Editorial
Liebe Leserin, lieber Leser!
Üblicherweise wird vor Nationalratswahlen nichts mehr beschlossen, was die Regierung geplant hatte. Zum Glück wurden im Sommer doch noch einige Gesetze im Parlament verabschiedet. Sonst gäbe es keine Gewerbereform und keine Rechtssicherheit bei Werkverträgen. Auch das Budget für die Investitionszuwachsprämie ab 2018 wurde in letzter Minute beschlossen.
Weniger erfreulich ist, dass österreichische Unternehmen immer geringere Eigenkapitalquoten aufweisen. Was das bedeutet und was Sie für Ihre Eigenkapitalquote tun können, erfahren Sie ebenfalls bei uns.
Viel Spaß beim Lesen!
Broschüre Karenz, Elternteilzeit, Familienzeit und Co
Die Broschüre informiert über Regelungen zur Karenz und Elternteilzeit sowie über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus (Familienmonat), Partnerschaftsbonus und sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Sie wurde im Rahmen des EU-Projektes „Männer und Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Wege zur gerechten Verteilung von Karenz-, Betreuungs- und Erwerbsarbeitszeiten“ erstellt und durch das EU-Programm für „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ unterstützt.
Die Broschüre ist abrufbar unter www.sozialministerium.at
Im Nebenberuf Unternehmer
Viele wagen den Weg in die Selbständigkeit mit einem Sicherheitspolster und bleiben Dienstnehmer. Dennoch ändert sich steuerlich und bei der Sozialversicherung so einiges. Das kommt auf Sie zu:
Einkommensteuer
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Ab einem Jahreseinkommen von 12.000 € inkl. dem Verdienst als Arbeitnehmer müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ausnahme: Der Zuverdienst beträgt nicht mehr als 730 € pro Jahr nach Abzug der steuerlich absetzbaren Posten. Das gesamte Einkommen wird gemeinsam versteuert.
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Verlust und
Liebhaberei
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Verluste kann man mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenrechnen und so Steuern sparen. Achtung: Wird die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, so wird der Verlust nicht anerkannt. Mit einer Prognoserechnung kann man einen zukünftigen Gesamtgewinn nachweisen und so die Verluste retten.
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Absetzposten
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Kosten im Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit kann man als vorweggenommene Betriebs- oder Werbungskosten absetzen – und zwar in dem Jahr in dem sie anfallen. Die dadurch anfallenden Verluste kann man ausgleichen und sie bringen eine Lohnsteuergutschrift. Klassiker sind hier: Kosten für Aus- und Fortbildung, Gründung und Vorbereitung.
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Umsatzsteuer
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Bis 30.000 € Jahresumsatz sind Sie Kleinunternehmer und unecht umsatzsteuerbefreit. Nachteil: Die Vorsteuer der Eingangsrechnungen können Sie nicht vom Finanzamt zurückbekommen. Wer hohe Investitionen tätigt oder wessen Kunden selbst Unternehmer sind, für den kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung Sinn machen. Bei Vermietung gibt es Sonderregelungen. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten!
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Sozialversicherung
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Kleinstunternehmer mit Gewerbeschein können sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen, wenn der Jahresumsatz unter 30.000 € und der Gewinn unter 5.108,40 € liegt. Dann zahlen sie nur die Unfallversicherung von 111,96 € pro Jahr. Für Neue Selbständige gilt die SV-Grenze von 5.108,40 € an Jahresgewinn. Wer darunter liegt, zahlt keine Sozialversicherung (Werte 2017).
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Der Niemals-Ohne-Gutschein ist wieder erhältlich
Es gibt ihn wieder: den Gutschein der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Start-up-Förderung. Neu gegründete Unternehmen erhalten einen Gutschein über 200 €, den sie für die erste Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei ihrem Steuerberater einlösen können.
Das ist zu tun:
- Gutschein anfordern auf www.niemals-ohne.at
- Gutschein mit Kopie der NeuFöG-Bestätigung beim Steuerberater einlösen
- Steuerberater zieht 200 € von der Honorarnote ab
SVA: Rechtssicherheit für Arbeitgeber
Ein Unternehmer ist aufgrund seiner Selbständigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Wird im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellt, dass ein an einem Auftrag beteiligter Unternehmer keine unternehmerische Freiheit mehr hatte, dann wird die Beschäftigung nachträglich als Dienstverhältnis qualifiziert.
Eine Klärung der Frage, welcher Sozialversicherungsträger nun wirklich für die Beschäftigten zuständig ist, ist nun auch vorab aufgrund des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes möglich. Rechtssicherheit wird nun durch eine amtswegige Zuordnungsprüfung erreicht, bei der Neue Selbständige und Wirtschaftskammermitglieder bestimmter freier Gewerbe aufgrund eines Fragebogens bei Beginn der Tätigkeit Merkmale der Beschäftigung bekanntgeben. Nach Auswertung dieses Fragebogens wird ein Bescheid erlassen, der die Zuordnung zum Sozialversicherungsträger klärt. Der Bescheid bindet sowohl die SVA als auch die Gebietskrankenkasse (GKK) und das Finanzamt. Es können aber auch der Auftraggeber oder der Versicherte vorab eine freiwillige Zuordnungsprüfung bei der GKK beantragen. Auch hier wird ein Bescheid mit Bindungswirkung ausgestellt. Gab es weder eine amtswegige noch eine freiwillige Vorabprüfung, kann weiterhin eine GPLA zur Umqualifizierung führen.
Wurde umqualifiziert, musste nach alter Rechtslage die SVA die eingezahlten Beiträge an den Versicherten rückzahlen, und der Dienstgeber (vormals Auftraggeber) musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für die vergangenen drei bis fünf Jahre an die GKK nachzahlen. Nach neuer Rechtslage zahlt die SVA die Beiträge direkt an die GKK, wodurch der Dienstgeber nur noch die Differenz zu leisten hat. Dadurch verringert sich das Haftungsrisiko für den Dienstgeber maßgeblich.
Mehr Nebenrechte und weniger Bürokratie
Mit diesen Worten lässt sich die Gewerberechtsnovelle zusammenfassen. Die wichtigsten Erleichterungen:
Ausweitung der Nebenrechte: Jetzt kann man noch mehr in andere Gewerbe „hinüberarbeiten“, ohne einen weiteren Gewerbeschein lösen zu müssen:
- in anderes freies Gewerbe: max. 30 % des Jahresumsatzes
- in anderes reglementiertes Gewerbe: max. 15 % des Auftrages
- insg. max. 30 % des Jahresumsatzes
Einteilung der Gewerbe: Die Liste der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei einige nur zusammengelegt wurden. Wirklich liberalisiert wurden die Erzeugung von kosmetischen Artikeln und die Arbeitsvermittlung. Auch alle Teilgewerbe (Ausnahme Erdbau) werden freie Gewerbe.
Gewerbelizenz: Die Gewerbeberechtigungen und die Nebenrechte bilden gemeinsam eine Gewerbelizenz. Wer zu viel „hinüberarbeitet“ wird nicht bestraft, sondern muss eine Gewerbeanzeige innerhalb von drei Wochen nachholen.
Wirtschaftskammerbeiträge: Doppelte Grundumlage fällt nur noch an, wenn man die Nebenrechte überschreitet. Neu: Bei Mehrfach-Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Standorte zahlt man nur noch ein Mal Grundumlage.
Erleichterung Betriebsanlagen: Bei temporären Änderungen für Public Viewing ist kein Genehmigungsverfahren mehr erforderlich. Außerdem wird das Genehmigungsverfahren verkürzt. So muss die Gewerbebehörde bei einem vereinfachten Verfahren innerhalb von zwei Monaten entscheiden, bei allen anderen Verfahren innerhalb von vier Monaten.
31.12.2017 – Letzte Chance für Arbeitnehmerveranlagung 2012
Wer noch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus 2012 abesetzen möchte, hat noch bis Jahresende für den Steuerausgleich Zeit. Achtung: Bitte nicht auf auf die antraglose Arbeitnehmerveranlagung hoffen. Diese gibt es erst ab heuer für das Steuerjahr 2016.
Zählt Umziehen am Arbeitsplatz zur Arbeitszeit?
Laut österreichischem Recht beginnt die Arbeitszeit mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eintrifft. Die österreichische Judikatur definiert, dass der Arbeitnehmer im „Vollsinn“ arbeitsbereit sein muss. Nach diesem Verständnis muss er bereits in entsprechender Arbeitsbekleidung erscheinen. Daher zählt das Umziehen nicht zur Arbeitszeit. Auch die Dusche ist der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Wird die Arbeitszeit allerdings mit einer Stechuhr erfasst, ist entscheidend, wo diese aufgestellt ist: Besteht keine besondere vertragliche Regelung, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte „Arbeitshandlung“ und alles dazwischen ist Arbeitszeit.
Umsatzsteuer: Einheitlicher Grundstücksbegriff
Leistungen, die ein Grundstück betreffen, werden dort erbracht, wo es liegt. Das ist wichtig für die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen.
Häufig kam es dabei zu unterschiedlichen Auslegungen der Begriffe „Grundstück“ und „Grundstücksleistung“ und damit zur Besteuerung in beiden Ländern. Nunmehr hat die EU diese Begriffe verbindlich festgelegt. Als Grundstücke, also unbewegliche Güter, gelten zusätzlich zu Gebäuden auch jegliche Bauwerke wie Straßen, Brücken, Eisenbahnstrecken, Pipelines oder Windturbinen. Grundstück kann jede Sache sein, die einen wesentlichen Bestandteil bildet, ohne die das Gebäude oder Bauwerk unvollständig ist (z.B. Türen, Fenster, Aufzüge). Ebenso Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Untrennbar mit dem Boden verbundene Bauwerke sind bewegliche Güter, sofern ein Abbau ohne Aufwand und ohne erhebliche Kosten durchführbar ist. Weiters stehen Leistungen dann in einem Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn dieses selbst ein zentraler Bestandteil der Leistung ist.
Tipp für beschränkt steuerpflichtige Vermieter: Seit 2017 können auch diese die Kleinunternehmerregelung (Jahresumsatz unter 30.000 €) in Anspruch nehmen.
Die Eigenkapitalquote
Wie sieht es mit Ihrer Eigenkapitalquote aus? Diese wichtige Kennzahl gibt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital an und dient als Basis für Finanzierungsentscheidungen. Lesen Sie, wie es bei österreichischen Unternehmen damit aussieht.
Die Wirtschaftsauskunftei CRIF hat die Eigenkapitalausstattung der österreichischen Unternehmen untersucht. Diese ist zwischen 2013 und 2015 im Durchschnitt von 36,3 % auf 34,9 % gesunken. Unternehmen im Westen von Österreich stehen eigenkapitalmäßig besser da als im Osten (siehe Grafik).
Klare Mehrheit der KMU haben positive Eigenkapitalquote
Bei den KMU hatten 80,2 % eine positive EK-Quote. Doch erst eine Quote von 30 % und darüber wird als solider Polster für stürmische Zeiten angesehen. Das haben immerhin 54,2 % der KMU. Eine negative EK-Quote haben aber leider fast ein Fünftel (19,8 %) der KMU.
Die Traumquote von mehr als 80 % ist in den verschiedenen Branchen recht ungleich verteilt:
Prozent der Betriebe mit einer EK-Quote über 80 %:
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27,5 %
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Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
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19,2 %
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Grundstücks- und Wohnungswesen
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16,8 %
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Information und Kommunikation
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13,3 %
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Handel
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10,2 %
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Bau
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Verbesserung der Eigenkapitalquote
Jeder nicht entnommene Jahresgewinn stärkt die Eigenkapitalausstattung. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, die Eigenkapitalquote zu erhöhen:
Effizientes Forderungsmanagement: Wer seine Leistung schneller zu Geld macht, senkt die notwendige Zwischenfinanzierung von Waren, Fremdleistern und Löhnen. Dadurch sinkt das Fremdkapital und damit verbunden das Gesamtkapital. Der Anteil Eigenkapital nimmt zu. Das gelingt durch zeitnahe Fakturierung und ein ordentliches Mahnwesen.
Alternative zu Fremdkapital: Man muss nicht gleich an die Börse, um an Eigenkapital zu gelangen. Für KMUs bieten sich atypisch stille Beteiligungen oder anderes Mezzaninkapital von Investoren an. Bei innovativen Produkten wird auch Crowdfunding oder Crowdinvesting immer interessanter.
Operating-Leasing: Ein Investitionsgegenstand wird gemietet. Er scheint nicht im Anlagevermögen auf und es werden keine Schulden in selber Höhe im Fremdkapital ausgewiesen. Die Leasingrate enthält bereits die Finanzierungskosten.
Effiziente Lagerhaltung: Dadurch ist weniger Kapital gebunden.
Unter 8 % Reorganisationsbedarf
Wenn die Eigenkapitalquote auf unter 8 % sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer auf über 15 Jahre steigt, sieht das Gesetz einen Reorganisationsbedarf. Bei einer Unternehmensreorganisation werden betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage ergriffen. Außerdem müssen GmbH-Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen und die Situation mit den Gesellschaftern besprechen. Gefasste Beschlüsse sind dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
Beschäftigungsbonus
Die Sonderrichtlinie zum Beschäftigungsbonus ist mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Das Geld für den Beschäftigungsbonus kommt vom Wirtschaftsministerium, die Abwicklung übernimmt die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Unternehmen sind förderungsfähig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben. Gefördert werden die Lohnnebenkosten von zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen. Die Förderung in Höhe von 50 % der förderungsfähigen Kosten erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für längstens drei Jahre und wird nach Abgabe der fristgerechten Abrechnung nachträglich in Form von Einmalbeträgen ausbezahlt. Die Förderung ist von der Einkommensteuer befreit. Bei den förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen. Grundvoraussetzung ist ein frühestens ab dem 1. Juli 2017 entstandenes vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das der Kommunalsteuer unterliegt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Monate kontinuierlich bestehen und darf von keiner Landes- oder Bundesstelle im Rahmen eines Zuschussprogrammes zusätzlich gefördert werden. Auch Teilzeitkräfte können gefördert werden, sobald sie zusammen 38,5 Wochenstunden arbeiten.
Weiters muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen (bzw. Konzernverbund) tätig. Der förderungsfähige Personenkreis umfasst Personen, die innerhalb der vergangenen drei Monate mindestens einmal beim AMS arbeitslos gemeldet oder in Schulung waren. Auch Jobwechsler und Schulabgänger sind förderfähige Personen.
Den Antrag stellt man elektronisch über den aws Fördermanager. Die zu meldenden Angaben sind teilweise vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die aws schickt nach Entscheidungsfindung im Namen und auf Rechnung des Bundes den Vertrag. Das Unternehmen hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung, diese erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die Fördernehmer sind verpflichtet, der aws jährliche Abrechnungen (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss wieder bestätigen.
Sämtliche Unterlagen (alle Bücher und Belege) sind für zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufzubewahren. Eventuelle Rückzahlungen werden verzinst.
Infos und Erklärvideo:
www.beschaeftigungsbonus.at
Legal Entity Identifier (LEI): Wertpapiergeschäfte ab 2018
Unternehmen brauchen für Wertpapiergeschäfte ab 2018 einen Legal Entity Identifier (LEI).
Beim LEI handelt es sich um eine 20-stellige Kennnummer, die weltweit eine eindeutige Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. LEI-fähig sind alle Unternehmen im Firmenbuch (damit auch eingetragene Einzelunternehmen), Vereine und öffentliche Verbände wie Gemeinden. Nicht LEI-fähig sind Privatpersonen oder Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintragung. Die Banken müssen Wertpapiergeschäfte von LEI-fähigen Unternehmen und Institutionen ab 2018 mit LEI-Nummer an die Finanzmarktaufsicht (FMA) melden. Bei außerbörslichen Finanzderivaten muss bereits jetzt gemeldet werden. Die Banken beginnen derzeit, betroffene Unternehmen zu informieren.
Anmeldung und Kosten
Die Anmeldung erfolgt über das WM-LEI-Portal www.wm-leiportal.org. Diese Organisation ist der Partner der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) und ist auch zuständig für Österreich. Der Erstantrag kostet 100 € netto, jährlich kommen noch 80 € hinzu. Ab dem Antrag muss man rund fünf Werktage bis zur Vergabe des LEI rechnen.
Tipp: Ab heuer dürfen Sie wieder alle § 14-Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag kaufen. Für deren Kauf brauchen Sie den LEI ab 2018. Sprechen Sie mit Ihrer Bank.
Wer ist der wahre Eigentümer?
Zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen und Geldwäsche wird ab Jänner 2018 ein Register eingeführt, das die wirtschaftlichen – also die wahren – Eigentümer von Gesellschaften, Vereinen etc. aufzeigen soll. Erstmals werden auch Stiftungen und Fonds mit ihren Eigentümern bzw. Stiftern zentral erfasst. Das Register wird nicht öffentlich zur Verfügung gestellt. Behörden und Vertreter können aber kostenpflichtig ausdrucken.
Wirtschaftlicher Eigentümer
Das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sieht als wirtschaftliche Eigentümer natürliche Personen, die etwa bei Aktiengesellschaften und GmbHs direkt oder indirekt mit mehr als 25 % beteiligt sind. Es kommt allerdings nicht auf die formalen Eigentumsverhältnisse an, sondern es werden jene Personen erfasst, die die tatsächliche Kontrolle ausüben. Bei Treuhandverhältnissen sind das zumeist die Treugeber, bei Privatstiftungen die Stifter und bei Vereinen die Obmänner.
Erleichterungen
Wo es bereits öffentliche Register gibt, sind Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. So müssen etwa OGs oder KGs nicht melden, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Bei GmbHs entfällt die Meldepflicht, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch Vereine müssen nicht melden, da diese im Vereinsregister eingetragen sind. Durch diese Befreiungen dürfte sich die Meldepflicht für den Großteil erübrigen. Wer trotz Meldepflicht nicht oder nicht richtig meldet, dem droht eine Strafe von bis zu 200.000 €.
Tipp: Viele Unternehmen sind durch die Erleichterungen nicht zur Meldung verpflichtet. Sobald der genaue Ablauf festgelegt ist, informieren wir Sie, ob Sie betroffen sind und was zu tun ist.
Ich betreibe ein Handelsunternehmen. Was bringt der neue Kollektivvertrag?
Der bestehende Kollektivvertrag für die Handelsangestellten stammt aus dem Jahre 1848. Es war höchst an der Zeit diesen zu entrümpeln.
Ab Dezember 2017 gibt es ein einziges Gehaltsschema für ganz Österreich mit insgesamt acht Beschäftigungsgruppen. Es muss nicht sofort auf das neue Schema umgestiegen werden, Unternehmen können sich bis Anfang 2021 Zeit lassen. Der Umstieg kann zu jedem beliebigen Monat erfolgen.
Neu ist: Die Einstiegsgehälter werden angehoben, für Hilfskräfte beginnen diese bei 1.500 €, für Angestellte mit Lehrabschluss bei 1.600 € brutto. Die Gehaltskurve wird flacher, es gibt nur mehr vier Vorrückungen, dafür die erste bereits nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit – nicht wie bisher erst nach neun Jahren – nach zwölf Jahren findet die letzte statt. Das macht es für die Jüngeren attraktiver, ältere Arbeitnehmer erleiden jedoch Einbußen.
Im Falle von Jobwechsel steigen aber deren Chancen, weil sie billiger werden. Zumal auch nur maximal sieben Vordienstjahre (anstatt 18) angerechnet werden müssen. Karenzzeiten von Frauen werden zukünftig voll angerechnet. Alles in allem ein guter Anfang, dem weitere Schritte folgen sollten. Denn strittige Themen wie etwa Überstundenzuschläge, Aufrechterhaltung der Überzahlungen wurden erst gar nicht angepackt. Und bei den Handelsarbeitern bleibt vorerst auch alles beim Alten.
Arbeitnehmer: Was ist das Ausfallsentgelt und wie wird es berechnet?
Urlaub, Krankheit, Feiertage, Pflege- und andere Freistellungen führen zur berechtigten Abwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb. Trotz dieses Ausfalls ist dem Arbeitnehmer jenes Entgelt zu bezahlen, das er erhalten hätte, wenn er an diesen Tagen gearbeitet hätte.
Das fortzuzahlende Entgelt muss alle Geld- und Sachbezüge beinhalten, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitskraft zustehen. Entgeltbestandteile sind somit auch Überstunden- beziehungsweise Mehrarbeitsentgelte, Provisionen und Zulagen wie beispielsweise die Gefahren-, Erschwernis- und Schmutzzulagen.
Aufwandsentschädigungen wie zum Beispiel Diäten, die aufgrund der Abwesenheit gar nicht in Anspruch genommen werden können, sowie Über- und Mehrarbeitsstunden, für die Zeitausgleich vereinbart wurde, bilden keine Entgeltbestandteile.
Ist das Entgelt verlässlich prognostizierbar, wird es aufgrund von Echtwerten berechnet. Ist es aufgrund der Vergangenheit nicht möglich, das vermutliche Arbeitsausmaß zu berechnen, wird eine Durchschnittsberechnung durchgeführt.
Bei der Berechnung von diesen Nichtleistungslöhnen ist jedenfalls in einem ersten Schritt im jeweiligen Kollektivvertrag (KV) zu prüfen, ob eigene Regelungen zur Berechnung des Ausfallsentgelts vorhanden sind.
Wie lange kann man Schillinge umtauschen?
Bei der Österreichischen Nationalbank (OeNB) kann man alle Schilling-Banknoten und -Münzen der letzten Serie ohne zeitliches und betragsmäßiges Limit umtauschen.
Wer allerdings noch Banknoten aus einer alten Serie hat, sollte sich beeilen. Hier endet die Umtauschfrist für zwei bestimmte Schillingscheine am 20.4.2018.
Schilling-Banknoten mit zeitlich unbegrenztem Umtausch (letzte Serie):
20 Schilling– Moritz M. Daffinger
50 Schilling – Sigmund Freud
100 Schilling – E. Böhm v. Bawerk
500 Schilling – Rosa Mayreder
1.000 Schilling – Karl Landsteiner
5.000 Schilling – Wolfgang A. Mozart
Schilling-Banknoten mit zeitlich begrenztem Umtausch (bis 20.4.2018):
500 Schilling – Otto Wagner
1000 Schilling – Erwin Schrödinger
Bei älteren Schilling-Banknoten ist die Umtauschfrist von 20 Jahren bereits abgelaufen.
Schillinge kann man bei der OeNB, bei einer Station des Euro-Info-Buses oder über den Postweg umtauschen. Auch Münzen der letzten Serie können ohne Zeitlimit in Euro gewechselt werden.
Forschungs- prämie ab 2018 erhöht
Forschen zahlt sich aus, denn für Forschungs- und Entwicklungsausgaben winken ab 2018 14 % Forschungsprämie (statt bisher 12 %). Damit soll der Forschungsstandort Österreich noch attraktiver werden. Unter Forschung versteht man nicht nur Grundlagenforschung. Die Prämie gibt es auch für angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung. Das ist vielen Unternehmen nicht bewusst. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
Tipp: Broschüre „Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen“ auf www.wko.at
Investitionszuwachsprämie für Jahre gesichert
Als eine der letzten Maßnahmen vor der Sommerpause hat das Parlament noch das Budget für die Investitionszuwachsprämie 2018 bis 2023 beschlossen.
Die KMU-Investionszuwachsprämie 2017 war bereits im April aufgebraucht. Wer 2018 investieren und dafür eine Prämie kassieren möchte, sollte auch 2018 möglichst früh beantragen. Dazu muss man die durchschnittlichen Investitionen der letzten drei Jahre berechnen, denn es wird nur der Zuwachs gefördert. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
Arbeitgeber: Gesetzesaushang entfällt nahezu
Aufgrund des Deregulierungsgesetzes entfällt für Arbeitgeber ab 1. Juli 2017 die Verpflichtung, das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Bäckereiarbeitergesetz, Krankenanstaltenarbeitsgesetz, Mutterschutzgesetz, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Heimarbeitsgesetz und das Arbeitnehmerschutzgesetz auszuhängen. Für Arbeitgeber, die Lenker im Straßentransport einsetzen, bleibt die Verpflichtung, die Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsruhe und Feiertagen auch weiterhin aufzulegen. Aushangpflicht besteht ebenso für den Kollektivvertrag.
eGründung seit 31. Juli möglich
Mit der neuen eGründung können Jungunternehmer jetzt ein Einzelunternehmen sogar elektronisch über das Unternehmensservice Portal (USP) gründen.
Alle Formulare und Fragebögen werden zentral ausgefüllt und an die entsprechenden Behörden weitergeleitet. Ab 2018 wird man auch Einpersonen-GmbHs gründen können.
Wie machen Jungunternehmer das? Mit der Handysignatur oder der Bürgerkarte kann man auf dem Portal www.usp.gv.at ein Gründungskonto anlegen und Unternehmer werden!