Der Jahresabschluss einer GmbH muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Für GmbHs mit Stichtag 31.12. gilt somit der 30. September als Deadline. Diese Frist ist nicht verlängerbar und es drohen sofort Strafen bei Fristversäumnis.
Wer jetzt zu einem E-Auto greift, bekommt die Anschaffung gefördert: Private bis zu 2.500 € und Unternehmen bis zu 1.500 €. Die Förderung gibt es 2017 und 2018. Die Progamme für Private und für Unternehmen sind sich ähnlich.
Was wird gefördert? |
Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, Brennstoffzellen, Plug-In Hybrid, mit Reichweitenverlängerer |
Voraussetzung | Der Händler muss einen E-Mobilitätsbonus gewähren (siehe Tabelle unten) |
Bundesförderung | max. 30 % der Anschaffungskosten bzw. max. Obergrenze (siehe Tabelle unten) |
Der Weg zur Förderung |
1. Wunschfahrzeug wählen und Lieferzeit klären |
Weitere Informationen | Private: www.umweltfoerderung.at/emobprivate Unternehmen: www.umweltfoerderung.at/betriebe |
E-Mobilitätsbonus vom Händler und Förderung vom Bund
Private | Unternehmen | |||
E-Mobilitätsbonus | Förderung | E-Mobilitätsbonus | Förderung | |
Reiner Elektroantrieb, Brennstoffzellen | 1.500 € | 2.500 € | 1.500 € | 1.500 € |
Plug-In Hybrid, mit Reichweitenverlängerer | 750 € | 750 € | 750 € | 750 € |
E-Motorräder/Mopeds | 375 € | 375 € | ||
Wallbox, intelligentes Ladekabel | 200 € |
Ein Dienstnehmer auf Dienstreise besprach bei einer Begrüßungsveranstaltung in einem Biergarten mit einer Mitarbeiterin den folgenden Kongresstag. Nach Mitternacht fiel dem Mann auf, dass die letzten Gäste bereits gegangen waren und der Biergarten in der Zwischenzeit versperrt wurde. Darauf sprang er von der 1,80 m hohen Mauer des Biergartens, verletzte sich dabei und begehrte Unfallversicherungsschutz.
Die Unfallversicherung und die Gerichte verneinten den Versicherungsschutz. Begründet wurde dies damit, dass das Verhalten des Dienstnehmers unvernünftig und unsinnig war und eine besondere Gefährdung auslöste.
Schon bisher konnten mittellose Parteien bei Finanzstrafverfahren und bei höchstgerichtlichen Revisionen Verfahrenshilfe, sprich Übernahme der Steuerberaterkosten oder des Rechtsanwalts durch den Bund, beantragen. Neuerdings kann auch bei Beschwerden in Abgabensachen beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein Verfahrenshelfer beantragt werden. Weitere Voraussetzungen sind u.a., dass die Rechtsfragen schwierig zu lösen sind und dass die Verfahrensführung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint.
Bereits nach drei Monaten war es mit dem Geldsegen zu Ende. Wer nicht rechtzeitig die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt hat, geht für 2017 leer aus. Weitere Infos: www.aws.at
Tipp: Wenn die Investitionszuwachs-prämie verlängert wird, sollte man diese gleich im Jänner 2018 beantragen. Dann stehen die Chancen gut, dass es noch ausreichend Fördertöpfe gibt.
Alle Giro-, Spar- und Wertpapierkonten von natürlichen und juristischen Personen werden seit Oktober 2016 in einer zentralen Datenbank, dem sogenannten „Kontenregister“, registriert und festgehalten.
Die Finanz nutzt diese Möglichkeit abzufragen, wer welche Konten besitzt, offenbar sehr intensiv: bis zum 21. März dieses Jahres wurden fast 2.100 diesbezügliche Auskünfte erteilt.
Eine Konteneinschau, also die Möglichkeit, nicht nur die Kontonummer, sondern auch den Inhalt eines Kontos zu erfahren, haben die Abgabenbehörden erst vier Mal beantragt, und nur einmal wurde dies vom Bundesfinanzgericht auch bewilligt.
€ | |
Höchstbeitragsgrundlage | |
pro Monat (14x) | 4.980,00 |
pro Jahr | 69.720,00 |
Geringfügigkeitsgrenze | |
pro Monat | 425,70 |
pro Jahr (12x) | 5.108,40 |
Rezeptgebühr | 5,85 |
E-Card Service-Entgelt | 11,35 |
Rolf Dobelli beschreibt in 104 Kapiteln mit jeweils drei Seiten die unterschiedlichsten geistigen Irrwege und untermauert sie mit nachvollziehbaren Beispielen. Durch die Kürze der einzelnen Kapitel liefert der Spiegel-Bestsellerautor eine wunderbare Bettlektüre, die dem Leser innerhalb von 104 Abenden zu deutlich mehr Einsicht und klugem Handeln verhilft.
Klar denken, klug handeln – 104 Denkfehler und Irrwege, die Sie besser anderen überlassen.
Rolf Dobelli, Hanser.
Scan-App zur Belegerfassung
Bewirtungsrechnungen, Kassenbelege und diverse Spesen landen oft in der Geldbörse. Mit einer Scan-App (z.B. Genius Scan) am Handy können diese fotografiert und abgespeichert werden. Vorteil: Die Belege werden automatisch ausgerichtet und zugeschnitten sowie im PDF-Format gespeichert.
Genius-Scan für Android und IOS
Bei den Ausgangsrechnungen (AR) können Sie sich hinsichtlich Digitalisierung austoben. Hier haben Sie es als Rechnungsaussteller in der Hand, wie stark Sie in die digitale Welt eintauchen wollen.
Order-to-Cash (OtC)
beschreibt den Prozess von der Kundenbestellung (order) über die Leistungserbringung und Warenlieferung bis zur Fakturierung und am Schluss zur Bezahlung durch den Kunden (cash). Integrierte Warenwirtschaftssysteme oder Programme zur Leistungserfassung und -verarbeitung decken den Prozess zumindest bis zur Fakturierung ab. Hier greifen viele Unternehmen zu Branchenlösungen, da sich diese Programme an die Abläufe im Unternehmen sehr gut anpassen.
FIBU-Schnittstelle
Laut einer Studie von Deloitte werden nur bei 49 % der Kleinunternehmen die AR automatisch in die Finanzbuchhaltung (FIBU) übernommen. Bei Großunternehmen sind es immerhin 92 %. Kleine Unternehmen verzichten oft aus Kostengründen auf ein Fakturierungsprogramm und „stricken“ ihre AR selbst in Word oder Excel. Diese fehleranfällige Methode hat noch einen weiteren Nachteil: Es gibt keine Schnittstelle zur FIBU. Alle Rechnungen müssen manuell verbucht werden. Überlegen Sie die Anschaffung einer Fakturierungssoftware – selbst bei einer geringen Anzahl von Ausgangsrechnungen. Wichtig: Prüfen Sie vorab die FIBU-Schnittstelle.
AR-Versand elektronisch oder in Papierform
Die Studie zeigt, dass immerhin 57 % der Unternehmen Ausgangsrechnungen elektronisch verschicken, wenn es Kunden wünschen. Nur 19 % verschicken ausschließlich in Papierform. Fakt ist: Wer Rechnungen elektronisch erstellt, sollte sie auch elektronisch übermitteln. Sonst entsteht ein teurer und zeitaufwendiger Medienbruch. Überlegen Sie, wie der elektronische Workflow aussehen kann. Hier ein möglicher Ablauf:
Elektronisch ist nicht gleich elektronisch
Dass Rechnungen nicht als Word- oder Excel-Datei verschickt werden sollen, dürfte inzwischen klar sein. Diese sind leicht veränderbar und können im Streitfall ein Beweisproblem darstellen. Inzwischen hat sich die PDF-Rechnung durchgesetzt und wird zumeist unsigniert als E-Mail-Anhang verschickt. Ist der Empfänger ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug, so muss ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren den Zusammenhang zwischen Lieferung oder Leistung mit der Rechnung herstellen. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Auf der Rechnung können Sie mittels QR-Code schon die Rechnungs- und Zahlungsinformationen mitschicken. Für Telebanking-Benutzer ist auch der Hinweis auf die Zahlungsreferenz sinnvoll. Damit erleichtern Sie nicht nur die Verbuchung für den Kunden, sondern stellen sicher, dass mit der Überweisung auch die Rechnungsnummer mitgeschickt wird. Der Bankauszug kann dann automatisch ohne händische Nachbearbeitung verbucht werden. Dabei lernt das System die üblichen Zahlungseingänge kennen und kann nach dieser Lernphase von zwei bis drei Monaten die meisten Zahlungseingänge automatisch verbuchen.
Sie sehen: Auch bei den Ausgangsrechnungen gibt es viel zu digitalisieren. Wir unterstützen Sie gerne.
Ihre Registrierkasse ist im Finanz-Online gemeldet, Sie haben auch bereits den QR-Code (Signaturerstellungseinheit) am Beleg – und plötzlich fällt die Kasse aus.
Sofern es sich nicht nur um einen vorübergehenden Ausfall handelt (bis zu 48 Stunden), ist dies innerhalb einer Woche über FinanzOnline zu melden. Für diese Meldung stehen verschiedene Eingabemasken zur Verfügung, je nachdem, ob die Kasse selbst defekt ist oder die Signaturerstellungseinheit einen Fehler aufweist. Anzugeben sind der Grund des Ausfalls und der Beginn des Ausfalls mit Angabe von Datum und Uhrzeit. Funktioniert die Kasse wieder, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.
Nur im Falle einer gescheiterten Instandsetzung oder einer irreparablen Datenbeschädigung ist die Außerbetriebnahme zu melden.
Tipp:
Holen Sie sich vom Finanzamt einen FinanzOnline-Zugang, damit Sie gegebenenfalls den Ausfall selbst melden können!
Pendlerpauschale und Pendlereuro finden nur dann in der laufenden Lohnverrechnung Berücksichtigung, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Formular L34 EDV vorlegt.
Der Arbeitgeber muss den Ausdruck dieses Formulars zum Lohnkonto nehmen und ist grundsätzlich verpflichtet, Pendlerpauschale und -euro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Berechnung ist für den Arbeitgeber bindend, außer die im Formular L34 EDV angegebenen Daten sind ganz offensichtlich falsch. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind beispielsweise eine falsche Wohnadresse oder eine Berücksichtigung des Pendlerpauschales, obwohl ein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung gestellt wird.
Erfolgt nun im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) eine Überprüfung des geltend gemachten Pendlerpauschales und stellt sich heraus, dass dem Arbeitgeber für Zeiträume ab 1.10.2014 kein gültiges L34 EDV vorliegt oder dass das L34 EDV offensichtlich falsch war, haftet alleine der Arbeitgeber.
Hat sich zwischenzeitlich der Fahrplan geändert, dann ist das keine offensichtliche Unrichtigkeit. Der Arbeitgeber haftet nicht für falsche Ergebnisse aufgrund von Fahrplanänderung. In diesen Fällen wird der Arbeitnehmer im Zuge einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
Die Anzahl der in Österreich lebenden Pensionisten, die mehrere Monate eines Jahres im Ausland verbringen oder ihren Wohnsitz gänzlich ins Ausland verlegen, steigt ständig.
Sobald der Wohnsitz im Ausland liegt und mehr als sechs Monate im Ausland verbracht werden, sind diese Pensionisten in Österreich nur mehr beschränkt steuerpflichtig. Das Welteinkommen wird dann im Wohnortstaat versteuert. Österreich als auszahlender Staat will nach österreichischem Recht ebenfalls besteuern.
Um eine Besteuerung in mehreren Staaten zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Vereinbarungen zwischen Ländern regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Grundsätzlich werden Pensionen, die ins Ausland überwiesen werden, nur einmal versteuert. Sieht das DBA vor, dass dem ausländischen Wohnortstaat die Besteuerung zusteht, ist die Pension in Österreich steuerfrei zu stellen. Als Nachweis muss eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden (Formular ZS-QU1).
Die Pension aus Österreich wird nur dann ins Ausland überwiesen, wenn der Pensionsversicherungsanstalt jährlich ein Schreiben geschickt wird, in dem von einem Notar oder von einer Behörde des Wohnsitzstaates das Leben und der Aufenthalt dort bestätigt werden.
Die Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigen (Werkvertrag, freier Dienstvertrag) und echten Dienstnehmern sind oft nicht eindeutig. Dazu kommt, dass so mancher Lohnabgabenprüfer einen speziellen Blick hat und eine Umqualifizierung vornimmt. Und das zumeist rückwirkend, was erhebliche Nachforderungen auslöst.
Geplant ist, mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ab 1.7.2017 mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Ob dies mit diesem Gesetzesentwurf gelingt, bleibt äußerst fraglich. Der Gesetzesentwurf sieht drei Prüffälle vor:
Die Neuzuordnungsprüfung und die Prüfung auf Antrag können auch rückwirkend eine geänderte Versicherungszuordnung ergeben. Und genau das ist in der Praxis die größte Unsicherheit für die Unternehmen. Und diese wird mit diesem Gesetzesentwurf nicht beseitigt. Positiv am Gesetzesentwurf ist, dass im Falle einer Umqualifizierung die Beitragszahlungen rückabgewickelt werden müssen – die SVA muss die geleisteten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge an die zuständige Gebietskrankenkasse überweisen. Bisher wurde, wenn überhaupt, direkt an die versicherte Person ausbezahlt. Und der Dienstgeber blieb damit oft auf allen Dienstnehmeranteilen sitzen.
Im Sommer 2017 soll das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2017) in Kraft treten. Dieses Gesetz bringt neben Anpassungen des internationalen Insolvenzrechts auch wesentliche Änderungen im Privatinsolvenzrecht mit sich.
Umgangssprachlich wird häufig der Begriff „Privatkonkurs“ verwendet. Dabei handelt es sich um ein Insolvenzverfahren für alle natürlichen Personen (Privatperson oder Einzelunternehmer). Bevor eine Insolvenz eröffnet werden kann, muss derzeit noch ein außergerichtlicher Ausgleich angestrebt werden. Nur wenn diesem nicht alle Gläubiger zustimmen, erfolgt eine Insolvenzeröffnung. Dieser soll in Zukunft entfallen, da die Praxis zeigte, dass er meist scheiterte. Weiters soll auch die Vorlage eines Zahlungsplans an die Gläubiger über die geplante Rückzahlungsquote und deren Finanzierung nicht mehr unbedingt notwendig sein, wenn das Einkommen des Schuldners unter oder nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt.
Wird der Zahlungsplan abgelehnt oder keiner vorgeschlagen, startet ein Abschöpfungsverfahren. Hier soll es nun zu einer gravierenden Änderung kommen. Während der Schuldner bisher sieben Jahre lang am Existenzminimum lebte und mindestens 10 % der Schulden bezahlen musste, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen, soll ab dem Inkrafttreten des IRÄG 2017 der Abschöpfungszeitraum nur mehr drei Jahre betragen, wobei keine Mindestquote mehr zu erfüllen sein wird. Durch diese neuen Bestimmungen soll die Entschuldung für Unternehmer und Konsumenten wesentlich erleichtert werden.
Die Immobilienertragsteuer beträgt 30 % des Gewinns aus Immobilienverkäufen. Sie fällt bei Verkauf des Hauptwohnsitzes dann nicht an, wenn dieser von Beginn an mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Allerdings erstreckt sich die Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz neben dem Gebäude nur auf jene Grundstücksfläche, die üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Das Ausmaß des notwendigen Bauplatzes soll sich nach der „Verkehrsauffassung“ richten. Die Finanz akzeptiert Grundstücksflächen bis 1.000 m2. Eine größere Grundstücksfläche unterliegt der Immobilienertragsteuer. Dieser Vorgangsweise hat das Höchstgericht in einem jüngst ergangenen Erkenntnis zugesprochen. Es ging um ein Einfamilienhaus mit einer bebauten Fläche von 317 m2, das Grundstück war 3.646 m2 groß, der Kaufpreis betrug 3,2 Mio €. Dem Finanzamt wurde darin recht gegeben, nur das Gebäude und 1.000 m2 Grund steuerfrei zu belassen, jedoch die weiteren 2.646 m2 Grund, welche seitens der Finanz mit 2,2 Mio € beziffert wurden, der Immo-ESt zu unterwerfen.
Noch ist nicht klar, ob die „Verkehrsauffassung“ die starre Grenze von maximal 1.000 m2 weiterhin rechtfertigt, oder ob der „üblicherweise erforderliche Bauplatz“ nicht in Abhängigkeit von anderen Faktoren, etwa der Gebäudegröße, der anzuwendenden Bauordnung, der Flächenwidmung zu sehen sein wird.
Wer nach langer Krankheit wieder zurück in den Job wechselt, kann das ab Juli schrittweise tun.
Die Wiedereingliederungsteilzeit soll den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach einer langen Krankheit erleichtern. Dabei gibt es einige Fristen zu beachten:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich von „fit2work“ beraten lassen und eine schriftliche Vereinbarung über die Teilzeit abschließen.
Wiedereingliederungsgeld
Um den Einkommensverlust auszugleichen, kann man bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein Wiedereingliederungsgeld beantragen. Dieses muss chefärztlich bewilligt werden. Es errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (= 60 % der Bemessungsgrundlage) und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Wird diese z.B. um die Hälfte herabgesetzt, bekommt man 50 % des erhöhten Krankengeldes.
Inkrafttreten
Das neue Gesetz tritt mit 1.7.2017 in Kraft und gilt ohne Übergangsbestimmung. Das bedeutet, dass auch für Krankenstände vor Juli 2017 eine Teilzeitvereinbarung möglich ist.
Weitere Informationen
www.noedis.at > Suche: Wiedereingliederungsteilzeit > Artikel „Wiedereingliederung nach langem Krankenstand“
Unsere Republik befindet sich schon wieder im „Wahlkampfmodus“. Dass dabei ausgerechnet der ab 1. Juli geplante Beschäftigungsbonus in die Schusslinie kam, ist mehr als bedauerlich und wirft kein gutes Licht auf die Regierungsparteien.
Wie bekannt, soll es auf Antrag für neu geschaffene Arbeitsplätze für maximal drei Jahre einen Zuschuss von bis zu 50 % zu allen Lohnnebenkosten (inklusive dem Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung) geben. Es wird damit gerechnet, dass etwa 30.000 Betriebe von dieser Förderung Gebrauch machen werden. Ob sich die (politische) Hoffnung auf mehr als 150.000 neue Arbeitsplätze durch diese Maßnahme erfüllen wird, sei dahingestellt. Der Bund soll insgesamt zwei Milliarden Euro an Fördermitteln dafür zur Verfügung stellen. Dabei gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Sind die Budgetmittel ausgeschöpft, können keine weiteren Anträge mehr an die Austria Wirtschaftsservice (aws) gestellt werden. Förderanträge sollen ab 1. Juli möglich sein.
Die Investitionszuwachsprämie für KMU (siehe Seite 7) hat das Schicksal der Deckelung der Fördermittel schon ereilt. Laut Webseite der aws sind die diesbezüglichen 2017er-Fördergelder für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) bereits ausgeschöpft. Ob auch 2018 dieses Programm weitergeführt wird, steht angesichts der bevorstehenden Nationalratswahlen wohl in den Sternen. Nur mehr für Großunternehmen stehen im Jahre 2017 noch Mittel aus diesem Topf bereit. Wobei „groß“ in diesem Fall bedeutet, dass mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden und entweder der Jahresumsatz höher als 50 Mio € ist oder die Bilanzsumme 43 Mio € übersteigt.
Wichtig ist weiters, dass der Förderantrag VOR Durchführungsbeginn der Investitionsmaßnahmen gestellt werden muss. Nicht förderbar sind etwa gebrauchte oder leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter, Kfz, Grund und Boden, Finanzanlagen, Immaterialgüter, Firmenkäufe oder selbst erstellte Anlagen.
Flankierende Kontrollmaßnahmen sollen Missbräuchen beim Beschäftigungsbonus vorbeugen. So ist ein umfangreicher Informationsaustausch zwischen Abgabenbehörden, Krankenkassen und der aws zwecks Abgleich der Dienstnehmerdaten vorgesehen. Weiters soll im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen (GPLA) der Beschäftigungsbonus mitgeprüft werden. Die aws soll im Rahmen von Stichproben auf die Prüfungsergebnisse der GPLA zurückgreifen können.
Es ist vorgesehen, dass der Beschäftigungsbonus steuerfrei ist. Da er das Eigenkapital erhöht, kann sich dieser Effekt auf das Rating der Banken bei Betriebsmittelkrediten positiv auswirken. Um die notwendigen Gelder für den Beschäftigungsbonus und die Investitionszuwachsprämie freigeben zu können, müssen mittels Bundesgesetz künftige Budgetmittel dafür „reserviert“ werden. Wollen wir also hoffen, dass dieses Gesetz wie geplant beschlossen wird und nicht dem politischen Ränkespiel zum Opfer fällt.
Ab 2018 haben es Gründer noch einfacher mit der GmbH. Wer eine Einpersonen-GmbH errichten möchte, erspart sich den Notar, wenn sich die Errichtungsurkunde auf ein paar gesetzliche Mindestbestandteile beschränkt.
Die Gründung erfolgt dann über das Unternehmensservice-Portal (USP). Dort wird die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgegeben und die Firmenbucheintragung angemeldet. Auch die Gebührenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), die Gewerbeanmeldung, die Meldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und beim Finanzamt kann man über das USP erledigen.
Das Stammkapital muss 35.000 €, bei einer gründungsprivilegierten Gesellschaft 10.000 € betragen. Davon müssen die Gesellschafter zumindest die Hälfte bei der Bank auf ein Konto der künftigen GmbH einzahlen. Das USP und die Bank übermitteln elektronisch die Gründungsdaten an das Firmenbuchgericht. Dort werden sie überprüft, insbesondere der Firmenwortlaut. Gibt es keine Beanstandungen, wird die Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen.
Das neue Gesetz gilt ab 2018 und ist auf drei Jahre befristet. Die technischen Details wird eine Verordnung noch klären. Das neue Gesetz findet aber nicht nur Gefallen. Kritiker befürchten, dass die Banken, die die Aufgaben der Notare teilweise übernehmen, auch entsprechende Gebühren verlangen werden und die Gründung nicht billiger wird. Und es wird sich in der Praxis zeigen, ob nicht die fehlende Rechtsberatung zum Verhängnis wird; sind doch mit einer GmbH-Gründung viele Pflichten und Herausforderungen verbunden. l
Liebe Leserin, lieber Leser!
Auch wenn es im Herbst Neuwahlen gibt, die Sommergesetze werden hoffentlich noch auf Schiene gebracht. Da wären beispielsweise der Beschäftigungsbonus und die Verlängerung der Investitionszuwachsprämie bis 2023. Wir berichten auch über die Einführung einer Teilzeit nach langem Krankenstand und die Änderungen beim Privatkonkurs. Beides gilt ab Juli 2017.
Beim Thema Digitalisierung sehen wir uns diesmal die Ausgangsrechnungen genauer an. Hier lässt sich mit zeitgemäßen Abläufen eine Menge Zeit und Geld einsparen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Viel Spaß beim Lesen!