Corona-Hilfen: Finanz prüft

Nach Geldsegen droht nun Rückzahlung – denn die Finanz hält hinsichtlich Corona-Hilfen äußerst kritisch Nachschau.

Die Finanz prüft die empfangenen Förderungen entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung oder in einer separaten Nachschau. Sind die Förderkriterien eingehalten worden? Dabei tritt das Finanzamt als Gutachter für die betreffende Förderstelle auf (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, Ministerien).

Mit der Förderstelle besteht ein privatrechtlicher Vertrag, der auf den manchmal nicht ganz eindeutigen Förderrichtlinien beruht. Werden Rückzahlungen zu Unrecht vorgeschrieben, kann man diese nur in einem teuren und zeitaufwendigen Zivilprozess bekämpfen. Wer zu viel kassiert hat, wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

Gemäß dem Fördervertrag verpflichtet sich der Förderwerber eine Überprüfung zuzulassen und alle Unterlagen bereitzustellen. Achten Sie auf die Aufbewahrungspflichten: Für Investitionsprämie und Kurzarbeitsbeihilfe etwa gilt eine Frist von zehn Jahren.

Die Finanz erfragt gerne, ob der Umsatzrückgang tatsächlich coronabedingt ist und ob man alle Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu minimieren. Beim Fixkostenzuschuss liegt der Fokus auf den bezahlten Mieten, denn im Falle eines Betretungsverbots hätte man eventuell die Mietzahlung verweigern können.

Wer inzwischen festgestellt hat, dass er zu viel Corona-Förderung erhalten hat, kann diese freiwillig zurückzahlen und eine Korrekturmeldung einbringen. So kann eine Strafe vermieden werden. Wir beraten Sie gerne dazu.  

Erfreuliches im neuen Jahr

Steuerlich tut sich kommendes Jahr einiges Positives. Wir fassen zusammen:

Erhöhung der Steuerstufen

Sie federt in der Einkommensteuer die kalte Progression ab. 2023 werden die ersten zwei Steuerstufen um 6,3 und die nächsten drei um 3,46 % erhöht. Damit steigt man erst mit höherem Einkommen in die nächsthöhere Steuerstufe.

Senkung des ESt-Satzes

Stufen zwei und drei der Einkommensteuer (ESt) werden gesenkt:

Stufe 2: von 32,5 auf 30 %

Stufe 3: von 42 auf 41 % (2024: 40 %).

Erhöhung der Steuerabsetzbeträge

Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, Pensionistenabsetzbetrag, SV-Rückerstattung und SV-Bonus werden um 5,2 % erhöht.

Erhöhung von Sozialleistungen

Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe und Studienabschluss-Stipendium.

Senkung Körperschaftsteuer

Von 25 auf 24 % (2024: 23 %).

Anhebung GWG-Grenze

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 800 auf 1.000 €.

10 % bzw. 15 % IFB für Investitionen

Der Investitionsfreibetrag (IFB) kommt zurück. Für begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gibt es 10 %, für Öko-Investitionen 15 % als Steuerfreibetrag.

Dienstgeberbeitrag auf 3,7 % gesenkt

Details siehe Seite 7.

Einkommensteuer Kleinunternehmer

Umsatzgrenze für Pauschalierung von 35.000 € auf 40.000 € angehoben.

Aus für „Kalte Progression“

Bis jetzt kommt es zu einer heimlichen Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Dann verdient man real gleich viel, zahlt aber mehr Steuern, weil man eventuell in die nächste Steuerstufe rutscht. Im Resultat tragen Steuerzahler eine höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.

Tarifanpassung für zwei Drittel

Ein neues Gesetz sieht die Abschaffung dieser kalten Progression vor. Es sollen folgende Werte automatisch um zwei Drittel der durchschnittlichen Inflationsrate der letzten zwölf Monate angehoben werden:

Die jeweils neuen Beträge werden jährlich bis 31. August in einer Verordnung veröffentlicht und gelten dann ab Jänner des Folgejahres.

Freie Entlastung für ein Drittel

Beim letzten Drittel soll die Regierung bis 15. September frei entscheiden können, wie hier die Entlastung erfolgt.

Geplant ist eine Anpassung bereits im Jahr 2023. Die notwendige Datenerhebung ist bereits im Laufen.

Energiepaket soll hohe Preise abfedern

Das Energiepaket mit insgesamt zwei Milliarden Euro soll für etwas Entspannung sorgen.

Um Pendler zu entlasten, erhöht sich zwischen Mai 2022 und Juni 2023 das Pendlerpauschale um 50 %. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Wenn das Pendlerrechner-Formular in der Lohnverrechnung vorgelegt wurde, muss der Arbeitgeber die Entlastung spätestens bis Ende August 2022 automatisch durchführen. Ohne Formular braucht es einen Antrag in der Steuererklärung.

Niedrigverdienende Pendler erhalten 2022 60 € und 2023 40 € als zusätzlichen Negativsteuerbetrag. Tipp: Beantragen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung!

Die Erdgas- und Elektrizitätsabgabe werden um 82% gesenkt – ebenfalls zwischen Mai 2022 und Juni 2023.

Unternehmen können unkompliziert die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabsetzen lassen, wenn sie entweder ein Anrecht auf Energieabgabenvergütung haben oder die Energiekosten mehr als 3% der Gesamtkosten betragen.

Zusätzliche Maßnahmen

Der Klimabonus bringt zwischen 100 und 200 € pro Person und Jahr und wird ab der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt. Für Kinder gibt es die Hälfte.

Ein Energiekostenausgleich unterstützt einmalig mit 150 € pro Haushalt und wird bereits ab April 2022 in Form von Gutscheinen ausgegeben. Topverdiener mit einem Jahreseinkommen über 55.000 € bei einer Person bzw. über 110.000 € bei mehreren Personen im Haushalt sind ausgeschlossen.

Selbständige: Home-Office pauschal absetzbar

Für Dienstnehmer gibt es bereits ab 2021 das Home-Office-Pauschale von max. 300 pro Jahr. Ab 2022 können auch Selbständige die Kosten für den Heim-Arbeitsplatz absetzen, selbst wenn kein „häusliches Arbeitszimmer“ vorhanden ist.

Das „Arbeitsplatzpauschale“ deckt die wohnraumbezogenen Kosten (etwa Miete, Strom, Heizung) ab. Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie Computer, Drucker, Kopierer) sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wer ein „häusliches Arbeitszimmer“ abrechnet, kann kein Pauschale geltend machen.

Häusliches Arbeitszimmer

Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.  Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar. Das sind Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc., ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.

Großes Arbeitsplatzpauschale

Ein Pauschale von 1.200 € jährlich steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000 € jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Ein Pauschale von 300 € jährlich steht zu, wenn andere Einkünfte von mehr als 11.000 € jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann. Zusätzlich können Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 € pro Jahr abgesetzt werden.

Steuertipps vom Christkind

Die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Werden Sie noch heuer aktiv!

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn
    über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren
    (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: bis 800 € noch heuer kaufen und absetzen.
  • Halbjahres-Abschreibung und begünstigte degressive Afa nutzen, wenn bis Jahresende in Betrieb genommen.
  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 35.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2022 verschieben.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.
  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.
  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 125 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.
  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:
    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke
    • 365 € für Weihnachts(-online)-feier
    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung
    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke
    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt
    • 300 € Zukunftssicherung
    • Jobticket
  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2016 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2018 Mehrfachversicherte
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen:
    Ausgaben noch heuer bezahlen.

COVID-Förderung: Amnestie bei Korrekturmeldung

Von der COFAG geleistete Wirtschaftshilfen können im Nachhinein überprüft werden, um Fördermissbrauch zu verhindern. Förderwerber können Strafen verhindern, indem sie falsche Angaben korrigieren.

Wer einen Zuschuss der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) aufgrund falscher Angaben erhalten hat, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Wer freiwillig zurückzahlt, entgeht der Strafe. Stammdaten können nicht korrigiert werden.

Voraussetzungen

Korrekturmeldung

Nach der Rückzahlung kann die Korrekturmeldung an die COFAG eingebracht werden. Jede Zuschussart benötigt eine eigene Korrekturmeldung – beim Ausfallsbonus betrifft das jedes in Anspruch genommene Monat.

Strafbefreiende Wirkung

Die COFAG weist darauf hin, dass es für eine Strafaufhebung eine vollständige Rückzahlung der zu viel erhaltenen Förderung braucht. Wer zu wenig zurückbezahlt riskiert, dass er weiterhin voll strafbar bleibt.

www.cofag.at/korrekturmeldung.html

Einheitliche Kündigungsfristen wieder verschoben

Eigentlich hätten die längeren Angestellten-Kündigungsfristen bereits ab Juli auch für Arbeiter gelten sollen. Nun wurde neuerlich verschoben – diesmal auf den 1. Oktober 2021.

Die letzte Phase der Angleichung Arbeiter an Angestellte soll mit 1. Oktober 2021 starten. Arbeiter haben dann die gleichen langen Kündigungsfristen wie Angestellte:

Dienst-jahre Frist
0-1 6 Wochen
2 2 Monate
5 3 Monate
15 4 Monate
25 5 Monate

Außerdem ist eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich. Werden bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 1.10.2021 die neuen Fristen und Termine nicht beachtet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den längeren Kündigungsfristen.

Tipp 1: Es kann vereinbart werden, dass eine Kündigung zum 15. und Letzten eines Monats ebenfalls möglich ist. Wenn nicht der Kollektivvertrag bereits eine solche Regelung vorsieht, sollte der Dienstvertrag bei Arbeitern dahingehend geändert werden. Im Kollektivvertrag einzelner Saisonbranchen wie z.B. Gastronomie gelten weiterhin kürzere Kündigungsfristen.

Angestellte können mit Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Das gilt ab Oktober 2021 auch für Arbeiter.

Tipp 2: Sollte – z.B. aufgrund von Corona – eine Personalreduktion notwendig sein, können Sie bei Kündigung bis 30.9.2021 noch die alten Fristen und Termine nutzen.

Homeoffice nun endlich gesetzlich geregelt

Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix.

Arbeitsrecht

Lohnsteuer, Werbungskosten

Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung):

Ergonomische Büromöbel

Sie sind als Werbungskosten bis 300 € ab 26 Homeoffice-Tagen pro Jahr absetzbar.

Tipp: Der Wert 2021 kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 € aufgeteilt werden.

Heute ist das Leben!

Wer gerade den Lockdown 1 überwunden hat, ist nun wieder frisch vom Lockdown 2 betroffen. Die Regierung verspricht unbürokratischen Ersatz von bis zu 80 % des vergleichbaren Umsatzes 2019.

Umsatzersatz im Lockdown 2

Für den zweiten Lockdown wurde rasche und unbürokratische Hilfe für schwer betroffene Betriebe in Höhe von bis zu 80 % des November bzw. Dezember Umsatzes 2019 versprochen. Betroffen sind alle Branchen für die ein behördliches Betretungsverbot gilt. Gäste, Kunden und Besucher von zB Gastronomie, Handel, Sportstätten, Kino oder Veranstaltungen müssen Geduld haben und auf die Zeit „danach“ warten.

Achtung: Der Antrag ist nach derzeitigem Stand bis 15.12.20 über FinanzOnline zu stellen. Wir beobachten für Sie die sich stets ändernden Fristen.

Anreiz für einen Wirtshaus-Besuch

COVID-19-Prämie soll zum Investieren anregen

Wer trotz Corona investiert, bekommt  von 7 bis zu 14 % der Kosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Anträge können von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

 

Welche Investitionen werden gefördert?

Nicht gefördert werden

Höhe der Förderung

Erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Förderung müssen im Zeitraum 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Die Prämien werden von der AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ausbezahlt.

Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei. Der Zuschuss stellt keine Betriebseinnahme dar und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu.

Weitere Infos und Förderrichtlinie

www.aws.at
> Corona Hilfen des Bundes
> aws Investitionsprämie

Antrag über den aws-Fördermanager

foerdermanager.aws.at

Sozialversicherung auf Gewinnausschüttungen rückwirkend ab 2019

Ab Juli werden Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet und rückwirkend ab 2019 berücksichtigt.

Seit Jahren gilt, dass Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25 % dem Gesetz nach der Sozialversicherungspflicht unterliegen. In den Kapitalertragsteuer-Formularen ist zu diesem Zweck der Name, die Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung anzugeben.

Für die praktische Umsetzung hat bisher noch eine Verordnung gefehlt, die den Datenaustausch zwischen Finanz und SVS regelt. Diese Verordnung ist nun ergangen und hat die endgültige Voraussetzung für die Beitragseinhebung geschaffen.

SV-Pflichtig sind Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Erreichen der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage, die ab dem Stichtag 1.1.2019 zugeflossen sind. Die Finanzbehörde beginnt mit den Meldungen an die SVS ab Juli 2020. Nicht betroffen sind Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion.

Keine Klarstellung bietet die Verordnung für FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Wirtschaftskammer angehören (z.B. Ärzte, Ziviltechniker). Es gibt die Rechtsansicht, dass auch diese betroffen sind.

Tipp: Sofern Ihre Geschäftsführerbezüge unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, ziehen Sie Ausschüttungen in einem Kalenderjahr zusammen. Damit bleiben die Teile der Ausschüttungen, die über die Höchstbeitragsgrundlage gehen, in diesem Jahr SV-frei.

Steuerentlastung und weniger Bürokratie

Die türkis-grüne Regierung hat zu arbeiten begonnen. Für die Steuerreform liegt bereits ein konkreter Vorschlag vor, über den wir ebenfalls in impuls berichten. Im Regierungsprogramm ist auch Entlastung von Bürokratie geplant. Das sind die wichtigsten Punkte:

Wir sind auf die Verbesserungen gespannt und informieren Sie laufend über die Umsetzung. 

Steuern sparen mit Gewinnfreibetrag

Wer über 30.000  Gewinn erzielt, muss investieren, um den 13-prozentigen Gewinnfreibetrag (GFB) voll absetzen zu können.

Den GFB können natürliche Person (auch als Mitunternehmer) mit betrieblichen Einkünften (Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb) absetzen, egal ob sie den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln oder bilanzieren.

Der Grundfreibetrag beträgt bis zu einem Gewinn von 30.000 € automatisch 13 %. Man muss vor Jahresende investieren, um 13 % vom Gewinn über 30.000 € absetzen zu können. Ab 175.000 € Gewinn reduziert sich der GFB. Der maximale GFB beträgt 45.350 € pro Jahr. Achtung: Ein Betriebsausgabenpauschale ist bei einem investitionsbedingten GFB nicht möglich.

GFB-fähige Investitionen

Nicht GFB-fähige Investitionen

Die Investition muss einem inländischen Betrieb mindestens vier Jahre dienen.

Tipp:

Wichtig ist eine Gewinnprognose für 2019, damit Sie rechtzeitig investieren können. Wir unterstützen Sie gerne.

Papamonat und Karenzzeiten anrechnen

In der letzten Nationalratssitzung vor der Sommerpause wurden der Papamonat und die volle Anrechnung der Karenzzeiten beschlossen.

Der Papamonat ist ab September 2019 für alle Väter möglich. Rechtsanspruch hatten bislang nur öffentlich Beschäftigte oder alle mit entsprechendem Kollektivvertrag. Die Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.

Folgende Meldefristen gelten:

Der Papamonat kann für einen Monat ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des Mutterschutzes in Anspruch genommen werden. Man erhält einen Familienzeitbonus von 22,60 € täglich (somit rund 700 €). Weiters gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Volle Anrechnung Karenzzeiten

Für Geburten ab August 2019 gilt: Die gesetzliche Elternkarenz bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes wird voll berücksichtigt – und zwar für alle Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen. Weiters gilt die Vollanrechnung für jedes Kind und nicht nur für eines. Bisher wurde nur die erste Karenz für maximal zehn Monate angerechnet.

Die Anrechnung ist relevant für:

Kinderbetreuungsgeld für Selbstständige repariert

Die Zuverdienstgrenze für Selbstständige wird klarer geregelt. Wer Kinderbetreuungsgeld wegen Fristversäumnis zurückzahlen muss, hat Chancen auf Geld aus dem Jungfamilienfonds.

Selbstständige mit Kinderbetreuungsgeld können innerhalb von zwei Jahren eine Abgrenzungsrechnung an die Sozialversicherung schicken hinsichtlich des Einkommens der Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Wer diese Frist versäumt und die Zuverdienstgrenze aufgrund der Jahreseinkünfte überschreitet, muss zurückzahlen.

Frist bis Ende 2025

Ein geplanter Gesetzesantrag wurde im Mai als Initiativantrag ins Parlament eingebracht und wir hoffen, dass dieser Antrag trotz Übergangsregierung beschlossen wird. Geplant ist, dass die Frist zur Abgabe einer Einkommensabgrenzung für Geburten von 2012 bis Februar 2017 bis Ende 2025 verlängert werden soll. Das gilt auch dann, wenn aktuell ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Wichtig: Wer zur Rückzahlung aufgefordert wird, hat zwei Monate Zeit, die Abgrenzung zu schicken. Wer bereits rückbezahlt hat, die Einhaltung der Zuverdienstgrenze aber nachträglich nachweist, kann eine Zuwendung aus dem neu zu gründenden Jungfamilienfonds bekommen.

Geburten ab 1.3.2017

Hier bleibt die Frist von zwei Jahren bestehen. Für 2017 muss daher die Abgrenzung bis Ende 2019 geschickt werden, sonst droht eine Rückforderung. Außerdem soll die Zuverdienstgrenze ab 2020 für die Variante „Ersatz des Erwerb-einkommens“ von 6.800€ auf 7.300€ steigen.

Steuern sparen durch Missbrauch verboten

Wer rechtliche Rahmenbedingungen nur dazu nutzt, um Steuern zu sparen, begeht steuerlichen Missbrauch.

Missbrauch liegt vor, wenn man privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzt, um seine Abgabenpflicht zu umgehen oder zu verringern. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie wenn es eine wirtschaftlich angemessene rechtliche Gestaltung gegeben hätte. An diesem Grundmuster ändert sich nichts. Neu ist ab 2019, dass es nun eine gesetzliche Definition gibt.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung hinsichtlich der wirtschaftlichen Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen ist die Gestaltung dann, wenn man sich die Steuerersparnis wegdenkt und die Konstruktion dann keinen Sinn mehr macht. Somit ist einer der wesentlichen Zwecke der steuerliche Vorteil. Damit unterscheidet sich die neue Definition von der bisherigen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof: Bisher war eine Gestaltung unangemessen, wenn einzig die Absicht der Steuervermeidung bestand. Neu ist, dass man nun schneller im Missbrauch ist, da die Steuerersparnis als ein wesentliches, aber nicht als alleiniges Ziel erforderlich ist.

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die missbräuchliche Gestaltung auch nur aus einem einzigen Schritt bestehen kann. Bisher waren zumindest zwei Schritte notwendig.

Wie bisher kann man den Missbrauchs-tatbestand widerlegen, wenn es triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Fazit: Je ungewöhnlicher eine Konstruktion, desto genauer sollte der wirtschaftliche Grund dokumentiert werden.

Das Jahr 2018 geht zu Ende …

Wer noch heuer aktiv wird, kann einiges an Steuern sparen.

Tipps für UnternehmerInnen

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Tipps für alle

Steuerberater sind Datenschutzverantwortliche

Immer wieder geht das Gerücht um, dass Steuerberater Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind und einen Datenschutzvertrag mit ihren Klienten abschließen müssen.

Dieses Gerücht wurde oft dementiert, trotzdem sehen manche Interessensvertretungen und Kammern den Steuerberater als Auftragsverarbeiter, wenn dieser „bloß“ die Lohnverrechnung für seine Klienten macht. Klienten fragen dann mit Recht, wann denn der Auftragsverarbeiter-Vertrag kommen wird.

Steuerberater werden als Verantwortliche tätig

Entgegen dieser anders lautenden Aussagen sind wir als Steuerberater keine Auftragsverarbeiter sondern Verantwortliche, da wir aufgrund unserer gesetzlichen Standesvorschriften allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. In der Zusammenarbeit mit unseren Kunden werden wir als Verantwortliche tätig, also quasi von „Verantwortlichem“ zu „Verantwortlichem“. Es ist daher keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen, sondern es gelten die Sorgfaltsmaßstäbe für Verantwortliche.

Bestätigung der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde hat gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) bestätigt, dass Steuerberater Verantwortliche sind und keine Auftragsverarbeiter, selbst wenn sie „bloß“ als Lohnverrechner für Klienten tätig sind. Diese Erledigung ist erfreulich, da sie die bisher vertretene Rechtsansicht der KSW bestätigt.

Gesundheitsberufe sind jetzt im Register

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen sich ab Juli 2018 registrieren. Dies ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung.

Betroffene Gesundheitsberufe

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind folgende Berufsgruppen:

Register der Gesundheitsberufe

Zuständige Registrierungsbehörden sind die Arbeiterkammer (für Dienstverhältnisse und AK-Mitglieder) und die Gesundheit Österreich GmbH (für überwiegend freiberuflich Tätige).

Eintragungsfristen

Das kommt 2018

2018 steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Viele Änderungen stellen eine Erleichterung dar, andere eine Herausforderung. Hier ein Überblick:

1. Jänner

1. Mai

25. Mai

1. Juli

31. Dezember

Ab Mai 2018: Änderungen beim Datenschutz

Das Datenschutzgesetz wurde auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umfangreich geändert. Ab 25.5.2018 gelten strengere Vorschriften zum Datenschutz. Fast alle Unternehmen sind betroffen.

Bis Mai nächsten Jahres ist es noch Zeit. Nutzen Sie diese, um sich über die Neuerungen zu informieren und in Ihrem Unternehmen oder Verein umzusetzen. Jeder, der personenbezogene Daten nicht nur zu privaten Zwecken verarbeitet, ist betroffen. Das ist bereits der Fall, wenn Sie etwa eine EDV-Kundendatei führen, Rechnungen am Computer ausstellen oder Lieferantendaten speichern.

Die DSGVO verlangt keine Eintragung ins Datenverarbeitungsregister (DVR) mehr. Stattdessen müssen Sie die Datenschutzvorschriften einhalten und dokumentieren, was Sie unternommen haben. Dazu braucht man eine datenschutzfreundliche Technik und ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“. Je sensibler und umfangreicher die Daten, desto höher sind die Datenschutzanforderungen. Wer sich nicht daran hält, riskiert viel: Das Gesetz erlaubt Höchststrafen bis 20 Mio. € oder vier Prozent vom Jahresumsatz!

Was ist zu tun?

Mehr Nebenrechte und weniger Bürokratie

Mit diesen Worten lässt sich die Gewerberechtsnovelle zusammenfassen. Die wichtigsten Erleichterungen:

Ausweitung der Nebenrechte: Jetzt kann man noch mehr in andere Gewerbe „hinüberarbeiten“, ohne einen weiteren Gewerbeschein lösen zu müssen:

Einteilung der Gewerbe: Die Liste der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei einige nur zusammengelegt wurden. Wirklich liberalisiert wurden die Erzeugung von kosmetischen Artikeln und die Arbeitsvermittlung. Auch alle Teilgewerbe (Ausnahme Erdbau) werden freie Gewerbe.

Gewerbelizenz: Die Gewerbeberechtigungen und die Nebenrechte bilden gemeinsam eine Gewerbelizenz. Wer zu viel „hinüberarbeitet“ wird nicht bestraft, sondern muss eine Gewerbeanzeige innerhalb von drei Wochen nachholen.

Wirtschaftskammerbeiträge: Doppelte Grundumlage fällt nur noch an, wenn man die Nebenrechte überschreitet. Neu: Bei Mehrfach-Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Standorte zahlt man nur noch ein Mal Grundumlage.

Erleichterung Betriebsanlagen: Bei temporären Änderungen für Public Viewing ist kein Genehmigungsverfahren mehr erforderlich. Außerdem wird das Genehmigungsverfahren verkürzt. So muss die Gewerbebehörde bei einem vereinfachten Verfahren innerhalb von zwei Monaten entscheiden, bei allen anderen Verfahren innerhalb von vier Monaten.

GmbH-Gründung für Einzelpersonen einfacher

Ab 2018 haben es Gründer noch einfacher mit der GmbH. Wer eine Einpersonen-GmbH errichten möchte, erspart sich den Notar, wenn sich die Errichtungsurkunde auf ein paar gesetzliche Mindestbestandteile beschränkt.

Die Gründung erfolgt dann über das Unternehmensservice-Portal (USP). Dort wird die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft abgegeben und die Firmenbucheintragung angemeldet. Auch die Gebührenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), die Gewerbeanmeldung, die Meldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und beim Finanzamt kann man über das USP erledigen.

Das Stammkapital muss 35.000 €, bei einer gründungsprivilegierten Gesellschaft 10.000 € betragen. Davon müssen die Gesellschafter zumindest die Hälfte bei der Bank auf ein Konto der künftigen GmbH einzahlen. Das USP und die Bank übermitteln elektronisch die Gründungsdaten an das Firmenbuchgericht. Dort werden sie überprüft, insbesondere der Firmenwortlaut. Gibt es keine Beanstandungen, wird die Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen.

Das neue Gesetz gilt ab 2018 und ist auf drei Jahre befristet. Die technischen Details wird eine Verordnung noch klären. Das neue Gesetz findet aber nicht nur Gefallen. Kritiker befürchten, dass die Banken, die die Aufgaben der Notare teilweise übernehmen, auch entsprechende Gebühren verlangen werden und die Gründung nicht billiger wird. Und es wird sich in der Praxis zeigen, ob nicht die fehlende Rechtsberatung zum Verhängnis wird; sind doch mit einer GmbH-Gründung viele Pflichten und Herausforderungen verbunden. l

Regierungsprogramm neu: Steueränderungen

Die Bundesregierung hat ein neues Arbeitsprogramm für 2017/2018 beschlossen. Bei den Steuern verbessert sich einiges:

Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen erfolgt in den nächsten Monaten. Es kann sich daher noch einiges ändern.

Der Papamonat kommt

Lange angekündigt, jetzt ist es soweit: Der Papamonat kommt. Betroffen sind Väter von Neugeborenen ab 1.3.2017.

Wer als Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) einen Monat nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, bekommt rund 700 € an Familienzeitbonus ausbezahlt.

Der Papamonat kann zwischen 28 und 31 Tagen dauern und muss innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt kon­su­miert werden. Der Vater unterbricht seine Er­werbstätigkeit während des Papamonats und darf auch keine andere Er­werbstätigkeit ausüben. Er darf kein Arbeitslosengeld oder eine krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung beziehen.

Dienstnehmer werden in dieser Zeit bei der Gebiets­kran­ken­kasse abgemeldet. Dem Dienstgeber entstehen für den Papamonat keine Kosten. Selbstständige müssen ihr Ge­werbe ruhend melden und sich von der SVA abmelden.

Der Vater hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Papa­monat, sondern muss sich mit seinem Dienstgeber eini­gen. Es besteht auch kein Kündigungsschutz in dieser Zeit, allerdings schützt das Gleichbehandlungsgesetz und man kann auf Motivkündigung klagen.

Väter sind im Papamonat kranken- und pensionsversichert. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung ist der Familienzeitbonus.

Weiters wird das Kinderbetreuungsgeld reformiert.

Rauchverbot bringt Wirten Prämie

Ab Mai 2018 gilt das uneingeschränkte Rauchverbot in der Gastronomie. Wer bis 1.7.2016 freiwillig das Rauchverbot umsetzt, erhält sogar eine Prämie.

Wer in der Vergangenheit in die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern investiert hat, kann eine Prä­mie von 30 % des Restbuchwerts der Investition lukrieren, wenn das generelle Rauchverbot freiwillig bereits am 1.7.2016 umgesetzt ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Prämie besteht aus der Differenz zwischen den gesamten Aufwendungen bis 2015 für die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern und der bereits steuerlich abgesetzten Abschreibung inklusive 2015. Eine allfällige Teilwertabschreibung im Jahr 2015 mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Bei pauschalierten Aus­gaben ist ein fiktiver Buchwert die Prämiengrundlage.

Für die Prämie muss man das Formular E108c der Steuer­erklärung beilegen. Man kann die Prämie für 2015 bean­tra­gen, wenn die Steuererklärung 2015 nach der Um­setzung des vorzeitigen Rauchverbotes abgegeben wird. Wer die Erklärung 2015 erst nach dem 1.7.2016 abgibt, muss somit immer bereits für 2015 die Prämie beantragen.

Die Prämie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben und ist nicht steuerpflichtig. Bei Unternehmensgründung ab 1.8.2015 bekommt man keine Prämie.

Kampf den Scheinunter­nehmen

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte macht, haftet für nicht bezahlte Löhne.

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz nimmt ab 2016 Scheinunternehmen ins Visier und veröffentlicht diese auf der Homepage des Finanzministeriums. Achtung: Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet.

Das Finanzamt stuft Unternehmen als Scheinunternehmen ein, die Mitarbeiter betrügerisch anmelden oder Lohnab­gaben verkürzen. Bei Verdacht fordert das Finanzamt auf, binnen einer Woche vorzusprechen. Wird nicht wider­spro­chen, so wird das Unternehmen mit Bescheid zum Scheinunternehmen erklärt und in die entsprechende Liste eingetragen. Das Finanzamt informiert Firmenbuch, Gewerbebehörde und Auftragnehmerkataster.

Auftraggeber haften

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunter­nehmens haftet der Auftraggeber für die Löhne, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass der Auftragnehmer ein Scheinunternehmen ist. Kann der Dienstgeber nicht ermittelt werden, so haftet man außerdem für die Sozialversicherung.

Wenn der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung bereits auf der Scheinunternehmer-Liste steht, darf man diesen keinesfalls beauftragen. Andere verdächtige Indizien können sein:

Liste der Scheinunternehmen
www.bmf.gv.at > Betrugsbekämpfung > Scheinunternehmen

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

Wie Sie Ihren Kunden und Mitarbeitern steuerschonend eine Freude machen können:

Geschenke an Kunden

Einkommen- / Körperschaftsteuer

Hier können Sie alle Geschenke absetzen, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Versehen Sie Geschenke mit Firmenlogo oder Ihrer Firmenaufschrift. Die beliebtesten Klassiker: Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein, Schokolade.
Geschenke zu Repräsentationszwecken – also zur Pflege von Geschäftskontakten – werden nicht anerkannt. Weih­nachts- und Geburtstagsgeschenke sind daher nur absetzbar, wenn sie der Werbung dienen. Tipp: Doku­men­tieren Sie die Werbewirksamkeit, indem sie zB das Geschenk mit Logo fotografieren.

Umsatzsteuer

Für Kundengeschenke fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Für geringwertige Werbegeschenke wie zB Kugelschreiber und für Geschenke bis 40 € netto pro Jahr und Empfänger müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen.

Empfängernennung

Echte Weihnachtsgeschenke über einer Bagatellgrenze von rund 40 € können Sie somit weder als Betriebsausgabe ab­setzen noch die Vorsteuer abziehen. Besonders heikel wird die Sache für Körperschaften (zB GmbHs, Vereine), wenn trotz Aufforderung der Finanz nicht offen gelegt wird, wer die Empfänger der Geschenke sind. Dann wird die Betriebs­ausgabe gestrichen und ein Zuschlag von 25 % verhängt.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des laufenden Gewinns vor Gewinnfreibetrag absetzbar. Die klassischen Spendenorganisationen stehen auf der Spenden­liste des Finanzministeriums. Unternehmen können auch Sach­spenden absetzen (Ausnahme: Spenden an Spenden­sammelvereine). Spenden aufgrund von Katastrophen­schäden oder werbewirksames Sponsoring von Kultur und Sport sind unbegrenzt absetzbar.

Geschenke an Mitarbeiter

(GK) Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Geschenke nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (zB alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Auf­merk­samkeiten oder wenn das Geschenk ohne Vorsteuerabzug gekauft wurde (zB Gutscheine).