Kein Recht auf Essensbons nach Pensionierung

Ein Pensionist wollte von seinem ehemaligen Dienstgeber weiterhin Essensbons. Er hatte diese 45 Jahre lang im Unternehmen erhalten und klagte nun, weil die Ausgabe von Essensbons aufgrund betrieblicher Übung Inhalt seines Dienstvertrages geworden sei. Der OGH entschied über die Klage endgültig: Der Zweck der Essensbons im aufrechten Dienstverhältnis liegt in der arbeitsökonomischen Essensversorgung der Mitarbeiter und der Verringerung ihres höheren finanziellen Aufwands für arbeitsbedingt außer Haus konsumierte Mahlzeiten.  Dieser Zweck geht jedoch bei pensionierten Arbeitnehmern verloren. Außerdem kann eine freiwillige Sozialleistung nicht als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die Arbeitsleistung aufgefasst werden.

28.2.2021 – Antrag Investitionsprämie stellen

Wer die Investitionsprämie von 7 bzw. 14 % der Investitionssumme lukrieren möchte, muss bis 28.2.2021 den Antrag im AWS-Fördermanager stellen. Investitionen bis 20 Mio. € müssen dann bis 28.2.2022 fertiggestellt und bezahlt werden; bis 50 Mio. € gilt der 28.2.2024.

Das Jahr geht zu Ende

Auch im Corona-Jahr 2020 haben wir die besten Steuertipps zum Jahresende zusammengestellt. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Investitionen bis 800 € sind sofort absetzbar.

  • Halbjahres-Abschreibung und begünstigte degressive Afa nutzen, wenn bis Jahresende in Betrieb genommen.

  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 35.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2021 verschieben.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.

  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.

  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 121 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.

  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:

    • 3.000 € Covid-19-Prämie

    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke

    • 365 € für Weihnachts(-online)-feier

    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung

    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke

    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt

    • 300 € Zukunftssicherung

  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2015 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.

  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2017 Mehrfachversicherte

  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben noch heuer bezahlen.

Essens-Bons: Werte erhöht

Freiwillige Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen für Mahlzeiten sind ab 1.7.2020 bis zu 8 € (bis 30.6.2020: 4,40 €) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie ab 1.7.2020 bis zu 2 € (bis 30.6.2020: 1,10 €) pro Arbeitstag steuerfrei. Für den Freibetrag übersteigende Werte der Gutscheine liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Das korrekte Impressum

Ein fehlendes Impressum in E-Mails und auf der Website kann hohe Geldstrafen (bis zu 3.000 €) nach sich ziehen. Sogar eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs ist möglich. Die Informationspflichten für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten sind in §5 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) geregelt.

Die Impressumspflichten sind im Unternehmensgesetzbuch (UGB) und in der Gewerbeordnung (GewO) zu finden. Einen guten Überblick mit konkreten Beispielen bietet auch die WKO Broschüre: „Das korrekte E-Mail-Impressum“.

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das-korrekte-E-Mail-Impressum.html

Innergemeinschaftlicher Versandhandel

Die schon ab Juli 2020 vorgesehene Abschaffung der Lieferschwellen für Versandhändler wurde auf Juli 2021 verschoben. Bisher gilt ja: Solange die jeweilige Lieferschwelle (z.B. für Importe nach Österreich 35.000 € pro Jahr) nicht überschritten wird, sind Versandhandelsgeschäfte an Private innerhalb der EU im Land des Versenders umsatzsteuerpflichtig. Ab Juli 2021 ist Umsatzsteuerpflicht generell im Bestimmungsland gegeben. Der One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet aber die Möglichkeit, ausländische Umsatzsteuern in nur einem einzigen Mitgliedsland zu erklären.

Achten Sie auf das Copyright

Keine Website kommt ohne Bilder und Grafiken aus. Auf vielen Websites fehlen die notwendigen urheberrechtlichen Hinweise. Vor allem deutsche Rechtsanwälte nutzen dies aus und versenden massenhaft Abmahnungen mit Strafzahlungsforderungen.

Tipp: Entgegen gegenteiliger Behauptung gilt österreichisches Recht. Sollte die Urheberrechtsverletzung begründet sein, so ist zumindest die Forderung der überhöhten Anwaltskosten nicht berechtigt. In Österreich gelten wesentlich geringere Fixbeträge. Betroffene sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen.

Eine neue Wirtschaft – zurück zum Sinn

Irgendetwas scheint mit unserer Wirtschaft nicht zu stimmen. Sie macht Reiche immer reicher – den Rest der Menschheit setzt sie unter zunehmenden Druck. Aber wo sind die Alternativen? Josef Zotter, Sonnentor-Gründer Johannes Gutmann und der gelernte Investmentbanker Robert Rogner beantworten diese Fragen und zeigen, wie eine neue Wirtschaft in jedem Einzelnen von uns entstehen kann.

Gutmann/Rogner/Zotter – „Eine neue Wirtschaft – zurück zum Sinn“, 160 Seiten, edition a

Corona Test – Kein Sachbezug

Übernimmt der Dienstgeber die Kosten für einen Covid-19-Test des Dienstnehmers, so ist dies – analog zur Kostenübernahme bei Impfungen – nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen und kein Sachbezug anzusetzen. Die Übernahme der Kosten für die Covid-19-Tests von Familienmitgliedern der Dienstnehmer ist allerdings ein steuerlicher Vorteil. In diesem Fall ist beim betroffenen Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Zahlt sich investieren heuer noch aus?

Hatten Sie bereits vor, neue Investitionen zu tätigen? Wollten Sie schon immer Ihre Prozessabläufe modernisieren oder digitalisieren? Wenn ja, sollten Sie dies heuer noch tun – es gibt diverse Steuerbegünstigungen.

Dieses Jahr wurden seitens der Regierung Maßnahmen getroffen, bei denen Sie für in 2020 getätigte Investitionen mitunter dreifach profitieren: investi-tionsbedingter Gewinnfreibetrag, Covid-19-Investitionsprämie und degressive Abschreibung.  

Investitionsbedingter steuerlicher Gewinnfreibetrag (GFB)

Ein Grundfreibetrag von 13 % des Gewinnes bis max. 30.000 € (entspricht 3.900 €) steht Steuerpflichtigen automatisch zu. Hat der Steuerpflichtige außerdem im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt, steht ihm für Gewinne über 30.000 € ein investitionsbedingter GFB von bis zu 13 % zu. Als begünstigte Investitionen kommen unge-brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere in Betracht. Ausgeschlossen sind zB PKW und gebrauchte Wirt-schaftsgüter.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei-betrag zu.

COVID-19-Investitionsprämie

Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14 % bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch gebrauchte Anlagegüter) in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.

Die Prämie kann zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden.

Nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzan-lagen, Unternehmens-übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss außerdem 5.000 € betragen. Details finden Sie in den Förderrichtlinien unter der Website www.aws.at – gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Hinweis: Für den Antrag ist eine vorläufige Kostenschätzung ausreichend. 

Degressive Abschreibung

Für bestimmte nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sind die jährlichen Beträge hier nicht gleichbleibend hoch, sondern sinken in zeitlich vorgegebenen Abständen.

Ausgenommen sind:

Hinweis: Die degressive Abschreibung zahlt sich insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition aus. Hier führt sie zu einem höheren Abschreibungsbetrag und minimiert somit den steuerpflichtigen Gewinn und die darauf anfallende Ertragssteuer.

Darf die Generalversam­mlung online sein?

Gesetzlich wurde im April 2020 festgelegt, dass Versammlungen jeder Art von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen oder Genossenschaften auch virtuell abgehalten werden können. Dazu gehören insbesondere Aufsichtsratssitzungen sowie General – und Hauptversammlungen.

Hierzu muss die Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit möglich sein. Die meisten gängigen Video-Konferenzsysteme ermöglichen dies. Wenn die Mitwirkung eines Notars bei einer Versammlung notwendig ist, braucht auch dieser nur via Internet zugeschaltet zu sein.

Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer an der Video-Konferenz nicht teilnehmen können oder wollen, genügt es, wenn diese Personen bloß akustisch mit der Versammlung verbunden sind – etwa nur via Telefon.

Einberufungen haben aber weiterhin auf dem herkömmlichen Weg, in der Regel also schriftlich, zu erfolgen.

Die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Vereinen und Genossenschaften wurden von fünf auf maximal neun Monate verlängert. Die Achtmonatsfrist für die Abhaltung ordentlicher Haupt- oder Generalversammlungen wurde auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung ist allerdings mit 31. Dezember 2020 befristet.

Was ist bei der Kündigung eines über 50-jährigen Dienstnehmers zu beachten?

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung kann nur dann angefochten werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Eine gesetzliche Altersgrenze für Kündigungsanfechtungen gibt es nicht. Bei der Kündigung von älteren Arbeitnehmern sind eine lange und ununterbrochene Beschäftigungszeit im Betrieb, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sind diese Umstände nicht zu berücksichtigen.

Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass entweder

Sofern die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes überwiegen, bleibt die Arbeitgeberkündigung rechtswirksam, obwohl beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Sozialwidrigkeit grundsätzlich vorliegen.

Werden Corona-Förderungen überprüft?

Hier lautet die Antwort ganz klar: Ja!

Um Missbrauch bei Corona-Förderungen zu vermeiden, überprüft die Finanz, ob alle Förderkriterien eingehalten wurden. Zu Unrecht in Anspruch genommene Förderungen sind zurückzuzahlen – außerdem drohen Strafen.

Für die Überprüfung ist die Finanz zuständig, auch wenn der Antrag z.B. über das AMS oder die AWS gestellt wurde. Bei Kurzarbeit prüft auch die Finanzpolizei. Diese leitet dann z.B. Arbeitszeiten oder Urlaubsverbrauch an das AMS weiter.

Da die Finanz für die Prüfung zuständig ist, gelten die normalen Regeln der Bundesabgabenordnung. Das bedeutet, dass Personen – auch Dritte – Auskunft geben müssen und dass der Prüfer Bücher und Aufzeichnungen vom Unternehmen oder von Dritten einsehen kann. Die Finanz darf auch das Unternehmen betreten. Weiters muss die Behörde die Prüfung anmelden. Als Steuerberater dürfen wir Ihre Interessen vor dem Prüfungsorgan vertreten.

Weiters gelten die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches. Je nach Schwere des Delikts drohen Geldstrafen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrages und bis zu zehn Jahre Haft bei schwerem Betrug. Die Bestrafung kann bei tätiger Reue durch eine rechtzeitige Selbstanzeige verhindert werden.

Corona-Maßnahmen und -Fristen

In den vergangenen Monaten hat die Bundesregierung eine Fülle von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Damit Sie keine Frist versäumen, geben wir Ihnen in der Folge einen Überblick über die wichtigsten, aktuell gültigen und geplanten Instrumente.

Allgemeine und steuerliche Hilfsmaßnahmen:

Maßnahme

Für wen

Abwicklung via

Zeitraum

Antrag bis

Härtefallfonds

EPU, freie Dienst­nehmer, Kleinst­unternehmer

WKO

Von 16.3.20
bis 15.3.21

30.4.21

Fixkostenzuschuss (FKZ I läuft und FKZ II geplant ab 23.11.20)

Unternehmen mit Umsatzausfällen von mind. 30 % bzw. 40 %

COFAG über finanz­online.at

Von 16.3.20
bis 15.3.21

31.8.21

Überbrückungs-finanzierung

für selbständige Künstler

SVS

ab 16.3.20

31.12.20

Covid-19-Fonds

Für Künstler und Kulturvermittler

Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)

Ab 16.3.20

31.12.20

Kreditgarantien

KMUs nach EU-Definition, EPUs, alle freien Berufe, neue Selbständige

AWS und ÖHT via Hausbank

Laufzeit
höchstens
5 Jahre

15.12.20

NPO
Unterstützungsfonds

Gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche Organisa­tionen, freiwillige Feuerwehren

AWS

Von 1.4.20
bis 30.9.20

Verlängerung geplant!

31.12.20

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Selbständige und Mitarbeiter nach Erhalt eines Absonderungs­bescheides

Bezirksverwaltungsbehörde

Für die Zeit der Maß­nahme

3-Monatsfrist ab dem Tag der Auf­hebung

Lockdown-
Umsatzersatz

(November und
teilweise
Dezember 20)

Von behördlichen Schließungen betroffene Unternehmen

COFAG über finanzonline.at

Je nach Branche bis zu 80 % des Umsatzes 11/19

15.12.20

Stundungen / Ratenzahlungen

Unternehmen die Steuern und Sozialversicherung bezahlen

finanzonline.at, ÖGK und SVS

Bis Ende
9/20

Stundungen vorerst bis 31.3.21 aufrecht


Konjunkturstärkung durch Steuern und Förderungen:

Maßnahme

Zeitlicher Bezug

Degressive AfA

für Investitionen ab 1.7.20

Verlustrücktrag 2020

Ab Veranlagung 2020, bzw. vorzeitig in 2019

Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20%

Ab Jänner 2020, Steuerersparnis bis zu 350 Euro pro Jahr

Umsatzsteuersenkung auf 5% für Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich

gilt vom 1.7.20 bis 31.12.21

75%ige Absetzbarkeit von Geschäftsessen

gilt vom 1.7.20 bis 31.12.20

Erhöhte Steuerfreiheit für Essensgutscheine

Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung)

Pendlerpauschale trotz Home-Office, steuerfreie Zulagen und Zuschläge

Für Lohnzahlungszeiträume, die vor 1.1.21 enden

Abschaffung Schaumweinsteuer

Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung)

Steuerfreier Corona-Bonus für Mitarbeiter

Gilt im Kalenderjahr 2020

Weitergewährung Steuerfreiheit von pauschalen Reiseauf­wandentschädigungen (PRAE) für Sportler

Gilt weiterhin im Kalenderjahr 2020

Investitionsprämie

Anträge ab 1.9.20 bis 28.2.21 für Investitionen ab 1.8.20 möglich

Kurzarbeit – derzeit läuft Phase 3

Vom 1.10.20 bis 31.3.21

Corona-Verluste zu Geld machen

Das für Covid-19-Verluste geschaffene Instrument des Verlustrücktrags soll unterschiedlich hohe Gewinne glätten und so zu einer schnellen Steuergutschrift führen.

Verlustrücktrag versus Verlustvortrag

Ohne die Spezialregelung des Verlustrücktrags wäre ein Verlust 2020 erst in den Folgejahren absetzbar. Eine Steuergutschrift wäre erst ab Mitte 2021 zu erwarten. Mit Hilfe des Verlustrücktrags kann man einen besonderen Posten bis 5 Mio. € in der Steuererklärung 2019 geltend machen. Das ist auch möglich, wenn 2019 bereits rechtskräftig veranlagt ist. Sollten die Einkünfte 2019 für den Verlust aus 2020 nicht ausreichen, kann ein verbleibender Verlust bis zwei Mio. € mit den Einkünften 2018 verrechnet werden.

Covid-19-Rücklage

Damit Unternehmen rasch zu Liquidität kommen, kann man bereits jetzt eine Rücklage bis 5 Mio. € bilden.
Die Covid-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht die betrieblichen Einkünfte. Sozialversicherungsbeiträge und Gewinnfreibetrag bleiben daher unberührt. Bei sorgfältiger Schätzung darf die Rücklage bis zu 60 % der positiven Einkünfte ausmachen; sonst pauschal bis zu 30 %.

Antrag

Mittels eigener Position im Steuererklärungsformular 2020 erfolgt die Covid-19-Rücklage. Für die Rücklage selbst gibt es das amtliche Formular CoV 19 RL-(ZE) 2019. Wer die Steuererklärung 2019 noch nicht eingereicht hat, beantragt direkt in jener.

Erleichterung für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte profitieren jetzt von einem Steuerentlastungspaket: Die Buchführungs- und Pauschalierungsgrenzen werden erhöht und Gewinne können über drei Jahre verteilt werden.

Die Bundesregierung hat rückwirkend ab 1.1.2020 ein steuerliches Entlastungspaket im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (LuF) beschlossen.

Umsatzgrenzen für Buchführungspflicht

Für die Buchführungspflicht wurden die Umsatzgrenzen im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes von 550.000 € auf 700.000 € angehoben. Die bisherigen Einheitswertgrenzen für die Buchhaltungspflicht entfallen zur Gänze.

Pauschalierungsgrenzen

Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2014 eingeführten zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen wurden abgeschafft. Für die Anwendbarkeit der LuF-Pauschalierungsverordnung gelten folgende Grenzen:

Die Umsatzgrenze von 400.000 € bleibt für die Pauschalierung in der Einkommen- und Umsatzsteuer wie auch schon bisher aufrecht.

Dreijahresverteilung von Gewinnen

Mit Ausnahme der Vollpauschalierer können Land- und Forstwirte ab 2020 auf Antrag ihre Gewinne aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion auf drei Jahre verteilen und somit auf einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern. Dadurch werden schlechte Ernten oder Marktpreise, z.B. aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen. Ausgenommen von der Begünstigung sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten, da sie entweder keinen besonders hohen Schwankungen unterliegen oder bereits anderweitig tariflich begünstigt sind.

Familienbei­hilfe & Jobben

Wer neben dem Studium jobbt, durfte bisher 10.000  verdienen, um nicht den teilweisen Verlust der Familienbeihilfe zu riskieren. Nun sind 15.000 möglich – und das rückwirkend ab 1.1.2020.

Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe

Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Sie können verdienen so viel sie wollen, ohne dass den Eltern die Familienbeihilfe gekürzt wird. Der Grenzbetrag ist ab jenem Kalenderjahr relevant, das nach dem Jahr beginnt, in dem das Kind den 19. Geburtstag feiert.

Für Kinder, die das gesamte Kalenderjahr bereits 20 Jahre oder älter sind, gilt eine Zuverdienstgrenze von nunmehr 15.000 € pro Kalenderjahr. Die Grenze ist das steuerpflichtige Einkommen – also nach Abzug der Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Übersteigt das Einkommen die 15.000 €-Grenze, so wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt derzeit für ein Kind ab dem 19. Lebensjahr 165,10 € pro Monat. Dazu kommt der Kinderabsetzbetrag von 58,40 € pro Monat, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Wegfall Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. Fällt die Familienbeihilfe weg, so wird auch der Familienbonus Plus von 500 € (Höhe ab 18 Jahre) gestrichen.

Was bleibt von der Steuerreform?

Die Covid-Pandemie hat alles überschattet. Zwei steuerliche Maßnahmen, die unabhängig von der aktuellen
Krise gesetzt wurden, sollen in diesem Beitrag erwähnt werden.

Der Eingangssteuersatz (für Einkommensteile zwischen 11.001 und 18.000 €) wurde von 25 % auf 20 % gesenkt – und zwar rückwirkend ab 1. Jänner dieses Jahres. Das bedeutet eine Steuerersparnis von bis zu 350 € im Jahr.

Ab Oktober 2020 wurde neben der Mineralölsteuer und der Normverbrauchsabgabe schließlich auch die motorbezogene Versicherungssteuer CO2-abhängig. Ein weiterer kleiner Schritt zur Ökologisierung des Steuersystems.

Bisher basierte die Berechnung ausschließlich auf der Motorleistung. Für Erstzulassungen von Personenkraftwagen erfolgt die Berechnung nunmehr aus einer Kombination von Motorleistung und CO2-Ausstoß (nach der neuen
WLTP-Methode, siehe Steuerimpuls 1/2020, Seite 2).

Für die ersten 65 kW Leistung und für die ersten 115 g/km CO2-Ausstoß fällt nur eine Mindeststeuer von insgesamt 7,20 € pro Monat an. Für jedes weitere kW an Leistung ab 65 kW fallen 72 Cent pro Monat ebenso an wie für jedes weitere, über 115 g hinausgehende g/km CO2. Damit ergibt sich etwa für einen benzinbetriebenen VW Golf 1,0 TSI eine Steuer von nunmehr 294 € pro Jahr (bisher 454 €). Andererseits erhöht sich etwa für einen BMW M4 Coupe 3,0 die Steuer von bisher 2.512 € auf 3.214 €.

Der Unterjährigkeitszuschlag (zB bei monatlicher Zahlung bisher 10 %) fällt ersatzlos weg.

Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Freimengen (65 kW bzw. 115 g/km) kontinuierlich gesenkt, und zwar um 1 kW bzw. 3 g/km jährlich. Dies gilt aber jeweils nur für Neuzulassungen.

Heute ist das Leben!

Wer gerade den Lockdown 1 überwunden hat, ist nun wieder frisch vom Lockdown 2 betroffen. Die Regierung verspricht unbürokratischen Ersatz von bis zu 80 % des vergleichbaren Umsatzes 2019.

Umsatzersatz im Lockdown 2

Für den zweiten Lockdown wurde rasche und unbürokratische Hilfe für schwer betroffene Betriebe in Höhe von bis zu 80 % des November bzw. Dezember Umsatzes 2019 versprochen. Betroffen sind alle Branchen für die ein behördliches Betretungsverbot gilt. Gäste, Kunden und Besucher von zB Gastronomie, Handel, Sportstätten, Kino oder Veranstaltungen müssen Geduld haben und auf die Zeit „danach“ warten.

Achtung: Der Antrag ist nach derzeitigem Stand bis 15.12.20 über FinanzOnline zu stellen. Wir beobachten für Sie die sich stets ändernden Fristen.

Anreiz für einen Wirtshaus-Besuch

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Wir leben in einer für uns alle unvorhersehbaren Zeit – es braucht Zuversicht und Vertrauen. Wir geben unser Bestes, Sie dabei zu unterstützen, dies auch finanziell zu überstehen. Daher widmet sich unsere Winterausgabe fast zur Gänze dem Thema „Wege aus der Corona-Krise“. Wir haben für Sie hilfreiche Artikel zusammengestellt und wagen auch einen Ausblick auf die wichtigsten aktuellen und geplanten Förderungen.

Im festen Glauben, dass wir es gemeinsam schaffen, wünschen wir Ihnen, Ihren Mitarbeitern und Angehörigen ein entspannendes Weihnachtsfest! Wir freuen uns auf ein Wiedersehen im neuen Jahr.