Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aus 2014 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline. Warten Sie nicht auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Diese gibt es erst ab dem Jahr 2016.
Keine Belege? Keine Ausgaben? Dann ist wahrscheinlich eine Pauschalierung
für Sie interessant. Wir geben einen Überblick:
Basispauschalierung
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Vorjahresumsatz max. 220.000 €
6 % (max. 13.200 €) bei kaufmännischer oder technischer Beratung, für Geschäftsführer über 25 %, bei vermögensverwaltender, schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit
12 % (max. 26.400 €) für alle anderen
Weiters absetzbar: Rohstoffe, Löhne, Fremdlöhne für die Leistungserstellung, eigene Pflichtversicherung
Reisekosten sind Durchlaufposten
Vorsteuern: Pauschale von 1,8 % des Nettoumsatzes (max. 3.960 €) möglich.
GewerbePauschalierungen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner in einem aus 54 Gewerbezweigen (Liste siehe wko.at)
zwischen 5,2 und 20,7 %
Weiters sind absetzbar: wie bei Basispauschalierung und noch einige mehr (z.B. Abschreibung, Miete, Energie, Telefon)
Weitere Ausgabenpauschalierungen
Handelsvertreter und ähnliche: 12 % des Provisionsumsatzes (max. 5.825 €)
für Gastgewerbe: 10 % Grundpauschale, 2 % Mobilitätspauschale,
8 % Energie- und Raumpauschale
für Lebensmittel und Gemischtwarenhandel: Gewinn pauschal 3.630 € zuzüglich 2 % der Einnahmen inkl. USt
für Drogisten: 12 % Betriebsausgabenpauschale
Pauschalen für Arbeitnehmer
Werbungskostenpauschale: 132 €
Berufsgruppenpauschale: Artisten, Schauspieler, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Berufsjäger, Hausbesorger, Heimarbeiter, Vertreter, Stadt-, Gemeinde-, oder Ortsvertretung, Expatriates
Ab November 2019 ist Rauchen an allen öffentlichen Orten verboten, wo Speisen und Getränke verabreicht oder konsumiert werden. Wie schaut es aber mit dem „betrieblichen“ Rauchen aus bzw. haben Dienstnehmer einen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Rauchpausen?
Ein „Menschenrecht auf Rauchpausen“ gibt es nicht, egal ob bezahlt oder unbezahlt. Werden Rauchpausen vom Dienstgeber bloß geduldet, ohne dass ein konkreter Rahmen für die Pause vorgegeben ist, liegt auch keine taugliche Basis für eine Betriebsübung vor und kann für die Zukunft einseitig verboten werden. Daher sollten Rauchpausen oder deren Verbote schriftlich vereinbart werden.
Wer einen Vertrag für den Beschäftigungsbonus bekommen hat, darf die Frist für die Abrechnung der einzelnen Tranchen nicht vergessen. Das jeweilige Förderjahr läuft ab der Einreichung des Antrags. Die Abrechnung ist jeweils nach einem vollen Jahr zu stellen. Dafür hat man drei Monate Zeit. Die genauen Abrechnungsfristen finden Sie im Vertrag.
Tipp: Fristen eintragen, auch wenn die AWS ein jährliches Erinnerungsmail versprochen hat.
Wer seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht mehr überweisen möchte, kann seit Anfang Juli ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dazu kann man entweder ein Online-Formular ausfüllen und unterschrieben ans Finanzamt schicken oder man füllt ein Formular in FinanzOnline aus. Das Formular kann nur der Steuerpflichtige selbst ausfüllen; wir als Steuerberater können ein Finanzamts-Lastschriftmandat nicht für unsere Klienten einrichten.
Zwei Lehrberufspakete modernisieren die Lehrlings-Ausbildung für bestimmte Berufe wie z.B. Koch/Köchin oder Friseur/in. Weiters werden auch neue Lehrberufe angeboten wie Backtechnologie, Fahrradmechatronik oder Betonbauspezialist. Die meisten Änderungen treten bereits im Ausbildungsjahr 2019 in Kraft.
Weitere Informationen: www.wko.at
Die niedrigen Zinsen merkt man auch bei der Finanz. Bis die 50 €-Bagatellgrenze für Zinsen bei Nachzahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer aus 2018 erreicht ist, vergeht sehr viel Zeit. Tipp: Zur Sicherheit drei Tage vorher überweisen.
Abgaben-schuld in Euro | keine Anspruchszinsen bei (An-)Zahlung bis |
1.000 | 14.05.2023 |
2.000 | 22.07.2021 |
4.000 | 25.08.2020 |
10.000 | 09.02.2020 |
20.000 | 05.12.2019 |
50.000 | 26.10.2019 |
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Lebensversicherungsverträge, welche im Zeitraum 1.1.1994 und 31.12.2015 abgeschlossen wurden, aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrungen unbefristet rückabgewickelt werden. Das ist vor allem dann interessant, wenn Sie den Versicherungsvertrag vorzeitig beendet haben oder dies vorhaben und somit Abschläge in Kauf nehmen. Am Markt gibt es verschiedene Anbieter (Suche: Lebensversicherung rückabwickeln), die eine Rückabwicklung für Sie erkämpfen wollen.
Tipp: Vergleichsangebote einholen.
An das Thema „Gelassen auftreten“ kann man sehr unterschiedlich herangehen. Fleur Sakura Wöss bietet in ihrem Buch zum einen die notwendigen Werkzeuge für Redner und Vortragende um gelassen aufzutreten – dieser Aspekt basiert auf ihrem langjährigen Redner-Leben. Den anderen Zugang verdanken wir dem Zen-Buddhismus, der das Leben der Autorin stark geprägt hat. Beide Ansätze werden verwoben in Erzählungen aus ihrem Leben, die das Buch mehr zu einer lehrreichen Biographie als zu einem Ratgeber werden lassen.
Gelassen Auftreten, Fleur Sakura Wöss, Kösel
Die Flexibilisierung der Arbeitswelt ist unaufhaltsam: bezüglich Arbeitszeit, aber auch beim Arbeitsort.
Home-Office Arbeit ist durch die zunehmende Digitalisierung enorm begünstigt. Im Idealfall ergibt sich eine Win-Win-Situation: einerseits geringere Kosten und motivierte Mitarbeiter, andererseits keine Wegzeiten und ein hohes Maß an Zeitautonomie.
Grundsätzlich gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für das Arbeiten im Betrieb – es sind also auch Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Mit der Einschränkung, dass nur die Anzahl der gearbeiteten Stunden pro Tag festzuhalten sind.
In einer Home-Office Vereinbarung sind folgende Punkte zu beachten:
Weitere wichtige Eckpunkte:
Die Antikorruptionsbestimmungen sind im Strafgesetzbuch genau geregelt.
Öffentlicher Sektor
Strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch den Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts. Keine ungebührlichen Vorteile sind etwa orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten bis 100 €.
Amtsträger sind alle Personen,
die Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen z.B. Beamte
die hoheitlich tätig werden z.B. Kfz- Techniker bei der Ausstellung der § 57a-Plakette
die in Unternehmen tätig sind, die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen bzw. der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen z.B. ASFiNAG
Privater Sektor
Strafbar ist das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen von ungebührlichen Vorteilen durch Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für sich oder einen Dritten. Zwischen dem Vorteil und dem betreffenden Geschäft muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Hier gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen oder Geringfügigkeitsgrenzen.
Empfehlung: Schaffen Sie Bewusstsein bei Ihren Mitarbeitern!
Data breach (engl. für Datendiebstahl, Datenmissbrauch) liegt vor, sobald Unbefugten der Zugriff auf personenbezogene Daten möglich wird.
Dies kann ua bei einem Hackerangriff oder dem Verlust des Firmenhandys schnell zur Realität werden. Den Betroffenen kann daraus ein physischer, materieller oder immaterieller Schaden (z.B. finanzieller Verlust, Rufschädigung) entstehen.
Was ist in einem solchen Fall zu tun? Bei Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden)
an die zuständige Aufsichtsbehörde und an die Betroffenen zu melden. Die Benachrichtigung an die Betroffenen kann ua entfallen, wenn vorher getroffene Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Verschlüsselung) den Zugriff auf personenbezogene Daten unmöglich machen.
Hinweis: Ein Muster für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO finden Sie unter
www.dsb.gv.at/dokumente
Wenn Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer ein Fahrrad ohne E-Motor für betriebliche Fahrten kaufen, können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.
Dies deshalb, weil beim Fahrrad ausschließlich Muskelkraft für die Fortbewegung verwendet wird und dieses daher nicht als Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad gilt. Dazu muss das Fahrrad zu mind. 10 % unternehmerisch genutzt werden. Für den privaten Anteil ist aktuell noch ein Eigenverbrauch anzusetzen.
Anders verhält es sich bei E-Bikes, da diese als Krafträder gelten und grundsätzlich wie ein PKW oder Kombi vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hatte zwar ab 2016 ein Einsehen mit den E-Autos (PKW und Kombis) und nahm diese umweltschonende Gruppe vom Vorsteuerabzugsverbot explizit aus. Für E-Bikes gibt es jedoch weiterhin keinen Vorsteuerabzug. Mit der geplanten Steuerreform soll diese Gesetzeslücke nun ab 2020 geschlossen werden.
Die Kosten für das Fahrrad sind als Betriebsausgabe absetzbar, für die gefahrenen Privatkilometer ist ein Privatanteil zu versteuern. Wenn Mitarbeiter das Fahrrad oder E-Bike auch privat nutzen, fällt aktuell kein Sachbezug an.
Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen nun strenge formale Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben.
Bisher war es aufgrund der EU-Rechtsprechung möglich, die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen auch dann beanspruchen zu können, wenn die formalen Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt wurden, aber materiellrechtlich die Tatsache der ig-Lieferung bewiesen werden konnte. Dies wird sich zukünftig ändern. Ähnlich den strengen Regeln zum Vorsteuerabzug werden bestimmte formale Bedingungen gefordert:
Gültige UID-Nummer des Erwerbers im Land des Erwerbes zum Zeitpunkt der Lieferung
Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den liefernden Unternehmer
Werden die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit versagt werden. Eine nachträgliche Sanierung – wie etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – ist wohl kaum möglich.
Schließlich werden auch an den Belegnachweis beim Verkäufer strengere Anforderungen gestellt: die Tatsache der ig-Lieferung muss durch zwei einander nicht widersprechende, von unabhängigen Dritten erstellte Nachweise dokumentiert werden. Als Nachweise gelten insbesondere Unterlagen zum Transport/Versand (etwa CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen zur Bezahlung des Transports, Quittungen über die
Lagerung der Gegenstände bei einem Lagerhalter. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers
notwendig, dass er den Transport veranlasst hat.
Mit Jänner 2020 haben alle Behörden das Recht, Unternehmen ausschließlich elektronisch anzuschreiben. Der Bund startet damit bereits am 1. Dezember 2019. Unternehmen müssen die Empfangsvoraussetzungen schaffen.
Zustellung über das USP
Die eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) auf www.usp.gv.at. Dazu brauchen Unternehmen ein Konto beim USP und eine gültige E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung vom Posteingang. Im USP im Bereich „MeinPostkorb“ muss auch ein Postbevollmächtigter für die Zustellung hinterlegt werden. Wer noch kein USP-Konto besitzt, kann dieses kostenlos mittels Handysignatur anlegen.
Ausnahme für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht sind nicht verpflichtet, auf die eZustellung umzusteigen. Eine freiwillige Nutzung ist möglich.
Unzumutbarkeit
Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Ausnahme der Kleinunternehmer zur Teilnahme an der eZustellung verpflichtet. Nur wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt die elektronische Zustellung auch nach 2020 als unzumutbar.
Derzeit gibt es keine Sanktionen. Wenn es keine elektronische Zustellmöglichkeit gibt, so stellt die Behörde weiterhin postalisch zu.
Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der privaten Nutzung des Firmen-PKW Dienstnehmern gleichgestellt.
Eine wesentliche Beteiligung hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer dann, wenn er zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Steuerlich sind die Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Stellt die Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Firmen-Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so unterliegt der daraus resultierende Sachbezug der Einkommensteuerpflicht. Weiters zahlt man für Privatnutzung des Geschäftsführerautos auch Lohnnebenkosten. Diese bestehen aus dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer (KommSt) – rund 7,3 % vom Wert der Privatnutzung.
Wert der Privatnutzung
Der Sachbezugswert ist auch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Lohnnebenkosten. Laut einer Verordnung der Finanz (BGBl II 70/2018 vom 19.4.2018) kann der Sachbezugswert auf zwei Arten ermittelt werden:
Variante 1: Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung (SachbezugswerteVO)
oder
Variante 2: Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung anfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Diese Variante ist oft günstiger.
Die Verordnung gilt ab dem Kalenderjahr 2018 und nur für die Einkommensteuer des Geschäftsführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber 2018 entschieden, dass Gleiches auch für die Lohnnebenkosten gilt.
Info zu Variante 1: Die Berechnung des Sachbezuges nach der Sachbezugswerteverordnung erfolgt abhängig vom CO2-Ausstoß mit 1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten, 0% für Elektroautos. Der Sachbezugswert beträgt maximal 720 € bzw. 960 € pro Monat. Wird das Firmen-Kfz nachweislich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr für Privatfahrten verwendet, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Kostenersätze, die der Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH hinsichtlich seiner Privatfahrten leistet, verringern den Sachbezugswert.
Info zu Variante 2: Werden die tatsächlichen Kfz-Kosten für die Privatnutzung angesetzt, muss man den Privatnutzungsanteil z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches oder in sonstiger plausibler Form nachweisen. In der Praxis scheitert dieser Ansatz oft an der Aufzeichnungspflicht.
Weg ins Büro – private Strecke?
Bei der Variante 2 sind die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Betrieb der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Das bedeutet, dass für diese Kilometer keine Privatnutzung versteuert werden muss und auch keine Lohnnebenkosten anfallen. Wer nach Sachbezugswerteverordnung ermittelt (Variante 1), muss die Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung als Privatfahrten werten. Das wirkt sich vor allem dann negativ aus, wenn man nur den halben Sachbezug ansetzen möchte. Dann kann der Weg ins Büro die 6.000 km-Hürde verbauen und der volle Sachbezug wird fällig.
Hinweis:
Zahlt die GmbH pauschale Kostenersätze (wie insbesondere Taggeld, Nächtigungsgeld und Kilometergeld) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, so unterliegen diese ebenfalls der Lohnnebenkostenpflicht!
Im Sommer beschloss das Parlament ein Gesetz, dass freiwillige Helfer bei Feuerwehr, Rettung und Co. im Einsatzfall weiterhin ihren Lohn und ihr Gehalt bekommen. Als Arbeitgeber bekommt man eine Entschädigung vom Katastrophenfonds. Das neue Gesetz gilt seit 1. September 2019.
Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer
Einsatzkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei einem Großschadensereignis sind mehr als 100 Personen über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens acht Stunden im Einsatz. Allerdings kann bei Einsatzbeginn oft nicht festgestellt werden, ob ein Großschadensereignis vorliegt. Dazu wird es noch eine Klarstellung geben müssen.
Voraussetzung ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, wird sich zeigen, da gerade im Katastrophenfall immer ein rasches Handeln notwendig ist.
Prämie aus dem Katastrophenfonds
Als Ausgleich erhalten Arbeitgeber eine Prämie von 200 € pro Dienstnehmer und Tag. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstnehmer aufgrund eines Großschadensereignisses oder bei einem Bergrettungseinsatz mindestens acht Stunden im Einsatz ist. Die selbe Rechtsunsicherheit besteht auch, wenn zum Einsatzbeginn das Ausmaß der Abwesenheit noch nicht abschätzbar ist. l
Von der geplanten großen Steuerreform ist nach dem Platzen der Regierungskoalition (vorläufig) nicht viel übrig geblieben. Was dennoch vor der Nationalratswahl noch beschlossen werden und ab 2020 in Kraft treten könnte, sei hier kurz zusammengefasst:
Wir hoffen, Sie hatten in den Sommermonaten Zeit für inspirierende Aktivitäten. Auch das Parlament war inspiriert und beschloss die Anrechnung der Karenzzeiten und den Papamonat. Wir berichten darüber in unserer Titelstory.
Ansonsten hat sich aus steuerlicher Sicht nicht viel getan, daher nutzen wir diese Ausgabe für häufig nachgefragte Themen wie das Geschäftsführer-Auto oder das Homeoffice.
Wir wünschen viel Vergnügen beim Lesen unserer neuen impuls-Ausgabe und sind sicher, dass auch für Sie Interessantes dabei ist.
In der letzten Nationalratssitzung vor der Sommerpause wurden der Papamonat und die volle Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.
Der Papamonat ist ab September 2019 für alle Väter möglich. Rechtsanspruch hatten bislang nur öffentlich Beschäftigte oder alle mit entsprechendem Kollektivvertrag. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.
Folgende Meldefristen gelten:
Der Papamonat kann für einen Monat ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Man erhält einen Familienzeitbonus von 22,60 € täglich (somit rund 700 €). Weiters gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Volle Anrechnung Karenzzeiten
Für Geburten ab August 2019 gilt: Die gesetzliche Elternkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes wird voll berücksichtigt – und zwar für alle Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen. Weiters gilt die Vollanrechnung für jedes Kind und nicht nur für eines. Bisher wurde nur die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.
Die Anrechnung ist relevant für: