Ich habe meinen Firmenbuchauszug genau angesehen. Was ist die dort angeführte EUID-Nummer?
Im untersten Teil des Firmenbuchauszuges findet sich ein Eintrag mit folgender Bezeichnung:
Business Register Interconnection System Identifikation: gültige EUID: ATBRA.123456.000
Die EUID-Nummer hat nichts mit der umsatzsteuerlichen UID-Nummer zu tun, sondern ist eine europäische Kennzeichnung für im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger. Sie dient der Identifikation von europäischen Kapitalgesellschaften und erleichtert den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen. Österreichische EUID-Nummern werden im BRIS-Umsetzungsgesetz geregelt, wobei BRIS für Business Register Interconnection System steht. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Kürzel „ATBRA“ (AT – Business Register Austria)
Sechs Stellen der österreichischen Firmenbuchnummer
Drei Stellen: 000 für Hauptniederlassung, 001 für die erste Zweigniederlassung, usw.
Die im Firmenbuch genannte EUID hat auch nichts mit der eID zu tun. Die elektronische Identität (eID) wurde mittels ID-Austria umgesetzt und ermöglicht die Nutzung von Online-Anwendungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Bei der Anschaffung eines Notebooks für berufliche Zwecke für Dienstnehmer unterstellt das Finanzamt eine teilweise Privatnutzung. Bei der steuerlichen Geltendmachung der Werbungskosten war bisher ein Privatanteil von mindestens 40 % abzuziehen. Nach einer aktuellen VwGH-Entscheidung ist dieser aber nach der tatsächlichen Nutzung zu bestimmen. Wer eine geringere Privatnutzung belegen kann, etwa durch genaue Aufzeichnungen, darf einen niedrigeren Privatanteil ansetzen.
Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben.
Der IFB ermöglicht eine Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 %. Diese Prozentsätze steigen nun bis Ende 2026 auf 20 bzw. 22 %.
Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind zu aliquotieren. Begünstigt sind Investitionen in neues, abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Bestimmte Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Gebäude oder Verbrenner-PKW, sind ausgeschlossen.
Bei langfristigen Investitionen, die vor dem 1.11.2025 begonnen wurden, sind die Investitionen ebenfalls zu aliquotieren. Es gilt dann ein anteiliger Höchstbetrag von 166.667 € für den Zeitraum Nov. und Dez. 2025. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den Höchstbetrag, so können die Mehrkosten wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden.
Geht die Investition über das Jahr 2026 hinaus, so müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Der Jahreswechsel lädt ein, das vergangene Jahr zu reflektieren und neue Ziele zu setzen. Auch in dieser impuls-Ausgabe blicken wir nach vorne: mit bewährten Steuertipps zum Jahresende, aktuellen Informationen für geringfügig Beschäftigte und sonstigen wichtigen Neuerungen.
Besonders erfreulich ist die aktuelle Erhöhung des Investitionsfreibetrags – ein positives Signal für künftige Investitionen.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben erholsame Feiertage, ein frohes Weihnachtsfest und einen gelungenen Start ins Jahr 2026.
Viel Freude beim Lesen!
Die Bildungskarenz bleibt, doch ab 2026 gelten neue Regeln. Künftig wird genauer geprüft, welche Weiterbildungen förderwürdig sind. Aus dem bisherigen Modell wird die neue Weiterbildungsbeihilfe – mit klar definierten Kriterien und deutlich kleinerem Budget.
Das Förderbudget wird von bisher rund 650 Mio. € pro Jahr auf 150 Mio. € reduziert. Das heißt: Die Mittel sind knapp, die Fördervoraussetzungen strenger. Die neuen Regeln für die Weiterbildungsbeihilfe lenken den Fokus nun stärker auf zukunftsorientierte Qualifizierungen.
Gefördert werden nur mehr Bildungsmaßnahmen, die zu anerkannten Zertifikaten oder beruflich verwertbaren Kompetenzen führen. Freizeitkurse oder Persönlichkeitsseminare fallen aus dem Förderrahmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beihilfe gezielt zur Stärkung der beruflichen Chancen eingesetzt wird.
Auch beim Lernnachweis ändert sich etwas: Onlinekurse müssen künftig mindestens 16 Wochenstunden Lernaufwand dokumentieren; Kursanbieter sind verpflichtet, den Zeitumfang sowie Prüfungsleistungen transparent auszuweisen.
Die Höhe der Beihilfe orientiert sich weiterhin am fiktiven Arbeitslosengeld. Kommt es zu längeren Unterbrechungen oder wird der Kurs nicht vollständig absolviert, droht eine Kürzung. Arbeitgeber müssen künftig bestätigen, dass die gewählte Weiterbildung zum Tätigkeitsfeld passt. Mit diesen Änderungen soll die Bildungskarenz als Fördermodell erhalten bleiben – aber zielgerichtet und praxisnah mit klaren Grenzen.
Bislang durften Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (ALG/NH) beziehen, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € (Wert 2025 und 2026) im Monat verdienen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Diese Möglichkeit fällt künftig weitgehend weg!
Ab 2026 dürfen Personen mit ALG/NH
nur mehr dann geringfügig dazuverdienen, wenn sie eine der vier Ausnahmevoraussetzungen erfüllen:
Um den Anspruch auf ALG/NH nicht zu verlieren, müssen geringfügig Beschäftigte, die in keine Ausnahme fallen, ihren Job bis spätestens 31.1.2026 beenden.
Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahmen den vollen GFB ausnutzen: 15 % des Gewinns bzw. maximal 4.950 €. Für den übersteigenden Gewinn kann der investitionsbedingte GFB steuermindernd abgesetzt werden, wenn in Anlagevermögen investiert wird. Auch § 14-EStG-Wertpapiere sind begünstigt.
Dieser ist zwischen Nov. 2025 und Dez. 2026 besonders attraktiv: 20 % für normale Investitionen und 22 % für Öko-Investitionen (siehe Seite 1). Den IFB können auch GmbHs nutzen.
Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den IFB geltend machen und für den GFB in Höhe des Gewinns in § 14-EStGWertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).
Für Investitionen können Sie zusätzlich eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäudeabschreibung geltend machen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch sofort vollständig abgesetzt werden.
Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der zu erwartenden Nachforderung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie plausibel geschätzt wird.
Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind künftig arbeitsrechtlich besser abgesichert. Ab 2026 sind erstmals gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen, und sie können auch in Kollektivverträge aufgenommen werden.
Freie Dienstnehmer werden zunehmend zu echten Dienstnehmern. So bestehen erstmalig gesetzliche Kündigungsregelungen sowie die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen.
Ab 2026 können freie Dienstverhältnisse nur noch mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung kann vereinbart werden. Nach zwei Jahren verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Eine Probezeit im ersten Monat ist möglich – in dieser kann das Arbeitsverhältnis jederzeit enden. Die Bestimmungen gelten nur für neue Verträge ab Jänner 2026 sowie für Altverträge, die keine Kündigungsvereinbarung enthalten.
Erstmals ist es möglich, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen (KV) einzubeziehen. Das kann entweder durch eigene Kollektivverträge oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Verträge geschehen. Eine automatische Ausdehnung ist jedoch nicht vorgesehen – sie tritt nur in Kraft, wenn die Sozialpartner dies ausdrücklich vereinbaren. Ein anzuwendender Kollektivvertrag muss wie bei einem echten Dienstnehmer im Dienstzettel des freien angeführt werden.
Bis Ende Februar müssen alle Lohnzettel vom Arbeitgeber ans Finanzamt übermittelt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dann ihre Steuererklärung einreichen. Tipp: Prüfen Sie Lohnzettel, Spenden und Kirchenbeitrag im Steuerakt von FinanzOnline.
Ab 1.1.2026 ändert sich die Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte grundlegend.
Hat man mehrere geringfügige Jobs, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2026) überschreiten, zahlt man Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Diese fallen hingegen für eine geringfügige Tätigkeit weg, wenn daneben ein vollversicherter Hauptjob besteht. Will man Arbeitslosengeld beantragen, müssen alle Nebenjobs beendet werden – außer man fällt in eine der vier Ausnahmen (vgl. dazu Zuverdienst Arbeitslose ab 2026 eingeschränkt).
Achtung: Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive Nebenjobs den Betrag von 13.539 € (freie Dienstnehmer, Wert 2026) bzw. 14.769 € (für echte Dienstnehmer, Wert 2026), fallen auch Steuern auf den geringfügigen Verdienst an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Sozialversicherungsnachzahlungen kann man als Werbungskosten absetzen.
Fazit: Wer mehrere kleine Jobs hat, muss ab 2026 genau hinschauen und seine Beschäftigungen mit Blick auf die neue gesetzliche Lage planen.
Tipp: Der Online-Zuverdienstrechner der AK zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.
zuverdienst.arbeiterkammer.at
Eine GmbH kann rechtlich nichts schenken, da sie keine Angehörigen oder Freunde hat. Zuwendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zahlungen an Gesellschafter gelten nicht als Schenkungen, sondern als Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen. Erhält ein Gesellschafter Vorteile auf Kosten der GmbH, handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Bei der GmbH sind solche Ausgaben steuerlich nicht absetzbar, und beim Empfänger fällt 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) an. Gleiches gilt, wenn Angehörige oder nahestehende Personen Vorteile erhalten – auch hier wird der Betrag dem Gesellschafter zugerechnet.
Spenden sind freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung und meist nicht absetzbar. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Spendenempfänger auf der Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufscheint. Dann sind Spenden bis zu 10 % des laufenden Gewinns absetzbar. Viele gemeinnützige Vereine stehen inzwischen auf dieser Liste.
Beim Sponsoring wird eine Werbeleistung erwartet. Unterstützt die GmbH etwa den lokalen Fußballverein, muss die Werbewirkung nachweisbar sein damit die Ausgaben absetzbar bleiben – beispielsweise durch Dokumentation der Medienberichte.
Seit 9. Oktober 2025 gleichen EU-Banken die IBAN mit dem Überweisungsempfänger ab. Wer als Zahlungsempfänger dem Überweisenden keine Ausrede für eine nicht erfolgte Zahlung liefern möchte, sollte folgende Punkte prüfen:
Zum einen brauchen Sie Ihren Unternehmensnamen (Firmennamen) mit Anschrift, damit die Rechnung umsatzsteuerlich korrekt ist. Zum anderen sollten Sie die Zahlungsdaten in einem separaten Block auf der Rechnung angeben. Dort muss neben der IBAN buchstabengleich die Kontobezeichnung stehen. Ein rotes „No-Match-Ergebnis“ ist vorprogrammiert, wenn anstelle des Firmenwortlauts der Etablissementname steht. Beispiel: Anstelle von „Müller und Meier OG“ wird auf der Rechnung „Hotel zur Post“ neben die IBAN geschrieben.
Es kann sein, dass dieser etwa aufgrund eines sehr langen Firmennamens wenig intuitiv abgekürzt ist. Fragen Sie die Bank, ob ein sinnvoller Firmenname als „Alias“-Kontobezeichnung hinterlegt werden kann.
Testen Sie mittels Fotoüberweisung einer Banking-App, welche Daten der QR-Code übermittelt und prüfen Sie, ob bei einer Testüberweisung die Empfängerüberprüfung grünes Licht gibt.
Im GmbH-Gesetz ist festgelegt, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer dafür zu sorgen haben, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem (IKS) geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Auch die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes sind zu beachten.
Die Schnelllebigkeit unserer Gesellschaft zeigt sich in stets komplexeren Gesetzen und in sich rasant verändernden technischen Instrumentarien (z.B. Künstliche Intelligenz). Hier auf dem neuesten Stand zu bleiben ist für Geschäftsführer eine große Herausforderung.
Die Anforderungen an ein IKS steigen unter anderem mit der Unternehmensgröße und Branche des Unternehmens. Das Risiko eines Geschäftsfeldes ist zu beurteilen, Mitarbeiter sind zu schulen, Information und Kommunikation sollen in angemessener Weise erfolgen. Zweck und Ziel ist es, Fehler oder Betrug in Form von Rechnungslegungsmanipulationen und Veruntreuung zu verhindern oder zeitgerecht aufzudecken und das IKS entsprechend zu korrigieren und anzupassen.
Im GmbH-Gesetz ist normiert, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei wird nicht die persönliche Fähigkeit des Geschäftsführers beurteilt, sondern auf das Verhalten einer fiktiven, sorgfältigen Geschäftsführung abgestellt. Diese hat zum Wohle der Gesellschaft zu handeln und darf nicht von privaten Interessen beeinflusst sein.
Aber auch bei kleinen Gesellschaften darf das IKS nicht komplett entfallen und als unnötiger „Formalismus“ oder „Erbsenzählerei“ abgetan werden. Mangelhafte Umsetzung kann zu Haftungen im Wege eines Schadenersatzanspruches an den Geschäftsführer führen. Dies hat der OGH im Jahr 2020 bestätigt. Und zwar genau mit der Begründung, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten wurde und dass mangelnde Evaluierung des IKS sowie die Kontrolle gefehlt hätten. Der Geschäftsführer musste für den Schaden, den eine Buchhalterin durch Veruntreuung verursacht hatte, bezahlen.
Tipp: Ein noch so funktionsfähiges IKS kann Fehler und Unachtsamkeiten nicht vollständig verhindern. Ein externer Blick mittels eines „Compliance-Stresstests“ kann hier helfen, IKS-Strukturen zu analysieren, Risikobereiche zu identifizieren und wichtige Inputs zu Verbesserungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen zu geben. Wir unterstützen Sie dabei jederzeit gerne.
Am 1. Jänner 2026 tritt Bulgarien der Eurozone bei und wird damit das 21. Mitglied des Euroraums. Der Umrechnungskurs des bulgarischen Lew wurde auf 1,95583 Lewa pro Euro festgelegt. Die Einführung des Euros ist ein wichtiger Meilenstein für das Land. Bulgarien erhofft sich davon mehr Investitionen sowie einfacheren Handel auf europäischen Märkten. Auch als Reiseziel gewinnt Bulgarien durch den Beitritt weiter an Attraktivität, da der Währungsumtausch entfällt und Preisvergleiche erleichtert werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 mit 551,10 € unverändert, da die jährliche Anpassung wegen Sparmaßnahmen ausgesetzt ist. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen können bei geringfügig Beschäftigten zur Überschreitung führen, was Beiträge für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auslöst. Für Personen, die wegen vorzeitiger Pension nur geringfügig dazuverdienen dürfen, kann hier sogar ein Verlust der Pensionsleistung drohen. Vermeiden lässt sich dies durch Anpassung der Wochenarbeitszeit.
Die Cyber-Security-Hotline der Wirtschaftskammern unterstützt Unternehmen – insbesondere kleine Betriebe ohne eigenen IT-Dienstleister – im Falle eines Cyberangriffs schnell und kostenfrei. Neben einer kostenlosen Erstinformation erhalten Betroffene im Ernstfall Notfallhilfe und werden bei Bedarf an spezialisierte IT-Dienstleister vermittelt.
Die Hotline ist unter 0800 888 133
erreichbar und steht sieben Tage die Woche rund um die Uhr zur Verfügung.
Grundlage dieses Buches ist der Podcast „Gehirn, gehört“ von Volker Busch. Eine treue Hörerin meinte, dass solch gute Gedanken „als Betthupferl auf Papier“ überleben sollten. Unser Gehirn nimmt mit in den Schlaf, womit es sich am Abend beschäftigt. Gute Gedanken können helfen, Lösungen zu finden, neuen Mut zu schöpfen oder durchzuatmen und Abstand zu gewinnen.
In zwölf humorvollen Kapiteln liefert Volker Busch „Pflegehinweise“ für unser Gehirn. Dies alles auf Basis seiner umfangreichen Erfahrungsbibliothek und der neuesten neurowissenschaftlichen Erkenntnisse.
Prof. Dr. Volker Busch
Verlag: Droemer Taschenbuch
256 Seiten
Ein Gastwirt betrieb zwei Skihütten auf rund 1.200 m Seehöhe, direkt an Skiliften. Er kaufte Wetterderivate bei einer Versicherung, um sich vor Verlusten an sogenannten Nicht-Skitagen, die abhängig von der Schneelage sind, zu schützen. Aufgrund bestimmter Schneehöhen erhielt er von der Versicherung 110.000 €. Es stellte sich die Frage, ob diese Zahlung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme sei. Das Finanzamt bejahte die Steuerpflicht; das Bundesfinanzgericht verneinte diese. Die letzte Entscheidung fällte der Verwaltungsgerichtshof: Wetterderivate dienen der Risikoabsicherung der Betriebe. Sie sind steuerpflichtig, weil sich die Schneelage direkt auf die Gästezahlen auswirkt. Immerhin: Die Kosten für die Derivate sind absetzbar.
Steuerliche Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge können von Gewerbetreibenden und Selbstständigen pauschal ermittelt werden. Dies spart Steuern und reduziert Verwaltungsaufwand. Die Sätze und Umsatzgrenzen wurden 2025 angehoben.
Die relevante Umsatzgrenze steigt sukzessive von 220.000 auf 420.000 € pro Jahr. Dadurch können deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer die Basispauschalierung beanspruchen.
Der Satz für Betriebsausgaben steigt von 12 auf 15 %, jener für bestimmte Tätigkeiten wie etwa für Geschäftsführer bleibt mit 6 % unverändert. Auch am Vorsteuer-Prozentsatz von 1,8 % ändert sich nichts. Eine Übersicht gibt unsere Tabelle:
|
bis 2024 |
2025 |
ab 2026 |
|
|
Umsatzgrenze Vorjahresumsatz |
220.000 € |
320.000 € |
420.000 € |
|
Betriebsausgabenpauschalierung (ESt) |
|||
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allgemein |
|||
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pauschale Betriebsausgaben (in %) |
12,0 % |
13,5 % |
15,0 % |
|
pauschale Betriebsausgaben (max. €) |
26.400 € |
43.200 € |
63.000 € |
|
für bestimmte Tätigkeiten (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder |
|||
|
pauschale Betriebsausgaben (in %) |
6 % |
6 % |
6 % |
|
pauschale Betriebsausgaben (max. €) |
13.200 € |
19.200 € |
25.200 € |
|
Vorsteuerpauschalierung (USt) |
|||
|
pauschale Vorsteuern (in %) |
1,8 % |
1,8 % |
1,8 % |
|
pauschale Vorsteuern (max. €) |
3.960 € |
5.760 € |
7.560 € |
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist relevant für die korrekte steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben. Entscheidend sind der tatsächliche Geldfluss und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Bei bargeldlosen Zahlungen über Kreditkarte oder Krypto-Plattformen gibt es oft Fragen zum genauen Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses.
Nur Beträge, die im Wirtschaftsjahr tatsächlich auf Konto oder Kasse ein- oder davon abgehen, sind relevant. Eine Rechnung zählt erst bei Zahlung als Einnahme, eine Ausgabe erst beim tatsächlichen Zahlungsabgang. Dies gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Überschussermittler wie Arbeitnehmer oder Vermieter.
Ausnahmen betreffen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben (z.B. Miete, Zinsen): Werden diese innerhalb von 15 Tagen um den Jahreswechsel bezahlt, zählen sie zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr. Aktivierungspflichtige Anschaffungen (z.B. Maschinen) werden erst bei Inbetriebnahme und nicht schon bei Zahlung erfasst.
Bei Bezahlung mit Kreditkarte zählt der Zeitpunkt der Belastung des Girokontos, nicht die Kartenzahlung selbst. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahlt. Der Grund: Auf dem Kreditkarten-Verrechnungskonto besteht noch keine Verfügungsgewalt.
Bei Kryptowährungen ist der steuerliche Zufluss der Zeitpunkt der Gutschrift des Verkaufserlöses in Euro am Verrechnungskonto der Handelsplattform – unabhängig von der späteren Auszahlung aufs Bankkonto.
Fazit: Nur Beträge, über die tatsächlich verfügt werden kann, sind steuerlich relevant.