Gewinnfreibetrag: 2027–2029 ohne Wertpapiere

Der Gewinnfreibetrag (GFB) bleibt ein wesentliches Instrument zur Senkung der Steuerlast für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften.

Bis zu einem Jahresgewinn von 33.000 € steht weiterhin der Grundfreibetrag von maximal 4.950 € zu. Wer darüber hinaus Steuern sparen möchte, muss investieren – und zwar in neues, abnutzbares, körperliches Anlagevermögen im Inland mit einer Nutzungsdauer von mind. vier Jahren. Auch sogenannte § 14-Wertpapiere konnten bisher genutzt werden.

Damit soll zumindest für drei Jahre Schluss sein, denn für Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 können keine Wertpapiere mehr für den GFB genutzt werden. Ersatzbeschaffungen für bereits bestehende Wertpapiere bleiben weiterhin möglich. Besonders betroffen sind Freiberufler und Dienstleistungsbetriebe, die bisher mangels Sachinvestitionen primär auf Wertpapiere gesetzt haben.

Optimierung Gewinnfreibetrag

● Wertpapiere noch 2026 nutzen: Dies macht auch dahingehend Sinn, da 2026 für Sachinvestitionen noch der erhöhte Investitionsfreibetrag (IFB) genutzt werden kann.

● Strategische Investitionsplanung: Betriebe mit geplanten Sachinvestitionen (Maschinen, IT, Büroausstattung) sollten diese so timen, dass sie entweder 2026 den IFB oder ab 2027 den GFB optimal ausschöpfen.

Tipp: Eine Gewinnprognose für 2026 und die Folgejahre ist entscheidend für eine steuerlich optimale Investitionsplanung. Wir unterstützen Sie gerne!

Liebe Leserin, lieber Leser!

In dieser impuls Herbstausgabe beschäftigen wir uns ausführlich mit den steuerlichen Auswirkungen des Doppelbudgets 2027–2028 und seinem Begleitgesetz. Auf 57 Seiten wurden zahlreiche Einzelmaßnahmen beschlossen, die spürbare Einschnitte mit sich bringen – auf die wenigen Erleichterungen gehen wir ebenfalls ein.

Doch auch abseits des Budgetbegleitgesetzes tut sich einiges: die neue EU-Entgelttransparenzrichtli­nie, die Mitarbeiterprämie sowie Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung – um nur einige zu nennen.

Viel Spaß beim Lesen!

Viele Einsparungen – wenige Erleichterungen

Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt zahlreiche Einsparungen und Gesetzesänderungen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Betrifft Selbständige und Unternehmen

Betrifft Immobilien

Betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gesellschafter-Verrechnungskonto

Schulden Sie Ihrer GmbH Geld? Dann lohnt sich ein Blick auf Ihr Verrechnungskonto, da eine Forderung an den Gesellschafter ab 2027 steuerpflichtig werden kann.

Das Gesellschafter-Verrechnungskonto erhöht sich durch Zahlungen für private Zwecke des Gesellschafters. Dies kann eine Überweisung vom GmbH-Bankkonto für die SVS sein, die Nutzung der Firmenkreditkarte für private Zwecke, eine Entnahme, um das Privatkonto abzudecken etc. Wird das Verrechnungskonto nicht durch Einzahlungen des Gesellschafters oder Gutschriften wie z.B. für Geschäftsführertätigkeiten abgedeckt, liegt eine Forderung an den Gesellschafter vor.

Übersteigt die Forderung am Gesellschafter-Verrechnungskonto 50.000 € zum Bilanzstichtag, ist eine fiktive Ausschüttung zu besteuern. Dies gilt für alle Bilanzstichtage ab 2027. Daher ist für heuer noch Entwarnung zu geben. Betroffen sind alle Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung sind. Auch Forderungen gegenüber nahestehenden Personen sind betroffen.

Die Besteuerung einer fiktiven Ausschüttung kann vermieden werden, indem man entweder rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag Einzahlungen tätigt oder den Betrag in ein Gesellschafterdarlehen umwandelt. Das Gesellschafterdarlehen muss fremdüblich sein. Dazu zählen Kriterien wie Schriftlichkeit, Einbringlichkeit (Bonitätsprüfung, Sicherheiten), Laufzeit und Verzinsung. Sonst wird eine fiktive Ausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuer besteuert.

Wegzugsbesteuerung – neue Meldepflichten

Was bedeutet Wegzugsbesteuerung?

Wer aus Österreich in ein anderes Land übersiedelt, muss bestimmte Vermögenswerte versteuern, als wären diese am Wegzugstag verkauft worden. Dies kann finanziell bitter sein, da kein Verkauf stattgefunden hat und daher möglicherweise keine Liquidität vorhanden ist.

Betroffen sind insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Fondsanteile, Derivate und Kryptowährungen. Für Wegzüge in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten sieht das Gesetz eine steuerliche Begünstigung vor. In solchen Fällen kann eine Nichtfestsetzung für Kapitalvermögen im Privatvermögen beantragt werden. Die Steuer wird zwar berechnet und in der Steuererklärung bekanntgegeben, sie ist aber erst bei einem späteren Verkauf fällig.

Jährliche Meldepflicht für Neufälle

Künftig besteht eine jährliche Melde- und Nachweispflicht, wenn die im Zuge des Wegzugs erfassten Einkünfte mehr als 100.000 € betragen haben und der entsprechende Bewilligungsbescheid nach dem 30. Juni 2026 vom Finanzamt ausgestellt wurde. Die Meldung muss neben der aktuellen Zustelladresse auch Nachweise enthalten, dass das betroffene Vermögen noch nicht verkauft wurde. Als Nachweise kommen insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Unterlagen in Betracht. Bei mangelhaftem Nachweis muss das Finanzamt zwar eine angemessene Nachfrist einräumen, allerdings wird ohne einen gelungenen Nachweis die Wegzugssteuer vorgeschrieben.

Für Wegzüge im Jahr 2026 (Bescheid nach dem 30. Juni 2026) muss der erste Nachweis bis spätestens 31. Dezember 2027 erfolgen. Danach ist die Meldung jährlich zu wiederholen.

Einmalige Meldepflicht für Altfälle

Wer bereits früher aus Österreich weggezogen ist und noch einen aufrechten Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld hat, muss in bestimmten Fällen ebenfalls eine Meldung mit Nachweisen bis 31. Dezember 2026 erbringen.

Transparenzrichtlinie – Vorbereitungen starten

Über das Gehalt spricht man nicht? Dies dürfte bald der Vergangenheit angehören. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Betroffen sind alle Arbeitgeber.

Transparenz beginnt bei der Bewerbung: Bewerber sollen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne erfahren. Nach dem bisherigen Verdienst darf nicht mehr gefragt werden. Mitarbeiter können Auskunft über ihr Entgelt und die Durchschnittsgehälter vergleichbarer Beschäftigungsgruppen verlangen.

Gehaltsunterschiede müssen sachlich begründbar sein, etwa durch Verantwortung, Kompetenz, Leistung, Berufserfahrung oder Arbeitsbedingungen. Verhandlungsgeschick allein genügt nicht. Größere Betriebe müssen zudem Entgeltgefälle zwischen Frauen und Männern melden. Erfasst werden Grundgehälter, Prämien und andere variable Vergütungen.

Österreich hätte die Richtlinie bis 7. Juni 2026 umsetzen sollen; ein Gesetz fehlt noch. Prüfen Sie trotzdem jetzt Stellenbeschreibungen, Einstufungen, Zulagen, Prämien und Gehaltsentscheidungen. Sind die Kriterien einheitlich, geschlechtsneutral und nachvollziehbar dokumentiert?

Wer früh handelt, erspart sich spätere Nachbesserungen. Klare Vergütungsregelungen erleichtern außerdem Gehaltsentscheidungen, stärken das Vertrauen im Team und helfen im Wettbewerb um Fachkräfte.

Anzahl Beschäftigte erstmalige Meldung Intervall
ab 250 7. Juni 2027 jährlich
150 – 249 7. Juni 2027 alle 3 Jahre
100 – 149 7. Juni 2031 alle 3 Jahre
unter 100 keine Meldepflicht –

AMS-Förderung: Erprobung und Eingliederung

Eine Bewerbung überzeugt, das Vorstellungsgespräch läuft bestens. Doch passt die Person auch ins Unternehmen? Eine Fehlbesetzung kostet Zeit und Geld. Zwei Förderinstrumente des AMS helfen, dieses Risiko zu verringern, und können bei anschließender Einstellung die Lohnkosten senken.

Bei einer Arbeitserprobung lernen sich Betrieb und Bewerber vor dem geplanten Dienstverhältnis im Arbeitsalltag kennen. Ziel ist eine anschließende Festanstellung. Die Arbeitserprobung muss vor Beginn über das AMS organisiert werden und dauert höchstens 28 Kalendertage. Die teilnehmende Person erhält weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe samt allfälligen Familienzuschlägen und bleibt kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Kommt es zur Einstellung, kann der Betrieb eine Eingliederungsbeihilfe erhalten. Das ist ein zeitlich begrenzter Zuschuss zu den Lohnkosten. Förderbar sind etwa Personen über 50 Jahre, länger Arbeitslose sowie Menschen, die von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. Wiedereinsteiger, Ausbildungsabsolventen mit fehlender Berufspraxis).

Wie hoch ist die Förderung?

Eine österreichweit einheitliche Förderung gibt es nicht. Das AMS legt Höhe und Dauer individuell fest. Der Antrag muss vor Beginn des Dienstverhältnisses über das eAMS-Konto für Unternehmen gestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Tipp: Nehmen Sie bereits vor der Zusage Kontakt mit dem AMS auf.

Kann man Haustiere absetzen?

Grundsätzlich zählen Kosten für Haustiere zur privaten Lebensführung und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen gibt es jedoch für Tiere, die nachweislich beruflich oder betrieblich eingesetzt werden, sowie für Assistenzhunde.

Viele Menschen betrachten das geliebte Haustier als vollwertiges Familienmitglied. Steuerlich macht das Finanzamt jedoch einen klaren Unterschied: Ausgaben für Futter, Tierarzt, Pflege, Versicherung oder sonstige laufende Kosten von Haustieren zählen in der Regel als Privatausgaben und können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Anders verhält es sich bei Tieren, die unmittelbar für einen Betrieb benötigt werden. So können beispielsweise Jäger und Förster die Kosten für Jagdhunde als Betriebsausgabe absetzen. Gleiches gilt für Wachhunde, sofern deren Einsatz betrieblich erforderlich und der Hund dafür geeignet ist.

Steuerlich abzugsfähig sind zudem Haltungskosten, die im Rahmen eines Zuchtbetriebs oder eines Streichelzoos anfallen, sowie Aufwendungen für Therapietiere, die in beruflichem Kontext eingesetzt werden.

Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Kann ich eine Mitarbeiterprämie gewähren?

Auch im Jahr 2026 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, besondere Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren. Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Mitarbeiterprämie verlängert – allerdings nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 500 €. Weiters muss die Auszahlung zwingend in den Monaten Juli bis Dezember 2026 erfolgen.

Wie bereits im Vorjahr ist die Mitarbeiterprämie 2026 zwar steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei; zudem fallen Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) an. So wie bereits in den Jahren 2022 bis 2024 gilt auch wieder 2026, dass die Mitarbeiterprämie streng an das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift, wie etwa eines Kollektivvertrags, geknüpft ist.

Fazit

Die Regelung der Mitarbeiterprämie 2026 bringt heuer wieder eine aufwendige Voraussetzungsprüfung und das für einen auf 500 € reduzierten Betrag, der nicht einmal sozialversicherungsfrei ist. Für Unternehmen in Gewinnsituationen ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung (bis zu 3.000 €) oft die einfachere Maßnahme, um Mitarbeiter zu belohnen. Wir beraten Sie gerne!

www.wko.at

→Lupe + Taschenlampe – Apps bei Google Play [Mitarbeiterprämie 2026]

Kontenregister und Konteneinschau

Ein Blick ins Konto war bisher nur der Finanzverwaltung vorbehalten. Seit Juli 2026 darf nun auch das Amt für Betrugsbekämpfung genauer hinsehen. Was bedeutet das für Unternehmen?

Das Kontenregister zeigt, bei welchen Banken Konten, Depots oder Schließfächer bestehen. Kontostände und einzelne Buchungen sind daraus jedoch nicht ersichtlich. Diese werden erst bei einer Konteneinschau offengelegt.

Neu ist der erweiterte Zugriff: Bei Ermittlungen gegen mögliche Scheinunternehmen darf nun auch das Amt für Betrugsbekämpfung das Kontenregister abfragen. Bleibt ein konkreter Verdacht trotz Aufforderung zur Vorlage von Bankunterlagen bestehen, kann es sogar Auskunft über Kontostände und Kontobewegungen verlangen. Voraussetzung ist, dass Angaben zweifelhaft bleiben bzw. nicht gemacht werden und die Einschau zur Aufklärung geeignet und verhältnismäßig ist. Zusätzlich muss das Bundesfinanzgericht die Konteneinschau bewilligen.

Für Unternehmer bedeutet das: Geschäftspartner sorgfältig prüfen, Zahlungsflüsse klar dokumentieren und behördliche Anfragen keinesfalls ignorieren. Lassen sich Zweifel mit den vorgelegten Unterlagen nicht klären, kann dies künftig schneller zu einer Konteneinschau führen.

Betriebsübergabe – Tipps und Tricks

Irgendwann stellt sich für jede Unternehmerin und jeden Unternehmer die Frage: Wer führt meinen Betrieb weiter? Viele schieben diese Entscheidung vor sich her. Verständlich, denn bei der Betriebsübergabe geht es nicht nur um Zahlen und Verträge, sondern um ein Lebenswerk.

Planung ist alles

Am Anfang steht die Frage, was überhaupt übergeben wird. Bei einer Betriebsübergabe wird ein lebendes Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Gewerbeberechtigung fortgeführt. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter übernommen, kann die rechtliche und steuerliche Beurteilung anders ausfallen. Wir empfehlen, drei bis fünf Jahre vor der Übergabe mit der strategischen Planung zu beginnen.

Wer soll übernehmen?

Die Familie ist nur eine Möglichkeit. Auch Mitarbeiter, Mitbewerber oder Personen aus dem Kundenkreis kommen infrage. Bei der Suche helfen Mundpropaganda, soziale Medien oder die Nachfolgebörse der Wirtschaftskammer. Sobald sich erste Interessenten melden, ist gute Vorbereitung entscheidend. Benötigt werden Buchhaltungsunterlagen, Versicherungen, Verträge samt Kündigungsfristen, Miet- oder Pachtvereinbarungen, Personalunterlagen, Genehmigungen und Informationen zur Betriebsanlage. Fehlende Unterlagen schwächen die Verhandlungsposition.

Bei einer Übergabe an Angehörige kann die Begleitung durch das Finanzamt interessant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen prüft das Finanzamt offene Zeiträume und behandelt steuerliche Fragen zur geplanten Übergabe. Dies schafft Rechts- und Planungssicherheit, verlangt aber umfassende Transparenz.

Ein bestehender Mietvertrag kann häufig übernommen werden, allerdings darf der Vermieter den Mietzins auf ein angemessenes Marktniveau anheben, was zu einer erheblichen Mehrbelastung führen kann.

Auch die Mitarbeiter sind rechtzeitig einzubeziehen. Bei einem Betriebsübergang gehen bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den neuen Inhaber über. Kündigungen allein wegen des Übergangs sind problematisch. Arbeitsrechtliche Beratung beugt Konflikten vor und hilft, wichtiges Wissen im Unternehmen zu halten.

Was ist der Betrieb wert?

Umsatz oder Gewinn allein genügen für die Bewertung nicht. In unserer letzten impuls-Ausgabe 26-3 haben wir ausführlich über die Bewertung von Unternehmen berichtet. Eine Bewertung ist allerdings noch kein Kaufpreis. Erst in den Verhandlungen zeigt sich, welchen Wert die Beteiligten dem Betrieb beimessen und ob sich dieser Wert finanzieren und aus künftigen Erträgen erwirtschaften lässt.

Steuern rechtzeitig mitplanen

Verkauf, Schenkung, schrittweise Beteiligung oder Übergabe gegen Versorgungsleistungen können unterschiedliche steuerliche Folgen haben. Wer erst nach einer mündlichen Einigung steuerlichen Rat einholt, hat oft bereits Gestaltungsspielraum verloren. Auch Finanzierung und Förderungen sollten früh abgeklärt werden.

Entscheidend sind genügend Zeit, klare Ziele, vollständige Unterlagen und gute Beratung. Wer früh mit der Vorbereitung beginnt, schafft gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Betriebsübergabe.

Kurzer Draht zur ÖGK: Neue Daten-Hotlines

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) erweitert ihr Serviceangebot um bundesweit einheitliche Hotlines zum Datenmanagement.

Unter der Telefonnummer +43 5 0766-6500 erhalten Betriebe Unterstützung bei Beitragskontonummern, Versicherungsnummern, Stammdatenänderungen und Vollmachten.

Versicherte erhalten unter +43 5 0766-6400 Hilfe bei Namensänderungen, akademischen Graden auf der e-card oder Versicherungsdatenauszügen. Ziel ist eine schnellere und einfachere Abwicklung, unabhängig vom Wohn- oder Firmensitz.

Tagesgeld auch ohne Nächtigung

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) stärkt die Position von Arbeitnehmern und Unternehmern: Tagesgelder können auch bei eintägigen beruflich veranlassten Reisen ohne Nächtigung zustehen. Das Gericht stellte klar, dass niemand verpflichtet ist, Verpflegung von zu Hause mitzunehmen, um einen steuerlich relevanten Mehraufwand zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass die Reise die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Geltendmachung von Tagesgeldern.

Einfach nachfolgen

Die aktuelle WKO-Broschüre „Einfach nachfolgen – Leitfaden zur Betriebsnachfolge“ bietet passend dazu einen praxisnahen Überblick zu rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und organisatorischen Fragestellungen rund um die Unternehmensübergabe.

PRAE-Formular für Sportvereine prüfen

Viele Sportvereine verwenden noch PRAE-Formulare aus 2022 oder älter. Seit 2023 gelten jedoch höhere Höchstbeträge (120 € pro Einsatztag, 720 € pro Monat) sowie erweiterte Dokumentations- und Meldepflichten. Vereine sollten daher prüfen, ob das aktuelle PRAE-Formular (Stand Oktober 2023) verwendet wird. So lassen sich unnötige Probleme bei Finanz- oder Sozialversicherungsprüfungen vermeiden.

www.sportaustria.at

→Lupe + Taschenlampe – Apps bei Google Play[PRAE]

IDA: KI-Unterstützung für digitale Behördenwege

Mit IDA steht ein KI-gestützter Chatbot der österreichischen Verwaltung zur Verfügung. Er soll Fragen zu digitalen Behördenservices beantworten und Nutzerinnen und Nutzer bei Verwaltungsaufgaben unterstützen.

IDA ist sowohl über die ID Austria App als auch online, beispielsweise unter www.oesterreich.gv.at  erreichbar.

Ein Female Wake-Up Call

Dieses Buch von Maren Wölfl ist ein Plädoyer für weibliche Führung, die nicht härter, sondern klarer sein soll. Es richtet sich an alle Führungskräfte und soll sie dabei unterstützen, einen authentischen Weg zu finden. Es geht nicht um Perfektion, sondern um Präsenz und Haltung. Dies soll auch dabei helfen, unbequeme Zeiten zu überstehen. Du KANNST ist die wichtigste Botschaft am Anfang des Buches. Querlesen ist möglich. Die Autorin greift dabei auf ihre eigene langjährige Erfahrung als Leadership-Expertin zurück.

Youtuberin trifft Kammerumlage

Die Wirtschaftskammer forderte von einer Youtuberin eine jährliche Grundumlage von 400 €. Die Musikerin aus Niederösterreich argumentierte, sie sei künstlerisch tätig und unterliege nicht der Gewerbeordnung. Der Verwaltungsgerichtshof sah das anders: Die abrufbaren Musikvideos stellen einen entgeltlichen „audiovisuellen Mediendienst“ dar. Zwar liegt kein klassisches Gewerbe eines „Unternehmens des drahtlosen Nachrichtenverkehrs“ vor, die Tätigkeit gilt jedoch als „sonstige Dienstleistung“ im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes.

Die Folge: Die Kammerumlage war fällig. Zu ihren Followern gesellte sich damit ein weiterer regelmäßiger Begleiter: die Wirtschaftskammer. 

Das erste Mal vermieten…

Laufende Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses klingen verlockend. Bevor jedoch das erste Inserat online geht, sollten Vermieterinnen und Vermieter die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen prüfen.

Aus rechtlicher Sicht ist zunächst zu klären, welcher Mietzins zulässig ist, etwa freier oder angemessener Mietzins oder Richtwertmietzins. Wirtschaftlich sollten neben den zu erwartenden Mieteinnahmen auch Betriebs- und Finanzierungskosten, Rücklagen sowie mögliche Leerstandszeiten und Mietausfälle einkalkuliert werden. Bei älteren Objekten können zudem Sanierungen, Reparaturen oder eine Heizungsumrüstung anstehen.

Besser kein kostenloser Mustervertrag

Der Mietvertrag ist das Herzstück jeder Vermietung. Zwar finden sich im Internet zahlreiche kostenlose Muster, doch wer auf Nummer sicher gehen möchte, beauftragt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Denn eine einzige unwirksame Klausel kann später deutlich teurer werden als das Anwaltshonorar.

Mieteinkünfte versteuern

Auch steuerlich gibt es einiges zu beachten: Mieteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Gleichzeitig können zahlreiche Ausgaben geltend gemacht werden, etwa die AfA (Absetzung für Abnutzung), Betriebskosten, Finanzierungszinsen, Steuerberatungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Auch die Umsatzsteuer sollte nicht übersehen werden, sofern keine Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist. Hier empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Steuerprofi.

In unserer impuls plus* Online-Fassung finden Sie eine steuerliche Checkliste für Vermietungsneulinge.

ender-zuggal.steuerimpuls.com/plus10

Hochrechnung bis 31.12.2026

Wie hoch wird der heurige Gewinn ungefähr sein? Wer hochrechnet, kann bis Jahresende noch entsprechende Maßnahmen setzen. Eine Hochrechnung ist beispielsweise relevant für den maximalen Gewinnfreibetrag, die SVS-Zahlungen und die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung.