Sondennahrung ist keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger machte in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten für die Sondennahrung seines behinderten Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Kosten bereits durch das Pflegegeld abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht sah das nicht so und entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen, weil diese Sondernahrung als Arzneiware einzustufen ist. Letztlich wurde die Rechnung ohne den Wirt gemacht: In letzter Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass doch keine steuerliche Abzugsfähigkeit vorliegt. Begründung: Die Kosten stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung und es gäbe keine medizinische Notwendigkeit.

31. Dezember – Letzte Chance für Steuerausgleich 2019

Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen aus 2019 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline.

Nachhaltigkeit für KMU

Zahlt sich die Umstellung auf nachhaltige Geschäftsmodelle für KMU aus?

In einer Publikation von Accountancy Europe – übersetzt und publiziert in Österreich durch die österreichische Steuerberaterkammer – werden fünf Gründe genannt, warum das Thema Nachhaltigkeit für KMU jetzt interessant ist.

1. Zugang zu Finanzmitteln

Nachhaltige KMU haben nicht nur Zugang zu eigenen Finanzierungsinstrumenten, sondern sind auch bei Banken gern gesehene Kunden. Inzwischen heftet sich fast jede Bank auf ihre Fahnen, grüne Unternehmen zu unterstützen.

2. Anforderung der Partner in der Wertschöpfungskette

Große Unternehmen müssen ihre Lieferketten auf Nachhaltigkeit prüfen, dokumentieren und optimieren. Da sind auch KMU gefordert, wenn sie Teil der Lieferkette sind. Tipp: Nachhaltige KMU gelangen leichter zu Aufträgen, wenn sie bereits die Nachhaltigkeitskriterien ihrer Lieferanten erfüllen.

3. Erwartung von Kundinnen und Kunden, Arbeitnehmern und neuen Generationen

Bei Kaufentscheidungen und auch in der Zusammenarbeit mit Unternehmen werden zunehmend die Auswirkungen auf Nachhaltigkeit geprüft. Ähnliches ist auch am Arbeitsmarkt zu spüren – insbesondere bei der jüngeren Generation.

4. Gesetzgebung

Als KMU kann man indirekt von gesetzlichen Vorgaben betroffen sein. So müssen etwa KMU als Teil der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen über ihr nachhaltiges Wirtschaften berichten.

5. Auswirkungen des Klimawandels

Unternehmen, die direkt vom Klimawandel betroffen sind, werden sich anpassen und ihr derzeitiges Geschäft umgestalten müssen.

 

impuls plus*

https://ender-zuggal.steuerimpuls.com/plus-4/

Auslands-KESt zurück­holen

Wer Dividenden aus dem Ausland bezieht, zahlt mitunter zu viel an Kapitalertragsteuer (KESt). Rückerstattung gibt es nur mit kompliziertem Antrag.

In Österreich Ansässige zahlen 27,5 % KESt auf Dividenden. Wenn diese im Ausland ausbezahlt werden, behält auch der auszahlende Staat Quellensteuer ein. Österreich erkennt davon üblicherweise 15 % gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an. Behält der Auszahlungsstaat mehr ein, so kann man von dort den Unterschiedsbetrag zwischen den akzeptierten und den tatsächlich bezahlten Steuerbeträgen zurückfordern.

Ein Beispiel: Ein österreichischer Privatanleger erzielt Dividenden auf deutsche Aktien. In einem ersten Schritt werden 26,375 % deutsche Quellensteuer abgezogen. Österreich besteuert dann nochmal mit 12,5 %, da es nur 15 % laut DBA akzeptiert. Es entsteht somit ein Steuerverlust von 11,375 %. Bei einer Dividende von 1.000 € wären das 113,75 €, für die man einen Rückerstattungsantrag stellen kann. Je nach Land kann der Quellensteuersatz variieren.

Da der Antrag auf Rückerstattung recht aufwendig ist, ist dieser erst ab einem gewissen Rückerstattungsbetrag wirtschaftlich. Vor allem, wenn man dazu fremde Hilfe in Anspruch nimmt, denn die Kosten dafür betragen schnell einige Hundert Euro.

Liste der Quellensteuersätze

https://finanzenverstehen.at/steuern/quellensteuer/

(ohne Gewähr)

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen: Phase 2 beantragen

Nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen können von 1.7. bis 31.12.2024 den EKZ NPO für die Phase 2 beantragen­. Es werden 50 % der Mehrkosten an Energie des Jahres 2023 als Zuschuss ausbezahlt. www.ekz-npo.at

Zugangsdaten neu – Video-Ident-Verfahren

Die voranschreitende Digitalisierung bringt auch im Abgabenverfah­ren eine Vielzahl von Neuerungen. Das Video-Ident-Verfahren ist eine effiziente Methode, um die Identität von Personen online zu verifizieren.

Inländern steht eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, Zugangsdaten zu FinanzOnline zu erhalten. Für ausländische Personen ist dies oftmals sehr schwierig. Durch ein neues Online-Identifikationsverfahren wird der Erhalt von Zugangsdaten für natürliche Personen im Ausland, aber auch für juristische Personen im In- und Ausland, einfacher.

Mit 1.9.2023 wurde, um der Unzumutbarkeit der Registrierung entgegenzuwirken, das sogenannte Video-Ident-Verfahren eingerichtet. Dieses kann von jeder natürlichen Person genutzt werden, die sich nicht mittels eines EU-Logins einloggen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft ein Finanzbeamter während einer Videokonferenz die Identität der Person. Der Termin für den Videocall wird über die BMF-Website gebucht. Es müssen der Reisepass gezeigt und das Formular FON1 ausgefüllt werden. Die Zugangsdaten werden direkt während des Termins vergeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Juristischen Personen, die aus Ländern kommen, in denen kein elektronisches Zertifizierungsmittel angeboten wird, steht das Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung der gesellschaftsrechtlichen Vertreter zur Verfügung. Hier wird die Identität des Geschäftsführers geprüft, die Zugangsdaten werden ebenfalls direkt vergeben.

Anträge und Wahlrechte: Frist verein­heitlicht

Bisher gab es im Ertragsteuerrecht diverse Regelungen zu Antragstellung und Wahlrechtausübung. Ab 2023 gibt es mit § 39 Abs 4 EStG eine Generalnorm. Die neue Vorschrift stellt eine einheitliche Handhabung von Fristen sicher und trägt somit zur Rechtssicherheit und -vereinheitlichung bei. Sie ist auch für das Körperschaft- und das Umgründungssteuergesetz maßgeblich.

Gemäß § 39 Abs. 4 EStG können Steuerpflichtige Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung ausüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist. Falls ein Verfahren wieder offen ist, können Anträge auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Veranlagungsbescheides nachträglich ausgeübt, geändert oder zurückgezogen werden.

Weiters besteht nun auch die Möglichkeit, steuerliche Begünstigungen und Wahlrechte im Rahmen einer Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen. Konnte beispielsweise bisher die Beantragung der Ratenzahlung einer Wegzugsbesteuerung nur in der Steuererklärung ohne Möglichkeit der Nachholung erfolgen, ist nun § 39 Abs 4 EStG gültig: Der Antrag kann auch nach Eintritt der ersten Rechtskraft gestellt werden. Auch die Beantragung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, die bisher nur bis zur ersten Rechtskraft des Bescheides geltend gemacht werden konnte, unterliegt nun den Regelungen des § 39 Abs 4 EStG.

Immobilien: Steuererleichterungen für Käufer und Errichter

Mit dem Baukonjunkturpaket soll die Immobilien- und Bauwirtschaft angekurbelt werden.

Gebührenbefreiung bei Kauf

Ab 1. April 2024 entfallen die Grundbuch- (1,1 %) und die Pfandrechtseintragungs-gebühr (1,2 %) beim Kauf von Immobilien zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs. Mit dieser Maßnahme sparen sich Käufer bis zu 2,3 % an Gebühren bis zu einem Kaufpreis von 500.000 €; darüber fallen die Gebühren nur für den übersteigenden Betrag an. Ab 2 Mio. € gibt es keine Befreiung. Nicht begünstigt sind Schenkungen und Erbschaften.

Die Befreiung gilt für Anträge auf Eintragung, die zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 gestellt werden, wobei der Vertragsabschluss bereits ab 1. April 2024 erfolgt sein kann.

Eine Voraussetzung ist, dass der neue Eigentümer dort den Hauptwohnsitz begründet. Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder Fertigstellung der Wohnung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Grundbucheintragung erfolgen. Ansonsten verrechnet das Grundbuchgericht die Gebühren nach.

Wird innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, so ist die Gebühr nachträglich zu bezahlen. Betroffene müssen innerhalb eines Monats dem Grundbuchgericht die Änderung melden.

Erweiterte beschleunigte Abschreibung für neue Wohngebäude

Seit Juni 2020 kann man für Neuanschaffungen von Gebäuden eine beschleunigte Abschreibung (Afa) absetzen. Für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, wurde die Afa nun nochmals erweitert, sofern das Wohngebäude den „Gebäudestandard Bronze“ erfüllt.

Es gelten untenstehende Afa-Sätze:

Abschreibung

Wohngebäude

(Anschaffung
bis 30.6.2020)

Wohngebäude

(Anschaffung
ab 1.7.2020)

Wohngebäude „Bronze-Standard“

(Fertigstellung
2024 bis 2026)

1. Jahr

1,5 %

4,5 %

4,5 %

2. Jahr

3,0 %

3. Jahr

1,5 %

ab 4. Jahr

1,5 %

Halbjahres-
Afa-Regelung

gilt

gilt nicht

Somit können Besitzer neu fertiggestellter Wohngebäude drei Jahre lang die dreifache Afa geltend machen.

Öko-Zuschlag für Sanierung

Wer ein Wohngebäude vermietet oder betrieblich nutzt und im Jahre 2024 bzw. 2025 in thermisch-energetische Sanierung oder Heizkesseltausch investiert, kann zusätzlich 15 % der Kosten steuerlich absetzen. Dabei richtet sich die Definition der förderbaren Öko-Investitionen nach jenen für die entsprechenden Sonderausgaben.

Für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten Investitionen in jenen Wirtschaftsjahren, die 2024 bzw. 2025 beginnen.

Bei betrieblicher Nutzung kann nicht gleichzeitig ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Vermieter können den Bonus entweder sofort oder verteilt auf die Nutzungsdauer der Investition absetzen.

Erweiterung des 1/15-Kataloges in der Vermietung

In der Vermietung können bestimmte Herstellungsaufwendungen verkürzt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Diese werden ab 2024 um Sanierungsmaßnahmen erweitert, die gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) gefördert werden oder zumindest förderbar sind. Laut Bericht des Finanzausschusses sind damit vor allem die Nachverdichtungen gemeint.

Wie man die Förderbarkeit nachweisen kann, soll noch eine Verordnung – ähnlich jener des Öko-IFB – klären.

Verstorbener ließ Auto stehen: 2.560 € Parkgebühr fällig

In einem Wiener Bezirk trat nach dem Ableben eines Autobesitzers eine flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Bis zur Abhandlung der Verlassenschaft wurde das Auto des Verstorbenen weder umgestellt noch konnte im Verlassenschaftsverfahren ein Parkpickerl bestellt werden. Nachdem der erste Strafzettel etwa vier Monate nach Beginn der Kurzparkzone verhängt wurde, wurde im Verfahren der Strafzeitraum sogar rückwirkend bis zum Beginn der Kurzparkzone ausgedehnt. Das Bundesfinanzgericht fand zwar im Gesetz eine Unzulänglichkeit, weil im Nachlassverfahren kein Parkpickerl gelöst werden konnte – diese Ungerechtigkeit stellt jedoch leider keine sachliche Unbilligkeit dar. Somit musste die Strafe bezahlt werden.

Mitarbeiterprämie statt Teuerungsprämie

Aus der Not wird eine Tugend: Die Teuerungsprämie, die 2022 und 2023 zur finanziellen Entlastung gewährt wurde, ist vorerst für 2024 im Gesetz verankert – in Form der Mitarbeiterprämie.

In den Jahren 2022 und 2023 gab es die Möglichkeit, Teuerungen für Mitarbeiter abzufedern. Hierzu standen die Mitarbeiter- und Teuerungsprämien zur Verfügung. 2024 können Dienstgeber steuer- und abgabenfrei bis 3.000 € zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben.

Grundvoraussetzung ist das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift. Die Prämie kann gewährt werden, wenn dies im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung verankert ist.

Bei Einzelvereinbarungen liegt nur in Ausnahmefällen eine abgabenfreie Wirkung vor: Die Vereinbarung muss mit allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Weiters liegt entweder eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebs-
ebene vor oder auf Arbeitgeberseite besteht kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil.

Bei der Auszahlung der Prämie handelt es sich um keine übliche Zahlung, sie erfolgt zusätzlich zu den laufenden Lohnzahlungen. Die Mitarbeiterprämie kann parallel zur Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden (insgesamt abgabenfrei bis max. 3.000 €).

Hinweis: Wird im Kollektivvertrag die Mitarbeiterprämie nicht geregelt, kann diese nicht gewährt werden!

Schwarzarbeiter putzten im Finanzamt

Ausgerechnet in einem Finanzamt im Mostviertel in Niederösterreich hat die Finanzpolizei illegale Fensterputzer erwischt. Eigentlich wurde der Auftrag vom Finanzamt nach einer Ausschreibung an ein Reinigungsunternehmen vergeben. Dieses hatte jedoch ohne Wissen des Finanzamts und entgegen dem abgeschlossenen Vertrag den Auftrag an ein Subunternehmen weitergegeben. Einer der Männer, die die Fenster putzten, war ein Drittstaatsangehöriger ohne Arbeitsbewilligung und ein weiterer Mann war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Bei der routinemäßigen Kontrolle der Finanzpolizisten sei es schließlich zu einem kuriosen „Treffer“ gekommen, der laut Finanzministerium „so nicht zu erwarten war“.

Abschaffung der kalten Progression gleicht 2024 die Inflation aus

Die Anpassungen der Steuerstufen an die Inflation geht in Runde zwei. 2024 werden erneut die Steuerstufen und wichtige Steuergrenzen angehoben: Die Steuerlast reduziert sich.

Abschaffung kalte Progression

Unter kalter Progression versteht man die automatische Steuererhöhung, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden, die Steuerstufen jedoch nicht. Damit es real nicht zu einer Steuererhöhung kommt, wurden 2023 zum ersten Mal die Tarifstufen und einige andere Steuerwerte an die Inflation angepasst.

Die Anpassung betrug letztes Jahr nur 5,2 %, da hier noch statistisch niedrige Inflationsraten aus Zeiten vor dem Ukraine­krieg hineinspielten. Für 2024 wirkt sich die Anpassung nun wesentlich höher aus: Insgesamt werden fast 10 % Inflation abgegolten, wobei zwei Drittel und somit 6,6 % Inflationsabgeltung in alle Tarifstufen und das verbleibende Drittel in von der Regierung ausgewählte Maßnahmen fließen. Die beigefügte Tabelle zeigt den Überblick.

Absetzbeträge und sonstige Steuerwerte

Auch folgende Absetzbeträge werden 2024 durchschnittlich um rund 10 % angehoben:

Weitere Maßnahmen

Überstundenzuschläge:

Wer mehr arbeitet, soll mehr in der Geldbörse haben. Daher bleiben die Überstundenzuschläge in den Jahren 2024 und 2025 bis 200 € monatlich steuerfrei; bisher waren es nur 86 € und ab 2026 sind es dann nur noch 120 €. Auch die Zahl der begünstigten Überstundenzuschläge wird befristet auf 2024 und 2025 von 10 auf 18 pro Monat angehoben.

Gewinnfreibetrag:

Auch für Unternehmen gibt es ein Steuerzuckerl. So wird die Grenze für den Grundfreibetrag von 30.000 auf 33.000 € erhöht, was einen zusätzlichen Absetzposten von 450 € pro Jahr bringt.

Homeoffice:

Das ursprünglich befristete Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit für ergonomische Büromöbel werden in Zukunft unbefristet verlängert.

Zuschuss für Kinderbetreuung:

Hier kann der Arbeitgeber ab 2024 für Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu 2.000 € steuerfrei zuschießen. Bisher lag die Grenze bei 1.000 € für Kinder bis 10 Jahre. Außerdem ist ein Kostenersatz nun erlaubt und der Arbeitgeber muss nicht direkt an den Kindergarten, Hort oder ähnliche Institutionen überweisen.

Betriebskindergärten:

Diese dürfen nun auch betriebsfremde Kinder betreuen ohne damit die Steuerfreiheit für all jene Eltern zu verlieren, die im Betrieb arbeiten.

 

Steuersatz

Steuerstufen

 

2022

2023

Steigerung

2024

Steigerung

0 %

bis

11.000

11.693

+ 6,30 %

12.816

+ 9,60 %

20 %

bis

18.000

19.134

+ 6,30 %

20.818

+ 8,80 %

30 %

bis

31.000

32.075

+ 3,47 %

34.513

+ 7,60 %

40 %

bis

60.000

62.080

+ 3,47 %

66.612

+ 7,30 %

48 %

bis

90.000

93.120

+ 3,47 %

99.266

+ 6,60 %

50 %

ab

90.000

93.120

+ 3,47 %

99.266

+ 6,60 %

55 %

ab

1 Mio.

1 Mio.

 

1 Mio.

 

Globale­ Mindest­besteuerung

Intensive Verhandlungen von 138 Staaten haben zur Ausarbeitung einer EU-Richtlinie zur Implementierung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % geführt. Betroffen sind ab 2024 internationale Konzerne und deren Töchter – in Österreich rund 6.500.

Die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft stellen das internationale Steuerrecht vor erhebliche Herausforderungen. Die Steuergerechtigkeit ist vor allem durch Gewinnverkürzungen und -verlagerungen der multinationalen Konzerne stark beeinträchtigt.

Dem soll durch ein Zwei-Säulen-Modell Einhalt geboten werden. Die erste Säule des internationalen Abkommens bildet die Umverteilung der Besteuerungsrechte von digitalen Leistungen. Diese Säule befindet sich derzeit noch in Verhandlung.

Die zweite Säule ist die effektive globale Mindestbesteuerung. Ziel dieser Regelung ist es, eine weltweit gültige effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen. Dazu wird zunächst der effektive Steuersatz sämtlicher in einem Staat ansässigen Töchter ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt der effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz, wird für die betroffene Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuer in jener Höhe fällig, die für das Erreichen der Mindestbesteuerung erforderlich ist.

Betroffen sind alle Unternehmen einer multinationalen Gruppe mit einem weltweit konsolidierten Jahresumsatz von mind. 750 Mio €.

Ein Buchstabe falsch – Frau verliert Kindergeld

Ein falscher Buchstabe in der Mail­adresse führte zur Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes von 1.300 €, weil laut Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) der Nachweis der zweiten bis fünften Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht erbracht wurde. Als Antwort der SVS auf die falsch eingegebene Mailadresse war eine Unzustellbarkeitsnachricht hinausgegangen. Es konnte im Verfahren nicht geklärt werden, ob diese Meldung einlangte, ob sie im Spam-Ordner landete oder von der Frau gelöscht wurde. Letztendlich entschied der OGH, dass die Rückforderung durch die SVS rechtens war, weil das Risiko einer falschen Mailadresse beim Absender liegt. Was lernen wir daraus? Es geht nichts über einen Antrag samt Postaufgabe per „Einschreiber“.

29.02.2024 – Vereine müssen PRAE-Zahlungen 2023 melden

Ab 2023 gibt es höhere pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die bis Ende Februar des Folgejahres auf dem Formular L 19 gemeldet werden müssen. Tipp: Melden Sie elektronisch über ELDA. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Homeoffice in der Sozialversicherung

Laut europäischem Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein. Die Verordnung enthält allerdings keine Bestimmungen für Telearbeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie gab es bis 30.6.2023 eine Sondervereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie blieb unverändert.

Seit 1.7.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (25 % der Gesamttätigkeit) im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt (vgl. EU-Leitfaden zur Telearbeit).

Ist die Telearbeit nicht Teil des üblichen Arbeitsrhythmus, liegt eine Entsendung vor. Der Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der entsendete Arbeitnehmer keine andere entsandte Person ablöst.

Wird bei Mehrfachtätigkeit ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (WMS) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des WMS. Anderenfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staats, in dem das Unternehmen den Sitz hat. Es sind aber Ausnahmevereinbarungen zwischen zwei Staaten möglich.

Rechnungskorrektur

Ist die Rechnung falsch ausgestellt, kann das teuer werden. Hier gibt es Erfreuliches und Unerfreuliches.

Das österreichische Unternehmen „Luxury Trust“ kaufte in Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedsstaat) Fahrzeuge ein und lieferte diese direkt an den abnehmenden Unternehmer in Tschechien. Die Vereinfachung für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wurde in Anspruch genommen. Allerdings vergaß Luxury Trust den Vermerk „Übergang der Steuerschuld“ auf der Rechnung. Damit muss der Österreicher einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern – ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Der Europäische Gerichtshof wurde befragt und fällte ein hartes Urteil. Er ließ keine Rechnungsberichtigung zu. Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäften funktioniert nun nicht mehr.

Keine Rechnungskorrektur bei B2C-Geschäften notwendig

Wenn eine Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aufweist, schuldet man diesen Mehrbetrag so lange, bis die Rechnung berichtigt ist, was im Nachhinein leider oft nicht möglich ist.

Das wurde nun geändert: Bei Verbrauchergeschäften (B2C) muss keine Rechnung korrigiert werden. Nur im B2B-Bereich muss man weiterhin eine Korrektur vornehmen, da hier die Gefahr bestünde, dass der Kunde einen zu hohen Vorsteuerabzug nutzt und das Steueraufkommen gefährdet.

Tipp: Falsche Rechnungen können viel Geld kosten. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen.

Paketdienst statt Post – Frist versäumt

Eine Beschwerde in Sachen Steuern gilt als rechtmäßig und -zeitig eingebracht, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde im Sinne des „Postlaufprivilegs“ übergeben wurde. Dieses Privileg steht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nur der Österreichischen Post AG zu, weil nur diese aus historischen Gründen für den Postlauf befugt ist. Nachdem die Beschwerde jedoch einem privaten Paketdienst übergeben wurde, langte diese nach Ansicht des BFG nicht fristgerecht bei der Behörde ein und wurde vom BFG als „verspätet eingebracht“ zurückgewiesen.

Doppelter Progressionsvorbehalt bei doppeltem Wohnsitz

Ein Erkenntnis des VwGH hat kürzlich die geltende Auffassung zum Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften korrigiert. Bisher wurde der Progressionsvorbehalt in Österreich nur angewandt, wenn Österreich auch der Ansässigkeitsstaat war. Nun wurde klargestellt, dass auch bei Nichtansässigkeit der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.

Grundsätzlich besteht in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht, sobald in Österreich ein Wohnsitz gegeben ist. Sie umfasst das gesamte Welteinkommen, bei mehreren Wohnsitzen kann somit das Welteinkommen in mehreren Staaten der vollen Besteuerung unterliegen. Um dies zu vermeiden, wurden zwischen den Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

und

Häufig erfolgt die Versteuerung der Einkünfte im Quellenstaat. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat sieht das DBA die Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode vor.

Anrechnung und Befreiung

Bei der Anrechnungsmethode werden die Einkünfte des anderen Staates zur Gänze versteuert, die ausländischen Steuern werden dabei voll angerechnet. Nach der Befreiungsmethode  erfolgt keine Besteuerung der Einkünfte des anderen Staates. Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes werden allerdings alle Einkünfte gesamt berücksichtigt.

In Fällen, in denen Österreich als Quellenstaat die Einkünfte versteuert hat, erfolgte dies bisher nur für die in Österreich erzielten Einkünfte zu dem hierfür anwendbaren Tarif. Diese Praxis wurde nun vom VwGH verworfen: Auch für den Quellenstaat ist das Welteinkommen von Bedeutung. Für die Ermittlung des Steuersatzes der Einkünfte aus Österreich ist ab 2023 nun der auf Basis des Welteinkommens ermittelte Steuersatz heranzuziehen.

Zweitwohnsitzverordnung bringt Ausweg

Nach dieser Verordnung gilt eine Person als beschränkt steuerpflichtig und entkommt somit dem Progressionsvorbehalt, wenn der österreichische Zweitwohnsitz nicht länger als 70 Tage im Kalenderjahr benutzt wird und der Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mindestens fünf Kalenderjahren im Ausland liegt. 

Beispiel

Ein in Slowenien ansässiger Einzelunternehmer betreibt in Slowenien und Österreich einen Gewerbebetrieb.
Der Unternehmer hat auch einen Wohnsitz in Österreich. 

Ermittlung Durchschnittsteuersatz

Einkünfte Gewerbebetrieb Österreich (Betriebsstätte)

30.000

Einkünfte Gewerbebetrieb Slowenien (Stammhaus)

90.000

= Welteinkommen

120.000

Tarifsteuer auf das Welteinkommen (lt. ESt-Tabelle 2023)

46.012

Durchschnittsteuersatz rd.

38 %

Anwendung auf die in Österreich zu besteuernden Einkünfte

Steuer MIT Berücksichtigung Progressionsvorbehalt 

Steuersatz auf Betriebsstätte Österreich (30.000 x 38 %) rd.

11.500

Steuer OHNE Berücksichtigung Progressionsvorbehalt 

Tarifsteuer auf Einkünfte Österreich (lt. ESt-Tabelle 2023) rd.

4.750

Steuerliche Mehrkosten ab 2023

6.750

Einladung ins Bad-Buffet macht Gartenhilfe anmeldepflichtig

Eine Frau hatte eine fremde Person zu Gartenarbeiten beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt anzumelden. Es wurde eine Geldstrafe von 365 € verhängt. Die Frau rechtfertigte sich damit, dass die Arbeiten ein Gefälligkeitsdienst waren, weil man sich seit Jahren kannte und zusammen das vom Freund der Gartenbesitzerin betriebene Bad-Buffet besucht habe. Bei der finanzpolizeilichen Kontrolle gab der Gärtner an, dass er für die Arbeit Essen und Trinken im erwähnten Bad-Buffet erhalten habe. Die Strafe wurde auch durch den VwGH bestätigt, weil vom Vorliegen unentgeltlicher Dienste nicht ausgegangen werden könne. 

E-Mobilität und Sachbezug

Arbeitgeber setzen verstärkt auf elektrische Fortbewegung. Seit Jahresanfang gibt die Sachbezugswerte-Verordnung Antwort auf einige Unklarheiten.

Bezugsumwandlung

Für E-Autos und alle anderen rein elek­trischen Fortbewegungsmittel setzt man einen Sachbezugswert von Null an, wenn diese vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung bereitgestellt werden. Dies ist nun auch möglich, wenn man das E-Fahrzeug als Gegenleistung für einen Verzicht auf einen Teil des Gehalts erhält. Voraussetzung für eine solche Bezugsumwandlung ist, dass bisher entsprechend hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wurde. Diese Befreiung gilt nun auch in der Sozialversicherung.

Achtung: Es dürfen nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, sonst drohen Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

E-Tanken abgabenfrei

Das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist abgabenfrei. Auch das E-Tanken des Arbeitgeber-E-Autos bei einer öffentlichen Ladestation ist sachbezugsfrei. Sogar das Aufladen zu Hause kann steuerfrei gesponsert werden, wenn die Lademenge zugeordnet werden kann und der Kostenersatz einem vom Finanzministerium jährlich veröffentlichten Strompreis nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 sind das 22,247 Cent pro kWh. Alternativ kann man bis 2025 einen Kostenersatz von bis zu 30 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem KFZ zuzuordnen. 

Carsharing

Zuschüsse für Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € pro Jahr steuerfrei, wenn sichergestellt wird, dass nur Elektrofahrzeuge ausgeborgt werden können.  

„Störrische Beamtin“: Kritik erlaubt

Nachdem ein wiederaufgenommenes Steuerverfahren nicht zur erwarteten Steuergutschrift von rund 9.000 € geführt hatte, machte ein Steuerzahler seinem Ärger Luft. Gegenüber dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzministerium tat er kund, dass er sich „nicht täuschen und betrügen lasse von einer störrischen Finanzbeamtin“. Die Beamtin klagte wegen Unterlassung und Widerrufs der „unrichtigen und grob ehrenrührigen Tatsachenbehauptung über ihre Person“. Sie scheiterte in allen Instanzen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Aussagen nicht öffentlich waren, und darüber hinaus sollten die Adressaten von allfälligem Fehlverhalten erfahren. 

Homeoffice absetzen

Selbstständige haben drei Möglichkeiten ihr Homeoffice abzusetzen:

Gilt ab 2022

Echtes oder häusliches Arbeitszimmer

Großes Arbeitsplatz­pauschale

Kleines Arbeitsplatzpauschale

Voraus­setzungen

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Außerdem muss es sich um einen separat begehbaren Raum und nicht um die Büroecke im Wohnzimmer handeln.

Steht zu, wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte über 11.000€ jährlich erzielt werden, für die ein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Steht zu, wenn andere aktive Erwerbseinkünfte von mehr als 11.000€ jährlich erzielt werden, und dafür auch ein anderer Arbeitsplatz benutzt werden kann.

Grenze 2023: 11.693 €

Raumkosten

(Strom, Gas, Miete, Gebäude-abschreibung, Zinsen etc.)

tatsächliche Kosten für sämtliche Einrichtung absetzbar

(Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9275

1.200 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9217

300 € pro Jahr 

pauschal absetzbar

Formular E1a Kz 9215

Ergonomische Büromöbel

(insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung)

tatsächliche Kosten absetzbar

(siehe Raumkosten)

Formular E1a Kz 9275

nicht separat absetzbar

300 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (Belege sammeln!)

Formular E1a Kz 9216

Digitales Anlagevermögen, digitale Arbeitsmittel

(Laptop, PC, Bildschirm, Drucker etc.)

tatsächliche Kosten als Abschreibung absetzbar

Sofortabsetzung für GWG bis 800 € (2022) bzw. 1.000€ (2023)

wenn darüber: Verteilung auf Nutzungsdauer (3-4 Jahre)

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9130

Laut Gesetz sind weitere Ausgaben und Aufwendungen nicht absetzbar. Experten meinen, dass Arbeitsmittel und sonstige Ausgaben dennoch absetzbar sind, da sich das Abzugsverbot auf Arbeitszimmerkosten beschränkt. Eine Klarstellung bleibt abzuwarten.

Sonstige Ausgaben und Aufwendungen

(Internet, Telefon, Büromaterial etc.)

tatsächliche Kosten absetzbar

wenn Anlagevermögen: siehe digitales Anlagevermögen

wenn laufende Kosten: sofort absetzbar

Privatanteil ausscheiden (z.B. 40 %)

Formular E1a Kz 9230

Pauschalierung

nicht möglich

Kann zusätzlich zur Betriebsausgaben- oder Kleinunternehmerpauschalierung abgesetzt werden.

SVS: 100 € für Vorsorge­untersuchung

Seit Jahresbeginn erhalten Versicherte der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) 100 € Bonus für eine Vorsorgeuntersuchung.

Ab 1. Jänner 2023 erhalten SVS-Krankenversicherte und anspruchsberechtigte Angehörige einen Bonus von 100 €, wenn sie sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen:

Der 100-Euro-Bonus wird von der SVS automatisch und ohne Antragstellung auf Basis der abgerechneten oder zur Kostenvergütung eingereichten Leistungen auf das Konto der Versicherten überwiesen. Für alle, die die Vorsorgeuntersuchung bereits 2021 oder 2022 absolviert haben, wird das Geld bereits im 1. Quartal 2023 angewiesen, alle anderen erhalten den Bonus im Laufe des Jahres 2023 nach Absolvierung ihrer Vorsorgeuntersuchung und Abrechnung der Leistung durch die SVS. Die Leistung ist einkommen- und umsatzsteuerfrei.

Internetplattformen müssen melden

Österreich hat die entsprechende EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. 

Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen leichter besteuert werden können. Betroffen sind folgende Tätigkeiten:

Der Vertrag muss elektronisch abgeschlossen und die Zahlung über die Plattform erfolgen. Beispiel: Verkauf über Amazon, Willhaben mit PayLivery. Ein eigener Online-Shop, bei dem ein Anbieter im eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist nicht betroffen. Plattformbetreiber müssen bis 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline melden, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Drittlandsplattformen können sich ein EU-Mitgliedsland aussuchen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 200.000 €.

Gemeldet werden die Tätigkeiten der Anbieter. Freigestellt sind z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung pro Jahr.

Tipp: Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass man steuerpflichtig wird. Die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht gelten weiterhin. Wir beraten Sie dazu gerne.

Promi-Begräbniskosten sind keine außergewöhnliche Belastung.

Die Witwe eines bekannten Fernsehmoderators, Schriftstellers etc. wendete für das Begräbnis rund 18.000 € auf und wollte diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Nachdem dieser Betrag die steuerlich höchstzulässigen Begräbniskosten (aktuell 15.000 €) überstieg, erfolgte durch das Finanzamt eine Kürzung. In der Beschwerde argumentierte die Witwe die höheren Aufwendungen mit dem Prominentenstatus des Verstorbenen. Auch das Bundesfinanzgericht entschied wie das Finanzamt: Dass es sich beim Verstorbenen um einen Prominenten gehandelt hat, bewirkt nicht, dass die Begräbniskosten über das Maß der gewöhnlichen Beerdigungskosten für Normalsterbliche hinaus als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.  

Das Jahr geht zu Ende

Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie zusammengestellt.
Voraussetzung: Sie müssen jedenfalls noch heuer aktiv werden.

Tipps für UnternehmerInnen

Tipps für ArbeitgeberInnen

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Tipps für alle

1. Jänner 2023 – Der Investitionsfreibetrag (IFB) kehrt nach 20 Jahren zurück

Den IFB gibt es für Investitionen ab dem 1. Jänner 2023. Für abnutzbares begünstigtes Anlagevermögen beträgt er 10 %;
für Öko-Investitionen gebühren sogar 15 % als zusätzlicher Steuerfreibetrag.

Freiwilliges Duschen gehört nicht zur Arbeitszeit

Die Klägerin arbeitete als diplomierte Krankenpflegerin in einer Krankenanstalt und musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Bevor sie nach Dienstende nach Hause ging, duschte sie sich, wie auch einige Arbeitskollegen und zog danach ihre Privatkleidung an. Für das Duschen wurden jeweils rund 15 Minuten benötigt. Die Krankenpflegerin wollte dies als Arbeitszeit angerechnet haben und zog gegen ihren Dienstgeber vor Gericht. Sie scheiterte in allen Instanzen bis hin zum OGH mit folgender Begründung: Es war die freie Entscheidung der Klägerin, sich nicht gleich anzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch zu duschen. Somit erfolgte das Duschen ohne Fremdbestimmung. 

Umsatzsteuerzinsen

Bisher war in Österreich nur die Verzinsung von Nachzahlungen und Guthaben bei Ertragsteuern geregelt. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung gibt es jetzt auch eine Regelung für Umsatzsteuerzinsen.

Verzinsung von Gutschriften

Eine Gutschrift aus einem UVA-Guthaben wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der UVA bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Finanzamtskonto verzinst. Bei Gutschriften aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der Erklärung beim Finanzamt bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.

Verzinsung von Nachzahlungen

Eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspäteten Einreichung einer UVA ergibt, wird ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der UVA verzinst.

Nachforderungen aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung werden bereits ab 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.

Anwendung der Neuregelung

Der Zinssatz beträgt 2 % pa über dem Basiszinssatz (Stand ab 27.7.2022 1,88 % pa); der Bagatellfreibetrag beträgt 50 €.

Teuerungsprämie

Um die derzeitigen Teuerungen abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für 2022 und 2023 steuerfrei einen zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen. Diese Teuerungsprämie ist bis zu 3.000 € p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um den Gesamtbetrag voll ausnützen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Grundvoraussetzung ist, dass die Zahlungen bisher nicht gewährt wurden. Nicht unter die Teuerungsprämie fallen allfällige Belohnungen aufgrund eines Leistungssystems.

Grundsätzlich sind aufgrund der bereits eingetretenen Preissteigerung zusätzliche Zahlungen bis 2.000 € steuerfrei. Ein weiterer Freibetrag von bis zu 1.000 € kann nur steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung basierend auf einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.

Teuerungsprämie und eine even-tuelle Gewinnbeteiligung dürfen maximal 3.000 € pro Jahr betragen. Eine in 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden. Der Vorteil liegt in diesem Fall darin, dass die Teuerungsprämie im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung neben der Einkommensteuer auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten befreit ist.

Hinweis: Geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften steht die Teuerungsprämie ebenso in vollem Ausmaß zu.

Pauschale Corona-Entschädigung bei Quarantäne für Selbständige

Muss der Unternehmer selbst in Quarantäne, kann ein Antrag auf Verdienstentgang nach Epidemiegesetz gestellt werden. Dieser ist eine Wissenschaft für sich. Seit April 2022 gibt es nun Erleichterungen für Kleinunternehmer. Diese können für jeden Tag der Absonderung pauschal 86 € Entschädigung beantragen, ohne Bestätigung durch einen Steuerberater.

Frist beachten: Längstens drei Monate ab Aufhebung der Quarantäne kann der Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.

SVS-Bonus für Niedrigverdiener

GSVG oder BSVG-Krankenversicherte mit niedrigem Einkommen erhalten ab heuer eine Gutschrift ihrer Beiträge.

Ursprünglich war diese Gutschrift auch für Arbeitnehmer und Pensionisten gedacht. Für diese Personengruppe wurde jedoch eine Entlastung über eine Erhöhung des Verkehrs- und des Pensionistenabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung geschaffen. Da Selbständige und Bauern nicht in den Genuss dieser Steuerbegünstigungen kommen, wurde das Konzept einer Gutschrift der Beiträge in der Krankenversicherung letztendlich nur für diese selbständigen Berufsgruppen umgesetzt.

Die Krankversicherung beträgt unverändert 6,8 % der Beitragsgrundlage, allerdings zahlt der Bund eine jährliche Gutschrift zwischen 60 und 315 €. Voraussetzung ist, dass man zum 31.  Mai des laufenden Kalenderjahres in der SVS pflicht- oder selbstversichert ist. Der Zuschuss hängt von der vorläufigen Beitragsgrundlage ab. Diese darf aber die Summe von 2.900 € monatlich nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen werden mit Stichtag 1. Juni geprüft – die Gutschrift erfolgt dann im dritten Quartal 2022.

Für Bauern gelten die gleichen Regeln, wobei der Stichtag für die Pflichtversicherung der 15. Jänner ist. Die Auszahlung erfolgt dann bereits im zweiten Quartal, wobei die Voraussetzungen am 1. Juni nochmal überprüft werden.

Fahrtenbuch

Ewiger Streit leicht entschärft … so sieht ein korrektes Fahrtenbuch aus:

Inhalt

Anmerkung

Datum

Wenn in der Überschrift Monat und Jahr stehen, genügt Angabe des Tages.

Fahrtstrecke

  • Tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke inkl. Ausgangs- und Endpunkt,
    Zwischenziele
  • Trennung zwischen beruflichen und privaten Kilometern
  • Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft sinnvoll

Ziel

Name und Adresse der besuchten Kunden / der Veranstaltungen etc.

Zweck

Konkreter Anlass der Reise

Beginn/Ende

Die Uhrzeit ist nur für die Tagesgelder erforderlich.

Dauer

In den Richtlinien wird zwar die Dauer gefordert, andererseits sind Beginn und Ende nicht mehr notwendig. Es ist von einem Redaktionsfehler auszugehen und die Dauer ist ebenfalls nur für die Tagesgelder notwendig.

Papier oder
elektronisch

Die Aufzeichnungen müssen unveränderbar sein. Excel scheidet daher aus. Prüfen Sie Fahrtenbuch-Apps dahingehend. Ansonsten bleibt nur das alte Papier-Fahrtenbuch.

Nachprüfbarkeit

Im Falle einer Überprüfung müssen die Angaben plausibel und nachprüfbar sein (z.B. mit Google Maps).

Andere
Nachweise

Wer wenig fährt, kann auch andere Nachweise für die beruflichen Fahrten bringen wie z.B. Reisekostenabrechnungen oder Kursprogramme.

Muster

  • Wirtschaftskammer: www.wko.at > Suche „Fahrtenbuch“
  • Finanz: findok.bmf.gv.at > Suche „Rz 1405b“
    (ist aber leider unbrauchbar, da im Hochformat und unscharf)

Kilometergeld

(Euro pro km)

  • PKW 0,42 €
  • Mitbeförderung pro Person zusätzlich je km 0,05 €
  • Motorrad 0,24 €
  • Fahrrad und E-Bike bis 1500 km 0,38 €

 

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für MitarbeiterInnen

Mit der ökosozialen Steuerreform kann man nun MitarbeiterInnen steuerfrei am Gewinn beteiligen. Bisher war das nur über eine Kapitalbeteiligung möglich.

Seit Anfang 2022 können Betriebe in Beschäftigung stehende MitarbeiterInnen mit bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei am Gewinn beteiligen. Die steuerfreie Beteiligungsmöglichkeit am Kapital der Betriebe bleibt parallel dazu bestehen.

Voraussetzungen

Die Obergrenze des Vorjahresgewinnes ist bei Unternehmen, die nach Unternehmensrecht bilanzieren (z.B. GmbH, AG) das EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern). Für alle anderen gilt der steuerliche Gewinn.

Von der Lohnsteuer abgesehen, gibt es keine weiteren Begünstigungen – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen in vollem Umfang an.

Ausbildung zum Clown sind keine Werbungskosten

Eine Diplom-Sozialbetreuerin ließ sich an einer Clownschule zum Clown ausbilden und wollte die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht versagte die steuerliche Anerkennung mit einer eher humorlosen Begründung: Es können die durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnisse weder in einem wesentlichen Teil der aktuell ausgeübten Tätigkeit angewandt werden, noch gibt es Hinweise darauf, dass die erworbenen Kenntnisse für eine geplante spätere Einkünfteerzielung verwendbar sind. Somit liegen weder Aus- und Weiterbildungskosten noch Umschulungskosten vor. Es darf aber weiterhin steuerbegünstigt an die „Rote Nasen“ und „Cliniclowns“ gespendet werden.

Papierlose Buchhaltung: Archiv

Zu einem digitalen Workflow gehört auch die elektronische Aufbewahrung.

Belege und Aufzeichnungen können in Papierform, mittels optischer Archivierungssysteme (z.B. Mikrofilm) oder elektronisch gespeichert werden. Dabei kommen die Dokumente auf Datenträger. Voraussetzung: Es muss die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschrift-getreue Wiedergabe innerhalb der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.

Tipp: Professionelle elektronische Rechnungswesen-Programme mit Archiv garantieren die gesetzlichen Anforderungen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl.

Gesetzliche Aufbewahrungsfristen

Unterlage aufbewahren:

Jahre:

Buchhaltung, Belege, Rechnungen, Lohnverrechnung

7

Umsatzsteuer: Unterlagen Grundstücke

22

Umsatzsteuer: Unterlagen MOSS, EU-OSS, Aufzeichnungen Plattformen

10

COVID-19 Unterstützungen: Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe

10

Personalstamm für Dienstzeugnis

30

Anhängige Verfahren (Finanz, Behörde, Gericht) mind. bis Verfahrensende

Bonsai-Betreuung als freier Dienstvertrag

Mit einem spannenden Thema hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Mai befasst: Es ging um die Pflege von Bonsai-bäumen und Freiland-Jungpflan-zen mit einer monatlichen Pauschale von 500 €. Es wurden weder Arbeitsort, noch Arbeitszeit oder Vertretungsmöglichkeit vereinbart. Für die Österreichische Gesundheitskasse lag somit ein echtes Dienstverhältnis vor. Das BVwG hat das freie Dienstverhältnis jedoch anerkannt, da im Vertrag die für einen echten Dienstvertrag typischen Regelungen von Arbeitsort und Arbeitszeit fehlten. Auch die Judikatur zu „einfachen manuellen Tätigkeiten“ war für das BVwG aufgrund der Komplexität der Bonsais und des daher notwendigen Fachwissens nicht anwendbar.

Optionen in der GSVG

Als Selbstständiger können Sie Ihre Krankenversicherung nach dem GSVG individuell gestalten. Sie können aus drei Leistungspaketen wählen.

Ein Blick auf Ihre Beitragsvorschreibung für das 1. Quartal eines Jahres verrät Ihnen, wie Sie eingestuft sind. Unter KV-Beitrag sehen Sie die Basis: bis 6.614,99 € sind Sie sachleistungsberechtigt, bei 6.615,00 € (Höchstbeitragsgrundlage ab 2022) sind Sie geldleistungsberechtigt. Wenn Sie eine Option freiwillig wählen, bleibt diese auch bestehen, wenn sich Ihre Beiträge aufgrund der tatsächlichen Einkommenssituation ändern.

Für eine Option ist ein Antrag notwendig.  Sie können diese frühestens mit Ende jenes Kalenderjahres beenden, das auf das Jahr des Beginns fällt.

 

Sachleistungsberechtigte

Einkommensbasis 2022 *

bis 79.379,99 € pro Jahr bzw.

bis 6.614.99 € pro Monat

Neuzugänge (1.–3. Jahr)

Freiberufler 

Mehrfach-Versicherte

Gewerbepensionisten

 

Geldleistungsberechtigte

Einkommensbasis 2022 *

ab 79.380,00 € pro Jahr bzw.

ab 6.615,00 € pro Monat

Gewerbepensionisten mit GSVG-pflichtigen Zusatzeinkünften
(Pension + Zusatzeink. 79.380,00 €)

 

Leistungspaket

Sachleistung

Halbe Geldleistung

Volle Geldleistung

Arzt

Mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % **

keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt

nur Vertragsärzte

Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung)

mit e-card zum Vertragsarzt, Selbstbehalt: 20 % **

keine Vorfinanzierung, fixer Selbstbehalt

nur Vertragsärzte

Hinweis: Sie können zusätzlich zum Privatarzt gehen (siehe volle Geldleistung)

als Privatpatient wird Honorar selbst bezahlt, man erhält eine SVS-Vergütung **, es werden jedoch max. 80 % der Arztrechnung vergütet (meist 60–70 %)

freie Arztwahl, geringere Wartezeiten

Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt

Medikamente

auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € (Wert 2021) Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch

Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung)

auf Kassenrezept werden Medikamente gegen 6,50 € Rezeptgebühr pro Packung ausgegeben, Rezeptbewilligungen erfolgen automatisch

Hinweis: Sie können zusätzlich Privatrezepte einreichen (siehe volle Geldleistung)

6,50 € Rezeptgebühr pro Packung für verordnete Medikamente auf Kassenrezept;

Privatrezept kann durch SVS-Landesstelle in Kassenrezept umgewandelt werden;

selbst bezahltes Medikament wird mit max. 80 % minus Rezeptgebühr vergütet

Vorfinanzierung, höherer Selbstbehalt

Spital

nur Normalklasse möglich

private Spital-Zusatzversicherung u.U. billiger als GSVG-Option

auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 %

private Spital-Zusatzversicherung wird billiger

auf Wunsch Sonderklasse möglich, Vergütung max. 80 %

private Spital-Zusatzversicherung wird billiger

 

* Basis für 2022 ist grundsätzlich das Einkommen 2019 + Beiträge zum GSVG (drittvorangegangenes Jahr)

** Tipp: Der Selbstbehalt kann bei erfolgreicher bzw. nachhaltiger Teilnahme an „Meine Gesundheitsziele“ auf 10 % bzw. 5 % reduziert werden.
Als Geldleistungsberechtigter bekommt man eine um 10 % bzw. 15 % höhere Vergütung.

Corona – Förderungen: Schadensminderungspflicht

Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses, des Verlustersatzes und des Ausfallsbonus gilt die Anforderung, die Kosten für das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Der Unternehmer muss also schadensmindernde Maßnahmen setzen, um den Verlust durch den Umsatzausfall zu kompensieren.

Im Zuge der Förderprüfung wird darauf geachtet, ob der Unternehmer sich um die Reduktion der Pacht oder der Miete bemüht hat. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es für den Mieter zumutbar ist, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und eine Mietzinsminderung zu verlangen. Gemäß den gesetzlichen Grundlagen des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) genügt es, dem Bestandgeber zu erklären, dass man die Zahlungen aussetzt, wenn ein Objekt nicht nutzbar ist. Derzeit werden die rechtlichen Voraussetzungen betreffend eine Verpflichtung zur Mietreduktion bei eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit geprüft. Somit sollte die Zahlung des gesamten Mietzinses nur unter Vorhalt geleistet werden.

Die Einhaltung der Schadensminderungspflicht wird streng geprüft. Im Fall fehlender Beweismittel ist mit einer Rückzahlung der Förderung zu rechnen, im Extremfall ist auch eine Wertung als Förderbetrug möglich. Ein Förderbetrug liegt dann vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und sich damit die Förderung erschlichen hat. Dies wird zukünftig durch die Finanzverwaltung im Zuge von Betriebsprüfungen mitgeprüft.

Papierlose Buch­haltung: Die Bank

Auch in der Zahlungsabwicklung gilt: Digital spart man Zeit und Geld und vermeidet Fehler.

Zahlungseingänge

Das Ziel: Weg vom Zahlschein! Überzeugen Sie Ihre Kunden vom praktischen Lastschriftverfahren. Der Kunde muss sich nicht um die Zahlung kümmern und Sie müssen Ihrem Geld nicht hinterherlaufen.

Überweisungen

Alle Banken bieten Apps und Desktop-Lösungen an, die ein Abtippen von Zahlungsdaten ersparen sollen. Hier wird z.B. die Rechnung fotografiert und die Software erkennt die relevanten Zahlungsdaten. Das erleichtert das Leben, ist aber fehleranfällig. Der Goldstandard:

Erst eine zeitnahe Verbuchung ermöglicht die Bereitstellung von Überweisungsdaten für den Zahlungsverkehr.

Verbuchung Bankbelege

Vorteil elektronischer Kontoauszug: Abtippen entfällt, geringere Fehlerquote, Zeitersparnis kann für Abstimmungsarbeiten und Optimierung genutzt werden.

Als Standard-Bankfile ist derzeit CAMT.053 im Einsatz. Ein PDF-Auszug kann zur Buchung gehängt werden. Der Kontoinhaber gewährt einen reinen Lesezugriff auf das Bankkonto, um die Daten abrufen zu können. Die Gebühren der Banken sind hier recht unterschiedlich.

Die Entwicklung geht hier in Richtung API (Application Programming Interface = standardisierte Schnittstelle). Der Kontoinhaber gibt diese 90 Tage für die Buchhaltung frei. Der Zugriff erfolgt mit Hilfe der Rechnungswesen-Software dabei automatisch.

Guthabenzinsen auf Umsatzsteuerguthaben

Bisher gab es keine Zinsen auf zu spät rückgezahlte Umsatzsteuerguthaben. Nun muss die Finanz in bestimmten Fällen Zinsen zahlen – entschied der Verwaltungsgerichtshof.

Bei hohen Umsatzsteuerrückzahlungen – sei es, weil man besonders hohe Vorsteuerbeträge geltend macht oder weil sich der Umsatz nachträglich reduziert hat – sieht die Finanz meist besonders gut hin. Im Rahmen einer Abgabenprüfung wird der Rechtsanspruch festgestellt. Manchmal dauert es allerdings Monate oder sogar Jahre, bis die Rückzahlung endlich auf dem Konto des Unternehmens landet.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mussten sich mit der Frage nach einer Verzinsung für nicht ausbezahlte Umsatzsteuerguthaben beschäftigen. Der EuGH entschied am 12. Mai 2021, dass Guthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt werden, zu verzinsen sind.

In Österreich präzisierte der VwGH am 30. Juni 2021 den Zinsanspruch: Der Zinssatz soll gleich hoch sein wie jener für Anspruchs-, Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen – das sind aktuell 1,38 % pro Jahr. Wann der genaue Beginn für einen Zinsenlauf ist, muss allerdings im Einzelfall festgestellt werden.

Tipp:

Wer schon lange auf die Auszahlung einer hohen Umsatzsteuergutschrift wartet, kann mit Verweis auf die EuGH- und VwGH-Judikatur Zinsen beim Finanzamt beantragen. Wie die Finanz diese Anträge behandelt, wird sich zeigen. Wir unterstützen Sie gerne!

Ökosoziale Steuerreform

Die Ökosoziale Steuerreform ist auf Kurs. Erste Maßnahmen sollen schon 2022 umgesetzt werden. Der Begutachtungsentwurf aus den betroffenen Ministerien liegt bereits vor. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen:

Regionaler Klimabonus

Ein Teil der geplanten CO2-Bepreisung wird als Klimabonus ab 2022 an die Bevölkerung zurückbezahlt. Der Bonus soll einmal pro Jahr an jede natürliche Person ausbezahlt werden. Der Bonus beträgt zwischen 100 und 200 €, je nachdem wie gut die jeweilige Gemeinde urbanisiert und an den öffentlichen Verkehr angebunden ist.

Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten den halben Bonus. Welche Gemeinden in welche Bonusstufe fallen, regelt eine Verordnung. Im Internet kursieren zahlreiche Karten, die aber noch nicht den Letztstand darstellen.

Senkung Krankenversicherungsbeiträge

Niedrigverdiener bis 2.500 € Bruttobezug pro Monat zahlen dann um bis zu 1,7 Prozentpunkte weniger an KV-Beiträgen. Auch Pensionisten bis 2.200 € Bruttopension erhalten eine Ermäßigung. Die Beitragssätze für den Dienstgeber bleiben unverändert.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe wurde bereits gesenkt. Nun folgen die Stufen zwei und drei:

Stufe

Einkommen

pro Jahr in €

Grenzsteuersatz

bis Dezember 2019

ab Jänner 2020

ab Juli 2022

ab Juli 2023

1

11.000 – 18.000

25 %

20 %

20 %

20 %

2

18.000 – 31.000

35 %

35 %

30 %

30 %

3

31.000 – 60.000

42 %

42 %

42 %

40 %

Freibetrag für Mitarbeitergewinnbeteiligungen

Befreiung für

bis 2021

ab 2022

Kapitalbeteiligungen

3.000 €

3.000 €

Gewinnbeteiligung

3.000 €

Erhöhung Familienbonus Plus

 

Bonus

pro Kind und Jahr

Bonus

pro Kind und Jahr

 

bis Juni 2022

ab Juli 2022

Familienbonus plus

1.500 €

2.000 €

Familienbonus plus
ab 18 Jahre

500 €

650 €

Kindermehrbetrag (Niedrigverdiener)

250 €

450 €

Senkung Körperschaftsteuer

 

bis 2022

ab 2023

ab 2024

Körperschaftsteuersatz in Prozent

25 %

24 %

23 %

Erhöhung Grenze Geringwertige Wirtschaftsgüter „GWG“

 

bis 2019

ab 2020

ab 2023

GWG-Grenze für Sofortabschreibung

400 €

800 €

1.000 €

Erhöhung Gewinnfreibetrag

Gewinnfreibetrag

bis 2021

ab 2022

Für die ersten 30.000 €
(Grundfreibetrag)

13 %

15 %

Einführung Ökologischer Investitionsfreibetrag (ab 2023)

Investitionsfreibetrag

Wirtschaftsgüter „Ökologisierung“

Wirtschaftsgüter „Sonstige“

als zusätzliche Betriebsausgabe

15 %

10 %

Die geplanten Maßnahmen liegen im Begutachtungsentwurf vor. Es kann sich daher noch Einiges ändern. Wir halten Sie am Laufenden.

Kundenabwehrdienst Finanzamt?

Seit die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen als Kunden bezeichnet, wäre auch ein Kundenservice wünschenswert. Weit gefehlt: In FinanzOnline gibt es zwar einen Menüpunkt Nachrichten, man kann jedoch nur empfangen, aber keine Nachricht an das Finanzamt senden. Und die Möglichkeit des „Sonstigen Antrags“ muss der Kunde auch erst einmal in FinanzOnline finden. Es gibt eine allgemeine Telefonnummer für ganz Österreich, aber die nutzt offensichtlich ganz Österreich und so kommt es zu langen Wartezeiten. Wer einmal einen zuständigen Mitarbeiter erreicht hat, hat keine Gewissheit, diesen auch beim nächsten Anruf zu erreichen. Offensichtlich will die Finanz lieber mit Steuerberatern kommunizieren, denn für diese wurde eine Telefon-Schnellspur eingerichtet.

E-Rechnungen sparen Kosten

In unserem dritten Teil über die papierlose Buchhaltung widmen wir uns dem Thema Ausgangsrechnung. Hier lässt sich die Digitalisierung besonders leicht umsetzen, da Sie selbst Rechnungsaussteller sind.

1. Schritt: Weg vom Papier

Egal wie Sie Ihre Rechnungen produzieren – ein Ausdruck als PDF statt Papier ist gewiss möglich. Tipp: Vermeiden Sie Rechnungen in Word, da Sie hier keine Formeln verwenden können oder investieren Sie in ein Fakturierungsprogramm. Das zahlt sich bereits ab wenigen Belegen im Monat aus. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl.

Wird die Rechnung dann per E-Mail geschickt, spart man Porto und Posthandling, elektronisches Ablegen spart den physischen Ordner. Wichtig: Achten Sie auf sinnvolle Dateibenennungen (z.B. Rechnungsnummer).

2. Schritt: Mit QR-Code

Wenn Sie Ihrem Rechnungsempfänger eine Freude machen wollen, drucken Sie außerdem einen QR-Code mit den Daten für Überweisung und Buchhaltung mit an.

3. Schritt: E-Rechnung

Eine echte E-Rechnung enthält alle Informationen in einem Datenfile (XML). Da dieses nur für Computer, nicht aber für Menschen angenehm zu lesen ist, kann die XML-Datei mit einem PDF verknüpft werden. Der österreichische Standard der E-Rechnung nennt sich ebinterface, die deutsche Lösung lautet ZUGFeRD. Rechnungen an den Bund und andere öffentliche Verwaltungsstellen müssen als E-Rechnung übermittelt werden.

Automatische Verbuchung

Liegt die Rechnung in irgendeiner Form elektronisch vor, sollte sie auch elek-tronisch verbucht werden. Mit Fakturierungssoftware kann man eine Schnittstelle zur Buchhaltung nutzen. Optimal ist es, wenn neben dem Buchungssatz auch die Rechnung verknüpft wird, damit in der Buchhaltung die Rechnung über das entsprechende Konto gefunden werden kann. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einrichtung.

Schenkungsmeldung und Finanzstrafrecht

Bestimmte Schenkungen müssen beim Finanzamt gemeldet werden. Die vorsätzliche Nichtmeldung einer Schenkung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, ein fahrlässiges Unterlassen ist finanzstrafrechtlich nicht relevant.

Anzeigepflichtig sind nur Schenkungen unter Lebenden für bestimmte Vermögensgegenstände gemäß § 121a BAO (Bundesabgabenordnung).  Die Schenkungsmeldung hat innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Schenkung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Schenkung von Bargeld zum Kauf einer Wohnung

Das Schenken von Bargeld ist anzeigepflichtig, die Schenkung von Grundstücken ist hingegen nicht von der Anzeigepflicht umfasst.

Wie sieht es mit der Meldepflicht aus, wenn Sie Bargeld für den Kauf einer Wohnung schenken? Hier ist für die Abgabe der Schenkungsmeldung der Parteiwille entscheidend. Soll mit dem geschenkten Geld eine konkrete Liegenschaft erworben werden, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung ohne Meldepflicht. Kann mit dem geschenkten Geld eine beliebige Liegenschaft erworben werden, liegt eine meldepflichtige Schenkung von Bargeld vor.

Vorsicht: Wird die Immobilie im Falle der mittelbaren Schenkung letztlich nicht gekauft, muss eine nachträgliche Schenkungsmeldung gemacht werden!

Strafen

Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht allen Beteiligten eine Finanzstrafe bis zu 10 % des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist möglich. 

Änderungen bei Lohn- und Sozial­dumping

Mit der Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie sollte mit September auch die Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) erfolgen. Aufgrund der fehlenden Mehrheit im Bundesrat verzögert sich das Inkrafttreten um voraussichtlich acht Wochen.

Aus heutiger Sicht ist mit keinen inhaltlichen Änderungen zu rechnen, weshalb wir hier die wichtigsten geplanten Anpassungen zusammenfassen möchten:

Anpassung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des LSD-BG soll in Bezug auf Entsendungen mit jenem der Entsenderichtlinie der EU harmonisiert und grundsätzlich auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen eingeschränkt werden. Somit wäre das LSD-BG etwa auf den bloßen Besuch einer Messe oder eines Seminars im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers nicht mehr anwendbar.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Die Bestrafung bei Verstößen wird neu geregelt. Anstelle des Kumulationsprinzips ist ein fünfstufiger Strafrahmen mit verschiedenen Höchststrafen vorgesehen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Nach Österreich grenzüberschreitende, entsandte oder überlassene Arbeitnehmer unterliegen künftig ab einer Dauer von zwölf Monaten dem österreichischen Arbeitsrecht. Weiters soll ein zwingender Anspruch entsandter Arbeitnehmer auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten verankert werden.

Papierlose Buchhaltung: Eingangsrechnungen

Wer Eingangsrechnungen noch physisch im Büro herumschwirren lässt, sollte über einen papierlosen Workflow nachdenken. Wir zeigen Ihnen wie es geht:

  mit Papier papierlos
Eingang
(per Post, Fax, Email, Download)
Eingangsstempel, Ausdruck bzw. Kopie Rechnungen Scan bzw. Abspeichern
Erfassung Postbuch, ER-Mappe Eingangsrechnungsprogramm
(Datenerkennung mittels QU-Code oder OCR-Erkennung)
Prüfung
(formell und inhaltlich)
Papierrechnung wird verteilt an Prüfer automatische Zuweisung zu Prüfer
Freigabe Warten auf Rückgabe mit Freigabe Freigabe und automatische Weiterleitung
Verbuchung Ordner an Steuerberater Automatische Weiterleitung, Buchungsvorschlag mit KI (Künstliche Intelligenz)
Archivierung Ordner wieder zurück, 7 Jahre Aufbewahrung Automatische Archivierung in elektronischem Archiv
Bezahlung Manuelle Überweisung in Online-Banking Generierung Zahlungsvorschlag für Online-Banking
Verbuchung Zahlung mit der Bank im nächsten Buchungszyklus automatische Rückverbuchung

*** Bei Spalte mit Papier Icon „Blitz“, papierlos mit Icon „Hakerl“ oder ähnlichem ***

Welcher Anbieter? Die eigene Branchensoftware oder Warenwirtschaft deckt oft auch den ER-Bereich mit ab. Auch allgemeine ERP-Systeme beinhalten ER-Module. Sprechen Sie mit uns: Wir beraten Sie gerne betreffend Auswahl und Schnittstellen.

Lattenrost als außergewöhnliche Belastung

Ein Dialysepatient beantragte die Kosten für sein Krankenhaus-Spezialbett als außergewöhnliche Belastung. Während das Finanzamt die Ausgaben nicht berücksichtigte, hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise ein Einsehen. Von den Gesamtkosten von etwa 4.000 € entfielen rund 1.500 € auf den elektrisch verstellbaren Lattenrost. Nur dieser Betrag wurde vom BFG anerkannt, weil eine behindertenspezifische Vorrichtung vorlag. Allerdings wurde der Kostenersatz der Krankenkasse abgezogen und nur der Differenzbetrag gewährt. Die restlichen Kosten stellen nur Vermögensumschichtung (Geld gegen allgemein verwendbares Wirtschaftsgut) dar und sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Versteuerung von Krypto-Währungen

Was ist bei Krypto-Währungen steuerlich zu beachten?

Krypto-Währungen sind in den Augen der Finanz keine offizielle Währung – sie gelten als nicht abnutzbare, unkörperliche Wirtschaftsgüter.

Betriebs- oder Privatvermögen

Kauft ein Unternehmen Bitcoins und Co. als langfristige Investition, so zählen sie zum Anlagevermögen. Wer eine elektronische Geldbörse für kurzfristige Transaktionen einsetzt, hält diese im Umlaufvermögen. Anleger, die traden, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Folge: Gewinne sind zum Normaltarif steuerpflichtig; im Betriebsvermögen gibt es keine Spekulationsfrist.

Anders ist es bei Besitz im Privatvermögen. Wer innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, muss versteuern, wenn alle Spekulationsgewinne 440 € pro Jahr übersteigen. Behält man die Kryptowährung länger, ist ein Verkaufsgewinn steuerfrei. Ist das Krypto-Asset allerdings zinstragend, so gilt der Sondersteuersatz von 27,5 % für Kapitalerträge.

Berechnung und Dokumentation

Da es bei einem Verkauf von Krypto-Assets kaum feststellbar ist, welche Einkaufstranche verkauft wird, geht man von der FIFO- (First in, First out-)
Methode aus. Es wird daher der älteste Einkauf mit dem Veräußerungserlös gegengerechnet. Da keine Kapitalertragsteuer abgezogen wird, müssen alle Ein- und Verkäufe sowie alle Umtäusche genau dokumentiert werden.

Härtefall-Fonds Verlängerung

Der Härtefall-Fonds für Corona geplagte Unternehmen wurde nochmal erhöht und verlängert.

Papierlose Buchhaltung

Wer dem Papier entsagt, spart Platz, Zeit und Geld. Heute zeigen wir Ihnen, was Digitalisierung insgesamt bringt – ab der nächsten Ausgabe beleuchten wir die einzelnen Belegkreise.

Vorteile

  • Kein Papier: erspart Platz und Büromaterial
  • Zentrale Ablage: Alle Beteiligten können zugreifen (auch im Homeoffice)
  • Digital sortiert: Belegsuche entfällt
  • Tagesaktuell: Buchhaltung liefert aktuelle Zahlen
  • Mahnwesen: Offene-Posten-Liste und Mahnungen sind verknüpft
  • Import Überweisungen ins Online-Banking: Eintippen Zahlungen entfällt

Heraus-forderungen

  • Abläufe müssen umorganisiert und dokumentiert werden, damit keine Belege im Daten-Nirwana verloren gehen.
  • Elektronisches Archiv muss gesetzliche Aufbewahrungspflicht (idR sieben Jahre) erfüllen und bei Betriebsprüfung abrufbar sein.
  • IT muss vor Viren, Hackern und möglichen internen Gefahren geschützt werden (Backup!).

Die goldenen Regeln der papierlosen Buchhaltung

  • Alles, was man elektronisch hereinbekommen kann, wird elektronisch angefordert (zB Bankauszüge, Eingangsrechnungen, Amazon-Abrechnungen).
  • Alles, was man elektronisch produzieren kann, wird elektronisch produziert (zB Ausgangsrechnungen).
  • Der (kleine) Rest in Papierform wird eingescannt (zB Kassabelege).

Sinnvolle Hilfsmittel

  • Dokumentenscanner mit Texterkennung
  • Scan-App (zB für Reisekostenbelege)
  • Zweiter Bildschirm bzw. Laptop plus externer Bildschirm

Umsetzung

Führen Sie die papierlose Buchhaltung mit einem Profi ein. Wir Steuerberater haben eine professionelle Software, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Hier sind unterschiedliche Arten der Zusammenarbeit möglich. Wir beraten Sie gerne zur papierlosen Buchhaltung.

Generalkollektivvertrag neu

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben sich auf Änderungen im Generalkollektivvertrag geeinigt. Damit sollen arbeitsrechtliche Bedingungen zur Umsetzung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geregelt werden.

Die wichtigsten Regelungen sind:

Dadurch sollen Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber geschützt und klare Regeln zum richtigen Umgang mit den Covid-19-Maßnahmen ermöglicht werden. Diese Änderungen gelten seit 25. Jänner bis (voraussichtlich) August 2021.

WC-Pause auf dem Heimweg

Ein Lehrer einer Polizeischule klagte die Unfallversicherung auf Anerkennung seines Unfalls als Wegunfall im Dienst und auf Gewährung einer Versehrtenrente.

Was war passiert? Der Kläger fuhr nach Dienstende mit seinem Privat-PKW nach Hause, hielt unterwegs in einem Waldstück das Auto an und begab sich einige Meter zur Verrichtung der Notdurft ins Gebüsch. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge und er erlitt eine bleibende Verletzung.

Alle Instanzen bis zum OGH wiesen die Klage mit folgender Begründung als unzulässig zurück: Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat, fallen nicht unter den Schutz der Unfallversicherung (zB wie Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft).

Kein Recht auf Essensbons nach Pensionierung

Ein Pensionist wollte von seinem ehemaligen Dienstgeber weiterhin Essensbons. Er hatte diese 45 Jahre lang im Unternehmen erhalten und klagte nun, weil die Ausgabe von Essensbons aufgrund betrieblicher Übung Inhalt seines Dienstvertrages geworden sei. Der OGH entschied über die Klage endgültig: Der Zweck der Essensbons im aufrechten Dienstverhältnis liegt in der arbeitsökonomischen Essensversorgung der Mitarbeiter und der Verringerung ihres höheren finanziellen Aufwands für arbeitsbedingt außer Haus konsumierte Mahlzeiten.  Dieser Zweck geht jedoch bei pensionierten Arbeitnehmern verloren. Außerdem kann eine freiwillige Sozialleistung nicht als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die Arbeitsleistung aufgefasst werden.

28.2.2021 – Antrag Investitionsprämie stellen

Wer die Investitionsprämie von 7 bzw. 14 % der Investitionssumme lukrieren möchte, muss bis 28.2.2021 den Antrag im AWS-Fördermanager stellen. Investitionen bis 20 Mio. € müssen dann bis 28.2.2022 fertiggestellt und bezahlt werden; bis 50 Mio. € gilt der 28.2.2024.

Das Jahr geht zu Ende

Auch im Corona-Jahr 2020 haben wir die besten Steuertipps zum Jahresende zusammengestellt. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Investitionen bis 800 € sind sofort absetzbar.

  • Halbjahres-Abschreibung und begünstigte degressive Afa nutzen, wenn bis Jahresende in Betrieb genommen.

  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 35.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2021 verschieben.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.

  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.

  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 121 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.

  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:

    • 3.000 € Covid-19-Prämie

    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke

    • 365 € für Weihnachts(-online)-feier

    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung

    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke

    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt

    • 300 € Zukunftssicherung

  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2015 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.

  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2017 Mehrfachversicherte

  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben noch heuer bezahlen.

Darf die Generalversam­mlung online sein?

Gesetzlich wurde im April 2020 festgelegt, dass Versammlungen jeder Art von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen oder Genossenschaften auch virtuell abgehalten werden können. Dazu gehören insbesondere Aufsichtsratssitzungen sowie General – und Hauptversammlungen.

Hierzu muss die Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit möglich sein. Die meisten gängigen Video-Konferenzsysteme ermöglichen dies. Wenn die Mitwirkung eines Notars bei einer Versammlung notwendig ist, braucht auch dieser nur via Internet zugeschaltet zu sein.

Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer an der Video-Konferenz nicht teilnehmen können oder wollen, genügt es, wenn diese Personen bloß akustisch mit der Versammlung verbunden sind – etwa nur via Telefon.

Einberufungen haben aber weiterhin auf dem herkömmlichen Weg, in der Regel also schriftlich, zu erfolgen.

Die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Vereinen und Genossenschaften wurden von fünf auf maximal neun Monate verlängert. Die Achtmonatsfrist für die Abhaltung ordentlicher Haupt- oder Generalversammlungen wurde auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung ist allerdings mit 31. Dezember 2020 befristet.

Was ist bei der Kündigung eines über 50-jährigen Dienstnehmers zu beachten?

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung kann nur dann angefochten werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Eine gesetzliche Altersgrenze für Kündigungsanfechtungen gibt es nicht. Bei der Kündigung von älteren Arbeitnehmern sind eine lange und ununterbrochene Beschäftigungszeit im Betrieb, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, sind diese Umstände nicht zu berücksichtigen.

Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass entweder

Sofern die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes überwiegen, bleibt die Arbeitgeberkündigung rechtswirksam, obwohl beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Sozialwidrigkeit grundsätzlich vorliegen.

Werden Corona-Förderungen überprüft?

Hier lautet die Antwort ganz klar: Ja!

Um Missbrauch bei Corona-Förderungen zu vermeiden, überprüft die Finanz, ob alle Förderkriterien eingehalten wurden. Zu Unrecht in Anspruch genommene Förderungen sind zurückzuzahlen – außerdem drohen Strafen.

Für die Überprüfung ist die Finanz zuständig, auch wenn der Antrag z.B. über das AMS oder die AWS gestellt wurde. Bei Kurzarbeit prüft auch die Finanzpolizei. Diese leitet dann z.B. Arbeitszeiten oder Urlaubsverbrauch an das AMS weiter.

Da die Finanz für die Prüfung zuständig ist, gelten die normalen Regeln der Bundesabgabenordnung. Das bedeutet, dass Personen – auch Dritte – Auskunft geben müssen und dass der Prüfer Bücher und Aufzeichnungen vom Unternehmen oder von Dritten einsehen kann. Die Finanz darf auch das Unternehmen betreten. Weiters muss die Behörde die Prüfung anmelden. Als Steuerberater dürfen wir Ihre Interessen vor dem Prüfungsorgan vertreten.

Weiters gelten die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches. Je nach Schwere des Delikts drohen Geldstrafen bis zum Doppelten des hinterzogenen Betrages und bis zu zehn Jahre Haft bei schwerem Betrug. Die Bestrafung kann bei tätiger Reue durch eine rechtzeitige Selbstanzeige verhindert werden.

Corona-Maßnahmen und -Fristen

In den vergangenen Monaten hat die Bundesregierung eine Fülle von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen. Damit Sie keine Frist versäumen, geben wir Ihnen in der Folge einen Überblick über die wichtigsten, aktuell gültigen und geplanten Instrumente.

Allgemeine und steuerliche Hilfsmaßnahmen:

Maßnahme

Für wen

Abwicklung via

Zeitraum

Antrag bis

Härtefallfonds

EPU, freie Dienst­nehmer, Kleinst­unternehmer

WKO

Von 16.3.20
bis 15.3.21

30.4.21

Fixkostenzuschuss (FKZ I läuft und FKZ II geplant ab 23.11.20)

Unternehmen mit Umsatzausfällen von mind. 30 % bzw. 40 %

COFAG über finanz­online.at

Von 16.3.20
bis 15.3.21

31.8.21

Überbrückungs-finanzierung

für selbständige Künstler

SVS

ab 16.3.20

31.12.20

Covid-19-Fonds

Für Künstler und Kulturvermittler

Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)

Ab 16.3.20

31.12.20

Kreditgarantien

KMUs nach EU-Definition, EPUs, alle freien Berufe, neue Selbständige

AWS und ÖHT via Hausbank

Laufzeit
höchstens
5 Jahre

15.12.20

NPO
Unterstützungsfonds

Gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche Organisa­tionen, freiwillige Feuerwehren

AWS

Von 1.4.20
bis 30.9.20

Verlängerung geplant!

31.12.20

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Selbständige und Mitarbeiter nach Erhalt eines Absonderungs­bescheides

Bezirksverwaltungsbehörde

Für die Zeit der Maß­nahme

3-Monatsfrist ab dem Tag der Auf­hebung

Lockdown-
Umsatzersatz

(November und
teilweise
Dezember 20)

Von behördlichen Schließungen betroffene Unternehmen

COFAG über finanzonline.at

Je nach Branche bis zu 80 % des Umsatzes 11/19

15.12.20

Stundungen / Ratenzahlungen

Unternehmen die Steuern und Sozialversicherung bezahlen

finanzonline.at, ÖGK und SVS

Bis Ende
9/20

Stundungen vorerst bis 31.3.21 aufrecht


Konjunkturstärkung durch Steuern und Förderungen:

Maßnahme

Zeitlicher Bezug

Degressive AfA

für Investitionen ab 1.7.20

Verlustrücktrag 2020

Ab Veranlagung 2020, bzw. vorzeitig in 2019

Senkung Eingangssteuersatz von 25% auf 20%

Ab Jänner 2020, Steuerersparnis bis zu 350 Euro pro Jahr

Umsatzsteuersenkung auf 5% für Gastronomie, Kultur und Publikationsbereich

gilt vom 1.7.20 bis 31.12.21

75%ige Absetzbarkeit von Geschäftsessen

gilt vom 1.7.20 bis 31.12.20

Erhöhte Steuerfreiheit für Essensgutscheine

Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung)

Pendlerpauschale trotz Home-Office, steuerfreie Zulagen und Zuschläge

Für Lohnzahlungszeiträume, die vor 1.1.21 enden

Abschaffung Schaumweinsteuer

Gilt ab 1.7.20 (ohne Beschränkung)

Steuerfreier Corona-Bonus für Mitarbeiter

Gilt im Kalenderjahr 2020

Weitergewährung Steuerfreiheit von pauschalen Reiseauf­wandentschädigungen (PRAE) für Sportler

Gilt weiterhin im Kalenderjahr 2020

Investitionsprämie

Anträge ab 1.9.20 bis 28.2.21 für Investitionen ab 1.8.20 möglich

Kurzarbeit – derzeit läuft Phase 3

Vom 1.10.20 bis 31.3.21

Corona-Verluste zu Geld machen

Das für Covid-19-Verluste geschaffene Instrument des Verlustrücktrags soll unterschiedlich hohe Gewinne glätten und so zu einer schnellen Steuergutschrift führen.

Verlustrücktrag versus Verlustvortrag

Ohne die Spezialregelung des Verlustrücktrags wäre ein Verlust 2020 erst in den Folgejahren absetzbar. Eine Steuergutschrift wäre erst ab Mitte 2021 zu erwarten. Mit Hilfe des Verlustrücktrags kann man einen besonderen Posten bis 5 Mio. € in der Steuererklärung 2019 geltend machen. Das ist auch möglich, wenn 2019 bereits rechtskräftig veranlagt ist. Sollten die Einkünfte 2019 für den Verlust aus 2020 nicht ausreichen, kann ein verbleibender Verlust bis zwei Mio. € mit den Einkünften 2018 verrechnet werden.

Covid-19-Rücklage

Damit Unternehmen rasch zu Liquidität kommen, kann man bereits jetzt eine Rücklage bis 5 Mio. € bilden.
Die Covid-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht die betrieblichen Einkünfte. Sozialversicherungsbeiträge und Gewinnfreibetrag bleiben daher unberührt. Bei sorgfältiger Schätzung darf die Rücklage bis zu 60 % der positiven Einkünfte ausmachen; sonst pauschal bis zu 30 %.

Antrag

Mittels eigener Position im Steuererklärungsformular 2020 erfolgt die Covid-19-Rücklage. Für die Rücklage selbst gibt es das amtliche Formular CoV 19 RL-(ZE) 2019. Wer die Steuererklärung 2019 noch nicht eingereicht hat, beantragt direkt in jener.

Familienbei­hilfe & Jobben

Wer neben dem Studium jobbt, durfte bisher 10.000  verdienen, um nicht den teilweisen Verlust der Familienbeihilfe zu riskieren. Nun sind 15.000 möglich – und das rückwirkend ab 1.1.2020.

Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe

Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Sie können verdienen so viel sie wollen, ohne dass den Eltern die Familienbeihilfe gekürzt wird. Der Grenzbetrag ist ab jenem Kalenderjahr relevant, das nach dem Jahr beginnt, in dem das Kind den 19. Geburtstag feiert.

Für Kinder, die das gesamte Kalenderjahr bereits 20 Jahre oder älter sind, gilt eine Zuverdienstgrenze von nunmehr 15.000 € pro Kalenderjahr. Die Grenze ist das steuerpflichtige Einkommen – also nach Abzug der Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Übersteigt das Einkommen die 15.000 €-Grenze, so wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt derzeit für ein Kind ab dem 19. Lebensjahr 165,10 € pro Monat. Dazu kommt der Kinderabsetzbetrag von 58,40 € pro Monat, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Wegfall Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. Fällt die Familienbeihilfe weg, so wird auch der Familienbonus Plus von 500 € (Höhe ab 18 Jahre) gestrichen.

Dialekt nicht verstanden – weniger Schadenersatz

Ein Wiener war bei einem Polterabend in einem Tiroler Lokal auf dem Weg zum WC eine Stiege hinuntergestürzt – nicht mehr ganz nüchtern. Dieser Weg zum WC wurde ihm in breiter Tiroler Mundart erklärt. Statt ins Obergeschoß ging der Mann über eine massiv abgetretene und verschlissene Holzstiege, wo er bald im Dunkeln zu Sturz kam.

Obwohl diese Stiege eine Gefahr darstellte, die mit einer Beleuchtung und einem Geländer zu beheben gewesen wäre, wäre es laut OGH dem  Wiener trotz seiner Alkoholisierung zumutbar gewesen, sich rückzuversichern, ob er auf dem richtigen Weg sei. Somit hat der Lokalbesitzer dem Mann nur zwei Drittel seines erlittenen Schadens zu ersetzen.

Verein: Satzungscheck

Soll ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein steuerlich begünstigt sein, müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Viele Musterstatuten entsprechen lediglich den Vorschriften des Vereinsgesetzes.

Tipp: Regelmäßig die relevanten Passagen der eigenen Statuten anhand der Finanz-Musterstatuten (im Anhang unter RZ 867 in den Vereinsrichtlinien) prüfen. Durch nicht gewartete Satzungen riskiert man einen rückwirkenden Verlust der steuerlichen Begünstigungen und damit hohe Steuernachzahlungen.

 

Passage  in der Satzung

Allgemein

nicht auf Gewinn gerichtet

 

Ist wortwörtlich anzuführen; keine Ausrichtung auf Gewinnerzielung zur Verteilung an die Mitglieder; keine Gewinnerzielung als Selbstzweck (Anhäufung von Vermögen)

Vereinszweck

Abstrakte Formulierung  der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke, die in der Bundesabgabenordnung (BAO) genannt sind; auch nichtbegünstigte Zwecke anführen, jedoch auf deren untergeordneten Zweck hinweisen

Ideelle Mittel

Konkrete Tätigkeiten, die der Verein ausführt um den Vereinszweck zu erfüllen; jede Aktivität der Organisation muss hier angeführt werden – Verein darf nur tun, was hier angeführt ist; Tipp: weit fassen, auch wenn Tätigkeit vorerst nicht ausgeführt wird

Zweck/Mittel-Vermischung

Konkrete Tätigkeiten dürfen keinesfalls beim Vereinszweck angeführt werden

Materielle Mittel

Vollständige Aufzählung der Finanzierungsquellen des Vereins – alle Vermögenszugänge müssen in der Satzung abgebildet sein

Auflösungsbestimmungen

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden

Aufwendungen für Umschulung sind Werbungskosten

Die Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte als technische Angestellte und beantragte die Anerkennung von Werbungskosten für ein Bachelorstudium im Bereich Gesundheitsmanagement.Das Finanzamt verweigerte. Sie hätte ihr Studium im Alter von 52 Jahren begonnen und ihr Arbeitsplatz sei nicht gefährdet.

Das Bundesfinanzgericht bejahte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Studium und begründete dies damit, dass Kosten für Umschulungsmaßnahmen auch bei über Fünfzigjährigen als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Wille nachvollziehbar ist, daraus auch in Zukunft Einkünfte zu erzielen. Dies ergibt sich etwa aus Einhalten der Regelstudienzeit oder durch Praktika.

Übersicht über geänderte Fristen iVm COVID-19

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen – zeitlich begrenzt für das Jahr 2020. Sie haben mehr Zeit beim Erstellen und Abgeben der Jahresabschlüsse, falls nötig auch im Insolvenzfall.

Generell wurden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Abgabe/Frist

Allgemein

Spezialregelung 2020

UVA, ZM, KESt-Anmeldungen, WiEReG-
Meldungen etc.

Allgemeine Fristen zur Abgabe gelten weiterhin

Keine Verspätungs­zuschläge falls spätere Meldung

Steuererklärungen 2018

30.04.2019 (Abgabe in Papier)

30.06.2019 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2020 (Quotenregelung Steuerberater)

Frist für alle noch offene 2018er Erklärungen ist der

31.08.2020

Steuererklärungen 2019

30.04.2020 (Papier-Abgabe)

30.06.2020 (Abgabe via Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

31.08.2020 (Abgabe Papier oder Finanzonline)

31.03.2021 (Quotenregelung Steuerberater)

Erstellung
Jahresabschluss *)

5 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
31.05.2020

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 30.09.2020

Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch *)

9 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019
30.09.2020

12 Monate ab Bilanzstichtag

z.B. Bilanzstichtag 31.12.2019 31.12.2020

Antrag auf Insolvenzeröffnung

60 Tage nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit

120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

*) gilt für Bilanzstichtage zwischen 1.10.2019 und. 31.7.2020

Bewirtungskosten mit 75% absetzbar

Mit  Juli 2020 soll das „Wirtshaus-Paket“ in Kraft treten. Es soll Anreize schaffen, den Konsum in der Gastronomie wieder zu vermehren. Unter anderem wird für den Zeitraum vom 15.5.bis zum 31.12.2020 die ertragsteuerliche Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 auf 75 % erhöht. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Bewirtet ein Arbeitnehmer Geschäftsfreunde im Interesse des Arbeitgebers, kann dieser die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen.

Essens-Bons – steuerfreie Beträge erhöht

Essensgutscheine werden steuerlich weiter vergünstigt. Die derzeitige steuerfreie Höchstgrenze soll von 4,40 € je Mitarbeiter und Arbeitstag auf 8,00 € (zum Konsum im Gasthaus) und von 1,10 € auf 2,00 € (für Lebensmittelgeschäfte) erhöht werden. Der erhöhte Steuerfreibetrag für vom Arbeitgeber bezahlte und den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Essensgutscheine soll ab 1. Juli 2020 gelten.

Achtung: Werden Gutscheine kumuliert eingelöst, droht der Entfall der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer!

Mehr Freibeträge für Behinderte

Menschen mit Behinderung können einen Behindertenfreibetrag steuerlich absetzen. Dieser wurde nun deutlich angehoben und gilt bereits für das Steuerjahr 2019.

Freibetrag

Ab einer mindestens 25%igen Behinderung kann man entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder die pauschalen Freibeträge bei der Steuererklärung geltend machen. Wer ganzjährig Pflegegeld bezieht, kann nicht den Freibetrag sondern nur die tatsächlichen Ausgaben absetzen.

Behindertenfreibetrag

bis 2018

ab 2019

25% bis 34%

75 €

124 €

35% bis 44%

99 €

164 €

45% bis 54%

243 €

401 €

55% bis 64%

294 €

486 €

65% bis 74%

363 €

599 €

75% bis 84%

435 €

718 €

85% bis 94%

507 €

837 €

ab 95%

726 €

1.198 €

Sonstige Kosten

Zusätzlich gibt es noch Pauschalen für Diätverpflegung und Transportkosten bei Gehbehinderung. Auch hier wird eine Anhebung erwartet. Die Kosten für unregelmäßig anfallende Hilfsmittel und Heilbehandlungen können zusätzlich abgesetzt werden.

Tatsächliche Kosten

Anstelle des Freibetrages kann man die tatsächlichen Ausgaben absetzen (z.B. Kosten für Pflegeheim). Davon müssen das Pflegegeld und bei auswärtiger Pflege eine Haushaltsersparnis von 156,96€ monatlich abgezogen werden.

Familie

Ausgaben für Behinderung können auch für Kinder und (Ehe-)Partner mit Einkommen bis 6.000€ pro Jahr abgesetzt werden.

 

 

Pendlerpauschale: Auslandsabkürzer zumutbar

Ein Dienstnehmer beantragte das „große Pendlerpauschale“ über 60km. Das Finanzamt anerkannte laut Pendlerrechner nur jenes bis 60km. Der Unterschied bei den Kilometern lag darin, dass laut Pendlerrechner ein Teil der Wegstrecke über ungarisches Staatsgebiet führt. Der Argumentation des Dienstnehmers, dass bei einem Unfall ausländische Gerichte zuständig sind, die Straßen in einem schlechten Bauzustand sind und im Winter eine schlechte Schneeräumung erfolgt, wurde weder vom Finanzamt noch vom Bundesfinanzgericht gefolgt. Die Begründung der Behörden: Das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners ist grundsätzlich verpflichtend als Entscheidungsgrundlage für das Pendlerpauschale.

Steuertipps zum Jahresende

Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.

Tipps für UnternehmerInnen

  • Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn
    über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren
    (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: bis 400 € noch heuer kaufen. Bis 800 €
    besser ins nächste (Wirtschafts-)Jahr beginnend in 2020 verschieben.
  • Halbjahres-Abschreibung: Achten Sie auf das Inbetriebnahme-Datum.
  • Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 30.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2020 verschieben. Grenze ab 2020: 35.000 €.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.
  • Registrierkasse: Jahresbeleg nicht vergessen.
  • GSVG-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 117 € Unfall­versicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

  • Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.
  • Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:
    • 186 € Weihnachts-Sachgeschenke
    • 365 € für Weihnachtsfeier
    • 1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung
    • 186 € Jubiläums-Sachgeschenke
    • 20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt
    • 300 € Zukunftssicherung
  • Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2014 einreichen.

Tipps für alle

  • Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.
  • SV-Rückerstattungsantrag: Für im Jahr 2016 Mehrfachversicherte
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen:
    Ausgaben noch heuer bezahlen.

Sportler: Aufwendungen für erhöhte Kalorienzufuhr nicht absetzbar

Ein Profiradrennfahrer beantragte die Absetzbarkeit von „legal leistungssteigerndem“ Spezialkaffee. Begründung: Für die körperliche Voraussetzung zur Ausübung des Radrennsportes ist mindestens die doppelte Kalorienzufuhr erforderlich. Damit konnte der Sportler zwar das Bundesfinanzgericht überzeugen, nicht jedoch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH kam zur Ansicht, dass die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energieverbrauch verbunden sein sollte.

KMU Digital geht in die Verlängerung

KMU Digital – das Förderprogramm vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammer – startet mit 11.12.2019 in die nächste Runde. KMU Digital fördert die individuelle Beratung zum Thema Digitalisierung und hilft bei der Umsetzung erster Digitalisierungsprojekte. Man kann Status- und Potentialanalyse sowie vertiefend Strategieberatung in Anspruch nehmen. Mögliche Themen: Geschäftsmodelle und Prozesse, E-Commerce und Online Marketing, IT-Security.

www.kmudigital.at

Pauschalierungen sparen Zeit und Geld

Keine Belege? Keine Ausgaben? Dann ist wahrscheinlich eine Pauschalierung
für Sie interessant. Wir geben einen Überblick:

Basispauschalierung

GewerbePauschalierungen

Weitere Ausgabenpauschalierungen

Pauschalen für Arbeitnehmer

Menschenrecht auf Rauchpause?

Ab November 2019 ist Rauchen an allen öffentlichen Orten verboten, wo Speisen und Getränke verabreicht oder konsumiert werden. Wie schaut es aber mit dem „betrieblichen“ Rauchen aus bzw. haben Dienstnehmer einen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Rauchpausen?

Ein „Menschenrecht auf Rauchpausen“ gibt es nicht, egal ob bezahlt oder unbezahlt. Werden Rauchpausen vom Dienstgeber bloß geduldet, ohne dass ein konkreter Rahmen für die Pause vorgegeben ist, liegt auch keine taugliche Basis für eine Betriebsübung vor und kann für die Zukunft einseitig verboten werden. Daher sollten Rauchpausen oder deren Verbote schriftlich vereinbart werden.

Kann ich für ein Fahrrad Vorsteuer abziehen?

Wenn Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer ein Fahrrad ohne E-Motor für betriebliche Fahrten kaufen, können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

Dies deshalb, weil beim Fahrrad ausschließlich Muskelkraft für die Fortbewegung verwendet wird und dieses daher nicht als Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad gilt. Dazu muss das Fahrrad zu mind. 10% unternehmerisch genutzt werden. Für den privaten Anteil ist aktuell noch ein Eigenverbrauch anzusetzen.

Anders verhält es sich bei E-Bikes, da diese als Krafträder gelten und grundsätzlich wie ein PKW oder Kombi vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hatte zwar ab 2016 ein Einsehen mit den E-Autos (PKW und Kombis) und nahm diese umweltschonende Gruppe vom Vorsteuerabzugsverbot explizit aus. Für E-Bikes gibt es jedoch weiterhin keinen Vorsteuerabzug. Mit der geplanten Steuerreform soll diese Gesetzeslücke nun ab 2020 geschlossen werden.

Die Kosten für das Fahrrad sind als Betriebsausgabe absetzbar, für die gefahrenen Privatkilometer ist ein Privatanteil zu versteuern. Wenn Mitarbeiter das Fahrrad oder E-Bike auch privat nutzen, fällt aktuell kein Sachbezug an.

Falscher Vater zahlte Unterhalt – Prozesskosten nicht absetzbar

Herr A erfuhr, dass er der leibliche Vater eines Sohnes ist für den aber Herr B zwölf Jahre lang Kindesunterhalt bezahlt hatte.

B klagte von A den bezahlten Unterhalt vor Gericht erfolgreich ein. A wurde zum Ersatz von fast 30.000 € verpflichtet. Nun wollte A die hohen Prozesskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt ließ dies aber nicht zu: Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Laut Verwaltungsgerichtshof liegt jedoch keine Zwangsläufigkeit vor, wenn ein Prozess die Folge eines freiwilligen Verhaltens ist. A blieb somit auf den Prozess- und Anwaltskosten sitzen.

Nicht vergessen: Schenkung melden

Wer ein wertvolles Geschenk bekommt, kann sich freuen. Aber: Schenkungs-meldung nicht vergessen! Sie ist kostenlos und beweist, woher das Geld kommt.

Schenkung

Betroffen sind Schenkungen seit 1.8.2008 für alle in Österreich Ansässigen.

Gilt für Schenkungen von Kapital (Geld, Wertpapiere etc.), Unternehmens(anteilen) und Sachvermögen

(bewegliches Vermögen, Rechte etc.)

Betragsgrenzen

Angehörige (siehe Formular Schenk 1): 50.000 € innerhalb eines Jahres

Nichtangehörige: 15.000 € innerhalb von fünf Jahren

Angehörige Ehegatten (auch geschieden), Eltern, (Ur-)Großeltern, Kinder, (Ur-)enkel, Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe, Cousine, Cousin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der Geschwister), Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten (auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten.
Ausnahmen

Keine Meldepflicht für:

  • übliche Gelegenheitsgeschenke unter 1.000 € und Hausrat
  • Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche)
  • Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen
  • Gewinn aus Preisausschreiben, Gewinnspielen
  • unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
  • Grundstücke
Meldung
  • innerhalb von drei Monaten ab Schenkung
    bzw. erstmaligem Überschreiten der Wertgrenzen
  • auf Formular Schenk 1
  • grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline,
    bei Unzumutbarkeit in Papierform
  • kann bei jedem Finanzamt (außer Gebührenfinanzamt) eingebracht werden
Meldung nicht gemacht?

10 % des Geschenkwertes als Geldstrafe,

strafbefreiende Selbstanzeige ist nur ein Jahr ab Ende der Meldepflicht möglich

 

Wohnmobil ist weder PKW noch LKW

Kann für ein betrieblich genutztes Wohnmobil die Vorsteuer abgezogen werden? Finanzamt und Bundesfinanzgericht sagten „nein“, weil nach deren Ansicht ein Wohnmobil wie ein Pkw oder Kombi ohne Vorsteuerabzug einzustufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kam allerdings zum Ergebnis, dass diese strittige (laut Fachliteratur sogar skurrile) Frage irrelevant ist: Wohnmobile sind nämlich Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind, während ein Pkw oder ein Kombi ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen oder von Gütern dienen. Nachdem in diesem Fall unstrittig eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % vorlag, steht der Vorsteuerabzug zu.

Homeoffice: Was ist absetzbar?

Die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers – neudeutsch Homeoffice – hat der Finanz schon immer Unbehagen bereitet.

Raumkosten

Dazu zählen anteilige Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc. Diese Kosten werden von der Finanz als Kosten des „Arbeitszimmers im Wohnungsverband“ angesehen. Eigener Eingang: Wenn das Arbeitszimmer von der Privatwohnung getrennt ist, reicht für die Absetzbarkeit die berufliche oder betriebliche Notwendigkeit und ausschließlich berufliche Nutzung. Gemeinsamer Hauseingang: Wenn das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, muss es den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum.

Computer, Drucker, Scanner, Fax, Internet, Computertisch

Diese sind typische Arbeitsmittel, die bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung immer absetzbar sind. Da hier eine Trennung von privat und beruflich schwer möglich ist, muss man einen Privatanteil von pauschal 40 % ausscheiden. Einen niedrigeren Privatanteil muss man begründen. EDV-Ausstattung bis 400 € kann man sofort absetzen, teurere Anschaffungen sind auf drei Jahre zu verteilen. Dienstnehmer können Computer und Co absetzen, wenn der Arbeitgeber diese Gegenstände für das Homeoffice nicht zur Verfügung stellt.

Möbel

Wird das Arbeitszimmer als solches von der Finanz anerkannt, kann man auch die darin befindlichen Möbel verteilt auf 5-10 Jahre absetzen.

Ausländische KFZ in Österreich

Wer mit österreichischem Hauptwohnsitz ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen hier für länger als einen Monat fährt, riskiert hohe Strafen.

Nur in Sonderfällen – etwa für journalistische Testzwecke oder für Messen und Ausstellungen – ist eine längere vorübergehende Nutzung im Inland zulässig. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, können legal nur einen Monat lang damit fahren. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis zu einem Jahr im Inland verwenden. Die Ausnahme für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in zwei Staaten ist gefallen, auch hier gilt die Einmonatsfrist.

Sobald mit einem Fahrzeug Fahrten eines typischen Inländers vorgenommen werden (etwa in die Arbeit fahren, Einkaufen), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Ist die Einmonatsfrist abgelaufen, gilt die ausländische Zulassung als aufgehoben. Dies kann bei Unfällen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten. Im Zuge einer Verkehrskontrolle kann die Polizei die Kennzeichen sofort abnehmen, ein Weiterfahren ist damit unmöglich. Überdies hat sie auch die Finanzbehörde zu verständigen. Schließlich liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung betreffend Nova und Kfz-Steuer, allenfalls auch bezüglich Umsatzsteuer vor.

Familienbonus Plus

Ab 2019 gibt es den Familienbonus Plus, der eine Entlastung bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr bringt. Antrag stellen!

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von

125 € pro Monat für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr (1.500 € jährlich) bzw.

41,68 € pro Monat für ein volljähriges Kind (500 € jährlich)

Voraussetzung ist der Bezug von Familienbeihilfe und ein Wohnsitz in Österreich, EU/EWR oder Schweiz. Der Bonus wird mit dem Steuerbescheid ausbezahlt. Für 2019 bekommt man ihn dann frühestens im Frühjahr 2020 ausbezahlt.

Auszahlung bereits laufend

Wer als Dienstnehmer nicht so lange warten möchte, kann das Formular E30 abgeben: Die Lohnsteuer wird um den Familienbonus Plus reduziert. Für haushaltszugehörige Kinder braucht man die Familienbeihilfenbestätigung (FinanzOnline oder beim Finanzamt anfordern). Für nichthaushaltszugehörige Kinder braucht man den Nachweis der Unterhaltszahlungen.

Tipp: Wer zusätzlich eine Arbeitnehmerveranlagung durchführt, darf nicht auf den Familienbonus Plus vergessen, sonst kommt es zu einer Steuernachzahlung.

Formular E30:

www.bmf.gv.at > Formulare > Suchbegriff „E30“ eingeben

1. Jänner 2019 – monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)

Was bisher nur jährlich zu melden war, verlangt die Krankenkasse nun monatlich. Sie stellt damit die Lohnverrechnung vor eine große Herausforderung. Im Gegenzug wird die Dienstnehmer-Anmeldung entrümpelt, sodass eine Anmeldung vor Dienstantritt genügt.

Tipps und Tricks zum Freibetragsbescheid

Regelmäßig anfallende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können schon vor der Arbeitnehmerveranlagung abgezogen werden.

Dazu stellt das Finanzamt einen Freibetragsbescheid und eine „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ aus. Wenn Sie Ihrem Dienstgeber diese Mitteilung überreichen, zieht er von vornherein weniger Lohnsteuer ab. Der Freibetragsbescheid wird mit dem Steuerbescheid erstellt und gilt für das zweitfolgende Jahr. Beispiel: Mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 kommt gleichzeitig der Freibetragsbescheid für 2019. Für Beträge unter 90 € pro Jahr wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt.

Nur bestimmte Kosten werden miteinbezogen

Im Freibetrag sind auch nur jene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, die der Arbeitgeber nicht ohnehin schon abzieht oder abziehen könnte. Das können beispielsweise sein: Fachliteratur, Reisekosten, die der Dienstgeber nicht bezahlt, diverse Versicherungen als Sonderausgaben oder auch Kinderbetreuungskosten.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Wie viel vom Freibetrag letztendlich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurde, erfährt das Finanzamt über den Jahreslohnzettel L16. Da die Finanz aber nicht weiß, wie und ob die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mit dem Freibetrag übereinstimmen, werden Sie in jedem Fall aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Sollten die tatsächlichen Kosten niedriger sein als der Freibetrag, winkt eine Steuernachzahlung! Tipp: Im Zweifel die Mitteilung dem Arbeitgeber nicht vorlegen oder einen niedrigeren Betrag nennen. 

Ein Freibetrag kann auch losgelöst von einer Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, wenn zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € pro Jahr oder Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Der Antrag erfolgt auf dem Formular L54.

Dartpfeile auf Cheffoto: fristlose Entlassung?

Grundsätzlich stellt das Werfen von Dartpfeilen auf das Foto des Chefs eine Pflichtverletzung dar, die objektiv geeignet ist, gegenüber dem Vorgesetzten ehrverletzend zu wirken. Der dartspielende Mitarbeiter wurde daher fristlos entlassen. Das Oberlandesgericht sah das anders. Es kommt auch auf die Umstände an: Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Foto eines nicht direkt Vorgesetzten. Außerdem fand das Bewerfen in einem Dienstzimmer statt, das fast nur vom betroffenen Dienstnehmer benutzt wurde. Eine Versetzung kurz zuvor erklärt den Groll des Arbeitnehmers. Fazit: Das Verhalten des Mitarbeiters ist gerade noch entschuldbar. Weiterbeschäftigung ist zumutbar – es gibt keinen Entlassungsgrund.

Mehr Advanced Ruling Möglichkeiten

Seit 2011 gibt es die Möglichkeit, verbindliche Rechtsauskünfte von der Abgabenbehörde einzuholen.

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen muss das Finanzamt abgabenrechtliche Beurteilungen abgeben, wenn sich die Beurteilung dieser Steuerfrage erheblich auf die Steuerlast auswirkt. Mit dem Auskunftsbescheid der Behörde erwirbt man einen Rechtsanspruch auf die darin vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung und erlangt somit Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf in der Zukunft stattfindende Betriebsprüfungen.

Natürlich gibt es das nicht kostenlos: Je nach Umsatz des Unternehmens im vorangegangen Wirtschaftsjahr belaufen sich die Kosten auf mindestens 1.500 € und steigen auf 3.000 € (Jahresumsatz über 400.000 €), 5.000 € (Jahresumsatz über 700.000 €) bis hin zu 20.000 € bei einem Jahresumsatz von mehr als 38,5 Mio €.

Bisher war Advanced Ruling nur für drei Themenbereiche vorgesehen:

Ab 2019 gilt das Auskunftsrecht auch im Bereich

Schrotkugel im Gulasch führte zu Dienstunfall

Hirschgulasch wird normalerweise mit Wacholder, Lorbeer, Thymian und Majoran gewürzt. In keinem Rezept steht, dass auch Schrotkugeln Zutaten sind. Deshalb hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Dienstunfall vorliegen kann, wenn eine Polizeibeamtin während einer dienstlichen Weihnachtsfeier in ihrem Hirschgulasch auf eine Schrotkugel beißt. Als Konsequenz muss der Dienstgeber jedenfalls dann für die Kosten der Behandlung abgesplitterter Zähne aufkommen, wenn das Abendessen Programmbestandteil der dienstlichen Veranstaltung war. Für künftige Betriebsfeiern sollten sich Dienstgeber bei der Menüauswahl auf weniger gefährliche Speisen festlegen.

Steuersparen für Studenten

Die wichtigsten Steuertipps für Studenten und deren Eltern.

Keine Studiengebühren

Wer innerhalb der vorgeschriebenen Semesteranzahl plus zwei Semester studiert, muss keine Studiengebühren bezahlen. Befreit waren bis 30.6.2018 trotz längerer Studiendauer auch erwerbstätige Studenten, wenn ihr Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 5.959,80 € (Wert 2017) lag. Eine Verlängerung dieser Befreiung ist derzeit unklar.

Lohnsteuer retour

Wer als echter Dienstnehmer jobbt, kann über den Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) die Lohnsteuer zurückbekommen. Bei einem Einkommen bis 12.000 € bekommt man die gesamte bezahlte Lohnsteuer retour. Verdient man so wenig, dass man keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, bekommt man bis zu 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch maximal 400 € zurück. In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt. 

Auch Eltern können was absetzen

Solange man für das Kind Familienbeihilfe bekommt, kann man bis 2018 den Kinderfreibetrag geltend machen. Ab 2019 gibt es 500 € pro Kind und Jahr als Familienbonus Plus. Bei einem Studienort über 80 km vom Wohnort entfernt können Eltern 110 € pro Monat als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Freiwillige Versicherung

Studierende Kinder können ohne Zusatzbeiträge bei den Eltern krankenversichert bleiben. Allerdings nur bei entsprechendem Erfolg und bis max. 27 Jahre. Wer geringfügig als echter oder freier Dienstnehmer arbeitet, kann sich bei der Gebietskrankenkasse um 61,83 € pro Monat kranken- und pensionsversichern.

Pauschale Ausgaben für Selbstständige und freie Dienstnehmer

Wer als freier Dienstnehmer oder mit Werkvertrag arbeitet, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Jahreseinkommen über 11.000 € liegt. Ohne konkrete Ausgaben kann man
6 bzw. 12 % als Betriebsausgabenpauschale absetzen. Umsatzsteuerfrei bleibt man bis 30.000 € Jahresumsatz.

Kosten des Studiums absetzen

Sammeln Sie Rechnungen! Ausgaben für das Studium können als Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungskosten abgesetzt werden.

Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe

Achtung: Jahresgrenze von 10.000 €. 

DSGVO: Strafen abgefedert

Wie bekannt können Bestrafungen aufgrund der Verletzung von Datenschutzbestimmungen drastisch ausfallen.

Je nach Art der Gesetzesverletzung können bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu 2 % des Vorjahresumsatzes als Strafe verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei besonders schweren Verstößen sind bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Vorjahresumsatzes vorgesehen. Zum Glück wurden mit dem „Datenschutz-Deregulierungsgesetz“ noch Entschärfungen beschlossen. So soll es bei erstmaligen Verstößen zunächst nur Verwarnungen geben. Allerdings hat die Behörde schon durchblicken lassen, dass bei schwerwiegenden oder besonders viele Menschen betreffenden Verstößen sehr wohl ohne vorherige Verwarnung gestraft werden wird.

Das Recht einer betroffenen Person, vom Datenverantwortlichen zu erfahren, welche persönlichen Daten zu welchem Zweck verwendet werden, ist eines der zentralen Elemente. Dieses Recht soll aber dann nicht greifen, wenn durch diese Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet werden würde. Eine schwammige Formulierung …

Unternehmen sollten jedenfalls die Sache ernst nehmen: denn abseits behördlicher Strafen kann jeder Betroffene vom Unternehmen direkt Schadenersatz fordern, wenn seine Daten unbefugt verwendet werden.

Aus Fachkreisen hört man, dass die Strafen wohl kaum weniger als 1.000 € im Einzelfall betragen werden. Ob es zu einer regelrechten Klagsflut durch findige Rechtsanwälte kommen wird, bleibt abzuwarten.

DSGVO: Die 12 Schritte

Wer noch nicht DSGVO-fit ist, findet hier einen 12-Schritte-Plan als roten Faden:

  1. Unterstützung aus dem Management sichern
    DSGVO ist Chefsache.
  2. Datenschutzbeauftragten ernennen und Zuständigkeiten klären
    In vielen Fällen aber nicht notwendig.
  3. Ersten Überblick verschaffen
    Wie geht man aktuell mit personenbezogenen Daten um?
  4. Ziele des Datenschutzmanagements in Unternehmensrichtlinie definieren
    Will man 100 % Datenschutz-Compliance oder reicht es einem vielmehr aus, so rechtskonform zu sein, dass sich niemand beschweren wird?
  5. Passende IT-Tools für das Datenschutz-Management auswählen
    Es gibt spezielle Software um z.B. das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Wird oft auch von der eigenen Branchensoftware abgedeckt. In vielen Fällen reicht aber die Word-Vorlage der Interessensvertretungen.
  6. Informationen über alle Datenverarbeitungsprozesse erheben
    Welche Daten werden für welche Zwecke verarbeitet, wie lange aufbewahrt, an wen übermittelt, auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet?
  7. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen
    Es gibt bei vielen Interessensvertretungen Vorlagen (z.B. WKO).
  8. Rechtmäßigkeit der Verarbeitungstätigkeiten absichern
    Darf ich das, was ich hier tue, denn überhaupt? Datenschutzerklärung erstellen und Vertrag mit Auftragsverarbeitern abschließen. Wenn notwendig, Zustimmung einholen.
  9. Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen
    Nur bei datenschutzrechtlich hohem Risiko notwendig.
  10. Datenschutzrelevante Unternehmensrichtlinien erstellen
    Richtlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten, Informationssicherheit, Reaktion auf Zwischenfälle, etc.
  11. Konzept für unternehmensinterne Informationsmaßnahmen und Schulungen erstellen
    Wen wie oft schulen?
  12. Datenschutz im täglichen Betrieb aufrechterhalten
    Regelmäßig schulen, interne Audits, Richtlinien überprüfen, Verarbeitungsverzeichnis aktualisieren.

Tipp:
Erklärvideo von RA Dr. Lukas Feiler

www.digitalwave.at
> Suchbegriff: 12 Schritte

Discjockey darf seine CDs nicht absetzen

Ein als Discjockey tätiger Dienstnehmer wollte die von ihm gekauften Tonträger (CDs etc.) als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Der DJ argumentierte, dass er ein elektronischer Musiker sei, die Tonträger auf Veranstaltungen abspiele und damit sein Einkommen erziele. Der Fall landete beim Bundesfinanzgericht (BFG) und dieses hat jüngst wieder entschieden, dass solche Kosten dem Abzugsverbot des § 20 Einkommensteuergesetzes unterliegen. Begründung: Nach herrschender Rechtsauffassung betreffen Tonträger die private Lebensführung, mögen sie auch Inspiration für die Berufstätigkeit bringen. Frei übersetzt: Die CDs können ja auch privat gehört werden, daher finden sie steuerlich keine Berücksichtigung.

KFZ Nutzungsvereinbarung

Mitarbeiter dürfen Firmenfahrzeuge oft auch privat nutzen.
Tipp: eine schriftliche Nutzungsvereinbarung mit den folgenden Punkten:

Fahrzeugwahl

Fahrzeugtyp oder Tausch auch auf ein ähnliches bzw. gleichwertiges Fahrzeug legt der Arbeitgeber fest.

Ausmaß der
Privatnutzung

Höchstgrenze für Privatkilometer und Regelung hinsichtlich Auslandsfahrten.

Nutzung durch Dritte

Die Nutzung durch Familienangehörige kann bei Einhaltung der übrigen Bedingungen genehmigt werden.

Führung eines steuer­lichen Fahrtenbuches

Mitarbeiter vertraglich dazu verpflichten; separate Anweisung und regelmäßige Kontrolle wichtig.

Widerruf der
Privatnutzung

Vertraglich festlegen! Der Arbeitgeber kann dann bei Vorliegen von sachlichen Gründen (zB Dienstfreistellung, Veränderung der Tätigkeit, Karenz, Führerscheinentzug) die Herausgabe und Rückstellung des Fahrzeuges verlangen. Achtung: Auch bei zulässigem Entzug kann finanzieller Ersatz durch den Dienstgeber anfallen.

Was ist, wenn eine solche Klausel fehlt?

Widerruf nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

Sorgfaltspflicht,
Wartungspflicht

Mitarbeiter trifft die notwendigen Maßnahmen in Absprache und auf Kosten des Dienstgebers; Kostentragung (Betriebskosten und Parkgebühren) für Privatfahrten regeln.

Sachbezug für
private Nutzung

Hinweis auf Dienstvertrag

Meldepflichten und Verhaltensregeln

Bei Unfällen und Entzug des Führerscheins sofortige Meldepflicht; Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, Inbetriebnahme nur im fahrtauglichen Zustand; Rauchverbot im Auto.

Haftung für Schäden

Bei Unfall während Privatfahrt ist der Dienstnehmer verantwortlich und ersatzpflichtig; zB Übernahme des Selbstbehalts; Dienstgeber muss im Konfliktfall den Beweis für Privatfahrt erbringen.

“Ihr” Sachbezug für “sein” Auto

In der Praxis kommt es vor, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter ein Kfz der GmbH auch für Privatfahrten nutzt. Auch die Gattin, die in der GmbH als Dienstnehmerin beschäftigt ist, nutzt dieses Fahrzeug privat. Und schon wurde im Zuge einer GPLA-Prüfung der „halbe“ Sachbezug für die Gattin vorgeschrieben.

Obwohl es zusätzlich noch vier private Fahrzeuge gibt, hat das Bundesfinanzgericht den Ansatz des halben Sachbezuges bestätigt. Begründung: Der Besitz von Privatfahrzeugen schließt die Nutzung des Firmen-Kfz für private Fahrten nicht aus. Selbst wenn die GmbH der Gattin des Gesellschafters Privatfahrten mit dem Firmen-Kfz verboten hätte, wäre dieses Verbot unter Eheleuten kaum ernst gemeint.

Steuertipps zum Jahreswechsel

Wer gut verdient hat, zahlt viel Steuer. Wir haben die besten Steuerspartipps für Sie. Voraussetzung: Sie müssen noch heuer aktiv werden.

 

Tipps für UnternehmerInnen

Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bis zu 13 % vom Gewinn über 30.000 € zusätzlich absetzen, wenn sie noch heuer investieren (bestimmte Sachgüter und Wertpapiere).

GWG sofort absetzen: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400 € noch heuer kaufen.

Halbjahres-Abschreibung: Achten Sie auf das Inbetriebnahme-Datum.

Kleinunternehmer: Umsatzgrenze von 30.000 € prüfen. Eventuell Lieferungen und Leistungen in 2018 verschieben.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen verschieben.

GSVG-Kleinstunternehmer-Befreiung beantragen: Kleinstunternehmer zahlen nur 112 € Unfallversicherung pro Jahr.

Tipps für ArbeitnehmerInnen

Jahressechstel prüfen: Bei unregelmäßigen Bezügen oder Sachbezügen kann eine Dienstnehmer-Prämie (teilweise) mit 6 % besteuert werden.

Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter:

186 € Weihnachts-Sachgeschenke
365 € für Weihnachtsfeier
1.000 € Zuschuss zu Kinderbetreuung

186 € Jubiläums-Sachgeschenke

20 % bzw. 1.000 € Mitarbeiterrabatt

300 € Zukunftssicherung

Arbeitnehmerveranlagung: Steuerausgleich für 2012 einreichen.

Tipps für alle

Spenden: bis 10 % des laufenden Gewinns bzw. 10 % des Jahreseinkommens.

Kinderbetreuungskosten: Für Kinder bis 10 Jahre max. 2.300 € pro Jahr und Kind.

Rückerstattungsantrag bei Mehrfachversicherung: Wer 2014 mehrfachversichert war, kann bis Jahresende Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern.

Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen: Ausgaben noch heuer bezahlen.

Car-Sharing verhindert Pendlerpauschale

Nutzt ein Unternehmen seinen Fuhrpark nicht zur Gänze betrieblich, stellt sich die Frage, wie man Stehzeiten sinnvoll nutzt. Ein solches Unternehmen vermietet daher diese Fahrzeuge im Rahmen eines Car-Sharing-Konzepts an seine Mitarbeiter – entweder zu fremdüblichen Konditionen oder mit Rabatt.

Zahlt der Mitarbeiter den fremd­üblichen Preis, ist das Pendlerpauschale nicht in Gefahr. Heikel wird es, wenn das Auto verbilligt oder zu Selbstkosten verborgt wird. Dann stellt sich das Thema Sachbezug. Und sobald ein Sachbezug theoretisch anfällt, streicht die Finanz das Pendlerpauschale. Damit kann für den Mitarbeiter aus dem günstigen Car-Sharing eine teure Steuerfalle werden!

Im Nebenberuf Unternehmer

Viele wagen den Weg in die Selbständigkeit mit einem Sicherheitspolster und bleiben Dienstnehmer. Dennoch ändert sich steuerlich und bei der Sozialversicherung so einiges. Das kommt auf Sie zu:

Einkommensteuer

Ab einem Jahreseinkommen von 12.000 € inkl. dem Verdienst als Arbeitnehmer müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ausnahme: Der Zuverdienst beträgt nicht mehr als 730 € pro Jahr nach Abzug der steuerlich absetzbaren Posten. Das gesamte Einkommen wird gemeinsam versteuert.

Verlust und

Liebhaberei

Verluste kann man mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegenrechnen und so Steuern sparen. Achtung: Wird die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, so wird der Verlust nicht anerkannt. Mit einer Prognoserechnung kann man einen zukünftigen Gesamtgewinn nachweisen und so die Verluste retten.

Absetzposten

Kosten im Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit kann man als vorweggenommene Betriebs- oder Werbungskosten absetzen – und zwar in dem Jahr in dem sie anfallen. Die dadurch anfallenden Verluste kann man ausgleichen und sie bringen eine Lohnsteuergutschrift. Klassiker sind hier: Kosten für Aus- und Fortbildung, Gründung und Vorbereitung.

Umsatzsteuer

Bis 30.000 € Jahresumsatz sind Sie Kleinunternehmer und unecht umsatzsteuerbefreit. Nachteil: Die Vorsteuer der Eingangsrechnungen können Sie nicht vom Finanzamt zurückbekommen. Wer hohe Investitionen tätigt oder wessen Kunden selbst Unternehmer sind, für den kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung Sinn machen. Bei Vermietung gibt es Sonderregelungen. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten!

Sozialversicherung

Kleinstunternehmer mit Gewerbeschein können sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen, wenn der Jahresumsatz unter 30.000 € und der Gewinn unter 5.108,40 € liegt. Dann zahlen sie nur die Unfallversicherung von 111,96 € pro Jahr. Für Neue Selbständige gilt die SV-Grenze von 5.108,40 € an Jahresgewinn. Wer darunter liegt, zahlt keine Sozialversicherung (Werte 2017).

Umsatzsteuer: Einheitlicher Grundstücksbegriff

Leistungen, die ein Grundstück betreffen, werden dort erbracht, wo es liegt. Das ist wichtig für die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen.

Häufig kam es dabei zu unterschiedlichen Auslegungen der Begriffe „Grundstück“ und „Grundstücksleistung“ und damit zur Besteuerung in beiden Ländern. Nunmehr hat die EU diese Begriffe verbindlich festgelegt. Als Grundstücke, also unbewegliche Güter, gelten zusätzlich zu Gebäuden auch jegliche Bauwerke wie Straßen, Brücken, Eisenbahnstrecken, Pipelines oder Windturbinen. Grundstück kann jede Sache sein, die einen wesentlichen Bestandteil bildet, ohne die das Gebäude oder Bauwerk unvollständig ist (z.B. Türen, Fenster, Aufzüge). Ebenso Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Untrennbar mit dem Boden verbundene Bauwerke sind bewegliche Güter, sofern ein Abbau ohne Aufwand und ohne erhebliche Kosten  durchführbar ist. Weiters stehen Leistungen dann in einem Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn dieses selbst ein zentraler Bestandteil der Leistung ist.

Tipp für beschränkt steuerpflichtige Vermieter: Seit 2017 können auch diese die Kleinunternehmerregelung (Jahresumsatz unter 30.000 €) in Anspruch nehmen.

Legal Entity Identifier (LEI): Wertpapiergeschäfte ab 2018

Unternehmen brauchen für Wertpapiergeschäfte ab 2018 einen Legal Entity Identifier (LEI).

Beim LEI handelt es sich um eine 20-stellige Kennnummer, die weltweit eine eindeutige Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. LEI-fähig sind alle Unternehmen im Firmenbuch (damit auch eingetragene Einzelunternehmen), Vereine und öffentliche Verbände wie Gemeinden. Nicht LEI-fähig sind Privatpersonen oder Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintragung. Die Banken müssen Wertpapiergeschäfte von LEI-fähigen Unternehmen und Institutionen ab 2018 mit LEI-Nummer an die Finanzmarktaufsicht (FMA) melden. Bei außerbörslichen Finanzderivaten muss bereits jetzt gemeldet werden. Die Banken beginnen derzeit, betroffene Unternehmen zu informieren.

Anmeldung und Kosten

Die Anmeldung erfolgt über das WM-LEI-Portal www.wm-leiportal.org. Diese Organisation ist der Partner der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) und ist auch zuständig für Österreich. Der Erstantrag kostet 100 € netto, jährlich kommen noch 80 € hinzu. Ab dem Antrag muss man rund fünf Werktage bis zur Vergabe des LEI rechnen.

Tipp: Ab heuer dürfen Sie wieder alle § 14-Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag kaufen. Für deren Kauf brauchen Sie den LEI ab 2018. Sprechen Sie mit Ihrer Bank.