In den folgenden Beispielen zeigen sich die Auswirkungen des Aktivitätsfreibetrages und der Begünstigung in der Sozialversicherung. Wir haben folgende Beispiele gerechnet:
Monatswerte in Euro
| 2026 | 2027 | |
| Pension brutto | 2.000,00 | 2.000,00 |
| SV DNA (KV) 6% | -120,00 | -120,00 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -78,22 | -78,22 |
| Pension netto | 1.801,78 | 1.801,78 |
| Zuverdienst brutto | 1.500,00 | 1.500,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12% | -76,80 | -76,80 |
| SV DNA (PV) 10,25% | -153,75 | — |
| Werbungskostenpauschale | -11,00 | -11,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 1.412,20 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | — | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 162,20 |
| Zuverdienst netto *) | 846,36 | 1.374,54 |
| Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt: | ||
| Steuerbemessungsgrundlage gesamt | 3.138,45 | 2.042,20 |
| Lohnsteuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen | 501,31 | 126,88 |
| Einkommen gesamt netto | 2.648,14 | 3.176,32 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 528,18 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) |
56,42% | 91,64% |
*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Lohnsteuer
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird!
Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
Monatswerte in Euro
| 2026 | 2027 | |
| Pension brutto | 4.400,00 | 4.400,00 |
| SV DNA (KV) 6% | -264,00 | -264,00 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -941,67 | -941,67 |
| Pension netto | 3.194,33 | 3.194,33 |
| Zuverdienst brutto | 2.000,00 | 2.000,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12% | -102,40 | -102,40 |
| SV DNA (PV) 10,25% | -205,00 | — |
| Werbungskostenpauschale | -11,00 | -11,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 1.681,60 | 1.886,60 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | — | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 1.681,60 | 636,60 |
| Zuverdienst netto *) | 1.061,29 | 1.642,96 |
| Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt: | ||
| Steuerbemessungsgrundlage gesamt | 5.817,60 | 4.772,60 |
| Lohnsteuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen *) | 1.572,97 | 1.196,31 |
| Einkommen gesamt netto | 4.255,63 | 4.837,29 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 581,67 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) |
53,06% | 82,15% |
*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Lohnsteuer
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird!
Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
Monatswerte in Euro
| 2026 | 2027 | |
| Pension brutto | 2.000,00 | 2.000,00 |
| SV DNA (KV) 6% | -120,00 | -120,00 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -78,22 | -78,22 |
| Pension netto | 1.801,78 | 1.801,78 |
| Zuverdienst (Honorar) brutto | 1.900,00 | 1.900,00 |
| Betriebsausgabenpauschale | -114,00 | -114,00 |
| 15% Gewinnfreibetrag *) | -202,90 | -222,90 |
| Summe Sozialversicherung **) | -437,70 | -302,28 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 1.145,40 | 1.260,82 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | — | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 1.145,40 | 10,82 |
| Zuverdienst netto ***) | 1.118,68 | 1.594,47 |
| Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt: | ||
| Steuerbemessungsgrundlage gesamt | 3.025,40 | 1.890,82 |
| Steuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen | 421,84 | 81,47 |
| Einkommen gesamt netto | 2.920,46 | 3.396,25 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 475,79 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) |
58,88% | 83,92% |
*) 2027 leicht abweichender Betrag zu 2026 wegen Reduktion des GFB aufgrund unterschiedlicher bezahlter SVS
**) PV-Satz reduziert sich von 18,50% auf 10,18% von 2026 auf 2027
***) Zuverdienst brutto minus SV, minus Steuer
Monatswerte in Euro
| 2026 | 2027 | |
| Aktives Einkommen brutto | 3.500,00 | 3.500,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12% | -179,20 | -179,20 |
| SV DNA (PV) 10,25% | -358,75 | — |
| Werbungskostenpauschale | -11,00 | -11,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 2.951,05 | 3.309,80 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | — | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 2.951,05 | 2.059,80 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -435,07 | -167,69 |
| Aktives Einkommen netto *) | 2.526,99 | 3.153,11 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 626,13 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttoverdienst (in %) |
72,20% | 90,09% |
*) Einkommen brutto minus SV, minus Lohnsteuer
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird! Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
Jemand überlegt, entweder die Pension aufschieben und verdient weiterhin 3.500 Euro monatlich. Oder er geht gleich in Pension (2.200 Euro brutto) und arbeitet nebenbei weiter, wo er weiterhin 3.500 Euro monatlich erhält.
Annahmen: Stand Pensionskonto 30.800 Euro Jahreswert inkl. Sonderzahlungen.
Monatswerte in Euro
| Aufschieben | Dazuverdienen | |
| Pension brutto | 2.200,00 | |
| SV DNA (KV) 6% | -132,00 | |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -154,03 | |
| Pension netto | 1.913,97 | |
| Zuverdienst brutto | 3.500,00 | 3.500,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12% | -179,20 | -179,20 |
| Werbungskostenpauschale | -11,00 | -11,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 3.309,80 | 3.309,80 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | -1.250,00 | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 2.059,80 | 2.059,80 |
| Lohnsteuer Zuverdienst | 167,69 | 726,00 |
| Zuverdienst netto *) | 3.153,11 | 2.593,90 |
| Einkommen gesamt netto | 3.153,11 | 4.507,87 |
| Erhöhung der Pension für Aufschieber | |
| Plus 1,78 % in Pensionskonto | 62,30 |
| Plus 5,1 % gem. § 5 APG (für längeres Arbeiten) **) | 115,38 |
| Pensionsplus für ein Jahr Aufschieben pro Monat | 177,68 |
| Amortisationsdauer in Jahren ***) | 12,38 Jahre |
*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Steuer
**) Wer bis zu drei Jahre länger arbeitet als das Regelpensionsalter, erhält jeweils 5,1 % Bonus am Pensionskonto gutgeschrieben.
***) Das Pensionsplus für ein Jahr aufschieben, wird dem Verzicht auf ein Jahr Pension in Höhe von 2.200 Euro gegenübergestellt.
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird! Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
Krankheit, Pflege, Behinderung oder Kosten für Kinder mit besonderen Bedürfnissen: Manche Kosten treffen einen nicht freiwillig, sondern einfach, weil das Leben passiert. Das Steuerrecht kann solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) berücksichtigen. Klarstellungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) zeigen, worauf besonders zu achten ist.
AgB sind Kosten, die deutlich über das hinausgehen, was die meisten Steuerpflichtigen üblicherweise tragen müssen. Damit Krankheitskosten, Pflege, Behinderung und andere unvermeidbare Ausgaben steuerlich anerkannt werden, müssen drei Kriterien vorliegen: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung. Es muss sich also um Kosten handeln, die nicht zum normalen Lebensaufwand gehören, denen man sich nicht entziehen kann und die finanziell spürbar sind.
Mit oder ohne Selbstbehalt?
Allgemeine Krankheitskosten wirken sich meist erst aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Dazu zählen Arztkosten, Medikamente, Spitalskosten oder Therapien. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen können dagegen in der Regel ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dafür muss ein Grad der Behinderung (Sozialministeriumsservice) amtlich festgestellt werden. Die LStR stellen dazu klar: Ein unterjährig festgestellter Behinderungsgrad gilt für das ganze Jahr. Werden unterjährig mehrere Grade festgestellt, ist grundsätzlich der höhere Grad für das ganze Jahr maßgeblich. Außerdem ist eine steuerliche Begünstigung rückwirkend ab einem bestimmten Ereignis möglich, wenn die Behinderung eindeutig darauf zurückzuführen ist (z.B. Unfall, Operation).
Je nach Höhe des Behinderungsgrades stehen pauschale Freibeträge zu. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können alternativ auch diese geltend gemacht werden. Zusätzlich können bestimmte Aufwendungen für Hilfsmittel, Heilbehandlungen sowie Unterrichtskosten in einer Sonder- oder Pflegeschule oder Kosten einer Behindertenwerkstätte berücksichtigt werden. Gerade bei Kindern mit Behinderung ist eine genaue Unterscheidung zwischen Unterrichtskosten, Unterbringungskosten, Pflegegeld und behinderungsbedingten Mehraufwendungen wichtig, da diese steuerlich nicht immer gleichbehandelt werden. Bezogenes Pflegegeld oder ähnliche Leistungen kürzen die Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung. Unterrichtskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Kürzung geltend gemacht werden.
Auch für Angehörige können agB eine Rolle spielen. Trägt jemand die Kosten für den behinderten (Ehe-)Partner oder ein Kind mit Behinderung, können ebenfalls agB absetzbar sein.
Tipp: Informieren Sie sich auch über sonstige Begünstigungen im Zusammenhang mit einer Behinderung: ORF-Beitragsbefreiung, Zuschuss für behindertengerechten Wohnungsumbau, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, NoVA-Begünstigung, Gratis-Autobahnvignette, Parkgebührenbefreiung, erhöhte Familienbeihilfe uvm.
Die Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ist beschlossen. Wie berichtet, stellt die kurze Umstellungsfrist für Registrierkassen eine Herausforderung dar.
Für zwölf definierte Nahrungsmittelgruppen gilt ab 1. Juli 2026 ein Steuersatz von 4,9 % statt 10 %. Diese Gruppen sind im Anhang zum Umsatzsteuergesetz anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt: Milch, Joghurt, Butter, Hühnereier, viele heimische frische Obst- und Gemüsesorten, Tiefkühlgemüse, Reis, Weizenmehl und -grieß, rohe Teigwaren, Brot und Speisesalz.
Umstellung Registrierkasse
Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer sollen – sofern noch nicht erledigt – sich rasch um die Einrichtung des neuen Steuersatzes kümmern. Problematisch wird es, wenn sich die Registrierkasse gar nicht oder nicht rechtzeitig umstellen lässt.
Unzulässig ist die weitere Anwendung von 10 % USt. Besser ist es, den Bruttobetrag mit 4,9 % USt im System zu hinterlegen und die Rechnung gegebenenfalls händisch zu korrigieren.
Bleiben 10 % Umsatzsteuer auf der Rechnung, besteht die Gefahr, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer von 10 % geschuldet wird, obwohl der Bruttobetrag nur 4,9 % enthält. Da jedoch meist an Privatpersonen verkauft wird, betrifft dies nur Lieferungen an Unternehmen (z.B. Obstkorb als freiwilliger Sozialaufwand).
Eines der großen Versprechen im Regierungsprogramm soll nun ab 2027 Wirklichkeit werden: Wer in der Pension arbeitet, soll mehr Netto vom Brutto haben. Die geplante Flat Tax für Pensionisten wurde nicht umgesetzt, der nun geschaffene Freibetrag und die Beitragsbefreiung bringen je nach Fall bis zu 600 € Ersparnis pro Monat – das zeigen auch die durchgerechneten Beispiele.
Auch auf unsere jüngeren Leserinnen und Leser, deren Pension noch in weiter Ferne liegt, warten spannende Themen aus den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Viel Spaß beim Lesen!
Wer in Pension geht, muss oft mit spürbar weniger Geld auskommen als in der Vollerwerbszeit. ORF-Beitrag, Medikamente, Strom- und Telefonkosten drücken kleine Pensionen empfindlich. Gut zu wissen, dass es unter Umständen Befreiungen und Zuschüsse über Antrag gibt.
ORF-Beitrag
Ein Befreiungsanspruch besteht, wenn man eine Pension oder Pflegegeld bezieht und das Haushaltsnettoeinkommen 2026 unter folgenden Monatsgrenzen liegt:
Ein Antrag ist bei der OBS (ORF-Beitrags Service GmbH) zu stellen. Dort kann auch geprüft werden, ob zusätzlich ein Zuschuss zum Fernsprechentgelt oder Begünstigungen im Zusammenhang mit EAG-Kosten (Entfall eines Netzkostenanteils) relevant sind. Seit 1.4.2026 haben ORF-Beitragsbefreite auch Anspruch auf den Sozialtarif für Strom.
https://www.obs.at/befreiung
Rezeptgebühren
2026 beträgt die Rezeptgebühr 7,55 € pro Medikament. Bei niedrigem Einkommen kann eine Befreiung beantragt werden. Zusätzlich gibt es eine automatische Obergrenze: Wer im Kalenderjahr 2 % des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren erreicht, ist für den Rest des Jahres befreit. Es müssen aber mindestens 41 Rezeptgebühren bezahlt werden, ehe diese Deckelung greift.
Wer nur eine kleine Pension bezieht, sollte außerdem die Ausgleichszulage prüfen lassen. 2026 liegt der Richtsatz für Alleinstehende bei 1.308,39 € monatlich, bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnern im gemeinsamen Haushalt bei 2.064,12 €.
Ab 1. Jänner 2027 soll ein Reformpaket das Arbeiten im Alter attraktiver machen. Die „Aktiv-Pension“ bringt massive steuerliche Entlastungen und Vorteile in der Sozialversicherung.
15.000 € Aktivitätsfreibetrag
Kernstück ist ein steuerlicher Freibetrag für aktiv Erwerbstätige, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben. Der neue Aktivitätsfreibetrag in Höhe von bis zu 1.250 € pro Monat bzw. 15.000 € pro Jahr wird direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bis zu diesem Betrag bleibt der Zuverdienst einkommensteuerfrei.
Begünstigt sind sowohl Angestellte als auch Selbstständige, sofern sie eine „aktive“ Tätigkeit ausüben. Reine Passiveinkünfte wie etwa Einkünfte aus einer betrieblichen Versorgungsrente, aus der Verpachtung eines Betriebs oder als kapitalistischer Mitunternehmer zählen ebenso wenig dazu wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Auch für fix versteuerte Einkünfte (z.B. Sonderzahlungen) gibt es keinen Aktivitätsfreibetrag.
Voraussetzungen
Der Freibetrag gilt ab Erreichen des Regelpensionsalters. Dieses beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen aktuell 61,5 und wird bis 2033 stufenweise auf 65 Jahre angehoben.
Unterschieden wird zwischen:
Für Zuverdiener gelten für den Freibetrag Mindestversicherungszeiten:
Aufschieber benötigen keine Mindestversicherungszeiten, sie profitieren sofort vom Freibetrag. Wer also beim Erreichen des Pensionsalters noch zu wenig Versicherungsmonate hat, der kann zunächst aufschieben und den Freibetrag nutzen, bis sich die Mindestversicherungsjahre ausgehen, um danach als Zuverdiener zu profitieren. Pech haben allerdings jene, die bereits in Pension sind und bei Pensionsantritt noch keine 480 Monate (Männer) bzw. 408+ Monate (Frauen) beisammen hatten. Für jene gibt es nach derzeitigem Stand des geplanten Gesetzes auch keine Sanierungsmöglichkeit.
Besonderheit Teilpension
Bei Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich. Damit lässt sich das Sammeln fehlender Versicherungszeiten bei gleichzeitigem Teilpensionsbezug bewerkstelligen.
Allerdings ist eine Teilpension für Dienstnehmer vorgesehen. Für Selbständige ist eine Teilpension nur möglich, wenn keine Pensionspflichtversicherung durch den Zuverdienst ausgelöst wird. Damit ist man in der Regel mit der Geringfügigkeitsgrenze beschränkt.
Entfall der Pensionsbeiträge
Neben der Steuerersparnis gibt es ab 2027 eine zweite große Entlastung: Für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.
Die Begünstigung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Die Ersparnis beträgt daher:
Der Dienstgeberanteil in Höhe von 12,55 % wird nicht reduziert, wodurch Arbeitgeber von Aufschiebern ab 2027 schlechter gestellt werden, da aktuell der halbe Beitragssatz für maximal drei Jahre vom Bund übernommen wird.
Pensionsbonus für Aufschieber
Zusätzlich zum Freibetrag und der Beitragsbefreiung erhöht sich die spätere Pension für Aufschieber pro Jahr des Aufschubs um 5,1 % (maximal drei Jahre = 15,3 %). Diesen Bonus gibt es bereits seit 2024. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der weiterhin geleisteten Pensionsbeiträge hinzu.
Die „besondere Höherversicherung“, die eine gewisse Pensionssteigerung für Zuverdiener ergab, wird im Gegenzug ab 2027 gestrichen.
Hinweis: Das vorliegende Gesetzespaket liegt als Ministerialentwurf zur Begutachtung vor. Es kann sich daher derzeit noch einiges ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Zuverdiener – Dienstnehmer, verdient neben der Pension (von 2.000 Euro brutto) zusätzlich 1.500 Euro brutto monatlich
| Monatswerte in Euro | 2026 | 2027 |
| Pension brutto | 2.000,00 | 2.000,00 |
| SV DNA (KV) 6 % | -120 | -120 |
| Lohnsteuer nach Abzug von Absetzbeträgen | -78,22 | -78,22 |
| Pension netto | 1.801,78 | 1.801,78 |
| Zuverdienst brutto | 1.500,00 | 1.500,00 |
| SV DNA (KV, AK-Umlage, WBF) 5,12 % | -76,8 | -76,8 |
| SV DNA (PV) 10,25 % | -153,75 | – |
| Werbungskostenpauschale | -11 | -11 |
| Steuerbemessungsgrundlage vor Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 1.412,20 |
| Aktivitätsfreibetrag 2027 | – | -1.250,00 |
| Steuerbemessungsgrundlage nach Aktivitätsfreibetrag | 1.258,45 | 162,2 |
| Zuverdienst netto *) | 846,36 | 1.374,54 |
| Einkünfte Pension und Zuverdienst gesamt: | ||
| Steuerbemessungsgrundlage gesamt | 3.138,45 | 2.042,20 |
| Lohnsteuer gesamt nach Abzug von Absetzbeträgen | 501,31 | 126,88 |
| Einkommen gesamt netto | 2.648,14 | 3.176,32 |
| Monatliche Ersparnis ab 2027 in Euro | 528,18 | |
| Was netto übrig bleibt vom Bruttozuverdienst (in %) | 56,42 % | 91,64 % |
*) Zuverdienst brutto minus SV, minus Lohnsteuer
Anmerkungen: Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt), da mit festem Satz besteuert wird! Keine Anpassung der Steuerwerte 2027, da noch unbekannt.
In impuls plus* finden Sie weitere interessante Beispiele:
https://impuls-plus.steuerimpuls.com/plus9/
Der Jahresabschluss einer GmbH muss innerhalb von fünf Monaten aufgestellt werden. Für die Offenlegung beim Firmenbuch gilt eine Neun‑Monats‑Frist, somit bis zum 30.09.2026 für den Abschluss zum 31.12.2025. Bei Versäumnis können Zwangsstrafen gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführung verhängt werden.
Die Anmeldebescheinigung ist ein wichtiges Dokument für Bürgerinnen und Bürger der EU, des EWR sowie der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Sie dient als Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und muss spätestens vier Monate nach der Einreise beantragt werden.
Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende, Pensionisten sowie Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln und Krankenversicherungsschutz. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht erfüllt sind.
Häufig wird die Anmeldebescheinigung mit dem Meldezettel verwechselt. Dieser weist den Wohnsitz nach – die Anmeldebescheinigung bestätigt das Aufenthaltsrecht.
Wer seiner Verpflichtung zur Beantragung nicht nachkommt, riskiert eine Verwaltungsstrafe. Die Anmeldebescheinigung selbst ist unbefristet gültig. Nach fünf Jahren rechtmäßigem und durchgehendem Aufenthalt kann zudem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts beantragt werden.
Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt, ihre Ausbildung oder ihre berufliche Tätigkeit längerfristig nach Österreich verlegen, ist rechtzeitige Beantragung daher wichtig.
Mit nur wenigen Klicks haben Sie Ihre digitale e-card auf Ihrem Smartphone: Öffnen Sie die Meine ÖGK-App oder die svsGo-App und melden Sie sich mit Ihrer ID-Austria an. Aktivieren Sie anschließend die NFC-Funktion Ihres Smartphones. Nun können Sie Ihre digitale e-card verwenden: Halten Sie Ihr Smartphone an das Lesegerät in der Ordination. Das Hinzufügen der digitalen e-card für mitversicherte Kinder ist derzeit noch nicht möglich.
Der Gründerbonus unterstützt Gründerinnen und Gründer mit 250 € Zuschuss zur ersten Steuerberater‑
Honorarnote. Dafür ist eine Online‑
Registrierung nötig und der Gründungsnachweis (z.B. NeuFöG‑Formular, Firmenbuch‑ oder GISA‑Auszug) muss hochgeladen werden. Danach kann die Honorarnote eingereicht werden.
Infos unter: niemals-ohne.at
„Klimaneutral“, „grün“, „umweltfreundlich“ – klingt gut, reicht aber künftig nicht mehr. Die EU macht Nachhaltigkeitswerbung strenger. Für Unternehmen bedeutet das: Wer grün wirbt, muss klar sagen, was gemeint ist und dies belegen können.
Greenwashing liegt vor, wenn ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen nachhaltiger wirkt, als es tatsächlich ist. Dagegen richtet sich die sogenannte „EmpCo-Richtlinie“ (Empowering Consumers for the Green Transition). Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Die neuen Regelungen sollen ab 27. September 2026 gelten.
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ dürfen dann nicht mehr einfach als Werbeschlagwort verwendet werden. Gemachte Aussagen müssen zukünftig klar, überprüf- und belegbar sein. Verstöße werden streng geahndet. Die Konsequenzen reichen von empfindlichen Geldstrafen und Gewinnabschöpfung über Unterlassungsklagen bis hin zu massiven Reputationsschäden.
Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Aussagen Ihr Unternehmen auf Website, Foldern, Verpackungen, Angeboten und Social Media verwendet. Nachhaltigkeit darf weiter kommuniziert werden – aber mit Substanz.
Barbara Oberrauter-Zabranskys Buch hebt sich wohltuend von vielen KI-Büchern ab. Verständlich, praxisnah und mit Humor erklärt sie, wie KI funktioniert, wo ihre Stärken liegen und warum kritisches Denken unverzichtbar bleibt. Die Autorin zeigt, dass gute Ergebnisse durch klare Kommunikation entstehen und KI mit Wahrscheinlichkeiten statt Wahrheiten arbeitet. Als Sparringpartner und Werkzeug kann sie Prozesse unterstützen, ersetzt aber nicht menschliches Urteilsvermögen. Ein lesenswerter Orientierungsgeber.
Barbara Oberrauter-Zabransky
Die KI kann mich mal
Verlag Kremayr & Scheriau
Ein WKO‑Benutzerkonto kann von jedem Gewerbetreibenden kostenlos eingerichtet werden und ermöglicht den Zugang zu zahlreichen digitalen Services der Wirtschaftskammer. Mit der Anmeldung können Informationsangebote personalisiert werden, außerdem erhält man Zugriff auf den eigenen Eintrag im Firmen A-Z oder kann beispielsweise die digitale Wirtschaftslandkarte nutzen. Ebenfalls verfügbar ist das KMU-Klimaportal, das Betriebe auf ihrem Weg zur eigenen Klimabilanz unterstützt.
Gratulation – dann haben Sie aufregende Jahre hinter sich, es gibt bei der Familienbeihilfe und der Mitversicherung jedoch einiges zu beachten.
Grundsätzlich besteht ab dem 18. Geburtstag nur Anspruch auf Familienbeihilfe, solange Ihr Kind noch in einer Berufsausbildung steht (Lehre, Schule, Studium etc.). Nach Abschluss der Schulausbildung z.B. Matura besteht der Anspruch für weitere vier Monate -unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium angestrebt wird. Die vier Monate können sich verlängern, wenn die nächste Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird.
Falls sich Ihr Kind für ein freiwilliges Sozialjahr entscheidet, kann währenddessen in den meisten Fällen ebenfalls Familienbeihilfe bezogen werden.
Steht zunächst ein Präsenz- oder Zivildienst am Programm, gibt es für diese Monate keine Familienbeihilfe. Wird jedoch danach mit der Ausbildung weitergemacht, steht die Familienbeihilfe für die Monate davor und danach, bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn wieder zu.
An die Familienbeihilfe ist die beitragslose Mitversicherung automatisch gekoppelt. Für Kinder, die ab dem 18. Geburtstag oder unmittelbar nach Beendigung einer Ausbildung erwerbslos sind, gibt es für max. 24 Monate die Möglichkeit diese weiter mitzuversichern.
SVS‑Versicherte können seit heuer den Vorsorgepass mit ihrer ID‑Austria nutzen. In der App SVS Go oder nach dem Login im Online‑Portal werden alle empfohlenen Vorsorgemaßnahmen angezeigt. Nach Absolvierung einer Gesundheitsmaßnahme – etwa einer Vorsorgeuntersuchung oder einer Influenza‑Impfung – werden Punkte gutgeschrieben, die man sich steuerfrei auszahlen lassen kann. Das Angebot gilt auch für mitversicherte Angehörige sowie SVS‑Pensionistinnen und ‑Pensionisten.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben ein gutes Gefühl für ihr Geschäft. Sie kennen ihre Kundschaft, Mitarbeiter, Maschinen, ihr Geschäftsumfeld. Bei der Frage: „Was ist Ihr Unternehmen wert?“ wird es aber oft still. Für die Beurteilung des Wertes eines Unternehmens zählen unter anderem Ertragskraft, Risiken, Investitionsbedarf, Marktchancen und aus welchem Grund bewertet wird. Ein schneller Blick auf Gewinn oder Umsatz reicht daher selten aus.
Das neue Fachgutachten KFS/BW1 bringt Klarheit zur Unternehmensbewertung, aber auch höhere Anforderungen. Marktwert und typisierter subjektiver Unternehmenswert rücken verstärkt in den Fokus. Außerdem steigen die Anforderungen an eine erwartungstreue Planung, Dokumentation und Transparenz. Je nach Anlass kann ein anderer Wertmaßstab entscheidend sein: Geht es um Verkauf, Nachfolge, Umgründung, Streit zwischen den Gesellschaftern, steuerliche Fragen oder gerichtliche Auseinandersetzungen? Das Fachgutachten ist für Aufträge ab 30. Juni 2026 anzuwenden.
Nicht jede Bewertungsfrage erfordert ein umfangreiches Gutachten, oft genügt eine fundierte Einschätzung des Unternehmenswertes.
Der Substanzwert zeigt, was die Vermögenswerte wert sind. Er dient lediglich als Untergrenze, wenn die Verwertung der Substanz mehr bringt als die Fortführung.
Der Wert eines lebenden Unternehmens steckt in seiner Ertragskraft. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zu betrachten, Schulden sind abzuziehen. Ein Unternehmen ist vor allem so viel wert, wie es künftig erwirtschaften kann. Vergangenheitszahlen sind wichtig, sie sind aber nur der Startpunkt.
Einen potenziellen Käufer interessiert, ob vergangene Gewinne auch zukünftig noch möglich sind. Gerade deshalb sind realistische Planungsrechnungen, nachvollziehbare Annahmen und eine ehrliche Risikoschätzung von zentraler Bedeutung. Unternehmenswerte werden aus künftig erwarteten Geldflüssen abgeleitet.
Für eine erste Orientierung reicht meist eine grobe Schätzung. Sie ist sinnvoll als Richtwert bei ersten Verkaufsgesprächen eines KMU. In weiterer Folge werden häufig die Ergebnisse der letzten Jahre normalisiert und ein vereinfachter Ertragswert oder ein Branchen-Multiple (Faktor, der eine Finanzkennzahl – z.B. Gewinn oder Umsatz – vervielfacht) abgeleitet. In bestimmten freien Berufen wird mit Umsatz-Multiples gearbeitet. Das ist zwar praktisch, ersetzt aber keine saubere Analyse.
Mehr Sicherheit bietet eine Bewertungsindikation. Zwischen Bauchgefühl und vollständigem Bewertungsgutachten kann sie für Kaufpreisverhandlungen bereits eine deutlich bessere Grundlage liefern. Wichtig ist offenzulegen, dass die Bewertung in Anlehnung an das Fachgutachten erfolgt und wo Vereinfachungen vorgenommen wurden.
Tipp: Warten Sie mit der Bewertung nicht, bis der Käufer schon vor der Tür steht. Saubere Jahresabschlüsse, realistische Planungen, klare Verträge, geordnete Kundenbeziehungen und nachvollziehbare Unternehmerlohn-Regelungen machen Ihr Unternehmen nicht nur besser bewertbar, sondern oft auch wertvoller.
Ein Journalist machte in seiner Einkommensteuererklärung den Aufwand für sein Hörgerät als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass für ihn gutes Hören aus beruflichen Gründen (z.B. bei Interviews) unabdingbar sei und dieser Aufwand daher unmittelbar mit seinem Beruf zusammenhänge. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht sahen darin allerdings keine berufliche Notwendigkeit, weil der Aufwand in keinem Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (analog zu einer Staublunge) steht. Das Hörgerät kann daher nur als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Ab 2027 soll die bisherige Steuerbefreiung für Elektro-Firmenwagen entfallen. Dieser Vorteil war bislang ein wesentlicher Anreiz für die Wahl eines E-Dienstwagens.
Das soll sich nun ändern: Der steuerpflichtige Sachbezug dürfte 2027 0,375 % und ab 2028 monatlich 0,625 % der Anschaffungskosten betragen. Voraussichtlich wird wie bei Verbrennern eine Bemessungsgrenze von 48.000 € gelten. Daraus ergibt sich 2027 ein maximaler Sachbezug von 180 € und ab 2028 300 € im Monat.
| ESt / KÖSt |
| Vorauszahlungen: 15. Feb./Mai/Aug./Nov. |
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Jahreserklärung: 30. Juni des Folgejahres (elektronisch), mit Steuerberater: 31. März des zweitfolgenden Jahres
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| USt |
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UVA (monatlich): 15. des zweitfolgenden Monats
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| UVA (quartalsweise): 15. Feb./Mai/Aug./Nov. |
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Jahreserklärung: 30. Juni des Folgejahres (elektronisch); mit Steuerberater: 31. März des zweitfolgenden Jahres
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ZM: (monatlich / quartalsweise): Ende Folgemonat
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| EU-OSS (quartalsweise): Ende Folgemonat |
| IOSS (monatlich): Ende Folgemonat |
| Antrag Rückerstattung MwSt: |
| Drittland: 30. Juni des Folgejahres |
| EU: 30. Sep. des Folgejahres |
| Lohnabgaben |
| Meldung und Zahlung: 15. des Folgemonats |
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Jahresmeldung L16 und Schwerarbeitsmonate: 15. Feb. des Folgejahres
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Jahresmeldung KommSt und DGA: 31. März des Folgejahres
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| Statistik |
| Intrastat: 10. Arbeitstag des Folgemonats |
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Meldung grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
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| (quartalsweise): 15. des Folgemonats |
| (jährlich): 15. Feb. des Folgejahres |
| SVS |
| Beiträge: Ende Feb./Mai/Aug./Nov. |
| Werbeabgabe |
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Zahlung (monatlich): 15. des zweitfolgenden Monats
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Jahreserklärung: drei Monate nach Ende Wirtschaftsjahr
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| Kammerumlage |
| KU1: 15. Feb./Mai/Aug./Nov. |
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KU2 (DZ): 15. des Folgemonats (siehe Lohnabgaben)
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| Grundumlage: ein Monat nach Vorschreibung |
| Meldungen bis Ende Feb. des Folgejahres |
| Zahlungen § 109a EStG (z.B. Freie DN) |
| Honorarzahlungen ins Ausland § 109b EStG |
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Diverse Vereinsmeldungen: PRAE (L19), Spender, Freiwilligenpauschale (E29)
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Damit sich Mehrarbeit stärker lohnt, gelten ab 2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeitsentgelte.
Überstundenzuschläge bleiben steuerfrei: Ab 1. Jänner 2026 können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden, solange der Höchstbetrag von 170 € nicht überschritten wird. 2024 und 2025 galt befristet ein Freibetrag von 200 € monatlich für bis zu 18 Überstunden – diese Übergangsregelung ist ausgelaufen.
2026 wird der Freibetrag erneut erhöht, allerdings nicht mehr so stark wie 2024 und 2025; die ursprüngliche Regelung (120 € für maximal 10 Überstunden) soll erst ab 1. Jänner 2027 wieder gelten. Die folgende Tabelle zeigt das Auf und Ab der Überstundenzuschläge:
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max. steuerfreie ÜSt-Zuschläge |
max. steuerfreier Betrag pro Monat |
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2023 |
10 |
120 € |
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2024 |
18 |
200 € |
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2025 |
18 |
200 € |
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2026 |
15 |
170 € |
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2027 |
10 |
120 € |
Das Bundesfinanzgericht entschied, dass ab 1. Jänner 2025 das Feiertagsarbeitsentgelt steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber macht dies nun rückgängig und verankert die Steuerfreiheit bis zu 400 € monatlich ab Jänner 2026 ausdrücklich im Gesetz. In die 400 €-Grenze fallen auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit samt zugehörigen Überstundenzuschlägen.
Ab Juli 2026 soll die Umsatzsteuer auf einige Grundnahrungsmittel 4,9 % betragen. Das könnte einige Registrierkassen vor Herausforderungen stellen.
Die Bundesregierung hat im Kampf gegen die Inflation beschlossen, für einige Nahrungsmittelgruppen die Umsatzsteuer von 10 auf 4,9 % zu senken. Die begünstigten Lebensmittel basieren auf der Kombinierten Nomenklatur und betreffen Milch, Joghurt, Butter, Eier, bestimmte Obst- und Gemüsesorten, verschiedene Backwaren sowie Mehl, Reis, Nudeln und Salz. Bei der Milch ist beispielsweise auch die laktosefreie Variante begünstigt, nicht jedoch Milchalternativen wie Hafer- oder Sojadrink. Die durchschnittliche Entlastung soll knapp 100 € pro Jahr und Haushalt betragen.
Umstellung Registrierkasse
Wer mit Grundnahrungsmitteln handelt und Belege mittels Registrierkasse erstellt, sollte klären, ob das eigene Kassensystem noch einen Steuersatz und dazu einen mit einer Nachkommastelle zulässt. In vielen Fällen wird ein Systemupdate notwendig sein. In Extremfällen lässt sich die bestehende Kassa gar nicht darauf einstellen und eine Neuanschaffung ist notwendig.
Der Frühling ist eine gute Gelegenheit, im Betrieb neue Projekte anzugehen. Viele werden sich wohl dem Thema künstliche Intelligenz (KI) zuwenden, die derzeit eine der drängendsten Herausforderungen für Unternehmen darstellt.
Damit Sie ausreichend Zeit für Ihre Projekte haben, haben wir aktuelle Themen wie die neue Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel oder die Änderungen bei der Homeoffice-Betriebsstätte kompakt und leserfreundlich für Sie zusammengefasst.
Das und viel mehr erwartet Sie in unserer Frühlingsausgabe.
Viel Freude beim Lesen!
Ab 1.1.2026 ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung von teuren Wohnimmobilien grundlegend. Künftig sind sogenannte Luxusimmobilien bei der Vermietung umsatzsteuerfrei – aber mit einem entscheidenden Nachteil: Der Vorsteuerabzug für Errichtungs- und Anschaffungskosten entfällt.
Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden umsatzsteuerfrei. Für die Vermietung zu Wohnzwecken gibt es jedoch eine Ausnahme: Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dadurch steht Vermietern der volle Vorsteuerabzug zu, etwa aus Errichtungs- oder Anschaffungskosten.
Seit 1.1.2026 wird die Steuerbefreiung auf sehr teure oder luxuriöse Immobilien ausgeweitet. Somit müssen „besonders repräsentative Liegenschaften“ umsatzsteuerfrei vermietet werden. Darunter fallen Immobilien, bei denen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Baubeginn mehr als 2 Mio. € betragen.
Durch die Änderung wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass bei besonders teuren Wohnimmobilien ein voller Vorsteuerabzug möglich ist, obwohl diese häufig privat (z.B. durch Gesellschafter) genutzt wurden.
Übergangsregelung
Für Immobilien, die bis 31.12.2025 angeschafft wurden, bleibt die bisherige Regelung bestehen – inklusive Vorsteuerabzug, sofern die Vermietung fremdüblich erfolgt.
Wichtig: Bei einem Grundstück, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände bestimmt ist (z.B. Zinshäuser) wird die Beurteilung der Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand bezogen.
Bei Mitgliedsbeiträgen zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden ist für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaften handelt und was deren Hauptzweck ist.
Pflichtbeiträge zu Kammern und ähnlichen Institutionen gelten stets als Betriebs- bzw. Werbungskosten. Für freiwillige Mitgliedschaften ist das Gesetz strenger: Der Verband muss laut Satzung und tatsächlicher Tätigkeit überwiegend berufliche Interessen vertreten, und nur statutenmäßig festgelegte Beiträge sind absetzbar. Zusätzliche Zahlungen gelten als Spenden und sind nur absetzbar, wenn der Verein auf der Liste der begünstigten Einrichtungen steht.
Bei privaten Vereinen zieht die Finanz eine scharfe, nicht immer nachvollziehbare Trennung. Alumniverbände gelten als nicht abzugsfähig, da hier soziale Kontakte im Vordergrund stehen – bestätigt zuletzt auch vom Bundesfinanzgericht 2025. Wesentlich besser stehen die Chancen bei Berufsverbänden, die der Weiterbildung oder der Interessenvertretung einer bestimmten Berufsgruppe dienen.
Tipp: Seminarkosten für berufliche Fortbildungen sind immer absetzbar, selbst wenn sie vom Alumniclub angeboten werden. Wichtig ist eine separate Rechnung.
Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2025 bringt ab 1. Jänner 2026 spürbare Änderungen im Steuerrecht und Sozialabgabenbereich. Es besteht aus drei Teilen: Steuern, Sozialabgaben und Daten. Letzteres beinhaltet das Krypto-Meldepflichtgesetz.
Krypto-Meldepflichtgesetz
Das Krypto-Meldepflichtgesetz macht ab 1. Jänner 2026 Krypto-Transaktionen für das Finanzamt weitgehend transparent. Krypto-Dienstleister – darunter auch ausländische Anbieter – sind verpflichtet, jährlich bis 31.7. des Folgejahres umfangreiche Daten ihrer Kundinnen und Kunden an die Finanz zu melden. Der Austausch erfolgt zwischen EU- und vielen OECD-Staaten. Krypto-Anleger sollten daher ab 2026 ihre Transaktionen lückenlos dokumentieren, um die steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Wer ein schlechtes Gewissen hat, kann vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanz eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Wir unterstützen Sie gerne!
Luxusimmobilien und Vorsteuerabzug
Immobilien gelten als Luxusimmobilien, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren über 2 Mio. € liegen (inkl. Grund/Boden, Nebengebäude). Bei Zinshäusern zählt die einzelne Wohnung. Wird diese Grenze überschritten, ist die Vermietung zu Wohnzwecken unecht umsatzsteuerbefreit: Die Miete bleibt umsatzsteuerfrei, aber ein Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Herstellung und laufende Kosten entfällt. Dies gilt für Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.
Barzahlungsgrenze beim Finanzamt
Abgaben können künftig nur bis maximal 10.000 € pro Tag in bar entrichtet werden. Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Entlastung der Finanzverwaltung.
Abgabenvorrang in der Insolvenz
Bereits entrichtete Umsatzsteuerbeträge und Abzugsteuern wie Lohn- oder Kapitalertragsteuer werden von insolvenzrechtlicher Anfechtung ausgenommen. Der Staat wird als Gläubiger gestärkt, da ordnungsgemäß gezahlte Steuern, die wirtschaftlich nicht vom Schuldner getragen werden, im Insolvenzfall nicht zurückgezahlt werden müssen.
Verkürzungszuschlag
Erfreulich: Die Nachforderungsgrenze für den Verkürzungszuschlag, der vor einem Finanzstrafverfahren bewahrt, wird von 33.000 auf 100.000 € angehoben (pro Veranlagungszeitraum max. 33.000 €). Bei Nachforderungen über 50.000 € steigt der Zuschlag von 10 auf 15 %.
Auftraggeberhaftung für Leiharbeiter
Im Baubereich wird die Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Haftungsbeträge steigen auf 32 % für die Sozialversicherung und 8 % für lohnabhängige Steuern. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste, müssen in Summe 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und abgeführt werden – bei Werklohn hingegen „nur“ 25 %. Generalunternehmer sollen damit motiviert werden, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen.
Zu Unrecht erklärte Verluste
Ein zu Unrecht erklärter Verlust gilt nun per se als Finanzstrafvergehen. Die Strafbemessungsgrundlage ist die fiktive Steuerersparnis im Jahr der Verlusterklärung. Bisher musste für eine Strafe bereits eine Abgabenverkürzung eingetreten sein.
Wenn eine GmbH in eine finanzielle Krise gerät, möchten viele Gesellschafter ein bereits gewährtes Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umwandeln oder darauf verzichten, um die Gesellschaft zu stärken.
Gesellschafterdarlehen
Zur Finanzierung der GmbH gibt es neben der klassischen Eigenkapitaleinlage und der Aufnahme einer Bankfinanzierung die Möglichkeit, dass Gesellschafter der GmbH einen Kredit gewähren. Damit solche Gesellschafterdarlehen steuerlich anerkannt werden, müssen sie hinsichtlich Zinsen, Laufzeit, Sicherheiten und Form (Schriftlichkeit) fremdüblich ausgestaltet werden. Sind die Zinsen unüblich hoch, so sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, und die GmbH kann sie nicht voll absetzen.
In der Krise sieht alles anders aus
Solange die GmbH wirtschaftlich stabil ist, kann ein Gesellschafterdarlehen grundsätzlich wie ein gewöhnlicher Kredit behandelt werden. Gerät die Gesellschaft allerdings in Schwierigkeiten, gelten strenge Sonderregeln.
Nach dem Eigenkapitalersatzgesetz dürfen Gesellschafterdarlehen nicht frei rückgezahlt werden. Sie gelten als Eigenkapital, wenn die GmbH nach der Insolvenzordnung überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wenn die URG-Kennzahlen nicht erfüllt sind (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre). Der Gesetzgeber will verhindern, dass Gesellschafter ihr Geld retten, während andere Gläubiger leer ausgehen.
Forderungsverzicht – sinnvoll, aber mit steuerlichen Konsequenzen
Oft wird der Druck so groß, dass Gesellschafter ihre Darlehensforderung freiwillig teilweise oder ganz aufgeben, um die Bilanz zu entlasten. Ein solcher Forderungsverzicht kann sinnvoll sein, weil er die Überschuldung beseitigt und die Fortführung der GmbH ermöglicht.
Allerdings enthält das Körperschaftsteuergesetz eine Steuerfalle, denn nur der sogenannte „werthaltige Teil“ des erlassenen Gesellschafterdarlehens kann steuerfrei in eine Eigenkapital-Einlage umgewandelt werden. Der nicht werthaltige Teil ist steuerpflichtig und kann zu einer weiteren finanziellen Belastung führen.
Beispiel: Gesellschafter G verzichtet auf seine Forderung gegenüber der GmbH in Höhe von 100.000 €. Das Reinvermögen der GmbH beträgt zu diesem Zeitpunkt 20.000 €. Es sind keine stillen Reserven in der GmbH vorhanden. Der werthaltige Teil von 20.000 € ist steuerneutral, der nicht werthaltige Teil in Höhe von 80.000 € ist körperschaftsteuerpflichtig. Hat die Gesellschaft keine entsprechenden laufenden Verluste, die gegen diesen Sanierungsgewinn gerechnet werden können, kann der Gewinn nur zu 75 % gegen Verlustvorträge aus den Vorjahren verrechnet werden, was wiederum zu Liquiditätsproblemen führen kann.
Dass die Finanz hier sehr strenge Maßstäbe ansetzt, hat 2024 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gezeigt. Hier wurden alle Versuche abgeschmettert, ein Darlehen nachträglich als Einlage darzustellen.
Fazit: Gesellschafterdarlehen sind ein unkompliziertes Finanzierungsmittel, können aber im Krisenfall zu Problemen führen.
Das Homeoffice ist längst Teil unseres Arbeitsalltags. Aus steuerlicher Sicht kann die Tätigkeit von zu Hause aber weitreichende Folgen haben – insbesondere wenn Mitarbeitende eines ausländischen Unternehmens in Österreich arbeiten. Wird so eine Betriebsstätte in Österreich begründet?
Der aktuelle OECD-Musterkommentar (Update 2025) stellt klar: Entscheidend ist, ob eine „feste Geschäftseinrichtung“ vorliegt, über die das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Ein Homeoffice wird nur dann zur Betriebsstätte, wenn es dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung steht, die Tätigkeit dauerhaft von dort ausgeübt wird und das Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse an dieser Arbeitsform hat. Bloß freiwilliges oder gelegentliches Arbeiten von zu Hause reicht nicht aus.
Als Richtwert dient der Zeitfaktor: Wird weniger als 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice erbracht, spricht dies gegen das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung.
Zusätzlich ist die Art der Tätigkeit entscheidend: Werden im Homeoffice wesentliche Unternehmensfunktionen wie Vertragsverhandlungen oder Kundenbetreuung wahrgenommen, steigt das Risiko einer Betriebsstättenbegründung erheblich. Reine Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten sind unschädlich.
Empfehlung: Dokumentieren Sie sorgfältig die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und die ausgeübten Funktionen.
Als Selbständige oder Selbständiger in Österreich sind Sie bei der SVS pflichtversichert. Abhängig von Ihrem Einkommen gelten Sie bei der Abrechnung medizinischer Leistungen entweder als sachleistungs- oder geldleistungsberechtigt.
Sachleistungsberechtigte verwenden für Arztbesuche ihre E-Card. Die Behandlung wird direkt über die SVS abgerechnet. Sie zahlen einen Selbstbehalt (20 %, 10% oder 5 %), der nachträglich vorgeschrieben wird.
Geldleistungsberechtigte zahlen Arztkosten zunächst selbst und reichen die Rechnung über die SVSGo-App ein. Danach erfolgt ein anteiliger Kostenersatz durch die SVS. Dafür bekommen sie bei einem Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse einen teilweisen Kostenersatz.
Als halber Geldleister erhalten Sie für Leistungen der Spitalssonderklasse den höheren Kostenersatz eines Geldleisters, bleiben aber ansonsten sachleistungsberechtigt – ohne Vorfinanzierung beim Arzt.
Ab einem Jahreseinkommen von 97.020 €, ist die halbe Geldleistungsberechtigung kostenlos. Liegt Ihr Einkommen darunter, gelten Sie grundsätzlich als sachleistungsberechtigt. Ein Wechsel kostet 113,63 € monatlich für die halbe bzw. 142,01 € monatlich für die volle Geldleistungsberechtigung.
Welche Informationen hat das Finanzamt eigentlich über mich? Mehr, als man denkt …
Rechtsgrundlage für die Datenerhebung sind insbesondere die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten der Bundesabgabenordnung. Steuerpflichtige müssen ihre für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Gleichzeitig verfügt die Finanzverwaltung über externe Informationsquellen.
Ein zentrales Instrument sind sogenannte Kontrollmitteilungen. Dabei werden Daten ausgetauscht. Beispiele sind Lohnzettel (L16), Kapitalerträge von Banken oder Meldungen im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen. Im internationalen Bereich erfolgt der Informationsaustausch beispielsweise über Kontodaten, Kapitalerträge und neu ab Juli 2027, auch Kryptotransaktionen.
Darüber hinaus nutzt die Finanz öffentlich zugängliche Quellen: Firmenbuch, Grundbuch oder auch Internetauftritte können im Rahmen von Außenprüfungen herangezogen werden. Digitale Recherchemöglichkeiten spielen eine zunehmend wichtige Rolle. Social-Media-Profile oder Online-Marktplätze können Anhaltspunkte für nicht erklärte Einkünfte liefern. Das Datenschutzrecht setzt hier allerdings klare Grenzen.
Fazit: Absolute Anonymität im Steuerrecht gibt es nicht. Wer Einkünfte erzielt, sollte davon ausgehen, dass relevante Informationen ermittelt werden können. Die Einnahmen sollten daher von vornherein nachvollziehbar angegeben werden.
Viele Steuerpflichtige fragen sich, ob sie für den Zugang zu FinanzOnline zwingend eine ID Austria benötigen. Die klare Antwort lautet: Nein.
Wer bereits bei FinanzOnline registriert ist, kann sich weiterhin mit Teilnehmer-Identifikationsnummer (TIN), Benutzer-ID und Passwort anmelden. Eine verpflichtende Umstellung auf die ID Austria besteht derzeit nicht. Seit 1.10.2025 ist aber eine zusätzliche Sicherheitsstufe, die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) verpflichtend; ohne diese ist ein Einloggen in Finanz-Online nicht mehr möglich.
Die 2FA kann auch ohne ID Austria genutzt werden: mit einer kostenlosen Authenticator-App in Verbindung mit den bestehenden Zugangsdaten (z.B. Google Authenticator, Microsoft Authenticator, Apple Passwörter oder WinAuth).
Die ID Austria wird allerdings zunehmend als zentrale digitale Identitätslösung für Behördenwege ausgebaut. Sie bietet einen einheitlichen und besonders sicheren Zugang zu zahlreichen Online-Services des Bundes.
Tipp: Personen mit Arbeitnehmerveranlagung können das Problem des eigenen FinanzOnline-Einstiegs ab 2026 umgehen, indem sie einer Vertrauensperson mit ID Austria eine Vollmacht erteilen. So kann beispielsweise die Enkeltochter die Arbeitnehmerveranlagung für den Opa durchführen. Voraussetzung ist das Formular FON-UV1, zu finden auf www.bmf.gv.at.
Falschparkern drohten bisher teure Besitzstörungsklagen, die häufig genutzt wurden, um Autofahrer zu hohen Zahlungen zu drängen. Um solchen Missbrauch einzudämmen, wurden die Kosten in Verfahren wegen Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge deutlich gesenkt: Der Streitwert beträgt nun 40 €, die Gerichtsgebühr in erster Instanz 70 € – sofern das Verfahren früh endet. Die Regelung gilt vorerst befristet für Klagen, die zwischen 1.1.2026 und 31.12.2030 eingebracht werden, und läuft mit 1.1.2034 aus.
Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer: 30.04.2026 in Papierform (ohne Internetzugang), 30.06.2026 über FinanzOnline, bis 31.03.2027 bei Abgabe durch Steuerberatungskanzlei
Arbeitnehmerveranlagung: 30.06.2026 bei Pflichtveranlagung; 30.09.2026 beispielsweise bei zwei Dienstverhältnissen, 31.12.2030 freiwillig
Das Finanzministerium startet mit „BMF.Geldanschauung“ in die Podcast-Welt. Finanzminister Markus Marterbauer und Staatssekretärin Barbara Eibinger‑Miedl sprechen mit wechselnden Gästen über Steuern, Budgetpolitik, den Kapitalmarkt und aktuelle wirtschaftliche Herausforderungen. Die kurzweiligen Gespräche sollen komplexe Finanzthemen verständlich und alltagsnah zugänglich machen und lassen dabei auch einiges Persönliches durchblicken. Zu finden auf allen gängigen Podcast-Plattformen.
Großes in kleinen Schritten erreichen
Was wäre, wenn Sie Ihr Leben mit minimalem Aufwand maximal verändern könnten? Der Autor zeigt, wie kleine Veränderungen im Alltag zu großen Lebensveränderungen führen. Heute sind Sie das Ergebnis Ihrer Gewohnheiten der letzten fünf Jahre – in fünf Jahren werden Sie das Ergebnis der Entscheidungen sein, die Sie heute treffen. Das Buch bietet ein theoretisches Modell aber auch spezifische Übungen, um die natürliche Abneigung gegen Veränderungen zu überwinden. Auch für Leser des ebenfalls großartigen Buches „Die 1%-Methode“ von James Clear empfehlenswert, da Mazzucchelli neue Blickwinkel aufzeigt.
Mit dem Sicherheitshunderter unterstützt die SVS Unfallversicherte bei Maßnahmen zur Unfallprävention und Arbeitssicherheit. Gefördert werden Kurse wie Erste Hilfe oder Fahrsicherheit, ebenso Weiterbildungen und Beratungen in den Bereichen Ergonomie, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie. Auch technische Sicherheitsüberprüfungen sowie die Anschaffung persönlicher Schutz- und Sicherheitsausrüstung sind förderfähig. Pro Jahr können bis zu 100 € beantragt werden, wobei mehrere Anträge möglich sind, solange der Betrag nicht voll ausgeschöpft ist.
Auf den Reparaturbonus folgt die Geräte-Retter-Prämie. Privatpersonen können sich bis zu 130 € für Reparaturen, Services oder Wartungen von Elektro- und Elektronikgeräten zurückholen; für einen reinen Kostenvoranschlag bis zu 30 €. Es werden maximal 50 % der Kosten übernommen. Der Antrag läuft über Partnerbetriebe auf www.geräte-retter-prämie.at. Gefördert werden vor allem Haushaltsgeräte und medizinische Kleingeräte. Fahrräder, Handys, Unterhaltungs- und Sportgeräte sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ab 1.7.2026 erhebt die EU eine Drei-Euro-Steuer auf kleine Importe bis 150 €. Damit soll die Einfuhr billiger, oft unsicherer Ware aus Drittstaaten reduziert werden. Da viele Billigimporte den europäischen Standards nicht entsprechen, entstehen Risiken für Verbraucher und Umwelt. Gleichzeitig gerät der europäische Handel zunehmend unter Druck. Die neue Abgabe soll Online-Schnäppchen weniger attraktiv machen und bis zur geplanten Umgestaltung der Paketzölle ab 2028 für fairere Bedingungen sorgen.
Ein Arbeitnehmer nahm anlässlich der Geburt seiner Tochter 28 Tage Familienzeit. Der gemeinsame Wohnsitz mit Kind und Mutter wurde allerdings erst am 18. Tag nach der Geburt begründet, weil man sich mit der Namenswahl etwas Zeit ließ. Die ÖGK strich den Familienzeitbonus, da nicht an allen Tagen der Familienzeit die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts vorlag. In der folgenden Beschwerde sprach der OGH dem Vater für zumindest elf Tage den Bonus zu und erteilte der ÖGK-Maxime „Alles oder Nichts“ eine Abfuhr. Wer hätte gedacht, dass die Qual der Namenswahl nicht nur den Familienfrieden, sondern auch den Familienzeitbonus kosten kann?
Das Registrierkassenpaket 2026 bringt Erleichterungen für Unternehmen mit Barumsätzen.
Digitaler Beleg ab Oktober 2026
Der Beleg muss nicht mehr ausgedruckt oder aktiv per E-Mail oder in eine Kunden-App übermittelt werden. Künftig genügt es, wenn der Beleg am Verkaufsdisplay z.B. als QR‑Code oder Link angezeigt wird; der Kunde kann ihn von dort selbst übernehmen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ist weiterhin ein Papierbon auszustellen. Eine erhoffte Betragsgrenze, bis zu der kein Kassenbeleg ausgestellt werden muss, wurde leider nicht eingeführt.
Höhere Grenze für die „Kalte Hände Regelung“
Für Umsätze im Freien – etwa Marktstände, Schanigärten oder Hütten – wird die Grenze für die Ausnahme von der Registrierkassenpflicht von 30.000 auf 45.000 € netto pro Jahr angehoben. Liegt der Jahresumsatz darunter, sind weiterhin weder Registrierkasse noch Einzelaufzeichnung und Belegerteilung nötig – die Umsätze können mittels Kassasturz ermittelt werden. Saisonale Kleinstbetriebe fallen daher trotz gestiegener Preise weiterhin in die Begünstigung.
15 Warengruppen bleiben
Für Händler ohne Scannerkasse wird die 15-Warengruppen-Regelung dauerhaft verankert. Statt jedes Produkt einzeln zu erfassen, genügt die Zuordnung zu bis zu 15 vorab definierten Warengruppen wie „Getränke“ oder „Backwaren“.
Vorbereitung auf die Registrierkassennachschau
Mit der Registrierkassenpflicht sind umfangreiche Aufzeichnungs- und Meldepflichten verbunden, die die Finanz im Rahmen einer Registrierkassennachschau kontrolliert.
In der impuls plus* Online-Fassung finden Sie dazu eine praktische Checkliste.
Bei der Anschaffung eines Notebooks für berufliche Zwecke für Dienstnehmer unterstellt das Finanzamt eine teilweise Privatnutzung. Bei der steuerlichen Geltendmachung der Werbungskosten war bisher ein Privatanteil von mindestens 40 % abzuziehen. Nach einer aktuellen VwGH-Entscheidung ist dieser aber nach der tatsächlichen Nutzung zu bestimmen. Wer eine geringere Privatnutzung belegen kann, etwa durch genaue Aufzeichnungen, darf einen niedrigeren Privatanteil ansetzen.
Als kurzfristige Konjunkturmaßnahme wird der Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 angehoben.
Der IFB ermöglicht eine Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur Abschreibung. Für gewöhnliche Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie 15 %. Diese Prozentsätze steigen nun bis Ende 2026 auf 20 bzw. 22 %.
Der IFB kann für Investitionen bis zu einer Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Rumpfwirtschaftsjahre sind zu aliquotieren. Begünstigt sind Investitionen in neues, abnutzbares Anlagevermögen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und einer Zurechnung zu einem inländischen Betrieb (Betriebsstätte). Bestimmte Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Gebäude oder Verbrenner-PKW, sind ausgeschlossen.
Bei langfristigen Investitionen, die vor dem 1.11.2025 begonnen wurden, sind die Investitionen ebenfalls zu aliquotieren. Es gilt dann ein anteiliger Höchstbetrag von 166.667 € für den Zeitraum Nov. und Dez. 2025. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten den Höchstbetrag, so können die Mehrkosten wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden.
Geht die Investition über das Jahr 2026 hinaus, so müssen bis Ende 2026 Teilbeträge für den IFB aktiviert werden.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Der Jahreswechsel lädt ein, das vergangene Jahr zu reflektieren und neue Ziele zu setzen. Auch in dieser impuls-Ausgabe blicken wir nach vorne: mit bewährten Steuertipps zum Jahresende, aktuellen Informationen für geringfügig Beschäftigte und sonstigen wichtigen Neuerungen.
Besonders erfreulich ist die aktuelle Erhöhung des Investitionsfreibetrags – ein positives Signal für künftige Investitionen.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben erholsame Feiertage, ein frohes Weihnachtsfest und einen gelungenen Start ins Jahr 2026.
Viel Freude beim Lesen!
Die Bildungskarenz bleibt, doch ab 2026 gelten neue Regeln. Künftig wird genauer geprüft, welche Weiterbildungen förderwürdig sind. Aus dem bisherigen Modell wird die neue Weiterbildungsbeihilfe – mit klar definierten Kriterien und deutlich kleinerem Budget.
Das Förderbudget wird von bisher rund 650 Mio. € pro Jahr auf 150 Mio. € reduziert. Das heißt: Die Mittel sind knapp, die Fördervoraussetzungen strenger. Die neuen Regeln für die Weiterbildungsbeihilfe lenken den Fokus nun stärker auf zukunftsorientierte Qualifizierungen.
Gefördert werden nur mehr Bildungsmaßnahmen, die zu anerkannten Zertifikaten oder beruflich verwertbaren Kompetenzen führen. Freizeitkurse oder Persönlichkeitsseminare fallen aus dem Förderrahmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beihilfe gezielt zur Stärkung der beruflichen Chancen eingesetzt wird.
Auch beim Lernnachweis ändert sich etwas: Onlinekurse müssen künftig mindestens 16 Wochenstunden Lernaufwand dokumentieren; Kursanbieter sind verpflichtet, den Zeitumfang sowie Prüfungsleistungen transparent auszuweisen.
Die Höhe der Beihilfe orientiert sich weiterhin am fiktiven Arbeitslosengeld. Kommt es zu längeren Unterbrechungen oder wird der Kurs nicht vollständig absolviert, droht eine Kürzung. Arbeitgeber müssen künftig bestätigen, dass die gewählte Weiterbildung zum Tätigkeitsfeld passt. Mit diesen Änderungen soll die Bildungskarenz als Fördermodell erhalten bleiben – aber zielgerichtet und praxisnah mit klaren Grenzen.
Bislang durften Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (ALG/NH) beziehen, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € (Wert 2025 und 2026) im Monat verdienen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Diese Möglichkeit fällt künftig weitgehend weg!
Ab 2026 dürfen Personen mit ALG/NH
nur mehr dann geringfügig dazuverdienen, wenn sie eine der vier Ausnahmevoraussetzungen erfüllen:
Um den Anspruch auf ALG/NH nicht zu verlieren, müssen geringfügig Beschäftigte, die in keine Ausnahme fallen, ihren Job bis spätestens 31.1.2026 beenden.
Ich habe meinen Firmenbuchauszug genau angesehen. Was ist die dort angeführte EUID-Nummer?
Im untersten Teil des Firmenbuchauszuges findet sich ein Eintrag mit folgender Bezeichnung:
Business Register Interconnection System Identifikation: gültige EUID: ATBRA.123456.000
Die EUID-Nummer hat nichts mit der umsatzsteuerlichen UID-Nummer zu tun, sondern ist eine europäische Kennzeichnung für im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger. Sie dient der Identifikation von europäischen Kapitalgesellschaften und erleichtert den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen. Österreichische EUID-Nummern werden im BRIS-Umsetzungsgesetz geregelt, wobei BRIS für Business Register Interconnection System steht. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Kürzel „ATBRA“ (AT – Business Register Austria)
Sechs Stellen der österreichischen Firmenbuchnummer
Drei Stellen: 000 für Hauptniederlassung, 001 für die erste Zweigniederlassung, usw.
Die im Firmenbuch genannte EUID hat auch nichts mit der eID zu tun. Die elektronische Identität (eID) wurde mittels ID-Austria umgesetzt und ermöglicht die Nutzung von Online-Anwendungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind künftig arbeitsrechtlich besser abgesichert. Ab 2026 sind erstmals gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen, und sie können auch in Kollektivverträge aufgenommen werden.
Freie Dienstnehmer werden zunehmend zu echten Dienstnehmern. So bestehen erstmalig gesetzliche Kündigungsregelungen sowie die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen.
Ab 2026 können freie Dienstverhältnisse nur noch mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung kann vereinbart werden. Nach zwei Jahren verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Eine Probezeit im ersten Monat ist möglich – in dieser kann das Arbeitsverhältnis jederzeit enden. Die Bestimmungen gelten nur für neue Verträge ab Jänner 2026 sowie für Altverträge, die keine Kündigungsvereinbarung enthalten.
Erstmals ist es möglich, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen (KV) einzubeziehen. Das kann entweder durch eigene Kollektivverträge oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Verträge geschehen. Eine automatische Ausdehnung ist jedoch nicht vorgesehen – sie tritt nur in Kraft, wenn die Sozialpartner dies ausdrücklich vereinbaren. Ein anzuwendender Kollektivvertrag muss wie bei einem echten Dienstnehmer im Dienstzettel des freien angeführt werden.
Bis Ende Februar müssen alle Lohnzettel vom Arbeitgeber ans Finanzamt übermittelt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dann ihre Steuererklärung einreichen. Tipp: Prüfen Sie Lohnzettel, Spenden und Kirchenbeitrag im Steuerakt von FinanzOnline.
Ab 1.1.2026 ändert sich die Arbeitslosenversicherung für geringfügig Beschäftigte grundlegend.
Hat man mehrere geringfügige Jobs, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2026) überschreiten, zahlt man Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Diese fallen hingegen für eine geringfügige Tätigkeit weg, wenn daneben ein vollversicherter Hauptjob besteht. Will man Arbeitslosengeld beantragen, müssen alle Nebenjobs beendet werden – außer man fällt in eine der vier Ausnahmen (vgl. dazu Zuverdienst Arbeitslose ab 2026 eingeschränkt).
Achtung: Übersteigt das Jahreseinkommen inklusive Nebenjobs den Betrag von 13.539 € (freie Dienstnehmer, Wert 2026) bzw. 14.769 € (für echte Dienstnehmer, Wert 2026), fallen auch Steuern auf den geringfügigen Verdienst an. Die Steuer wird im Rahmen einer Pflicht-Arbeitnehmerveranlagung ermittelt und vorgeschrieben. Sozialversicherungsnachzahlungen kann man als Werbungskosten absetzen.
Fazit: Wer mehrere kleine Jobs hat, muss ab 2026 genau hinschauen und seine Beschäftigungen mit Blick auf die neue gesetzliche Lage planen.
Tipp: Der Online-Zuverdienstrechner der AK zeigt die aktuelle Höhe der Sozialversicherung und der Einkommensteuer je nach Fallkonstellation.
zuverdienst.arbeiterkammer.at
Eine GmbH kann rechtlich nichts schenken, da sie keine Angehörigen oder Freunde hat. Zuwendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zahlungen an Gesellschafter gelten nicht als Schenkungen, sondern als Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen. Erhält ein Gesellschafter Vorteile auf Kosten der GmbH, handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Bei der GmbH sind solche Ausgaben steuerlich nicht absetzbar, und beim Empfänger fällt 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) an. Gleiches gilt, wenn Angehörige oder nahestehende Personen Vorteile erhalten – auch hier wird der Betrag dem Gesellschafter zugerechnet.
Spenden sind freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung und meist nicht absetzbar. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Spendenempfänger auf der Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufscheint. Dann sind Spenden bis zu 10 % des laufenden Gewinns absetzbar. Viele gemeinnützige Vereine stehen inzwischen auf dieser Liste.
Beim Sponsoring wird eine Werbeleistung erwartet. Unterstützt die GmbH etwa den lokalen Fußballverein, muss die Werbewirkung nachweisbar sein damit die Ausgaben absetzbar bleiben – beispielsweise durch Dokumentation der Medienberichte.
Seit 9. Oktober 2025 gleichen EU-Banken die IBAN mit dem Überweisungsempfänger ab. Wer als Zahlungsempfänger dem Überweisenden keine Ausrede für eine nicht erfolgte Zahlung liefern möchte, sollte folgende Punkte prüfen:
Zum einen brauchen Sie Ihren Unternehmensnamen (Firmennamen) mit Anschrift, damit die Rechnung umsatzsteuerlich korrekt ist. Zum anderen sollten Sie die Zahlungsdaten in einem separaten Block auf der Rechnung angeben. Dort muss neben der IBAN buchstabengleich die Kontobezeichnung stehen. Ein rotes „No-Match-Ergebnis“ ist vorprogrammiert, wenn anstelle des Firmenwortlauts der Etablissementname steht. Beispiel: Anstelle von „Müller und Meier OG“ wird auf der Rechnung „Hotel zur Post“ neben die IBAN geschrieben.
Es kann sein, dass dieser etwa aufgrund eines sehr langen Firmennamens wenig intuitiv abgekürzt ist. Fragen Sie die Bank, ob ein sinnvoller Firmenname als „Alias“-Kontobezeichnung hinterlegt werden kann.
Testen Sie mittels Fotoüberweisung einer Banking-App, welche Daten der QR-Code übermittelt und prüfen Sie, ob bei einer Testüberweisung die Empfängerüberprüfung grünes Licht gibt.
Im GmbH-Gesetz ist festgelegt, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer dafür zu sorgen haben, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem (IKS) geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Auch die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes sind zu beachten.
Die Schnelllebigkeit unserer Gesellschaft zeigt sich in stets komplexeren Gesetzen und in sich rasant verändernden technischen Instrumentarien (z.B. Künstliche Intelligenz). Hier auf dem neuesten Stand zu bleiben ist für Geschäftsführer eine große Herausforderung.
Die Anforderungen an ein IKS steigen unter anderem mit der Unternehmensgröße und Branche des Unternehmens. Das Risiko eines Geschäftsfeldes ist zu beurteilen, Mitarbeiter sind zu schulen, Information und Kommunikation sollen in angemessener Weise erfolgen. Zweck und Ziel ist es, Fehler oder Betrug in Form von Rechnungslegungsmanipulationen und Veruntreuung zu verhindern oder zeitgerecht aufzudecken und das IKS entsprechend zu korrigieren und anzupassen.
Im GmbH-Gesetz ist normiert, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei wird nicht die persönliche Fähigkeit des Geschäftsführers beurteilt, sondern auf das Verhalten einer fiktiven, sorgfältigen Geschäftsführung abgestellt. Diese hat zum Wohle der Gesellschaft zu handeln und darf nicht von privaten Interessen beeinflusst sein.
Aber auch bei kleinen Gesellschaften darf das IKS nicht komplett entfallen und als unnötiger „Formalismus“ oder „Erbsenzählerei“ abgetan werden. Mangelhafte Umsetzung kann zu Haftungen im Wege eines Schadenersatzanspruches an den Geschäftsführer führen. Dies hat der OGH im Jahr 2020 bestätigt. Und zwar genau mit der Begründung, dass das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten wurde und dass mangelnde Evaluierung des IKS sowie die Kontrolle gefehlt hätten. Der Geschäftsführer musste für den Schaden, den eine Buchhalterin durch Veruntreuung verursacht hatte, bezahlen.
Tipp: Ein noch so funktionsfähiges IKS kann Fehler und Unachtsamkeiten nicht vollständig verhindern. Ein externer Blick mittels eines „Compliance-Stresstests“ kann hier helfen, IKS-Strukturen zu analysieren, Risikobereiche zu identifizieren und wichtige Inputs zu Verbesserungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen zu geben. Wir unterstützen Sie dabei jederzeit gerne.
Am 1. Jänner 2026 tritt Bulgarien der Eurozone bei und wird damit das 21. Mitglied des Euroraums. Der Umrechnungskurs des bulgarischen Lew wurde auf 1,95583 Lewa pro Euro festgelegt. Die Einführung des Euros ist ein wichtiger Meilenstein für das Land. Bulgarien erhofft sich davon mehr Investitionen sowie einfacheren Handel auf europäischen Märkten. Auch als Reiseziel gewinnt Bulgarien durch den Beitritt weiter an Attraktivität, da der Währungsumtausch entfällt und Preisvergleiche erleichtert werden.
Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 mit 551,10 € unverändert, da die jährliche Anpassung wegen Sparmaßnahmen ausgesetzt ist. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen können bei geringfügig Beschäftigten zur Überschreitung führen, was Beiträge für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auslöst. Für Personen, die wegen vorzeitiger Pension nur geringfügig dazuverdienen dürfen, kann hier sogar ein Verlust der Pensionsleistung drohen. Vermeiden lässt sich dies durch Anpassung der Wochenarbeitszeit.
Die Cyber-Security-Hotline der Wirtschaftskammern unterstützt Unternehmen – insbesondere kleine Betriebe ohne eigenen IT-Dienstleister – im Falle eines Cyberangriffs schnell und kostenfrei. Neben einer kostenlosen Erstinformation erhalten Betroffene im Ernstfall Notfallhilfe und werden bei Bedarf an spezialisierte IT-Dienstleister vermittelt.
Die Hotline ist unter 0800 888 133
erreichbar und steht sieben Tage die Woche rund um die Uhr zur Verfügung.
Grundlage dieses Buches ist der Podcast „Gehirn, gehört“ von Volker Busch. Eine treue Hörerin meinte, dass solch gute Gedanken „als Betthupferl auf Papier“ überleben sollten. Unser Gehirn nimmt mit in den Schlaf, womit es sich am Abend beschäftigt. Gute Gedanken können helfen, Lösungen zu finden, neuen Mut zu schöpfen oder durchzuatmen und Abstand zu gewinnen.
In zwölf humorvollen Kapiteln liefert Volker Busch „Pflegehinweise“ für unser Gehirn. Dies alles auf Basis seiner umfangreichen Erfahrungsbibliothek und der neuesten neurowissenschaftlichen Erkenntnisse.
Prof. Dr. Volker Busch
Verlag: Droemer Taschenbuch
256 Seiten
Ein Gastwirt betrieb zwei Skihütten auf rund 1.200 m Seehöhe, direkt an Skiliften. Er kaufte Wetterderivate bei einer Versicherung, um sich vor Verlusten an sogenannten Nicht-Skitagen, die abhängig von der Schneelage sind, zu schützen. Aufgrund bestimmter Schneehöhen erhielt er von der Versicherung 110.000 €. Es stellte sich die Frage, ob diese Zahlung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme sei. Das Finanzamt bejahte die Steuerpflicht; das Bundesfinanzgericht verneinte diese. Die letzte Entscheidung fällte der Verwaltungsgerichtshof: Wetterderivate dienen der Risikoabsicherung der Betriebe. Sie sind steuerpflichtig, weil sich die Schneelage direkt auf die Gästezahlen auswirkt. Immerhin: Die Kosten für die Derivate sind absetzbar.
Steuerliche Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge können von Gewerbetreibenden und Selbstständigen pauschal ermittelt werden. Dies spart Steuern und reduziert Verwaltungsaufwand. Die Sätze und Umsatzgrenzen wurden 2025 angehoben.
Die relevante Umsatzgrenze steigt sukzessive von 220.000 auf 420.000 € pro Jahr. Dadurch können deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer die Basispauschalierung beanspruchen.
Der Satz für Betriebsausgaben steigt von 12 auf 15 %, jener für bestimmte Tätigkeiten wie etwa für Geschäftsführer bleibt mit 6 % unverändert. Auch am Vorsteuer-Prozentsatz von 1,8 % ändert sich nichts. Eine Übersicht gibt unsere Tabelle:
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bis 2024 |
2025 |
ab 2026 |
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Umsatzgrenze Vorjahresumsatz |
220.000 € |
320.000 € |
420.000 € |
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Betriebsausgabenpauschalierung (ESt) |
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allgemein |
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pauschale Betriebsausgaben (in %) |
12,0 % |
13,5 % |
15,0 % |
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pauschale Betriebsausgaben (max. €) |
26.400 € |
43.200 € |
63.000 € |
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für bestimmte Tätigkeiten (z.B. schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder |
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pauschale Betriebsausgaben (in %) |
6 % |
6 % |
6 % |
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pauschale Betriebsausgaben (max. €) |
13.200 € |
19.200 € |
25.200 € |
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Vorsteuerpauschalierung (USt) |
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pauschale Vorsteuern (in %) |
1,8 % |
1,8 % |
1,8 % |
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pauschale Vorsteuern (max. €) |
3.960 € |
5.760 € |
7.560 € |
Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Gewinn von bis zu 33.000 € können ohne weitere Maßnahmen den vollen GFB ausnutzen: 15 % des Gewinns bzw. maximal 4.950 €. Für den übersteigenden Gewinn kann der investitionsbedingte GFB steuermindernd abgesetzt werden, wenn in Anlagevermögen investiert wird. Auch § 14-EStG-Wertpapiere sind begünstigt.
Dieser ist zwischen Nov. 2025 und Dez. 2026 besonders attraktiv: 20 % für normale Investitionen und 22 % für Öko-Investitionen (siehe Seite 1). Den IFB können auch GmbHs nutzen.
Natürliche Personen optimieren die Steuerlast, wenn sie für betriebliche Investitionen den IFB geltend machen und für den GFB in Höhe des Gewinns in § 14-EStGWertpapiere investieren (max. 13 % des Gewinns über 33.000 €).
Für Investitionen können Sie zusätzlich eine Halbjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung), eine degressive Abschreibung oder eine beschleunigte Gebäudeabschreibung geltend machen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 € können noch sofort vollständig abgesetzt werden.
Wer noch heuer Rechnungen bezahlt, verringert das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Die Bezahlung der zu erwartenden Nachforderung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie plausibel geschätzt wird.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist relevant für die korrekte steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben. Entscheidend sind der tatsächliche Geldfluss und die wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Bei bargeldlosen Zahlungen über Kreditkarte oder Krypto-Plattformen gibt es oft Fragen zum genauen Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses.
Nur Beträge, die im Wirtschaftsjahr tatsächlich auf Konto oder Kasse ein- oder davon abgehen, sind relevant. Eine Rechnung zählt erst bei Zahlung als Einnahme, eine Ausgabe erst beim tatsächlichen Zahlungsabgang. Dies gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Überschussermittler wie Arbeitnehmer oder Vermieter.
Ausnahmen betreffen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben (z.B. Miete, Zinsen): Werden diese innerhalb von 15 Tagen um den Jahreswechsel bezahlt, zählen sie zum wirtschaftlich zugehörigen Jahr. Aktivierungspflichtige Anschaffungen (z.B. Maschinen) werden erst bei Inbetriebnahme und nicht schon bei Zahlung erfasst.
Bei Bezahlung mit Kreditkarte zählt der Zeitpunkt der Belastung des Girokontos, nicht die Kartenzahlung selbst. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahlt. Der Grund: Auf dem Kreditkarten-Verrechnungskonto besteht noch keine Verfügungsgewalt.
Bei Kryptowährungen ist der steuerliche Zufluss der Zeitpunkt der Gutschrift des Verkaufserlöses in Euro am Verrechnungskonto der Handelsplattform – unabhängig von der späteren Auszahlung aufs Bankkonto.
Fazit: Nur Beträge, über die tatsächlich verfügt werden kann, sind steuerlich relevant.
Auch im Jahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie zu honorieren – allerdings nur noch bis 1.000 €.
Im Jahr 2024 waren noch bis zu 3.000 € pro Kalenderjahr und Person steuerfrei möglich. Heuer gilt nun die reduzierte Obergrenze von 1.000 €. Erleichternd ist, dass 2025 keine lohngestaltende Vorschrift (wie etwa ein Kollektivvertrag) mehr nötig ist. Auch die bisher notwendige einheitliche Auszahlung an eine Mitarbeitergruppe entfällt. Ebenfalls neu: Die Mitarbeiterprämie bleibt zwar lohnsteuerfrei, ist jedoch jetzt sozialversicherungspflichtig. Damit fallen auch Lohnnebenkosten an.
Die Mitarbeiterprämie kann entweder einmalig oder beispielsweise auf mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden. Bei einer gestaffelten Auszahlung kann es bei geringfügig Beschäftigten jedoch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen. Dies kann zu einer ungeplanten Vollversicherungspflicht führen.
Alternativ wäre auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung anzudenken, die bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter und Jahr betragen kann. Allerdings verlangt sie einen ausreichenden Vorjahresgewinn und muss an alle oder eine bestimmte Mitarbeitergruppe ausbezahlt werden.
Werden Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung kombiniert, dürfen diese in Summe den Betrag von 3.000 € nicht übersteigen. Der zu viel ausbezahlte Betrag führt zu einer Pflichtveranlagung.
Ab 2026 treten neue Regelungen für die Korridorpension in Kraft. Das Mindestalter und die erforderliche Versicherungsdauer werden schrittweise angehoben. Die Änderungen betreffen Versicherte Jahrgang 1964 und jünger.
Die Korridorpension bezeichnet einen vorzeitigen, flexiblen Pensionsantritt entlang eines „Korridors“. Versicherte mit langer Versicherungsdauer von derzeit 40 Jahren bzw. 480 Versicherungsmonaten können bereits ab dem 62. Lebensjahr in Pension gehen. Dabei wird die Pension um 5,1 % pro Jahr gekürzt. Zudem dürfen Korridor-Pensionisten maximal die Geringfügigkeitsgrenze (2025 und 2026: 551,10 €) dazuverdienen.
Im Budgetbegleitgesetz 2025 wurden nun folgende, strengere Bedingungen beschlossen:
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich das Antrittsalter und die notwendige Versicherungsdauer sukzessive erhöhen. Für Frauen kommt eine Korridorpension erst ab 2030 in Betracht, da für sie das Mindestalter für die günstigere Alterspension bis zu diesem Zeitpunkt niedriger ist.

Für alle, die zum Jahresende 2025 bereits 62 Jahre alt sind – das sind die Jahrgänge 1963 und älter – ändert sich vorerst nichts. Sie können weiterhin ab 62 und mit 480 Versicherungsmonaten die Korridorpension beantragen.
Das gilt auch für Personen, die zwar Jahrgang 1964 und jünger sind, aber vor dem 16. Juni 2025 bereits in Altersteilzeit sind oder Überbrückungsgeld erhalten bzw. bewilligt bekommen haben.
www.pva.at
> Korridorpension
Ab 2026 ermöglicht die Teilpension eine Reduzierung der Arbeitszeit für Personen, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Das bisherige Modell der Altersteilzeit wird stark eingeschränkt.
Die Teilpension steht allen offen, die die Voraussetzungen für eine reguläre oder vorzeitige Alterspension erfüllen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Pensionsarten.
Die Teilpension ist besonders für Personen interessant, die noch nicht das reguläre Pensionsalter erreicht haben, aber bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige Pension – etwa die Korridorpension – haben. Auch das teilweise Weiterarbeiten im Ruhestand soll dadurch attraktiver werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit und erhalten neben dem reduzierten Gehalt zusätzlich einen Teil ihrer Pension ausbezahlt.
Die Teilpension setzt eine freiwillige und einvernehmliche Reduktion der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus – um mindestens 25 %, höchstens 75 %. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilpension besteht nicht. Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu stellen.
Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab und ist ein Prozentsatz des aktuellen Pensionsanspruchs.
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter bezogen, gelten – wie bei anderen Frühpensionsformen – Abschläge. Der Pensionsanspruch wird ab dem Antritt der Teilpension für den Teil der Arbeitszeitreduktion eingefroren. Dieser Anteil wird nicht mehr durch laufende Beiträge erhöht. Für den weiterhin beschäftigten Teil wird unverändert in die Pensionsversicherung eingezahlt, wodurch sich dieser Anteil bis zum endgültigen Pensionsantritt noch erhöht.
Die Teilpension entfällt, wenn bis zum Regelpensionsalter die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 % unterschritten wird – das heißt, wenn man mehr arbeitet als geplant. Außerdem ist in diesem Zeitraum neben der Teilpension eine selbständige Tätigkeit nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 551,10 € (Wert 2025 und 2026) erlaubt.
Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur noch für drei Jahre, bevor man einen Anspruch auf eine Pensionsleistung hat. Das kann entweder drei Jahre vor der Korridorpension oder drei Jahre vor der Alterspension sein, wenn kein früherer Pensionsanspruch besteht. Die Verkürzung von fünf auf drei Jahre tritt schrittweise zwischen 2026 und 2029 in Kraft.
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Art der Pension |
Mindestalter |
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Schwerarbeiterpension |
60 Jahre |
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Langzeitversichertenpension |
62 Jahre |
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Korridorpension |
62 Jahre (ab 2026 schrittweise Anhebung auf 63 Jahre) |
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Reguläre Alterspension |
65 Jahre (Frauen derzeit 61 Jahre; schrittweise Anhebung auf 65 Jahre bis 2033) |
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Arbeitszeitreduktion |
Anteil Teilpension vom Pensionsanspruch |
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25 – 40 % |
25 % |
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41 – 60 % |
50 % |
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61 – 75 % |
75 % |
Trinkgeld ist in Österreich mehr als nur eine nette Geste – es ist fester Bestandteil des Hotel- und Gastronomiegewerbes. Bisher galten in Österreich für die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Ab 2026 ist Schluss mit dem Länder-Fleckerlteppich.
Trinkgelder bleiben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin lohnsteuerfrei. Für die Sozialversicherung fließen ab 2026 bundeseinheitliche Pauschalen in die Bemessungsgrundlage mit ein. Abhängig von der Tätigkeit wird unterschieden zwischen Mitarbeitern, die selbst kassieren (Service mit Inkasso – z.B. Kellner) und die nicht selbst kassieren (Service ohne Inkasso – z.B. Küchenhilfe). Die Pauschale erhöht sich schrittweise (siehe Tabelle).
Das neue System bringt vor allem Rechtssicherheit für Betriebe. Seitens der ÖGK sind keine Nachforderungen mehr möglich, wenn das Trinkgeld die Pauschalen überschreitet. Für bereits anhängige Fälle mit Nacherhebungen gilt eine Generalamnestie – offene Nachforderungen der ÖGK sollen beendet werden.
Wer weniger oder gar kein Trinkgeld erhält als es die Pauschale vorsieht, kann per Opting-out aussteigen.
Fazit:
Das neue Modell schafft Klarheit für Betriebe und dies unabhängig davon, ob das Trinkgeld in bar, mittels elektronischer Zahlung oder über ein kollektives Verteilsystem (z.B. Tronc-System) gegeben wird. Eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung führt außerdem zu mehr Leistungen bei Pension, Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Verrechnungskonten zwischen GmbH und Gesellschaftern sind in der Praxis weit verbreitet. Hohe Schulden gegenüber der GmbH und lange Rückzahlungsfristen fallen Betriebsprüfern schnell auf – mit Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttung. Das kann teuer werden.
Zahlt ein Gesellschafter etwas für die GmbH, ist das kein Problem – solange alles sauber dokumentiert wird. Kritisch wird es bei privaten Entnahmen: Gibt es keine klare Rückzahlungsvereinbarung, kann dies eine Steuerpflicht beim Gesellschafter und gegebenenfalls auch bei der GmbH auslösen.
Auch Darlehen der GmbH an Gesellschafter müssen gut dokumentiert sein: Schriftliche Vereinbarung mit einer klaren Rückzahlungsabsicht sowie die Prüfung der Bonität des Gesellschafters sind hier unerlässlich.
Wichtig: Die Bedingungen müssen marktüblich sein – also so, wie bei einem fremden Dritten. Das heißt: angemessene Zinsen und realistische Rückzahlungspläne. Das Bundesfinanzgericht stellte unlängst fest, dass eine Verzinsung gemäß OeNB-Zinstabelle „an nichtfinanzielle Unternehmen“ (zu finden unter: Kreditzinssätze – Neugeschäft) als angemessen gilt.
Die Gewährung eines unverzinsten Darlehens an den Gesellschafter führt in der Höhe der entgangenen Zinsen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung – ebenso wie zu niedrige Zinsen. Außerdem drohen den Gesellschaftern und gegebenenfalls auch den Geschäftsführern Haftungen, mit steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Der Arztbesuch als Dienstverhinderung sorgt oft für Unsicherheit: Muss der Termin wirklich während der Arbeitszeit liegen? Zahnschmerzen oder andere akute Beschwerden kennen ja keinen Feierabend. Aber grundsätzlich gilt dennoch: Arztbesuche sind möglichst außerhalb der Dienstzeit zu erledigen.
Arztbesuche gelten nur dann als Dienstverhinderung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Erledigung vor oder nach Dienstschluss unzumutbar oder unmöglich ist (z.B. Ordination hat nur vormittags geöffnet, akute Beschwerden). Bei Gleitzeit gelten Dienstverhinderungen, die in die fiktive Normalarbeitszeit fallen, als Arbeitszeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Termin mittels Arztbestätigung nachweisen.
Freie Arztwahl ist erlaubt, man muss also nicht zwingend zu Ärzten gehen, die Abendtermine anbieten. Wer jedoch bewusst einen Termin während der Arbeitszeit wählt, obwohl ein anderer zumutbar wäre, riskiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nur die notwendige Zeit inklusive Hin- und Rückweg ist abgedeckt, nicht aber längere Wartezeiten im Café. Jede Verhinderung ist so kurz wie möglich zu halten, alles Zumutbare ist zu tun, um sie zu vermeiden. Transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber schützt vor Missverständnissen bzw. Lohnkürzungen.
Eine erfreuliche Nachricht für Pensionisten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Mitarbeiterrabatte nicht nur Aktiven, sondern auch Pensionisten steuerfrei zustehen können.
Im konkreten Fall erhielt ein ehemaliger Bankangestellter weiterhin Sonderkonditionen wie vergünstigte Kontoführungs- und Depotgebühren sowie höhere Sparzinsen. Das Finanzamt wollte diese Vorteile als steuerpflichtig einstufen – scheiterte jedoch. Schon das Bundesfinanzgericht gab dem Pensionisten recht, der VwGH bestätigte nun endgültig: Die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte gilt auch für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Voraussetzung für den steuerfreien Bonus in der Pension: Die Vorteile müssen auf das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen sein, privat genutzt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen (max. 20 % des üblichen Preises bzw. maximal 1.000 € pro Jahr und Gruppenmerkmal) einhalten.
Der VwGH stellte klar, dass eine Beschränkung auf aktive Mitarbeiter im Gesetz nicht vorgesehen ist. Entscheidend ist allein der Zusammenhang zum (früheren) Dienstverhältnis. Vorteile aus allgemeinen Kundenaktionen (ohne Bezug zum Dienstverhältnis) sind ohnehin nicht steuerbar.
Eine falsche IBAN – und das Geld ist weg. Für viele Überweisende ein echter Alptraum. Um künftig besser vor Betrug und fehlerhaften Überweisungen geschützt zu sein, verpflichtet eine neue EU-Vorgabe Banken zur sogenannten Empfängerüberprüfung. Ab dem 9. Oktober muss vor der Freigabe einer Euro-Überweisung geprüft werden, ob der angegebene Empfängername zur IBAN passt.
Bisher mussten Zahlende darauf vertrauen, dass die übermittelten Kontodaten korrekt sind. Genau hier setzen Betrüger an: Sie fangen Nachrichten ab, manipulieren die Kontodaten und leiten diese an ahnungslose Opfer weiter. Das Geld wird dann zwar für eine tatsächlich erbrachte Leistung überwiesen, landet aber am Konto von Kriminellen. Der eigentlich Leistende geht leer aus.
Bislang reichte eine formal korrekte IBAN aus, um eine Überweisung durchzuführen – selbst wenn der Empfängername nicht stimmte. Die Empfängerüberprüfung soll genau das verhindern: Stimmen Namen und IBAN nicht überein, muss die Bank den Kunden warnen. So können Betrugsversuche frühzeitig erkannt und verhindert werden.
Tipp: Überprüfen Sie den offiziellen Kontowortlaut bei Ihrer Bank und lassen Sie ihn gegebenenfalls an Ihren Namen oder Firmenwortlaut korrekt anpassen.
In diesem Teil unserer Serie über künstliche Intelligenz (KI) widmen wir uns dem Arbeitsrecht und zeigen, durch welche Maßnahmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter KI-Anwendungen richtig, effektiv, ethisch korrekt und gesetzeskonform nutzen können.
Seit 2. Februar 2025 ist Artikel 4 des EU AI-Act in Kraft. Er verpflichtet Anbieter und Nutzer von KI-Systemen sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen. Schulungen, Trainings und gezielte Informationen müssen auf das technische Wissen, die vorhandene Erfahrung oder Ausbildung der Nutzer sowie auf den jeweiligen Einsatzkontext abgestimmt werden. Da für die Nichteinhaltung des AI-Acts hohe Strafen winken, ist die Dokumentation der Vermittlung der KI-Kompetenz dringend anzuraten.
Unternehmen müssen eine Person als KI-Beauftragten bestimmen, die für den sicheren und regelkonformen Einsatz von KI-Systemen im Rahmen der KI-Strategie des Unternehmens verantwortlich ist. Diese Person erstellt auch in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, dem Datenschutzbeauftragen und eventuell auch dem Risk Manager die KI-Guideline für Mitarbeitende. Eine solche Guideline regelt, welche KI-System angewendet werden dürfen, welche verboten sind und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erlaubten KI-Systeme anwenden dürfen. Dabei soll die KI-Guideline auch auf ethische Gesichtspunkte eingehen (z.B. sind Ergebnisse auf Diskriminierung zu überprüfen).
Tipp:
www.wko.at
> Suche: KI-Guidelines für KMU
Die Vermittlung der notwendigen KI-Kompetenz kann sowohl in internen als auch externen Schulungen stattfinden. Dabei sind drei Themenbereiche zu unterscheiden:
Einführung in die KI: Vermittlung von Grundlagenwissen und Anwendungsmöglichkeiten.
Spezifische Tool-Schulungen: Hier werden konkrete Softwareanwendungen und deren Nutzungsbedingungen geschult.
Compliance-Schulung: Hier soll auf rechtliche Rahmenbedingungen, Risiken, Datenschutz, Ergebniskontrolle und Transparenzpflichten sensibilisiert werden.
Als externe Schulungsanbieter bieten sich an: Unis, Fachhochschulen, BFI, Wifi und Co, Softwareanbieter (bei Branchensoftware) oder Bildungseinrichtungen des eigenen Berufsstandes, die auch auf rechtliche Besonderheiten der eigenen Branche spezialisiert sind.
Wichtig: Dokumentieren Sie jede KI-Aus- und Weiterbildung mit Teilnehmerliste und Inhaltsangabe und vergewissern Sie sich, dass die KI-Guideline von allen Betroffenen wahrgenommen und verstanden wird.
Soll im Rahmen des Auswahlprozesses oder der Personalverwaltung „Hochrisiko-KI“ eingesetzt werden – wie etwa automatisierte Leistungsbeurteilung oder Verhaltensbeobachtung, so sieht der AI-Act ab 2. August 2026 besonders strenge Verpflichtungen hinsichtlich Risikomanagement, menschlicher Aufsicht, Dokumentation und Transparenz vor. Gänzlich verboten sind beispielsweise KI-Systeme zur Erkennung von Emotionen in Bewerbungsprozessen, da sie in die Rechte und Freiheiten von Betroffenen zu sehr eingreifen.
Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG fördert mit dem Skills Scheck 2025 berufliche Weiterbildungen in den Bereichen ökologische Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Das betrifft auch KI-Ausbildungen wie etwa den KI-Führerschein oder die Ausbildung zum KI-Beauftragten. Die Förderquote beträgt bis zu 50 % der externen Weiterbildungskosten – maximal jedoch 5.000 € pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter. Pro Unternehmen können maximal fünf Personen gefördert werden. Die Einreichung zur Förderung ist je nach Verfügbarkeit der Mittel bis längstens 30. Jänner 2026 elektronisch möglich.
Ab Oktober 2025 ist für den FinanzOnline-Login eine Zwei-Faktor-Authentifizierung Pflicht. Diese kann entweder mittels ID Austria, ausländischer eID oder Authenticator-App erfolgen. Webservice-User sind ausgenommen. Zugangskennungen mit Teilnehmer-/Benutzer-ID/Passwort sind nur noch persönlich beim Finanzamt erhältlich und können künftig auch nur vor Ort oder per Online-Identifikation zurückgesetzt werden. Tipp: Die Authenticator-App kann auch am PC installiert werden; ein Smartphone ist nicht erforderlich.
Mit 1. Juli 2025 wurde das Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder, E-Bikes, Mopeds und Motorräder von 0,50 auf 0,25 € pro Kilometer gesenkt – nur ein halbes Jahr nach der Erhöhung auf 0,50 €. Für Pkw bleibt es weiterhin bei 0,50 €. Damit gelten wieder niedrigere Sätze für einspurige Fahrzeuge. Besonders für Fahrräder ist dies ein Rückschritt gegenüber 2024, als noch 0,38 € pro Kilometer abgerechnet werden konnten. Klimafreundliche Politik sieht anders aus.
Ein deutsches Unternehmen suchte als Manager Corporate Communication „Digital Natives“, die sich in Social Media auskennen. Ein 1972 geborener Bewerber erhielt eine Absage, klagte wegen Altersdiskriminierung und bekam vor einem deutschen Landesarbeitsgericht Recht. Der Begriff „Digital Native“ bezieht sich direkt auf das Lebensalter, da der Arbeitgeber Bewerber ansprechen möchte, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind. Laut Gericht verstärkt die ebenfalls geforderte Eigenschaft „Teambuddy“ die Altersbezugnahme, da sie eher jüngere Bewerber anspricht. Eine solche Anzeige gilt daher als Indiz für Altersdiskriminierung. Ein österreichisches Arbeitsgericht hätte vermutlich ähnlich entschieden.
Das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sieht vor, dass Waren, Dienstleistungen und Informationen barrierefrei angeboten werden müssen. Seit dem 28. Juni 2025 weitet das Barrierefreiheitsgesetz diese Pflicht auf bestimmte technische Produkte und digitale Dienstleistungen aus – so beispielsweise Reiseportale oder Webshops. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und mit entweder einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Mio. Euro.
Weitere Infos:
www.wko.at/barrierefreiheit/start
Arbeitnehmer müssen jeden Arbeitsunfall, Beinahe-Unfall sowie ernste Gefahren und Defekte an Schutzsystemen sofort dem Arbeitgeber melden. Dieser muss wiederum tödliche oder schwere Unfälle umgehend dem Arbeitsinspektorat mitteilen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist. Unabhängig davon muss jeder tödliche oder schwere Arbeitsunfall mit mehr als dreitägiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb von fünf Tagen an die AUVA gemeldet werden. Selbstständige müssen auch eigene Unfälle melden.
Online-Unfallmeldung:
www.auva.at > Unfall melden
Mit 1. Juli 2025 wurde die Grunderwerbsteuer (GrESt) für Gesellschaften mit Immobilienbesitz verschärft. Damit soll Steuervermeidung durch Share Deal – also durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen anstelle des Grundstücks – unterbunden werden.
Schwelle sinkt von 95 auf 75 %
Bisher war GrESt fällig, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen oder in der Hand einer Person vereinigt wurden. Diese Schwelle beträgt nun 75 %.
Anteilsübertragung
Werden 75 % der Anteile innerhalb von sieben (bisher fünf) Jahren übertragen, so fällt GrESt auf den gesellschaftlichen Immobilienbestand an. Dies gilt sowohl für Personen- als nunmehr auch für Kapitalgesellschaften.
Anteilsvereinigung
Besitzt ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe mehr als 75 % der Anteile, so fällt ebenfalls GrESt an – und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem durch eine Übertragung der Schwellenwert überschritten wird. Dabei werden unmittelbare und nun neu auch mittelbare Beteiligungen zusammengezählt (etwa durch Zwischenschaltung von Gesellschaften). Als Erwerbergruppen gelten auch Personenvereinigungen, etwa konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen unter einheitlicher Leitung.
Steuersatz
Dieser bleibt bei 0,5 % vom Grundstückswert. Bei Immobiliengesellschaften fallen allerdings 3,5 % vom gemeinen Wert an (das entspricht grob dem Verkehrswert), sofern es sich nicht um eine Übertragung im Familienverband handelt.
Weitere Infos zu Immobiliengesellschaften sowie Info-Links finden Sie in der impuls plus* Online-Fassung.
Liebe Leserin, lieber Leser!
Im nächsten Jahr kommen einige Änderungen auf uns zu. Die Möglichkeit der Teilpension und die Verschärfung der Korridorpension beispielsweise beeinflussen maßgeblich die Pensionsplanung.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ausgabe widmet sich dem Thema KI. Seit August 2025 gelten große Teile der EU-Verordnung zu künstlicher Intelligenz – kurz AI-Act. In dieser Ausgabe beleuchten wir die arbeitsrechtlichen Aspekte.
Und wie gewohnt finden Sie viele weitere Beiträge zu Themen aus Steuer und Wirtschaft.
Viel Freude beim Lesen!
Das perfekte Geschenk gegen den Alltagsstress – vom genialen Beobachter des täglichen Wahnsinns. Warum ist die Steuererklärung komplizierter, als Hebräisch zu lernen? Warum dauert es länger, die Wohnung saugrobotergerecht zu machen, als selbst zu saugen? Und was tun mit der Zeit, wenn der Lieferdienst meldet, dass die Sportsocken nur noch sieben Stopps entfernt sind? Der Alltag ist irre. Aber auch irre lustig. Wenn man ihn angeht wie Comedy-Bestsellerautor Tommy Jaud, hat man die besten Chancen, ihn mit einem Lachen zu meistern.
Tommy Jaud
Komm zu nix – nix erledigt und trotzdem fertig
Fischer Taschenbuch
bzw. Argon-Hörbuch
Wie hoch wird der heurige Gewinn ungefähr sein? Wer hochrechnet, kann bis Jahresende noch entsprechende Maßnahmen setzen. Eine Hochrechnung ist beispielsweise relevant für den maximalen Gewinnfreibetrag, die SVS-Zahlungen und den Höchstbetrag für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer.
In der Sommerausgabe von impuls liegt der Schwerpunkt auf dem Thema Zölle. Auf die aktuelle Lage einzugehen ist zwar durch das ständige Hin und Her schwer, aber wir möchten Ihnen eine Orientierungshilfe bieten – eine Art Kompass durch das Zoll-Dickicht.
Ebenfalls aktuell: Welche Pläne unserer neuen Regierung sind bereits in Umsetzung und betreffen uns alle bald? Wir geben in dieser Ausgabe auch die Antwort auf die ewige Frage, was man als Betriebsausgabe absetzen kann. Diese und viele weitere Themen erwarten Sie in der aktuellen Ausgabe.
Viel Freude beim Lesen!
Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit 0,1 bis 3 Liter Inhalt ein Pfand von 0,25 € je Verpackung. Beim EAR gilt dieses Pfand als durchlaufender Posten: Die vereinnahmten Pfandbeträge sind keine Betriebseinnahmen, die Rückzahlung an den Kunden ist keine Betriebsausgabe. Das Pfand wird mit 0 % Umsatzsteuer separat ausgewiesen und sollte auf einem eigenen Konto gebucht werden. In Fällen von Schwund oder unverkäuflicher Ware kann das Einwegpfand gewinnmindernd verbucht werden.
Wer bei internationalen Lieferungen für die Verzollung zuständig ist, hängt von der vertraglichen Gestaltung ab. In der Praxis greifen Unternehmen auf die Incoterms zurück – weltweit einheitliche Lieferbedingungen, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer (ICC). Seit dem 1. Januar 2020 gilt die aktuelle Fassung der Incoterms von 2020.
Die Incoterms regeln unter anderem, wer die Transportkosten trägt und wo das Risiko übergeht. Bei fast allen Klauseln ist der Käufer als Importeur für die Verzollung verantwortlich. Lediglich die Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) verpflichtet den Verkäufer zur Einfuhrverzollung im Bestimmungsland.
Wer den Zoll tatsächlich wirtschaftlich trägt, hängt von der individuellen Marktposition ab. In einem stark umkämpften Markt mit vielen Mitbewerbern wird der österreichische Verkäufer die Preise senken müssen, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die Incoterms haben auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Verbuchung. Während es bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf den Zahlungszeitpunkt ankommt, ist bei Bilanzierern der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs maßgeblich. Der Gewinn gilt dann als realisiert, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware bereits beim Käufer liegt.
Warenexporte in Drittstaaten wie die USA sind umsatzsteuerbefreit. Ein gültiger Ausfuhrnachweis ist dafür Pflicht. Die Anforderungen daran hängen von der konkreten Lieferart ab (Lieferung, Versendung oder Abholung). Wir beraten Sie dazu gerne!
Eine Übersicht zu den Incoterms 2020 sowie Info-Links finden Sie in der impuls plus* Online-Fassung.
Auf Heard und den McDonaldinseln nahe der Antarktis gibt es Eis, Schnee, Vulkane sowie Pinguine, Robben und Vögel. Diese Inselgruppe wird von Australien beansprucht. Für Verwunderung sorgte eine US-Zollankündigung, die Exporte von dort mit Strafzöllen belegen wollte.
Auslöser waren Maschinenlieferungen einer österreichischen Firma, auf deren Zollpapieren irrtümlich „Vienna, Heard and McDonald Islands“ als Adresse angegeben war. Wien wurde somit arktisch und Austria wieder mit Australia verwechselt – diesmal sogar von einer Weltmacht. Der australische Handelsminister sprach von einem „klaren Fehler“. Die Pinguine kommentierten nicht.
Bis zum 30. September 2025 können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2025 beantragen – auch auf null bzw. 500 € Mindestkörperschaftsteuer, falls etwa mit Verlusten zu rechnen ist. Wichtig ist eine fundierte Prognoserechnung über die erwarteten Einkünfte.
2024 waren die USA nach Deutschland Österreichs zweitwichtigster Exportmarkt. Die Ausfuhren beliefen sich auf 16,2 Milliarden Euro. Österreich ist somit von den neuen US-Importzöllen auf EU-Waren besonders stark betroffen.
Machen Sie das Zollthema zur Chefsache – verlassen Sie sich nicht nur auf Speditionen. Als Exporteur haften Sie meist selbst für die korrekte Abwicklung und Abfuhr.
Kalkulieren Sie verschiedene Zollvarianten, um möglichst flexibel auch auf kurzfristige Änderungen reagieren zu können.
Prüfen Sie die US-Zolltarifnummer Ihres Produkts. Manche Waren wie Mobiltelefone und Computer sind aktuell zollfrei. Auch die Aufteilung auf Produktbestandteile kann hilfreich sein. Ebenso kann das Ursprungsland oder das Land der wesentlichen Bearbeitung über die Höhe des Zolls entscheiden.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Der „Infopoint USA Zölle“ auf www.wko.at bietet laufend aktuelle Informationen. Auch Speditionen und Branchenvertretungen der Wirtschaftskammer helfen weiter.
Falls sich an der US-Zollpolitik nichts ändert, wird auch die EU Strafzölle einführen. Diese sind derzeit bis 14. Juli 2025 ausgesetzt. Prüfen Sie Alternativen zu US-Importen.
Tipp: Wer den Zoll zu tragen hat, erfahren Sie auf Seite 8.
Damit Kosten steuerlich als außergewöhnliche (ag) Belastung geltend gemacht werden können, müssen sie außergewöhnlich sein, zwangsläufig anfallen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Operationen im Privatspital gelten nur dann als ag Belastung, wenn sie medizinisch notwendig sind und eine Behandlung im öffentlichen Spital nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Tipp: Holen Sie am besten eine Bestätigung über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer öffentlichen Behandlung ein – wie z.B. über die voraussichtliche Wartezeit mit Schmerzen.
Ab dem 1. Juli 2025 wird die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kleintransporter (Klasse N1 bis 3,5 t) wieder abgeschafft. Dies soll Unternehmen finanziell entlasten und Neuinvestitionen in den Fuhrpark fördern. Die NoVA-Pflicht wird durch die Neuregelung auf Fahrzeuge zur Personenbeförderung beschränkt. Die Änderung gilt nur für Neuzulassungen ab 1. Juli 2025 und nicht rückwirkend. Für Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen gibt es Übergangsregelungen.
Ab 1.1.2025 gilt die überarbeitete österreichische Klassifikation der wirtschaftlichen Tätigkeiten (ÖNACE). Unternehmen erhalten ihren neuen ÖNACE-Code in der ersten Jahreshälfte 2025 von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Bei Richtigkeit ist diese zu bestätigen, Änderungen am zugeteilten Code sind mittels Formulars zu beantragen.
Hotline Statistik Austria:
Tel.: +43 1 711 28-8686 (Mo.–Fr., 8–13 Uhr), E-Mail: klm@statistik.gv.at
Die Klassifikationsmitteilung enthält auch die Zugangsdaten zum Statistik Austria Portal.
EORI steht für Economic Operators Registration and Identification. Die EORI-Nummer dient der Identifizierung von Unternehmen und Personen im Zollverfahren. Seit 6. Juni 2024 ist online eine Selbstregistrierung über das Portal „Zoll/Customs Decisions Austria“ möglich. Bestehende EORI-Registrierungen sind weiterhin gültig. Die Gültigkeit einer EORI-Nummer kann direkt im Portal geprüft werden. Für Änderungen der Stammdaten ist das Competence Center-Kundenadministration zuständig. Doppelregistrierungen sind nicht zulässig.
In Effizient faul zeigt Uwe Seebacher, wie man weniger arbeitet, mehr erreicht und dabei entspannt bleibt. Anstatt sich im hektischen Arbeitsalltag zu verlieren, plädiert er für smarte Priorisierung und gezielten Ressourceneinsatz. Seebacher verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse mit praktischen Tipps und motiviert dazu, sich die Arbeit mit Hilfe von Templates zu erleichtern. Effizienz bedeutet für ihn nicht mehr Arbeit zu erledigen, sondern die gewonnene Zeit in Kreativität und persönliche Weiterentwicklung zu investieren.
Uwe Seebacher
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Minimaler Aufwand – maximaler Erfolg
Die Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB), vormals GPLA, wird regelmäßig bei Unternehmen durchgeführt und umfasst in der Regel einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Zu beobachten ist, dass die Prüfpraxis oft nicht mit den geplanten Anreizen zur Mehrarbeit zusammenpasst.
Die GPLB wird entweder von einem Prüfer der Finanz oder der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) durchgeführt. Im Vorfeld werden detaillierte Unterlagenlisten übermittelt. Geprüft werden Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten.
Die Prüfung findet meist in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung statt, jedoch sind auch Betriebsbesuche und Befragungen von aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern möglich. Für die Lohnsteuer kann eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. Die Prüferbetreuung kann je nach Hartnäckigkeit sehr umfangreich werden, was sich dann auch in den Beratungskosten niederschlägt.
Am Ende gibt es eine Schlussbesprechung mit Niederschrift und Prüfberichten. Bei Unstimmigkeiten sind Rechtsmittel möglich; für die Sozialversicherung muss zuvor ein Bescheid angefordert werden.
Die österreichische Regierung hat 2025 ein großes Sparpaket beschlossen, um das Bundesbudget zu sanieren. Zur Verringerung des Defizites und langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen werden neue Steuern eingeführt, bestehende Steuern erhöht und so manche Steuerbefreiung gestrichen.
Wer mehr als 1 Mio € im Jahr verdient, zahlt weiter 55 % Steuern auf das Einkommen, das über dieser Grenze liegt. Diese Regelung wurde bis 2029 verlängert.
Die Umsatzsteuerbefreiung auf Photovoltaikmodule wurde ab 1. April 2025 aufgehoben – um neun Monate früher als ursprünglich geplant. Nur vor dem 7. März 2025 abgeschlossene Verträge profitieren noch vom Nullsteuersatz.
Die Gebühr auf Wetteinsätze wird von 2 auf 5 % erhöht. Das betrifft alle im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen. Die Änderung gilt seit 1. April 2025.
Seit April 2025 müssen auch E-Autos eine motorbezogene Versicherungssteuer bezahlen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach Motorleistung und Gewicht des Autos. Plug-in-Hybride werden steuerlich an reine E-Autos angeglichen. Die Befreiung gibt es künftig nur noch für elektrische Kleinkrafträder (E-Mopeds).
Die Erhöhung der Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe) wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2025 beschlossen.
Stromerzeuger mit mehr als 1 MW Kapazität müssen einen Energiekrisenbeitrag (EKB) leisten. Der EKB wird aus der Differenz aus Markterlösen aus der Veräußerung von Strom und einer gesetzlich bestimmten Markterlösobergrenze errechnet. Die Obergrenze wurde für die Jahre 2025 bis 2029 herabgesetzt.
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die sowohl auf die Menge als auch auf den Wert der Tabakwaren berechnet wird. Es gelten unterschiedliche Steuersätze für verschiedene Tabakprodukte. Seit 1. April 2025 wurde die Tabaksteuer erhöht. Für 1.000 Zigaretten steigt sie z.B. von 80 auf 83,50 €.
Der Klimabonus wurde gestrichen. Mit 1. April 2025 wurde außerdem das bisherige Fördermodell zur staatlichen Unterstützung der Bildungskarenz abgeschafft, für bestehende Modelle wurde eine Übergangsregelung verankert. Die Bildungskarenz soll ab 1. Jänner 2026 durch die Weiterbildungszeit ersetzt werden, um zukünftig gezielter und arbeitsmarktorientierter fördern zu können.
Pensionisten müssen künftig mehr für die Krankenversicherung zahlen, die Beiträge steigen ab Juni 2025 bzw. Jänner 2026 von 5,1 auf 6 %. Gleichzeitig wird die maximale Sozialversicherungs-Rückerstattung (Negativsteuer) auf 710 € angehoben.
Viele Bundesgebühren werden mit 48,2 % valorisiert. So muss man ab Juli 2025 etwa für den Reisepass 112 € (bisher: 75,90 €), für den Führerschein 90 € (bisher: 60,50 €) auslegen. Auch die Kosten für Staatsbürgerschaft, Aufenthaltstitel und Eingaben bei den Höchstgerichten werden steigen.
Einer Fachärztin wurden die Flugkosten zu einem Tauchmedizin-Workshop auf die Malediven nicht anerkannt, obwohl die Fortbildung als ärztliche Pflichtausbildung anerkannt wird und auch Fortbildungspunkte vergeben werden. Das Bundesfinanzgericht entschied auf ein nicht abzugsfähiges Mischprogramm.
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist nur dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Planung und Durchführung der Fortbildung erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennen lässt.
Die Reise müsse nach Planung und Durchführung die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwendung ermöglichen.
Das Reiseprogramm inkl. Durchführung muss nahezu ausschließlich auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Programmpunkte von allgemeinem Interesse dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum einnehmen als bei einer normalen Berufsausübung (Anhaltspunkt: „Normalarbeitszeit“ von durchschnittlich acht Stunden täglich).
Das Ende der Bildungskarenz zum 1. April 2025 kam für viele überraschend. Für bereits laufende oder unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen gibt es jedoch Übergangsregelungen: Weiterbildungsgelder und Bildungsteilzeitgelder, die bis zum 1. April 2025 vom AMS bewilligt wurden, werden für die genehmigte Bezugsdauer weiterhin ausgezahlt. Die Förderung kann für Personen, die spätestens am 31. Mai 2025 mit ihrer Bildungskarenz begonnen haben, ebenfalls noch gewährt werden.
Seit der Abschaffung der Bildungskarenz im April 2025 gibt es keine finanzielle Unterstützung mehr für Beschäftigte, die neben ihrem aufrechten Dienstverhältnis eine Ausbildung beginnen möchten. Eine Nachfolge-
regelung befindet sich noch in Ausarbeitung und ist frühestens ab 2026 zu erwarten.
Bis dahin bleiben nur ungeförderte Alternativen wie unbezahlter Urlaub, Teilzeitvereinbarungen oder Sabbaticals. Diese Optionen sind jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden und daher für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenig attraktiv.
Wer eine Ausbildung starten möchte, sollte sich rechtzeitig informieren. Es bleibt abzuwarten, ob und wann eine neue diesbezügliche Fördermöglichkeit geschaffen wird.
Beim klassischen Ferialjob handelt es sich um Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazuverdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Kollektivvertrag.
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € pro Monat (Wert 2025) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient der Arbeitnehmer monatlich unter dieser Grenze, ist er nur unfallversichert. Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich trotz Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour.
Für den Bezug der Familienbeihilfe muss auf die Höhe des Zuverdienstes geachtet werden. Für Jugendliche bis zum 19. Geburtstag wirkt sich der Zuverdienst nicht auf den Familienbeihilfebezug aus. Ab dem Kalenderjahr in das der 20. Geburtstag fällt, wird es jedoch heikel: Übersteigt das Einkommen die Grenze von 17.212 € im Jahr (Wert: 2025), entfällt die Familienbeihilfe stufenweise.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe geprüft werden.
Betriebsausgaben sind jene Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das bedeutet: Sie müssen in einem klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Doch was darf man tatsächlich steuerlich absetzen – und was nicht?
Beispiele unstrittiger Betriebsausgaben:
Privat veranlasste Ausgaben sind nicht absetzbar, auch nicht anteilig, selbst bei beruflicher Nutzung. Auch gesetzlich oder durch Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossene Kosten sind nicht abzugsfähig. Beispiele:
Diese Ausgabenkategorien werden vom Finanzamt besonders genau geprüft:
Wer in seiner Steuererklärung nicht abziehbare Ausgaben absetzt, riskiert Strafen wegen Steuerhinterziehung. Strittige Ausgaben, die auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhen, sollten nachvollziehbar offengelegt werden – etwa in einer Beilage zur Steuererklärung.
Tipp: Ausgaben-ABC
https://findok.bmf.gv.at
Suche: ABC Betriebsausgaben
Suche: ABC Lebensführung
Was ändert sich für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Firma im Inland oder im EU-Ausland betreiben? Hier die wesentlichen Eckdaten.
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Bis 31.12.2024 |
Ab 1.1.2025 |
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Umsatzgrenze |
35.000 € netto (Umsatzsteuer konnte fiktiv herausgerechnet werden) |
55.000 € („brutto für netto“ ohne Mehrwertsteuer, kein Heraus- |
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für Umsatzgrenze |
Aktueller Veranlagungszeitraum |
Vorangegangenes Kalenderjahr und laufendes Jahr |
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Wegfall der Befreiung bei Überschreiten der Umsatzgrenze |
Rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres |
Ab Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr |
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Toleranzgrenze |
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren war unbeachtlich |
Bei Überschreiten von 55.000 € um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung bis Jahresende bleiben |
Unverändert ist, dass Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sowie eine Reihe von unecht befreiten Umsätzen nicht bei der Umsatzgrenze zu berücksichtigen sind.
Neu ist, dass auch EU-Ausländer die Kleinunternehmerregelung anwenden können, wenn sie in ihrem EU-Staat einen entsprechenden Antrag stellen. Zusätzlich muss der unionsweite Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Jahr unter 100.000 € liegen. Die Kleinunternehmerregelung ist rechtsformunabhängig. Allerdings ist diese Regelung bei einem sogenannten abweichenden Wirtschaftsjahr nicht anwendbar.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nach wie vor bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich. Es gilt dann auch weiterhin eine 5-jährige Bindung,
5-Jahres-Bindungszeiträume der Vergangenheit laufen weiter.
Das Jahr 2025 hat bereits voll Fahrt aufgenommen. Welche Änderungen dieses Jahr bei Steuern und Wirtschaft noch bringen wird, bleibt abzuwarten. Lesen Sie in dieser Ausgabe über Geschäftsführerhaftungen, zum Thema KI-Bilanzieren und woher die Finanzbehörde Informationen im internationalen Konnex bekommt. Was und ob es Neues gibt, steht in den Sternen – fix ist allerdings, dass jedes Unternehmen im ersten Halbjahr von der Statistik Austria eine Mitteilung zur ÖNACE Nummer bekommt.
Wir wünschen einen wunderbaren Frühlingsbeginn und – wie immer – viel Spaß beim Lesen.
Seit 1. Jänner 2025 gilt die neue Klassifikation ÖNACE 2025. Dieser fünfstellige Code spiegelt den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens wider und dient statistischen und administrativen Zwecken. Die Anpassung berücksichtigt neue Tätigkeiten und Produkte, die seit der letzten Revision vor über 15 Jahren entstanden sind. Unternehmen erhalten in der ersten Jahreshälfte 2025 eine Klassifikationsmitteilung mit ihrem neuen ÖNACE-Code. Wir empfehlen, diese zu prüfen und bei Unklarheiten eine Änderung bei der Statistik Austria zu beantragen.
52 Wege, die größten Lebensfehler zu vermeiden
In vielen Büchern findet man Ratschläge für Glück, Erfolg und Anerkennung. Auch Rolf Dobelli meint, dass er in seinen früheren Büchern Ratschläge für kluges Handeln und ein besseres Leben gegeben hat. In diesem Buch dreht er den Spieß um. Er sammelt jetzt Geschichten von Misserfolgen und Fehlschlägen in Karrieren – er präsentiert die wichtigsten Verhaltensweisen und Denkmuster, die man besser vermeidet. Er nennt es Not-To-Do-Liste. Würde man es anders ausdrücken, könnte man es eine Art Enzyklopädie der Idiotie nennen. Wenn man diese Verhaltensweisen und Denkmuster kennt, kann man sie umschiffen.
Verlag Piper