Vorsorgewohnung: Wann bekommt man die Vorsteuer retour?

Vorsteueroptimierung bei Kauf.

Als Vorsorgewohnungen bezeichnet man Eigentumswohnungen, die für die Vermietung zu Wohnzwecken erworben werden. Für Wohnraumvermietung fallen grundsätzlich 10 % USt an. Sofern man als Kleinunternehmer gelten kann (sämtliche Umsätze eines Jahres, also auch anderer als aus Vermietung, unter 30.000 €), wäre es möglich, ohne USt zu vermieten. Aber auch der Kleinunternehmer kann optieren, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs für den Wohnungserwerb zu kommen. Der Vorsteuerabzug steht nach Fertigstellung der Wohnung und frühestens mit der Bezahlung des Kaufpreises zu. Erst nach Wohnungsübergabe kann man die gesamte Vorsteuer geltend machen. Die Vorsteuer auf Anzahlungen bekommt man dann retour, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann.

Die Vorsteuer kann auch überrechnet werden: Der Käufer lässt das Vorsteuerguthaben auf seinem Steuerkonto zur Gänze auf das Steuerkonto des Verkäufers überrechnen. So muss der Käufer nur den Nettokaufpreis direkt an den Verkäufer bezahlen. Achtung: Es muss ein ausreichendes überrechenbares Guthaben auf dem Finanzamtskonto des Käufers bestehen.

Reihengeschäfte 
erkennen und 
korrekt abwickeln

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften macht in der Praxis häufig Probleme. Denn in der Regel sind damit in erster Linie Personen aus dem Ein- oder Verkaufsbereich im Unternehmen befasst, denen die komplizierten Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts weniger geläufig sind als MitarbeiterInnen in der Buchhaltungsabteilung. Fehler in diesem Bereich können sich aber fatal auswirken und die Umsatzsteuerfreiheit von Geschäften mit ausländischen Abnehmern gefährden bzw. vereiteln.

Es kann daher ratsam sein, eine Checkliste zur Identifikation von Reihengeschäften zur Verfügung zu stellen, die allen damit befassten MitarbeiterInnen zugänglich ist.

Diese könnte folgenden Aufbau haben (Nein-Antworten bedeuten, dass kein Reihengeschäft vorliegt):

Schritt 1: Sind mehr als zwei Unternehmen an einem konkreten Umsatzgeschäft über ein und dieselbe Ware beteiligt? Nur wenn ja weiter mit

Schritt 2: Wird die Ware vom ersten zum letzten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet? Nur wenn ja:

Schritt 3: Befindet sich zumindest ein Unternehmer im Ausland? Nur wenn ja: Regeln für Auslandsreihengeschäfte beachten, allenfalls unter Beiziehung der Buchhaltungsabteilung oder des Steuerberaters. Inlandsreihengeschäfte machen selten Probleme, alle Unternehmer in der Lieferkette haben ihre Rechnungen mit (österreichischer) Mehrwertsteuer auszustellen.

Bei Schritt 1 kann eine von der Kundenadresse abweichende Lieferadresse ein Indikator für ein Reihengeschäft sein.

Bei Schritt 2 ist zu beachten, dass es unerheblich ist, ob die Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer selbst oder durch einen Dritten (etwa Spediteur) bewirkt wird.

Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte:

Bei diesen gelangt die Ware direkt aus einem EU-Land (Abgangsort) an den letzten Abnehmer in ein anderes EU-Land. Wesentlich dabei ist, wer den Transport der Ware, wer also die „bewegte“ Lieferung veranlasst. Die Lieferung an diesen den Transport veranlassenden Unternehmer ist die „bewegte“ Lieferung. Wird der Transport vom ersten in der Reihe beauftragt, dann ist die Lieferung von diesem an den nächsten in der Reihe die „bewegte“ Lieferung. Alle übrigen Lieferanten haben die Ware nicht bewegt. Die der „bewegten“ Lieferung vorgelagerten Lieferanten haben die Ware am Abgangsort zu versteuern, alle nachgelagerten Lieferanten müssen sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.

Ihre Rechnungen an den jeweils nächsten Abnehmer sind mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Beauftragt also der erste oder zweite in der Reihe den Transport der Ware, kann der Erste steuerfrei liefern, alle Übrigen (einschließlich des Zweiten) haben „ruhende“ Lieferungen im Bestimmungsland bewirkt. Bewirkt der letzte in der Reihe den Transport („bewegte“ Lieferung daher vom Vorletzten zum Letzten), sind die diesen beiden Abnehmern vorgelagerten Umsätze am Abgangsort bewirkt und müssen dort der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Sonderfall innergemeinschaftliche Dreiecksreihengeschäfte: funktionieren nur, wenn exakt drei Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Staaten ein Reihengeschäft abschließen. Der mittlere in der Reihe muss sich bei Erfüllung aller Kriterien nicht im Bestimmungsland steuerlich registrieren, auch er kann ohne Umsatzsteuer fakturieren.

Aviso-Anmeldung über APP

Dienstnehmer müssen vor Dienstbeginn bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Dafür reicht eine Mindestangaben-Anmeldung – Aviso-Anmeldung genannt. Dafür gibt es nun die MAM-App, die es kostenlos für Android und IOS gibt. Vorteil: Die Stammdaten von Dienstnehmer und Dienstgeber bleiben gespeichert und man erspart sich die neuerliche Eingabe. Nach erfolgreicher Aviso-Anmeldung bekommt man eine Bestätigung per E-Mail.

100 € von SVA für sportliche Kinder

Der Gesundheitshunderter wurde ausgeweitet. Seit kurzem winkt als Belohnung für den Gesundheits-Check für SVA-(mit)versicherte Kinder bis 18 Jahre 100 €, die man für Sportausrüstung, Sportverein, Sportwoche oder Skikurs verwenden kann. Einfach Teilnahmebestätigung vom Gesundheits-Check und Sportrechnung an die SVA schicken. Infos unter:

www.svagw.at/kindergesundheit

Denken wie ein Shaolin

Im Leben sind Auseinandersetzungen an der Tagesordnung. Wir nennen sie nicht Kampf, aber auch wir müssen uns durchsetzen und innere Haltung zeigen. Wir sehnen uns nach Ruhe, doch wir sind beherrscht von unseren Gefühlen. Wir werden durch Dritte beeinflusst, wo wir gerne frei wären. Bestsellerautor Bernhard Moestl kennt die sieben Schritte, die uns herausführen aus gefühlsmäßigen Verstrickungen und uns ein ruhiges Denken ermöglichen. Beispiele und Lernschritte zeigen wie fernöstliche Weisheit Klarheit im modernen Alltag schafft.

Denken wie ein Shaolin – Die sieben Prinzipien emotionaler Selbstbestimmung, Bernhard Moestl, Knaur.

Registrierkasse: Termin 1. April ist fix

Keine Gnade in Sachen Registrierkasse. Die Finanz besteht ab 1.4.2017 auf einer Sicherungseinrichtung, die eine Manipulation der Kasse verhindern soll. Nur wer bis Mitte März nachweislich die Umrüstung der Registrierkasse bestellt hat, bleibt noch straffrei. Alle Nachzügler sollten für die Einrichtung der Sicherheitseinrichtung umgehend Kontakt mit ihrem Kassenhersteller oder -anbieter aufnehmen.

Gefälschte Domainabrechnungen

Wir haben schon oft vor falschen Rechnungen von diversen Firmenregistern gewarnt. Heute möchten wir auf gefälschte Domainabrechnungen hinweisen, die verblüffend ähnlich der Abrechnung von echten Domainanbietern aussehen. Werden Sie stutzig, wenn etwa die Überweisung nach Spanien erfolgen soll, die Rechnungsanschrift offensichtlich falsch ist oder der Domainname fehlt. Man erkennt diese Kuckucksrechnungen aber auch an Fehlern im deutschen Text oder daran, dass als Büroadresse ein Postfach angegeben wird.

Gutachten für Immobilien-Abschreibung

2016 ist das Jahr der Gutachten, denn die laufende Abschreibung (Afa) für betriebliche Wohngebäude sinkt von 2,5 % auf 1,5 % – und das auch schon für bestehende Gebäude. Es ist ein Gutachten eines Bausachverständigen notwendig, das eine niedrigere Nutzungsdauer und damit eine höhere Afa belegen kann. Dies allerdings nur im Jahr der Inbetriebnahme des Gebäudes. Für das Jahr 2016 gibt es nun eine Ausnahme: Ausnahmsweise darf das Gutachten die Nutzungsdauer auch bei bereits laufender Afa belegen und abändern.

Automatisch zur Steuergutschrift

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommt ab 2017 und bringt automatisch Geld zurück vom Finanzamt. So funktioniert sie:

Das Finanzamt führt eine Arbeitnehmerveranlagung automatisch ohne Antrag durch, wenn Sie

Die antragslose Steuergutschrift winkt erstmalig ab dem zweiten Halbjahr 2017 für 2016. Das Finanzamt „warnt“ mit Brief vor – vor allem um die Kontonummer für die Rücküberweisung abzufragen. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist immer möglich. Wer trotzdem zusätzliche Absetzposten absetzen möchte, hat dafür wie gehabt fünf Jahre Zeit, auch wenn das Finanzamt bereits automatisch veranlagt hat.

Tipp: Auch wenn Sie keine zusätzlichen Absetzposten haben, macht es trotzdem Sinn, die Arbeitnehmerveranlagung sofort selbst durchzuführen. Das Finanzamt veranlagt nämlich innerhalb von ein paar Tagen. Damit haben Sie so die Steuergutschrift wesentlich früher am Konto.

Das Finanzamt wartet mit der antragslosen Veranlagung, wenn man in den beiden Vorjahren Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt hat oder wenn noch andere Einkünfte berücksichtigt wurden. Wenn man nach zwei Jahren noch keine Steuererklärung abgebeben hat, führt das Finanzamt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch.

Wer erstmalig eine verpflichtende Steuererklärung abzugeben hat (z.B. weil zum ersten Mal Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen) und bereits eine Gutschrift über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten hat, bekommt einen neuen Bescheid. Der Gutschriftsbescheid wird aufgehoben und die Einkommensteuer neu berechnet. Unter Umständen muss man die Gutschrift zurückzahlen.

Pensionisten profitieren

Pensionisten, die aufgrund ihrer niedrigen Pension keine Lohnsteuer zahlen, bekommen über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung bis zu 110 € der Sozialversicherungsbeiträge in Form der Negativsteuer zurückbezahlt. Interessant wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung insbesondere auch ab 2018 für das Veranlagungsjahr 2017. Dann werden die Spenden und der Kirchenbeitrag automatisch gemeldet und es erhöht sich die Zahl der automatischen Fälle um ein Vielfaches.

Auszahlung der Steuergutschrift

Wenn das Finanzamt Ihre Kontonummer gespeichert hat, wird ein Guthaben aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch auf Ihr Konto überwiesen. Weist das Finanzamtskonto einen Rückstand auf, wird trotz Gutschrift durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nichts oder ein verminderter Betrag ausbezahlt. Die Gutschrift wird automatisch mit einem Steuerrückstand verrechnet.

Tipp:

Hinterlegen Sie rechtzeitig Ihre Kontonummer in FinanzOnline – spätestens mit dem Infobrief der Finanz. Oder Sie informieren das Finanzamt schriftlich. In Nachhinein kann man die Gutschrift mittels Rückzahlungsantrag anfordern.

Wie bekommt man eine Investitionszuwachsprämie?

Seit 9. Jänner 2017 kann man die Investitionszuwachsprämie beantragen, aber erst wenn die Förderrichtlinie auf dem Tisch liegt, sind die Förderbedingungen endgültig klar.

Investitionszuwächse ab 50.000 € werden mit einer nicht rückzahlbaren Prämie bis zu 15 % gefördert. Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in Österreich, die die durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre übersteigen. Ausgenommen sind unter anderem Investitionen in KFZ, Grundstücke und immaterielle Güter wie Software.

Den Antrag muss man vor Projektbeginn – das ist die rechtsverbindliche Bestellung – bei der Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw. bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) stellen. Keine Förderung gibt es für freie Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Apotheken, Ärzte oder Wirtschaftstreuhänder mit Ausnahme der Ziviltechniker und Architekten. Die Investitionen müssen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt und danach innerhalb von drei Monaten abgerechnet werden.

www.aws.at

Tipp:

Schätzen Sie im Antrag die Investitionen großzügig. Die Förderung bekommen Sie im Nachhinein auf die nachgewiesenen Investitionen.

Wie spende ich richtig?

Ich werde von Spendenorganisationen aufgefordert, meinen vollständigen Namen und mein Geburtsdatum bekannt zu geben. Warum ist das so?

Ab 2017 werden Ihre Spenden automatisch ans Finanzamt gemeldet. Nur so können sie weiterhin von der Steuer abgesetzt werden.

Die Spendenorganisation braucht folgende Daten:

Tipp: Sie können die Daten im Onlinebanking im Verwendungszweck mitschicken. Wer mit Zahlschein überweist und dieser keine entsprechenden Felder aufweist, sollte mit der Spendenorganisation Kontakt aufnehmen, damit die Zahlung richtig zugeordnet wird. Die Spendenorganisation braucht nur einmal Ihre Daten. Bewahren Sie die Spendenbelege zur Kontrolle auf. Ein Fehler muss grundsätzlich von der Spendenorganisation korrigiert werden; nur in Ausnahmefällen korrigiert das Finanzamt.

Spenden aus dem Betriebsvermögen muss man weiterhin in der Steuererklärung angeben. Einzelunternehmer fahren aber meist besser, wenn sie die Spende als Sonderausgabe und nicht als Betriebsausgabe absetzen. Damit kürzt die Spende nicht den Gewinnfreibetrag. Übrigens: Auch der Kirchenbeitrag und die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung werden ab 2017 automatisch gemeldet.

Aushilfen: 
abgabenfreie 
Beschäftigung

Der Gesetzgeber hat die Aushilfstätigkeit attraktiver gestaltet. Seit Jänner 2017 sind Bezüge von Aushilfen steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Diese Steuerfreiheit bleibt auch im Zuge einer Pflichtveranlagung erhalten. Sobald Steuerfreiheit besteht, sind diese Bezüge auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und Kommunalsteuer befreit. Achtung! Trotzdem muss man die Aushilfskraft als geringfügigen Dienstnehmer anmelden und man zahlt 1,3 % Unfallversicherung und 1,53 % betriebliche Mitarbeitervorsorge. Überschreitet der Betrieb insgesamt die 1,5fache Geringfügigkeitsgrenze, fallen noch 16,4 % Dienstgeberabgabe an.

Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gefallen

Ein Dienstverhältnis (DV) gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat ein Entgelt von maximal 425,70 Ä gebührt. Diese neue Bestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ermöglicht eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung als bislang.

Ob ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt hängt davon ab, für welchen Zeitraum das Dienstverhältnis abgeschlossen wurde, wann es beginnt oder endet und wie hoch das gebührende Entgelt ist. Vier Fälle sollen die komplizierte Materie verdeutlichen:

  1. Unbefristetes Dienstverhältnis:
    6. bis 10. Feb., Ende während Probezeit, vereinbartes Entgelt 1.250 €: das vereinbarte Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, daher Vollversicherung

  2. Befristetes DV ein Monat oder mehr:
    6. März bis 5. April; es liegen zwei Rumpfkalendermonate vor:
    tatsächliches Entgelt März 400 €: Hochrechnung 400 € / 25 Tage im März x 30 Tage ergibt 480 €, daher Vollversicherung
    tatsächliches Entgelt April 100 €: Hochrechnung 100 € / 5 Tage im April x 30 Tage ergibt 600 €, daher Vollversicherung

  3. Befristetes DV kürzer als ein Monat:
    Beginn 20. Jän. bis 10. Feb.
    tatsächliches Entgelt Jänner 400 €,
    keine Hochrechnung, daher geringfügige Beschäftigung
    tatsächliches Entgelt Februar 350 €, keine Hochrechnung, daher geringfügige Beschäftigung

  4. Fall-/tageweise Beschäftigung:
    am 1. (120 €), 8. (140 €), 15. (100 €),
    22. (120 €) Feb., in Summe 480 €, alle Kalendertage liegen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 €, daher ist geringfügige Beschäftigung möglich.

Kauf- und Verkauf von Gold oder Bitcoins

In Zeiten niedriger Zinssätze suchen Spekulationslustige alternative Anlageformen. Gold steht dabei hoch im Kurs, aber auch Bitcoins werden als Geldanlage immer attraktiver. Was ist steuerlich zu beachten?

Ankauf ohne Umsatzsteuer (USt)

Der Kauf von Gold ist umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Anlagegold handelt. Goldbarren und -plättchen sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie ein auf dem Goldmarkt akzeptiertes Gewicht und einen Feingehalt von mindestens 99,5 % besitzen. Bei Goldmünzen greift die Befreiung, wenn sie eine Feinheit von mind. 90 % aufweisen, nach 1800 geprägt wurden, im Herkunftsland als Zahlungsmittel gelten oder galten und der Münzpreis max. 80 % über dem Goldpreis liegt. Das Finanzministerium führt eine Liste der jedenfalls umsatzsteuerbefreiten Münzen. Darin finden sich Klassiker wie Dukaten, Goldener Philharmoniker, Maple Leaf oder Krügerrand.

Wer Euro gegen Bitcoins tauscht, braucht auch dafür keine Umsatzsteuer zu zahlen. Das hat das Finanzministerium im Dezember 2016 in den Umsatzsteuerrichtlinien bestätigt. Hier greift die USt-Befreiung für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln.

Betriebsvermögen

Gold und Bitcoins können sowohl für das Unternehmen als auch privat gekauft werden. Bitcoins gelten ertragsteuerlich nicht als Zahlungsmittel, sondern wie Gold als Wirtschaftsgut und zählen daher zum unternehmerischen Anlagemögen, wenn als langfristige Investition geplant. Plant man seine Bitcoins rasch wieder auszugeben (zu verkaufen), hält man diese im Umlaufvermögen. Auch eine GmbH kann Bitcoins oder Gold kaufen und verkaufen.

Laufende Besteuerung

Werden Bitcoins gegen Zinsen verliehen oder auf einer Börse mit Verzinsung aufbewahrt, so sind diese Zinsen mangels KESt-Einbehalt mit 27,5 % in der Einkommensteuererklärung zu versteuern. GmbHs versteuern Zinsen mit 25 % KÖSt in der Körperschaftsteuererklärung. Bei Gold sieht das anders aus: Gold wirft keine laufenden Erträge ab und muss daher nicht in die laufende Steuererklärung.

Versteuerung bei Verkauf

Der Gewinn aus dem Verkauf von Gold oder der Umtausch von Bitcoins in Euro aus dem Betriebsvermögen ist steuerpflichtig. Und zwar mit dem normalen Steuertarif bis zu 55 %. GmbHs zahlen 25 % Körperschaftsteuer und bei einer folgenden Ausschüttung nochmals 27,5 % – in Summe ergibt das eine Steuerbelastung von 45,625 %. Bei Privatanlegern ist das anders: Wer nach der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, kann den Gewinn steuerfrei einnehmen. Wird innerhalb von einem Jahr verkauft, wird der Gewinn auch mit dem normalen Steuertarif versteuert, wenn alle Spekulationsgeschäfte 440 € im Jahr übersteigen.

Ein Verlust bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen kann mit laufenden betrieblichen Gewinnen verrechnet werden. Im Privatvermögen sind Spekulationsverluste nur mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig.

Tipp:

Ob Gold, Bitcoins oder ähnliche Finanzanlagen besser im Betriebs- oder Privatvermögen aufgehoben sind, hängt davon ab, für welchen Zweck diese angeschafft wurden, wie lange sie behalten werden sollen und woher das Geld für den Ankauf stammt. Wir beraten Sie gerne.

30. April bzw. 30. Juni: Steuererklärungen 2016

Wer über keinen Internetzugang verfügt, muss die Steuerformulare 2016 (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) bis 30. April 2017 ab-geben. Bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline haben Sie bis 30. Juni 2017 Zeit. Mit Ihrem Steuerberater wird die Frist bis maximal März 2018 verlängert.

Zählt der WC-Besuch zur Arbeitszeit?

Anlassfall war die Klage eines behinderten Arbeiters gegen die Pensionsversicherung auf Gewährung einer Invaliditätspension. Der Kläger begründete, dass er bedingt durch seine Behinderung alle zwei bis drei Stunden das WC für die Dauer von fünf bis zehn Minuten aufsuchen müsse und daher am Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei.

Es war somit zu beurteilen, ob diese Notwendigkeit tatsächlich berufsunfähig macht oder ob solche Arbeitsunterbrechungen geduldet werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied gegen den Arbeiter: „Es ist üblich, solche kurzen Toilettenpausen zu tolerieren und diese nicht als zusätzliche Arbeitspausen zu qualifizieren“. Es liegt daher kein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt vor.

Zeit für Steuerausgleich

Wer muss? Wer darf? Automatisch? Machen Sie den Test zur Arbeitnehmerveranlagung:

 

Wer muss?

Voraussetzungen

Einkommensteuer-erklärung: bis 30.4. des Folgejahres am Papier bzw. bis 30.6. per FinanzOnline

  • andere Einkünfte über 730€ oder
  • Kapitalerträge ohne KESt-Abzug über 22€ oder
  • steuerpflichtige Gewinne aus Grundstücksverkauf ohne ImmoESt-Abzug

Arbeitnehmerveranlagung: bis 30.9. des Folgejahre

  • gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder
  • Alleinverdiener/-erzieher/ Pensionisten-Absetzbetrag zu Unrecht abgezogen

Arbeitnehmerveranlagung: nach Aufforderung Finanzamt

  • Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Bezüge aus Truppenübung, Insolvenz-Entgelt-Fonds, BUAK, Dienstleistungsscheck erhalten oder
  • Rückzahlung Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge oder Pension
  • Berücksichtigung Freibetragsbescheid in Lohnverrechnung

Arbeitnehmerveranlagung: bis 30.4. des Folgejahres am Papier bzw. bis 30.6. per FinanzOnline

  • Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro zu hoch oder zu Unrecht oder
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über 730€ ohne Lohnsteuerabzug (z.B. Grenzgänger) oder
  • Zuschuss zur Kinderbetreuung zu hoch oder zu Unrecht

Wer darf?

Sinnvoll, wenn

Arbeitnehmerveranlagung: bis fünf Jahre

  • Alleinverdiener oder Alleinerzieher oder
  • Kinder vorhanden oder
  • Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen oder

Sozialversicherung ist angefallen aber keine Lohnsteuer oder

schwankende Bezüge bzw. Verdienstunterbrechungen

Automatisch?

Voraussetzungen

Automatische ANV:

erstmalig für 2016

wer bis 30.6.2017 keine ANV eingereicht hat und

ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte und

Veranlagung ergibt eine Gutschrift und

aufgrund der vergangenen ANV sind keine absetzbaren Ausgaben zu erwarten

Regierungsprogramm neu: Steueränderungen

Die Bundesregierung hat ein neues Arbeitsprogramm für 2017/2018 beschlossen. Bei den Steuern verbessert sich einiges:

Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen erfolgt in den nächsten Monaten. Es kann sich daher noch einiges ändern.

Löhne in der Krise nicht bezahlen führt zu Strafe

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hat zum Ziel, Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zu sichern. Vom Gesetz ist nicht nur eine unterkollektivvertragliche Entlohnung erfasst, sondern auch das Nichtzahlen von Löhnen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Fehlt dem Unternehmer also die notwendige Liquidität, um den Arbeitnehmern das Entgelt auszuzahlen, kann dies als Lohndumping qualifiziert werden. Die Mindeststrafe liegt bei 1.000 € pro Arbeitnehmer!

Schnell noch ein neues Firmenauto vom Christkind?

Seit 1.1.2016 ist die Höhe des Sachbezugs für ein privat genutztes Firmenauto abhängig vom CO2-Ausstoß. Wer ein schadstoffarmes Firmenfahrzeug bis zu einem CO2-Ausstoß von 130g fährt, dessen Sachbezug wurde nicht erhöht und beträgt 1,5 % der Anschaffungskosten (max. 720 € pro Monat).

Wer ein Fahrzeug mit höheren Emissionswerten nutzt, bezahlt die Steuer von einem 2 %igen Sachbezug von den Anschaffungskosten (max. 960 € pro Monat).

Der Grenzwert wird für Neuanschaffungen ab 2017 auf 127 g abgesenkt. Wenn der Arbeitgeber noch heuer ein Firmenauto mit einem CO2 Ausstoß von bis zu max. 130g anschafft, dann profitiert der Mitarbeiter vom 1,5 %igen Sachbezug nicht nur im Jahr 2016, sondern auch in den weiteren Jahren der Nutzung. Oder man bekommt ein Elektrofahrzeug als Firmenauto, dann bezahlt man gar keinen Sachbezug. Das wäre doch ein nettes Christkind?

Die Ego-Falle: 7 Möglichkeiten, Ihr Geschäft zu ruinieren

Schuld am Scheitern sind Ego-Fallen – jene unbewussten Denkmuster, Glaubenssätze und Führungsreflexe, die das Denken und Handeln von Führungskräften wie von Geisterhand in die falsche Richtung lenken. Das Buch beschreibt anhand von Episoden aus dem Unternehmensalltag die sieben häufigsten Fallstricke für den unternehmerischen Erfolg und zeigt Wege auf, wie diese Ego-Fallen rechtzeitig erkannt und umschifft werden können.

Die Ego-Falle: 7 Möglichkeiten, Ihr Geschäft zu ruinieren. Renate Henning, Murmann Publishers.

Neue Wege im Rechnungs­we­sen – Schwerpunkt ER

Das Thema Digitalisierung ist allgegenwärtig in unserer Arbeitswelt. Gerade im Bereich Rechnungswesen be­ste­hen viele Möglichkeiten, Arbeitsabläufe zu auto­ma­ti­sieren. In dieser Ausgabe widmen wir uns den Eingangs­rech­nun­gen (ER):

Ein paar Fakten

Eine Studie von Deloitte zeigt, dass die österreichischen Un­ter­nehmen ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Thema E-Rechnung haben. 60 % der Unternehmen digitalisieren be­reits alle Papierrechnungen, aber gleichzeitig drucken 60 % der Unternehmen elektronisch einlangende Ein­gangs­rechnungen nach wie vor aus. Nur 26 % der Be­frag­ten entsorgen den Originalbeleg nach der Digi­talisierung.

Elektronischer Empfang von Rechnungen

Wer ERs bereits elektronisch empfängt, braucht diese nicht mehr zu scannen. Richten Sie eine eigene E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang ein zB rechnung@ihredomain.at und bitten Sie Lieferanten um E-Rechnungen per PDF. Wenn Ihr Lieferant bereits elek­tro­nisch lesbare Informationen mit QR-Code mitschickt – um­so besser!

Der klassische ER-Workflow (siehe Grafik unten):

Im digitalen Zeitalter erfolgt dieser Ablauf elektronisch.

  1. Erfassung: Papierbelege werden gescannt und elek­tro­nische Rechnungen archiviert. Ausdrucken würde einen Systembruch bedeuten! Besorgen Sie einen leistungs­starken Scanner (kein Flachbettscanner). Mit dem Post­ein­gang kann bereits eine Erfassung in einem ER-Kon­trollprogramm erfolgen. Sinnvoll: Mittels OCR-Er­kennung und Schablonen werden Haupt­lieferanten automatisch erkannt.
  2. Kontrolle: Hier benötigen Sie ein elektronisches ER-Kon­troll­system, das die Rechnung an den verantwortlichen Mitarbeiter zur inhaltlichen, formalen und rechnerischen Kontrolle weiterleitet.
  3. Freigabe: Hier kann auch eine Vorkontierung stattfinden.
  4. Verbuchung: Übernahme aus ER-Kontrolle oder Schnitt­stelle
  5. Bezahlung: Zahlungsfreigabe und automatischer Über­weisungsfile.

ER-Kontrollprogramm

Das Programm zur ER-Kontrolle kann in Ihrer Branchen­soft­ware integriert sein. Dann benötigt man eine Schnittstelle zur FIBU, damit die bereits digital erfassten ERs ohne Rei­bungsverluste übernommen werden können. Die ER-Kon­trolle kann aber bereits im Rechnungs­wesen­pro­gramm angesiedelt sein. Wir unter­stützen Sie gerne bei der Ein­führung.

Vorsteuerabzug und gesetzliche Aufbewahrung

Für den Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass die Echtheit der Herkunft der E-Rechnung, die Unversehrtheit ihres In­halts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Dazu muss ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren (Workflow) ein­ge­richtet werden, das den Zusammenhang zwischen Liefe­rung oder Leistung und Rechnung herstellt. Die E-Rech­nung muss über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sie­ben Jahren vollständig reproduzierbar sein. Ist das erfüll­bar, dürfen Sie die Papierbelege nach dem Scannen ver­nichten.

Mikrokredit für Gründer

Mit Unterstützung des Sozialministeriums gibt es für Jung­unternehmer in ganz Österreich einen geförderten Klein­kredit bis 12.500 €.

Der Mikrokredit kann sowohl für Investitionen als auch für Be­triebsmittel verwendet werden. Die Zinsen liegen bei 3% über 3-Monats-Euribor. Der Kredit muss innerhalb von fünf Jahren zurückbezahlt werden.

www.dermikrokredit.at

Nicht verboten: Adler mit Joint

Ein Vereinsobmann hatte bei einer Demonstration unter anderem Flugblätter verteilt, auf denen ein „Adler“ darge­stellt war, der jenem der Bundespolizei täuschend ähnlich sah. Der abgebildete Vogel hatte zwei Cannabis­blätter in den Krallen und einen rauchenden Joint im Schnabel ge­tragen; außerdem war die Kette zwischen den Fängen nicht gesprengt und das Gefieder grafisch verändert. Dafür kas­sierte der Obmann drei Strafbescheide.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war die Ab­bil­dung jedoch nicht eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens erkennbar. Schon die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der „Adler“ dem österreichischen Bundes­adler „nur nachempfunden“ war. Das Höchstgericht hob die Strafbescheide auf, weil kein Verstoß gegen das Wappen­gesetz vorlag.

Geschäftspartner Check

Hier die wichtigsten Checkpoints für neue Kunden und Lieferanten:

Prüfen Anmerkung
Website, Facebook, Referenzen allgemeiner Eindruck
Firmenbuch Check Sitz, Gründungsdatum, Ge­schäftsführer, Jahresabschlüsse
UID-Nummer bei Lieferanten notwendig für Vor­steuer­abzug; bei einer steuerfreien inner­ge­meinschaftlichen Lieferung ist
„Stufe 2″ erforderlich
Ediktsdatei zeigt Insolvenzverfahren
Gewerbeberech­ti­gung bzw. Be­rufs­ver­zeichnis (Frei­be­rufler) Wirtschaftskammer Firmen A-Z, ge­werberechtlicher Geschäftsführer
Scheinunter­nehmer­liste Wer ein Scheinunternehmen beauftragt,
haftet für nicht bezahlte Arbeitsentgelte.
zusätzliche Indizien für Schein­unter­nehmen • keine üblichen Kontaktdaten
• keine Korrespondenz oder keine bzw.
falsche UID- oder Firmenbuch-
nummer
• kein professionelles Auftreten, keine
Homepage
• Besprechungen nie im Büro des
Auftragnehmers
Bonitätsprüfung wichtig bei Kunden
HFU-Liste in der Bau­branche (bei Be­zah­lung) Steht der Auftragnehmer nicht auf der HFU-Liste, dürfen Bauhonorare nur zu 75 % überwiesen werden. Die rest­lichen 25 % müssen an das Dienst­leistungszentrum der Wiener Ge­biets­krankenkasse überwiesen werden.
Bei Arbeitskräfte­über­lassung aus dem Ausland Beschäftiger muss Meldeformular ZKO4 anfordern. Werden ausländische Ar­beitnehmer entsendet (nicht über­lassen), genügt das Meldeformular ZKO3 für den Auftragnehmer.

31.12.2016 – Letzte Chance für Steuerausgleich 2011

Verzichten Sie nicht auf die Steuergutschrift und machen Sie Wer­bungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Be­las­tungen aus 2011 noch bis Jahresende geltend. Am besten über FinanzOnline. Wer keinen Internetzugang hat, kann auch wei­terhin das Papierformular L1 abgeben.

Sozialversicherung auf Dividenden

Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Sozialversicherung, was bis jetzt nur selten exekutiert wurde. Es fehlt noch immer die Verordnung des Finanzministeriums. Wir geben einen Überblick.

Laut Gesetz hatte die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schon immer das Recht, Beiträge auf Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu kassieren. Das Problem war, die Höhe der Dividende zu erfahren, da diese nicht in der Steuererklärung aufscheint. Einen ersten zaghaften Versuch startete die SVA Oberösterreich und schickte ab 2014 Fragebögen aus. Gleichzeitig wurde das KESt-Meldeformular Ka 1 um den Namen und die SV-Nummer des Dividendenempfängers erweitert. Ohne Verordnung findet man derzeit aber noch das alte Formular ohne diese Zusatzinformationen in FinanzOnline.

Ab 2017 soll die Beitragspflicht exekutiert werden. Wer 2016 bereits gemeldet hat, bekommt die Beiträge angeblich trotzdem nicht vorgeschrieben. Man kann aber freiwillig die Ausschüttungen in die Beitragsgrundlage einbeziehen lassen. Hier genügt ein formloser Antrag.

Betroffen sind Ausschüttungen an:

Umkehrschluss – nicht betroffen sind Ausschüttungen an:

Erst die Verordnung des Finanzministeriums wird den Geltungszeitraum und mögliche Ausnahmen klarstellen. l

Registrierkasse Sicherheitseinrichtung

In der Registrierkassensicherheitsverordnung ist festgelegt, dass alle Registrierkassen zum Schutz gegen Manipulation mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden müssen. Um dies fristgerecht (ab April 2017) zu erfüllen, empfehlen wir Folgendes:

  1. Signaturkarte bei einem der Vertrauensdienstanbieter erwerben
    A-Trust
    Global Trust
    PrimeSign
  2. Kontakt mit dem Kassenanbieter aufnehmen
    Der Kassenanbieter sorgt mittels Software dafür, dass Ihre Registrierkasse die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt. Fragen Sie den Kassenanbieter auch, wie die Verbindung zwischen Signaturkarte und Software hergestellt wird.
  3. Startbeleg erstellen
    Unmittelbar nach der Initialisierung von Software und Signaturkarte muss ein Beleg mit dem Betrag Null erfasst werden.
  4. Registrierung
    Sowohl die Signaturkarte als auch die manipulationssichere Registrierkasse müssen über FinanzOnline registriert werden. Notwendige Daten: Art der Signaturerstellungseinheit, Seriennummer des Signaturzertifikats der Signaturkarte, der Vertrauensdienstanbieter, Kassenidentifikationsnummer und AES-Schlüssel.
  5. Überprüfung des Startbelegs
    Mittels Belegcheck-App vom BMF muss festgestellt werden, ob der aufgedruckte QR-Code gültig ist. Die Startbelegüberprüfung kann – so kein Smartphone vorhanden – über FinanzOnline erfolgen.

Erbrecht modernisiert

Eltern bekommen keinen Pflichtteil mehr und Lebensgemeinschaften werden berücksichtigt. Beim Erben ändert sich ab 2017 so einiges. Die wichtigsten Änderungen: 

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Anspruch auf einen Anteil des Erbes in Form einer Geldforderung. Pflichtteilsberechtigt sind ab 2017 die Nachkommen, Ehegatten und eingetragenen Partner. Nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind Eltern und deren Vorfahren.

Erben kann ab 2017 die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs bis zu zehn Jahre gestundet werden. Das kann der Erblasser im Testament oder das Gericht im Verlassenschaftsverfahren verfügen. Das soll Erben die Auszahlung erleichtern und einen Notverkauf oder eine Unternehmenszerschlagung verhindern.

Der Pflichtteil kann im Testament auf die Hälfte reduziert werden, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem über lange Zeit kein Kontakt bestand (zumindest 20 Jahre).

Lebensgefährten

Lebensgefährten gingen ohne Testament bisher leer aus. Wenn es allerdings keine anderen Erben gibt und das Erbe sonst dem Staat zufiele, haben sie nun ein gesetzliches Erbrecht. Dazu muss die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt noch aufrecht bestanden haben und man muss in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Pflegevermächtnis

Enge Verwandte, die den Verstorbenen gepflegt haben, sollen gegenüber der nichtpflegenden Verwandtschaft begünstigt werden. Die Pflege muss mindestens 20 Stunden pro Monat über mindestens sechs Monate in den letzten drei Jahren gedauert haben. Damit soll ein noch nicht abgegoltener Pflegeaufwand entlohnt werden.

Testament

Eine letztwillige Verfügung (Testament) verliert ab 2017 automatisch ihre Gültigkeit bei Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft. Bisher musste das Testament bei Scheidung widerrufen werden.

Außerdem gelten ab 2017 neue Formvorschriften für das fremdhändische Testament. Bei dieser Testamentsart wird das Testament nicht komplett mit eigener Hand geschrieben. Bisher reichten für die Gültigkeit die Unterschriften des Testators (das ist derjenige, der vererbt) und von drei Zeugen. Nun muss der Testator auch noch eigenhändig eine schriftliche Bekräftigung verfassen. Das kann z.B. sein: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“. Testamente, die bis 31.12.2016 gültig errichtet werden, bleiben weiterhin gültig.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Derzeit kann Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen (enterbt) werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten im Notstand hilflos gelassen wurde oder ihm gegenüber eine gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Strafdrohung begangen wurde. Ab 2017 liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn so eine Straftat gegen einen nahen Angehörigen des Erblassers begangen wurde oder bei grober Verletzung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Entfallen ist der Enterbungsgrund bei anstößiger Lebensart.

Kurzzeitvermietung übers Internet: steuerliche Pflichten

Airbnb und andere Vermittlungsagenturen für private Unterkünfte mischen auch hierzulande die Hotellerie gehörig auf. 

Während die touristische, also kurzzeitige Vermietung von Einfamilienhäusern problemlos möglich ist, sind der touristischen Vermietung von Eigentums- oder Mietwohnungen enge Grenzen gesetzt. Denn der Mietvertrag müsste dies explizit erlauben, was bei Genossenschafts- und Gemeindewohnungen von vornherein ausgeschlossen ist. Bei Eigentumswohnungen stellt dies eine Änderung der Nutzungsart dar, welche, wie schon der Oberste Gerichtshof 2014 erkannt hat, der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

Das Raumordnungsgesetz des Bundeslands Salzburg hat der privaten touristischen Vermietung einen besonderen Riegel vorgeschoben: befinden sich mehr als fünf Wohnungen in einem Haus, ist eine touristische Nutzung gesetzlich verboten. Mal sehen, ob diesem Beispiel andere Bundesländer folgen?

Auch das Gewerberecht ist zu beachten: denn wer mehr tut, als nur ganz wenige Wohnungen ohne nennenswerte Zusatzleistungen (Handtücher, Bettwäsche) touristisch zu vermieten, der braucht einen Gewerbeschein. Und schließlich sind ja da noch die Steuern, die gerne vergessen werden.

Einkommensteuer

Private Vermieter erzielen damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Je nach bereits bestehenden anderen Einkünften fällt die Einkommensteuer unterschiedlich hoch aus, sie kann also bis zu 55 % ausmachen. Private Vermieter ohne jegliche andere Einkünfte können die ersten 11.000 € pro Jahr steuerfrei verdienen. Und Dienstnehmer, welche nur aus einer privaten Vermietung zusätzlich Geld machen, können Gewinne daraus bis 730 € pro Jahr steuerfrei einstreifen. Selbstverständlich können Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören die Provisionen der Vermittlerplattform, die Betriebskosten, Reparaturen, die Abschreibung des Gebäudes und die Finanzierungszinsen.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer für die Vermietung zu Wohnzwecken 10 %. Die Vermietung von eingerichteten Wohn- und Schlafräumen ist jedoch mit 13 % besteuert. Das wird in vielen Fällen der touristischen Vermietung zutreffen.

Übersteigen bei Privaten die Vermietungsumsätze pro Jahr jedoch nicht den Betrag von netto 30.000 €, dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.Unternehmer müssen die Umsätze aus der privaten Zimmervermietung zu ihren unternehmerischen Umsätzen dazu addieren, bei ihnen fällt also bei Überschreiten der 30.000 €-Grenze Umsatzsteuer an.

Wer mit Umsatzsteuer – allenfalls freiwillig – abrechnet, kann sich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Damit spart man die USt aus Vermittlungs- und Betriebskosten sowie aus Reparaturrechnungen und sogar aus Komplettsanierungen, sofern man die Wohnung nicht auch selbst nutzt.

Tourismusabgabe (Ortstaxe):

Diese ist je Bundesland unterschiedlich. In Wien etwa beträgt sie 3,2 % der Bemessungsgrundlage, wobei Pauschalierungen vereinbart werden können.

 

Tipp: Alle Pflichten erfüllt? Wir beraten Sie gerne mit einem Vermietungs-Check.

Verein hat eine Punschhütte. Was ist zu beachten?

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.

Die Speisen und Getränke müssen allerdings von den Mitgliedern gespendet werden!

In diesen Fällen kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der Verkaufserlöse angesetzt werden. Zahlt ein Kunde mehr als den Wert der Speisen oder Getränke, ist die Überzahlung eine Spende und wird beim Gewinn nicht berücksichtigt.

Begünstigten Vereinen steht aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen ein Freibetrag von 10.000 € pro Jahr zu.

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen stehen dem Verein nur dann zu, wenn durch die Betätigung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. Diese begünstigten Zwecke müssen sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Der Reinerlös aus dem Punschverkauf muss also für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

Werden die Waren nicht gespendet, sondern eingekauft, kann ein „kleines“ oder „großes“ Vereinsfest vorliegen, wo wiederum eigene Regelungen gelten (zB Veranstaltungszeitraum max. 72 Stunden pro Jahr).

Sind Prozesskosten absetzbar?

Schuldig oder nicht schuldig ist hier die Frage – aber nicht immer.

Betrieblicher Bereich

Kosten eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsstrafverfahrens sind absetzbare Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der Ausgang des Verfahrens ist unerheblich. Anders im Strafverfahren: die Prozesskosten kann man nur bei einem Freispruch geltend machen. Verwaltungsstrafen, wie insbesondere Verkehrsstrafen, sind aber steuerlich nicht absetzbar.

Dienstnehmerbereich

Zivilprozesskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie die berufliche Tätigkeit betreffen. Bei Strafverfahren (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) ist hingegen eine Absetzbarkeit nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht schuldig gesprochen wird oder das Verschulden nur gering war. Übernimmt der Arbeitgeber die Prozesskosten, dann stellen solche Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Privatbereich

Sehr selten können Prozesskosten auch eine außergewöhnliche Belastung sein, etwa wenn jemandem schuldlos ein Prozess aufgezwungen wird und er diesen gewinnt. Die Kosten müssen aber den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Häufigstes Anwendungsbeispiel sind Vaterschaftsprozesse.

KFZ-Reparatur nach Unfall. Was ist absetzbar?

Sie nutzen als Unternehmer Ihren PKW überwiegend betrieblich? 

Dann können die Reparaturkosten oder im Falle eines Totalschadens der gesamte Restbuchwert zur Gänze steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: der Unfall ist bei einer betrieblichen Fahrt passiert. Die Entschädigung der Versicherung muss aber als Einnahme angesetzt werden.

Wenn Sie Ihren PKW überwiegend privat nutzen oder Kilometergeld ansetzen ist ebenfalls der Zweck der Reise ausschlaggebend dafür, ob Sie die Reparaturkosten als Betriebsausgabe ansetzen dürfen. Passiert der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt, sind wie oben 100% der Kosten, vermindert.

um die Versicherungsentschädigung, anzusetzen – und zwar zusätzlich zum Kilometergeld. Bei einer privaten Fahrt hingegen ist nichts absetzbar.

Auch Dienstnehmer können unfallbedingte KFZ-Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn sich der Unfall auf einer dienstlichen Fahrt, auf der Fahrt ins Büro oder zurück nach Hause ereignet.

Tipp: Stellen Sie Beweise zusammen, damit Sie eine betriebliche Fahrt glaubhaft machen können.

Sollen wir den Kinderfreibetrag teilen?

Den Kinderfreibetrag können Sie absetzen, wenn Sie mehr als sechs Monate für ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Er beträgt seit 2016 440 € pro Jahr und Kind, wenn er von einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Geteilt sind es 300 € pro Elternteil. Mit sechs Monaten Unterhaltsabsetzbetrag, stehen ebenfalls 300 € Absetzbetrag zu.

Fall 1: Ein Partner verdient unter 11.000 € pro Jahr und zahlt daher keine Steuer. In diesem Fall sollte der volle Freibetrag von 440 € vom verdienenden Elternteil angegeben werden.

Fall 2: Beide Partner verdienen über 11.000 € pro Jahr. In diesem Fall ist es immer sinnvoll den Freibetrag zu teilen, auch wenn ein Partner wesentlich mehr verdient.

Tipp: Den Kinderfreibetrag müssen Sie im Formular L1k ankreuzen. Pro Kind ist ein Formular auszufüllen.

Der Papamonat kommt

Lange angekündigt, jetzt ist es soweit: Der Papamonat kommt. Betroffen sind Väter von Neugeborenen ab 1.3.2017.

Wer als Vater (Adoptiv- oder Pflegevater) einen Monat nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, bekommt rund 700 € an Familienzeitbonus ausbezahlt.

Der Papamonat kann zwischen 28 und 31 Tagen dauern und muss innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt kon­su­miert werden. Der Vater unterbricht seine Er­werbstätigkeit während des Papamonats und darf auch keine andere Er­werbstätigkeit ausüben. Er darf kein Arbeitslosengeld oder eine krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung beziehen.

Dienstnehmer werden in dieser Zeit bei der Gebiets­kran­ken­kasse abgemeldet. Dem Dienstgeber entstehen für den Papamonat keine Kosten. Selbstständige müssen ihr Ge­werbe ruhend melden und sich von der SVA abmelden.

Der Vater hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Papa­monat, sondern muss sich mit seinem Dienstgeber eini­gen. Es besteht auch kein Kündigungsschutz in dieser Zeit, allerdings schützt das Gleichbehandlungsgesetz und man kann auf Motivkündigung klagen.

Väter sind im Papamonat kranken- und pensionsversichert. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung ist der Familienzeitbonus.

Weiters wird das Kinderbetreuungsgeld reformiert.

Erste Hilfe am Arbeitsplatz

Warten Sie nicht auf einen medizinischen Notfall oder Arbeitsunfall.

Prüfen Sie Ihre Erste-Hilfe-Ausstattung:

Ersthelfer (EH)

Erste-Hilfe-Information

Sanitätsraum

Erste-Hilfe-Kasten

Registrierkasse: Erleich­te­run­gen für Unternehmen

Eine Änderung jagt die nächste – hier die aktuelle Ge­setz­gebung zu den Erleichterungen für Unternehmen sowie Details zur Registrierkassenprämie.

Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Be­leg­erteilungsverpflichtung ausgenommen sind rückwirkend ab dem 1.1.2016 Unternehmen, die im Jahr bis zu 30.000 € Umsatz erzielen. Und zwar:

Hier ist weiterhin eine einfache Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig.

Die technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen der Registrierkasse ist nicht wie bisher geplant ab 1.1.2017 einzusetzen, sondern erst ab dem 1.4.2017.

Kreditinstitute unterliegen keiner Registrierkassenpflicht, da diese ohnehin schon unter staatlicher Aufsicht stehen.

Besteht Registrierkassenpflicht, kann man für die An­schaf­fung eines neuen oder für die Umrüstung eines be­reits be­stehenden Aufzeichnungssystems eine Prämie in Höhe von 200 € pro Erfassungseinheit beantragen. Dafür ver­wen­det man das Formular E108c. Erfassungseinheit ist jede Ein­heit, der eine eigene Signaturerstellung zugeordnet wird. Verfügt das Kassensystem über mehrere Eingabestationen, beträgt die Prämie zumindest 200 € bis maximal 30 € pro Eingabestation. Die Prämie kann bereits im Zeitpunkt der An­schaffung oder Umrüstung beantragt werden, ist steuer­frei und führt zu keinerlei steuerlicher Aufwandskürzung.

Registrierkasse: Erleichte­run­gen für Vereine

Von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Be­legerteilungsverpflichtung sind Kantinen von gemein­nützigen Vereinen ausgenommen, die an maximal 52 Ta­gen im Jahr betrieben werden und deren Um­satz die Um­satz­grenze von 30.000 € nicht überschreitet.

Ebenfalls ausgenommen sind wirtschaftliche Ge­schäfts­be­triebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (zB Vereinsfeste), wenn:

Klargestellt wurde auch, dass ein Gastwirt, der die Ver­pfle­gung zur Gänze oder zum Teil übernimmt, kein Be­stand­teil der geselligen Veranstaltung ist und dies somit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Veranstalten mehrere begünstige Körperschaften ein gemeinsames Fest, ist diese Erleichterung bei Vorliegen der Voraus­setzun­gen ebenfalls gegeben.

Diese Erleichterungen für Vereine gelten rückwirkend für alle Vereinsfeste ab dem 1.1.2016.

Einheitlichkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht

Grundsätzlich gilt: Jede Leistung ist einzeln zu besteuern. Nur wenn verschiedene Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv ein Ganzes bilden, liegt eine einheitliche Leistung vor.

Die zusammen mit der Hauptleistung anfallenden Ne­ben­leistungen teilen dabei das Schicksal der Hauptleistung (zB gleicher Steuersatz). Sie ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder runden die Haupt­leistung ab. Sie sind nur Mittel zum Zweck, haben also gegenüber der Haupt­leistung eine dien­ende Funktion.

Abweichungen von diesem Grundsatz müssen gesetzlich angeordnet sein. Etwa im Falle der Lieferung von Wärme als Nebenleistung zur Vermietung. Diese unterliegt dem 20 %igen Steuersatz, obwohl Wohnungsvermietung nur mit 10 % besteuert wird.

Die Abgrenzung, was Nebenleistung und was eine selb­stän­dige Hauptleistung darstellt, ist oft schwierig und frag­würdig.

Beispiele für Nebenleistungen:

Nach Ansicht der Finanzbehörde liegt aber keine ein­heit­liche Leistung vor bei:

Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich aber insbesondere in den letzten beiden Fällen um einheitliche Leistungen. Die Auslegung der Finanzbehörde verstoße daher gegen EU-Recht.

Spendenempfänger: ab 2017 wird gemeldet

Wie bekannt, können ab 2017 Spenden von Privat­per­so­nen an begünstigte Rechtsträger nur mehr dann ab­ge­setzt werden, wenn sie der spendenempfangenden Organisation ihren vollen Namen samt SV-Nummer be­kannt geben.

Ein Spender kann jedoch der Organisation schriftlich unter­sagen, seine Daten dem Finanzamt zu übermitteln. Ein Steuerabzug ist dann aber nicht mehr möglich. Nur wenn die Datenübermittlung nachweislich gescheitert oder un­möglich ist, können Spender weiterhin den Spendenabzug beantragen.

Dasselbe gilt, wenn die spendenempfangende Organi­sation keine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Dann muss diese eine Spendenbestätigung ausstellen, in der insbesondere die Registrierungsnummer, unter der die Ein­richtung in die Liste der begünstigten Spenden­em­pfän­ger eingetragen ist, aufscheint.

Zum Datenschutz: Begünstigte Spendenempfänger müs­sen die zu übermittelnden Daten kryptografisch ver­schlüs­seln. Hierzu dient das sogenannte „be­reichs­spe­zifische Personenkennzeichen“ (bPK). Die Organisationen müssen eine Erstausstattung ihrer Datenanwendung mit be­reichs­spe­zifischen Personenkennzeichen beantragen. Nähere Informationen dazu gibt es unter www.stammzahlenregister.gv.at.

Kinderbetreuungsgeld: Das neue Konto

Beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) löst das Kinder­be­treu­ungsgeld-Konto die vier Pauschalmodelle ab. Nur das ein­kommensabhängige KBG bleibt bestehen.

Grundsätzlich gilt: Je länger die Eltern oder ein Elternteil KBG konsumieren, desto weniger Geld erhalten sie pro Monat. Die Gesamtsumme bleibt gleich, unabhängig von der Be­zugs­dauer. Neu: Alle Berechnungen basieren auf Kalendertagen und nicht mehr auf Monaten. Wir haben verschiedene Varianten gerechnet (siehe Tabelle unten).

Im Unterschied zu bisher muss bei geteiltem KBG der andere Elternteil länger in Karenz gehen. In der Lang­vari­ante steigt man schlechter aus, da sich die maximale Be­zugs­dauer um zwei Monate bei einem Elternteil bzw. ein Monat bei Partnerbeteiligung (zwei Elternteile) reduziert hat.

Neu: Um den Übergang der Betreuungssituation zu er­leichtern, können Eltern beim ersten Wechsel der Be­treu­ungsperson bis zu 31 Tage lang gleichzeitig Kinder­be­treuungsgeld beziehen. Die Anspruchsdauer reduziert sich dann um diese Tage.

Härtefallverlängerung
In bestimmten Fällen kann ein Elternteil ohne Wechsel das KBG um drei Monate (derzeit sind es zwei) länger beziehen. Das ist zB der Fall, wenn ein Wechsel aufgrund eines Er­eig­nisses wie Tod, Krankenhaus, Haft oder Ähnliches nicht mög­lich ist. Auch Alleinerzieher können eine Verlängerung bekommen, wenn die trotz Antrags auf Unterhalt keinen Unterhalt beziehen und das Einkommen maximal 1.400 € beträgt (bisher 1.200 €).

Partnerschaftsbonus
Zusätzlich wird ein Partnerschaftsbonus von 1.000 € ein­ge­führt. Dieser wird ausbezahlt, wenn sich die Eltern die Be­treuung 50:50 oder 60:40 aufteilen. Den Bonus gibt es auch beim ein­kommensabhängigen KBG. Alleinerzieher gehen leer aus.

Tage insge-
samt
ent-
spricht Mona-
te 1)
davon
mind.
2. Eltern-
teil
ent-
spricht Monate 1)
ent-
spricht Modell
iVz 2) KBG pro
Tag
in Euro 3)
KBG insges.
in Euro
Ein Elternteil
min. 365 12 0 0 12+0 1,00 33,88 12.366,20
max. 851 28 0 0 28+0 2,33 14,53 12.366,20
Beispiel 608 20 0 0 20+0 1,67 20,34 12.366,20
Zwei Elternteile
min. 456 15 91 3 12+3 1,25 33,88 15.449,28
max. 1063 35 212 7 28+7 2,33 14,53 15.449,28
Beispiel 548 18 109 4 14+4 1,20 28,19 15.449,28
Beispiel 730 24 146 5 19+5 1,60 21,16 15.449,28

1) 30,42 Tage pro Monat (Durchschnitt)
2) individuelle Verhältniszahl (= gewählte Tage / Minimumtage)
3) KBG pro Tag = 33,88 Euro / iVz

Wann darf das Finanzamt schätzen?

Sachliche Mängel in der Buchführung, insbesondere Um­satzverkürzungen, führen zur Schätzungsbefugnis der Besteuerungsgrundlagen durch die Behörde.

Die Behörde kann aber auch bei nur formellen Mängeln schätzen. Die Mängel müssen aber so gravierend sein, dass dadurch die Richtigkeit der Bücher und Auf­zeich­nun­gen ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist. Ein gravierender Man­gel besteht etwa darin, dass EDV-geführte Buch­hal­tungs­daten nicht oder nur unvollständig verfügbar sind, oder EDV-Kassen­systeme nicht den gesetz­lichen Anforderungen entsprechen.

Eine Schätzung darf aber nicht willkürlich erfolgen. Ziel jeder Schätzung muss sein, den wahren Besteuerungs­grund­la­gen so nah wie möglich zu kommen. Daher muss die Be­hörde insbesondere:

Natürlich ist jede Schätzung mit Unsicherheiten verbunden, aber sie muss klar nachvollziehbar sein. Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof die Schätzung bei einem Taxi­un­ternehmen verworfen. Die Behörde sei auf die Vorbringen des Abgabepflichtigen nur unzureichend einge­gangen, die Ableitung des Schätzungsergebnisses sei nicht logisch genug gewesen.

Erste Scheinunternehmen ge­listet

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet für nicht bezahlte Arbeitsentgelte. Das Finanzministerium (BMF) veröffentlicht diese auf der BMF-Homepage. Jetzt gibt es die ersten Einträge.

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Schein­unter­neh­mens haftet der Auftraggeber für die Entgelte der Arbeit­neh­mer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag neh­men­den Unternehmen um ein Scheinunternehmen han­delt. Liste der Scheinunternehmen: https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu

Wenn Sie eine Gesamtliste möchten, können Sie im Suchfeld * eingeben.

Crowdfunding: Wie geht das?

Private Mikrokredite (Crowdlending) oder Klein­be­tei­ligun­gen (Crowdinvesting) sind in Österreich im Alternativ­fin­an­zie­rungsgesetz (AltFG) geregelt. Das Gesetz sieht einige Er­leichterungen gegenüber herkömmlichen Finan­zierun­gen am Kapitalmarkt vor, die von der Höhe des Emissions­volu­mens abhängen:

KMUs dürfen binnen sieben Jahren in Summe nicht mehr als fünf Mio. € aufnehmen. Ein privater Investor kann pro Projekt max. 5.000 € im Jahr investieren.

Tipp 1: Für die Erstellung des Informationsblattes oder des vereinfachten Prospektes gibt es einen Zuschuss von 50 %. www.awsg.at

Wer eine Crowdfunding-Kampagne startet, sollte sich über den Zielbetrag im Klaren sein. Wird diese Fundingschwelle nicht erreicht, erhalten die Investoren ihr Geld zurück. Daher sind ein verständliches Geschäftsmodell und eine aus­rei­chende eigene Crowd unbedingt notwendig.

Tipp 2: Bauen Sie die eigene Crowd vor dem Start in den sozialen Medien auf. Als kritische Masse empfiehlt die Wirtschaftskammer mehr als 1.000 Kontakte.

Tipp 3: Durchforsten Sie die zahlreichen Crowdfunding-Plattformen. Vielleicht passt Ihr Projekt auf eine dieser Plattformen.

Meine Zeiten am Pensions­konto stimmen nicht. Was ist zu tun?

Das neue Pensionskonto gilt für alle Jahrgänge 1955 und jünger. Auf dem Pensionskonto kann jeder, der Pensions­beiträge bezahlt, die Höhe der bisher angesparten Pen­si­on ablesen. Für alle bis Ende 2013 einbezahlten Beiträge und angerechneten Beitragsmonate berechnet die PVA eine Erstgutschrift. Ab 2014 kommen jährlich Pensionsmonate dazu.

Die PVA hat mittels Fragebogen die Daten erhoben und be­reits gespeicherte Versicherungszeiten für die Erst­gut­schrift verwendet. Mittlerweile haben die Versicherten eine Konto­erstgutschrift erhalten. Man kann jederzeit den Kontostand abfragen (schriftlich per Post oder online). Für die Online-Abfrage braucht man eine Bürgerkarte oder eine Handy­sign­atur.

Überprüfen Sie alle Dienstverhältnis-, Kindererziehungs- und sonstige Versicherungszeiten. Ein Fehler kann noch bis Jahresende korrigiert werden. Dazu muss man einen Be­scheid bis 31.12.2016 beantragen, gegen den man inner­halb von drei Monaten Widerspruch einlegen kann. Auch der Antrag auf die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann nur noch bis 31.12.2016 gestellt werden.

www.neuespensionskonto.at

PVA-Hotline: 050303/87000

Die Weichen für ein erfolg­reiches Jahr

Was wird das Jahr 2016 bringen? Eine „Jahres­hoch­rech­nung“, „Jahresprognose„ oder im Fach­jargon „Annual Forecast“ weist die Richtung. Damit können Sie recht­zei­tig wichtige Weichen stellen.

Wie erstellt man Jahreshochrechnungen?
Die einfachste Form ist die Hochrechnung der Erfolgs­rech­nung. Dazu werden die IST-Werte der Buchhaltung um eine Planung für die restlichen Monate ergänzt. Das kann ent­we­der durch Hochrechnung des durchschnittlichen Monats­wer­tes des bisherigen Jahres erfolgen oder man sieht sich die Vorjahreswerte an. Wer auch Bank- und andere Be­stands­werte zum Jahresende ermitteln will, braucht eine umfangreichere Planung.

Tipp: Die Jahreshochrechnung wird genauer, je mehr IST-Werte bereits vorhanden sind. Erstellen Sie die Buch­haltung möglichst zeitnah.

Das ist zu tun – erklärt mit einem Beispiel
Die Buchhaltung des Einzelunternehmens von Herrn M ist bis 9/2016 erstellt. Für die Hochrechnung fehlen Herrn M die Plan-Werte von Oktober bis Dezember der Erfolgsrechnung. Um sich die Planung zu erleichtern, errechnet Herr M die durchschnittlichen Monatswerte aus dem laufenden Jahr. Auch die Vorjahreswerte 10 – 12/15 geben einen guten An­haltspunkt, da Herr M im Weihnachtsgeschäft nochmal mit Zuwächsen rechnet. Die Hochrechnung 2016 ergibt einen Jahresgewinn von 24.000 €.

Was sagt die Jahreshochrechnung?

Steuerformular für Kleinbe­triebe

Das neue Steuerformular E1a-K ist das abgespeckte For­mular E1a für Kleinbetriebe. Es hat nur noch zwei statt bisher vier Seiten.

Kleinbetriebe dürfen – müssen aber nicht – das ver­ein­fachte Formular E1a-K
verwenden, wenn ihr Umsatz max. 30.000 € beträgt, sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind und auch sonst keine steuerlichen Spezialitäten wie zB ausländische Kapitalerträge haben. Nicht vereinfacht wurden allerdings die oft komplizierten Bestimmungen zu den einzelnen Kennzahlen. Ob das neue Formular die Er­stellung der Steuererklärung erleichtert, bleibt dahin­ge­stellt. Das achtseitige Formular E1 ist weiterhin abzugeben.

Hinweislawine im Internet

Die EU hat es bereits 2011 vorgeschrieben. Auf Cookies muss man hinweisen. Diese Vorschrift wurde lange nicht beachtet, bis Google eine wahre Hinweislawine auslöste. Inzwischen haben fast alle Websites einen Hinweis bei der Verwendung von Cookies. Bei Missachtung droht eine Ver­waltungsstrafe bis zu 37.000 €, wenn Sie gegen die Be­stimmungen des Telekommunikationsgesetzes verstoßen. Außerdem können Mitbewerber auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs klagen. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Webmaster, ob auf Ihrer Website Cookies ver­wen­det werden. Wenn ja: Richten Sie einen Hinweis auf die Nutzung von Cookies auf Ihrer Website ein.

Niedrige Finanzamtszinsen

Die niedrigen Zinsen merkt man auch bei der Finanz. Bis die 50 €-Bagatellgrenze für Zinsen bei Nachzahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erreicht ist, vergeht sehr viel Zeit:

 Abgabenschuld
in €
 keine Anspruchszinsen
bei (An-)Zahlung bis
                  1.000               14.05.2020
                  2.000               23.07.2018
                  4.000               26.08.2017
                  6.000               08.05.2017
                  8.000               14.03.2017
                10.000               09.02.2017
                15.000               27.12.2016
                20.000               05.12.2016
                50.000               26.10.2016

Zurück an die Arbeit!

Es wird viel zu wenig gearbeitet!…oder? In den meisten Unternehmen verbringen Mitarbeiter und Führungskräfte mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit Dingen, die zwar wie Arbeit aussehen, aber keine sind: Meetings, Jahresgespräche usw. Lars Vollmer nennt diese Art von Arbeit „Business-Theater“ ohne Nutzen für den Kunden. Das Buch ist voll provokanter Denkanstöße und zeigt Wege auf, wie Arbeit wieder Freude macht, Sinn ergibt und sich für alle lohnt.

Entsendung und Über­las­sung von Arbeitskräften nach Öster­reich

Unter dieser Internetadresse stellen das Sozialministerium und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) alle wichtigen Informationen zum Thema Ent­sen­dung und Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich zusammen. Die Plattform informiert sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeit- bzw. Auftraggeber.

www.entsendeplattform.at

Karfreitag als Feiertag?

Im Arbeitsruhegesetz sind 13 gesetzliche Feiertage ge­re­gelt. Zusätzlich steht Angehörigen bestimmter Religions­ge­meinschaften (zB der evangelischen Kirche) auch der Kar­frei­tag als Feiertag zu.

Ein Dienstnehmer ohne religiöses Bekenntnis hat seinen Dienstgeber geklagt, weil er am Karfreitag, anders als sein evangelischer Kollege, arbeiten musste. Er verlangte für seine Arbeit an diesem Tag ein Feiertagsentgelt.

Das OLG Wien gab dem Dienstnehmer Recht, weil diese gesetzliche Regelung gegen die EU-Gleichbe­hand­lungs­richtlinie verstößt.

Weil es in Österreich aber dazu noch keine höchst­ge­richt­liche Judikatur gibt, wurde die Revision beim OGH zuge­lassen. Dort ist der Fall noch anhängig.

Spekulation bei Wohnungskauf

Mieter einer gemeinnützigen Bauver­einigung können die Wohnung nach einer gewissen Zeit oft günstig kaufen. In der Praxis wurde dann oft die Wohnung mit Gewinn weiter­verkauft. Ab 2016 ist das nicht mehr möglich: Wenn inner­halb von zehn Jahren verkauft wird, muss man den Gewinn an die Bauver­einigung bezahlen. Ausgenommen ist die Weiter­gabe an nahe Angehörige.

Rauchverbot bringt Wirten Prämie

Ab Mai 2018 gilt das uneingeschränkte Rauchverbot in der Gastronomie. Wer bis 1.7.2016 freiwillig das Rauchverbot umsetzt, erhält sogar eine Prämie.

Wer in der Vergangenheit in die räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern investiert hat, kann eine Prä­mie von 30 % des Restbuchwerts der Investition lukrieren, wenn das generelle Rauchverbot freiwillig bereits am 1.7.2016 umgesetzt ist.

Die Bemessungsgrundlage für die Prämie besteht aus der Differenz zwischen den gesamten Aufwendungen bis 2015 für die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern und der bereits steuerlich abgesetzten Abschreibung inklusive 2015. Eine allfällige Teilwertabschreibung im Jahr 2015 mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Bei pauschalierten Aus­gaben ist ein fiktiver Buchwert die Prämiengrundlage.

Für die Prämie muss man das Formular E108c der Steuer­erklärung beilegen. Man kann die Prämie für 2015 bean­tra­gen, wenn die Steuererklärung 2015 nach der Um­setzung des vorzeitigen Rauchverbotes abgegeben wird. Wer die Erklärung 2015 erst nach dem 1.7.2016 abgibt, muss somit immer bereits für 2015 die Prämie beantragen.

Die Prämie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben und ist nicht steuerpflichtig. Bei Unternehmensgründung ab 1.8.2015 bekommt man keine Prämie.

Neuer Vorsteuer­betrag bei Nächtigungs­pauschale

Die Nächtigungspauschale beträgt 15 € und steht für Über­nachtungen zu, wenn die Höhe der tatsächlichen Nächti­gungs­kosten nicht nachgewiesen wird. Aufgrund der An­hebung des Umsatz­steuer­satzes für die Be­herbergung von 10 % auf 13 % müssen nun diese 15 € in einen Näch­ti­gungs­anteil (13 % USt) und einen Früh­stücks­anteil (10 % USt) im Ver­hältnis 80/20 aufgeteilt werden. Vor dem 1.5.2016 betrug die abziehbare Vor­steuer 10 %, somit 1,36 € Nun beträgt die abziehbare Vorsteuer 1,65 €. Ob sich dafür das herum­rechnen auszahlt?

Wie hoch ist Ihr Grundanteil?

Seit Dezember wurde daran gebastelt – nun liegt sie vor: Die Grundanteil-Verordnung erhöht für viele Immobilien den Grundanteil und verringert die absetzbare Ab­schrei­bung.

Bisher konnte man 20 % Grundanteil im Bereich Ver­mie­tung und Ver­pachtung pauschal ansetzen. Ab 2016 hängt der Grund­anteil von der Lage des Grundstücks und der Art der Bebauung ab. Es gibt folgende Gruppen:

Betriebliche Immobilien

Die Neuregelung hinsichtlich des Grundanteils gilt derzeit nur für den außerbetrieblichen Bereich (Ver­mietung und Ver­pachtung). Bei betrieblichen Gebäuden muss man nach wie vor den Grundanteil selbst ermitteln und dokumen­tieren. Bei einer Betriebsprüfung kann jedoch der Prüfer den Grund­an­teil mittels dieser Verordnung verproben und eine Be­grün­dung für ein Abweichen verlangen.

Gemeinde 1) Bauland­preis 2) Wohn- / Geschäfts­einheiten 3) Grund­anteil
unter 100.000   Einw. und unter 400€   pro m²  20 %
mind. 100.000   Einw. oder mind. 400€ pro m² und  mehr als 10  30 %
mind. 100.000 Einw. oder mind. 400€ pro m² und  bis zu 10  40 %

1) Gemeinden mit mind. 100.000 Einwohnern: Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck
2) Quadratmeterpreis für baureifes Land laut Immobilien­preis­spiegel
3) Je angefangene 400 m² liegt immer eine eigene Ge­schäfts­einheit vor.

Beispiele:

Alternativ kann man den Grundanteil zB mit einem Gut­achten nachweisen. Man muss auch den tatsächlichen Grundanteil ansetzen, wenn dieser offenkundig zumindest um 50 % vom pauschal ermittelten Grundwert abweicht.

Bei bereits vermieteten Immobilien muss man die Afa ab 2016 auf das neue Aufteilungsverhältnis anpassen.

Grundstückswert

Wer die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem Pauschal­wert­modell berechnen möchte, kann dies mit Hilfe des Rechners des Finanzministeriums tun. Das Berechnungs­schema ist jenes der Grundstücks­wert­ver­or­dnung. Aller­dings muss man den relevanten Boden­wert pro Quadrat­meter eingeben! Zu finden auf dem Einheits­wert­bescheid (ab 2005) oder über FinanzOnline anzufordern. Wir unter­stützen Sie gerne dabei.

www.bmf.gv.at > Berechnungsprogramme > Grundstückswertrechner

Der Handwerkerbonus kommt wieder

Im Mai wurde im Nationalrat erneut der Handwerker­bo­nus beschlossen. Bereits 2014 und 2015 setzte diese Kon­junk­turmaßnahme Impulse zur Unterstützung der Klein- und Mittelbetriebe. Insgesamt stehen für das Jahr 2016 20 Millionen € zur Verfügung. Weitere 20 Millionen € gibt es 2017 nur dann, wenn zumindest ein schwaches reales Wirtschaftswachstum festgestellt wurde.

Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten, also die Ar­beitsleistung, für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sierungsmaßnahmen von privatem Wohnraum, die nach dem 31. Mai 2016 beginnen. Geförderte Maßnahmen sind u.a.

Verfügt der Unternehmer über die notwendige Gewerbe­be­rechtigung, stellt er für die Arbeit eine dementsprechende Zahlungsbestätigung und Rechnung aus, und wurde für diese handwerkliche Tätigkeit keine andere Förderung be­an­tragt, müssen Sie als Privatperson nur mehr das För­der­ansuchen bei Ihrer Bausparkasse bzw. online stellen. Das ist voraus­sichtlich ab Juli möglich. Sie bekommen 20% der Kosten für Arbeits­leistung und Fahrtkosten (keine Material­kosten) ge­fördert, maximal 60 € netto pro Wohn­ein­heit pro Jahr. Ar­beits­leistungen unter 200 € netto werden aus ver­wal­tungs­tech­nischen Gründen nicht gefördert.

Fax ist nicht gleich Fax

Grundsätzlich ist das Einbringen von Eingaben aller Art (zB Beschwerden gegen Bescheide) auf Grund der Tele­ko­pier-VO zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass das Original des Anbringens vor der Übermittlung vom Be­schwer­de­führer unterschrieben wird und danach sieben Jahre aufzubewahren ist.

Jedoch dürfen Beschwerden nicht unter Einsatz von Com­pu­ter-Fax-Programmen (also ohne Einsatz eines Fax-Ge­räts, zB über Win-Fax oder vergleichbare Programme) eingebracht werden. Solche Geräte fallen nicht unter die Telekopierer-VO, sondern werden wie E-Mails behandelt.

In beiden Fällen wird die Beschwerde daher von der Be­hörde als unzulässig zurückgewiesen.

Das erste Mal vermieten…

Was ist steuerlich zu beachten? Checkliste für Ver­mietungs-Neulinge:

Was ist zu berücksichtigen? Voraussetzungen?

Einkommensteuer

Umsatzsteuer

Rechtliches

30. September – ein steuerlicher Lostag

Die Arbeitnehmerveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen, die meisten GmbH-Bilanzen und die EU-Mehrwertsteuer-Erstattungen sind abzugeben. Auch die Finanzzinsen für Ertragsteuer-Rück­stände beginnen zu laufen. Allerdings auf sehr niedrigem Niveau von 1,38 % p.a.

Kontenregister und Konten­ein­schau

Bankgeheimnis lebe wohl: Finanzstrafbehörden, Staats­an­wälte und Strafgerichte haben Einschau in das Konten­register.

Kreditinstitute müssen rückwirkend ab März 2015 von allen natürlichen Personen und von „Rechtsträgern“ (insb. Ge­sell­schaften) laufend, nämlich monatlich, folgende Informa­tionen an das Finanzministerium liefern:

Die eindeutige Zuordnung zu einer konkreten Person erfolgt durch das „bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern“, bei Rechtsträgern durch die Stammzahl des Un­ter­nehmens. Nicht gemeldet werden Kontostände.

Einschau in das Kontenregister haben:

Bei anderen Abgaben, zB Grunderwerbsteuer oder Immo-ESt gelten diese Einschränkungen nicht. Man wird also abwarten müssen, wie intensiv die Behörden von diesen neuen Mög­lich­keiten Gebrauch machen und was „zweckmäßig und angemessen“ ist.

Die von einer Abfrage Betroffenen sind jedenfalls zu ver­stän­digen (über Finanz-Online) bzw. kann jeder Betroffene auch die von ihm erfassten Daten abfragen.

Konteneinschau

Es kommt aber noch dicker: War bisher eine Kontoöffnung nur durch richterliche Anordnung in einem Strafverfahren möglich, so können nunmehr auch Abgabenbehörden bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen Einsicht in alle Kontodaten bekommen.

So läuft das ab:

  1. Nachfrage Finanzamt (Ergänzungsauftrag)
  2. Wenn Zweifel noch immer bestehen: Einleitung Er­mitt­lungsverfahren (Bedenkenvorbehalt)
  3. Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen
  4. Schriftliche Würdigung der Stellungnahme
  5. Bestehen die Zweifel weiter, kann das Finanzamt einen Antrag auf Konteneinsicht beim Bundesfinanzgericht stellen. Der Einzelrichter hat tunlichst binnen drei Tagen (!) zu entscheiden.

So sehr man Verständnis haben mag für ein rasches Han­deln, die Gefahr, dass Richter unter Druck geraten und voreilige Entscheidungen treffen ist nicht von der Hand zu weisen. Ein Rekurs gegen eine Entscheidung auf Konto­öff­nung hat nämlich keine aufschiebende Wirkung! Und dass im Falle einer ungerechtfertigten Konto­öffnung die Behörde die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten darf, ist wohl eine reine Augen­aus­wischerei!

Da hilft dann wohl auch der gesetzlich vorgesehene Rechts­schutz­beauftragte wenig. Immer­hin hat dieser jederzeit Ein­blick in alle Unter­lagen und Aufzeich­nungen der Behörden. Er darf (und muss) insbesondere die Protokoll­auf­zeich­nungen der Konten­register­abfragen prüfen.

Wenn die Finanz die Kassa prüft

Im Zuge der Einführung der Einzelaufzeichnungs-, Regis­trier­kassen- und Belegerteilungspflicht besucht die Finanz die Unternehmen und kontrolliert die Kasse. Dafür gibt es unterschiedlich strenge Verfahren.

Compliance-Nachschau – Formular KN 1a

Diese Art der Nachschau gibt es zu Redaktionsschluss offiziell nicht mehr. Wahrscheinlich wird sie allerdings noch bis 30.6.2016 im Einsatz bleiben.

Bei einer Compliance-Nachschau kündigt sich das Finanz­amt an und vereinbart einen Termin. Der Besuch soll vor allem informieren. Es drohen keine Strafen, wenn es noch keine gesetzeskonforme Registrierkasse gibt. Man füllt gemeinsam das Einseiten-Formular KN 1a aus.

Nachschau zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Formular KN 1b

Hier verwendet die Finanz das ausführlichere Vierseiten-Formular KN 1b. Mit Hilfe des Formulars und der Bei­la­ge/Checkliste werden die neuen Pflichten überprüft. Bis 30.6.2016 wird noch nicht gestraft, wenn man das Fehlen der Registrierkasse sinnvoll begründen kann.

Kassennachschau – Formular KN 1

Hier stattet die Finanzpolizei einen Besuch ab und kon­trolliert mit Hilfe des Zwölf-Seiten-Formulars KN 1. Dieser erfolgt immer unangekündigt und hat das Ziel, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen.

Das Formular KN 1 ist als vertraulich eingestuft und über­prüft, ob technisch die Kassenrichtlinie eingehalten wird und ob die tatsächlichen Umsätze im Kassensystem abge­bildet werden. Ab 2017 wird auch die technische Sicher­heits­einrichtung überprüft.

Wer haftet für unrichtige Zeit­aufzeichnungen?

Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter zu führen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Arbeits­zeit­ge­setz. Aufzeichnen muss man: Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhe­pausen, sofern diesbezüglich keine Betriebs­ver­ein­barung besteht.

Entsprechen diese Arbeitszeitaufzeichnungen nicht der tatsäch­lich geleisteten Arbeits­zeit, kann das gravierende Folgen haben. Neben einer Missachtung der arbeits­recht­lichen Vor­schriften sind gefälschte Zeit­auf­zeichnungen auch verwaltungs­strafrechtlich relevant. Sie führen zu Verwal­tungs­strafen von bis zu 1.815 € bzw. bis zu 3.600 € bei schwerwiegenden Missachtungen – und das pro Delikt und pro Arbeit­nehmer! Aber wer haftet eigentlich dafür? Es haftet jene Person, die das Unter­nehmen nach außen vertritt. Somit haftet der Unter­nehmer selbst oder der Geschäfts­führer persönlich für die Richtig­keit der Zeitauf­zeichnungen. Werden gefälschte Zeit­auf­zeich­nungen bei einem Arbeits­rechts­streit verwendet, macht sich der Haftende der Beweis­mittel- oder Urkunden­fälschung straf­rechtlich strafbar.

Was ist eine EU-Verzollung?

Die EU-Verzollung bringt Waren ohne Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in die EU. Das geht, wenn nach dem Import eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung folgt.

Vor allem Schweizer Unternehmen nutzen die Vereinfachung für die Einfuhr ihrer Waren in die EU. Österreich wird oft als Import-Land benutzt. Wie die EU-Verzollung funktioniert, zeigt folgendes Beispiel: CH führt nach Ö ein und liefert weiter nach D.

Voraussetzungen

Der Vorteil der EU-Verzollung: einfache Abwicklung, keine EUSt, weniger Zollgebühren. Die Lieferung von Ö nach D ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. D muss den Erwerb versteuern, hat aber als Unternehmer Vor­steuer­abzug.

Achtung:
Die EU-Verzollung funktioniert nur, wenn die Ware an­schließend mittels i.g. Lieferung in ein anderes EU-Land gelangt. Der Transport muss buchmäßig nachgewiesen werden. Gelingt das nicht, fällt nachträglich EUSt an.

Sicherstellungsauftrag?

Wenn sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung (GPLA- oder Betriebsprüfung) herausstellt, dass es zu einer höheren Steuernachzahlung kommt, kann das Finanzamt einen Sicherstellungsauftrag erlassen.

Ein Sicherstellungsauftrag kann erlassen werden, noch bevor die Prüfung abgeschlossen und die Nachzahlung bescheidmäßig festgesetzt wird. Ein solcher Sicher­stellungs­auftrag wird deshalb mit Bescheid erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entgegen zu wirken.

Der Bescheid hat die vorläufige Höhe der Abgaben­nach­forderung und die Gründe für die Gefährdung oder Er­schwerung der Einbringung zu enthalten. Die Sicher­stellung kann damit sofort vollzogen werden. Das Finanzamt verlangt zB eine Aufstellung der offenen Kunden­forderungen und verständigt diese, dass die Zahlung nicht mehr an den Lieferanten sondern schuldbefreiend nur mehr an das Finanzamt erfolgen darf.

Außerdem ist ein Betrag festzusetzen, mit dem der Ab­ga­ben­pflichtige den sofortigen Vollzug verhindern kann. Dieser Betrag entspricht im Regelfall der voraussichtlichen Steuer­nach­zahlung.

Geld im Alter mit Immobilien

Immobilien als Zusatzpension werden immer attraktiver. Immer mehr Menschen investieren in eine Vorsorge­woh­nung oder ein Zinshaus anstelle einer Pensions­ver­siche­rung.

Der Klassiker ist die Vorsorgewohnung. Darunter versteht man den Kauf und die Vermietung einer Eigentums­woh­nung. Bei Lage, Größe, Grundriss und Ausstattung kommt es vor allem auf die Vermietbarkeit an. Wer eine gebrauchte Wohnung kauft, sollte abklären, ob die zukünftige Miete ein­ge­schränkt ist (Stichwort Kategoriezins).

Wer sich über ein Zinshaus wagt, sollte sich in der Immobi­lien­branche auskennen – vor allem, wenn eine Sanierung ansteht. Mehrere Zinshäuser bringen Synergieeffekte (zB Ausweichwohnungen in der Bauphase). Alternative: Zins­haus-Miteigentum. Wird oft im Rahmen eines großen Bau­herren­modells angeboten. Als Pensions­vorsorge eignet sich auch die Betriebs­immobilie des eigenen Unter­nehmens. Diese wird im Privat­vermögen erworben oder von der GmbH abge­spaltet. Danach erfolgt die Ver­mietung an die GmbH mit dem Be­trieb. Vorteil: Die Ver­mietung kann weiter­laufen, auch wenn der Betrieb ver­kauft oder über­geben wurde.

Die steuerlichen Eckpunkte

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auch „Das erste Mal vermieten…“

Einkommensteuer

Gewinne aus der Vermietung sind steuer­pflichtig. Man rechnet Miet­einnahmen minus Ausgaben. Ausgaben sind etwa Darlehenszinsen, Abschreibung oder Instand­hal­tungen. Die Tilgung selbst ist allerdings nicht absetzbar. Betriebs­kosten sind Durchläufer.

Verluste aus der Ver­mietung sind mit anderen Einkünften verrechenbar, mindern somit die Gesamt­einkünfte (Aus­nahme: Liebhaberei). Bestehen keine anderen posi­ti­ven Einkünfte, dann sind die Verluste verloren, da diese nicht vortrags­fähig sind.

Lieb­haberei

Wenn aus der Vermietung Verluste entstehen, muss nach­ge­wiesen werden, dass innerhalb eines bestimmten Zeit­raumes insgesamt ein Gewinn zu erwarten ist. Bei der kleinen Vermietung (einzelne Wohnung) beträgt der Zeit­raum 20 Jahre ab Beginn der Vermietung und 23 Jahre bei Errichtung oder Umbau. Bei der großen Vermietung beträgt der Zeitraum 25 bzw. 28 Jahre.

Als Nachweis dient eine Prognoserechnung. Bei Ände­rungen der Bewirtschaftung ist mit Aberkennung der Ver­luste zu rechnen. Nur dann, wenn quasi nicht abwend­bare und unvorhergesehene Umstände eintreten, können die Verluste erhalten bleiben (zB Zahlungs­un­fähig­keit eines Mieters, Verlust der persönlichen Arbeits­kraft, unvor­her­sehbare Investitionen).

Umsatzsteuer – Vorsteuerabzug

Wenn keine Liebhaberei vorliegt, ist man in der Umsatz­steuer Unternehmer. Es gibt zwei verschiedene USt-Va­ri­anten (siehe Tabelle).

Vermietung  Variante mit USt  Variante ohne USt 
Zwingend bei Wohnungsvermietung (10% USt) (und kein Kleinunternehmer bzw. Verzicht) Geschäftsvermietung an Mieter ohne Vor­steuerabzug
Wahlrecht bei Geschäftsvermietung an Mieter mit Vorsteuer­abzug (20 % USt), Verzicht auf Kleinunternehmer Kleinunternehmer
Vorsteuern aus Kauf und Baukosten abziehbar (d.h. man be­kommt sie vom Finanzamt zurück) nicht abziehbar
Kaufpreis mit USt sinnvoll? Ja, da Vorsteuern aus Errichtungskosten den Kaufpreis mindern. Verrechnete USt ist Durchläufer. Nein, da echte Kosten
Vorteile – Geringerer Kaufpreis
– Vorsteuerabzug bei Kauf, Errichtungskosten und laufenden Ausgaben
 – keine Umsatzsteuer­voranmeldungen (UVA) und USt-Erklärung
– Miete ohne USt
Nachteile – 10 % teurere Woh­nungs­ miete
– Vorsteuer­be­rich­tigung bei USt-freiem Verkauf oder Privatnutzung in den nächsten 20 Jahren.
– Höherer Ver­wal­tungs­auf­wand
– kein Vorsteuer­abzug

 

Personalrückstellungen neu

Bilanzierende Unternehmen sind aufgrund einer neuen AFRAC-Stellungnahme verpflichtet, Pensions-, Abferti­gungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare lang­fristige Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. So­mit sind erstmals in die Berechnung auch Entwicklungen der künftigen Leistungen oder auch eventuelle karriere­be­dingte Gehalts­steigerungen einzu­beziehen. Die Be­wer­tung erfolgt nun grund­sätzlich nach ver­siche­rungs­mathe­ma­tischen Grundsätzen, wobei Verein­fachungen vor­ge­sehen sind. Bei erst­maliger Anwendung kann dies zu einem hohen Unter­schieds­betrag führen, der auf maximal fünf Jahre ver­teilt werden darf.

Verrechnungspreise

Die EU will unerwünschten Gewinnverschiebungen inner­halb multinationaler Unternehmen stärker zu Leibe rücken. Eine dreistufige Dokumentation zu Verrechnungspreisen im Konzern soll vorgeschrieben werden. Während die länder­über­greifende Berichterstattung (Country-by-Country Re­port) erst ab einem konsolidierten Jahresumsatz von 750 Mio € greift, sollen die beiden anderen Dokumentationen (Local File und Master File) schon ab 50 Mio € Umsatz oder 5 Mio € konzern­interner Provisions­umsatz zur Pflicht wer­den. Das Finanzamt kann innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Jahres­steuer­erklärung die Vorlage der Doku­menta­tion verlangen.

Finanz verschickt keine Zahl­scheine mehr

Die Finanz forciert Electronic Banking. Bereits ab 1. April werden zu den Vierteljahres-Steuervorauszahlungen und zu den Buchungsmitteilungen keine Zahlscheine mitgeschickt. Es wird ersucht, die Überweisungen mittels „Finanz­amts­zahlung“ in den Onlinesystemen der Banken oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durch­zu­führen. Wer an FinanzOnline teilnimmt und der elektronischen Zustellung zugestimmt hat, erhält ab dem 2. Quartal auch die Steuer­vorauszahlungen und Buchungs­mit­tei­lungen nur mehr elektronisch zugestellt.

Wer keine Möglichkeit hat ein Electronic-Banking-System zu nutzen (etwa weil er über keinen Internetanschluss verfügt), kann mittels eines formfreien Schreibens, per Telefon oder Fax die Zusendung von Zahlungsanweisungen beantragen. Weiterhin möglich sind Barzahlungen. Für die Finanz ist der elektronische Bargeldverkehr nicht nur günstiger als das Versenden der Erlagscheine, sondern auch ein Vorteil für die Datenverarbeitung.

Lohnnebenkosten gesenkt

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2016 von derzeit 0,45 % auf 0,35 %. Der IE ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Ver­sicherten zu leisten. Der IE dient zur Finanzierung von Ge­hältern und Löhnen im Insolvenzfall eines Dienstgebers.

Ein guter Kapitän zeigt sich im Sturm

Kann man sich als Führungskraft auf das Unvor­her­ge­sehene vorbereiten? Die Autoren sind überzeugt: Man kann.

Im Buch kommen zahlreiche Krisenexperten zu Wort – aber auch plötzlich Betroffene wie die Bürgermeister von Galtür und Kaprun. Sie zeigen in spannenden Interviews, wie sie mit der Krise umgegangen sind. Leseempfehlung für Führungskräfte, die vielleicht einmal Kapitän im Sturm sein müssen.

Zulassungsschein als Scheck­karte

Gegen einen Aufpreis von 22 € erhält man eine smarte gelbe Plastikkarte in Größe einer Scheckkarte. Allerdings finden sich nicht alle Informationen auf der Karte. Wer zB den CO2-Ausstoß des Fahrzeugs erfahren will – etwa für den Sachbezug – kann im Internet alle Fahrzeugdaten ab­fragen:

scheckkartenzulassungsschein.at > Fahrzeugdaten Online-Abfrage

Höchstpersönliche Tätigkeiten

Sogenannte höchstpersönliche Tätigkeiten werden künf­tig direkt dem Leistungserbringer zugerechnet, auch wenn die Abrechnung über eine Kapitalgesellschaft er­folgt.

Die bisherige Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien wurde ab 1.1.2016 in das Einkommensteuergesetz über­nommen.

Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft ab­gerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Person über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhe­ben­den Betrieb verfügt.

Höchstpersönliche Tätigkeiten werden nur von Künstlern, Schriftstellern, Wissenschaftlern, Sportlern und Vortra­gen­den ausgeführt.

Organschaftliche Vertreter sind insbesondere GmbH-Ge­schäftsführer, AG- und Stiftungs-Vorstände.

Ein eigener Betrieb liegt vor, wenn insbesondere Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht nur bloße Hilfstätigkeiten wie etwa Schreibarbeiten ausüben.

Durch das Zwischenschalten einer GmbH konnten Hono­rare thesauriert und somit erst bei Ausschüttung voll be­steuert werden. Auch die Lohnnebenkosten konnten da­durch vermieden werden. Durch die direkte Zurechnung fällt nun sofort Einkommensteuer an, die aber durch die Steuer­reform 2015/2016 attraktiver wurde.

Finanzdelikt Wurstsemmel

Sölden, Kitzbühel, Kulm oder Hochfilzen sind Veranstalter von Wintersportbewerben. Doch alle diese Veranstaltungen würden ohne die vielen freiwilligen Helfer nicht funk­ti­onie­ren. Dafür gibt es vom Veranstalter Wurstsemmeln, heißen Tee, eine Haube und im Bestfall einen Anorak. Doch das sieht die Finanz alles als geldwerte Leistung und somit als Sachbezug, der Lohnsteuer und Sozialver­sicherungs­bei­träge auslöst.

Viele dieser Helfer sind Pensionisten und sagen nun den Veranstaltern ab, weil sie durch die Steuerpflicht des Sach­bezuges um ihre Pension fürchten müssen. Einziger Aus­weg: Jeder Helfer muss vorweg unterschreiben, dass er freiwillig und ohne Bezahlung für den Veranstalter tätig ist.

Zeit für Steuerausgleich

Machen Sie jetzt die Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Was ist zu berücksichtigen? Voraussetzungen?
Negativsteuer: Einkommen unter 11.945 € pro Jahr, Sozial­ver­sicherungsbeiträge bezahlt
Alleinverdienerabsetzbetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate, Partner: Einkünfte bis 6.000 €
Alleinerzieherabsetzbetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate, kein Partner
Mehrkindzuschlag: mind. 3 Kinder, Familieneinkommen Vorjahr bis 55.000 €
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Einkünfte bis 25.000 €, Partner: Einkünfte bis 2.200 €
Topf-Sonderausgaben: Personenversicherung, Wohn­raum­schaffung, Einkommen bis 60.000 €
Freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf Versicherungszeiten
Steuerberatungskosten
Kirchenbeitrag: bis 400 €
Spenden: an begünstigte Empfänger, bis 10 % der Einkünfte
Gewerkschaftsbeiträge: nicht vom Arbeitgeber be­rück­sichtigt
Pendlerpauschale: vom Arbeitgeber nicht (ausreichend) be­rück­sichtigt
Sozialversicherungsbeiträge: selbst bezahlt
Werbungskosten: Ausgaben für Beruf über 132 €, zB Computer, Büromaterial, Uniform, Schutzhelm, Fachliteratur, Betriebs­rats­umlage, Aus- und Fortbildung (inkl. Fahrtkosten), doppelte Haus­haltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten (nicht vom Arbeitgeber bezahlt)
Werbungskostenpauschale: für bestimmte Berufsgruppen wie Vertreter oder Hausbesorger
Krankheitskosten: übersteigen Selbstbehalt (rd. ein Brutto-Monatsgehalt), zB Spital, Kur, Arzthonorare, Medikamente, Rezept­gebühr, Brille, Zahnarzt, damit verbundene Reisekosten
Begräbniskosten: übersteigen Selbstbehalt, max. 5.000 €, nicht durch Nachlass gedeckt
Schäden von Naturkatastrophen
Kosten Behinderung: bis 25 % Behinderung mit Selbstbehalt, ab 25 %: Freibetrag, Pauschale für Diätverpflegung, Kfz-Pauschale, Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung
Sonstige außergewöhnliche Belastungen: übersteigen Selbstbehalt
Kinderfreibetrag: Kind: Familienbeihilfe > 6 Monate
Unterhaltsabsetzbetrag: Kind nicht im Haushalt
Kinderbetreuung: Kind bis 10 Jahre (16 Jahre mit erhöhter Familienbeihilfe), bis 2.300 € pro Kind, professionelle Kin­derbetreuung, auch Ferienlager
Auswärtige Berufsausbildung: 80 km vom Wohnort, 110 € Pauschale pro Monat
Behinderung des Kindes: erhöhte Familienbeihilfe oder Grad der Behinderung über 25 %

Verein: gesellige Veranstal­tungen

Vereine sind oftmals wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerlich begünstigt. Tätig­kei­ten, für die eine Gegenleistung verlangt wird, werden in drei Kategorien eingeteilt: unentbehrliche, entbehrliche und begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe.

Unentbehrliche Hilfsbetriebe dienen der Erfüllung der be­günstigten Zwecke und sind weder körperschaftsteuer- noch umsatzsteuerpflichtig. Hierzu zählen beispielsweise Konzertveranstaltungen eines Musikvereins. Ein entbehr­licher Hilfsbetrieb ist es dann, wenn Vereine etwa kleine Vereinsfeste oder Bälle veranstalten und die Planung und Organisation durch den Verein selbst erfolgen – und zwar mit dem Zweck, das Vereinsleben zu pflegen. Hier gilt um­satzsteuerlich Liebhabereivermutung, es entsteht aber Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von 10.000 €). In Summe darf nicht mehr als 48 Stunden pro Jahr gefeiert werden und die Künstler dürfen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde verdienen. Auch Catering oder ein sehr umfang­reiches Speisenangebot wären schädlich.

Gesellige Veranstaltungen, die diese oben angeführten Kri­terien nicht erfüllen, sind begünstigungsschädliche Be­triebe. Dazu zählen zB große Vereinsfeste mit dem Zweck der Geldbeschaffung, die eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern. Es entsteht Um­satz­steuer- und Körperschaftsteuerpflicht.

31. März bzw. 30. Juni: Registrierkasse

Wer noch keine elektronische Registrierkasse angeschafft hat, hat bis Ende März 2016 keine Strafe zu erwarten. Mit triftigem Grund wird auch bis Ende Juni noch nicht gestraft. Mögliche Gründe: Lie­ferant kann nicht liefern, Mitarbeiter sind noch nicht eingeschult.

Kampf den Scheinunter­nehmen

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte macht, haftet für nicht bezahlte Löhne.

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz nimmt ab 2016 Scheinunternehmen ins Visier und veröffentlicht diese auf der Homepage des Finanzministeriums. Achtung: Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, haftet.

Das Finanzamt stuft Unternehmen als Scheinunternehmen ein, die Mitarbeiter betrügerisch anmelden oder Lohnab­gaben verkürzen. Bei Verdacht fordert das Finanzamt auf, binnen einer Woche vorzusprechen. Wird nicht wider­spro­chen, so wird das Unternehmen mit Bescheid zum Scheinunternehmen erklärt und in die entsprechende Liste eingetragen. Das Finanzamt informiert Firmenbuch, Gewerbebehörde und Auftragnehmerkataster.

Auftraggeber haften

Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunter­nehmens haftet der Auftraggeber für die Löhne, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass der Auftragnehmer ein Scheinunternehmen ist. Kann der Dienstgeber nicht ermittelt werden, so haftet man außerdem für die Sozialversicherung.

Wenn der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung bereits auf der Scheinunternehmer-Liste steht, darf man diesen keinesfalls beauftragen. Andere verdächtige Indizien können sein:

Liste der Scheinunternehmen
www.bmf.gv.at > Betrugsbekämpfung > Scheinunternehmen

Handel: Erleichterung bei Be­leg­erteilung

Einzelhändler dürfen bis 2020 ihr Sortiment auf 15 Waren­bezeichnungen zusammenführen. Diese Regelung er­leich­tert die Belegerteilung deutlich.

Bis Ende 2020 dürfen Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare gewerblich tätige Unternehmen ihre Warenbezeichnungen auf 15 Be­griffe einschränken. Diese werden dann in der Registrier­kasse verwendet und entsprechend auf den Belegen aus­gewiesen.

Voraussetzung für diesen Vereinfachungsschritt ist, dass das Unternehmen ausschließlich an Endverbraucher ver­kauft und dass im Betrieb kein Warenwirtschaftssystem installiert ist. Wenn im Betrieb bereits ein Kassensystem vorhanden ist, welches die im Erlass geforderten „handels­üblichen“ Bezeichnungen ausweisen kann, dann darf man diese Erleichterungen auch nicht in Anspruch nehmen.

Die Bundesparte Handel der Wirtschaftskammer informiert ausführlich auf www.wko.at/bshandel. Den Erlass finden interessierte Unternehmer auf der Website des Finanz­ministeriums (BMF) unter www.bmf.gv.at.

Laut BMF ist geplant, diese Vereinbarung später in den Re­gis­trierkassen-Erlass aufzunehmen. Diese Erleichterung ist allerdings gesetzlich nicht gedeckt. Achtung: Selbst wenn die Vereinbarung in den Erlass eingearbeitet wird, besteht keine verpflichtende Bindung.

Schenkung von Grundstücken

Seit Anfang 2016 ist es aus mit der kostengünstigen Schenkung von Grundstücken im Familienverband. Die Grunderwerbsteuer ist nicht mehr vom (idR sehr niedr­igen) Einheitswert, sondern vom Grundstückswert zu be­rechnen. Die Verordnung eröffnet wahlweise zwei Mög­lich­keiten der Berechnung:

  1. Ableitung aus dem Immobilienpreisspiegel: Für 2016 gilt noch der von der Wirtschaftskammer veröffentlichte, ab 2017 gibt die Statistik Austria diesen heraus. Als Grund­stückswert dürfen 71,25 % des Wertes laut Immobilienpreisspiegel angesetzt werden.
  2. Pauschalwertmodell: Dabei sind Grund- und Ge­bäu­de­wert getrennt zu berechnen. Der (anteilige) Grund­wert leitet sich vom dreifachen Bodenwert ab, der Teil des (alten) Einheitswerts ist und bei der Behörde elektro­nisch abgefragt werden kann. Dieser Wert ist mit einem je Gemeinde (bzw. in den meisten Landeshaupt­städten je Bezirk) festgelegten Hochrechnungsfaktor zu multipli­zieren, womit sich der Grundwert je Quadratmeter Bo­den­fläche ergibt. Der Hochrechnungsfaktor soll die Wertentwicklung der Grundstücke seit der letzten Ein­heits­wertfeststellung im Jahre 1973 berücksichtigen.

    Beim Gebäudewert ist die Nutzfläche heranzuziehen, wobei Kellergeschosse nur zur Hälfte zählen. Kann die Nutzfläche nicht ermittelt werden, ist die um 30 % ver­ringerte (anteilige) Bruttogeschossfläche heran­zu­ziehen. Die solcherart errechnete Fläche wird mit einem je Bun­des­land verschiedenen Baukostenfaktor multipliziert. Der Baukostenfaktor reicht von 1.270 € (Burgen­land) bis 1.670 € (Vorarlberg). Auf den Gebäudewert können allenfalls noch je nach Verwendungsart vorgegebene Abschläge vorgenommen wer­den. Wohnhäuser mit Kategoriemietzinsen und Hotels etwa müssen nur zu 71,25 % des errechneten Gebäudewerts angesetzt werden, Fabriksgebäude, Werkstätten und Lagerhäuser sogar nur zu 60 %. Darüber hinaus gibt es Alters­ab­schlä­ge. Auf alte, aber innerhalb der letzten 20 Jahre teilsanierte Gebäude 20 %, auf Gebäude älter als 20 Jahre 35 %, auf Gebäude älter als 40 Jahre sogar 70 %. Grund- und Gebäudewert zusammen ergeben den Grundstückswert.

 

Beispiel 1:

Eigentumswohnung Wien 17.
Fertigstellung 1995, anteilige Grundfläche laut Grundbuch 68/1530, dreifacher Bodenwert laut Finanzamt 231.530 €, Nutzfläche 70 m2.

Grundwert:
dreifacher Bodenwert
x   anteilige Grundfläche
x   Hochrechnungsfaktor 5,5 für Hernals
=  231.530 x (68/1530) x 5,5
=  56.596 €

Gebäudewert:
Nutzfläche
x   Baukostenfaktor für Wien
x   Verwendungsfaktor
x   Altersfaktor
=  70 x 1.470 x 1 x 0,65
=  66.885 €

Wert des Grundstücks:
=  Grundwert + Gebäudewert
=  123.481 €

 

Beispiel 2:

Einfamilienhaus in Bad Vöslau
Fertigstellung 1975, Teilsanierung 1998, Grundfläche laut Grundbuch 780 m2, dreifacher Bodenwert laut Finanzamt 45.200 €, Nutzfläche des Hauses 145 m2.

Grundwert:
dreifacher Bodenwert
x   Hochrechnungsfaktor 5 für Bad Vöslau
=  45.200 x 5
=  226.000 €

Gebäudewert:

Nutzfläche
x   Baukostenfaktor für NÖ
x   Verwendungsfaktor
x   Altersfaktor
=  145 x 1.310 x 1 x 0,80
=  151.960 €

Wert des Grundstücks:
=  Grundwert + Gebäudewert
=  377.960 €

 

GSVG-Pflicht auf Dividenden

Die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Ge­werblichen Wirtschaft (SVA) sind Erwerbseinkünfte mit Pflichtversicherung, Einkünfte als Geschäftsführer und Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer. Ausschüt­tungen – also Dividenden – der GmbH an die Gesell­schaf­ter blieben in der Praxis bisher außer Ansatz, da die dafür notwendigen Informationen nicht aus dem Ein­kommen­steuer­bescheid abgelesen werden konnten.

Seit 1.1.2016 gibt es hier eine wesentliche Änderung: Durch die Erweiterung des Formulars zur Meldung der Kapital­er­trag­steuer (Ka1) ist es der Sozialversicherungs­anstalt nun möglich, die ausgeschütteten Beträge in die Bemessungs­grund­lage für die Sozial­ver­sicherungs­beiträge einzu­be­ziehen, da nun im Formular Ka1 die Sozial­ver­sicherungs­nummer und der Name jener Gesellschafter-Ge­schäfts­führer einzutragen sind, die im KESt-Anmelde­zeitraum Aus­schüttungen erhalten haben.

Offen ist, was mit den Ausschüttungen bis Ende 2015 passiert. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits in der Höchstbeitragsgrundlage war, haben Vorjahres-Aus­schüttungen keine Auswirkung. In allen anderen Fällen stellt sich die Frage, ob es für diese Vorjahres-Ausschüttungen eine Amnestie geben wird. Liegen bereits Auskunfts­schrei­ben (Fragebögen) der einzelnen SVA-Landesstellen vor, sollten diese ausgefüllt retourniert werden, ansonsten können Verwaltungsstrafen verhängt werden bzw. können Beiträge auf Basis der Höchstbeitrags­grundlage vorge­schrieben werden!

Was bedeutet BEPS für die Praxis?

Hinter dem Kürzel „BEPS“ („base erosion and profit shifting“) verbergen sich von der OECD ausgearbeitete Vorschläge zur Bekämpfung der Aushöhlung der Ge­winnsteuerbemessungsgrundlagen und der Gewinn­ver­lagerung.

Auf Basis dessen hat die Europäische Kommission ein Anti-Missbrauchspaket veröffentlicht, womit unerwünschten Steuerpraktiken in Konzernen wirksam begegnet werden. Auch soll der Datenaustausch im Rahmen der EU-Amtshilfe intensiviert werden. In Österreich soll es deshalb schon im Frühjahr 2016 zur teilweisen Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verrechnungspreisdokumentation im Konzern kommen. Die Dokumentation ist künftig in eine Stammdokumentation (Master File), eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und eine länderbezogene Berichterstattung (Country by Country Reportings, CbCR) zu gliedern. Das CbCR ver­pflich­tet große Konzerne mit Konzernumsätzen von mehr als 750 Mio. €, den Steuerbehörden bestimmte Finanz­in­for­ma­tionen (u.a. Umsatz, Gewinn, gezahlte Steuern, einbe­hal­te­ne Gewinne, Anzahl der Mitarbeiter) über jede Konzern­ge­sellschaft mitzuteilen. Diese Informationen werden ab 2017 an alle Länder, in denen der Konzern ansässig oder steuer­pflichtig ist, versendet.

Worauf muss man bei All-In Verträgen achten?

All-In wird auch unechte Überstundenpauschale genannt. Im Gegensatz zur echten Überstundenpauschale, bei der ein konkreter Betrag für eine genau definierte Überstun­den­an­zahl zusätzlich zum monatlichen Grundbezug be­zahlt wird.

Bei All-In werden mit der Überzahlung auf den Kollektiv­ver­tragslohn allfällig tatsächlich geleistete Überstunden ab­ge­golten. Wird in den Arbeitsverträgen der Mindestbezug be­tragsmäßig nicht angeführt, sind die mit der Überzahlung abgedeckten bzw. die damit nicht mehr gedeckten Über­stunden nur schwer ermittelbar.

Zwecks Verbesserung der Transparenz ist für ab 2016 ab­ge­schlossene Verträge der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel betragsmäßig anzuführen. Fehlt diese Angabe, besteht Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn, der am Ar­beitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Ar­beitgebern gebührt. Stellt sich die Frage wie man ver­glei­chen soll, etwa wenn es weit und breit keine vergleichbaren Arbeitgeber gibt?

Unser Tipp daher: Führen Sie den Grundlohn im Dienst­ver­trag oder Lohnzettel stets betragsmäßig an. Auch bei jeg­licher Änderung von Entgeltbestandteilen oder bei Ände­run­gen der Arbeitszeit ist der Grundlohn wieder neu schriftlich festzuhalten.

Wann kommt die automatische Arbeitnehmerveranlagung?

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 schaffte der Ge­setzgeber die Basis für eine antragslose Veranlagung. Das Finanzamt erstellt eine automatische Veranlagung ab 2017 für das Jahr 2016, wenn:

Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist selbst eine Steuererklärung abgibt, weil er beispielsweise Werbungskosten geltend machen möchte, muss das Finanzamt den bisherigen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid ausstellen.

Die Frage, ob es tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Sonderausgaben-Meldeverpflichtung für Kirchen, Versicherungen und Spendenorganisationen erst ein Jahr nach der automatischen Arbeitnehmer­ver­an­lagung in Kraft tritt, bleibt allerdings offen!

Welche Rechtsform?

Mit der Steuerreform 2015/2016 sind die Karten hin­sicht­lich Rechtsform neu gemischt. Ob Einzel­unter­nehmen bzw. Personengesellschaft oder GmbH hängt aber nach wie vor von unterschiedlichen Faktoren ab.

Die Änderungen in der Steuerreform wirken zugunsten der Einkommensteuer – also pro Einzelunternehmen bzw. Per­sonengesellschaft – und gehen zu Lasten der Körper­schaft­steuer bzw. Kapitalertragsteuer (KESt) – also kontra GmbH. Änderungen seit 1.1.2016:

Nicht neu, aber weiterhin ein Steuerzuckerl ist der Ge­winn­freibetrag, den es nur für natürliche Personen gibt. Bis zu einem Jahresgewinn von 30.000 € bekommt man 13 % als Gewinnfreibetrag, der die Steuergrundlage reduziert. Da­rü­ber muss man zB in Wohnbauanleihen investieren. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 45.350 €. In unserem Beispiel haben wir den maximalen Gewinnfreibetrag von 3.900 € ohne Investitionen berücksichtigt.

Allerdings ist ein reiner Tarifvergleich nicht sinnvoll. Denn die niedrigen Steuerstufen der Einkommensteuer können über den Geschäftsführerbezug ausgenutzt werden. Außer­dem muss man die Sozialversicherung berück­sich­tigen, die sowohl Geschäftsführer als auch Einzel- oder Mit­unter­neh­mer zahlen müssen.

Einflussfaktoren
In unserem Beispiel mit einem Gewinn von 100.000 € ist das Einzelunternehmen mit 1.174 € gegenüber der GmbH leicht im Vorteil. Wenn nicht der gesamte Gewinn ausge­schüttet wird, sieht es für die GmbH jedoch günstiger aus. Ob die GmbH oder das Einzelunternehmen für Sie gün­stiger ist, hängt aber von vielen Faktoren ab.

Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen und erstellen mit Ihnen einen Günstigkeitsvergleich.

Beispiel – Vergleich             €
Gewinn vor Steuern und Geschäftsführerbezug 100.000
Einzelunternehmen
Gewinnfreibetrag      3.900
Sozialversicherung  -18.943
Einkommensteuer  -26.687
Abgabenbelastung gesamt   45.630
GmbH
Geschäftsführerbezug   77.000
Betriebsausgabenpauschale      4.620
Gewinnfreibetrag      3.900
Sozialversicherung  -18.943
Einkommensteuer  -14.060
Lohnnebenkosten    -6.083
Abgabenbelastung GF   39.086
Körperschaftsteuer    -4.229
Kapitalertragsteuer    -3.489
Abgabenbelastung gesamt   46.804
Vorteil Einzelunternehmen     1.174

 

Informationspflicht Teil­zeit­kräfte

Arbeitgeber müssen seit heuer ihre teilzeitbeschäftigten Mit­arbeiter informieren, wenn im Betrieb Arbeitsplätze mit höherem Arbeitszeitausmaß frei werden und diese ausge­schrieben werden. Die Information muss leicht zugänglich sein – also entweder in Papierform oder elektronisch aus­hängen. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Strafe bis zu 436 € im Falle einer Anzeige. Möglichkeiten des Aus­hangs: Schwarzes Brett, Intranet, Newsletter, E-Mail…

Keine SVA-Beiträge für ge­ring­fügig angestellte Ge­schäfts­führer

Nach zwei Jahren ist nun klar: hat ein Gesellschafter-Ge­schäftsführer ein geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis, fällt er nicht unter die GSVG-Pflichtversicherung. Der Ver­wal­tungs­gerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflicht­ver­sicherung kommt, wenn keine ASVG-Voll­ver­sicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen SVA-Beiträge an. Es besteht die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.

Ab 2016 wird durch eine Gesetzesänderung der Status wieder hergestellt wie er vor dem VwGH-Urteil war. Mit einem geringfügigen Dienstverhältnis entkommen Ge­sellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflichtver­sicherung.

Finanzämter: neue Öffnungs­zeiten

Seit November 2015 gelten neue verkürzte Öffnungszeiten bei den Finanzämtern.

Öffnungszeiten Wien, Graz, Linz, Salzburg,
Innsbruck und Klagenfurt
alle anderen Standorte
Montag 7:30 – 15:30 7:30 – 12:00
Dienstag 7:30 – 15:30 7:30 – 12:00
Mittwoch 7:30 – 12:00 7:30 – 12:00
Donnerstag 7:30 – 17:00 7:30 – 15:30
Freitag 7:30 – 12:00 7:30 – 12:00

Sommeröffnungszeiten (österreichweit): Juli, August: 7:30 bis 12:00 Uhr

Finanzämter: Einheitliche Telefonnummern

Die Finanz hat seit November 2015 die Telefonnummern österreichweit vereinheitlicht. Weiters gibt es eine eigene Telefonnummer für Unternehmerinnen und Unternehmer:

Privatpersonen 050 233 233
Unternehmer/innen 050 233 333

Telefonisch sind die Finanzämter Montag bis Donnerstag 7:30 bis 15:30 Uhr, Freitag 7:30 bis 12:00 Uhr erreichbar.Ein zentraler Telefondienst soll den Großteil der Anfragen be­ant­worten. Bei Bedarf wird man an die zuständige Stelle ver­bunden. Für Steuerberater wird eine Direktwahlmöglichkeit eingerichtet, um direkt das zuständige Finanzamtteam der Klienten anrufen zu können.

12 % Prämie für Forschung

Die For­schungsprämie beträgt ab 2016 12 % der For­schungs­ausgaben (bis 2015: 10 %). Außerdem wurde klar­gestellt, dass die Prämie keine steuerpflichtige Einnahme ist und auch die absetzbaren Aufwendungen nicht kürzt.

Gleichzeitig gibt es ab 2016 keine Bildungsprämie und keinen Bildungsfreibetrag mehr. Sie sind angeblich kein Anreiz für betriebliche Bildungsmaßnahmen.

Geld oder Leben

Wir brauchen eine sozial verträgliche und ökologisch nach­haltige Ökonomie, die allen Menschen Wohlstand bringt, sagt der Autor. Die moderne Technologie macht das möglich. In seinem Zukunftskonzept fordert er die Abschaffung der Zinsen und des Bargelds. Die rigorose Vereinfachung des Steuersystems mit einer Transaktionssteuer auf alle Zah­lungs­flüsse. Parkgebühren für gehortetes Geld. Sowie ein bedingungsloses Grundeinkommen. Er zeigt die sechs Schritte zur Ökonomie 4.0.

Frisches Geld

Wer frisches Geld für sein Unternehmen braucht: Die Wirt­schaftskammer hat einen Online-Finanzierungsratgeber er­stellt, der über 24 Finanzierungsarten informiert. Es wird die persönliche Situation erfasst und relevante Finanzierungs­formen vorgeschlagen. Da tauchen ungewöhnliche Modelle wie die FFF-Finanzierung (Family, Friends, Fans) auf. Weiterführende Links geben Hintergrundinformationen.

wko.at/ratgeber/finanzierung

Barzahlungsverbot in der Baubranche

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist ein zen­trales Thema der Steuerreform 2015/2016. Das Maß­nahmen­paket „Baubranche“ beinhaltet ein Barzahlungs­verbot von Arbeitslöhnen, ein Abzugsverbot für bar be­zahlte Bauleistungshonorare und verstärkte Kontrollen beim privaten Hausbau.

Ab 1.1.2016 sind Unternehmer verpflichtet, ihren Arbeit­nehmern, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind, den Lohn auf ein Bankkonto zu überweisen. Der Begriff „Bauleistung“ umfasst die Herstellung, Instand­setzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken. Auch jede Reinigung von Bauwerken, somit auch die Raum­pflege, ist eine Bauleistung und fällt somit in das Bar­zah­lungsverbot. Werden trotz dieser Vorschrift Barzahlungen getätigt, begeht sowohl der Arbeitgeber (Zahlung) als auch der Arbeitnehmer (Entgegennahme des Geldes) eine Fin­anzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € bestraft wird.

Beauftragt ein Unternehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, deren Wert 500 € übersteigt (Freigrenze), darf diese Leistung ab dem Jahr 2016 nicht bar bezahlt werden. Die Konsequenz bei Nichteinhaltung: Die Ausgaben können nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden!

Auch der private Hausbau bleibt nicht verschont. Ab dem nächsten Jahr prüft die Abgabenbehörde, ob wissentlich Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung beauftragt wurden. Falls ja, wurde eine Verwaltungsübertretung begangen und es kann eine Geldstrafe bis zu 2.180 € verhängt werden.

Busfahrer mit rosa Haarband – kein Kündigungsgrund

Einem Buslenker wurde von seinem Dienstgeber verboten, seine Haare mit einem rosa Haarband zusammen zu binden. Diese Weisung wurde damit begründet, dass dieses Haar­band gegen die Uniformvorschriften verstoße und dadurch auch Zweifel an der Professionalität und Seriosität des Buslenkers entstehen könnten.

Auf Grund der Elternteilzeit des Dienstnehmers waren die Vorschriften des Väter-Karenzgesetzes zu beachten und das Arbeitsgericht musste der Kündigung zustimmen. Der Ober­ste Gerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war: Nachdem der Mitarbeiter pflicht­bewusst die Uniform trug, verletzte er durch das Tragen des rosa Haarbandes keine vertraglichen Pflichten.

So müssen Belege 2016 aus­sehen

Ab 1.1.2016 gilt die allgemeine Belegerteilungspflicht.
Es sind fast alle Unternehmen betroffen. Das muss auf dem Beleg stehen:

Beleg Rechnung Rechnung
bis 400€
1.
Liefernder bzw. leistender Unternehmer   eindeutige
Bezeichnung
    Name und Anschrift
2.
Leistungsempfänger Name und
Anschrift
3.
Menge und handels­übliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung zB Blumen­geschäft: Schnitt­blumen detaillierter als auf Beleg, zB Blumen­geschäft: Rosen, Tulpen, Nelken
4.
Liefer- oder Leistungsdatum bzw. -zeitraum
5.
Ausstellungsdatum
6.
Entgelt brutto bzw. Angaben zur rechneri­schen Er­mittlung  netto
(Kleinunter­nehmer: brutto)
   brutto
7.
Umsatzsteuer auf händi­schem Beleg nicht not­wendig Steuerbetrag, Steuersatz bzw. Hinweis auf Befreiung Steuer­satz bzw. Hinweis auf Be­freiung
8.
fortlaufende Nummer
9.
UID-Nummer eigene, ab 10.000 € brutto auch des Kunden
Wenn Registrier­kassenpflicht zusätzlich:    ab 2017
Kassenidentifikations­nummer
Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
Maschinenlesbarer Code (QR-, Bar-Code, OCR mit genau definierter Zeichen­folge)

Steuerreform: Elektroautos gewinnen

Ab 2016 hängt der steuerpflichtige Sachbezug vom CO2-Ausstoß ab. Elektroautos werden stark gefördert.

Wer ein Firmenauto auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dazu wurden bislang 1,5 % vom Neuwert – maximal jedoch 720 € – versteuert. Ab 2016 werden grund­sätzlich 2,0 % und maximal 960 € gerechnet. Die alte Grenze von 1,5 % und maximal 720 € gibt es nur noch, wenn der CO2-Grenzwert nicht überschritten wird. Die Grenze sinkt jährlich. Relevant ist das Jahr der Anschaffung des Fahr­zeuges. Bei Gebrauchtwagen zählt das Datum der Erstzulassung.

Anschaffungsjahr CO2-Grenzwert
         bis 2016     130 g/km
               2017     127 g/km
               2018     124 g/km
               2019     121 g/km
          ab 2020     118 g/km

Wenigfahrer können weiterhin einen kilometerabhängigen Sachbezug ansetzen, wenn dieser um mehr als die Hälfte niedriger ist als der normale Sachbezug. Als Nachweis muss man ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Ab 2016 kommen nun zwei Kilometersätze zur Anwendung:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern die Anschaffungskosten und den Sachbezug.

Elektrofahrzeuge fahren steuerfrei

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null fällt kein Sachbezug an. Hybrid-Fahrzeuge fallen daher nicht in die Begünstigung. Auch in der Umsatzsteuer sind Null-Emissi­ons­fahrzeuge begünstigt: Bis 40.000 € Anschaffungs­kosten steht der volle Vorsteuerabzug zu. Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 €, so ist nur der Teil bis 40.000 € abzugs­berechtigt. Für Elektroautos über 80.000 € gibt es keine Vorsteuer zurück. Ohne Betragsgrenze bleiben weiterhin Fiskal-Kleinbusse, Fahrschulautos und LKW.

1.1.2016 – Start Steuerreform

Mit Jahresbeginn gilt der neue Tarif, der sechs statt bisher drei Steuerstufen bringt. Der Eingangssteuersatz beträgt 25 %. Damit werden alle Einkommen entlastet. Niedrigverdiener bekommen bis zu 400 € Sozialversicherungs-Erstattung retour.

Abgabenänderungsgesetz 2015

Die große Steuerreform wurde vom Parlament längst ab­ge­segnet. Aber damit ist für heuer noch nicht Schluss! Das nächste Gesetzespaket, wirksam ab 1.1.2016, bringt eine gute und eine schlechte Nachricht.

Zunächst die gute:

Die Regelung „Gewinnausschüttung vor Einlagen­rückzah­lung“ ist wieder weg. Ab 2016 hätten Gesellschafter-Aus­zahlungen an natürliche Personen vorrangig 27,5 % Kapi­talertragsteuer gekostet. Es können also auch bei Reinge­winnen weiterhin die von Gesellschaftern zuvor gewährten Zuschüsse (Einlagen) wieder rückgeführt werden, ohne dass dafür Kapitalertragsteuer anfällt. Es kann aber nicht mehr an Einlagen rückgezahlt werden als vorhanden ist, darüber hin­aus gelten sie als Gewinnausschüttung. Umgekehrt kann nur so viel maximal als steuerliche Ausschüttung gelten wie an angehäuften Gewinnen vorhanden ist.

Nun die schlechte:

Bisher wurden Wertsteigerungen von in das EU-Ausland überführten (Teil)betrieben und Wirtschaftsgütern solange nicht besteuert, als diese nicht verkauft oder in ein Drittland verschafft wurden. Nun ist ein Ratenzahlungskonzept ge­plant: Die im Zeitpunkt der Überführung ins EU-Ausland be­stehenden stillen Reserven werden be­steuert. Die darauf lastende Einkommen- oder Körperschaftsteuer darf für An­la­ge­vermögen in sieben Jahresraten, für Umlaufvermögen in zwei Jahresraten entrichtet werden. Weiterhin gilt, dass im Falle von Drittländern eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist.