Auf www.pensionskontorechner.at können Sie Ihre zukünftige Pension berechnen.
Ab sofort können Sie auch das zukünftige Einkommen detailliert eingeben und zukünftige Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie Kindererziehungszeigen berücksichtigen.
Seit 2017 sind private Spenden nur noch absetzbar, wenn die Spendenorganisation den Betrag der Finanz meldet. Die Spende wird dann automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt. Dazu braucht die Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum.
Wer gut verdient hat, zahlt viel Steuer. Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.
Tipps für UnternehmerInnen |
Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere). |
GWG sofort absetzen: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400 € noch heuer kaufen. |
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Halbjahres-Abschreibung: Achten Sie auf das Inbetriebnahme-Datum. |
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Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 30.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2018 verschieben. |
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Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben. |
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GSVG-Kleinstunternehmer-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 112 € Unfallversicherung pro Jahr. |
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Tipps für ArbeitnehmerInnen |
Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden. |
Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter: |
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186 € Weihnachts-Sachgeschenke 186 € Jubiläums-Sachgeschenke 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt 300 € Zukunftssicherung |
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Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2012 einreichen. |
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Tipps für alle |
Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens. |
Kinderbetreuungskosten: Für Kinder bis 10 Jahre max. 2.300 € pro Jahr und Kind. |
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Rückerstattungsantrag bei Mehrfachversicherung: Wer 2014 mehrfachversichert war, kann bis Jahresende Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern. |
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Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben noch heuer bezahlen. |
Nutzt ein Unternehmen seinen Fuhrpark nicht zur Gänze betrieblich, stellt sich die Frage, wie man Stehzeiten sinnvoll nutzt. Ein solches Unternehmen vermietet daher diese Fahrzeuge im Rahmen eines Car-Sharing-Konzepts an seine Mitarbeiter – entweder zu fremdüblichen Konditionen oder mit Rabatt.
Zahlt der Mitarbeiter den fremdüblichen Preis, ist das Pendlerpauschale nicht in Gefahr. Heikel wird es, wenn das Auto verbilligt oder zu Selbstkosten verborgt wird. Dann stellt sich das Thema Sachbezug. Und sobald ein Sachbezug theoretisch anfällt, streicht die Finanz das Pendlerpauschale. Damit kann für den Mitarbeiter aus dem günstigen Car-Sharing eine teure Steuerfalle werden!
> KMU-Digital
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt Unternehmen Förderungen für die Digitalisierung zur Verfügung. Unternehmen erhalten zwischen 50 und 100 % der Kosten für Analyse und Beratung gefördert. Mögliche Themen: E-Commerce, Social Media, digitale Geschäftsprozesse, IT-Sicherheit. Da die Abwicklung über die Wirtschaftskammer erfolgt, werden nur KMUs mit Gewerbeschein gefördert.
www.kmudigital.at
Unser Leben wird von Inhalten bestimmt – von sehr vielen Inhalten. Wir packen in unser Berufs- und Privatleben immer mehr Aktivitäten und ToDos. Für viele bedeutet das einen nicht aufhaltbaren Stress. Fleur Sakura Wöss geht einen anderen Weg. In ihrem Buch stellt sie das Gegenteil von Inhalten in den Mittelpunkt: das „ma“ – der Zwischenraum oder die Leere. Dieses können wir mit Hilfe von ZEN-Techniken wiederfinden. Eine Bereicherung für den übervollen Alltag.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag stellt für Unternehmer wohl das wichtigste noch erhalten gebliebene „Steuerzuckerl“ dar. Bekanntlich kann man statt Neuanschaffungen ins Anlagevermögen auch Wertpapiere kaufen. Vorübergehend wurden nur mehr Wohnbauanleihen zugelassen, jetzt wird wieder der alte Zustand hergestellt: Es können insbesondere Rentenpapiere aus dem gesamten EU-Raum sowie bestimmte Investmentfondsanteile gekauft werden. Aktien sind nach wie vor unzulässig.
Aktuell bekommen Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ) für max. 42 Tage, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Arbeits- oder Freizeitunfall arbeitsunfähig ist und im Betrieb weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Zuschuss beträgt:
Der Zuschuss wird bei Krankheit ab dem 11. Krankenstandstag, bei Arbeits- und Freizeitunfällen ab dem 1. Krankenstandstag gewährt.
Neu ab Juli 2018: Für Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern erhöht sich der Zuschuss auf 75 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts.
Erfreulich: Ab 11.11.2017 entfällt die Gebühr für die Miete von Wohnräumen. Bisher musste man 1 % der dreifachen Jahresmiete als Gebühr bezahlen. Für Büros und Gewerbeimmobilien bleibt die Gebühr jedoch leider bestehen.
In einer Familien-GmbH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges-GF) die Möglichkeit, auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges Einfluss zu nehmen. Prämissen für eine Optimierung sind, dass eine wesentliche Beteiligung (> 25 %) an der GmbH und ein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegen.
Die Gesamtsteuerbelastung bei einer Vollausschüttung beträgt seit Anfang 2016 für Gewinnausschüttungen einer GmbH linear 45,625 %. Dies errechnet sich mit 25 % KöSt und mit 27,5% KeSt vom ausschüttungsfähigen Gewinn.
Die Steuerbelastung beim Geschäftsführer hängt davon ab, in welche Steuerstufe er fällt und welchen Grenzsteuersatz er damit vom Gewinn zahlen muss (siehe Grafik). Der steuerliche Gewinn eines wesentlich beteiligten Ges-GF errechnet sich von den Honoraren abzüglich der Sozialversicherung, der sonstigen Betriebsausgaben und dem 13 %igen Gewinn-Grundfreibetrag (max. 3.900 €).
Sofern keine wesentlichen sonstigen Ausgaben vorliegen, kann fiktiv ein 6 %iges Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden; dies wirkt quasi wie ein Freibetrag. Wer die Honorare ohne Umsatzsteuer verrechnet, kann zusätzlich noch 1,8 % der Nettohonorare als Ausgabe absetzen.
Höhe des GF-Bezuges
Es bestehen keine festen Regeln hinsichtlich der Festlegung eines angemessenen Geschäftsführerbezuges. Die Beurteilungskriterien sind die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des GF-Bezuges zum Gesamtgewinn, eine ausreichende Kapitalverzinsung und ein Fremdvergleich mit Geschäftsführern in gleichartigen Betrieben. Aus purer Abgaben-Sicht gilt grundsätzlich, je niedriger desto besser. Ein niedriger Bezug reduziert die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten.
Die Risiken eines zu niedrigen GF-Bezuges liegen darin, dass sich die Pension wegen niedriger Beitragsgrundlagen reduziert. Niedrige Bezüge sind zwar eine steuerlich nicht relevante Nutzungseinlage, allerdings droht eine Nichtanerkennung des gesamten niedrigen Aufwandes als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Kapitalverzinsung von zumindest 3 % p.a. hat der VwGH als ausreichend angesehen. Darüber liegende GF-Honorare werden bei einer tatsächlichen Auszahlung steuerlich anerkannt.
Optimierung des GF-Bezuges
Eine Optimierung des Ges-GF-Bezuges liegt bei einem steuerlichen Gewinn von 60.000 €; dies entspricht einem Grenzsteuersatz von 42 % (siehe Schnittpunkt in der Grafik). Ein verbleibender Rest kann ausgeschüttet werden. Der GF-Bezug liegt hier bei einem Jahreshonorar von rd. 88.700 €, damit rd. 7.400 € monatlich bei 12 Bezügen. Darüber liegende Bezüge unterliegen dann dem 48 %igen Grenzsteuersatz und liegen daher über 45,625 % bei einer Vollausschüttung.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich kann der Ges-GF aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Nichtunternehmer auftreten, auch wenn er die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € übersteigt.
Es besteht jedoch auch das Wahlrecht die Honorare mit Umsatzsteuer auszustellen. Der steuerliche Vorteil ist dabei die Vorsteuerpauschalierung. Die Vorsteuervergütung iHv 1,8 % der Nettohonorare wirkt wie eine unmittelbare Reduktion des effektiven Grenzsteuersatzes. Allerdings sind dann laufend Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Unternehmer haben Anspruch auf Förderung, wenn ein mindestens 20 Jahre altes Betriebsgebäude thermisch saniert wird.
Diese Frist beginnt mit dem Datum der Baubewilligung. Je nach Sanierungsqualität werden bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten vom Bund rückerstattet. Die Kombination mit einer Landesförderung ist möglich. Gefördert werden Material-, Montage- und Planungskosten. Dazu zählen:
Nicht gefördert werden Kosten für Innenausbauten, Neukonstruktionen von Dachstühlen, Dacheindeckungen, Entsorgung und Lüftungskanälen. Der Antrag muss online über www.sanierungsoffensive17.at
gestellt werden. Folgende Unterlagen sind notwendig:
Tipp:
Auch für Private gibt es eine Förderung. Diese finden Sie auf der genannten Website.
Wenn Selbständige krank werden, bekommen sie ab dem 43. Tag Krankengeld – ab Juli 2018 sogar schon ab dem 4. Tag.
Seit 2013 bekommen Selbständige Krankengeld, also eine Unterstützungsleistung bei langandauernder Krankheit. Krankengeld erhalten Selbständige, die
Dazu ist bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) ein Antrag zu stellen. Mit diesem muss das ärztliche Attest über die Arbeitsunfähigkeit mitgeschickt werden. Die Frist zwischen ärztlicher Bescheinigung und Meldung der Krankheit bei der SVA liegt bei maximal zwei Wochen. Dauert die Krankheit länger, ist 14-tägig ein Attest vorzulegen.
Die Leistung beträgt 29,46 € täglich (Wert 2017). Aktuell haben Selbständige ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, maximal für 20 Wochen.
Neu ab 1. Juli 2018: das Krankengeld wird rückwirkend schon ab dem 4. Tag ausbezahlt, wenn der Krankenstand mindestens 43 Tage dauert!
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen vor, wenn:
Formale Voraussetzung
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat sich zuletzt stark an die formalen Kriterien gehalten: Wenn eine Rechnung nicht ALLE geforderten Merkmale enthielt, stand kein Vorsteuerabzug zu.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht das liberaler: Dieser hatte bereits mehrfach dargelegt, dass Verstöße gegen formelle Bestimmungen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen müssen, wenn gleichzeitig das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gesichert vorliegt.
In der Rechtssache Barlis hat der EuGH im Jahr 2016 entschieden, dass unzureichende Leistungsbeschreibungen
und -zeiträume auf der Rechnung angeführt waren. Diese Daten waren aber aus anderen Unterlagen ersichtlich und wurden auch vorgelegt. Es darf daher der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden, wenn nachgeprüft werden kann, ob alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Ansicht hat sich nun auch der VwGH in einem ähnlichen Fall im Juni 2017 angeschlossen.
Inzwischen haben es die meisten geschafft, ihre Registrierkasse in Betrieb zu nehmen und den Startbeleg mit der Belegcheck-App zu prüfen. Doch auch im laufenden Betrieb hält uns die Registrierkasse auf Trab. Hier finden Sie die Aufgaben, die die Finanz fordert.
Monatlich
Die Registrierkasse muss zumindest monatlich abgeschlossen werden. Üblicherweise schließt man aber nicht monatlich sondern täglich mit dem Tagesabschluss ab. Dabei wird ein Beleg ausgedruckt oder elektronisch abgespeichert. Dieser braucht allerdings nicht mit der Belegcheck-App geprüft werden. Bewahren Sie diesen Beleg sieben Jahre auf.
Quartalsweise
Das vollständige Datenerfassungsprotokoll (DEP) muss zumindest quartalsweise auf einem elektronischen Speichermedium gesichert werden. Externe Festplatten, USB-Sticks oder externe Server etwa sind dafür geeignet. Wichtig aber: Das DEP muss unveränderbar und vor Zugriff sicher sein.
Fragen Sie Ihren Kassenanbieter, wie das DEP gesichert wird. Bei Online-Kassensystemen erfolgt die Sicherung zumeist automatisch. Das DEP muss ebenfalls sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Wenn die Sicherung das gesamte DEP speichert, muss man immer nur das letzte Protokoll behalten.
Am Ende des Jahres
Der letzte Beleg der Registrierkasse vor dem Jahreswechsel ist der Jahresbeleg. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen zum Jahresende noch den Jahresbeleg ihrer Registrierkasse ausdrucken und aufheben. Auch für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt der Stichtag 31. Dezember.
Bei Saisonbetrieben wie etwa Freibädern kann der Jahresbeleg auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Saisonanfang im neuen Jahr erfolgen. Wer über Silvester offen hat und Umsätze tätigt, darf den Jahresbeleg auch nach Geschäftsschluss oder bis zum nächsten Öffnungstag ausdrucken – aber maximal eine Woche später. Der Jahresbeleg muss wie der Startbeleg zu Beginn mit der Belegcheck-App bis spätestens 15. Februar des Folgejahres überprüft werden.
Ausfall der Registrierkasse
Wenn die Registrierkasse länger als 48 Stunden ausfällt, muss man dies melden. Die Meldung muss innerhalb einer Woche über FinanzOnline erfolgen. Dafür stehen verschiedene Eingabemasken zur Verfügung, je nachdem, ob die Kasse selbst defekt ist oder die Signaturerstellungseinheit einen Fehler aufweist. Anzugeben sind der Grund und der Beginn des Ausfalls mit Datum und Uhrzeit. Funktioniert die Kasse wieder, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden. Im Falle einer gescheiterten Instandsetzung oder einer irreparablen Datenbeschädigung muss man die Außerbetriebnahme melden.
Tipp:
Holen Sie sich vom Finanzamt einen FinanzOnline-Zugang, damit Sie gegebenenfalls den Ausfall selbst melden können! Wir unterstützen Sie dabei.
Bücher und Aufzeichnungen, die Belege dazu, bedeutsame Geschäftspapiere und Unterlagen sind sieben Jahre im Original aufzubewahren.
Belege können entweder
Elektronische Datenträger
Bei Aufbewahrung auf Datenträgern muss die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gesichert sein. Trotz elektronischem Archiv empfehlen wir derzeit noch Papier-Eingangsrechnungen für den Vorsteuerabzug aufzubewahren. Bei EDV-Buchführung müssen alle Informationen auf Datenträgern aufbewahrt und gesichert werden. Das gilt auch für alle elektronischen Aufzeichnungen bezüglich der elektronischen Registrierkasse (Start-, Monatsbeleg usw.).
Zeitraum
Die 7-Jahres-Frist läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres an, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Für das Kalenderjahr 2010 endet die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre später, also am 31.12.2017. Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren, als ein Verfahren anhängig ist (etwa Außenprüfung oder Beschwerde). Wenn Unterlagen nicht aufbewahrt wurden, ergibt sich daraus für die Abgabenbehörde eine Schätzungsbefugnis.
Sonderregelungen
Für bestimmte Dokumente gelten längere Fristen:
Die Digitalisierung schreitet auch beim Staat zügig voran: Ab 2018 kann die Autobahnvignette für Pkw digital erworben werden.
Ein Aufkleben auf der Windschutzscheibe entfällt damit. Es gibt sie wie bei der Klebevignette als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette.
Probleme der Vergangenheit fallen mit der digitalen Vignette weg:
Die Klebevignette, die es weiterhin gibt, ist mit dem Fahrzeug verknüpft. Da die digitale Vignette aber an das Kennzeichen gebunden ist, bleibt ein Totalschaden oder ein Windschutzscheibenbruch ohne Folgen. Es muss keine Ersatzklebevignette beantragt werden. Bei Fahrzeugdiebstahl muss man keine neue Vignette kaufen; man kann eine Umregistrierung auf das neue Kennzeichen beantragen. Und bei Wechselkennzeichen muss nicht pro Fahrzeug eine Vignette gekauft werden, es genügt der Erwerb einer Vignette für bis zu drei mit dem Wechselkennzeichen genutzten Fahrzeuge.
Die digitale Vignette kann im Webshop www.asfinag.at sowie über die ASFINAG-App bargeldlos bezogen werden. Wegen des Konsumentenschutzgesetzes ist diese Vignette bei Privatpersonen aber erst ab dem 18. Tag nach dem Kauf gültig.
Alle Vignetten werden in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen. In das können nicht nur die Polizei, die Zollwache oder die Kontrollorgane der ASFINAG sondern jeder Einsicht nehmen. Das ist etwa beim Kauf eines gebrauchten Autos oder bei Automiete sehr praktisch.
Noch knapp vor den Wahlen wurden die Rechte der Arbeiter an jene der Angestellten bei wesentlichen Themen angeglichen.
Schon ab Mitte 2018 haben Arbeiter, wenn sie krank sind, die gleichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wie die Angestellten: also bis zu sechs Wochen volle Entgeltfortzahlung und neu, ab dem zweiten statt erst ab dem 5. Arbeitsjahr bis zu acht Wochen volles Entgelt.
Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Auch für Lehrlinge verlängert sich der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes: Bisher musste nur maximal vier Wochen weitergezahlt werden, jetzt werden es acht Wochen sein. Weitere vier Wochen besteht Anspruch auf Teilentgelt (bisher zwei Wochen).
Die volle Angleichung der Kündigungsfristen wurde bis 2021 hinausgeschoben. Diese Maßnahme ist für Arbeitgeber mit noch deutlicheren Mehrkosten verbunden. Die Kündigungsfristen betragen dann sechs Wochen, ab dem dritten Arbeitsjahr volle zwei Monate, danach stufenweise Anhebung bis hin zu fünf Monaten ab dem 26. Arbeitsjahr, wobei nur mit Ablauf des Kalendervierteljahres gekündigt werden kann. Der Arbeitsvertrag kann aber eine Kündigung auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats vorsehen.
Die bisherigen Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter (in der Regel eine bis zwei Wochen, bei Bäckern aber z.B. nur ein Tag!) sind damit in einigen Jahren Vergangenheit.
Nur für Saisonbetriebe, insbesondere im Bau- und Tourismusbereich, soll es durch Regelungen im Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen geben.
Mit den begrüßenswerten Erweiterungen im Berufsrecht der Steuerberater können wir Sie noch umfassender beraten und vertreten.
Die Befugnisse wurden insbesondere bei diesen Themen ausgeweitet:
Außerdem können Steuerberater jetzt auch ohne Gewerbeschein als Mediatoren tätig werden. Voraussetzung ist, dass sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingetragen sind.
Das Datenschutzgesetz wurde auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umfangreich geändert. Ab 25.5.2018 gelten strengere Vorschriften zum Datenschutz. Fast alle Unternehmen sind betroffen.
Bis Mai nächsten Jahres ist es noch Zeit. Nutzen Sie diese, um sich über die Neuerungen zu informieren und in Ihrem Unternehmen oder Verein umzusetzen. Jeder, der personenbezogene Daten nicht nur zu privaten Zwecken verarbeitet, ist betroffen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie etwa eine EDV-Kundendatei führen, Rechnungen am Computer ausstellen oder Lieferantendaten speichern.
Die DSGVO verlangt keine Eintragung ins Datenverarbeitungsregister (DVR) mehr. Stattdessen müssen Sie die Datenschutzvorschriften einhalten und dokumentieren, was Sie unternommen haben. Dazu braucht man eine datenschutzfreundliche Technik und ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“. Je sensibler und umfangreicher die Daten, desto höher sind die Datenschutzanforderungen. Wer sich nicht daran hält, riskiert viel: Das Gesetz erlaubt Höchststrafen bis 20 Mio. € oder vier Prozent vom Jahresumsatz!
Was ist zu tun?
Liebe Leserin, lieber Leser!
In unserer Weihnachtsausgabe möchten wir Ihnen informativen Lesestoff über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel anbieten. Auch in unserer Kanzlei hat sich einiges getan. Ruth Müller mussten wir leider in die Pension verabschieden.
Dafür verstärken Alexander Zuggal als Berufsanwärter und Jablanka Mehlberg als Buchhalterin unser Team. Unsere Website wird gerade überarbeitet, um Sie noch besser und übersichtlicher zu informieren. Gerne können Sie uns noch Verbesserungs- vorschläge schicken.
Eine schöne und besinnliche Adventszeit wünschen
Gerhard Zuggal und Mag. Caroline Ender