Der Papamonat kommt

Lange angekündigt, jetzt ist es soweit: Der Papamonat kommt. Betroffen sind Väter von Neugeborenen ab 1.3.2017.

Wer als Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) einen Monat nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, bekommt rund 700 € an Familienzeitbonus ausbezahlt.

Der Papamonat kann zwischen 28 und 31 Tagen dauern und muss innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt kon­su­miert werden. Der Vater unterbricht seine Er­werbstätigkeit während des Papamonats und darf auch keine andere Er­werbstätigkeit ausüben. Er darf kein Arbeitslosengeld oder eine krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung beziehen.

Dienstnehmer werden in dieser Zeit bei der Gebiets­kran­ken­kasse abgemeldet. Dem Dienstgeber entstehen für den Papamonat keine Kosten. Selbstständige müssen ihr Ge­werbe ruhend melden und sich von der SVA abmelden.

Der Vater hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Papa­monat, sondern muss sich mit seinem Dienstgeber eini­gen. Es besteht auch kein Kündigungsschutz in dieser Zeit, allerdings schützt das Gleichbehandlungsgesetz und man kann auf Motivkündigung klagen.

Väter sind im Papamonat kranken- und pensionsversichert. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung ist der Familienzeitbonus.

Weiters wird das Kinderbetreuungsgeld reformiert.

Erste Hilfe am Arbeitsplatz

Warten Sie nicht auf einen medizinischen Notfall oder Arbeitsunfall.

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Registrierkasse: Erleich­te­run­gen für Unternehmen

Eine Änderung jagt die nächste – hier die aktuelle Ge­setz­gebung zu den Erleichterungen für Unternehmen sowie Details zur Registrierkassenprämie.

Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Be­leg­erteilungsverpflichtung ausgenommen sind rückwirkend ab dem 1.1.2016 Unternehmen, die im Jahr bis zu 30.000 € Umsatz erzielen. Und zwar:

Hier ist weiterhin eine einfache Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig.

Die technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen der Registrierkasse ist nicht wie bisher geplant ab 1.1.2017 einzusetzen, sondern erst ab dem 1.4.2017.

Kreditinstitute unterliegen keiner Registrierkassenpflicht, da diese ohnehin schon unter staatlicher Aufsicht stehen.

Besteht Registrierkassenpflicht, kann man für die An­schaf­fung eines neuen oder für die Umrüstung eines be­reits be­stehenden Aufzeichnungssystems eine Prämie in Höhe von 200 € pro Erfassungseinheit beantragen. Dafür ver­wen­det man das Formular E108c. Erfassungseinheit ist jede Ein­heit, der eine eigene Signaturerstellung zugeordnet wird. Verfügt das Kassensystem über mehrere Eingabestationen, beträgt die Prämie zumindest 200 € bis maximal 30 € pro Eingabestation. Die Prämie kann bereits im Zeitpunkt der An­schaffung oder Umrüstung beantragt werden, ist steuer­frei und führt zu keinerlei steuerlicher Aufwandskürzung.

Erste Scheinunternehmen ge­listet

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet für nicht bezahlte Arbeitsentgelte. Das Finanzministerium (BMF) veröffentlicht diese auf der BMF-Homepage. Jetzt gibt es die ersten Einträge.

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Schein­unter­neh­mens haftet der Auftraggeber für die Entgelte der Arbeit­neh­mer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag neh­men­den Unternehmen um ein Scheinunternehmen han­delt. Liste der Scheinunternehmen: https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu

Wenn Sie eine Gesamtliste möchten, können Sie im Suchfeld * eingeben.

Registrierkasse: Erleichte­run­gen für Vereine

Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Be­legerteilungsverpflichtung sind Kantinen von gemein­nützigen Vereinen ausgenommen, die an maximal 52 Ta­gen im Jahr betrieben werden und deren Um­satz die Um­satz­grenze von 30.000 € nicht überschreitet.

Ebenfalls ausgenommen sind wirtschaftliche Ge­schäfts­be­triebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zB Vereinsfeste), wenn:

Klargestellt wurde auch, dass ein Gastwirt, der die Ver­pfle­gung zur Gänze oder zum Teil übernimmt, kein Be­stand­teil der geselligen Veranstaltung ist und dies somit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Veranstalten mehrere begünstige Körperschaften ein gemeinsames Fest, ist diese Erleichterung bei Vorliegen der Voraus­setzun­gen ebenfalls gegeben.

Diese Erleichterungen für Vereine gelten rückwirkend für alle Vereinsfeste ab dem 1.1.2016.

Einheitlichkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich gilt: Jede Leistung ist einzeln zu besteuern. Nur wenn verschiedene Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv ein Ganzes bilden, liegt eine einheitliche Leistung vor.

Die zusammen mit der Hauptleistung anfallenden Ne­ben­leistungen teilen dabei das Schicksal der Hauptleistung (zB gleicher Steuersatz). Sie ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder runden die Haupt­leistung ab. Sie sind nur Mittel zum Zweck, haben also gegenüber der Haupt­leistung eine dien­ende Funktion.

Abweichungen von diesem Grundsatz müssen gesetzlich angeordnet sein. Etwa im Falle der Lieferung von Wärme als Nebenleistung zur Vermietung. Diese unterliegt dem 20 %igen Steuersatz, obwohl Wohnungsvermietung nur mit 10 % besteuert wird.

Die Abgrenzung, was Nebenleistung und was eine selb­stän­dige Hauptleistung darstellt, ist oft schwierig und frag­würdig.

Beispiele für Nebenleistungen:

Nach Ansicht der Finanzbehörde liegt aber keine ein­heit­liche Leistung vor bei:

Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich aber insbesondere in den letzten beiden Fällen um einheitliche Leistungen. Die Auslegung der Finanzbehörde verstoße daher gegen EU-Recht.

Spendenempfänger: ab 2017 wird gemeldet

Wie bekannt, können ab 2017 Spenden von Privat­per­so­nen an begünstigte Rechtsträger nur mehr dann ab­ge­setzt werden, wenn sie der spendenempfangenden Organisation ihren vollen Namen samt SV-Nummer be­kannt geben.

Ein Spender kann jedoch der Organisation schriftlich unter­sagen, seine Daten dem Finanzamt zu übermitteln. Ein Steuerabzug ist dann aber nicht mehr möglich. Nur wenn die Datenübermittlung nachweislich gescheitert oder un­möglich ist, können Spender weiterhin den Spendenabzug beantragen.

Dasselbe gilt, wenn die spendenempfangende Organi­sation keine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Dann muss diese eine Spendenbestätigung ausstellen, in der insbesondere die Registrierungsnummer, unter der die Ein­richtung in die Liste der begünstigten Spenden­em­pfän­ger eingetragen ist, aufscheint.

Zum Datenschutz: Begünstigte Spendenempfänger müs­sen die zu übermittelnden Daten kryptografisch ver­schlüs­seln. Hierzu dient das sogenannte „be­reichs­spe­zifische Personenkennzeichen“ (bPK). Die Organisationen müssen eine Erstausstattung ihrer Datenanwendung mit be­reichs­spe­zifischen Personenkennzeichen beantragen. Nähere Informationen dazu gibt es unter www.stammzahlenregister.gv.at.

Kinderbetreuungsgeld: Das neue Konto

Beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) löst das Kinder­be­treu­ungsgeld-Konto die vier Pauschalmodelle ab. Nur das ein­kommensabhängige KBG bleibt bestehen.

Grundsätzlich gilt: Je länger die Eltern oder ein Elternteil KBG konsumieren, desto weniger Geld erhalten sie pro Monat. Die Gesamtsumme bleibt gleich, unabhängig von der Be­zugs­dauer. Neu: Alle Berechnungen basieren auf Kalendertagen und nicht mehr auf Monaten. Wir haben verschiedene Varianten gerechnet (siehe Tabelle unten).

Im Unterschied zu bisher muss bei geteiltem KBG der andere Elternteil länger in Karenz gehen. In der Lang­vari­ante steigt man schlechter aus, da sich die maximale Be­zugs­dauer um zwei Monate bei einem Elternteil bzw. ein Monat bei Partnerbeteiligung (zwei Elternteile) reduziert hat.

Neu: Um den Übergang der Betreuungssituation zu er­leichtern, können Eltern beim ersten Wechsel der Be­treu­ungsperson bis zu 31 Tage lang gleichzeitig Kinder­be­treuungsgeld beziehen. Die Anspruchsdauer reduziert sich dann um diese Tage.

Härtefallverlängerung
In bestimmten Fällen kann ein Elternteil ohne Wechsel das KBG um drei Monate (derzeit sind es zwei) länger beziehen. Das ist zB der Fall, wenn ein Wechsel aufgrund eines Er­eig­nisses wie Tod, Krankenhaus, Haft oder Ähnliches nicht mög­lich ist. Auch Alleinerzieher können eine Verlängerung bekommen, wenn die trotz Antrags auf Unterhalt keinen Unterhalt beziehen und das Einkommen maximal 1.400 € beträgt (bisher 1.200 €).

Partnerschaftsbonus
Zusätzlich wird ein Partnerschaftsbonus von 1.000 € ein­ge­führt. Dieser wird ausbezahlt, wenn sich die Eltern die Be­treuung 50:50 oder 60:40 aufteilen. Den Bonus gibt es auch beim ein­kommensabhängigen KBG. Alleinerzieher gehen leer aus.

Tage insge-
samt
ent-
spricht Mona-
te 1)
davon
mind.
2. Eltern-
teil
ent-
spricht Monate 1)
ent-
spricht Modell
iVz 2) KBG pro
Tag
in Euro 3)
KBG insges.
in Euro
Ein Elternteil
min. 365 12 0 0 12+0 1,00 33,88 12.366,20
max. 851 28 0 0 28+0 2,33 14,53 12.366,20
Beispiel 608 20 0 0 20+0 1,67 20,34 12.366,20
Zwei Elternteile
min. 456 15 91 3 12+3 1,25 33,88 15.449,28
max. 1063 35 212 7 28+7 2,33 14,53 15.449,28
Beispiel 548 18 109 4 14+4 1,20 28,19 15.449,28
Beispiel 730 24 146 5 19+5 1,60 21,16 15.449,28

1) 30,42 Tage pro Monat (Durchschnitt)
2) individuelle Verhältniszahl (= gewählte Tage / Minimumtage)
3) KBG pro Tag = 33,88 Euro / iVz

Wann darf das Finanzamt schätzen?

Sachliche Mängel in der Buchführung, insbesondere Um­satzverkürzungen, führen zur Schätzungsbefugnis der Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde.

Die Behörde kann aber auch bei nur formellen Mängeln schätzen. Die Mängel müssen aber so gravierend sein, dass dadurch die Richtigkeit der Bücher und Auf­zeich­nun­gen ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist. Ein gravierender Man­gel besteht etwa darin, dass EDV-geführte Buch­hal­tungs­daten nicht oder nur unvollständig verfügbar sind, oder EDV-Kassen­systeme nicht den gesetz­lichen Anforderungen entsprechen.

Eine Schätzung darf aber nicht willkürlich erfolgen. Ziel jeder Schätzung muss sein, den wahren Besteuerungs­grund­la­gen so nah wie möglich zu kommen. Daher muss die Be­hörde insbesondere:

Natürlich ist jede Schätzung mit Unsicherheiten verbunden, aber sie muss klar nachvollziehbar sein. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof die Schätzung bei einem Taxi­un­ternehmen verworfen. Die Behörde sei auf die Vorbringen des Abgabepflichtigen nur unzureichend einge­gangen, die Ableitung des Schätzungsergebnisses sei nicht logisch genug gewesen.

Crowdfunding: Wie geht das?

Private Mikrokredite (Crowdlending) oder Klein­be­tei­ligun­gen (Crowdinvesting) sind in Österreich im Alternativ­fin­an­zie­rungsgesetz (AltFG) geregelt. Das Gesetz sieht einige Er­leichterungen gegenüber herkömmlichen Finan­zierun­gen am Kapitalmarkt vor, die von der Höhe des Emissions­volu­mens abhängen:

KMUs dürfen binnen sieben Jahren in Summe nicht mehr als fünf Mio. € aufnehmen. Ein privater Investor kann pro Projekt max. 5.000 € im Jahr investieren.

Tipp 1: Für die Erstellung des Informationsblattes oder des vereinfachten Prospektes gibt es einen Zuschuss von 50 %. www.awsg.at

Wer eine Crowdfunding-Kampagne startet, sollte sich über den Zielbetrag im Klaren sein. Wird diese Fundingschwelle nicht erreicht, erhalten die Investoren ihr Geld zurück. Daher sind ein verständliches Geschäftsmodell und eine aus­rei­chende eigene Crowd unbedingt notwendig.

Tipp 2: Bauen Sie die eigene Crowd vor dem Start in den sozialen Medien auf. Als kritische Masse empfiehlt die Wirtschaftskammer mehr als 1.000 Kontakte.

Tipp 3: Durchforsten Sie die zahlreichen Crowdfunding-Plattformen. Vielleicht passt Ihr Projekt auf eine dieser Plattformen.

Meine Zeiten am Pensions­konto stimmen nicht. Was ist zu tun?

Das neue Pensionskonto gilt für alle Jahrgänge 1955 und jünger. Auf dem Pensionskonto kann jeder, der Pensions­beiträge bezahlt, die Höhe der bisher angesparten Pen­si­on ablesen. Für alle bis Ende 2013 einbezahlten Beiträge und angerechneten Beitragsmonate berechnet die PVA eine Erstgutschrift. Ab 2014 kommen jährlich Pensionsmonate dazu.

Die PVA hat mittels Fragebogen die Daten erhoben und be­reits gespeicherte Versicherungszeiten für die Erst­gut­schrift verwendet. Mittlerweile haben die Versicherten eine Konto­erstgutschrift erhalten. Man kann jederzeit den Kontostand abfragen (schriftlich per Post oder online). Für die Online-Abfrage braucht man eine Bürgerkarte oder eine Handy­sign­atur.

Überprüfen Sie alle Dienstverhältnis-, Kindererziehungs- und sonstige Versicherungszeiten. Ein Fehler kann noch bis Jahresende korrigiert werden. Dazu muss man einen Be­scheid bis 31.12.2016 beantragen, gegen den man inner­halb von drei Monaten Widerspruch einlegen kann. Auch der Antrag auf die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann nur noch bis 31.12.2016 gestellt werden.

www.neuespensionskonto.at

PVA-Hotline: 050303/87000

Die Weichen für ein erfolg­reiches Jahr

Was wird das Jahr 2016 bringen? Eine „Jahres­hoch­rech­nung“, „Jahresprognose„ oder im Fach­jargon „Annual Forecast“ weist die Richtung. Damit können Sie recht­zei­tig wichtige Weichen stellen.

Wie erstellt man Jahreshochrechnungen?
Die einfachste Form ist die Hochrechnung der Erfolgs­rech­nung. Dazu werden die IST-Werte der Buchhaltung um eine Planung für die restlichen Monate ergänzt. Das kann ent­we­der durch Hochrechnung des durchschnittlichen Monats­wer­tes des bisherigen Jahres erfolgen oder man sieht sich die Vorjahreswerte an. Wer auch Bank- und andere Be­stands­werte zum Jahresende ermitteln will, braucht eine umfangreichere Planung.

Tipp: Die Jahreshochrechnung wird genauer, je mehr IST-Werte bereits vorhanden sind. Erstellen Sie die Buch­haltung möglichst zeitnah.

Das ist zu tun – erklärt mit einem Beispiel
Die Buchhaltung des Einzelunternehmens von Herrn M ist bis 9/2016 erstellt. Für die Hochrechnung fehlen Herrn M die Plan-Werte von Oktober bis Dezember der Erfolgsrechnung. Um sich die Planung zu erleichtern, errechnet Herr M die durchschnittlichen Monatswerte aus dem laufenden Jahr. Auch die Vorjahreswerte 10 – 12/15 geben einen guten An­haltspunkt, da Herr M im Weihnachtsgeschäft nochmal mit Zuwächsen rechnet. Die Hochrechnung 2016 ergibt einen Jahresgewinn von 24.000 €.

Was sagt die Jahreshochrechnung?

Steuerformular für Kleinbe­triebe

Das neue Steuerformular E1a-K ist das abgespeckte For­mular E1a für Kleinbetriebe. Es hat nur noch zwei statt bisher vier Seiten.

Kleinbetriebe dürfen – müssen aber nicht – das ver­ein­fachte Formular E1a-K
verwenden, wenn ihr Umsatz max. 30.000 € beträgt, sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind und auch sonst keine steuerlichen Spezialitäten wie zB ausländische Kapitalerträge haben. Nicht vereinfacht wurden allerdings die oft komplizierten Bestimmungen zu den einzelnen Kennzahlen. Ob das neue Formular die Er­stellung der Steuererklärung erleichtert, bleibt dahin­ge­stellt. Das achtseitige Formular E1 ist weiterhin abzugeben.

Hinweislawine im Internet

Die EU hat es bereits 2011 vorgeschrieben. Auf Cookies muss man hinweisen. Diese Vorschrift wurde lange nicht beachtet, bis Google eine wahre Hinweislawine auslöste. Inzwischen haben fast alle Websites einen Hinweis bei der Verwendung von Cookies. Bei Missachtung droht eine Ver­waltungsstrafe bis zu 37.000 €, wenn Sie gegen die Be­stimmungen des Telekommunikationsgesetzes verstoßen. Außerdem können Mitbewerber auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs klagen. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Webmaster, ob auf Ihrer Website Cookies ver­wen­det werden. Wenn ja: Richten Sie einen Hinweis auf die Nutzung von Cookies auf Ihrer Website ein.

Niedrige Finanzamtszinsen

Die niedrigen Zinsen merkt man auch bei der Finanz. Bis die 50 €-Bagatellgrenze für Zinsen bei Nachzahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erreicht ist, vergeht sehr viel Zeit:

 Abgabenschuld
in €
 keine Anspruchszinsen
bei (An-)Zahlung bis
                  1.000               14.05.2020
                  2.000               23.07.2018
                  4.000               26.08.2017
                  6.000               08.05.2017
                  8.000               14.03.2017
                10.000               09.02.2017
                15.000               27.12.2016
                20.000               05.12.2016
                50.000               26.10.2016

Zurück an die Arbeit!

Es wird viel zu wenig gearbeitet!…oder? In den meisten Unternehmen verbringen Mitarbeiter und Führungskräfte mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit Dingen, die zwar wie Arbeit aussehen, aber keine sind: Meetings, Jahresgespräche usw. Lars Vollmer nennt diese Art von Arbeit „Business-Theater“ ohne Nutzen für den Kunden. Das Buch ist voll provokanter Denkanstöße und zeigt Wege auf, wie Arbeit wieder Freude macht, Sinn ergibt und sich für alle lohnt.

Entsendung und Über­las­sung von Arbeitskräften nach Öster­reich

Unter dieser Internetadresse stellen das Sozialministerium und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) alle wichtigen Informationen zum Thema Ent­sen­dung und Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich zusammen. Die Plattform informiert sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeit- bzw. Auftraggeber.

www.entsendeplattform.at

Karfreitag als Feiertag?

Im Arbeitsruhegesetz sind 13 gesetzliche Feiertage ge­re­gelt. Zusätzlich steht Angehörigen bestimmter Religions­ge­meinschaften (zB der evangelischen Kirche) auch der Kar­frei­tag als Feiertag zu.

Ein Dienstnehmer ohne religiöses Bekenntnis hat seinen Dienstgeber geklagt, weil er am Karfreitag, anders als sein evangelischer Kollege, arbeiten musste. Er verlangte für seine Arbeit an diesem Tag ein Feiertagsentgelt.

Das OLG Wien gab dem Dienstnehmer Recht, weil diese gesetzliche Regelung gegen die EU-Gleichbe­hand­lungs­richtlinie verstößt.

Weil es in Österreich aber dazu noch keine höchst­ge­richt­liche Judikatur gibt, wurde die Revision beim OGH zuge­lassen. Dort ist der Fall noch anhängig.