Fixkostenzuschüsse können seit 20. Mai beantragt werden

Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zur Deckung ihrer Fixkosten nicht rückzahlbare Zuschüsse von max. 75 % erhalten. Der Antrag kann seit 20. Mai 2020 bis spätestens 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Auch hier gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, und es ist mit einer gewissen Dynamik und laufenden Anpassungen zu rechnen.

Wer muss den Antrag stellen?

Bis 12.000 € Gesamtzuschusshöhe kann das Unternehmen den Antrag auf Auszahlung der ersten Tranche von 20. Mai bis 18. August 2020 selbst stellen.

Über 12.000 € muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Betrachtungszeitraum und Antragstellung

Die Anträge und damit verbundenen Auszahlungen sind auf drei Tranchen zu folgenden Terminen möglich:

  1. Drittel > ab 20. Mai 2020
  2. Drittel > ab 19. August 2020
  3. Drittel > ab 19. November 2020

Der Zuschuss kann für maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Es sind insgesamt sechs monatliche Betrachtungszeiträume definiert.

Tipp: Die meisten Buchhaltungsprogramme werden Tools für eine optimale Auswahl der Betrachtungszeiträume zur Verfügung stellen. Daher macht es eventuell Sinn, mit dem Antrag noch zuzuwarten. Dies unter der Voraussetzung, dass die notwendige Liquidität auch anderweitig sichergestellt werden kann.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls sind die maßgebenden Werte des zweiten Quartals 2020 jenen des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend davon können auch einzelne bzw. maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume den entsprechenden Vorjahreswerten gegenübergestellt werden. Der Umsatzausfall muss zumindest 40 % ausmachen.

Fixkosten sind beispielsweise Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zins-aufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation und sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (wie etwa Buchhaltungskosten oder Jahresbeiträge für Werbung). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres von 666,67 € bis max. 2.666,67 € monatlich ansetzbar und Wertverluste bei verderblichen, saisonalen Waren, sofern diese während der  Corona-Krise zumindest 50 % an Wert verlieren, sind ebenfalls förderbar.

Umfangreiche Bestätigungen und Verpflichtungen notwendig

Mit dem Antrag muss unter anderem bestätigt werden, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) handelt. Weiters muss nachgewiesen werden, dass sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um Umsätze zu erzielen, Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Es dürfen keine Beschlüsse von Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 16. März 2020 bis 16. März 2021 erfolgen. Anderweitige Unterstützungen sind abzuziehen, erfreulicherweise aber nicht Zahlungen im Zusammenhang mit dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Im Rahmen der ersten Tranche können 50 % des gesamten Fixkostenzuschusses ausbezahlt werden.

Tipp: Bei einer Ablehnung erhält man keinen Bescheid, jedoch eine Begründung. Es ist dann möglich, einen neuerlichen Antrag zu stellen.

Informationen gibt es auf der Web-site www.fixkostenzuschuss.at und in der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt (BGBL. II Nr. 225/2020).

Aufwendungen für Umschulung sind Werbungskosten

Die Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte als technische Angestellte und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten für ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheitsmanagement.Das Finanzamt verweigerte. Sie hätte ihr Studium im Alter von 52 Jahren begonnen und ihr Arbeitsplatz sei nicht gefährdet.

Das Bundesfinanzgericht bejahte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium und begründete dies damit, dass Kosten für Umschulungsmaßnahmen auch bei über Fünfzigjährigen als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Wille nachvollziehbar ist, daraus auch in Zukunft Einkünfte zu erzielen. Dies ergibt sich etwa aus Einhalten der Regelstudienzeit oder durch Praktika.

Editorial

Liebe Leserin, Lieber Leser,

Die kürzlich erlassene Verordnung zur Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen hat Jahre gebraucht. In COVID-19 Zeiten gibt es zumeist über Nacht neue Gesetze, Fristen und Termine. Auf Seite 8 gibt es dazu eine Übersicht. Auch das Heftinnere ist von Corona geprägt.

Wir bitten um Nachsicht, wenn nicht alle angeführten Fakten beim Erscheinen von impuls noch gelten. Der Fixkostenzuschuss auf Seite 3 ist vorverlegt, das Thema Kurzarbeit auf Seite 4 ist eine Never-Ending-Story, die uns wahrscheinlich noch Jahre bei Lohnabgabenprüfungen beschäftigen wird.

Viel Spaß beim Lesen!

Covid 19 Prämie steuerfreie Boni für besondere Verdienste von Mitarbeitern

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt wird eine zusätzliche Zahlung, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Wichtiger Steuertermin

30. Juni 2020: Für Vorsteuererstattungsanträge in Drittländer muss der Antrag in Papierform gestellt werden.
Jener für das Jahr 2019 muss bis 30. Juni 2020 mit einer Unternehmerbescheinigung U70 eingelangt sein (Fallfrist!).
Für Vorsteuererstattungen in der EU gilt die Frist bis 30. September 2020.

Übersicht über geänderte Fristen iVm COVID-19

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen – zeitlich begrenzt für das Jahr 2020. Sie haben mehr Zeit beim Erstellen und Abgeben der Jahresabschlüsse, falls nötig auch im Insolvenzfall.

Generell wurden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Abgabe/Frist

Allgemein

Spezialregelung 2020

UVA, ZM, KESt-Anmeldungen, WiEReG-
Meldungen etc.

Allgemeine Fristen zur Abgabe gelten weiterhin

Keine Verspätungs­zuschläge falls spätere Meldung

Steuererklärungen 2018

30.04.2019 (Abgabe in Papier)

30.06.2019 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2020 (Quotenregelung Steuerberater)

Frist für alle noch offene 2018er Erklärungen ist der

31.08.2020

Steuererklärungen 2019

30.04.2020 (Papier-Abgabe)

30.06.2020 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

31.08.2020 (Abgabe Papier oder Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

Erstellung
Jahresabschluss *)

5 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
31.05.2020

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 30.09.2020

Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch *)

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
30.09.2020

12 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 31.12.2020

Antrag auf Insolvenzeröffnung

60 Tage nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit

120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

*) gilt für Bilanzstichtage zwischen 1.10.2019 und. 31.7.2020

Mitarbeiter beteiligen

Beteiligungen zur Mitarbeitermotivation werden immer beliebter. Unternehmen haben dabei vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten.

Der klassische Fall für Mitarbeiterbeteiligung ist die Beteiligung am Kapital, damit am laufenden Ergebnis und am Vermögen. Aber auch reine Erfolgsbeteiligungen oder virtuelle Beteiligungen werden bei KMUs oder Start-Ups immer beliebter. Steuerlich ist derzeit nur die reine Kapitalbeteiligung gefördert.

Kapitalbeteiligung

Für die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Beteiligungen kann ein Freibetrag von 3.000 € pro Dienstnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei

abgerechnet werden. Für Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen beträgt der Freibetrag 4.500 €. Ein übersteigender Betrag ist wie eine Prämie steuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

Die Gewinnanteile, Dividenden und der Gewinn aus dem Verkauf gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Man kann den Veranlagungsfreibetrag von 730 € pro Jahr nutzen.

Erfolgsbeteiligung

Hier bekommt der Mitarbeiter seinen Teil vom Kuchen über eine vertragliche Vereinbarung. Unternehmensanteile werden nicht übertragen. Dabei werden Mitarbeiter etwa am Ertrag (Umsatzprovision) oder am Gewinn beteiligt. Der Vorteil liegt in der unkomplizierten Vertragserrichtung. Allerdings sind derzeit alle Zuflüsse aus der Erfolgsbeteiligung voll steuerpflichtig, was sich ab 2022 ändern soll: Im „Vortrag an den Ministerrat“ zur Steuerreform ist zu lesen, dass ab 2022 Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen genauso begünstigt werden sollen wie Kapitalbeteiligungen. Diese Befreiung wäre vor allem für KMUs eine schöne Möglichkeit, ihre Mitarbeiter unkompliziert anzuspornen. 

Optionsmodelle

Der Mitarbeiter erhält das Recht (Option), Unternehmensanteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Steuerlich werden die Optionen danach unterschieden, ob sie handelbar oder nicht handelbar sind. Bei handelbaren Optionen erfolgt die Besteuerung sofort, bei nicht handelbaren erst zum Zeitpunkt der Ausübung. Die Besteuerung erfolgt zum Progressionssatz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also über den Dienstgeber. Da die Regelung recht kompliziert ist, wäre auch hier eine einfachere gesetzliche Regelung wünschenswert.

Virtuelle Beteiligung

Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung werden Mitarbeiter vertraglich so gestellt, wie wenn sie am Kapital beteiligt wären. Sie stellt eine virtuelle Abbildung von echten Geschäftsanteilen dar. Diese unkomplizierte Beteiligung ist wie die Erfolgsbeteiligung steuerlich (noch) nicht gefördert. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach dem Zufluss, da die virtuelle Beteiligung in der Regel nicht übertragbar ist.

GPS Überwachung

Eine systematische Überwachung von PKW und LKW stellt immer einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Ob dieser Eingriff zulässig ist hängt davon ab, ob der Überwachungsmaßnahme ein ausreichendes, berechtigtes Interesse zugrunde liegt.

Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur zu jenen Zwecken verarbeitet werden, für die diese erhoben wurden. Bei Missachtung der DSGVO drohen Strafen bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes.

Grundsätzlich ist zwischen der GPS-Überwachung von LKW und PKW zu unterscheiden. Eine Überwachung der LKW außerhalb der Arbeitszeit zum Zwecke der Verhinderung von Schwarzarbeit kann als zulässiger Zweck angesehen werden. LKW werden im Regelfall nur für den Weg von und zur Arbeit privat verwendet, die Überwachung stellt keinen massiven Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein massiver Eingriff wäre eine GPS-Überwachung von PKW zur Aufzeichnung von Fahrten, um etwa die Rentabilität einer Anschaffung von Elektrofahrzeugen zu erheben.

Das Überwachen durch GPS-Tracking muss in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betriebsrats.

Haftungsthemen in Zeiten von Covid-19

Eine Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil, dass grundsätzlich nur sie für Schulden der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet, nicht jedoch die Gesellschafter. Geschäftsführer haften ebenfalls nicht, sofern sie nicht „schuldhaft“ handeln. Besonders in Zusammenhang mit den Fristen für einen Insolvenzantrag sind Geschäftsführer großen Haftungsrisiken ausgesetzt,
Covid-19 hat diese nun verschärft.

Generell bleibt ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Zeitraum von maximal 60 Tagen zur Sanierung. Im Fall von Naturkatastrophen (dazu zählt dezidiert auch Covid-19) verlängert sich die Frist auf 120 Tage.

Achtung: War die Gesellschaft schon vor der Corona-Krise zahlungsunfähig oder überschuldet, dann bleibt es bei den höchstens 60 Tagen für ernsthafte Sanierungsbemühungen.

Zahlungsunfähig ist, wer nachhaltig seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Gerade die massiven Umsatzeinbußen seit dem Lockdown haben häufig dazu geführt, dass für die Bezahlung offener Schulden nicht mehr ausreichend Geld vorhanden ist. Kann aber erwartet werden, dass dieser Liquiditätsengpass nicht von Dauer ist, liegt bloß eine Zahlungsstockung vor. Dabei spielen zu erwartende Zahlungen aus den diversen Hilfsfonds (insbesondere Kurzarbeitsbeihilfe und Fixkostenzuschuss) für die Frage einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung eine große Rolle. Vorübergehend bedeutet maximal zwei bis drei Monate, während der Corona-Krise könnte auch ein längerer Zeitraum akzeptabel sein.

Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital, stellt ebenfalls einen Insolvenzgrund dar, außer es liegt eine fundierte Prognoserechnung über einen positiven Fortbestand der Gesellschaft vor. Gerade jetzt ist aber eine solche Fortbestehensprognose schwierig. Niemand kann abschätzen, wie die Welt nach der Krise aussieht und wie sich die wirtschaftliche Lage entwickeln wird.

Daher wurde per Gesetz angeordnet, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Überschuldung im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 eintritt. Der Haken: Liegen auch danach Überschuldung und keine positive Fortbestandsprognose vor, muss die Insolvenz binnen 60 Tagen angemeldet werden. Also spätestens bis 29. August oder binnen 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung – je nachdem was später endet.

So erfreulich die erweiterten Möglichkeiten der Stundung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sind: Sie könnten auch zum Bumerang werden. Kommt es nämlich in der Folge zu einem Insolvenzverfahren, könnten Geschäftsführer zur Haftung für die gestundeten Abgaben und Beiträge herangezogen werden. Die Behörden dürfen gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Außerdem ist eine Stundung von Abgaben nur dann zulässig, wenn deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Und nicht nur das: Werden die Nettobezüge an die Dienstnehmer weiterbezahlt, kann die Nichtbezahlung der Lohnsteuern und Dienstnehmeranteile zur Gesundheitskasse im Falle der Insolvenz auch strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer haben.

Was ist bei der ZM zu beachten und was ist neu seit 1.1.2020?

Fehlt die UID-Nummer des Empfängers oder wurde die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht eingereicht, ist eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerpflichtig.

Achtung: Die Frist für die Abgabe der ZM endet am letzten Tag des Folgemonats, und nicht wie bei der UVA am 15. des zweitfolgenden Monats!

Wird die UID-Nummer nachträglich mitgeteilt, kann die Rechnung berichtigt werden. Jedoch muss nachgewiesen werden, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Lieferung sowie aktuell Unternehmer ist. Auch eine ZM kann erfolgreich nachgeholt oder korrigiert werden, sofern für die Säumnis eine zufriedenstellende Begründung vorliegt. Solange es keinen begründeten Verdacht auf Finanzvergehen gibt, wird (hoffentlich) auch eine verspätete Abgabe einer ZM keine negativen Folgen haben.

Konsignationslager im EU-Ausland

Die Verbringung in das Konsignationslager ist ebenso wie eine Retourlieferung in der ZM zu melden. Die UID-Nummer des geplanten Erwerbers ist anzugeben, jedoch keine Bemessungsgrundlage einzutragen. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten eine Lieferung aus dem Konsignationslager an den geplanten Erwerber ist dies als innergemeinschaftliche Lieferung in der ZM zu melden. Ohne Lieferung liegt nach Ablauf von 12 Monaten eine Lieferung mit ausländischer Umsatzsteuer vor.

Fristen bei Bau- und Montagebetriebsstätten

Bau- und Montagetätigkeiten (wie auch Planungs- und Überwachungstätigkeiten) begründen dann eine Betriebsstätte im ertragsteuerlichen Sinn, wenn die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen normierte Dauer der Durchführung im Baustellenstaat überschritten wird. Das OECD-Musterabkommen sieht eine Zwölfmonatsfrist, das UN-Musterabkommen hingegen eine Sechsmonatsfrist vor. Auch bei Unterbrechungen, wie etwa COVID-19 bedingt, läuft die Frist weiter. Sollte eine Betriebsstätte begründet werden, ist eine Abstimmung mit den lokalen Behörden zu empfehlen.

Kurzarbeit geht in die Verlängerung

Rund um das Thema Kurzarbeit sind nach wie vor viele Fragen offen. Für  Unternehmen stellt sich derzeit die Frage-: Vorzeitig beenden oder verlängern? Jedenfalls kann seit 1. Juni kein rückwirkender Erstantrag mehr gestellt werden und es gelten neue Sozialpartnervereinbarungen.

Keine rückwirkenden Kurzarbeit-Begehren mehr seit 1. Juni 2020

Laut Information des AMS sind Erstbegehren auf Kurzarbeit seit dem 1. Juni 2020 nicht mehr rückwirkend möglich. Erstbegehren sind daher ab diesem Tag immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen.

Neue Sozialpartnervereinbarungen gültig ab 1. Juni 2020

Auf der AMS-Website stehen neue Sozialpartnervereinbarungen (Version 7.0) zur Verfügung. Diese sind gemeinsam mit dem jeweiligen Begehren beim AMS einzureichen. Diese gelten für:

Die neue Sozialpartnervereinbarung wird mit dem Betriebsrat beziehungsweise den Mitarbeitern abgeschlossen. Das Begehren wird gemeinsam mit der neuen Sozialpartnervereinbarung direkt an das AMS via eAMS-Konto hochgeladen.

Vereinbarung binnen 48 Stunden

Eine separate Übermittlung an die Sozialpartner (WKO und Gewerkschaft) ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.

Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Im Falle eines Einwandes oder bei Mängeln wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ansonsten bewilligt das AMS den Antrag.

Die Eckdaten der neuen Sozialpartnervereinbarung

Bisher haben Arbeitnehmer je nach Höhe ihres Bruttogehaltes eine garantierte Nettoersatzrate in Höhe von 80 %, 85 % oder 90 % erhalten. Und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten. Wenn daher jemand etwa im ersten Monat 0 % gearbeitet hat, im zweiten Monat 40 % und im 3. Monat 100 %, so wurde in jedem Monat die gleich hohe Nettoersatzrate ausbezahlt, da der Dienstnehmer ja insgesamt über die drei Monate nicht mehr als die bezahlte Nettoersatzrate gearbeitet hat. Dies hat sich nun geändert. Arbeitet jemand in einem Monat über den Prozentsatz der Nettoersatzrate, erhält er den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt, also in diesem Beispiel im dritten Monat 100 %.

Die Arbeitszeit muss jedoch weiterhin zwischen 10 bis 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen auf null gehen. Zusätzlich sollen die Pauschalsätze hinsichtlich einer etwaigen Über- oder Unterförderung adaptiert werden.

Beendigung der Kurzarbeit und Endabrechnung

Aufgrund guter Auftragslage und auch zur Verbesserung der sozialen Stimmung im Unternehmen beendigen Unternehmen auch vorzeitig die Kurzarbeit. Dabei ist zu beachten, dass die Behaltefrist von einem Monat einzuhalten ist und der Durchführungsbericht dem AMS nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorgelegt werden muss. Dafür gibt es in der Zwischenzeit eine entsprechende Vorlage, die auch online auf der AMS-Website unter den Downloads zur Verfügung steht.

Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben in Corona Zeiten

Grundsätzlich muss der Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Ausnahmsweise kann eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn

Die Anordnung darf den gesamten Alturlaub und zwei Wochen des aktuellen Urlaubsanspruchs, insgesamt aber maximal acht Wochen an Urlaub und Zeitausgleich umfassen.

Besonderheiten bei Kurzarbeit

Schließt ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (bzw. eine Einzelvereinbarung) über Kurzarbeit zur Überbrückung der Corona-Krise ab, so kann er sich um den Verbrauch von Urlaub beziehungsweise Zeitguthaben vom Kurzarbeiter bemühen. Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

Achtung: Für Arbeitsleistungen, die infolge von Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe! Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit 100 % zu berücksichtigen.

Hoffnung: Über Wandel, Wissen und politische Wunder

Hoffnung

Über Wandel, Wissen und politische Wunder
Fred Luks
Metropolis-Verlag

Die Lage ist sehr ernst, meint der Autor. Was möglich und nötig erscheint, ist Hoffnung. Anders als Optimismus und Pessimismus ist die Hoffnung fragend, tastend und zweifelnd. Dieses Buch zeigt, welche Rolle Hoffnung spielen kann, wenn Vorstellungen einer guten Zukunft wirklich werden sollen. Und es erörtert eine Kategorie, die in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft grob unterschätzt wird: Wunder. Dabei geht es nicht um Esoterik, sondern um die Produktivität des Überraschenden und Unbekannten. Dass die Zukunft offen ist, kann Hoffnung machen.

Bewirtungskosten mit 75% absetzbar

Mit  Juli 2020 soll das „Wirtshaus-Paket“ in Kraft treten. Es soll Anreize schaffen, den Konsum in der Gastronomie wieder zu vermehren. Unter anderem wird für den Zeitraum vom 15.5.bis zum 31.12.2020 die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 auf 75 % erhöht. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde im Interesse des Arbeitgebers, kann dieser die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen.

Essens-Bons – steuerfreie Beträge erhöht

Essensgutscheine werden steuerlich weiter vergünstigt. Die derzeitige steuerfreie Höchstgrenze soll von 4,40 € je Mitarbeiter und Arbeitstag auf 8,00 € (zum Konsum im Gasthaus) und von 1,10 € auf 2,00 € (für Lebensmittelgeschäfte) erhöht werden. Der erhöhte Steuerfreibetrag für vom Arbeitgeber bezahlte und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Essensgutscheine soll ab 1. Juli 2020 gelten.

Achtung: Werden Gutscheine kumuliert eingelöst, droht der Entfall der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer!

Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen rückwirkend ab 2019

Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.

Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.

Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.