vom Arbeitgeber be­rück­sichtigt
Pendlerpauschale: vom Arbeitgeber nicht (ausreichend) be­rück­sichtigt
Sozialversicherungsbeiträge: selbst bezahlt
Werbungskosten: Ausgaben für Beruf über 132 €, zB Computer, Büromaterial, Uniform, Schutzhelm, Fachliteratur, Betriebs­rats­umlage, Aus- und Fortbildung (inkl. Fahrtkosten), doppelte Haus­haltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten (nicht vom Arbeitgeber bezahlt)
Werbungskostenpauschale: für bestimmte Berufsgruppen wie Vertreter oder Hausbesorger
Krankheitskosten: übersteigen Selbstbehalt (rd. ein Brutto-Monatsgehalt), zB Spital, Kur, Arzthonorare, Medikamente, Rezept­gebühr, Brille, Zahnarzt, damit verbundene Reisekosten
Begräbniskosten: übersteigen Selbstbehalt, max. 5.000 €, nicht durch Nachlass gedeckt
Schäden von Naturkatastrophen
Kosten Behinderung: bis 25 % Behinderung mit Selbstbehalt, ab 25 %: Freibetrag, Pauschale für Diätverpflegung, Kfz-Pauschale, Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung
Sonstige außergewöhnliche Belastungen: übersteigen Selbstbehalt
Kinderfreibetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate
Unterhaltsabsetzbetrag: Kind nicht im Haushalt
Kinderbetreuung: Kind bis 10 Jahre (16 Jahre mit erhöhter Familienbeihilfe), bis 2.300 € pro Kind, professionelle Kin­derbetreuung, auch Ferienlager
Auswärtige Berufsausbildung: 80 km vom Wohnort, 110 € Pauschale pro Monat
Behinderung des Kindes: erhöhte Familienbeihilfe oder Grad der Behinderung über 25 %

Verein: gesellige Veranstal­tungen

Vereine sind oftmals wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerlich begünstigt. Tätig­kei­ten, für die eine Gegenleistung verlangt wird, werden in drei Kategorien eingeteilt: unentbehrliche, entbehrliche und begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe.

Unentbehrliche Hilfsbetriebe dienen der Erfüllung der be­günstigten Zwecke und sind weder körperschaftsteuer- noch umsatzsteuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Konzertveranstaltungen eines Musikvereins. Ein entbehr­licher Hilfsbetrieb ist es dann, wenn Vereine etwa kleine Vereinsfeste oder Bälle veranstalten und die Planung und Organisation durch den Verein selbst erfolgen – und zwar mit dem Zweck, das Vereinsleben zu pflegen. Hier gilt um­satzsteuerlich Liebhabereivermutung, es entsteht aber Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von 10.000 €). In Summe darf nicht mehr als 48 Stunden pro Jahr gefeiert werden und die Künstler dürfen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verdienen. Auch Catering oder ein sehr umfang­reiches Speisenangebot wären schädlich.

Gesellige Veranstaltungen, die diese oben angeführten Kri­terien nicht erfüllen, sind begünstigungsschädliche Be­triebe. Dazu zählen zB große Vereinsfeste mit dem Zweck der Geldbeschaffung, die eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern. Es entsteht Um­satz­steuer- und Körperschaftsteuerpflicht.

31. März bzw. 30. Juni: Registrierkasse

Wer noch keine elektronische Registrierkasse angeschafft hat, hat bis Ende März 2016 keine Strafe zu erwarten. Mit triftigem Grund wird auch bis Ende Juni noch nicht gestraft. Mögliche Gründe: Lie­ferant kann nicht liefern, Mitarbeiter sind noch nicht eingeschult.

Handel: Erleichterung bei Be­leg­erteilung

Einzelhändler dürfen bis 2020 ihr Sortiment auf 15 Waren­bezeichnungen zusammenführen. Diese Regelung er­leich­tert die Belegerteilung deutlich.

Bis Ende 2020 dürfen Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare gewerblich tätige Unternehmen ihre Warenbezeichnungen auf 15 Be­griffe einschränken. Diese werden dann in der Registrier­kasse verwendet und entsprechend auf den Belegen aus­gewiesen.

Voraussetzung für diesen Vereinfachungsschritt ist, dass das Unternehmen ausschließlich an Endverbraucher ver­kauft und dass im Betrieb kein Warenwirtschaftssystem installiert ist. Wenn im Betrieb bereits ein Kassensystem vorhanden ist, welches die im Erlass geforderten „handels­üblichen“ Bezeichnungen ausweisen kann, dann darf man diese Erleichterungen auch nicht in Anspruch nehmen.

Die Bundesparte Handel der Wirtschaftskammer informiert ausführlich auf www.wko.at/bshandel. Den Erlass finden interessierte Unternehmer auf der Website des Finanz­ministeriums (BMF) unter www.bmf.gv.at.

Laut BMF ist geplant, diese Vereinbarung später in den Re­gis­trierkassen-Erlass aufzunehmen. Diese Erleichterung ist allerdings gesetzlich nicht gedeckt. Achtung: Selbst wenn die Vereinbarung in den Erlass eingearbeitet wird, besteht keine verpflichtende Bindung.

Schenkung von Grundstücken

Seit Anfang 2016 ist es aus mit der kostengünstigen Schenkung von Grundstücken im Familienverband. Die Grunderwerbsteuer ist nicht mehr vom (idR sehr niedr­igen) Einheitswert, sondern vom Grundstückswert zu be­rechnen. Die Verordnung eröffnet wahlweise zwei Mög­lich­keiten der Berechnung:

  1. Ableitung aus dem Immobilienpreisspiegel: Für 2016 gilt noch der von der Wirtschaftskammer veröffentlichte, ab 2017 gibt die Statistik Austria diesen heraus. Als Grund­stückswert dürfen 71,25 % des Wertes laut Immobilienpreisspiegel angesetzt werden.
  2. Pauschalwertmodell: Dabei sind Grund- und Ge­bäu­de­wert getrennt zu berechnen. Der (anteilige) Grund­wert leitet sich vom dreifachen Bodenwert ab, der Teil des (alten) Einheitswerts ist und bei der Behörde elektro­nisch abgefragt werden kann. Dieser Wert ist mit einem je Gemeinde (bzw. in den meisten Landeshaupt­städten je Bezirk) festgelegten Hochrechnungsfaktor zu multipli­zieren, womit sich der Grundwert je Quadratmeter Bo­den­fläche ergibt. Der Hochrechnungsfaktor soll die Wertentwicklung der Grundstücke seit der letzten Ein­heits­wertfeststellung im Jahre 1973 berücksichtigen.

    Beim Gebäudewert ist die Nutzfläche heranzuziehen, wobei Kellergeschosse nur zur Hälfte zählen. Kann die Nutzfläche nicht ermittelt werden, ist die um 30 % ver­ringerte (anteilige) Bruttogeschossfläche heran­zu­ziehen. Die solcherart errechnete Fläche wird mit einem je Bun­des­land verschiedenen Baukostenfaktor multipliziert. Der Baukostenfaktor reicht von 1.270 € (Burgen­land) bis 1.670 € (Vorarlberg). Auf den Gebäudewert können allenfalls noch je nach Verwendungsart vorgegebene Abschläge vorgenommen wer­den. Wohnhäuser mit Kategoriemietzinsen und Hotels etwa müssen nur zu 71,25 % des errechneten Gebäudewerts angesetzt werden, Fabriksgebäude, Werkstätten und Lagerhäuser sogar nur zu 60 %. Darüber hinaus gibt es Alters­ab­schlä­ge. Auf alte, aber innerhalb der letzten 20 Jahre teilsanierte Gebäude 20 %, auf Gebäude älter als 20 Jahre 35 %, auf Gebäude älter als 40 Jahre sogar 70 %. Grund- und Gebäudewert zusammen ergeben den Grundstückswert.

 

Beispiel 1:

Eigentumswohnung Wien 17.
Fertigstellung 1995, anteilige Grundfläche laut Grundbuch 68/1530, dreifacher Bodenwert laut Finanzamt 231.530 €, Nutzfläche 70 m2.

Grundwert:
dreifacher Bodenwert
x   anteilige Grundfläche
x   Hochrechnungsfaktor 5,5 für Hernals
=  231.530 x (68/1530) x 5,5
=  56.596 €

Gebäudewert:
Nutzfläche
x   Baukostenfaktor für Wien
x   Verwendungsfaktor
x   Altersfaktor
=  70 x 1.470 x 1 x 0,65
=  66.885 €

Wert des Grundstücks:
=  Grundwert + Gebäudewert
=  123.481 €

 

Beispiel 2:

Einfamilienhaus in Bad Vöslau
Fertigstellung 1975, Teilsanierung 1998, Grundfläche laut Grundbuch 780 m2, dreifacher Bodenwert laut Finanzamt 45.200 €, Nutzfläche des Hauses 145 m2.

Grundwert:
dreifacher Bodenwert
x   Hochrechnungsfaktor 5 für Bad Vöslau
=  45.200 x 5
=  226.000 €

Gebäudewert:

Nutzfläche
x   Baukostenfaktor für NÖ
x   Verwendungsfaktor
x   Altersfaktor
=  145 x 1.310 x 1 x 0,80
=  151.960 €

Wert des Grundstücks:
=  Grundwert + Gebäudewert
=  377.960 €

 

GSVG-Pflicht auf Dividenden

Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Ge­werblichen Wirtschaft (SVA) sind Erwerbseinkünfte mit Pflichtversicherung, Einkünfte als Geschäftsführer und Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer. Ausschüt­tungen – also Dividenden – der GmbH an die Gesell­schaf­ter blieben in der Praxis bisher außer Ansatz, da die dafür notwendigen Informationen nicht aus dem Ein­kommen­steuer­bescheid abgelesen werden konnten.

Seit 1.1.2016 gibt es hier eine wesentliche Änderung: Durch die Erweiterung des Formulars zur Meldung der Kapital­er­trag­steuer (Ka1) ist es der Sozialversicherungs­anstalt nun möglich, die ausgeschütteten Beträge in die Bemessungs­grund­lage für die Sozial­ver­sicherungs­beiträge einzu­be­ziehen, da nun im Formular Ka1 die Sozial­ver­sicherungs­nummer und der Name jener Gesellschafter-Ge­schäfts­führer einzutragen sind, die im KESt-Anmelde­zeitraum Aus­schüttungen erhalten haben.

Offen ist, was mit den Ausschüttungen bis Ende 2015 passiert. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits in der Höchstbeitragsgrundlage war, haben Vorjahres-Aus­schüttungen keine Auswirkung. In allen anderen Fällen stellt sich die Frage, ob es für diese Vorjahres-Ausschüttungen eine Amnestie geben wird. Liegen bereits Auskunfts­schrei­ben (Fragebögen) der einzelnen SVA-Landesstellen vor, sollten diese ausgefüllt retourniert werden, ansonsten können Verwaltungsstrafen verhängt werden bzw. können Beiträge auf Basis der Höchstbeitrags­grundlage vorge­schrieben werden!

Was bedeutet BEPS für die Praxis?

Hinter dem Kürzel „BEPS“ („base erosion and profit shifting“) verbergen sich von der OECD ausgearbeitete Vorschläge zur Bekämpfung der Aushöhlung der Ge­winnsteuerbemessungsgrundlagen und der Gewinn­ver­lagerung.

Auf Basis dessen hat die Europäische Kommission ein Anti-Missbrauchspaket veröffentlicht, womit unerwünschten Steuerpraktiken in Konzernen wirksam begegnet werden. Auch soll der Datenaustausch im Rahmen der EU-Amtshilfe intensiviert werden. In Österreich soll es deshalb schon im Frühjahr 2016 zur teilweisen Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verrechnungspreisdokumentation im Konzern kommen. Die Dokumentation ist künftig in eine Stammdokumentation (Master File), eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und eine länderbezogene Berichterstattung (Country by Country Reportings, CbCR) zu gliedern. Das CbCR ver­pflich­tet große Konzerne mit Konzernumsätzen von mehr als 750 Mio. €, den Steuerbehörden bestimmte Finanz­in­for­ma­tionen (u.a. Umsatz, Gewinn, gezahlte Steuern, einbe­hal­te­ne Gewinne, Anzahl der Mitarbeiter) über jede Konzern­ge­sellschaft mitzuteilen. Diese Informationen werden ab 2017 an alle Länder, in denen der Konzern ansässig oder steuer­pflichtig ist, versendet.

Worauf muss man bei All-In Verträgen achten?

All-In wird auch unechte Überstundenpauschale genannt. Im Gegensatz zur echten Überstundenpauschale, bei der ein konkreter Betrag für eine genau definierte Überstun­den­an­zahl zusätzlich zum monatlichen Grundbezug be­zahlt wird.

Bei All-In werden mit der Überzahlung auf den Kollektiv­ver­tragslohn allfällig tatsächlich geleistete Überstunden ab­ge­golten. Wird in den Arbeitsverträgen der Mindestbezug be­tragsmäßig nicht angeführt, sind die mit der Überzahlung abgedeckten bzw. die damit nicht mehr gedeckten Über­stunden nur schwer ermittelbar.

Zwecks Verbesserung der Transparenz ist für ab 2016 ab­ge­schlossene Verträge der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel betragsmäßig anzuführen. Fehlt diese Angabe, besteht Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn, der am Ar­beitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Ar­beitgebern gebührt. Stellt sich die Frage wie man ver­glei­chen soll, etwa wenn es weit und breit keine vergleichbaren Arbeitgeber gibt?

Unser Tipp daher: Führen Sie den Grundlohn im Dienst­ver­trag oder Lohnzettel stets betragsmäßig an. Auch bei jeg­licher Änderung von Entgeltbestandteilen oder bei Ände­run­gen der Arbeitszeit ist der Grundlohn wieder neu schriftlich festzuhalten.

Wann kommt die automatische Arbeitnehmerveranlagung?

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 schaffte der Ge­setzgeber die Basis für eine antragslose Veranlagung. Das Finanzamt erstellt eine automatische Veranlagung ab 2017 für das Jahr 2016, wenn:

Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist selbst eine Steuererklärung abgibt, weil er beispielsweise Werbungskosten geltend machen möchte, muss das Finanzamt den bisherigen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid ausstellen.

Die Frage, ob es tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Sonderausgaben-Meldeverpflichtung für Kirchen, Versicherungen und Spendenorganisationen erst ein Jahr nach der automatischen Arbeitnehmer­ver­an­lagung in Kraft tritt, bleibt allerdings offen!

Welche Rechtsform?

Mit der Steuerreform 2015/2016 sind die Karten hin­sicht­lich Rechtsform neu gemischt. Ob Einzel­unter­nehmen bzw. Personengesellschaft oder GmbH hängt aber nach wie vor von unterschiedlichen Faktoren ab.

Die Änderungen in der Steuerreform wirken zugunsten der Einkommensteuer – also pro Einzelunternehmen bzw. Per­sonengesellschaft – und gehen zu Lasten der Körper­schaft­steuer bzw. Kapitalertragsteuer (KESt) – also kontra GmbH. Änderungen seit 1.1.2016:

Nicht neu, aber weiterhin ein Steuerzuckerl ist der Ge­winn­freibetrag, den es nur für natürliche Personen gibt. Bis zu einem Jahresgewinn von 30.000 € bekommt man 13 % als Gewinnfreibetrag, der die Steuergrundlage reduziert. Da­rü­ber muss man zB in Wohnbauanleihen investieren. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 45.350 €. In unserem Beispiel haben wir den maximalen Gewinnfreibetrag von 3.900 € ohne Investitionen berücksichtigt.

Allerdings ist ein reiner Tarifvergleich nicht sinnvoll. Denn die niedrigen Steuerstufen der Einkommensteuer können über den Geschäftsführerbezug ausgenutzt werden. Außer­dem muss man die Sozialversicherung berück­sich­tigen, die sowohl Geschäftsführer als auch Einzel- oder Mit­unter­neh­mer zahlen müssen.

Einflussfaktoren
In unserem Beispiel mit einem Gewinn von 100.000 € ist das Einzelunternehmen mit 1.174 € gegenüber der GmbH leicht im Vorteil. Wenn nicht der gesamte Gewinn ausge­schüttet wird, sieht es für die GmbH jedoch günstiger aus. Ob die GmbH oder das Einzelunternehmen für Sie gün­stiger ist, hängt aber von vielen Faktoren ab.

Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen und erstellen mit Ihnen einen Günstigkeitsvergleich.

Beispiel – Vergleich             €
Gewinn vor Steuern und Geschäftsführerbezug 100.000
Einzelunternehmen
Gewinnfreibetrag      3.900
Sozialversicherung  -18.943
Einkommensteuer  -26.687
Abgabenbelastung gesamt   45.630
GmbH
Geschäftsführerbezug   77.000
Betriebsausgabenpauschale      4.620
Gewinnfreibetrag      3.900
Sozialversicherung  -18.943
Einkommensteuer  -14.060
Lohnnebenkosten    -6.083
Abgabenbelastung GF   39.086
Körperschaftsteuer    -4.229
Kapitalertragsteuer    -3.489
Abgabenbelastung gesamt   46.804
Vorteil Einzelunternehmen     1.174

 

Informationspflicht Teil­zeit­kräfte

Arbeitgeber müssen seit heuer ihre teilzeitbeschäftigten Mit­arbeiter informieren, wenn im Betrieb Arbeitsplätze mit höherem Arbeitszeitausmaß frei werden und diese ausge­schrieben werden. Die Information muss leicht zugänglich sein – also entweder in Papierform oder elektronisch aus­hängen. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Strafe bis zu 436 € im Falle einer Anzeige. Möglichkeiten des Aus­hangs: Schwarzes Brett, Intranet, Newsletter, E-Mail…

Keine SVA-Beiträge für ge­ring­fügig angestellte Ge­schäfts­führer

Nach zwei Jahren ist nun klar: hat ein Gesellschafter-Ge­schäftsführer ein geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis, fällt er nicht unter die GSVG-Pflichtversicherung. Der Ver­wal­tungs­gerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflicht­ver­sicherung kommt, wenn keine ASVG-Voll­ver­sicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen SVA-Beiträge an. Es besteht die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.

Ab 2016 wird durch eine Gesetzesänderung der Status wieder hergestellt wie er vor dem VwGH-Urteil war. Mit einem geringfügigen Dienstverhältnis entkommen Ge­sellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflichtver­sicherung.

Finanz verschickt keine Zahl­scheine mehr

Die Finanz forciert Electronic Banking. Bereits ab 1. April werden zu den Vierteljahres-Steuervorauszahlungen und zu den Buchungsmitteilungen keine Zahlscheine mitgeschickt. Es wird ersucht, die Überweisungen mittels „Finanz­amts­zahlung“ in den Onlinesystemen der Banken oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durch­zu­führen. Wer an FinanzOnline teilnimmt und der elektronischen Zustellung zugestimmt hat, erhält ab dem 2. Quartal auch die Steuer­vorauszahlungen und Buchungs­mit­tei­lungen nur mehr elektronisch zugestellt.

Wer keine Möglichkeit hat ein Electronic-Banking-System zu nutzen (etwa weil er über keinen Internetanschluss verfügt), kann mittels eines formfreien Schreibens, per Telefon oder Fax die Zusendung von Zahlungsanweisungen beantragen. Weiterhin möglich sind Barzahlungen. Für die Finanz ist der elektronische Bargeldverkehr nicht nur günstiger als das Versenden der Erlagscheine, sondern auch ein Vorteil für die Datenverarbeitung.

Lohnnebenkosten gesenkt

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2016 von derzeit 0,45 % auf 0,35 %. Der IE ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Ver­sicherten zu leisten. Der IE dient zur Finanzierung von Ge­hältern und Löhnen im Insolvenzfall eines Dienstgebers.

Ein guter Kapitän zeigt sich im Sturm

Kann man sich als Führungskraft auf das Unvor­her­ge­sehene vorbereiten? Die Autoren sind überzeugt: Man kann.

Im Buch kommen zahlreiche Krisenexperten zu Wort – aber auch plötzlich Betroffene wie die Bürgermeister von Galtür und Kaprun. Sie zeigen in spannenden Interviews, wie sie mit der Krise umgegangen sind. Leseempfehlung für Führungskräfte, die vielleicht einmal Kapitän im Sturm sein müssen.

Zulassungsschein als Scheck­karte

Gegen einen Aufpreis von 22 € erhält man eine smarte gelbe Plastikkarte in Größe einer Scheckkarte. Allerdings finden sich nicht alle Informationen auf der Karte. Wer zB den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs erfahren will – etwa für den Sachbezug – kann im Internet alle Fahrzeugdaten ab­fragen:

scheckkartenzulassungsschein.at > Fahrzeugdaten Online-Abfrage