Rauchverbot bringt Wirten Prämie

Ab Mai 2018 gilt das uneingeschränkte Rauchverbot in der Gastronomie. Wer bis 1.7.2016 freiwillig das Rauchverbot umsetzt, erhält sogar eine Prämie.

Wer in der Vergangenheit in die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern investiert hat, kann eine Prä­mie von 30 % des Restbuchwerts der Investition lukrieren, wenn das generelle Rauchverbot freiwillig bereits am 1.7.2016 umgesetzt ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Prämie besteht aus der Differenz zwischen den gesamten Aufwendungen bis 2015 für die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern und der bereits steuerlich abgesetzten Abschreibung inklusive 2015. Eine allfällige Teilwertabschreibung im Jahr 2015 mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Bei pauschalierten Aus­gaben ist ein fiktiver Buchwert die Prämiengrundlage.

Für die Prämie muss man das Formular E108c der Steuer­erklärung beilegen. Man kann die Prämie für 2015 bean­tra­gen, wenn die Steuererklärung 2015 nach der Um­setzung des vorzeitigen Rauchverbotes abgegeben wird. Wer die Erklärung 2015 erst nach dem 1.7.2016 abgibt, muss somit immer bereits für 2015 die Prämie beantragen.

Die Prämie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben und ist nicht steuerpflichtig. Bei Unternehmensgründung ab 1.8.2015 bekommt man keine Prämie.

30. September – ein steuerlicher Lostag

Die Arbeitnehmerveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen, die meisten GmbH-Bilanzen und die EU-Mehrwertsteuer-Erstattungen sind abzugeben. Auch die Finanzzinsen für Ertragsteuer-Rück­stände beginnen zu laufen. Allerdings auf sehr niedrigem Niveau von 1,38 % p.a.

Wie hoch ist Ihr Grundanteil?

Seit Dezember wurde daran gebastelt – nun liegt sie vor: Die Grundanteil-Verordnung erhöht für viele Immobilien den Grundanteil und verringert die absetzbare Ab­schrei­bung.

Bisher konnte man 20 % Grundanteil im Bereich Ver­mie­tung und Ver­pachtung pauschal ansetzen. Ab 2016 hängt der Grund­anteil von der Lage des Grundstücks und der Art der Bebauung ab. Es gibt folgende Gruppen:

Betriebliche Immobilien

Die Neuregelung hinsichtlich des Grundanteils gilt derzeit nur für den außerbetrieblichen Bereich (Ver­mietung und Ver­pachtung). Bei betrieblichen Gebäuden muss man nach wie vor den Grundanteil selbst ermitteln und dokumen­tieren. Bei einer Betriebsprüfung kann jedoch der Prüfer den Grund­an­teil mittels dieser Verordnung verproben und eine Be­grün­dung für ein Abweichen verlangen.

Gemeinde 1) Bauland­preis 2) Wohn- / Geschäfts­einheiten 3) Grund­anteil
unter 100.000   Einw. und unter 400€   pro m²  20 %
mind. 100.000   Einw. oder mind. 400€ pro m² und  mehr als 10  30 %
mind. 100.000 Einw. oder mind. 400€ pro m² und  bis zu 10  40 %

1) Gemeinden mit mind. 100.000 Einwohnern: Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck
2) Quadratmeterpreis für baureifes Land laut Immobilien­preis­spiegel
3) Je angefangene 400 m² liegt immer eine eigene Ge­schäfts­einheit vor.

Beispiele:

Alternativ kann man den Grundanteil zB mit einem Gut­achten nachweisen. Man muss auch den tatsächlichen Grundanteil ansetzen, wenn dieser offenkundig zumindest um 50 % vom pauschal ermittelten Grundwert abweicht.

Bei bereits vermieteten Immobilien muss man die Afa ab 2016 auf das neue Aufteilungsverhältnis anpassen.

Der Handwerkerbonus kommt wieder

Im Mai wurde im Nationalrat erneut der Handwerker­bo­nus beschlossen. Bereits 2014 und 2015 setzte diese Kon­junk­turmaßnahme Impulse zur Unterstützung der Klein- und Mittelbetriebe. Insgesamt stehen für das Jahr 2016 20 Millionen € zur Verfügung. Weitere 20 Millionen € gibt es 2017 nur dann, wenn zumindest ein schwaches reales Wirtschaftswachstum festgestellt wurde.

Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten, also die Ar­beitsleistung, für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sierungsmaßnahmen von privatem Wohnraum, die nach dem 31. Mai 2016 beginnen. Geförderte Maßnahmen sind u.a.

Verfügt der Unternehmer über die notwendige Gewerbe­be­rechtigung, stellt er für die Arbeit eine dementsprechende Zahlungsbestätigung und Rechnung aus, und wurde für diese handwerkliche Tätigkeit keine andere Förderung be­an­tragt, müssen Sie als Privatperson nur mehr das För­der­ansuchen bei Ihrer Bausparkasse bzw. online stellen. Das ist voraus­sichtlich ab Juli möglich. Sie bekommen 20% der Kosten für Arbeits­leistung und Fahrtkosten (keine Material­kosten) ge­fördert, maximal 60 € netto pro Wohn­ein­heit pro Jahr. Ar­beits­leistungen unter 200 € netto werden aus ver­wal­tungs­tech­nischen Gründen nicht gefördert.

Kontenregister und Konten­ein­schau

Bankgeheimnis lebe wohl: Finanzstrafbehörden, Staats­an­wälte und Strafgerichte haben Einschau in das Konten­register.

Kreditinstitute müssen rückwirkend ab März 2015 von allen natürlichen Personen und von „Rechtsträgern“ (insb. Ge­sell­schaften) laufend, nämlich monatlich, folgende Informa­tionen an das Finanzministerium liefern:

Die eindeutige Zuordnung zu einer konkreten Person erfolgt durch das „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern“, bei Rechtsträgern durch die Stammzahl des Un­ter­nehmens. Nicht gemeldet werden Kontostände.

Einschau in das Kontenregister haben:

Bei anderen Abgaben, zB Grunderwerbsteuer oder Immo-ESt gelten diese Einschränkungen nicht. Man wird also abwarten müssen, wie intensiv die Behörden von diesen neuen Mög­lich­keiten Gebrauch machen und was „zweckmäßig und angemessen“ ist.

Die von einer Abfrage Betroffenen sind jedenfalls zu ver­stän­digen (über Finanz-Online) bzw. kann jeder Betroffene auch die von ihm erfassten Daten abfragen.

Konteneinschau

Es kommt aber noch dicker: War bisher eine Kontoöffnung nur durch richterliche Anordnung in einem Strafverfahren möglich, so können nunmehr auch Abgabenbehörden bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen Einsicht in alle Kontodaten bekommen.

So läuft das ab:

  1. Nachfrage Finanzamt (Ergänzungsauftrag)
  2. Wenn Zweifel noch immer bestehen: Einleitung Er­mitt­lungsverfahren (Bedenkenvorbehalt)
  3. Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen
  4. Schriftliche Würdigung der Stellungnahme
  5. Bestehen die Zweifel weiter, kann das Finanzamt einen Antrag auf Konteneinsicht beim Bundesfinanzgericht stellen. Der Einzelrichter hat tunlichst binnen drei Tagen (!) zu entscheiden.

So sehr man Verständnis haben mag für ein rasches Han­deln, die Gefahr, dass Richter unter Druck geraten und voreilige Entscheidungen treffen ist nicht von der Hand zu weisen. Ein Rekurs gegen eine Entscheidung auf Konto­öff­nung hat nämlich keine aufschiebende Wirkung! Und dass im Falle einer ungerechtfertigten Konto­öffnung die Behörde die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten darf, ist wohl eine reine Augen­aus­wischerei!

Da hilft dann wohl auch der gesetzlich vorgesehene Rechts­schutz­beauftragte wenig. Immer­hin hat dieser jederzeit Ein­blick in alle Unter­lagen und Aufzeich­nungen der Behörden. Er darf (und muss) insbesondere die Protokoll­auf­zeich­nungen der Konten­register­abfragen prüfen.

Wenn die Finanz die Kassa prüft

Im Zuge der Einführung der Einzelaufzeichnungs-, Regis­trier­kassen- und Belegerteilungspflicht besucht die Finanz die Unternehmen und kontrolliert die Kasse. Dafür gibt es unterschiedlich strenge Verfahren.

Compliance-Nachschau – Formular KN 1a

Diese Art der Nachschau gibt es zu Redaktionsschluss offiziell nicht mehr. Wahrscheinlich wird sie allerdings noch bis 30.6.2016 im Einsatz bleiben.

Bei einer Compliance-Nachschau kündigt sich das Finanz­amt an und vereinbart einen Termin. Der Besuch soll vor allem informieren. Es drohen keine Strafen, wenn es noch keine gesetzeskonforme Registrierkasse gibt. Man füllt gemeinsam das Einseiten-Formular KN 1a aus.

Nachschau zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Formular KN 1b

Hier verwendet die Finanz das ausführlichere Vierseiten-Formular KN 1b. Mit Hilfe des Formulars und der Bei­la­ge/Checkliste werden die neuen Pflichten überprüft. Bis 30.6.2016 wird noch nicht gestraft, wenn man das Fehlen der Registrierkasse sinnvoll begründen kann.

Kassennachschau – Formular KN 1

Hier stattet die Finanzpolizei einen Besuch ab und kon­trolliert mit Hilfe des Zwölf-Seiten-Formulars KN 1. Dieser erfolgt immer unangekündigt und hat das Ziel, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen.

Das Formular KN 1 ist als vertraulich eingestuft und über­prüft, ob technisch die Kassenrichtlinie eingehalten wird und ob die tatsächlichen Umsätze im Kassensystem abge­bildet werden. Ab 2017 wird auch die technische Sicher­heits­einrichtung überprüft.

Wer haftet für unrichtige Zeit­aufzeichnungen?

Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter zu führen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Arbeits­zeit­ge­setz. Aufzeichnen muss man: Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhe­pausen, sofern diesbezüglich keine Betriebs­ver­ein­barung besteht.

Entsprechen diese Arbeitszeitaufzeichnungen nicht der tatsäch­lich geleisteten Arbeits­zeit, kann das gravierende Folgen haben. Neben einer Missachtung der arbeits­recht­lichen Vor­schriften sind gefälschte Zeit­auf­zeichnungen auch verwaltungs­strafrechtlich relevant. Sie führen zu Verwal­tungs­strafen von bis zu 1.815 € bzw. bis zu 3.600 € bei schwerwiegenden Missachtungen – und das pro Delikt und pro Arbeit­nehmer! Aber wer haftet eigentlich dafür? Es haftet jene Person, die das Unter­nehmen nach außen vertritt. Somit haftet der Unter­nehmer selbst oder der Geschäfts­führer persönlich für die Richtig­keit der Zeitauf­zeichnungen. Werden gefälschte Zeit­auf­zeich­nungen bei einem Arbeits­rechts­streit verwendet, macht sich der Haftende der Beweis­mittel- oder Urkunden­fälschung straf­rechtlich strafbar.

Was ist eine EU-Verzollung?

Die EU-Verzollung bringt Waren ohne Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in die EU. Das geht, wenn nach dem Import eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung folgt.

Vor allem Schweizer Unternehmen nutzen die Vereinfachung für die Einfuhr ihrer Waren in die EU. Österreich wird oft als Import-Land benutzt. Wie die EU-Verzollung funktioniert, zeigt folgendes Beispiel: CH führt nach Ö ein und liefert weiter nach D.

Voraussetzungen

Der Vorteil der EU-Verzollung: einfache Abwicklung, keine EUSt, weniger Zollgebühren. Die Lieferung von Ö nach D ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. D muss den Erwerb versteuern, hat aber als Unternehmer Vor­steuer­abzug.

Achtung:
Die EU-Verzollung funktioniert nur, wenn die Ware an­schließend mittels i.g. Lieferung in ein anderes EU-Land gelangt. Der Transport muss buchmäßig nachgewiesen werden. Gelingt das nicht, fällt nachträglich EUSt an.

Sicherstellungsauftrag?

Wenn sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung (GPLA- oder Betriebsprüfung) herausstellt, dass es zu einer höheren Steuernachzahlung kommt, kann das Finanzamt einen Sicherstellungsauftrag erlassen.

Ein Sicherstellungsauftrag kann erlassen werden, noch bevor die Prüfung abgeschlossen und die Nachzahlung bescheidmäßig festgesetzt wird. Ein solcher Sicher­stellungs­auftrag wird deshalb mit Bescheid erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entgegen zu wirken.

Der Bescheid hat die vorläufige Höhe der Abgaben­nach­forderung und die Gründe für die Gefährdung oder Er­schwerung der Einbringung zu enthalten. Die Sicher­stellung kann damit sofort vollzogen werden. Das Finanzamt verlangt zB eine Aufstellung der offenen Kunden­forderungen und verständigt diese, dass die Zahlung nicht mehr an den Lieferanten sondern schuldbefreiend nur mehr an das Finanzamt erfolgen darf.

Außerdem ist ein Betrag festzusetzen, mit dem der Ab­ga­ben­pflichtige den sofortigen Vollzug verhindern kann. Dieser Betrag entspricht im Regelfall der voraussichtlichen Steuer­nach­zahlung.

Geld im Alter mit Immobilien

Immobilien als Zusatzpension werden immer attraktiver. Immer mehr Menschen investieren in eine Vorsorge­woh­nung oder ein Zinshaus anstelle einer Pensions­ver­siche­rung.

Der Klassiker ist die Vorsorgewohnung. Darunter versteht man den Kauf und die Vermietung einer Eigentums­woh­nung. Bei Lage, Größe, Grundriss und Ausstattung kommt es vor allem auf die Vermietbarkeit an. Wer eine gebrauchte Wohnung kauft, sollte abklären, ob die zukünftige Miete ein­ge­schränkt ist (Stichwort Kategoriezins).

Wer sich über ein Zinshaus wagt, sollte sich in der Immobi­lien­branche auskennen – vor allem, wenn eine Sanierung ansteht. Mehrere Zinshäuser bringen Synergieeffekte (zB Ausweichwohnungen in der Bauphase). Alternative: Zins­haus-Miteigentum. Wird oft im Rahmen eines großen Bau­herren­modells angeboten. Als Pensions­vorsorge eignet sich auch die Betriebs­immobilie des eigenen Unter­nehmens. Diese wird im Privat­vermögen erworben oder von der GmbH abge­spaltet. Danach erfolgt die Ver­mietung an die GmbH mit dem Be­trieb. Vorteil: Die Ver­mietung kann weiter­laufen, auch wenn der Betrieb ver­kauft oder über­geben wurde.

Die steuerlichen Eckpunkte

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Einkommensteuer

Gewinne aus der Vermietung sind steuer­pflichtig. Man rechnet Miet­einnahmen minus Ausgaben. Ausgaben sind etwa Darlehenszinsen, Abschreibung oder Instand­hal­tungen. Die Tilgung selbst ist allerdings nicht absetzbar. Betriebs­kosten sind Durchläufer.

Verluste aus der Ver­mietung sind mit anderen Einkünften verrechenbar, mindern somit die Gesamt­einkünfte (Aus­nahme: Liebhaberei). Bestehen keine anderen posi­ti­ven Einkünfte, dann sind die Verluste verloren, da diese nicht vortrags­fähig sind.

Lieb­haberei

Wenn aus der Vermietung Verluste entstehen, muss nach­ge­wiesen werden, dass innerhalb eines bestimmten Zeit­raumes insgesamt ein Gewinn zu erwarten ist. Bei der kleinen Vermietung (einzelne Wohnung) beträgt der Zeit­raum 20 Jahre ab Beginn der Vermietung und 23 Jahre bei Errichtung oder Umbau. Bei der großen Vermietung beträgt der Zeitraum 25 bzw. 28 Jahre.

Als Nachweis dient eine Prognoserechnung. Bei Ände­rungen der Bewirtschaftung ist mit Aberkennung der Ver­luste zu rechnen. Nur dann, wenn quasi nicht abwend­bare und unvorhergesehene Umstände eintreten, können die Verluste erhalten bleiben (zB Zahlungs­un­fähig­keit eines Mieters, Verlust der persönlichen Arbeits­kraft, unvor­her­sehbare Investitionen).

Umsatzsteuer – Vorsteuerabzug

Wenn keine Liebhaberei vorliegt, ist man in der Umsatz­steuer Unternehmer. Es gibt zwei verschiedene USt-Va­ri­anten (siehe Tabelle).

Vermietung  Variante mit USt  Variante ohne USt 
Zwingend bei Wohnungsvermietung (10% USt) (und kein Kleinunternehmer bzw. Verzicht) Geschäftsvermietung an Mieter ohne Vor­steuerabzug
Wahlrecht bei Geschäftsvermietung an Mieter mit Vorsteuer­abzug (20 % USt), Verzicht auf Kleinunternehmer Kleinunternehmer
Vorsteuern aus Kauf und Baukosten abziehbar (d.h. man be­kommt sie vom Finanzamt zurück) nicht abziehbar
Kaufpreis mit USt sinnvoll? Ja, da Vorsteuern aus Errichtungskosten den Kaufpreis mindern. Verrechnete USt ist Durchläufer. Nein, da echte Kosten
Vorteile – Geringerer Kaufpreis
– Vorsteuerabzug bei Kauf, Errichtungskosten und laufenden Ausgaben
 – keine Umsatzsteuer­voranmeldungen (UVA) und USt-Erklärung
– Miete ohne USt
Nachteile – 10 % teurere Woh­nungs­ miete
– Vorsteuer­be­rich­tigung bei USt-freiem Verkauf oder Privatnutzung in den nächsten 20 Jahren.
– Höherer Ver­wal­tungs­auf­wand
– kein Vorsteuer­abzug

 

Personalrückstellungen neu

Bilanzierende Unternehmen sind aufgrund einer neuen AFRAC-Stellungnahme verpflichtet, Pensions-, Abferti­gungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare lang­fristige Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. So­mit sind erstmals in die Berechnung auch Entwicklungen der künftigen Leistungen oder auch eventuelle karriere­be­dingte Gehalts­steigerungen einzu­beziehen. Die Be­wer­tung erfolgt nun grund­sätzlich nach ver­siche­rungs­mathe­ma­tischen Grundsätzen, wobei Verein­fachungen vor­ge­sehen sind. Bei erst­maliger Anwendung kann dies zu einem hohen Unter­schieds­betrag führen, der auf maximal fünf Jahre ver­teilt werden darf.

Verrechnungspreise

Die EU will unerwünschten Gewinnverschiebungen inner­halb multinationaler Unternehmen stärker zu Leibe rücken. Eine dreistufige Dokumentation zu Verrechnungspreisen im Konzern soll vorgeschrieben werden. Während die länder­über­greifende Berichterstattung (Country-by-Country Re­port) erst ab einem konsolidierten Jahresumsatz von 750 Mio € greift, sollen die beiden anderen Dokumentationen (Local File und Master File) schon ab 50 Mio € Umsatz oder 5 Mio € konzern­interner Provisions­umsatz zur Pflicht wer­den. Das Finanzamt kann innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Jahres­steuer­erklärung die Vorlage der Doku­menta­tion verlangen.

Spekulation bei Wohnungskauf

Mieter einer gemeinnützigen Bauver­einigung können die Wohnung nach einer gewissen Zeit oft günstig kaufen. In der Praxis wurde dann oft die Wohnung mit Gewinn weiter­verkauft. Ab 2016 ist das nicht mehr möglich: Wenn inner­halb von zehn Jahren verkauft wird, muss man den Gewinn an die Bauver­einigung bezahlen. Ausgenommen ist die Weiter­gabe an nahe Angehörige.

Neuer Vorsteuer­betrag bei Nächtigungs­pauschale

Die Nächtigungspauschale beträgt 15 € und steht für Über­nachtungen zu, wenn die Höhe der tatsächlichen Nächti­gungs­kosten nicht nachgewiesen wird. Aufgrund der An­hebung des Umsatz­steuer­satzes für die Be­herbergung von 10 % auf 13 % müssen nun diese 15 € in einen Näch­ti­gungs­anteil (13 % USt) und einen Früh­stücks­anteil (10 % USt) im Ver­hältnis 80/20 aufgeteilt werden. Vor dem 1.5.2016 betrug die abziehbare Vor­steuer 10 %, somit 1,36 € Nun beträgt die abziehbare Vorsteuer 1,65 €. Ob sich dafür das herum­rechnen auszahlt?

Grundstückswert

Wer die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem Pauschal­wert­modell berechnen möchte, kann dies mit Hilfe des Rechners des Finanzministeriums tun. Das Berechnungs­schema ist jenes der Grundstücks­wert­ver­or­dnung. Aller­dings muss man den relevanten Boden­wert pro Quadrat­meter eingeben! Zu finden auf dem Einheits­wert­bescheid (ab 2005) oder über FinanzOnline anzufordern. Wir unter­stützen Sie gerne dabei.

www.bmf.gv.at > Berechnungsprogramme > Grundstückswertrechner

Fax ist nicht gleich Fax

Grundsätzlich ist das Einbringen von Eingaben aller Art (zB Beschwerden gegen Bescheide) auf Grund der Tele­ko­pier-VO zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass das Original des Anbringens vor der Übermittlung vom Be­schwer­de­führer unterschrieben wird und danach sieben Jahre aufzubewahren ist.

Jedoch dürfen Beschwerden nicht unter Einsatz von Com­pu­ter-Fax-Programmen (also ohne Einsatz eines Fax-Ge­räts, zB über Win-Fax oder vergleichbare Programme) eingebracht werden. Solche Geräte fallen nicht unter die Telekopierer-VO, sondern werden wie E-Mails behandelt.

In beiden Fällen wird die Beschwerde daher von der Be­hörde als unzulässig zurückgewiesen.

Das erste Mal vermieten…

Was ist steuerlich zu beachten? Checkliste für Ver­mietungs-Neulinge:

Was ist zu berücksichtigen? Voraussetzungen?

Einkommensteuer

Umsatzsteuer

Rechtliches