Wertvolle Geschenke melden

Schenkungen unter Lebenden betreffend bestimmte Vermögenswerte müssen innerhalb von drei Monaten ab dem Zuwendungsvorgang via
FinanzOnline gemeldet werden.

Befreiungen

Achtung: Unterbleibt eine Meldung, sieht das Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe bis zu 10 % des geschenkten Vermögens vor.

Vermietungsplan schützt vor Liebhaberei

Liebhaberei liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Vermieter nachweist, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Vermietungstätigkeit bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses gerichtet war. In der Regel wird dies durch eine plausible Prognoserechnung dokumentiert. Die nicht beabsichtigte vorzeitige Beendigung der Vermietung vor Erreichen des Gesamtüberschusses führt per se nicht zur Annahme von Liebhaberei. Auch dann nicht, wenn die Vermietung durch ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis beendet werden musste, das seine Wurzeln in der privaten Lebensführung hat – so jedenfalls der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus 2017.

Achtung Doppelzahlung: doppelte USt

Ein Bundesfinanzgericht hat in einem (zahlreich kritisierten) Urteil bestätigt: bezahlt ein Kunde zu viel oder doppelt, unterliegt der Mehrbetrag auch der Umsatzsteuer. Wird der zu viel bezahlte Betrag später rücküberwiesen, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage vor, die Umsatzsteuer kann vom Finanzamt wieder rückgefordert werden. Lediglich, wenn kein Zusammenhang mit einer konkreten Leistung besteht (z.B. irrtümliche Zahlung auf ein falsches Bankkonto) liegt kein umsatzsteuerbarer Tatbestand vor. Das letzte Wort hat nun der Verwaltungsgerichtshof.

Sind Geburtstagsgeschenke steuerpflichtig?

Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen bis zur Höhe von jährlich 186 Euro pro Person sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei.

Derartige Betriebsveranstaltungen können auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden. Bei solchen Feiern können Geburtstagssachzuwendungen abgabenfrei gewährt werden, solange alle während eines Jahres im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von 186 € pro Person nicht übersteigen.

Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

Bei den Sachzuwendungen darf es sich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Vom Unternehmer können diese Geschenke als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden und mindern somit die Steuerbemessungsgrundlage.

Vorsicht: Werden nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter etwa zu runden Geburtstagen beschenkt, liegt eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor, sogar dann, wenn man dies während einer Betriebsfeier macht.

Tipp: Alle Arten von Gutscheinen sind gegenüber Barzahlungen unbedingt zu bevorzugen!

Was bringt die Genehmigungsfreistellungsverordnung?

Die neue Genehmigungsfreistellungsverordnung für Betriebsanlagen (BA) gilt seit 7.7.2018. Dadurch werden einige ungefährliche Kleinanlagen von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen.

Diese Betriebe benötigen unter bestimmten Voraussetzungen keine eigene Betriebsanlagengenehmigung:

Die Verordnung gilt nicht für

Regelbedarf für Kinder ab 2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn

ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird,

sich das Kind in einem EU-Mitgliedstaat, EWR oder in der Schweiz aufhält,

das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und

für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

In Fällen, in denen keine vertraglich, gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung vorliegt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden.

Regelbedarf wird berechnet

Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Die Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Austria errechnet (jährliche Indexierung des Wertes aus 1964). Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, gelten die Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019.

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen für 2019:

Altersgruppe EUR
0-3 Jahre 208,00
3-6 Jahre 267,00
6-10 Jahre 344,00
10-15 Jahre 392,00
15-19 Jahre 463,00
19-28 Jahre 580,00

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat für das erste Kind 29,20 €, das zweite Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €.

Vertreterpauschale

Dienstnehmer, die ausschließlich als Vertreter mit mehr als 50 % Außendiensttätigkeit beschäftigt sind, können ein Werbungskostenpauschale von 5 % der steuerpflichtigen laufenden Bezüge beanspruchen.

Es ist mit jährlich 2.190 € begrenzt. Der Vertreter muss vorrangig mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften samt zugehöriger Kundenbetreuung betraut sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Vertreter eine Abschlussvollmacht besitzt. Eine Geschäftsanbahnungstätigkeit reicht aus. Eine bloße Unterstützungstätigkeit im Vertrieb, bei welcher keine Geschäftsabschlüsse angebahnt oder vollzogen werden, ist aber zu wenig.

Unabhängig vom Pauschale konnten die Vertreter steuerfreie Diäten und Kilometergelder von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der Verfassungsgerichtshof hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Steuerfrei an den Vertreter ausbezahlte Diäten (Tages- und Nächtigungsgelder), sowie Kilometergelder sind auf das Pauschale anzurechnen. Dies gilt jedenfalls ab 2018. Ob dies auch schon für 2016 und 2017 zu gelten hat, bleibt abzuwarten. Diesbezüglich hat der VwGH noch keine Entscheidung getroffen. Bereits veranlagte Fälle sind aber jedenfalls davon nicht mehr betroffen, lediglich im Falle von Beschwerdeverfahren ist Vorsicht geboten.

Ausländische KFZ in Österreich

Wer mit österreichischem Hauptwohnsitz ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen hier für länger als einen Monat fährt, riskiert hohe Strafen.

Nur in Sonderfällen – etwa für journalistische Testzwecke oder für Messen und Ausstellungen – ist eine längere vorübergehende Nutzung im Inland zulässig. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, können legal nur einen Monat lang damit fahren. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis zu einem Jahr im Inland verwenden. Die Ausnahme für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in zwei Staaten ist gefallen, auch hier gilt die Einmonatsfrist.

Sobald mit einem Fahrzeug Fahrten eines typischen Inländers vorgenommen werden (etwa in die Arbeit fahren, Einkaufen), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Ist die Einmonatsfrist abgelaufen, gilt die ausländische Zulassung als aufgehoben. Dies kann bei Unfällen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten. Im Zuge einer Verkehrskontrolle kann die Polizei die Kennzeichen sofort abnehmen, ein Weiterfahren ist damit unmöglich. Überdies hat sie auch die Finanzbehörde zu verständigen. Schließlich liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung betreffend Nova und Kfz-Steuer, allenfalls auch bezüglich Umsatzsteuer vor.

Bildung – mit oder ohne USt

Private Bildungseinrichtungen, die allgemeinbildende oder berufsbildende Lehrinhalte anbieten, sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie eine öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nachweisen können.

Vorsteuer aus Vorleistungen kann die Bildungseinrichtung jedoch nicht geltend machen. Was als soziale Maßnahme für Lernende, die die Bildungsangebote als Privatpersonen in Anspruch nehmen, durchaus Sinn macht, kann im Fall von zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden zu Wettbewerbsnachteilen für die Bildungseinrichtung führen. Sie kann keine Vorsteuer geltend machen und muss daher ihre Preise entsprechend höher ansetzen.

Dem hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt und postuliert, dass ab 2019 für die Steuerfreiheit eine mit einer öffentlichen Schule „vergleichbare Zielsetzung“ anstatt einer „vergleichbaren Tätigkeit“ gegeben sein muss. Die „vergleichbare Zielsetzung“ liegt nunmehr aber dann nicht vor, wenn die Bildungseinrichtung nachweist, dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde und sie ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer erbringt.

Das betrifft in erster Linie berufsbezogene Ausbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und postgraduale Aus- bzw. Weiterbildungen.

Damit können die betroffenen Bildungseinrichtungen ab 2019 mit Umsatzsteuer fakturieren bei gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Die steuerliche Gleichstellung mit Konkurrenzunternehmen ist zu begrüßen.  l

Fluggastrechte prüfen

Juristische Dienstleistungen und Rechtsberatung via Internet – Fachbegriff „legal tech“ – sind im Vormarsch. Auch wenn diese Technologien eine echte Rechtsberatung noch nicht ersetzen können, so ist der Einsatz für bestimmte klar abgesteckte Anwendungen durchaus sinnvoll. Die Plattform www.fairplane.at zum Beispiel verhilft Flugpassagieren zu einer Entschädigung bei Flugverspätung. Ein schneller Vorabcheck prüft die Erfolgschancen. Nur bei Erfolg bekommt Fairplane eine Provision.

Gebrauchsanweisung für das Internet

Jeder ist im Internet, und doch wissen wir erstaunlich wenig darüber, wie das denn so funktioniert. Allen, die sich ein gepflegtes Grundwissen aneignen wollen, um mit den IT-Spezialisten auf Augenhöhe sprechen zu können, sei das Buch von Dirk von Gehlen ans Herz gelegt. Die Gebrauchsanweisung für das Internet ist im Gegensatz zu herkömmlichen Betriebsanleitungen kurzweilig zu lesen und mit vielen schönen Aha-Effekten versehen. Oder wissen Sie, wie es zum @-Zeichen bei den E-Mails kam?

Gebrauchsanweisung für das Internet, Dirk von Gehlen, Piper

SV Werte 2019

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung liegen bereits vor: Geringfügig Beschäftigte können pro Monat 446,81 € verdienen. Ab 5.220 € pro Monat (14x) bzw. bei freien Dienstnehmern ohne Sonderzahlung 6.090,00 € (12x) entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Niedrigverdiener zahlen keine oder niedrigere Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Mit Juli 2018 wurden die Grenzen für die verringerten Beiträge um einiges angehoben. Dadurch kommen mehr Niedrigverdiener in den Genuss der Begünstigung. Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bleiben trotzdem bestehen:

Bruttobezug

Beitrag

bis 1.681 €

0 %

1.682 bis 1.834 €

1 %

1.835 bis 1.987 €

2 %

über 1.987 €

3 %

Die Firma übersiedelt

Wenn ein Unternehmen den Standort wechselt, gibt es eine lange To-do-Liste. Hier ein Überblick mit den wichtigsten Punkten, die man beim Umzug beachten sollte.

Vor dem Umzug:

Nach dem Umzug:

Administratives – Ummeldungen an:

Wenn der Wohnsitz wechselt, muss man einige Dinge beachten:

Tipp: Checkliste auf

www.help.gv.at > Suche: Umzug

Was bringt der elektronische Bilanztransfer?

Wenn die Bank die Bilanz sehen möchte, bietet sich der elektronische Bilanztransfer (eBT) an.

Beim eBT wird der Jahresabschluss elektronisch von der Steuerberatungskanzlei an die Österreichische Kontrollbank (OeKB) und weiter zur gewünschten Bank geschickt. Das erfolgt im standardisierten XML-Format. Im Gegenzug erhalten Sie eine Analyse mit Bonitätseinschätzung von Ihrer Bank.

Manche Banken bieten auch Kennzahlen und Branchenvergleiche an, wenn die Bilanz über eBT geschickt wird.

Der Jahresabschluss wird an die OeKB über das FinanzOnline-Portal übermittelt; die Bank erspart sich das Zahlenabtippen vom Papier oder PDF-Anhang des E-Mails.

Diesen Vorteil geben die Banken weiter und stellen Analyserückmeldungen zur Verfügung. Diese Auswertung wird an uns übermittelt und wir leiten sie direkt an Sie weiter. Wenige Banken gewähren auch einen Kostenbonus.

Sprechen Sie Ihre Bank darauf an!

 

Tipp: OeKB-Broschüre „Analyserückmeldungen Bilanz Transfer“

www.oekb.at

> Menü

> Elektronischer Bilanz Transfer

> Informationen für
Wirtschafts-treuhänder

> Erläuterungen zu den
Rückmeldungen der Banken

Familienbonus Plus

Ab 2019 gibt es den Familienbonus Plus, der eine Entlastung bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr bringt. Antrag stellen!

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von

125 € pro Monat für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr (1.500 € jährlich) bzw.

41,68 € pro Monat für ein volljähriges Kind (500 € jährlich)

Voraussetzung ist der Bezug von Familienbeihilfe und ein Wohnsitz in Österreich, EU/EWR oder Schweiz. Der Bonus wird mit dem Steuerbescheid ausbezahlt. Für 2019 bekommt man ihn dann frühestens im Frühjahr 2020 ausbezahlt.

Auszahlung bereits laufend

Wer als Dienstnehmer nicht so lange warten möchte, kann das Formular E30 abgeben: Die Lohnsteuer wird um den Familienbonus Plus reduziert. Für haushaltszugehörige Kinder braucht man die Familienbeihilfenbestätigung (FinanzOnline oder beim Finanzamt anfordern). Für nichthaushaltszugehörige Kinder braucht man den Nachweis der Unterhaltszahlungen.

Tipp: Wer zusätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt, darf nicht auf den Familienbonus Plus vergessen, sonst kommt es zu einer Steuernachzahlung.

Formular E30:

www.bmf.gv.at > Formulare > Suchbegriff „E30“ eingeben

Auch Manager arbeiten ohne Zeitlimit

Alle sprechen über den 12-Stunden-Tag. Die Arbeitszeitnovelle sorgt aber für weiteren Zündstoff: Die mittlere Führungsebene wurde aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ausgenommen. Leider ist dies alles andere als klar formuliert.

Bis 31.8.2018 waren leitende Angestellte ausgenommen

Schon bisher galt das Arbeitszeitgesetz nicht für das Topmanagement. Sie dürfen ohne Zeitlimit arbeiten. Betroffen sind leitende Angestellte der ersten und zweiten Führungsebene. Aber nur dann, wenn sie wesentliche Betriebsteilbereiche eigenverantwortlich leiten und die Arbeitszeit selbst einteilen können: etwa Abteilungsleiter, die 20 bis 50 Mitarbeiter führen.

Ab 1.9.2018 Ausweitung auf dritte Führungsebene und Familienangehörige:

nahe Angehörige des Arbeitgebers und 

leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis.

Für beide Gruppen gilt, dass ihre gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen bzw. im Voraus festgelegt wird oder vom Arbeitnehmer hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Die Regierung meint mit Punkt 2 die dritte Führungsebene.

Kollektivverträge gelten weiterhin

Fazit: Durch die Erweiterung können auch Leitungspositionen ohne Personalverantwortung ausgenommen werden, aber nur dann, wenn sie eine sehr weit reichende Arbeitszeitautonomie haben.

Was darunter genau zu verstehen ist, werden die Gerichte in den nächsten Jahren klären. Außerdem gelten weiterhin die Bestimmungen der Kollektivverträge, die oft für Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthalten, als dies im Gesetz der Fall ist. 

1. Jänner 2019 – monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Was bisher nur jährlich zu melden war, verlangt die Krankenkasse nun monatlich. Sie stellt damit die Lohnverrechnung vor eine große Herausforderung. Im Gegenzug wird die Dienstnehmer-Anmeldung entrümpelt, sodass eine Anmeldung vor Dienstantritt genügt.

Tipps und Tricks zum Freibetragsbescheid

Regelmäßig anfallende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können schon vor der Arbeitnehmerveranlagung abgezogen werden.

Dazu stellt das Finanzamt einen Freibetragsbescheid und eine „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ aus. Wenn Sie Ihrem Dienstgeber diese Mitteilung überreichen, zieht er von vornherein weniger Lohnsteuer ab. Der Freibetragsbescheid wird mit dem Steuerbescheid erstellt und gilt für das zweitfolgende Jahr. Beispiel: Mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 kommt gleichzeitig der Freibetragsbescheid für 2019. Für Beträge unter 90 € pro Jahr wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt.

Nur bestimmte Kosten werden miteinbezogen

Im Freibetrag sind auch nur jene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, die der Arbeitgeber nicht ohnehin schon abzieht oder abziehen könnte. Das können beispielsweise sein: Fachliteratur, Reisekosten, die der Dienstgeber nicht bezahlt, diverse Versicherungen als Sonderausgaben oder auch Kinderbetreuungskosten.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Wie viel vom Freibetrag letztendlich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurde, erfährt das Finanzamt über den Jahreslohnzettel L16. Da die Finanz aber nicht weiß, wie und ob die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mit dem Freibetrag übereinstimmen, werden Sie in jedem Fall aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Sollten die tatsächlichen Kosten niedriger sein als der Freibetrag, winkt eine Steuernachzahlung! Tipp: Im Zweifel die Mitteilung dem Arbeitgeber nicht vorlegen oder einen niedrigeren Betrag nennen. 

Ein Freibetrag kann auch losgelöst von einer Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, wenn zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € pro Jahr oder Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Der Antrag erfolgt auf dem Formular L54.

Das Jahr 2018 geht zu Ende …

Wer noch heuer aktiv wird, kann einiges an Steuern sparen.

Tipps für UnternehmerInnen

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Tipps für alle

Dartpfeile auf Cheffoto: fristlose Entlassung?

Grundsätzlich stellt das Werfen von Dartpfeilen auf das Foto des Chefs eine Pflichtverletzung dar, die objektiv geeignet ist, gegenüber dem Vorgesetzten ehrverletzend zu wirken. Der dartspielende Mitarbeiter wurde daher fristlos entlassen. Das Oberlandesgericht sah das anders. Es kommt auch auf die Umstände an: Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Foto eines nicht direkt Vorgesetzten. Außerdem fand das Bewerfen in einem Dienstzimmer statt, das fast nur vom betroffenen Dienstnehmer benutzt wurde. Eine Versetzung kurz zuvor erklärt den Groll des Arbeitnehmers. Fazit: Das Verhalten des Mitarbeiters ist gerade noch entschuldbar. Weiterbeschäftigung ist zumutbar – es gibt keinen Entlassungsgrund.

Editorial

Wir wünschen Ihnen zum Jahreswechsel Zeit zur Erholung und dafür, das vergangene Jahr mit Abstand betrachten zu können. Welches Thema hat 2018 bei Ihnen dominiert? Soll das 2019 so bleiben? Auch in unserer impuls-Ausgabe schlagen wir die Brücke nach 2019. Sie finden wie gewohnt die besten Steuertipps zum Jahresende; Neues über den Familienbonus plus, den Familien ab 2019 bekommen.

Mit vielen Informationen und wertvollen Steuertipps wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben ein schönes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein Wiederlesen im Neuen Jahr.

Viel Spaß beim Lesen!