Liebe Leserin, lieber Leser!

Willkommen zur impuls-Sommerausgabe. Während die Sonne uns mit warmen Tagen und langen Abenden verwöhnt, möchten wir Ihnen wieder wertvolle Einblicke und Tipps rund um das Thema Steuern und Business geben.

In der Zeit der Sommerfeste widmen wir uns der Absetzbarkeit von Repräsentationskosten. Viele Unternehmen nutzen Einladungen und Ähnliches, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen und neue Kunden zu gewinnen. Was Sie tatsächlich steuerlich absetzen können und welche Fallen lauern, lesen Sie in dieser Ausgabe.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und einen erholsamen Sommer.

Viel Spaß beim Lesen!

Familienbetriebe: Übergabe erleichtert

Mit dem Grace-Period-Gesetz soll ab 2025 die Übergabe von KMU an Familienmitglieder durch die Finanz begleitet werden. Damit haben Übernehmerinnen und Übernehmer kein steuerliches Risiko.

Die Grace-Period – zu Deutsch Gnaden­frist – bezeichnet den Zeitraum des Übergabeprozesses, in dem das Finanzamt Österreich die Unternehmensübertragung begleitet. Dabei werden bislang noch ungeprüfte Zeiträume bis drei Jahre zurück geprüft.

Eine natürliche Person (etwa ein Elternteil) kann den Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen, wenn innerhalb von zwei Jahren ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Anteil einer Familien-Personengesellschaft an einen Angehörigen übertragen werden soll. Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist keine Begleitung möglich.

Spätestens drei Monate nach Antragstellung soll die Betriebsprüfung beginnen und innerhalb von weiteren sechs Monaten abgeschlossen sein. Geprüft werden alle Finanzamtsabgaben wie Einkommen- und Umsatzsteuer, nicht allerdings die Lohnsteuer. Nach Abschluss der Begleitung besteht außerdem ein Wiederholungsverbot, das eine neuerliche Prüfung verhindert.

Ab Beginn der Begleitung mit dem Antrag besteht erhöhte Offenlegungspflicht. Dadurch können kritische steuerliche Themen vorab im Zuge des Übergabeprozesses mit dem Finanzamt abgeklärt werden – denn vor allem geplante Änderungen werfen oft Fragen auf.

Anträge können ab 1.1.2025 bis vorerst 31.12.2028 gestellt werden. Danach will die Regierung evaluieren, ob eine weitere Verlängerung dieser neuen Grace-Period sinnvoll ist.

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen: Phase 2 beantragen

Nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen können von 1.7. bis 31.12.2024 den EKZ NPO für die Phase 2 beantragen­. Es werden 50 % der Mehrkosten an Energie des Jahres 2023 als Zuschuss ausbezahlt. www.ekz-npo.at

Zugangsdaten neu – Video-Ident-Verfahren

Die voranschreitende Digitalisierung bringt auch im Abgabenverfah­ren eine Vielzahl von Neuerungen. Das Video-Ident-Verfahren ist eine effiziente Methode, um die Identität von Personen online zu verifizieren.

Inländern steht eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, Zugangsdaten zu FinanzOnline zu erhalten. Für ausländische Personen ist dies oftmals sehr schwierig. Durch ein neues Online-Identifikationsverfahren wird der Erhalt von Zugangsdaten für natürliche Personen im Ausland, aber auch für juristische Personen im In- und Ausland, einfacher.

Mit 1.9.2023 wurde, um der Unzumutbarkeit der Registrierung entgegenzuwirken, das sogenannte Video-Ident-Verfahren eingerichtet. Dieses kann von jeder natürlichen Person genutzt werden, die sich nicht mittels eines EU-Logins einloggen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft ein Finanzbeamter während einer Videokonferenz die Identität der Person. Der Termin für den Videocall wird über die BMF-Website gebucht. Es müssen der Reisepass gezeigt und das Formular FON1 ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten werden direkt während des Termins vergeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Juristischen Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein elektronisches Zertifizierungsmittel angeboten wird, steht das Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung der gesellschaftsrechtlichen Vertreter zur Verfügung. Hier wird die Identität des Geschäftsführers geprüft, die Zugangsdaten werden ebenfalls direkt vergeben.

Steuererklärung über Steuer­berater – bis wann abgeben?

Mit 1.1.2024 tritt die Quotenregelungsverordnung (QuRV) in Kraft. Sie gilt erstmals für Abgabenerklärungen des Veranlagungsjahres 2023.

Durch die Quotenregelung gelten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer längere Abgabefristen als für die vom Steuerpflichtigen selbst eingebrachten Erklärungen.

Betrifft Abgabenerklärungen für die

Die Anmeldung zur Quotenregelung erfolgt jährlich bis zum 30.6. des Folgejahres durch den Steuerberater. Eine begründete spätere Anmeldung ist möglich. Die Quote wird anhand der Summe der angemeldeten Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum ermittelt. In fünf Abgabeterminen müssen je 1/5 der offenen Quotenfälle eingereicht werden. Betriebliche Feststellungserklärungen müssen bis Ende Jänner des zweitfolgenden Jahres beim Finanzamt abgegeben werden.

 

Abgabe-

termin

Quoten-

erklärungen

betriebliche Feststellungserklärung

1: 31.10.

20 %

 

2: 30.11.

40 %

neu 50 %

3: 31.1.

60 %

neu 100 %

4: 28./29.2.

80 %

 

5: 31.3.

100 %

 

Handwerkerbonus

Ab 15. Juli 2024 kann man ihn beantragen. Er bringt in 2024/25 bis zu 3.500 € für Handwerkerleistungen zurück.

Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 werden 20 % der Kosten bis 10.000 € in 2024 und 7.500 € in 2025 ersetzt. Die maximale Förderhöhe beträgt 2.000 € in 2024 und 1.500 € in 2025.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Tipp: Das Budget für den Handwerkerbonus 2024/25 ist mit 300 Mio. € beschränkt und es gilt das „First-come-first-served-Prinzip“. Wir empfehlen daher, rasch zu beantragen.

https://handwerkerbonus.gv.at/

Uneinbringliche Forderung? Was ist zu tun?

Forderungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Gänze oder zum Teil uneinbringlich sind, müssen abgeschrieben werden. Damit eine Forderung als uneinbringlich anerkannt wird, müssen alle zumutbaren rechtlichen Schritte zur Forderungseintreibung erfolglos geblieben sein.

Die Gründe für die Uneinbringlichkeit sind etwa:

Umsatzsteuer korrigieren

Im Fall einer Abschreibung ist die Umsatzsteuer zu korrigieren. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Berichtigung ist auf Basis der derzeitigen Praxis der Finanzverwaltung auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abzustellen.

Der richtige Zeitpunkt für die Umsatzsteuerberichtigung ist sehr wichtig. Eine versäumte Berichtigung der Umsatzsteuer kann in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht nachgeholt werden. Somit kann dies im Zuge der Bilanzerstellung bereits zu spät sein.

Dürfen Kinder arbeiten?

Grundsätzlich ist Kinderarbeit in Österreich verboten. Erst ab dem 15. Geburtstag und der Vollendung der Schulpflicht gilt man als Jugendlicher und darf eine Arbeit wie beispielweise Ferialpraxis oder eine Lehrstelle annehmen.

Arbeiten ab 13

Ab dem 13. Geburtstag erlaubt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) folgende Tätigkeiten, sofern es sich um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt:

Kinder bei öffentlichen Events

Sollen Kinder, egal welchen Alters, bei Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Aufnahmen mitwirken, braucht es die Genehmigung des Landeshauptmanns bzw. der Landeshauptfrau. Diese Person kann die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen zu bewilligen, wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen handelt. Für Schulveranstaltungen ist keine Bewilligung notwendig.

Geld durch YouTube und Co

Wer mit dem Hochladen von Videos auf Plattformen Geld verdient – egal wie alt – muss die Einnahmen nach Abzug der Kosten versteuern. Wir beraten Sie gerne.

Förderungen

Der Bund fördert unzählige umweltfreundliche Investitionen und Projekte, die auf der Website der Umweltförderung übersichtlich zusammengefasst werden. Auch für KMUs finden sich interessante Förderungen, wie die Unterstützung beim Ankauf von Lasten- und Falträdern – mit und ohne E.

www.umweltfoerderung.at > Betriebe

Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige

Wie bereits im Vorjahr gibt es für Freiberufler und Selbständige, die als Neue Selbständige bei der SVS versichert sind, einen Energiekostenzuschuss in Höhe von 410 €. Die Vergütung erfolgt durch eine automatische Gutschrift im dritten Quartal 2024. Voraussetzung ist, dass man im gesamten Jahr 2023 als Neuer Selbständiger krankenversichert war.

Kirchenbeitrag jetzt bis 600 € absetzen

Beiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind absetzbar – und zwar bis zum Höchstbetrag von 400 € bis 2023 und 600 € ab 2024. Für die Erfassung in der Steuererklärung müssen Sie nichts tun, denn die Beiträge werden automatisch an das Finanzamt übermittelt.

Tipp: In FinanzOnline finden Sie unter Abfragen > Datenübermittlungen die Höhe Ihres gemeldeten Kirchenbeitrages.

Anträge und Wahlrechte: Frist verein­heitlicht

Bisher gab es im Ertragsteuerrecht diverse Regelungen zu Antragstellung und Wahlrechtausübung. Ab 2023 gibt es mit § 39 Abs 4 EStG eine Generalnorm. Die neue Vorschrift stellt eine einheitliche Handhabung von Fristen sicher und trägt somit zur Rechtssicherheit und -vereinheitlichung bei. Sie ist auch für das Körperschaft- und das Umgründungssteuergesetz maßgeblich.

Gemäß § 39 Abs. 4 EStG können Steuerpflichtige Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung ausüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Falls ein Verfahren wieder offen ist, können Anträge auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides nachträglich ausgeübt, geändert oder zurückgezogen werden.

Weiters besteht nun auch die Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen und Wahlrechte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen. Konnte beispielsweise bisher die Beantragung der Ratenzahlung einer Wegzugsbesteuerung nur in der Steuererklärung ohne Möglichkeit der Nachholung erfolgen, ist nun § 39 Abs 4 EStG gültig: Der Antrag kann auch nach Eintritt der ersten Rechtskraft gestellt werden. Auch die Beantragung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, die bisher nur bis zur ersten Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden konnte, unterliegt nun den Regelungen des § 39 Abs 4 EStG.

Kopf hoch!

Mental gesund und stark in herausfordernden Zeiten

Das neue Buch von Neurowissenschaftler Volker Busch widmet sich dieses Mal der mentalen Gesundheit – ein wahrlich notwendiges Buch in heutigen Zeiten. Zum Glück ist Buschs Schreibstil alles andere als schwermütig. Gut recherchiert, mit vielen nützlichen Tipps und an vielen Stellen herrlich humorvoll zeigt Busch, wie das mentale Immunsystem funktioniert und wie man seine psychischen Batterien aufladen kann.

Volker Busch,
Kopf hoch! – Mental gesund und stark in heraufordernden Zeiten,
Droemer-Verlag

Vermietung: Prognosezeitraum verlängert

Die Liebhabereiverordnung gibt vor, wie lange Vermieterinnen und Vermieter in der Verlustzone bleiben dürften ohne die steuerliche Anerkennung zu verlieren. Diese Zeiträume wurden erfreulicherweise verlängert.

 

Beginn

Prognosezeitraum

bis 2023

ab 2024

Kleine Vermietung (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnung etc.)

20

Jahre

25

Jahre

Große Vermietung (Zinshaus etc.)

25

Jahre

30

Jahre

mit Vorbereitungs- bzw. Bauphase

Verlängerung um maximal drei Jahre

GSVG-Befreiung für Gewerbe­treibende im Pensionsalter

Kleinunternehmer können sich von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreien lassen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Auch für geringfügig Gewerbetreibende ab dem 57. Lebensjahr gibt es Ausnahmen. Diese finden Sie auf

www.svs.at > Suche: Kleinunternehmer

Werbung, Bewirtung und Repräsentation aus steuerlicher Sicht

Auch wenn wir alle wissen, dass Beziehungspflege im Business unerlässlich ist, schaut es mit der steuerlichen Absetzbarkeit großteils schlecht aus.

Drei Kategorien:
OK – Böse – Ganz Böse

Für den Gesetzgeber ist nur Werbung steuerlich voll anerkannt. Andere verkaufsfördernde Maßnahmen, wie Geschäftsessen, sind zumindest zur Hälfte, während viele Firmenfeiern als privater Spaß gelten und gar nicht absetzbar sind.

Kategorie 1: 100 % absetzbar

Was der Werbung oder der Leistungserstellung dient, ist absetzbar. Bewirtungsspesen fallen nur dann in diese Kategorie, wenn sie mit einer Leistung bzw. Vergütung in Zusammenhang stehen und nahezu keine Repräsentationskomponente enthalten. Voll absetzbar sind daher beispielsweise Bewirtung im Zuge einer Fortbildungsveranstaltung oder Schulung von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern. Ebenfalls absetzbar ist die Bewirtung im Rahmen eines Events mit einem professionellen Marketingkonzept. Wichtig ist der Nachweis der betrieblichen Veranlassung.

Tipp: Dokumentieren Sie mit Fotos und Videos. Auch kleine Erfrischungen oder Kaffee im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen sind zur Gänze absetzbar.

Werbegeschenke sind voll absetzbar, sofern sie der Empfänger länger nutzen kann und damit regelmäßig den Werber im Blick hat. Als nicht abzugsfähig sieht das Bundesfinanzgericht (BFG) hingegen Weinflaschen mit Logo und Namen, da diese zu schnell ausgetrunken werden.

Kategorie 2: 50 % absetzbar

In diese Kategorie fallen die klassischen Geschäftsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Hier legt die Finanz einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des Nachweises an: Sie müssen nachweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt oder abgeschlossen wurde. Da bei einer Betriebsprüfung Jahre später dieser Zusammenhang in Vergessenheit geraten kann, empfehlen wir, auf der Rechnung Geschäftspartner und Zweck zu notieren.

Kategorie 3: nicht abzugsfähig

Als nicht abzugsfähig gilt alles, was der Kontaktpflege dient und keine reine Werbung darstellt. Bewirtungen im Zusammenhang mit einem persönlichen Anlass, wie Geburtstag oder Dienstjubiläum oder im Haushalt des Steuerpflichtigen sind nicht absetzbar. Einladungen ins Casino, Theater, Konzert oder zum Ball werden ebenso wenig anerkannt, wie eine Golfmitgliedschaft.

Um aus einer Firmenveranstaltung ein steuerlich absetzbares Marketing-Event zu machen, muss man sich richtig anstrengen. Laut BFG reicht es nicht, im Rahmen der Begrüßung über das Produkt zu informieren, sondern es muss sich um eine Veranstaltung handeln, deren Dramaturgie auf die zu vermittelnde Produktinformation bzw. Unternehmenskennzahlen abgestimmt ist.

Fazit: Eventmarketing wird zumindest aus steuerlicher Sicht immer schwieriger. Keinesfalls sollten Geburtstag oder andere private Anlässe im Konzept aufscheinen. Dennoch ist man vor Diskussionen mit der Finanz bei einer Prüfung nicht gefeit. Wir würden uns hier eine wirtschaftsfreundlichere Lösung wünschen.

Einkommensteuer­vorauszahlungen – das sollten Sie wissen

Einkommensteuervorauszahlungen (ESt-VZ) sind ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der laufenden Steuerpflicht. Diese Vorauszahlungen stellen für viele Unternehmer einen wesentlichen Liquiditätsfaktor dar, dem vor allem in Zeiten der hohen Zinspolitik eine große Bedeutung zukommt.

ESt-VZ werden mittels Bescheid festgesetzt und vierteljährlich vorgeschrieben. Die Höhe richtet sich nach der letztgültigen Veranlagung der Einkommensteuer. Basis ist die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr zuzüglich 4 % für das folgende Kalenderjahr. Liegt die Basis weiter zurück, kommen noch 5 % pro Jahr dazu. Vorauszahlungen bis 300 € werden mit null festgesetzt. Ist mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit eine höhere oder niedrigere Einkommensteuer zu erwarten, kann die Höhe der Vorauszahlung über Antrag abgeändert werden. Die Änderung der Höhe erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch das Finanzamt. Die Antragstellung hat bis zum 30.9. zu erfolgen, bei Katastrophenschäden ist die Frist der 31.10.

Erhöhungen und Herabsetzungen

Im Falle einer Erhöhung der Vorauszahlung wird der Unterschiedsbetrag bei Fälligkeit der nächsten Quartalszahlung berücksichtigt. Bei einer Herabsetzung entsteht die Gutschrift bereits mit Bekanntgabe.

Körperschaftsteuer

Auch Kapitalgesellschaften müssen quartalsweise Vorauszahlungen leisten. Im Unterschied zur ESt-VZ kann hier nicht auf null herabgesetzt werden. Die Mindest-KÖSt ist stets zu bezahlten.

Dienstzettel und Dienstvertrag neu geregelt

Für die Gestaltung von Dienstverträgen und Dienstzetteln gelten seit 28.3.2024 neue Bestimmungen.

Die neue Regelung gilt für Dienstverträge und Dienstzettel seit 28.3.2024. Altverträge bis Abschlussdatum 27.3.2024 sind nicht betroffen. Für Arbeiter und Angestellte gelten die Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Folgende Passagen sind neu:

Achtung Strafen

Mit der Erweiterung der Vorschriften bei Dienstzettel und Dienstvertrag wurden nun auch neue Strafbestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Bei Nichtaushändigung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 €. Sind mehr als fünf Mitarbeiter betroffen oder auch im Wiederholungsfall, erhöht sich die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 €.

Tipp: Passen Sie Ihren Muster-Dienstvertrag an. In unserem Ergänzungsartikel impuls plus* finden Sie eine vollständige Checkliste mit den gesetzlich verpflichtenden Vertragsbestandteilen für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer.

Lesen Sie mehr:

https://ender-zuggal.steuerimpuls.com/plus3/

Immobilien: Steuererleichterungen für Käufer und Errichter

Mit dem Baukonjunkturpaket soll die Immobilien- und Bauwirtschaft angekurbelt werden.

Gebührenbefreiung bei Kauf

Ab 1. April 2024 entfallen die Grundbuch- (1,1 %) und die Pfandrechtseintragungs-gebühr (1,2 %) beim Kauf von Immobilien zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs. Mit dieser Maßnahme sparen sich Käufer bis zu 2,3 % an Gebühren bis zu einem Kaufpreis von 500.000 €; darüber fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Ab 2 Mio. € gibt es keine Befreiung. Nicht begünstigt sind Schenkungen und Erbschaften.

Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgt sein kann.

Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer dort den Hauptwohnsitz begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.

Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.

Erweiterte beschleunigte Abschreibung für neue Wohngebäude

Seit Juni 2020 kann man für Neuanschaffungen von Gebäuden eine beschleunigte Abschreibung (Afa) absetzen. Für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, wurde die Afa nun nochmals erweitert, sofern das Wohngebäude den „Gebäudestandard Bronze“ erfüllt.

Es gelten untenstehende Afa-Sätze:

Abschreibung

Wohngebäude

(Anschaffung
bis 30.6.2020)

Wohngebäude

(Anschaffung
ab 1.7.2020)

Wohngebäude „Bronze-Standard“

(Fertigstellung
2024 bis 2026)

1. Jahr

1,5 %

4,5 %

4,5 %

2. Jahr

3,0 %

3. Jahr

1,5 %

ab 4. Jahr

1,5 %

Halbjahres-
Afa-Regelung

gilt

gilt nicht

Somit können Besitzer neu fertiggestellter Wohngebäude drei Jahre lang die dreifache Afa geltend machen.

Öko-Zuschlag für Sanierung

Wer ein Wohngebäude vermietet oder betrieblich nutzt und im Jahre 2024 bzw. 2025 in thermisch-energetische Sanierung oder Heizkesseltausch investiert, kann zusätzlich 15 % der Kosten steuerlich absetzen. Dabei richtet sich die Definition der förderbaren Öko-Investitionen nach jenen für die entsprechenden Sonderausgaben.

Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten Investitionen in jenen Wirtschaftsjahren, die 2024 bzw. 2025 beginnen.

Bei betrieblicher Nutzung kann nicht gleichzeitig ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Vermieter können den Bonus entweder sofort oder verteilt auf die Nutzungsdauer der Investition absetzen.

Erweiterung des 1/15-Kataloges in der Vermietung

In der Vermietung können bestimmte Herstellungsaufwendungen verkürzt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Diese werden ab 2024 um Sanierungsmaßnahmen erweitert, die gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) gefördert werden oder zumindest förderbar sind. Laut Bericht des Finanzausschusses sind damit vor allem die Nachverdichtungen gemeint.

Wie man die Förderbarkeit nachweisen kann, soll noch eine Verordnung – ähnlich jener des Öko-IFB – klären.

Verstorbener ließ Auto stehen: 2.560 € Parkgebühr fällig

In einem Wiener Bezirk trat nach dem Ableben eines Autobesitzers eine flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Bis zur Abhandlung der Verlassenschaft wurde das Auto des Verstorbenen weder umgestellt noch konnte im Verlassenschaftsverfahren ein Parkpickerl bestellt werden. Nachdem der erste Strafzettel etwa vier Monate nach Beginn der Kurzparkzone verhängt wurde, wurde im Verfahren der Strafzeitraum sogar rückwirkend bis zum Beginn der Kurzparkzone ausgedehnt. Das Bundesfinanzgericht fand zwar im Gesetz eine Unzulänglichkeit, weil im Nachlassverfahren kein Parkpickerl gelöst werden konnte – diese Ungerechtigkeit stellt jedoch leider keine sachliche Unbilligkeit dar. Somit musste die Strafe bezahlt werden.