Gewerberecht wird vereinfacht

Die Gewerberechtsnovelle ist beschlossen. Statt 440 freien Gewerben wird es eine allgemeine Gewerbelizenz geben. Auch das „Hineinarbeiten“ in andere Gewerbe wird einfacher.

75 statt 80 reglementierte Gewerbe
Die Liste jener Gewerbe, die eine bestimmte Berufsbefähigung voraussetzen, wurde von 80 auf 75 reduziert, wobei einige Gewerbe nur zusammengelegt wurden. Wirklich liberalisiert wurden lediglich die Erzeugung von kosmetischen Artikeln und die Arbeitsvermittlung.

Freigabe von Teilgewerben
Auch alle Teilgewerbe mit Ausnahme von Hufschmied und Erdbau werden freie Gewerbe. Unten finden Sie eine Liste der Teilgewerbe.

Ausweitung der Nebenrechte
In Zukunft kann man bis zu 30 Prozent des Jahresumsatzes in einem Gewerbe erzielen, das man nicht angemeldet hat. Die Tätigkeit muss sich aber sinnvoll mit der Haupttätigkeit ergänzen. Arbeitet man in ein reglementiertes Gewerbe „hinüber“, so dürfen maximal 15 Prozent bezogen auf den einzelnen Vertrag im anderen Gewerbe erbracht werden.

Einführung einer einzigen Gewerbelizenz
Die Gewerbeberechtigungen und die Nebenrechte bilden gemeinsam eine Gewerbelizenz. Für freie Gewerbe genügt eine Anzeige anstelle einer Anmeldung. Wer zu viel „hinüberarbeitet“ wird nicht bestraft sondern aufgefordert, die Anzeige innerhalb von drei Wochen nachzuholen.

Wirtschaftskammerbeiträge
Bisher musste man bei nicht nur geringfügigem Hinüberarbeiten in ein Gewerbe einer anderen Fachgruppe doppelte Grundumlage bezahlen. Diese Situation wurde durch die Ausweitung der Nebenrechte entschärft. Wer innerhalb der Nebenrechte bleibt, muss kein weiteres Gewerbe anmelden. Wer darüber hinaus arbeitet, muss aber weiterhin zwei Mal Grundumlage für zwei Gewerbe bezahlen.

Neu: Durch eine Änderung des Wirtschaftskammergesetzes muss man bei Mehrfach-Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Standorte in Zukunft nur noch ein Mal Grundumlage bezahlen.

Erleichterung Betriebsanlagen
Leider nicht den große Wurf aber ein paar Erleichterungen bei der Genehmigung von Betriebsanlagen bringt das neue Gesetz. Insbesondere soll das Genehmigungsverfahren verkürzt werden. So muss die Gewerbebehörde bei einem vereinfachten Verfahren innerhalb von zwei Monaten entscheiden, bei allen anderen Verfahren innerhalb von vier Monaten. Mit der Betriebsanlagengenehmigung werden außerdem einige Maßnahmen gleich mitgenehmigt – z.B. die für die Betriebsanlage notwendige Rodungsbewilligung.

Inkrafttreten
Die einzelnen Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle treten unterschiedlich in Kraft. So werden z.B. die Teilgewerbe mit 17.10.2017 zu freien Gewerben. Die einheitliche Gewerbelizenz benötigt noch Vorbereitung und gilt erst ab 1.5.2018.

Liste der
reglementierten Gewerbe
Teilgewerbe
freien Gewerbe
(Stand jeweils vor Gewerberechtsnovelle)

LEI-Nummer für Wertpapierhandel

Unternehmen brauchen für Wertpapiergeschäfte ab 2018 eine Legal Entity Identifier (LEI)-Nummer. Betroffene sollten sich bald darum kümmern.

Beim LEI handelt es sich um eine 20stellige Kennnummer, die weltweit eine eindeutige Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. LEI-fähig sind alle Unternehmen im Firmenbuch – damit auch eingetragene Einzelunternehmen -, Vereine und öffentliche Verbände wie Gemeinden. Nicht LEI-fähig sind Privatpersonen oder Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintragung.

Die Banken müssen Wertpapiergeschäfte von LEI-fähigen Unternehmen und Institutionen ab 2018 mit LEI-Nummer an die Finanzmarktaufsicht (FMA) melden. Bei außerbörslichen Finanzderivaten muss bereits jetzt gemeldet werden. Die Banken beginnen derzeit, betroffene Unternehmen zu informieren.

Anmeldung und Kosten
Die Anmeldung erfolgt über das WM-LEIPortal (www.wm-leiportal.org). Diese Organisation ist der Partner der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) und ist auch zuständig für Österreich. Der Erstantrag kostet 100 Euro netto, jährlich kommen noch 80 Euro hinzu. Ab dem Antrag muss man rund fünf Werktage bis zur Vergabe des LEI rechnen.

Tipp: Wenn Sie noch Wertpapiere z.B. aus einer Abfertigungsrückstellung haben, können Sie diese noch in 2017 verkaufen und brauchen ab 2018 keine LEI-Nummer. Das macht dann Sinn, wenn Sie nicht planen, Wertpapiere im Unternehmen zu halten.

Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Werkvertrag oder Dienstverhältnis? Diese Frage klärt sich bei der Beschäftigung von Mitarbeitern oft erst bei einer Lohnabgabenprüfung. Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz regelt die Vorgangsweise bei Einstellung und was bei einer Umqualifizierung zu tun ist.

Klärung bei Einstellung
Bei neuen Selbstständigen, bestimmten freien Gewerben und bei Aufnahme einer bäuerlichen Nebentätigkeit wird mittels Fragebogen geprüft, ob man selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist und welche Versicherung versichert. Die betroffenen Versicherungsträger prüfen die Zuordnung. Nach Einigung mit dem Dienstgeber ist die Zuordnung bindend, solange sich der Sachverhalt nicht ändert.

Umqualifizierung
Wird ein Werkvertragsnehmer im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung zum Dienstnehmer umqualifiziert, hatte das für den unfreiwilligen Arbeitgeber unangenehme Folgen. Er musste die vollen Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge plus Zinsen an die Gebietskrankenkasse (GKK) bezahlen. Der Mitarbeiter bekam zwar die SVA-Beiträge refundiert, konnte diese aber ohne Vereinbarung behalten.

Seit 1.7.2017 gilt nun folgende entschärfte Regelung: Die zu unrecht bezahlten SVA-Beiträge werden von der SVA direkt an die GKK überwiesen und auf die Nachzahlung angerechnet.

Nicht vollständig gelöst
Das neue Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings hat die GKK nach wie vor die stärkere Position als die SVA. Eine unabhängige Entscheidungsebene wäre hier sinnvoll. Das Gesetz regelt auch nur das Verfahren, gibt aber keine klaren Abgrenzungskriterien, die das Dilemma von vornherein vermeiden würden. Wie sich die neue Regelung in der Praxis bewährt, werden die kommenden Lohnabgabenprüfungen zeigen.

Änderungen beim NeuFöG

Gründer sind durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von Gebühren und einigen Abgaben befreit. Mit Ende Juli wird der Zugang noch einfacher.

Um in den Genuss der NeuFöG-Befreiungen zu kommen, muss sich eine Gründerin oder ein Gründer beraten lassen. Bei Unternehmen mit Gewerbeschein macht das die Wirtschaftskammer, ohne gesetzliche Vertretung die SVA. Ab 31. Juli 2017 darf nun auch die Wirtschaftskammer Beratungen für Gründer ohne Berufsvertretung durchführen. Damit sollen noch mehr Unternehmen die NeuFöG-Befreiungen nutzen können.

Weiters kann die Erklärung über die Neugründung mit Ende Juli auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) übermittelt werden. Hier kann man als Gründer bestätigen, dass man telefonisch oder elektronisch beraten wurde. Damit steht einer E-Gründung über das USP nichts mehr im Wege.

So will die Finanz Steuersünder aufspüren

Ein neues Verfahren – Predictive Analytics – soll mit größerer Treffsicherheit prüfungswürdige Unternehmen aufspüren. Besonders unangenehm, wenn man selbst zu einem Prüfungsfall wird.

Beim Verfahren des „Predictive Analytics“ werden großen Datenmengen systematisch untersucht, um bestimmte Muster von Abgabensündern zu erkennen. Die Finanz kann auf einen riesigen Datenschatz durch elektronische Steuererklärungen und Jahresabschlüsse inkl. Kennzahlen zurückgreifen und nutzt diese Big Data zur Vorhersage, wer wahrscheinlich ein schwarzes Steuer-Schaf ist.

Die Finanz hat berechnet, dass man durch den Einsatz der Predictive Analytics Software ein Mehrergebnis von 10.000 Euro erzielen kann. Bisher brachte jede zweite Betriebsprüfung weniger als 3.600 Euro. Es wäre grundsätzlich zu begrüßen, wenn die tatsächlichen Steuersünder aufgedeckt werden. Ob das Mehrergebnis tatsächlich erzielt wird, werden die nächsten Jahre zeigen.

So tickt die Software
Die neue Prüfungsmethode setzt Kennzahlen wie Umsatz, Personalaufwand, bezogene Leistungen, KFZ-Aufwand, Provisionszahlungen, Umsatz- und Vorsteuer zueinander in Verbindung. Ergeben sich bei mehreren Kennzahlen Ungereimtheiten, so spuckt der Computer den Betriebsprüfungsauftrag aus. Die Kennzahlen variieren hinsichtlich Branche und Unternehmensgröße.

Tipp
Wen eine Predictive Analytics Betriebsprüfung erwischt, sollte kühlen Kopf bewahren und nach dem Grund fragen, der zur Betriebsprüfung führte. Wir als Ihre Vertretung gegenüber der Finanz unterstützen Sie tatkräftig. Oft lassen sich vermeintliche Ungereimtheiten rasch aufklären.

 

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Diese Frage soll bald das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beantworten. Unternehmen müssen sich eintragen und die Finanz darf darauf zugreifen.

Zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen, Strohmann-Konstruktionen und Geldwäsche wird ab Jänner 2018 ein Register eingeführt, das die wirtschaftlichen – also die wahren – Eigentümer von Gesellschaften, Vereinen etc. aufzeigen soll. Erstmals werden auch Stiftungen und Fonds mit Ihren Eigentümern bzw. Stiftern zentral erfasst.

Wirtschaftlicher Eigentümer
Das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sieht als wirtschaftliche Eigentümer natürliche Personen, die z.B. bei Aktiengesellschaften und GmbHs direkt oder indirekt mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind. Es kommt allerdings nicht auf die formalen Eigentumsverhältnisse an, sondern es werden jene Personen erfasst, die die tatsächliche Kontrolle ausüben. Bei Treuhandverhältnissen sind das zumeist die Treugeber, bei Privatstiftungen die Stifter und bei Vereinen die Obmänner.

Meldeverpflichtung und Erleichterungen
Jeder eintragungspflichtige Rechtsträger ist grundsätzlich verpflichtet, die wirtschaftlichen Eigentümer selbst oder durch ihren Vertreter wie z.B. Steuerberater oder Anwalt einzutragen. Wo es allerdings bereits öffentliche Register gibt, sind umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. So müssen z.B. OGs, KGs nicht melden, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Bei GmbHs entfällt die Meldepflicht, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch Vereine müssen nicht melden, da diese im Vereinsregister eingetragen sind. Durch diese Befreiungen dürfte sich die Meldepflicht für den Großteil erübrigen.

Einsicht
Das Register wird nicht öffentlich zur Verfügung gestellt. Neben den Behörden werden Banken, Anwälte, Steuerberater und andere Vertreter einen kostenpflichtigen Ausdruck erstellen können. Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können auch Dritte einen Antrag auf Einsicht stellen.

Bis zu 200.000 Euro Strafe
Wer nicht oder nicht richtig meldet, dem droht eine Strafe von bis zu 200.000 Euro. Diese hohe Strafandrohung soll dafür sorgen, dass die Meldedaten korrekt sind.

Tipp: Viele Unternehmen sind durch die Erleichterungen nicht zur Meldung verpflichtet. Sobald der genaue Ablauf festgelegt ist, informieren wir Sie, ob Sie betroffen sind und was zu tun ist.

Beschäftigungsbonus beschlossen

Der Nationalrat hat die Weichen für den Beschäftigungsbonus gestellt und das notwendige Budget beschlossen. Anträge sind ab 1. Juli möglich.

Wer einen neuen vollzeitäquivalenten Arbeitsplatz schafft, kann einen Beschäftigungsbonus beantragen. Der Bonus in Höhe der halben Lohnnebenkosten beträgt bis zu 15 Prozent vom Bruttolohn. Der neue Mitarbeiter muss entweder arbeitslos gemeldet, Bildungsabgänger oder Jobwechsler sein.

Mit der Abwicklung ist die Austria Wirtschaftsservice (aws) beauftragt worden, die derzeit an der Förderrichtlinie arbeitet.

Der Antrag kann erst ab Arbeitsbeginn des neuen Mitarbeiters gestellt werden und muss innerhalb von 30 Tagen bei der aws einlangen. Beantragt wird elektronisch über den Fördermanager der aws. Man braucht eine Steuerberater-Bestätigung über die Beschäftigungsstände vor Anstellung des neuen Mitarbeiters und von den letzten vier Quartalen zuvor.

Tipp: Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter ab 1.7.2017 beschäftigen, prüfen Sie, ob ein neuer Arbeitsplatz geschaffen wird. Wir unterstützen Sie gerne.

Weitere Informationen:
http://www.beschaeftigungsbonus.at/

FAQ zum Beschäftigungsbonus

Monatliche SV-Meldung wieder verschoben

Die Sozialversicherungen planen schon seit langem eine radikale Modernisierung in der Personalverrechnung. Da sich die Umsetzung schwierig gestaltet, ist eine weitere Verschiebung notwendig.

Ursprünglich hätte die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) am 1.1.2017 in Betrieb gehen sollen. Dann war es der 1.1.2018. Nun wurde um ein weiteres Jahr verschoben und die mBGM soll ab 1.1.2019 in Vollbetrieb gehen.

Blick in die Zukunft
Die Einführung der mBGM bedeutet eine komplette Systemumstellung für Dienstgeber und Sozialversicherung, die vor allem Vereinfachungen und administrative Erleichterungen bringen soll. Statt 400 Beitrags- und Verrechnungsgruppen soll ein schlüssig aufgebautes Tarifsystem kommen. Die Abwicklung erfolgt webbasierend digital und der Abgleich mit der Sozialversicherung soll monatlich elektronisch erfolgen.

Umstellung
Aufgrund der Größe des Projekts und den Anforderung an die Lohnverrechnung, haben die Lohnsoftwarehersteller die Möglichkeit, ihre Produkte im Laufe des Jahres 2018 unter sogenannten Vorproduktions-Bedingungen schrittweise an die neuen Meldeprozesse heranzuführen. Ab 1.1.2019 soll die mBGM in Vollbetrieb gehen. Wir sind gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.

 

Erstattung EU-Mehrwertsteuern – Frist 30. September 2017

Haben Sie 2016 im EU-Ausland Waren und Dienstleistungen mit Umsatzsteuer eingekauft? Für die Mehrwertsteuer-Erstattung haben Sie noch bis 30. September 2017 Zeit. Beantragt wird über FinanzOnline. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Antrag über FinanzOnline
Innerhalb der EU erfolgt die Mehrwertsteuer-Erstattung über FinanzOnline. Sie brauchen keine Unternehmerbescheinigung (U70). Bei Rechnungen über 1.000 Euro netto bzw. über 250 Euro netto bei Kraftstoffen darf der jeweilige Mitgliedstaat Rechnungskopien verlangen, die elektronisch mit dem Antrag bis 30.9. übermittelt sein müssen. Eine spätere Nachreichung ist nicht möglich und es kommt zur Aberkennung der Vorsteuern. Deutschland hat von diesem Recht Gebrauch gemacht – Österreich hingegen nicht.

Darüber hinaus dürfen alle EU-Staaten Kopien auch von anderen Rechnungen nachfordern.

Die Mindesthöhe an Vorsteuern beträgt 50 Euro für das gesamte Jahr bzw. 400 Euro für einen kürzeren Erstattungszeitraum (mind. drei aufeinander folgende Monate). Für die Erledigung hat der jeweilige EU-Staat vier Monate Zeit. Wenn noch zusätzliche Informationen angefordert werden, darf es bis zu acht Monate dauern. Dauert es länger, bekommt der Antragsteller Guthabenzinsen.

EU-Ausländer mit österreichischen Vorsteuern
EU-Ausländer können ebenfalls bis Ende September 2016 die österreichischen Vorsteuern zurückfordern, indem sie einen elektronischen Antrag in ihrem jeweiligen Heimatland stellen. Wichtig: Wenn Sie in Österreich steuerpflichtige Umsätze getätigt haben, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und eine Jahreserklärung abgeben.

Tipp
Reichen Sie am besten so rasch wie möglich ein. Nur bei vollständigem Antrag gibt das System sein OK. Andernfalls riskieren Sie, dass die nicht verlängerbare Frist überschritten wird.

Information für

Weitere Informationen:

Informationen des Finanzministeriums
Leitfaden des Finanzministeriums zur Vorsteuererstattung

Auf Urlaub mit der E-Card

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz vor Urlaubsantritt.

In Österreich können Sie mit der E-Card zu jedem Vertragsarzt gehen. In den 28 Ländern der EU, in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina sind Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite der E-Card befindet, medizinisch versorgt.

Für Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro benötigen Sie zusätzlich einen Berechtigungsschein, den Sie bei der Krankenkasse am Urlaubsort bekommen.

Für die Türkei brauchen Sie einen sogenannten Betreuungsschein. Dieser wird von Ihrem Dienstgeber bzw. der Gebietskrankenkasse ausgestellt. Selbstständige fordern ihn bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) an. Den Betreuungsschein muss man im Ausland beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen lokalen Krankenschein tauschen.

Alternativ oder in Drittstaaten müssen Sie die Kosten vorab selbst übernehmen. Die bezahlten Kosten können Sie bei der Gebietskrankenkasse einreichen; jedoch erhalten Sie nur rund 80% der vergleichbaren Kosten in Österreich retour.

Tipp 1 – Private Reiseversicherung
Prüfen Sie daher auch private Reiseversicherungen (z.B. Kreditkarte, ÖAMTC, Alpenverein…). Denn z.B. Rücktransporte aus dem Ausland ersetzt die Krankenkasse nicht.

Tipp 2 – www.reiseregistrierung.at
Wer ins Ausland fährt, kann sich beim Außenministerium registrieren. Damit ist man im Fall einer Krise oder Naturkatastrophe leichter erreichbar.

Tipp 3 – Schutzimpfungen
Schutzimpfungen des Arbeitgebers für alle oder Gruppen von Arbeitnehmern sind steuerfrei. Bei Auslandsreisen von Selbstständigen aus beruflichen Gründen zahlt die SVA einen Kostenzuschuss zu notwendigen Impfungen (z.B. gegen Gelbfieber, Cholera, Hepatitis).

Weitere Informationen:
Länder- und Reiseinformationen des Außenministeriums

 

Forschungsprämie steigt ab 2018 auf 14 Prozent

Die Forschungsprämie zeigt laut einer Studie ihre Wirkung und fördert den Forschungsstandort Österreich. Ab 2018 wird sie daher von 12 auf 14 Prozent erhöht.

Die Forschungsprämie gibt es seit 2002 und sie ist seit 2011 das einzige steuerliche Instrument in Österreich zur Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E), das allen Unternehmen gleichermaßen zugänglich ist. Die Prämie wurde zuletzt im Jahr 2016 auf 12 Prozent erhöht.

Laut Evaluierungsbericht wurden 2015 knapp 502 Mio. Euro an F&E-Ausgaben für die Forschungsprämie getätigt. Die Studie zeigt, dass bei den an der Evaluierung teilnehmenden Unternehmen zwischen 2010 und 2015 rund 14.300 zusätzliche hoch- bzw. höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt wurden. Die Zufriedenheit – sowohl was das Verfahren zur Geltendmachung der Prämie als auch ihre Ausgestaltung betrifft – ist insgesamt bei den Unternehmen relativ hoch.

Aus diesem Grund wird die Forschungsprämie auf 14 Prozent angehoben – gültig für F&E-Ausgaben ab 2018. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr werden die Forschungsausgaben linear auf die Monate in 2017 und 2018 verteilt. Der Anteil, der auf 2018 entfällt, wird mit 14 Prozent gefördert.

Da das Gesetz noch nicht im Parlament beschlossen wurde, sind Änderungen noch möglich.

 

Endbericht Evaluierung der Forschungsprämie

Der Beschäftigungsbonus kommt – vielleicht

Ab 1. Juli soll es ihn bereits geben: Den Beschäftigungsbonus, der eine Förderung von 50 Prozent auf Lohnnebenkosten bringt.

Gefördert werden die Lohnnebenkosten für zusätzliche Beschäftigte für die Dauer von drei Jahren. Dazu muss man einen Antrag vor Schaffung des ersten zu fördernden zusätzlichen Vollzeitäquivalents bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) stellen. Die Förderung wird jährlich im Nachhinein als Zuschuss ausbezahlt. Dieser kann so lange beantragt werden, solange budgetäre Mittel vorhanden sind.

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent auf die Lohnnebenkosten. Zu den Lohnnebenkosten zählen auch die Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträge. Somit beträgt die Förderung rund 15 Prozent vom Bruttolohn für Dienstnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 4.980 Euro. Darüber hinaus winken immerhin noch 3,75 Prozent.

Den Beschäftigungsbonus gibt es nur für neue Beschäftigungsverhältnisse, wenn
• eine beim AMS als arbeitslos gemeldete Person,
• oder ein Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung (z.B. Schule, Uni),
• oder ein Jobwechsler, also jene, die in Österreich bereits beschäftigt waren, eingestellt wird
• oder ein Beschäftigungsverhältnis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte besteht.

Nicht gefördert werden neue Beschäftigungsverhältnisse, die durch Umgründung oder Verschiebungen im Konzern entstehen.

Die genauen Regelungen wissen wir erst, wenn die Förderrichtlinie veröffentlicht ist. Das kann aber lange dauern. Im Augenblick ist noch nicht einmal der budgetäre Rahmen im Parlament beschlossen worden.

Tipp: Wenn Sie neue Mitarbeiter planen, stellen Sie – sofern möglich – bereits Anfang Juli 2017 den Antrag. Sonst kann es passieren, dass Sie leer ausgehen, weil die Fördertöpfe schon ausgeschöpft sind.

Informationen „Vortrag an den Ministerrat“ vom 21.2.2017

Finanz warnt vor Betrügern

Kriminelle geben sich am Telefon als Finanzbeamte aus

Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) rufen derzeit Kriminelle an und geben sich als Finanzbeamte aus. Sie seien von der Pfändungsabteilung und geben an, dass eine offene Forderung von 500 Euro vorliegt. Für den Einzug erfragen die Betrüger private Konto- oder Kreditkarteninformationen.

Das BMF betont, dass die Finanz niemals über Telefon solche Informationen mitteilt und Daten abfragt. Geben Sie daher niemals am Telefon oder per E-Mail persönliche Daten wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt.

 

Warnung des Finanzministeriums

200 Euro für Gründer

Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer bekommen mit Gutschein 200 Euro Rabatt auf den ersten Jahresabschluss.

Es gibt sie wieder: Die Aktion der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Start-up-Förderung. Neu gegründete Unternehmen erhalten einen Gutschein über 200 Euro, den sie für die erste Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei ihrem Steuerberater einlösen können.

Das ist zu tun:

1. Gutschein anfordern auf www.niemals-ohne.at
2. Gutschein mit Kopie der Neufög-Bestätigung beim Steuerberater einlösen
3. Steuerberater zieht 200 Euro von der Honorarnote ab

 

Wichtige Steuertermine im 3. Quartal 2017

Wir haben für Sie die wichtigsten Steuertermine übersichtlich aufbereitet.

Datum

Was

Fr 14.07.17

Intrastatmeldung für Juni

Mo 17.07.17

Umsatzsteuer für Mai

 

Werbeabgabe für Mai

 

Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für das 2. Quartal (Fristverlängerung möglich)

 

Lohnabgaben für Juni

Do 20.07.17

Meldung und Bezahlung Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen in der EU an Private (Mini-One-Stop-Shop MOSS) für das 2. Quartal

Mo 31.07.17

Zusammenfassende Meldung für Juni bzw. 2. Quartal

Mo 14.08.17

Intrastatmeldung für Juli

Mi 16.08.17

Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 3. Quartal

 

Umsatzsteuer für Juni bzw. 2. Quartal

 

Werbeabgabe für Juni

 

Kammerumlage für das 2. Quartal

 

Lohnabgaben für Juli

Do 31.08.17

Beiträge zur Sozialversicherung für Selbstständige für das 3. Quartal

 

Zusammenfassende Meldung für Juli

Do 14.09.17

Intrastatmeldung für August

Fr 15.09.17

Umsatzsteuer für Juli

 

Werbeabgabe für Juli

 

Lohnabgaben für August

Sa 30.09.17

Antrag Rückerstattung ausländische Mehrwertsteuern (EU-Unternehmer in Ö bzw. Mehrwertsteuern aus EU) aus 2016

 

Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2017

 

Einreichung beim Firmenbuch der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften zum 31.12. 2016

 

Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung L1, wenn verpflichtend (gleichgültig ob in Papierform oder über FinanzOnline) für 2016

 

Vereine: Rechnungsprüfung des Abschlusses für 2016

 

Ende der anspruchszinsenfreien Periode für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen bzw. Gutschriften für 2016

SVA fördert Kindervorsorge

SVA-versicherte Kinder bekommen 100 Euro refundiert für Sport, wenn sie zur Vorsorgeuntersuchung gehen.

Der SVA Gesundheits-Check Junior ist ein Vorsorgeprogramm für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren und schließt die Lücke zwischen den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und der Vorsorgeuntersuchung für Erwachsene. Die Untersuchung ist kostenlos und kann einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Ablauf

1.    Temin mit Hausarzt oder Kinderarzt vereinbaren und auf SVA Gesundheits-Check Junior hinweisen.
2.    Zur Untersuchung gehen und Besuch am Befundformular bestätigen lassen.
3.    Investieren in Sport! Akzeptiert werden Schulsportwochen, Schulschikurse, Sportvereinsmitgliedsbeiträge oder Sportutensilien. Wichtig: Rechnung, Teilnahmebestätigung und bei Barzahlung eine Zahlungsbestätigung ausstellen lassen.
4.    Oberer Abschnitt Befundblatt, Teilnahmebestätigung und Zahlungsnachweis bzw. Rechnung an SVA Landesstelle schicken.
5.    SVA Gesundheitshunderter kommt auf Ihr Konto.

www.svagw.at/gesundheitscheckjunior

Befundformular SVA Gesundheits-Check Junior

Teilzeit nach langem Krankenstand

Wer nach langer Krankheit wieder zurück in den Job wechselt, kann das ab Juli schrittweise tun.

Die Wiedereingliederungsteilzeit soll den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach einer langen Krankheit erleichtern. Dabei gibt es einige Fristen zu beachten:

•    Dauer Krankenstand: Dieser muss mindestens sechs Wochen gedauert haben.
•    Dauer Teilzeit: Diese muss ein bis sechs Monate dauern und kann einmal auf neun Monate verlängert werden.
•    Ausmaß der Arbeitszeitreduktion: Diese muss mind. 25 und max. 50 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit und mind. zwölf Wochenstunden betragen. Das Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze bleiben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich von „fit2work“ beraten lassen und eine schriftliche Vereinbarung über die Teilzeit abschließen.

Wiedereingliederungsgeld
Um den Einkommensverlust auszugleichen, kann man bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein Wiedereingliederungsgeld beantragen. Dieses muss chefärztlich bewilligt werden. Es errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld (= 60 Prozent der Bemessungsgrundlage) und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Wird diese z.B. um die Hälfte herabgesetzt, bekommt man 50 Prozent des erhöhten Krankengeldes.

Inkrafttreten
Das neue Gesetz tritt mit 1.7.2017 in Kraft und gilt ohne Übergangsbestimmung. Das bedeutet, dass auch für Krankenstände vor Juli 2017 eine Teilzeitvereinbarung möglich ist.

Weitere Informationen
Artikel NÖDIS Dezember 2016

Auto ins Ausland: NoVA-Vergütung

Wer sein Auto ins Ausland verbringt oder verkauft, kann sich einen Teil der NoVA zurückholen. Seit 2016 geht das auch für Private.

Wer sein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verkauft oder verbringt, bekommt einen Teil der bezahlten NoVA zurück. Dabei kann das Auto vom Zulassungsinhaber, von einem befugten Fahrzeughändler oder von einem gewerblichen Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung ins Ausland verkauft oder verbracht werden.

Dass das Auto tatsächlich ins Ausland befördert wurde, muss man z.B. mit einer Zulassung im Ausland nachweisen. Außerdem muss das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden. Der Antrag auf Sperre muss mittels Formular NOVA 4 spätestens mit dem Antrag auf Vergütung mittels Formular NOVA 1 (Unternehmer) bzw. NOVA 2 (Private) erfolgen. Damit kann das Fahrzeug nicht mehr im Inland zugelassen werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der Verkaufspreis ins Ausland ohne (fiktive) Umsatzsteuer und NoVA-Komponente, höchstens aber der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis nach Eurotax-Liste zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Die Berechnung des Vergütungsbetrages ist sehr komplex. Wir unterstützen Sie gerne.

Der Antrag kann fünf Jahre ab Ausfuhr ins Ausland beim Finanzamt gestellt werden.

Formulare: Suchbegriff “NoVA”
Erlass NoVA-Vergütung bei Veräußerung (Lieferung) eines Fahrzeuges ins Ausland durch Private ab 1.1.2016

Scheinunternehmerliste erweitert

Vergessen Sie nicht auf die Scheinunternehmerliste. Das Finanzministerium aktualisiert laufend. Aktuell gibt es 76 Scheinfirmen.

Vertragspartner haften
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der Auftraggeber, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt, für die Entgelte der Arbeitnehmer.

Der kritische Moment ist die Auftragserteilung. Wenn der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Auftragnehmer eine Scheinfirma ist, haftet er. Akribische Nachforschung ist aber nicht notwendig. Verdächtige Indizien:
•    keine üblichen Kontaktdaten
•    keine Korrespondenz oder keine bzw. falsche UID- oder Firmenbuchnummer
•    kein professionelles Auftreten, keine Homepage
•    Besprechungen nie im Büro des Auftragnehmers

Wenn der Auftraggeber bereits auf der BMF-Scheinunternehmer-Liste steht, darf man keinesfalls beauftragen.

Liste der Scheinunternehmen

Handysignatur

Wer noch keine hat, aber eine will, kann diese sehr einfach anfordern.

Vorteile der Handysignatur
Viele Behörden stellen Informationen online zur Verfügung, die nur mittels elektronischer Signatur abrufbar sind. Dazu gehört z.B. das Pensionskonto oder das Online-Beitragskonto der SVA. Sehr praktisch ist beispielsweise auch die Online-Einreichung von Arztrechnungen bei der Krankenkasse. Außerdem ist die Handysignatur kostenlos.

Wie kommt man zur Handysignatur?

•    Persönlich und sofort: Gehen sie mit Handy und Lichtbildausweis zu einer Registrierungsstelle (z.B. SVA-Landesstelle, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft, Gemeindeamt, Finanzamt, Banken). Eine Liste finden Sie unter: www.buergerkarte.at/registrierungsstellen.
•    Online auf der Website der Post: www.post.at/handysignatur
•    Online bei bestehendem FinanzOnline-Zugang: https://finanzonline.bmf.gv.at

Wenn Sie sich online registrieren, bekommen Sie mittels eingeschriebenem Brief Ihren Aktivierungscode zugeschickt.

Investitionszuwachsprämie für Freiberufler

Die gute Nachricht: Ende März wurde die Richtlinie für die Investitionszuwachsprämie geändert. Nun kommen auch Freiberufler in den Genuss der Förderung.

Die schlechte Nachricht: Mit Newsletter vom 7.4.2017 hat die aws informiert, dass die Fördertöpfe für die KMU-Investitionsprämie bereits ausgeschöpft sind. Ein Antrag ist erst wieder 2018 möglich.

Seit 9. Jänner 2017 kann man die Investitionszuwachsprämie beantragen. Allerdings wurde erst am 7. März 2017 die Richtlinie veröffentlicht. Nun gibt es seit 31. März 2017 noch eine positive Änderung der Richtlinie. Freie Berufe wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. sind nun nicht mehr von der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen.

Beantragen bevor Sie loslegen
Der Antrag muss vor Projektbeginn – das ist die rechtsverbindliche Bestellung – bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) mit Hilfe des Fördermanagers (siehe Link unten) gestellt werden. Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft reichen bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein.

AWS-Infos, Richtlinie und FAQs

AWS-Fördermanager

Höhere Anforderungen an Kinderbetreuung

Damit Kinderbetreuung steuerlich absetzbar ist, müssen Babysitter eine pädagogisch qualifizierte Person sein. Ein Babysitterkurs reicht nicht mehr.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Jahr 2015 den Schnellsiedekurs für Babysitter bemängelt. Allerdings akzeptiert die Finanz noch die alte achtstündige Ausbildung. Ab 2017 müssen Leihomas und -opas, Au-Pairs und sonstige Babysitter für die steuerliche Akzeptanz 35 Stunden pädagogisch gebildet sein.

Außerdem müssen die Kinderbetreuer mindestens 18 Jahre alt sein; bisher galten 16 Jahre als Mindestalter. Der Kursanbieter muss auf der Liste des Familienministeriums stehen.

Sonderfall Au-Pair
Bei Au-Pair-Kräften reicht es, wenn sie die Ausbildung in den ersten beiden Monaten des Au-Pair-Einsatzes in Österreich machen. Dann werden die Kosten ab Beginn des Aufenthaltes anerkannt.

Übergangsregelung 2017
Für die Absetzbarkeit im Jahr 2017 genügt es, wenn die Ausbildung bis zum 31.12.2017 nachgeholt wird. Bis Ende 2016 absolvierte Kurse können bis maximal acht Stunden angerechnet werden. Ab 2018 kann man die Kosten erst absetzen, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.

Familienministerium: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuung

Vorsicht vor teuren UID-Nummern-Verzeichnissen

Schon mal vom „Europäischen Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ gehört? Nein, klingt aber sehr offiziell.

Derzeit fordert ein offiziell aussehendes Email Unternehmen auf, ihre UID-Nummer eintragen zu lassen. Es handelt sich dabei um ein Angebot zur Aufnahme der UID-Nummer in ein Online-Verzeichnis www.ust-idnr.org.

Erst im Kleingedruckten liest man, dass der Eintrag freiwillig und nicht-amtlich ist und eine wohlfeile Jahresgebühr von 890 Euro anfällt. Außerdem ist man 24 Monate gebunden.

Wer auf dieses Angebot hereingefallen ist, sollte nicht bezahlten, denn trotz massiver Drohungen, ist nicht mit einer Klage zu rechnen. Die Wirtschaftskammer hat einen Mustereinspruch zur ähnlichen Erlagscheinwerbung zusammengestellt (siehe Link unten).

Wurde schon bezahlt, könnte man den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Allerdings werden die Verträge oft an ausländische Unternehmen weiterverkauft, was eine Klage sehr erschwert.

Information der Wirtschaftskammer und Mustereinsprüche geben Erlagscheinwerbung

KMU-Investitionszuwachsprämie ausgeschöpft

Aufgrund des großen Interesses an der KMU-Investitionszuwachsprämie akzeptiert die aws keine Anträge mehr.

Laut aws (austria wirtschaftsservice), der Förderstelle des Bundes, haben rund 1.900 KMU eine Prämie beantragt. Damit ist das Programm für KMUs ausgeschöpft. Für die Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen stehen derzeit noch ausreichend Budgetmittel zur Verfügung.

Besonders ärgerlich ist dieser Umstand für Freiberufler, die erst Ende März überhaupt in den Kreis der förderbaren Unternehmen aufgenommen wurden (siehe Newsartikel Investitionszuwachsprämie für Freiberufler).

Tipp: Ab 2018 stehen wieder neue Fördermittel für KMU und Freiberufler zur Verfügung. Planen Sie Ihre Investitionen und beantragen Sie gleich zu Jahresbeginn 2018.

Transparenzportal abfragen

Die Transparenzdatenbank kann im Transparenzportal abgefragt werden. Das geht mit Handysignatur, Bürgerkarte oder FinanzOnline-Zugang.

In die Transparenzdatenbank fließen alle Geldleistungen des Bundes und der Länder für jeden Bürger ein. Das sind:

•    Sozialversicherungsleistungen (z.B. Krankengeld)
•    Ruhe- und Versorgungsbezüge (z.B. Pension)
•    Förderungen (z.B. Jungunternehmerförderung)
•    Transferleistungen (z.B. Pflegegeld, Familienbeihilfe)
•    Ertragsteuerliche Ersparnisse (z.B. Sonderausgaben, begünstigte Besteuerung bestimmter Einkünfte, Bildungsfreibetrag, Kinderfreibetrag, etc.)

Neben diesen öffentlichen Leistungen findet sich auch das Einkommen laut Jahreslohnzettel, den der Arbeitgeber übermittelt bzw. bei Selbstständigen der Bezug laut Einkommensteuerbescheid. Auch für Unternehmen kann das Transparenzportal abgefragt werden.

Der Auszug aus dem Transparenzportal ist amtlich signiert und kann daher als offizieller Einkommensnachweis oder Nachweis über erhaltene Leistungen verwendet werden.

Anmeldung
Für eine Anmeldung im Transparenzportal brauchen Sie Bürgerkarte, Handysignatur oder FinanzOnline-Zugang. Wir als Steuerberater sind nicht berechtigt, die Abfrage für Sie durchzuführen.

Abfragen durch Dritte
Nur Förderstellen dürfen im Transparenzportal auf für die Förderung relevante Daten Einsicht nehmen. Im Portal gibt es den Punkt „Wer hat mich abgefragt?“. Dort können die Abfragen von Dritten eingesehen werden.

Übersicht Leistungen und Förderungen
Im Transparenzportal können Leistungen und Förderungen je Zielgruppen angesehen werden. Von einer Kurzübersicht führen Links zu den jeweiligen Förderstellen. Diesen Teil der Datenbank kann man auch ohne Anmeldung ansehen.

https://transparenzportal.gv.at/