Die österreichische Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020 bis 2040 das Ziel der Klimaneutralität gesetzt. Ein Schritt in diese Richtung ist die Bepreisung von bestimmten Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022.
Damit soll umweltschädlichen Emissionen ein Preis gegeben und in weiterer Folge ein Bewusstsein für den Klimaschutz geschaffen werden. Ab 1. Juli 2022 wird bei Unternehmen, die in Österreich Kraftstoffe herstellen oder importieren, eine CO2-Steuer eingehoben.
Von der CO2-Steuer sind im wesentlichen Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin betroffen. Sie beträgt für das Jahr 2022 30 € pro Tonne und wird jährlich bis 2025 erhöht:
Jahr |
Preis pro Tonne CO2 |
2022 |
€ 30 |
2023 |
€ 35 |
2024 |
€ 45 |
2025 |
€ 55 |
Aufgrund dieser Besteuerung ist mit einem Anstieg der Treibstoff- und Heizölpreise zu rechnen. Erste Kalkulationen gehen von einer Preissteigerung von bis zu 0,09 € pro Liter Diesel bzw. 0,08 € pro Liter Benzin aus. Die Mehrbelastung für die Privathaushalte soll durch einen regionalen Klimabonus von bis zu 200 € jährlich pro Person kompensiert werden.
Klimabonus
Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die im Kalenderjahr mindestens 183 Tage mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren.
Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in der Höhe von 100 € und einem Regionalausgleich, der jene, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, entlasten soll. Die Höhe des Regionalausgleichs richtet sich somit nach der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Auf Basis der Daten der Statistik Austria wurden die österreichischen Gemeinden somit in vier Kategorien gegliedert:
Kategorie |
Definition |
Höhe Klimabonus |
Kategorie 1 |
Urbane Zentren mit höchstranginge Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel |
€ 100 |
Kategorie 2 |
Urbane Zentren mit guter Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel |
€ 133 |
Kategorie 3 |
Zentren und Umland mit gute Basiserschließung |
€ 167 |
Kategorie 4 |
Ländliche Gemeinden mit Basiserschließung |
€ 200 |
Kinder bis 18 Jahre, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, erhalten 50 % der jeweiligen Höhe des Klimabonus.
Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, erhalten unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz den Klimabonus in voller Höhe von 200 €.
Der Klimabonus wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Antrag automatisch an die jeweils betroffene Person ausbezahlt. Die notwendigen Daten werden vom Finanzministerium, der Pensionsversicherung oder notwendiger anderer Stellen zur Verfügung gestellt. Wie genau die Auszahlung letztendlich erfolgen soll, wird noch im Detail festgelegt.
Hinweis:
Der regionale Klimabonus stellt für den Empfänger kein eigenes Einkommen dar, er ist von der Einkommensteuer befreit. Die Leistung wird bei der Ermittlung der Mindestsicherung (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) nicht angerechnet.
Die ökosoziale Steuerreform bringt Steuererleichterungen in Form von absetzbaren Sonderausgaben für den Umstieg auf klimafreundliches Heizen und thermische Sanierung von Gebäuden.
Pauschalbetrag
Folgende Pauschalen können Sie als Sonderausgaben für fünf Jahre absetzen:
In Summe sind daher für die Gebäude-sanierung 4.000 € und für den Heiz-kesseltausch 2.000 € absetzbar.
Voraussetzungen
Weitere Förderung
Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist eine weitere Investition gefördert, so verlängert sich der Sonderausgaben-Zeitraum auf zehn Jahre.
Wenn im ersten Jahr sowohl saniert als auch der Kessel getauscht wird, kann man fünf Jahre 800 € absetzen und die nächsten fünf Jahre jeweils 400 €. Kommt es erst zu einer weiteren Investition zwischen dem zweiten und fünften Jahr, so wird diese Investition ab dem sechsten Jahr mit dem Pauschalbetrag absetzbar. Beide Pauschalbeträge können Sie aber nicht gleichzeitig innerhalb eines Jahres geltend machen.
Inkrafttreten
Die Sonderausgaben können erstmalig für Förderungen, die man nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt bekommt, abgesetzt werden. Das Förderungsansuchen muss nach dem 31. März 2022 eingebracht worden sein.
Bisher galten Erträge aus Kryptowährungen im Privatvermögen nur innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr als steuerpflichtig. Seit 1. März 2022 sind diese Erträge mit 27,5 % steuerpflichtig, da sie mit Kapitaleinkünften gleichgesetzt werden.
Für die steuerliche Behandlung unterscheidet man zwischen
Für sämtliche Anschaffungen vor dem 1. März 2021 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist: Somit sind realisierte Gewinne steuerfrei, solange zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung ein Jahr vergangen ist. Erfolgt die Gewinnrealisierung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne mit dem individuellen Einkommensteuertarif von bis zu 55 % zu versteuern.
Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Krypto-Neuvermögen werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen zwischen 1. Jänner und 28. Februar 2022 können rückwirkend mit dem besonderen Steuersatz anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs besteuert werden. Achtung: Antrag nötig!
Die Neuregelung ermöglicht im Zuge der Steuererklärung 2022 auch eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, die ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Dazu zählen etwa Aktienkursgewinne, Dividenden oder realisierte Gewinne aus verbrieften Derivaten.
Die Kapitaleinkünfte sind vorläufig in die persönliche Einkommensteuer aufzunehmen, da ein automatischer KESt-Abzug seitens der Banken bzw. Kryptoplattformen erst ab 2024 vorgeschrieben ist.
Tausch von Kryptowährungen
Der Tausch von Krypto-Altvermögen unterliegt innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist dem progressiven Einkommensteuertarif, danach ist der Tausch auch zukünftig steuerfrei. Wird das Krypto-Altvermögen gegen Dienstleistungen oder Fiatgeld (Geld einer Regierung wie z.B. Euro, US-Dollar) getauscht sind die realisierten Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei. Vorsicht: Tauscht man Altvermögen gegen eine andere Krypto-Währung, stellt diese Neuvermögen dar.
Bei einem Tausch zwischen Krypto-Währungen im Neuvermögen kommt es nie zu einer Steuerpflicht (kein KESt-Abzug). Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Krypto-Währung gegen eine Dienstleistung oder Fiatgeld getauscht wird. Werden beispielsweise ab dem 1. März 2022 1.000 € in Krypto-Währung investiert und erhöht sich das Vermögen in weiterer Folge durch Trades auf umgerechnet 1.200 €, unterliegt der Gewinn von 200 € erst bei einem finalen Wechsel in ein Fiatgeld- der Kapitalertragsteuer.
Vorsicht: Der besondere Steuersatz von 27,5 % ist nur bei reiner Vermögensverwaltung anwendbar. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern. Ob es sich beim Umfang der Tätigkeit um reine Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb handelt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Seit Jahresbeginn gilt für Verkauf von Waren und digitalen Inhalten an Konsumenten das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Wichtige Neuerungen sind die Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs auf zwölf Monate oder die Verlängerung der Verjährung um weitere drei Monate für den Klagsweg. Für digitale Inhalte besteht nun eine Update-Verpflichtung. Weicht die Ware oder Dienstleistung von den üblichen Eigenschaften ab, muss der Konsument informiert werden und explizit zustimmen.
Mit der ökosozialen Steuerreform kann man nun MitarbeiterInnen steuerfrei am Gewinn beteiligen. Bisher war das nur über eine Kapitalbeteiligung möglich.
Seit Anfang 2022 können Betriebe in Beschäftigung stehende MitarbeiterInnen mit bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei am Gewinn beteiligen. Die steuerfreie Beteiligungsmöglichkeit am Kapital der Betriebe bleibt parallel dazu bestehen.
Voraussetzungen
Die Obergrenze des Vorjahresgewinnes ist bei Unternehmen, die nach Unternehmensrecht bilanzieren (z.B. GmbH, AG) das EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern). Für alle anderen gilt der steuerliche Gewinn.
Von der Lohnsteuer abgesehen, gibt es keine weiteren Begünstigungen – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen in vollem Umfang an.
Ein längeres Nichtausüben führt zum Ruhen der Gewerbeberechtigung. Dazu muss man binnen drei Wochen die Unterbrechung bei der Wirtschaftskammer anzeigen.
Achtung: Wird die 3-wöchige Frist überschritten, kann eine Geldstrafe bis zu 1.090 € verhängt werden. Einige Berufsgruppen melden ein Ruhen direkt bei der Gewerbebörde (z.B. Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler, Bilanzbuchhalter).
Zumeist informiert die Wirtschaftskammer die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) über die Ruhendmeldung. Bei der SVS ist auch eine rückwirkende Ruhendmeldung bis maximal 18 Monate möglich. Beiträge werden dann zur Gänze oder teilweise erstattet, wenn keine Leistungen aus der Kranken- und/oder Pensionsversicherung bezogen wurden.
Mit dem Ruhen des Gewerbes fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Außerdem entfällt mindestens die halbe Grundumlage, wenn die Unterbrechung das gesamte Kalenderjahr betrifft.
Für Frauen im Mutterschutz gilt: Wer bereits sechs Monat in der SVS kranken-pflichtversichert war, kann die Zeit des Mutterschutzes ruhend melden und bleibt weiterhin vollversichert.
Eine Wiederaufnahme ist ebenfalls innerhalb von drei Wochen bei der Wirtschaftskammer bzw. Gewerbebehörde anzuzeigen. Auch hier erfolgt eine Weiterleitung an die SVS.
Dienstfahrräder berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie zu 10 % unternehmerisch genutzt werden – das inkludiert auch eine Privat-nutzung von Mitarbeitern.
Vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen
Das Finanzministerium hat unlängst klargestellt: Kauft ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Arbeitgeber ein E-Bike und dürfen seine Mitarbeiter dieses auch privat nutzen, so stellt dieses Zurverfügungstellen eine unternehmerische Nutzung dar. Die beim Kauf enthaltende Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Der Sachbezug für den Arbeitnehmer beträgt laut Sachbezugswerteverordnung null. Fazit: keine Lohnsteuer, keine Umsatzsteuer trotz Vorsteuerabzug. Das gilt für die Nutzung als zusätzlicher Bonus, als Gehaltsumwandlung sowie für ein Poolrad, das von mehreren Mitarbeitern genutzt werden kann.
Unecht befreites Unternehmen
Kleinunternehmer, Ärzte oder andere unecht befreite Unternehmer können ihren Mitarbeiten ebenfalls ein E-Bike zur Privatnutzung zur Verfügung stellen. Für den Anteil des Sachbezugs steht ihnen sogar der Vorsteuerabzug zu. Der Sachbezug ist auch hier aufgrund der Sachbezugswerteverordnung null. Wichtig: In diesem Fall muss man aufzeichnen, zu wieviel Prozent das E-Bike für dienstliche und zu wieviel Prozent für private Zwecke der Mitarbeiter genutzt wird.
Die Vorschriften für Verrechnungspreise innerhalb von Konzernen sollen sicherstellen, dass die Besteuerung dort stattfindet, wo die Wertschöpfung entsteht.
Zuletzt war dieses Thema in den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 geregelt. Nun wurden diese überarbeitet, aktualisiert und die Rechtsprechung der letzten zehn Jahre integriert.
Zentrales Thema ist die Höhe der Preise innerhalb des Konzerns – halten die Preise einem Fremdvergleich stand? Um dies sicherzustellen, gibt es mehrere zugelassene Verfahren. Eine Neuerung gibt es bei der Brandbreite der verbreiteten „cost +“ Methode: Bisher wurde für Routinedienstleistungen eine Marge von 5 bis 15 % akzeptiert, in den neuen Richtlinien geht man ab 1.1.2022 von 3 bis 10 % als fremdüblicher Nettoaufschlag auf die Vollkosten aus.
Der Betriebsstättenbegriff zwischen Stammhaus und Betriebsstätte wurde enger gefasst und die Ergebnisaufteilung folgt dem Grundsatz, dass Betriebsstätten nur eingeschränkt selbständig sind. Dies kann zu Änderungen der Betriebstättengewinnzurechnung führen.
Ein besonderer Fokus ist im Zusammenhang mit den Verrechnungspreisen immer auf die Dokumentation zu legen. Die neuen Richtlinien sehen hier nämlich erhöhte Anforderungen vor. Dies gilt auch bei kleineren Unternehmen mit einem Konzernumsatz unter 50 Mio. €, angelehnt an das Local File.
Die globale Gesundheitskrise und der rasante Fortschritt im Bereich Technologie und Digitalisierung haben zu einem starken Anstieg von Remote Working geführt. Arbeitgeber sind aufgrund des wachsenden Fachkräftemangels gezwungen, sich auf neue Arbeitsmodelle einzulassen.
Modell 1: Foreign Local Hire
Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter, der ab Dienstvertragsbeginn in seinem Ansässigkeitsland via Remote arbeitet; häufig in der IT-Branche anzutreffen. Alternativen können sein, eine Beschäftigung als „Freelancer“ oder via Arbeitskräfteüberlassung.
Modell 2: Cross-Border Home-Office
Hier arbeitet der Mitarbeiter im Home-Office über die Grenze. 100 % im Home-Office bedeutet, de facto „foreign-local-hire“. Üblich sind jedoch 1 bis 2 Tage pro Woche.
Modell 3: Virtuelle Entsendung
Ein Mitarbeiter arbeitet im Rahmen seines bestehenden Arbeitsvertrages beim inländischen Arbeitgeber für ein ausländisches (Konzern)Unternehmen.
Modell 4: Workation
Ein Mitarbeiter verlagert temporär seinen Arbeitsort ins Ausland. Zumeist auf Initiative des Mitarbeiters und mit Urlaubszweck oder familiären Gründen verbunden.
Betriebsstättenrisiko
Viele Arbeitgeber scheuen aufgrund hoher Compliance-Pflichten (Registrierung, Steuererklärung usw.) Remote-Working. Der Vorteil der oft niedrigeren Steuern im Ausland wird von Compliance-Kosten aufgebraucht.
Geprüft wird anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens der zeitliche (länger als sechs Monate kritisch) und der geographische Faktor. Bei einem „festen“ Standort ist zumeist eine Betriebsstätte gegeben (z.B. Anmietung eines Büros durch Arbeitgeber).
Bei einem reinen Home-Office (HO) sind Art und Umfang der HO-Tätigkeit ausschlaggebend. Über 50 % im HO, bedeutet zumeist eine Betriebsstätte. Dies sieht auch die österreichische Finanz so. Eine Hilfstätigkeit (Marketing, Assistenz, Einkaufstätigkeit) führt zu keiner Betriebsstätte; dagegen ist eine Kerntätigkeit immer kritisch.
Lohnsteuerrisiko
Die Pflicht Lohnsteuer im Dienstnehmerstaat einzubehalten ist länderspezifisch geregelt und knüpft zumeist an eine Betriebsstätte. Man kann die Steuerabfuhr auf den Dienstnehmer übertragen, allerdings hat dies keine Bindungswirkung gegenüber der Behörde.
Einzelne Arbeitstage (Schulung, Reporting usw.) des Mitarbeiters im Arbeitgeberstaat führen zu einer sofortigen Lohnsteuerpflicht im Arbeitgeberstaat. Tipp: bereits im Dienstvertrag eine maximale Tagesanzahl festlegen.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat und es gilt im EWR/EU-Raum der Grundsatz der Einmalversicherung. Die Zuständigkeit ist in einer umfassenden Verordnung (883/2004) geregelt. In der Regel besteht eine Registrierungspflicht des Arbeitgebers im Dienstnehmerstaat. Bei „Workation“ (Modell 4) ist eine private Krankenversicherung am Arbeitsort zu empfehlen.
Resümee:
Bei jeder Konstellation sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu prüfen; und zwar auf Ebene des Unternehmens und des Mitarbeiters. Compliance-Richtlinien und schriftliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter schaffen Klarheit.
Förderanträge sind seit 21.02.2022 bis spätestens 30.04.2022 möglich.
Die Förderung besteht aus förderbaren Kosten und einem Struktursicherungsbeitrag (5 % der Einnahmen 2019). Die Förderung ist mit einem gekürzten Einnahmenausfall begrenzt.
Dieser ergibt sich aus 90 % der Einnahmen im 4. Quartal 2019 abzüglich der Einnahmen im 4. Quartal 2021, dieser Betrag ist dann nochmals um 10 % zu kürzen.
Zusätzlich können Kosten für COVID–19 Tests beantragt werden.
Details unter: https://npo-fonds.at/
Im Zuge der Aktion „Geimpft gesünder“ wurde von der SVS ein Anreiz zur Gesundheitsprävention geschaffen. Selbständige und Bauern erhalten bei Nachweis eines ganzheitlichen Impfschutzes einen steuerfreien Bonus von 100 €. Eine Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung. Sie können den Bonus noch bis zum 31. Dezember 2022 online oder analog für sich und alle mitversicherten Angehörigen beantragen!
Die Auswahl der für die Teilnahme notwendigen Impfungen (COVID, FSME, HPV etc.) erfolgt auf Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums.
Persönlich führt sich’s besser! Wie Sie Loyalität & Respekt Ihrer Mitarbeiter gewinnen.
Großartige Führungskräfte sind vor allem großartige Persönlichkeiten. Alexander Groth zeigt, wie man seine Stärken entwickelt und sein Leben nicht auf Karriereoptimierung ausrichtet, sondern andere mit Demut, Akzeptanz und Vertrauen führt. Nur so hinterlässt man Spuren in den Köpfen und Herzen seiner Mitarbeiter.
Alexander Groth,
Campus Verlag,
231 Seiten
Die Online-Tools der Wirtschaftskammer reichen von Betriebsanlagengenehmigung über Datensicherheit bis zu E-Rechnung. Zu finden sind sie übersichtlich auf folgender Sammel-Website:
Die Lohnnebenkosten sinken auch 2022 weiter. Der IESG-Beitrag hat sich von 0,20 auf 0,10 % reduziert und ist ein Teil des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung.
Lohnnebenkosten 2022:
Eine Diplom-Sozialbetreuerin ließ sich an einer Clownschule zum Clown ausbilden und wollte die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht versagte die steuerliche Anerkennung mit einer eher humorlosen Begründung: Es können die durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnisse weder in einem wesentlichen Teil der aktuell ausgeübten Tätigkeit angewandt werden, noch gibt es Hinweise darauf, dass die erworbenen Kenntnisse für eine geplante spätere Einkünfteerzielung verwendbar sind. Somit liegen weder Aus- und Weiterbildungskosten noch Umschulungskosten vor. Es darf aber weiterhin steuerbegünstigt an die „Rote Nasen“ und „Cliniclowns“ gespendet werden.
Zu einem digitalen Workflow gehört auch die elektronische Aufbewahrung.
Belege und Aufzeichnungen können in Papierform, mittels optischer Archivierungssysteme (z.B. Mikrofilm) oder elektronisch gespeichert werden. Dabei kommen die Dokumente auf Datenträger. Voraussetzung: Es muss die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschrift-getreue Wiedergabe innerhalb der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.
Tipp: Professionelle elektronische Rechnungswesen-Programme mit Archiv garantieren die gesetzlichen Anforderungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl.
Unterlage aufbewahren: |
Jahre: |
Buchhaltung, Belege, Rechnungen, Lohnverrechnung |
7 |
Umsatzsteuer: Unterlagen Grundstücke |
22 |
Umsatzsteuer: Unterlagen MOSS, EU-OSS, Aufzeichnungen Plattformen |
10 |
COVID-19 Unterstützungen: Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe |
10 |
Personalstamm für Dienstzeugnis |
30 |
Anhängige Verfahren (Finanz, Behörde, Gericht) mind. bis Verfahrensende |
Letzte Chance für Anträge aus dem Härtefallfonds für die Monate November, Dezember 2021 und Jänner bis März 2022. Danach sind aktuell keine Härtefall-Zahlungen vorgesehen.
Wir haben in den letzten Ausgaben einen Überblick über die geplante Steuerreform gegeben. Diese wurde nun beschlossen und wir können endlich über einzelne Themen im Detail berichten. Da wäre zum Beispiel der Klimabonus, der im 2. Halbjahr 2022 ausbezahlt werden soll – oder die steuerfreie Erfolgsbeteiligung für Mitarbeiter. Ganz eilig hatte es die Regierung mit der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen – man liest öfters von „Bitcoin-Steuer“. Diese ist bereits am 1. März 2022 in Kraft getreten. Was Investoren von Bitcoin und Co. erwartet, lesen Sie auf Seite 4.
Das und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten.
Viel Spaß beim Lesen!
Für Dienstnehmer gibt es bereits ab 2021 das Home-Office-Pauschale von max. 300 € pro Jahr. Ab 2022 können auch Selbständige die Kosten für den Heim-Arbeitsplatz absetzen, selbst wenn kein „häusliches Arbeitszimmer“ vorhanden ist.
Das „Arbeitsplatzpauschale“ deckt die wohnraumbezogenen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) ab. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Kopierer) sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wer ein „häusliches Arbeitszimmer“ abrechnet, kann kein Pauschale geltend machen.
Häusliches Arbeitszimmer
Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar. Das sind Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc., ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.
Großes Arbeitsplatzpauschale
Ein Pauschale von 1.200 € jährlich steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.
Kleines Arbeitsplatzpauschale
Ein Pauschale von 300 € jährlich steht zu, wenn andere Einkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Zusätzlich können Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 € pro Jahr abgesetzt werden.