Stromkostenbremse erweitert

Der Stromkostendeckel gilt nun auch für private Haushalte in Kombination mit Gewerbe und Bauern; Haushalte mit vier und mehr Personen erhalten einen Stromkostenergänzungszuschuss.

Allgemeine Info zur Stromkostenbremse

Die Stromkostenbremse gilt von Dezember 2022 bis Juni 2024. Die Stromkostenbremse gilt für natürliche Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben. Diese Personen erhalten die Stromkostenbremse automatisch von ihrem Stromlieferanten auf der nächsten Rechnung und bei zukünftigen Teilbetragszahlungen. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. 

Das sind laut Regierung rund 80 % des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushalte. Bis zu diesem Grundverbrauch soll der reine Strompreis (Arbeitspreis) maximal 10 Cent pro kWh betragen.

Gewerbe- und landwirtschaftliche Haushalte

Die Stromkostenbremse gilt nun auch für Personen, die den privaten Strom aus bäuerlichen und gewerblichen Stromlieferungsverträgen beziehen.

Zuschuss für Haushalte mit mehr als drei Personen

Mit einer Ergänzung wurde Ende Jänner der Stromkostenergänzungszuschuss beschlossen. Dieser wird – sofern technisch möglich – automatisch von der nächsten Jahresrechnung abgezogen, wenn an einer Adresse mehr als drei Personen ihren Hauptwohnsitz haben. Die Entlastung wird in drei Tranchen ausbezahlt und beträgt insgesamt 166,25 € für die vierte und jede weitere Person im Haushalt.

Mehrpersonenhaushalte, die nicht automatisch erfasst werden können, oder an denen mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme besteht, werden beginnend mit Mitte April informiert und können einen Antrag stellen.  

E-Mobilität und Sachbezug

Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.

Bezugsumwandlung

Für E-Autos und alle anderen rein elek­trischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.

Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

E-Tanken abgabenfrei

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen. 

Carsharing

Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.  

Wie bekommt man den Teuerungs­absetzbetrag?

Der Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von maximal 500 € wurde mit dem Anti-Teuerungspaket beschlossen und soll Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen entlasten.

Arbeitnehmer

Diese können den Teuerungsabsetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2022 in Anspruch nehmen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch, sobald ein Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag besteht. Der Teuerungsabsetzbetrag beträgt bis zu einem Einkommen von 18.200 € insgesamt 500 €. Bis zu 24.200 € wird der Betrag einschleifend auf null reduziert.

Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 70 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.550 € rückerstattet.

Pensionisten

Pensionisten, die bereits im September 2022 den einmaligen Betrag ausgezahlt bekommen haben, haben keinen Anspruch mehr auf diesen Absetzbetrag. Erfolgte noch keine Zahlung, kann der Absetzbetrag beim Steuerausgleich in Anspruch genommen werden. Er beträgt bei laufenden Bezügen von max. 20.500 € ebenfalls 500 €. Bis 25.500 € wird der Betrag gleichmäßig einschleifend auf Null reduziert. 

Bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag werden im Jahr 2022 100 % der SV-Beiträge, höchstens aber 1.050 € rückerstattet.

Das verflixte dritte Jahr

In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Steuersparbuch für Eilige

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.

Steuersparbuch für genaue Rechner

Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn

– Gewinnfreibetrag

+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen:

(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:

www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann. 

Tipp:

Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.

Tipp:

Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“

www.gruenderservice.at
> Publikationen

Unpfändbares Existenz­minimum

Das ist jener Betrag, der dem Arbeitnehmer trotz Pfändung als unpfändbarer Bezug verbleibt. Folgende Freibeträge sind bei einer Lohnpfändung 2023 unpfändbar:

Tipp: Existenzminimum-Rechner

www.schuldnerberatung-wien.at
> hilfreiche Rechner

Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern

Vorsteuern aus Drittländern können Sie sich bis 30. Juni zurückholen. Achtung: Der Antrag muss am 30.6. eingelangt sein. Bei Vorsteuern aus der EU haben Sie bis 30. September Zeit. Der Antrag funktioniert elektronisch über FinanzOnline. Auch hier gilt: Rechtzeitig wegschicken, damit Sie eine positive Empfangsbestätigung des EU-Landes am 30.9. in Händen halten.

„Störrische Beamtin“: Kritik erlaubt

Nachdem ein wiederaufgenommenes Steuerverfahren nicht zur erwarteten Steuergutschrift von rund 9.000 € geführt hatte, machte ein Steuerzahler seinem Ärger Luft. Gegenüber dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzministerium tat er kund, dass er sich „nicht täuschen und betrügen lasse von einer störrischen Finanzbeamtin“. Die Beamtin klagte wegen Unterlassung und Widerrufs der „unrichtigen und grob ehrenrührigen Tatsachenbehauptung über ihre Person“. Sie scheiterte in allen Instanzen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Aussagen nicht öffentlich waren, und darüber hinaus sollten die Adressaten von allfälligem Fehlverhalten erfahren. 

Homeoffice absetzen

Selbstständige haben drei Möglichkeiten ihr Homeoffice abzusetzen:

Gilt ab 2022

Echtes oder häusliches Arbeitszimmer

Großes Arbeitsplatz­pauschale

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Voraus­setzungen

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln.

Steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000€ jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Steht zu, wenn andere aktive Erwerbseinkünfte von mehr als 11.000€ jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Raumkosten

(Strom, Gas, Miete, Gebäude-abschreibung, Zinsen etc.)

tatsächliche Kosten für sämtliche Einrichtung absetzbar

(Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9275

1.200 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9217

300 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9215

Ergonomische Büromöbel

(insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung)

tatsächliche Kosten absetzbar

(siehe Raumkosten)

Formular E1a Kz 9275

nicht separat absetzbar

300 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9216

Digitales Anlagevermögen, digitale Arbeitsmittel

(Laptop, PC, Bildschirm, Drucker etc.)

tatsächliche Kosten als Abschreibung absetzbar

Sofortabsetzung für GWG bis 800 € (2022) bzw. 1.000€ (2023)

wenn darüber: Verteilung auf Nutzungsdauer (3-4 Jahre)

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9130

Laut Gesetz sind weitere Ausgaben und Aufwendungen nicht absetzbar. Experten meinen, dass Arbeitsmittel und sonstige Ausgaben dennoch absetzbar sind, da sich das Abzugsverbot auf Arbeitszimmerkosten beschränkt. Eine Klarstellung bleibt abzuwarten.

Sonstige Ausgaben und Aufwendungen

(Internet, Telefon, Büromaterial etc.)

tatsächliche Kosten absetzbar

wenn Anlagevermögen: siehe digitales Anlagevermögen

wenn laufende Kosten: sofort absetzbar

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9230

Pauschalierung

nicht möglich

Kann zusätzlich zur Betriebsausgaben- oder Kleinunternehmerpauschalierung abgesetzt werden.

E-Mail verloren: Pech gehabt

Elektronische Post vom Finanzamt wird in der Databox zugestellt und zwar an dem Tag, an dem der Bescheid oder das Dokument in die Databox eingebracht wurde. Auf das Lesedatum kommt es nicht an. Per E-Mail informiert das Finanzamt über den Posteingang. Werden Bescheide und andere Zustellungen der Finanz in die Databox gestellt, gilt das Datum der Zustellung. Unangenehm ist es dann, wenn das E-Mail verloren geht und man dadurch eine Frist versäumt. Denn das Bundesfinanzgericht hat 2021 entschieden, dass ein solches E-Mail lediglich Service-Charakter hat.

Tipp: Mit einer Zustellvollmacht bei uns sind Sie vor solchen Überraschungen gefeit.

Finanzamtszinsen heben ab

Die Zinsen bei der Finanz sind mit 8.2.2023 wieder um 0,5 Prozentpunkte gestiegen. Damit zahlt man nun 4,38 % pro Jahr für alle Arten von Schulden bei der Finanz.

Auf der anderen Seite erhält man auch 4,38 % Jahreszinssatz, wenn die Finanz Zinsen zahlen muss. Das ist mehr als auf dem Sparbuch. Steuern lässt sich so eine Guthabenverzinsung kaum und wenn, dann vor allem im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung, wenn eine Gutschrift erwartet wird.

Watchlist-Internet.at

Bekommen Sie manchmal verdächtige E-Mails? Sie könnten grundsätzlich echt sein, wirken aber doch gefährlich. Bevor Sie auf den Link klicken, können Sie auf Watchlist Internet nachsehen, ob es schon Warnungen dazu gibt. Aber Achtung: Was auf Watchlist Internet nicht angeführt ist, ist nicht automatisch sicher. Prüfen Sie weiterhin den Absender und ob Sie sich auf der richtigen Seite befinden. Hinterfragen Sie auch den Inhalt der Nachricht.

Zustellung an Hausverwalter

Vorsicht bei standardisierten Hausverwaltungsvollmachten

Bei Hausgemeinschaften ist es üblich und notwendig, der Immobilienverwaltung eine Vollmacht zu erteilen. Vorsicht ist geboten, falls diese Vollmacht auch die Zustellung der Post vom Finanzamt beinhaltet. Nimmt der Immobilienverwalter etwa einen falschen Steuerbescheid entgegen und reagiert nicht, wird der Bescheid rechtskräftig, ohne dass der Steuerpflichtige selbst oder der Steuerberater zeitgerecht einschreiten können.

Grenzüberschreitendes Arbeiten im Homeoffice

Mit der Covid-19-Pandemie trat Homeoffice vermehrt in den Vordergrund unseres Arbeitslebens. Die erlassenen Sondervereinbarungen betreffend Besteuerungsrecht und Sozialversicherung auf Basis der OECD-Guidance sind mittlerweile im Auslaufen. Wie erfolgt ab jetzt die Zurechnung?

Steuerrecht

Beim Cross-border Homeoffice zahlt man in jenem Staat Lohn- bzw. Einkommensteuer in dem man tätig wird. Dazu muss der Lohn auf die Arbeitstage im Arbeitgeberstaat und die Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat aufgeteilt werden. Ob der Arbeitgeber selbst die Lohnsteuer einbehalten und abführen muss, hängt davon ab, ob durch das Homeoffice eine Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Hier spielt das Ausmaß des Homeoffice und der Wunsch des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers eine wichtige Rolle. Wir beraten Sie dazu gerne. 

Sozialversicherung

Ab 1.7.2023 gilt jeweils zwischen Deutschland bzw. Tschechien und Österreich eine Rahmenvereinbarung, wonach bis zu 40 %ige Home­office-Tätigkeit zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen soll. Eine Antragstellung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist Voraussetzung. Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Staaten wechselt die SV-Zuständigkeit bei min. 25 %iger Homeoffice-Tätigkeit zum Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.

Vermietung & Verpachtung: Reparaturfonds absetzbar?

Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Einzahlungen an Reparaturfonds und Instandhaltungsrücklagen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Zahlungen in den Reparaturfonds dienen zur Vorsorge für künftige Ausgaben und werden auf Basis des Anteils am Mieteigentum eingehoben. Zweck der Rücklagenbildung ist es, Mittel für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, anzusparen und damit mögliche Kosten einer Darlehensaufnahme zu vermeiden. 

Werbungskosten setzen allerdings ein Abfließen voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt und dem Erwerb, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dient. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage können somit erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich aufwandswirksam für die Erhaltung oder Verbesserung verwendet werden.

Weitere Anmerkung: Eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Rücklage kann der Wohnungs- oder Hauseigentümer bei Veräußerung seines Anteils leider nicht vom Käufer verlangen. 

Tipp: Im Kaufvertrag konkret den auf den Kaufpreis entfallenden Anteil der übertragenen Rücklage erwähnen, dann bezahlt man von diesem Teil des Veräußerungserlöses keine Immo-Est.

E-Mobilität und GmbH- Geschäftsführer

Verordnung regelt jetzt die Nutzung von Motor- oder Fahrrädern durch wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Anteil über 25 %).

Seit 2018 regelt eine Verordnung, dass zur Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-KFZ die Werte der Sachbezugswerte-Verordnung verwendet werden können. Damit wurden reine E-Fahrzeuge interessant, denn für diese ist laut der Verordnung kein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. 

Ab 2022 wurden nun auch explizit Kraftfahrräder und Fahrräder miteingeschlossen. Dessen elektrische Vertreter sind somit auch abgabenfrei. Interessant ist der Verweis auf die Sachbezugswerte-Verordnung auch insoweit, weil es hier Klarstellungen für das E-Tanken ab 2023 gibt (siehe Artikel auf dieser Seite). 

Der Sachbezugswert ist bei nicht reinen E-Fahrzeugen in vielen Fällen zu hoch. Hier kann man auch den tatsächlichen Anteil an Privatfahrten gegenüber den Gesamtkosten des Firmenwagens laut Buchhaltung ansetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch oder Ähnlichem nachgewiesen werden. Eine Schätzung des Privatanteils ist in der Verordnung nicht vorgesehen.

SVS: 100 € für Vorsorge­untersuchung

Seit Jahresbeginn erhalten Versicherte der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) 100 € Bonus für eine Vorsorgeuntersuchung.

Ab 1. Jänner 2023 erhalten SVS-Krankenversicherte und anspruchsberechtigte Angehörige einen Bonus von 100 €, wenn sie sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen:

Der 100-Euro-Bonus wird von der SVS automatisch und ohne Antragstellung auf Basis der abgerechneten oder zur Kostenvergütung eingereichten Leistungen auf das Konto der Versicherten überwiesen. Für alle, die die Vorsorgeuntersuchung bereits 2021 oder 2022 absolviert haben, wird das Geld bereits im 1. Quartal 2023 angewiesen, alle anderen erhalten den Bonus im Laufe des Jahres 2023 nach Absolvierung ihrer Vorsorgeuntersuchung und Abrechnung der Leistung durch die SVS. Die Leistung ist einkommen- und umsatzsteuerfrei.

Internetplattformen müssen melden

Österreich hat die entsprechende EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. 

Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen leichter besteuert werden können. Betroffen sind folgende Tätigkeiten:

Der Vertrag muss elektronisch abgeschlossen und die Zahlung über die Plattform erfolgen. Beispiel: Verkauf über Amazon, Willhaben mit PayLivery. Ein eigener Online-Shop, bei dem ein Anbieter im eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist nicht betroffen. Plattformbetreiber müssen bis 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline melden, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Drittlandsplattformen können sich ein EU-Mitgliedsland aussuchen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 200.000 €.

Gemeldet werden die Tätigkeiten der Anbieter. Freigestellt sind z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung pro Jahr.

Tipp: Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass man steuerpflichtig wird. Die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht gelten weiterhin. Wir beraten Sie dazu gerne.

Neue Pauschalierung in Land- & Forstwirtschaft

Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann grundsätzlich durch Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teil- oder Vollpauschalierung ermittelt werden. Mit 1.1.2023 wurden die Wertgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert.

Die Pauschalierungen sind von den Umsätzen und Einheitswerten (EHW) des Betriebes abhängig. Bei einem Einheitswert bis 75.000 € kann die Vollpauschalierung angewendet werden. Hier wird der Gewinn auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen ermittelt. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Bei einem Umsatz von unter 600.000 € und einem Einheitswert zwischen 75.000,01 € und 165.000 € (bis 2022: zwischen 75.000,01 € und 130.000 €) kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, Vieheinheiten und reduzierte landwirtschaftliche Nutzflächen sind irrelevant. Zur Gewinnermittlung werden von den tatsächlichen Einnahmen 70 % oder 80 % bei Veredelungstätigkeiten, als pauschale Ausgaben in Abzug gebracht.

Sonderregelungen bestehen weiterhin für Forstwirtschaft (EHW > 15.000 €), Weinbau (Weinbaufläche > 60 Ar), Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank sowie land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 € (bisher 400.000 €).

 

EHW

  75.000 €

  165.000 €

  165.000 €

 

Umsatz

 

  600.000 €

  600.000 €

  700.000 €

 

Vollpauschalierung

Gewinn =
42 % des EHW

Teilpauschalierung

70 % (bzw. 80 %)
pauschale Ausgaben

Einnahmen-
Ausgaben-

Rechnung

Buch­führung

Corona-Hilfen: Finanz prüft

Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.

Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).

Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.

Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.  

Das Richtige tun: Aufbruch zu einer menschlicheren Wirtschaft

Vielen ist bewusst, dass wir dringend eine humanere Wirtschaft brauchen, die sich sowohl dem ökonomischen als auch dem menschlichen Fortschritt verpflichtet fühlt. Die Autoren wollen einer vielseitigen Betrachtung Raum schenken und zum Reflektieren ohne Schlusspunkt anregen. Das Buch soll all jene zum Weiterdenken und Handeln ermutigen, die daran glauben, dass eine menschlichere Form des Wirtschaftens und ökonomischer Erfolg einander nicht ausschließen.

Günter Müller-Stewens und Eva Bilhuber Galli,  NZZ Libro, 224 Seiten

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

Inzwischen spüren wir die Nachwehen von Corona: Homeoffice wurde zum fixen Bestandteil unseres Arbeitslebens, die Digitalisierung ist nicht mehr wegzudenken und die Finanz schaut sich jetzt im Nachhinein an, ob die eine oder andere Förderung gerechtfertigt war. Ein bisschen unfair ist, dass man bei der Beantragung hellseherische Fähigkeiten gebraucht hätte, um alle Vorgaben zu erfüllen.

Wenden wir uns besser Fragen der Gegenwart zu – wie E-Mobilität oder Gesundheitsvorsorge. Apropos Vorsorge: Jungunternehmer sollten besonders für das verflixte dritte Jahr vorsorgen.

Viel Spaß beim Lesen!