Lange angekündigt, jetzt ist es soweit: Der Papamonat kommt. Betroffen sind Väter von Neugeborenen ab 1.3.2017.
Wer als Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) einen Monat nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, bekommt rund 700 € an Familienzeitbonus ausbezahlt.
Der Papamonat kann zwischen 28 und 31 Tagen dauern und muss innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt konsumiert werden. Der Vater unterbricht seine Erwerbstätigkeit während des Papamonats und darf auch keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Er darf kein Arbeitslosengeld oder eine krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung beziehen.
Dienstnehmer werden in dieser Zeit bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet. Dem Dienstgeber entstehen für den Papamonat keine Kosten. Selbstständige müssen ihr Gewerbe ruhend melden und sich von der SVA abmelden.
Der Vater hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Papamonat, sondern muss sich mit seinem Dienstgeber einigen. Es besteht auch kein Kündigungsschutz in dieser Zeit, allerdings schützt das Gleichbehandlungsgesetz und man kann auf Motivkündigung klagen.
Väter sind im Papamonat kranken- und pensionsversichert. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung ist der Familienzeitbonus.
Weiters wird das Kinderbetreuungsgeld reformiert.
Warten Sie nicht auf einen medizinischen Notfall oder Arbeitsunfall.
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Eine Änderung jagt die nächste – hier die aktuelle Gesetzgebung zu den Erleichterungen für Unternehmen sowie Details zur Registrierkassenprämie.
Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung ausgenommen sind rückwirkend ab dem 1.1.2016 Unternehmen, die im Jahr bis zu 30.000 € Umsatz erzielen. Und zwar:
Hier ist weiterhin eine einfache Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig.
Die technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen der Registrierkasse ist nicht wie bisher geplant ab 1.1.2017 einzusetzen, sondern erst ab dem 1.4.2017.
Kreditinstitute unterliegen keiner Registrierkassenpflicht, da diese ohnehin schon unter staatlicher Aufsicht stehen.
Besteht Registrierkassenpflicht, kann man für die Anschaffung eines neuen oder für die Umrüstung eines bereits bestehenden Aufzeichnungssystems eine Prämie in Höhe von 200 € pro Erfassungseinheit beantragen. Dafür verwendet man das Formular E108c. Erfassungseinheit ist jede Einheit, der eine eigene Signaturerstellung zugeordnet wird. Verfügt das Kassensystem über mehrere Eingabestationen, beträgt die Prämie zumindest 200 € bis maximal 30 € pro Eingabestation. Die Prämie kann bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Umrüstung beantragt werden, ist steuerfrei und führt zu keinerlei steuerlicher Aufwandskürzung.
Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet für nicht bezahlte Arbeitsentgelte. Das Finanzministerium (BMF) veröffentlicht diese auf der BMF-Homepage. Jetzt gibt es die ersten Einträge.
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der Auftraggeber für die Entgelte der Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt. Liste der Scheinunternehmen: https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu
Wenn Sie eine Gesamtliste möchten, können Sie im Suchfeld * eingeben.
Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung sind Kantinen von gemeinnützigen Vereinen ausgenommen, die an maximal 52 Tagen im Jahr betrieben werden und deren Umsatz die Umsatzgrenze von 30.000 € nicht überschreitet.
Ebenfalls ausgenommen sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zB Vereinsfeste), wenn:
Klargestellt wurde auch, dass ein Gastwirt, der die Verpflegung zur Gänze oder zum Teil übernimmt, kein Bestandteil der geselligen Veranstaltung ist und dies somit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Veranstalten mehrere begünstige Körperschaften ein gemeinsames Fest, ist diese Erleichterung bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls gegeben.
Diese Erleichterungen für Vereine gelten rückwirkend für alle Vereinsfeste ab dem 1.1.2016.
Grundsätzlich gilt: Jede Leistung ist einzeln zu besteuern. Nur wenn verschiedene Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv ein Ganzes bilden, liegt eine einheitliche Leistung vor.
Die zusammen mit der Hauptleistung anfallenden Nebenleistungen teilen dabei das Schicksal der Hauptleistung (zB gleicher Steuersatz). Sie ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder runden die Hauptleistung ab. Sie sind nur Mittel zum Zweck, haben also gegenüber der Hauptleistung eine dienende Funktion.
Abweichungen von diesem Grundsatz müssen gesetzlich angeordnet sein. Etwa im Falle der Lieferung von Wärme als Nebenleistung zur Vermietung. Diese unterliegt dem 20 %igen Steuersatz, obwohl Wohnungsvermietung nur mit 10 % besteuert wird.
Die Abgrenzung, was Nebenleistung und was eine selbständige Hauptleistung darstellt, ist oft schwierig und fragwürdig.
Beispiele für Nebenleistungen:
Nach Ansicht der Finanzbehörde liegt aber keine einheitliche Leistung vor bei:
Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich aber insbesondere in den letzten beiden Fällen um einheitliche Leistungen. Die Auslegung der Finanzbehörde verstoße daher gegen EU-Recht.
Wie bekannt, können ab 2017 Spenden von Privatpersonen an begünstigte Rechtsträger nur mehr dann abgesetzt werden, wenn sie der spendenempfangenden Organisation ihren vollen Namen samt SV-Nummer bekannt geben.
Ein Spender kann jedoch der Organisation schriftlich untersagen, seine Daten dem Finanzamt zu übermitteln. Ein Steuerabzug ist dann aber nicht mehr möglich. Nur wenn die Datenübermittlung nachweislich gescheitert oder unmöglich ist, können Spender weiterhin den Spendenabzug beantragen.
Dasselbe gilt, wenn die spendenempfangende Organisation keine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Dann muss diese eine Spendenbestätigung ausstellen, in der insbesondere die Registrierungsnummer, unter der die Einrichtung in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist, aufscheint.
Zum Datenschutz: Begünstigte Spendenempfänger müssen die zu übermittelnden Daten kryptografisch verschlüsseln. Hierzu dient das sogenannte „bereichsspezifische Personenkennzeichen“ (bPK). Die Organisationen müssen eine Erstausstattung ihrer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen beantragen. Nähere Informationen dazu gibt es unter www.stammzahlenregister.gv.at.
Beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) löst das Kinderbetreuungsgeld-Konto die vier Pauschalmodelle ab. Nur das einkommensabhängige KBG bleibt bestehen.
Grundsätzlich gilt: Je länger die Eltern oder ein Elternteil KBG konsumieren, desto weniger Geld erhalten sie pro Monat. Die Gesamtsumme bleibt gleich, unabhängig von der Bezugsdauer. Neu: Alle Berechnungen basieren auf Kalendertagen und nicht mehr auf Monaten. Wir haben verschiedene Varianten gerechnet (siehe Tabelle unten).
Im Unterschied zu bisher muss bei geteiltem KBG der andere Elternteil länger in Karenz gehen. In der Langvariante steigt man schlechter aus, da sich die maximale Bezugsdauer um zwei Monate bei einem Elternteil bzw. ein Monat bei Partnerbeteiligung (zwei Elternteile) reduziert hat.
Neu: Um den Übergang der Betreuungssituation zu erleichtern, können Eltern beim ersten Wechsel der Betreuungsperson bis zu 31 Tage lang gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Anspruchsdauer reduziert sich dann um diese Tage.
Härtefallverlängerung
In bestimmten Fällen kann ein Elternteil ohne Wechsel das KBG um drei Monate (derzeit sind es zwei) länger beziehen. Das ist zB der Fall, wenn ein Wechsel aufgrund eines Ereignisses wie Tod, Krankenhaus, Haft oder Ähnliches nicht möglich ist. Auch Alleinerzieher können eine Verlängerung bekommen, wenn die trotz Antrags auf Unterhalt keinen Unterhalt beziehen und das Einkommen maximal 1.400 € beträgt (bisher 1.200 €).
Partnerschaftsbonus
Zusätzlich wird ein Partnerschaftsbonus von 1.000 € eingeführt. Dieser wird ausbezahlt, wenn sich die Eltern die Betreuung 50:50 oder 60:40 aufteilen. Den Bonus gibt es auch beim einkommensabhängigen KBG. Alleinerzieher gehen leer aus.
Tage insge- samt |
ent- spricht Mona- te 1) |
davon mind. 2. Eltern- teil |
ent- spricht Monate 1) |
ent- spricht Modell |
iVz 2) | KBG pro Tag in Euro 3) |
KBG insges. in Euro |
|
Ein Elternteil | ||||||||
min. | 365 | 12 | 0 | 0 | 12+0 | 1,00 | 33,88 | 12.366,20 |
max. | 851 | 28 | 0 | 0 | 28+0 | 2,33 | 14,53 | 12.366,20 |
Beispiel | 608 | 20 | 0 | 0 | 20+0 | 1,67 | 20,34 | 12.366,20 |
Zwei Elternteile | ||||||||
min. | 456 | 15 | 91 | 3 | 12+3 | 1,25 | 33,88 | 15.449,28 |
max. | 1063 | 35 | 212 | 7 | 28+7 | 2,33 | 14,53 | 15.449,28 |
Beispiel | 548 | 18 | 109 | 4 | 14+4 | 1,20 | 28,19 | 15.449,28 |
Beispiel | 730 | 24 | 146 | 5 | 19+5 | 1,60 | 21,16 | 15.449,28 |
1) 30,42 Tage pro Monat (Durchschnitt)
2) individuelle Verhältniszahl (= gewählte Tage / Minimumtage)
3) KBG pro Tag = 33,88 Euro / iVz
Sachliche Mängel in der Buchführung, insbesondere Umsatzverkürzungen, führen zur Schätzungsbefugnis der Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde.
Die Behörde kann aber auch bei nur formellen Mängeln schätzen. Die Mängel müssen aber so gravierend sein, dass dadurch die Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist. Ein gravierender Mangel besteht etwa darin, dass EDV-geführte Buchhaltungsdaten nicht oder nur unvollständig verfügbar sind, oder EDV-Kassensysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Eine Schätzung darf aber nicht willkürlich erfolgen. Ziel jeder Schätzung muss sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen so nah wie möglich zu kommen. Daher muss die Behörde insbesondere:
Natürlich ist jede Schätzung mit Unsicherheiten verbunden, aber sie muss klar nachvollziehbar sein. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof die Schätzung bei einem Taxiunternehmen verworfen. Die Behörde sei auf die Vorbringen des Abgabepflichtigen nur unzureichend eingegangen, die Ableitung des Schätzungsergebnisses sei nicht logisch genug gewesen.
Private Mikrokredite (Crowdlending) oder Kleinbeteiligungen (Crowdinvesting) sind in Österreich im Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) geregelt. Das Gesetz sieht einige Erleichterungen gegenüber herkömmlichen Finanzierungen am Kapitalmarkt vor, die von der Höhe des Emissionsvolumens abhängen:
KMUs dürfen binnen sieben Jahren in Summe nicht mehr als fünf Mio. € aufnehmen. Ein privater Investor kann pro Projekt max. 5.000 € im Jahr investieren.
Tipp 1: Für die Erstellung des Informationsblattes oder des vereinfachten Prospektes gibt es einen Zuschuss von 50 %. www.awsg.at
Wer eine Crowdfunding-Kampagne startet, sollte sich über den Zielbetrag im Klaren sein. Wird diese Fundingschwelle nicht erreicht, erhalten die Investoren ihr Geld zurück. Daher sind ein verständliches Geschäftsmodell und eine ausreichende eigene Crowd unbedingt notwendig.
Tipp 2: Bauen Sie die eigene Crowd vor dem Start in den sozialen Medien auf. Als kritische Masse empfiehlt die Wirtschaftskammer mehr als 1.000 Kontakte.
Tipp 3: Durchforsten Sie die zahlreichen Crowdfunding-Plattformen. Vielleicht passt Ihr Projekt auf eine dieser Plattformen.
Das neue Pensionskonto gilt für alle Jahrgänge 1955 und jünger. Auf dem Pensionskonto kann jeder, der Pensionsbeiträge bezahlt, die Höhe der bisher angesparten Pension ablesen. Für alle bis Ende 2013 einbezahlten Beiträge und angerechneten Beitragsmonate berechnet die PVA eine Erstgutschrift. Ab 2014 kommen jährlich Pensionsmonate dazu.
Die PVA hat mittels Fragebogen die Daten erhoben und bereits gespeicherte Versicherungszeiten für die Erstgutschrift verwendet. Mittlerweile haben die Versicherten eine Kontoerstgutschrift erhalten. Man kann jederzeit den Kontostand abfragen (schriftlich per Post oder online). Für die Online-Abfrage braucht man eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Überprüfen Sie alle Dienstverhältnis-, Kindererziehungs- und sonstige Versicherungszeiten. Ein Fehler kann noch bis Jahresende korrigiert werden. Dazu muss man einen Bescheid bis 31.12.2016 beantragen, gegen den man innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen kann. Auch der Antrag auf die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann nur noch bis 31.12.2016 gestellt werden.
PVA-Hotline: 050303/87000
Was wird das Jahr 2016 bringen? Eine „Jahreshochrechnung“, „Jahresprognose„ oder im Fachjargon „Annual Forecast“ weist die Richtung. Damit können Sie rechtzeitig wichtige Weichen stellen.
Wie erstellt man Jahreshochrechnungen?
Die einfachste Form ist die Hochrechnung der Erfolgsrechnung. Dazu werden die IST-Werte der Buchhaltung um eine Planung für die restlichen Monate ergänzt. Das kann entweder durch Hochrechnung des durchschnittlichen Monatswertes des bisherigen Jahres erfolgen oder man sieht sich die Vorjahreswerte an. Wer auch Bank- und andere Bestandswerte zum Jahresende ermitteln will, braucht eine umfangreichere Planung.
Tipp: Die Jahreshochrechnung wird genauer, je mehr IST-Werte bereits vorhanden sind. Erstellen Sie die Buchhaltung möglichst zeitnah.
Das ist zu tun – erklärt mit einem Beispiel
Die Buchhaltung des Einzelunternehmens von Herrn M ist bis 9/2016 erstellt. Für die Hochrechnung fehlen Herrn M die Plan-Werte von Oktober bis Dezember der Erfolgsrechnung. Um sich die Planung zu erleichtern, errechnet Herr M die durchschnittlichen Monatswerte aus dem laufenden Jahr. Auch die Vorjahreswerte 10 – 12/15 geben einen guten Anhaltspunkt, da Herr M im Weihnachtsgeschäft nochmal mit Zuwächsen rechnet. Die Hochrechnung 2016 ergibt einen Jahresgewinn von 24.000 €.
Was sagt die Jahreshochrechnung?
Das neue Steuerformular E1a-K ist das abgespeckte Formular E1a für Kleinbetriebe. Es hat nur noch zwei statt bisher vier Seiten.
Kleinbetriebe dürfen – müssen aber nicht – das vereinfachte Formular E1a-K verwenden, wenn ihr Umsatz max. 30.000 € beträgt, sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind und auch sonst keine steuerlichen Spezialitäten wie zB ausländische Kapitalerträge haben. Nicht vereinfacht wurden allerdings die oft komplizierten Bestimmungen zu den einzelnen Kennzahlen. Ob das neue Formular die Erstellung der Steuererklärung erleichtert, bleibt dahingestellt. Das achtseitige Formular E1 ist weiterhin abzugeben.
Die EU hat es bereits 2011 vorgeschrieben. Auf Cookies muss man hinweisen. Diese Vorschrift wurde lange nicht beachtet, bis Google eine wahre Hinweislawine auslöste. Inzwischen haben fast alle Websites einen Hinweis bei der Verwendung von Cookies. Bei Missachtung droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 €, wenn Sie gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verstoßen. Außerdem können Mitbewerber auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs klagen. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Webmaster, ob auf Ihrer Website Cookies verwendet werden. Wenn ja: Richten Sie einen Hinweis auf die Nutzung von Cookies auf Ihrer Website ein.
Die niedrigen Zinsen merkt man auch bei der Finanz. Bis die 50 €-Bagatellgrenze für Zinsen bei Nachzahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erreicht ist, vergeht sehr viel Zeit:
Abgabenschuld in € |
keine Anspruchszinsen bei (An-)Zahlung bis |
1.000 | 14.05.2020 |
2.000 | 23.07.2018 |
4.000 | 26.08.2017 |
6.000 | 08.05.2017 |
8.000 | 14.03.2017 |
10.000 | 09.02.2017 |
15.000 | 27.12.2016 |
20.000 | 05.12.2016 |
50.000 | 26.10.2016 |
Es wird viel zu wenig gearbeitet!…oder? In den meisten Unternehmen verbringen Mitarbeiter und Führungskräfte mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit Dingen, die zwar wie Arbeit aussehen, aber keine sind: Meetings, Jahresgespräche usw. Lars Vollmer nennt diese Art von Arbeit „Business-Theater“ ohne Nutzen für den Kunden. Das Buch ist voll provokanter Denkanstöße und zeigt Wege auf, wie Arbeit wieder Freude macht, Sinn ergibt und sich für alle lohnt.
Unter dieser Internetadresse stellen das Sozialministerium und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) alle wichtigen Informationen zum Thema Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich zusammen. Die Plattform informiert sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeit- bzw. Auftraggeber.
Im Arbeitsruhegesetz sind 13 gesetzliche Feiertage geregelt. Zusätzlich steht Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften (zB der evangelischen Kirche) auch der Karfreitag als Feiertag zu.
Ein Dienstnehmer ohne religiöses Bekenntnis hat seinen Dienstgeber geklagt, weil er am Karfreitag, anders als sein evangelischer Kollege, arbeiten musste. Er verlangte für seine Arbeit an diesem Tag ein Feiertagsentgelt.
Das OLG Wien gab dem Dienstnehmer Recht, weil diese gesetzliche Regelung gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie verstößt.
Weil es in Österreich aber dazu noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt, wurde die Revision beim OGH zugelassen. Dort ist der Fall noch anhängig.