Mitarbeiterprämie statt Teuerungsprämie

Aus der Not wird eine Tugend: Die Teuerungsprämie, die 2022 und 2023 zur finanziellen Entlastung gewährt wurde, ist vorerst für 2024 im Gesetz verankert – in Form der Mitarbeiterprämie.

In den Jahren 2022 und 2023 gab es die Möglichkeit, Teuerungen für Mitarbeiter abzufedern. Hierzu standen die Mitarbeiter- und Teuerungsprämien zur Verfügung. 2024 können Dienstgeber steuer- und abgabenfrei bis 3.000 € zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben.

Grundvoraussetzung ist das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift. Die Prämie kann gewährt werden, wenn dies im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung verankert ist.

Bei Einzelvereinbarungen liegt nur in Ausnahmefällen eine abgabenfreie Wirkung vor: Die Vereinbarung muss mit allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern abgeschlossen werden. Weiters liegt entweder eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebs-
ebene vor oder auf Arbeitgeberseite besteht kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil.

Bei der Auszahlung der Prämie handelt es sich um keine übliche Zahlung, sie erfolgt zusätzlich zu den laufenden Lohnzahlungen. Die Mitarbeiterprämie kann parallel zur Gewinnbeteiligung ausbezahlt werden (insgesamt abgabenfrei bis max. 3.000 €).

Hinweis: Wird im Kollektivvertrag die Mitarbeiterprämie nicht geregelt, kann diese nicht gewährt werden!

In der Pension noch arbeiten – lohnt sich das?

Wer die Pension aufschiebt, erhält zukünftig einen Pensionsbonus und wer trotz Pensionsgenuss arbeitet, zahlt keine oder verminderte Pensionsbeiträge.

Bonus für Pensionsaufschub

Wer die Alterspension aufschiebt, bekommt für maximal drei Jahre einen Pensionsbonus von 5,1 % (bis 2023 waren es 4,2 %). Damit kann die Pension um bis zu 15,3 % gesteigert werden. Zusätzlich kommt die Steigerung aufgrund der Pensionsbeiträge fürs Weiterarbeiten hinzu, die mit 50 % vom Bund getragen werden.

Zum Pensionsantritt erhält man zwar eine deutlich höhere Pension, man verzichtet aber in den Aufschubjahren auf die Pension. Ob sich das auszahlt, hängt vom Stand des Pensionskontos und dem Einkommen beim Weiterarbeiten ab.

Bonus für Nebenverdienst

Wer neben der Alterspension über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 € monatlich (Wert 2024) dazuverdient, zahlt bis zur doppelten Grenze keine Beiträge zur Pensionsversicherung.

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Selbständige sparen 10,25 % vom Bruttogehalt (maximal 106,28 € monatlich). Selbständige erhalten die Beitragsgutschrift 2024 mit der Vorschreibung für das 3. Quartal.

Die Pensionserhöhung aufgrund der einbezahlten Beiträge fällt allerdings sehr mager aus und dient nicht als Motivator zum Nebenverdienst.

Geringfügig dazuverdienen

Wer zur Regelpension bis zu 518,44 € (Wert 2024) pro Monat dazuverdient, zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge.

Steuernachzahlung

Diese ergibt sich, weil alle Bezüge zusammengerechnet und nach Tarif versteuert werden.

Freiwilligenpauschale und Änderung bei Spenden

Das Gemeinnützigkeits-Reformgesetz 2023 wird aktuell im Nationalrat behandelt. Es umfasst zahlreiche Änderungen bei der Spendenabsetzbarkeit.

Mit 1. Jänner 2024 soll es wirksam werden.

Durch die Reform sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden:

Freiwilligenpauschale

Die Steuerfreiheit des sogenannten Freiwilligenpauschales wird im Einkommensteuergesetz verankert. Es wird als Auf­wandspauschale an die Freiwilligen ausbezahlt. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal 30 € pro Tag und 1.000 € pro Jahr. Diese Beträge können gemeinnützige Organisationen je Freiwilligen-Helfer ausbezahlen.

Beim großen Freiwilligenpauschale erhöht sich der steuerfreie Betrag auf maximal 50 € pro Kalendertag für maximal 60 Tage je Kalenderjahr (maximal 3.000 € je Kalenderjahr). Dieses Pauschale kann an Freiwillige im Bereich der Katastrophenhilfe, im Rettungswesen oder im Sozialbereich sowie in ihrer Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ausbezahlt werden. Damit sind auch Tätigkeiten als Chorleiter oder Kapellmeister begünstigt.

Spendenbegünstigung

Bis Ende 2023 können Geldzuwendungen nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Sie müssen an Organisationen gehen, die in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt sind. Die Spendenbegünstigung erlangen Körperschaften, die mildtätige Zwecke, Katastrophenhilfe oder Umweltschutz verfolgen. Außerdem müssen sie mindestens seit drei Jahren bestehen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf die Voraussetzungen gem. § 4a Einkommensteuergesetz geprüft sein.

Durch die Reform werden ab 2024 alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung) in die Spendenbegünstigung einbezogen. Von der Ausweitung profitieren vor allem Bildung, Sport, Kunst und Kultur. Die Antragstellung auf Spendenbegünstigung wird ebenfalls erleichtert: Der Antrag auf Spendenbegünstigung für nicht prüfungspflichtige Rechtsträger (kleine Vereine) erfolgt auf elektronischem Weg mittels FinanzOnline durch einen Steuerberater. Er muss jährlich erneuert werden. Prüfungspflichtige Rechtsträger benötigen weiterhin die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Begünstigungsbedingungen.

Die Frist wird ebenfalls gekürzt: Der Zugang zur Spendenbegünstigung kann bereits nach einem Jahr gegeben sein (anstelle von bisher drei Jahren).

Für weiterführende Fragen zur Spendenabsetzbarkeit und zum neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stehen wir gerne zur Verfügung! 

Homeoffice als Betriebsstätte

Die Änderung der technischen Möglichkeiten hat das Homeoffice immer attraktiver gemacht. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob durch das Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet wird.

Die ertragsteuerlichen Folgen sind im jeweiligen DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) geregelt. Das Finanzministerium hat nun im EAS (Express-Antwort-Service) 3445 Klarheit über die Tatbestandsmerkmale der Begründung einer zusätzlichen Betriebsstätte ge­schaffen.

Voraussetzung für die Begründung einer Betriebsstätte

Nach Maßgabe der OECD ist für die Begründung einer Betriebsstätte eine dauerhafte Geschäftseinrichtung notwendig,

Die Wohnung des Mitarbeiters stellt eine dauerhafte Geschäftseinrichtung dar, wenn diese nicht nur gelegentlich zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit genutzt wird. Wenn das Unternehmen die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt und dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt, ist die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen. Die faktische Verfügungsmacht des Dienstgebers über das Homeoffice ist nicht gegeben.

Leitende Angestellte und Führungskräfte

Ob ein Nicht-Verlangen der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice auch bei Führungskräften und leitenden Angestellten gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht, ist noch offen. Unklar ist allerdings, warum hier andere Grundsätze gelten sollten. 

Homeoffice in der Sozialversicherung

Laut europäischem Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat versichert sein. Die Verordnung enthält allerdings keine Bestimmungen für Telearbeit.

Aufgrund der Corona-Pandemie gab es bis 30.6.2023 eine Sondervereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung eines Staates durch grenzüberschreitende Telearbeit während der Pandemie blieb unverändert.

Seit 1.7.2023 führt grenzüberschreitende Telearbeit zu einer Änderung des zuständigen Staates, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit (25 % der Gesamttätigkeit) im Homeoffice erledigt wird und keine andere Regelung zur Anwendung kommt (vgl. EU-Leitfaden zur Telearbeit).

Ist die Telearbeit nicht Teil des üblichen Arbeitsrhythmus, liegt eine Entsendung vor. Der Arbeitnehmer unterliegt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und der entsendete Arbeitnehmer keine andere entsandte Person ablöst.

Wird bei Mehrfachtätigkeit ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (WMS) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des WMS. Anderenfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staats, in dem das Unternehmen den Sitz hat. Es sind aber Ausnahmevereinbarungen zwischen zwei Staaten möglich.

Photovoltaik

Es gibt seit kurzem einen Freibetrag für kleine und eine Übergewinnbesteuerung für große Photovoltaik-Anlagen.

Einkünfte aus der Stromeinspeisung aus Photovoltaik (PV)-Anlagen in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von 730 € beim privaten Eigentümer überschritten wird. Aufgrund des gestiegenen Strompreises können Überschuss- und Volleinspeiser in die Steuerpflicht rutschen. Mit einem Freibetrag von 12.500 kWh wird dies ab 2022 verhindert.

Steuerfreie Einspeisung

Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind bereits seit 2022 steuerfrei. Was darüber hinaus eingespeist wird, ist steuerpflichtig. Die Befreiung gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 25 kWp. Die Leistung des Wechselrichters ist irrelevant.

Der Freibetrag gilt pro natürlicher Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. GmbHs mit PV-Anlagen erhalten diesen Steuervorteil nicht.

In der Steuererklärung der Personengesellschaft ist die Befreiung noch nicht auszuweisen, sondern erst in der Einkommensteuererklärung der Beteiligten. (Ehe-)Paare dürfen auf eine Erklärung verzichten, wenn die Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Allerdings sehen die Richtlinien vor, dass die Einkünfte aus der PV-Anlage nur den wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen sind. Eine Verteilung auf alle im Haushalt lebenden Personen, wie etwa Kinder, ist nicht erlaubt. Wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat, ist dafür nicht maßgeblich.

Übergewinnsteuer

Den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) – bezeichnet als Übergewinnsteuer – müssen Stromerzeuger mit einer installierten Kapazität von mehr als einem Megawatt leisten, die im Inland Strom aus fossilen Brennstoffen aber auch aus erneuerbaren Energien wie etwa Photovoltaik produzieren und veräußern.

Vom EKB-S befreit sind unter anderem Anlagen mit Einspeise- oder Nachfolgetarif nach Ökostromgesetz sowie Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) mit Rückzahlungsverpflichtung erhalten.

Der EKB-S errechnet sich aus den Überschusserlösen, also jenen Markterlösen aus der Veräußerung von Strom, die eine festgesetzte Markterlösobergrenze von 140 €/MWh übersteigen. Als Bemessungsgrundlage dient die Summe der monatlichen Überschusserlöse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wird. Von diesen Überschusserlösen sind 90 % als EKB-S abzuführen, wobei es noch Absetzbeträge von max. 36 € pro MWh gibt, wenn in erneuerbare Energien oder Energieeffizienz investiert wird. 

Internetplattformen müssen melden

Österreich hat die entsprechende EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. 

Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen leichter besteuert werden können. Betroffen sind folgende Tätigkeiten:

Der Vertrag muss elektronisch abgeschlossen und die Zahlung über die Plattform erfolgen. Beispiel: Verkauf über Amazon, Willhaben mit PayLivery. Ein eigener Online-Shop, bei dem ein Anbieter im eigenen Namen und Rechnung verkauft, ist nicht betroffen. Plattformbetreiber müssen bis 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline melden, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Drittlandsplattformen können sich ein EU-Mitgliedsland aussuchen. Bei Verstößen drohen Strafen bis 200.000 €.

Gemeldet werden die Tätigkeiten der Anbieter. Freigestellt sind z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 € Vergütung pro Jahr.

Tipp: Die Meldung bedeutet nicht automatisch, dass man steuerpflichtig wird. Die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht gelten weiterhin. Wir beraten Sie dazu gerne.

Neue Pauschalierung in Land- & Forstwirtschaft

Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann grundsätzlich durch Buchführung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teil- oder Vollpauschalierung ermittelt werden. Mit 1.1.2023 wurden die Wertgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung geändert.

Die Pauschalierungen sind von den Umsätzen und Einheitswerten (EHW) des Betriebes abhängig. Bei einem Einheitswert bis 75.000 € kann die Vollpauschalierung angewendet werden. Hier wird der Gewinn auf Basis des Einheitswertes unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen ermittelt. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Bei einem Umsatz von unter 600.000 € und einem Einheitswert zwischen 75.000,01 € und 165.000 € (bis 2022: zwischen 75.000,01 € und 130.000 €) kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, Vieheinheiten und reduzierte landwirtschaftliche Nutzflächen sind irrelevant. Zur Gewinnermittlung werden von den tatsächlichen Einnahmen 70 % oder 80 % bei Veredelungstätigkeiten, als pauschale Ausgaben in Abzug gebracht.

Sonderregelungen bestehen weiterhin für Forstwirtschaft (EHW > 15.000 €), Weinbau (Weinbaufläche > 60 Ar), Gartenbau, Obstbau, Mostbuschenschank sowie land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wurde von 40.000 € auf 45.000 € angehoben.

Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 € (bisher 400.000 €).

 

EHW

  75.000 €

  165.000 €

  165.000 €

 

Umsatz

 

  600.000 €

  600.000 €

  700.000 €

 

Vollpauschalierung

Gewinn =
42 % des EHW

Teilpauschalierung

70 % (bzw. 80 %)
pauschale Ausgaben

Einnahmen-
Ausgaben-

Rechnung

Buch­führung

Rechnungen richtig ausstellen

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist der wichtigste Beweis für den Vorsteuerabzug. Damit mangelhafte Rechnungen nicht zum Verlust der Vorsteuer führen, gibt es die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung.

Für eine korrekte Rechnung sind je nach Rechnungshöhe sechs bis zwölf Rechnungsmerkmale notwendig. Man unterscheidet folgende Rechnungsarten:

Berichtigung von mangelhaften Rechnungen

Bei einer mangelhaften Rechnung fehlen ein oder mehrere Merkmale. Aus Sicht des Leistungserbringers führt eine mangelhafte Rechnung zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Das bedeutet, die Umsatzsteuer ist an den Fiskus zu bezahlen. Beim Rechnungsempfänger kann zumeist der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden – erst durch eine Berichtigung kann dieser nachgeholt werden.

Im Regelfall kann nur der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

  1. Berichtigungsnote: Korrekturen und Ergänzungen werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung vorgenommen.
  2. Stornierung: Die ursprüngliche Rechnung wird storniert und eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer wird ausgestellt.
  3. Berichtigte Rechnung ausstellen mit  der selben Rechnungsnummer, jedoch unbedingt durch Hinweis darauf, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Ansonsten gibt es das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung.
  4. Neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer unter Hinweis auf ursprüngliche Rechnung – auch hier gilt das Risiko der Steuerschuld kraft Rechnungslegung.

Die Varianten 1 + 2 sind die sichersten. Wenn ein Rechnungsabzug durch Skonto oder Rabatt erfolgt, dann ist keine Rechnungskorrektur notwendig.

Rechnungskorrekturen wirken laut Europäischem Gerichtshof rückwirkend. Wenn allerdings so grobe Mängel vorliegen, dass man nicht von einer Rechnung sprechen kann, es fehlt etwa der Leistungserbringer, dann wirkt die Korrektur im Berichtigungszeitpunkt.

Fazit: Bei einer Fülle von Rechnungen kann es schon zu Unrichtigkeiten kommen. Am besten man verwendet Rechnungsvorlagen oder Fakturierungsprogramme. Sollte trotzdem ein Mangel auftreten, dann kann eine Berichtigung erfolgen. 

Energiekostenzuschuss

Die ersten Schritte zur Entlastung von energieintensiven Unternehmen aufgrund der Preissteigerungen im Energiesektor sind gesetzt: Im Juli 2022 wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) beschlossen. Eine Zustimmung der Europäischen Kommission sowie die Förderrichtlinien sind noch offen.

Die Förderung soll als direkter Aufwandszuschuss erfolgen und über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt werden.

Das UEZG sieht folgende Rahmenbedingungen vor:

Die Förderung ist mit 400.000 € pro Unternehmen gedeckelt. Eine höhere Förderung für Strom und Erdgas soll in Abhängigkeit von Betroffenheit und Branche möglich sein.

Teuerungsprämie

Um die derzeitigen Teuerungen abzufedern, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für 2022 und 2023 steuerfrei einen zusätzlichen Arbeitslohn auszahlen. Diese Teuerungsprämie ist bis zu 3.000 € p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei.

Um den Gesamtbetrag voll ausnützen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Grundvoraussetzung ist, dass die Zahlungen bisher nicht gewährt wurden. Nicht unter die Teuerungsprämie fallen allfällige Belohnungen aufgrund eines Leistungssystems.

Grundsätzlich sind aufgrund der bereits eingetretenen Preissteigerung zusätzliche Zahlungen bis 2.000 € steuerfrei. Ein weiterer Freibetrag von bis zu 1.000 € kann nur steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung basierend auf einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) allen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird.

Teuerungsprämie und eine even-tuelle Gewinnbeteiligung dürfen maximal 3.000 € pro Jahr betragen. Eine in 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert werden. Der Vorteil liegt in diesem Fall darin, dass die Teuerungsprämie im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung neben der Einkommensteuer auch von der Sozialversicherung und von den Lohnnebenkosten befreit ist.

Hinweis: Geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften steht die Teuerungsprämie ebenso in vollem Ausmaß zu.

Der IFB kommt wieder

Wer hätte gedacht, dass nach über 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) wieder eingeführt wird. Diese Steuererleichterung bringt einen zusätzlichen Absetzposten in Höhe von 10 bzw. 15 % und soll Investitionen ab 2023 fördern.

Höhe des IFB

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer weiteren Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusätzlich zur normalen Abschreibung. Für normale Investitionen beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Investitionen im Bereich Ökologie gibt es immerhin 15 %.

Welche Investitionen zum Öko-IFB führen, soll noch eine Verordnung regeln. Man kann annehmen, dass es eine ähnliche Liste geben wird – wie für die Covid-19-Investitionsprämie.

Es kann für maximal eine Million Euro an Anschaffungs- und Herstellungskosten ein IFB geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren reduziert sich die Grenze auf ein Zwölftel pro angefangenem Monat.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Ausnahmen (kein IFB)

IFB in der Steuererklärung

Der IFB steht im Jahr der (Teil-)Anschaffung- oder Herstellung zu. Dazu muss er sowohl im Anlagenverzeichnis als auch in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Er kann auch geltend gemacht werden, wenn degressiv abgeschrieben oder eine Forschungsprämie beantragt wird.

Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus oder wird es ins Ausland verbracht, muss der IFB nachversteuert werden. Ausnahmen gibt es nur aufgrund höherer Gewalt oder bei behördlichem Eingriff sowie bei Vermietung ins EU/EWR-Ausland. Wird der Betrieb übertragen oder verkauft, so muss der Rechtsnachfolger die Rest-Behaltedauer einhalten.

Tipp:

Der IFB entfällt, wenn für das Wirtschaftsgut ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerliche Optimierer nutzen ab 2023 den IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter und kaufen zur Ausnutzung des Gewinnfreibetrages Wertpapiere. Wir beraten Sie gerne dazu!

CO2 Steuer und Klimabonus

Die österreichische Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2020 bis 2040 das Ziel der Klimaneutralität gesetzt. Ein Schritt in diese Richtung ist die Bepreisung von bestimmten Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022.

Damit soll umweltschädlichen Emissionen ein Preis gegeben und in weiterer Folge ein Bewusstsein für den Klimaschutz geschaffen werden. Ab 1. Juli 2022 wird bei Unternehmen, die in Österreich Kraftstoffe herstellen oder importieren, eine CO2-Steuer eingehoben.

Von der CO2-Steuer sind im wesentlichen Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin betroffen. Sie beträgt für das Jahr 2022 30 € pro Tonne und wird jährlich bis 2025 erhöht:

Jahr

Preis pro Tonne CO2

2022

€ 30

2023

€ 35

2024

€ 45

2025

€ 55

 

Aufgrund dieser Besteuerung ist mit einem Anstieg der Treibstoff- und Heizölpreise zu rechnen. Erste Kalkulationen gehen von einer Preissteigerung von bis zu 0,09 € pro Liter Diesel bzw. 0,08 € pro Liter Benzin aus. Die Mehrbelastung für die Privathaushalte soll durch einen regionalen Klimabonus von bis zu 200 € jährlich pro Person kompensiert werden.

Klimabonus

Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen Personen, die im Kalenderjahr mindestens 183 Tage mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren.

Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in der Höhe von 100 € und einem Regionalausgleich, der jene, die auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, entlasten soll. Die Höhe des Regionalausgleichs richtet sich somit nach der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Auf Basis der Daten der Statistik Austria wurden die österreichischen Gemeinden somit in vier Kategorien gegliedert:

 

Kategorie

Definition

Höhe Klimabonus

Kategorie 1

Urbane Zentren mit höchstranginge Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel

€ 100

Kategorie 2

Urbane Zentren mit guter Erschließung öffentlicher Verkehrsmittel

€ 133

Kategorie 3

Zentren und Umland mit gute Basiserschließung

€ 167

Kategorie 4

Ländliche Gemeinden mit Basiserschließung

€ 200

 

Kinder bis 18 Jahre, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde, erhalten 50 % der jeweiligen Höhe des Klimabonus.

Menschen mit Behinderung, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, erhalten unabhängig von ihrem jeweiligen Wohnsitz den Klimabonus in voller Höhe von 200 €.

Der Klimabonus wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ohne Antrag automatisch an die jeweils betroffene Person ausbezahlt. Die notwendigen Daten werden vom Finanzministerium, der Pensionsversicherung oder notwendiger anderer Stellen zur Verfügung gestellt. Wie genau die Auszahlung letztendlich erfolgen soll, wird noch im Detail festgelegt.

Hinweis:

Der regionale Klimabonus stellt für den Empfänger kein eigenes Einkommen dar, er ist von der Einkommensteuer befreit. Die Leistung wird bei der Ermittlung der Mindestsicherung (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) nicht angerechnet.

Ökosoziale Steuerreform

Die Ökosoziale Steuerreform ist auf Kurs. Erste Maßnahmen sollen schon 2022 umgesetzt werden. Der Begutachtungsentwurf aus den betroffenen Ministerien liegt bereits vor. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen:

Regionaler Klimabonus

Ein Teil der geplanten CO2-Bepreisung wird als Klimabonus ab 2022 an die Bevölkerung zurückbezahlt. Der Bonus soll einmal pro Jahr an jede natürliche Person ausbezahlt werden. Der Bonus beträgt zwischen 100 und 200 €, je nachdem wie gut die jeweilige Gemeinde urbanisiert und an den öffentlichen Verkehr angebunden ist.

Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten den halben Bonus. Welche Gemeinden in welche Bonusstufe fallen, regelt eine Verordnung. Im Internet kursieren zahlreiche Karten, die aber noch nicht den Letztstand darstellen.

Senkung Krankenversicherungsbeiträge

Niedrigverdiener bis 2.500 € Bruttobezug pro Monat zahlen dann um bis zu 1,7 Prozentpunkte weniger an KV-Beiträgen. Auch Pensionisten bis 2.200 € Bruttopension erhalten eine Ermäßigung. Die Beitragssätze für den Dienstgeber bleiben unverändert.

Senkung Einkommensteuer

Die erste Stufe wurde bereits gesenkt. Nun folgen die Stufen zwei und drei:

Stufe

Einkommen

pro Jahr in €

Grenzsteuersatz

bis Dezember 2019

ab Jänner 2020

ab Juli 2022

ab Juli 2023

1

11.000 – 18.000

25 %

20 %

20 %

20 %

2

18.000 – 31.000

35 %

35 %

30 %

30 %

3

31.000 – 60.000

42 %

42 %

42 %

40 %

Freibetrag für Mitarbeitergewinnbeteiligungen

Befreiung für

bis 2021

ab 2022

Kapitalbeteiligungen

3.000 €

3.000 €

Gewinnbeteiligung

3.000 €

Erhöhung Familienbonus Plus

 

Bonus

pro Kind und Jahr

Bonus

pro Kind und Jahr

 

bis Juni 2022

ab Juli 2022

Familienbonus plus

1.500 €

2.000 €

Familienbonus plus
ab 18 Jahre

500 €

650 €

Kindermehrbetrag (Niedrigverdiener)

250 €

450 €

Senkung Körperschaftsteuer

 

bis 2022

ab 2023

ab 2024

Körperschaftsteuersatz in Prozent

25 %

24 %

23 %

Erhöhung Grenze Geringwertige Wirtschaftsgüter „GWG“

 

bis 2019

ab 2020

ab 2023

GWG-Grenze für Sofortabschreibung

400 €

800 €

1.000 €

Erhöhung Gewinnfreibetrag

Gewinnfreibetrag

bis 2021

ab 2022

Für die ersten 30.000 €
(Grundfreibetrag)

13 %

15 %

Einführung Ökologischer Investitionsfreibetrag (ab 2023)

Investitionsfreibetrag

Wirtschaftsgüter „Ökologisierung“

Wirtschaftsgüter „Sonstige“

als zusätzliche Betriebsausgabe

15 %

10 %

Die geplanten Maßnahmen liegen im Begutachtungsentwurf vor. Es kann sich daher noch Einiges ändern. Wir halten Sie am Laufenden.

Restrukturierung statt Insolvenz

Die Restrukturierungsordnung (ReO) ist am 17. Juli 2021 neben die bestehende Insolvenzordnung (IO) getreten. Das Ziel: möglichst viele Pleiten verhindern.

Zur Rettung des Unternehmens kann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer den Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellen. Das Verfahren, das in der Praxis wohl vor allem für eine Atempause und einen Schuldenschnitt genutzt werden wird, ist aber nur möglich, wenn das Unternehmen schon in Schieflage geraten ist.

Insolvenz wahrscheinlich

Das Gesetz setzt eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Das ist insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Fall, die wiederum anzunehmen ist, wenn die zwei URG-Kennzahlen nicht eingehalten werden:

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich können alle Unternehmen ein Restrukturierungsverfahren durchführen – also etwa auch Einzelunternehmen. Ausgeschlossen sind Banken, öffentliche Stellen und Nichtunternehmer. Außerdem darf in den letzten sieben Jahren nicht schon einmal ein Verfahren eingeleitet worden sein.

Das Restrukturierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst, nicht aber von einem Gläubiger beantragt werden. Die Eigenverwaltung ist grundsätzlich nicht eingeschränkt, in bestimmten Fällen kann das Gericht dem Schuldner einen Restrukturierungsbeauftragten beistellen.

Antrag mit Plan

Für das Restrukturierungsverfahren muss das Unternehmen einen Antrag bei Gericht stellen und folgende Unterlagen vorlegen:

Vollstreckungssperre

Der Schuldner kann bei Gericht auch eine Vollstreckungssperre für drei Monate beantragen. Diese kann auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. In dieser Zeit kann nicht exekutiert werden und die Verpflichtung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht.

Gläubiger werden nach Klassen gruppiert

Im Restrukturierungsplan werden die Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden, in Klassen eingeteilt. Eine Klasse bilden z.B. Gläubiger von besicherten Forderungen. KMUs brauchen keine Klassen bilden.

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt nach Klassen, wobei hier die Mehrheit nach Köpfen und 75 % Kapitalmehrheit pro Klasse genügt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan bestätigen, auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht in allen Gläubigerklassen erreicht werden.

Vereinfachtes Verfahren, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine rasche Restrukturierung, wenn

Es bleibt zu hoffen, dass mit dem neuen Verfahren tatsächlich viele krisengeschüttelte Unternehmen gerettet werden. Betroffene unterstützen wir gerne bei der Erstellung der Planungsrechnung.  l

Homeoffice-Tage am Lohnzettel

Arbeitgeber müssen ab 2021 Homeoffice-Tage und das Homeoffice-Pauschale an die Behörden melden.

Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Informationen mit dem Jahreslohnzettel L16 an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Am 25. März 2021 wurde die Verordnung insofern geändert, als auch die Homeoffice-Tage der Belegschaft sowie steuerfrei ausbezahlte Homeoffice-Pauschalen ab dem Jahr 2021 gemeldet werden müssen.

Das Homeoffice-Pauschale beträgt maximal 3 € pro Tag (max. 300 € pro Jahr). Dieses kann entweder direkt als steuerfreier Kostenersatz ausbezahlt werden oder es reduziert die Steuerbasis in der Arbeitnehmerveranlagung.

Erleichterung für das erste Halbjahr 2021

Gibt es bis jetzt keine Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage, so darf man im ersten Halbjahr aufgrund von Erfahrungswerten schätzen. Ab 1. Juli 2021 muss aber exakt ermittelt werden.

Tipp:
Adaptieren Sie rechtzeitig Ihre Zeitaufzeichnungen, damit Sie ohne großen Aufwand die Anzahl der Tage kennen.

Meldung

Die Meldung erfolgt elektronisch im Rahmen der L16-Übermittlung bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wir informieren unsere Lohnverrechnungsklienten zum Jahreswechsel und erledigen die Meldung fristgerecht für Sie.

Monatlicher Lohnzettel

Auch in der monatlichen Abrechnung müssen sämtliche Aufwandsentschädigungen abgedruckt werden – somit sind auch die Homeoffice-Pauschalen verpflichtend anzuführen.

Härtefall-Fonds Verlängerung

Der Härtefall-Fonds für Corona geplagte Unternehmen wurde nochmal erhöht und verlängert.

Ausfallsbonus ab 40 % Umsatzrückgang

Unternehmer können den Ausfallsbonus ab einem Umsatzentfall von mindestens 40 % beantragen. Der Antrag kann für November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Die Verordnung aus Mitte Februar hat nun Klarheit über die Vorgangsweise gebracht.

Der Ausfallsbonus kann von Unternehmen ab einem Umsatzausfall von 40 % beantragt werden und ist unabhängig von der Branche oder einer Schließung im Lockdown möglich. Die Voraussetzungen sind ähnlich anderen COVID-Beihilfen: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, keine rechtskräftige Finanzstrafe in den vergangenen fünf Jahren etc.

Zeitraum

Der Antrag ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 möglich. Verglichen wird mit dem jeweiligen „Vor-Corona-Monat“ von März 2019 bis Februar 2020.

30 % des Umsatzrückgangs
werden ersetzt – maximal 60.000 

Davon entfallen:

Es können auch nur die 15 % Ausfallsbonus beantragt werden. Insgesamt ist der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1,8 Millionen € in Kombination mit etwa 100 %-Haftungen von aws oder ÖHT, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc. zu beachten.

Berechnung des Vergleichsumsatzes

Der Vergleichsumsatz wird je nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge herangezogen:

  1. Umsätze laut Kennzahl 000 aus der Umsatzsteuervoranmeldung des Vergleichsmonats oder des Vergleichsquartals dividiert durch drei
  2. Umsätze laut USt-Jahreserklärung dividiert durch zwölf
  3. Umsatzerlöse laut letzter KöSt- oder ESt-Erklärung dividiert durch zwölf
  4. Summe der UVAs 2020 dividiert durch deren Anzahl (bis 31. Oktober 2020 bzw. bis inkl. 3. Quartal 2020)

Grundstücksumsätze und Umsätze aus nicht operativer Tätigkeit können über Antrag ausgeschieden werden.

Antrag über FinanzOnline

Seit 16. Februar 2021 kann man den Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragen. Der Antrag kann ohne Steuerberater erfolgen, außer es wird eine Erhöhung beantragt (zB Erwerb eines Betriebes, Umgründung).

Wechselwirkung mit anderen COVID-19 Beihilfen

Der Ausfallsbonus kann für jene Monate, für die man folgende Förderungen erhalten hat, nicht beantragt werden:

Eine Kombination mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 ist möglich, ebenso mit dem Verlustersatz (jedoch nur für den 15 % „reinen“ Bonus).

Weitere Informationen:

www.fixkostenzuschuss.at

Familienbei­hilfe & Jobben

Wer neben dem Studium jobbt, durfte bisher 10.000  verdienen, um nicht den teilweisen Verlust der Familienbeihilfe zu riskieren. Nun sind 15.000 möglich – und das rückwirkend ab 1.1.2020.

Zuverdienstgrenze Familienbeihilfe

Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Sie können verdienen so viel sie wollen, ohne dass den Eltern die Familienbeihilfe gekürzt wird. Der Grenzbetrag ist ab jenem Kalenderjahr relevant, das nach dem Jahr beginnt, in dem das Kind den 19. Geburtstag feiert.

Für Kinder, die das gesamte Kalenderjahr bereits 20 Jahre oder älter sind, gilt eine Zuverdienstgrenze von nunmehr 15.000 € pro Kalenderjahr. Die Grenze ist das steuerpflichtige Einkommen – also nach Abzug der Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Übersteigt das Einkommen die 15.000 €-Grenze, so wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Höhe der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt derzeit für ein Kind ab dem 19. Lebensjahr 165,10 € pro Monat. Dazu kommt der Kinderabsetzbetrag von 58,40 € pro Monat, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Wegfall Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft. Fällt die Familienbeihilfe weg, so wird auch der Familienbonus Plus von 500 € (Höhe ab 18 Jahre) gestrichen.

Was bleibt von der Steuerreform?

Die Covid-Pandemie hat alles überschattet. Zwei steuerliche Maßnahmen, die unabhängig von der aktuellen
Krise gesetzt wurden, sollen in diesem Beitrag erwähnt werden.

Der Eingangssteuersatz (für Einkommensteile zwischen 11.001 und 18.000 €) wurde von 25 % auf 20 % gesenkt – und zwar rückwirkend ab 1. Jänner dieses Jahres. Das bedeutet eine Steuerersparnis von bis zu 350 € im Jahr.

Ab Oktober 2020 wurde neben der Mineralölsteuer und der Normverbrauchsabgabe schließlich auch die motorbezogene Versicherungssteuer CO2-abhängig. Ein weiterer kleiner Schritt zur Ökologisierung des Steuersystems.

Bisher basierte die Berechnung ausschließlich auf der Motorleistung. Für Erstzulassungen von Personenkraftwagen erfolgt die Berechnung nunmehr aus einer Kombination von Motorleistung und CO2-Ausstoß (nach der neuen
WLTP-Methode, siehe Steuerimpuls 1/2020, Seite 2).

Für die ersten 65 kW Leistung und für die ersten 115 g/km CO2-Ausstoß fällt nur eine Mindeststeuer von insgesamt 7,20 € pro Monat an. Für jedes weitere kW an Leistung ab 65 kW fallen 72 Cent pro Monat ebenso an wie für jedes weitere, über 115 g hinausgehende g/km CO2. Damit ergibt sich etwa für einen benzinbetriebenen VW Golf 1,0 TSI eine Steuer von nunmehr 294 € pro Jahr (bisher 454 €). Andererseits erhöht sich etwa für einen BMW M4 Coupe 3,0 die Steuer von bisher 2.512 € auf 3.214 €.

Der Unterjährigkeitszuschlag (zB bei monatlicher Zahlung bisher 10 %) fällt ersatzlos weg.

Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden die Freimengen (65 kW bzw. 115 g/km) kontinuierlich gesenkt, und zwar um 1 kW bzw. 3 g/km jährlich. Dies gilt aber jeweils nur für Neuzulassungen.

Neues zum Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss (FKZ) vom Mai 2020 (siehe impuls 3/2020), der Zuschüsse für maximal drei Monate vorgesehen hatte, wurde prolongiert – der Zeitraum wurde verdoppelt: Der FKZ II kann bis zu sechs weitere Monate umfassen!

Förderzeitraum

Dieser hängt davon ab, ob der FKZ I genutzt wurde:

Zeitraum FKZ I

Zeitraum FKZ II

2.Qu.2020

3. + 4.Qu.2020

monatlich (zB 16.3.-15.6.2020)

monatlich, direkt im Anschluss, jedenfalls nach dem 15.6.2020

Kein Antrag

4.Qu.2020 + 1.Qu.2021 oder monatlich ab dem 16.9.2020

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 %).

Die Fixkosten werden erfreulicherweise

im Verhältnis zum Umsatzausfall, daher bis zu 100 % ersetzt. Beim FKZ I werden, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 % bis maximal 75 % der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ II wird wie schon der FKZ I ab einer Zuschusshöhe von 500 € gewährt. Der FKZ II ist pro Unternehmen mit 5 Mio € begrenzt. Beim FKZ I beträgt der maximale Zuschuss noch 90 Mio €, richtet sich also auch an sehr große Unternehmen.

Umfang der Fixkosten

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert werden: Zusätzlich zu den schon beim FKZ I förderfähigen Fixkosten können nunmehr auch Leasingraten und die Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht werden. Auch endgültig frustrierte Aufwendungen (etwa Vorleistungen für nicht zustande gekommene Aufträge) können abgerechnet werden. Im Rahmen des FKZ II können Afa und Leasingraten rückwirkend auch für den Betrachtungszeitraum des FKZ I anteilig angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Neu ist auch eine pauschale Abgeltung für kleine Unternehmen: Jene, die im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 € Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ II müssen bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden. Der FKZ II kann in zwei Tranchen ausbezahlt werden: Die erste Tranche umfasst 50 % des voraussichtlichen FKZ II und kann ab 16. September beantragt werden. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Wie schon beim FKZ I sind die Anträge ausschließlich über die COFAG via Finanz-Online zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Wenn der Zuschuss bei der ersten Tranche weniger als 12.000 € beträgt oder bei Pauschalierung ist die Bestätigung zum Antragszeitpunkt noch nicht notwendig.

Unterm Strich stellt der FKZ II ein sehr erfreuliches Förderpaket dar, das vor allem kleineren und mittleren Unternehmen zugute kommen wird.

Haftungsthemen in Zeiten von Covid-19

Eine Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil, dass grundsätzlich nur sie für Schulden der Gesellschaft gegenüber Gläubigern haftet, nicht jedoch die Gesellschafter. Geschäftsführer haften ebenfalls nicht, sofern sie nicht „schuldhaft“ handeln. Besonders in Zusammenhang mit den Fristen für einen Insolvenzantrag sind Geschäftsführer großen Haftungsrisiken ausgesetzt,
Covid-19 hat diese nun verschärft.

Generell bleibt ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Zeitraum von maximal 60 Tagen zur Sanierung. Im Fall von Naturkatastrophen (dazu zählt dezidiert auch Covid-19) verlängert sich die Frist auf 120 Tage.

Achtung: War die Gesellschaft schon vor der Corona-Krise zahlungsunfähig oder überschuldet, dann bleibt es bei den höchstens 60 Tagen für ernsthafte Sanierungsbemühungen.

Zahlungsunfähig ist, wer nachhaltig seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Gerade die massiven Umsatzeinbußen seit dem Lockdown haben häufig dazu geführt, dass für die Bezahlung offener Schulden nicht mehr ausreichend Geld vorhanden ist. Kann aber erwartet werden, dass dieser Liquiditätsengpass nicht von Dauer ist, liegt bloß eine Zahlungsstockung vor. Dabei spielen zu erwartende Zahlungen aus den diversen Hilfsfonds (insbesondere Kurzarbeitsbeihilfe und Fixkostenzuschuss) für die Frage einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung eine große Rolle. Vorübergehend bedeutet maximal zwei bis drei Monate, während der Corona-Krise könnte auch ein längerer Zeitraum akzeptabel sein.

Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital, stellt ebenfalls einen Insolvenzgrund dar, außer es liegt eine fundierte Prognoserechnung über einen positiven Fortbestand der Gesellschaft vor. Gerade jetzt ist aber eine solche Fortbestehensprognose schwierig. Niemand kann abschätzen, wie die Welt nach der Krise aussieht und wie sich die wirtschaftliche Lage entwickeln wird.

Daher wurde per Gesetz angeordnet, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Überschuldung im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 eintritt. Der Haken: Liegen auch danach Überschuldung und keine positive Fortbestandsprognose vor, muss die Insolvenz binnen 60 Tagen angemeldet werden. Also spätestens bis 29. August oder binnen 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung – je nachdem was später endet.

So erfreulich die erweiterten Möglichkeiten der Stundung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sind: Sie könnten auch zum Bumerang werden. Kommt es nämlich in der Folge zu einem Insolvenzverfahren, könnten Geschäftsführer zur Haftung für die gestundeten Abgaben und Beiträge herangezogen werden. Die Behörden dürfen gegenüber anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Außerdem ist eine Stundung von Abgaben nur dann zulässig, wenn deren Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Und nicht nur das: Werden die Nettobezüge an die Dienstnehmer weiterbezahlt, kann die Nichtbezahlung der Lohnsteuern und Dienstnehmeranteile zur Gesundheitskasse im Falle der Insolvenz auch strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer haben.

Aus SVA und SVB wird SVS

Schon die Vorgängerregierung hat es auf Schiene gebracht. Seit 1. Jänner 2020 gilt: Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) umfasst nunmehr auch die Bauern. Sie betreut damit rund 1,2 Millionen Versicherte.

Für die gewerblich Versicherten ändert sich dadurch zunächst praktisch nichts. Sehr wohl aber gibt es deutliche Auswirkungen für die Bauern. Sie können nunmehr auch von den Angeboten der gewerblich Selbständigen profitieren. So können sie etwa den Gesundheitshunderter für Bewegungs-, Mental- oder Ernährungsprogramme nutzen. Weiters stehen ihnen auch die verschiedenen Aktionen für Kinder, Jugendliche und Senioren offen. So etwa die Vorsorge-,
Ernährungs- oder No Smoking-Camps, der Gesundheitscheck Junior sowie Gesundheitsangebote für Kinder und Jugendliche im Bereich Logopädie, Übergewicht, Atemwege, Haut und Legasthenie. Auch Gesundheitswochen und Vorträge für Senioren sind im Programm. Die österreichweit neun Gesundheitszentren (z.B. Klinikum am Kurpark Baden, Klinikum Bad Gastein, HerzReha Bad Ischl) stehen nunmehr allen Versicherten zur Verfügung.

Halber Selbstbehalt

Das Programm „Selbständig Gesund“, das eine Halbierung des Selbstbehaltes von 20 % auf 10 % ermöglicht, ist aber vorerst nur für Gewerbetreibende und Neue Selbständige verfügbar. Angedacht ist im Übrigen, den Selbstbehalt nochmals auf 5 % zu halbieren.

Die Wiener Wirtschaftskammer übernimmt überdies für ihre Mitglieder den Selbstbehalt bei der Sozialversicherung der Selbständigen. Voraussetzung ist, dass der SVS-Versicherte am Programm „Selbständig Gesund“ teilnimmt und dadurch nur den halben Selbstbehalt von 10 % zahlt. Diese verbleibenden 10 % für Arzt- und Zahnarztbesuche erstattet die Wiener Wirtschaftskammer. Selbständige ohne Mitgliedschaft bei der Wiener Wirtschaftskammer gehen leider leer aus. Dazu zählen Neue Selbständige, Freiberufler und Mitglieder in anderen Bundesländern. Man kann nur hoffen, dass dieses Modell zukünftig allen in der SVS Versicherten österreichweit zugute kommt.

Senkung Beiträge und sonstige Änderungen

Abseits von der Zusammenlegung der Sozialversicherungsanstalten gibt es ab Jahresbeginn eine erfreuliche Neuerung: Der Krankenversicherungsbeitrag wurde von 7,65 auf 6,8 % gesenkt.

Der Zugang über die Website www.svs.at für die Beitragsübersicht, Einreichungen und Bewilligungen mittels Handysignatur bleibt aufrecht.

Die Unfallversicherung für Gewerbetreibende und Neue Selbständige wandert von der AUVA zur SVS. An den Leistungen ändert sich dadurch nichts.

Die SVS bewirbt die Strukturreform mit einer Steigerung der Effizienz und der Bündelung aller Leistungen in einer Hand („One-Stop-Shop“). Sie verspricht unter anderem in allen Bundesländern Vor-Ort-Service-Center mit Kundenzonen einzurichten, die bei Gesundheits-, Unfallversicherungs-, Pensions- und Pflegegeldfragen beraten. Sie will maßgeschneiderte Lösungen anbieten, wie beispielsweise die Vor-Ort-Identifizierung von Risiken im Betrieb durch Sicherheits- und Gesundheitsberater. Wollen wir hoffen, dass den schönen Worten auch die Taten folgen.

Ökologisierung Kfz-Sachbezug

Ab 2020 soll die Verordnung zu den Sachbezügen für Dienstnehmer erfreuliche Verbesserungen bringen.

Für Fahrräder und E-Krafträder kommt eine Sachbezugsbefreiung. Weiters werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes, ab welchen nicht der 1,5 %ige Sachbezug, sondern der 2 %ige Sachbezug zum Tragen kommt, um 20 bis 25 % erhöht. Dies deshalb, weil nunmehr durch das neue Abgasmessverfahren „WLTP“ weit realistischere, höhere Abgaswerte ermittelt werden. Die neuen Grenzwerte gelten nur für erstmalig ab 2020 zugelassene Kfz. Für die übrigen ändert sich nichts.

Klargestellt wurde leider auch, dass laufende Kostenbeiträge der Arbeitnehmer nicht vom maximalen Sachbezugswert von 720 € bzw. 960 € pro Monat sondern vom Sachbezugswert der Anschaffungskosten abgezogen werden. Erst danach folgt die Deckelung mit dem Maximalbetrag.

Bei einem einmaligen Kostenzuschuss des Dienstnehmers ist dieser von den Anschaffungskosten abzuziehen. Verbleiben danach immer noch Kosten von mehr als 48.000 €, wirkt sich dieser Kostenzuschuss auf die Höhe des Sachbezugs nicht aus.

Bei Vorführkraftwagen musste bisher für die Ermittlung des Sachbezuges immer 20 % zu den Anschaffungskosten aufgeschlagen werden. Das wird auf 15 % gesenkt.

Auch bei der Umsatzsteuer tut sich Erfreuliches: Ab 2020 gilt, dass für Leistungen im Zusammenhang mit E-Krafträdern, E-Bikes etc., also Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 0 %, der Vorsteuerabzug zusteht.

Erleichterungen für Niedrigverdiener

Geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten erhalten ab Veranlagung 2020 einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (VAB) beziehungsweise eine Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages (PAB) sowie eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherung (SV).

Der bisherige VAB von 400 € für alle anderen aktiven Dienstnehmer bleibt unverändert. Pendler mit einem Einkommen von bis zu 12.200 € pro Jahr erhalten weiterhin den erhöhten VAB von maximal 690 €. Der Betrag reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 13.000 € auf 400 €. Neu ist ein Zuschlag zum VAB von 300 € für ein Einkommen von höchstens 15.500 € pro Jahr. Bis zu einem Jahreseinkommen von 21.500 € reduziert sich der Zuschlag auf Null. Somit steht Geringverdienern ab 2020 ein maximaler VAB von 700 € bzw. 990 € zu.

Ergibt sich rechnerisch eine Negativ­steuer, so werden 50 % der Sozial­versicherungsbeiträge, jedoch maximal 700 € (bzw. 800 € für Pendler), rück­erstattet.

Der PAB wird um 200 € erhöht, die Voraussetzungen bleiben unverändert. Somit steht Pensionisten ab 2020 bei einem maximalen Einkommen von 17.000 € pro Jahr der PAB von 600 € zu.

Bei maximal 19.930 € und einem Jahreseinkommen des Ehepartners bis zu 2.200 € erhöht sich der PAB auf 964 €. Bis zu einem Einkommen von 25.000 € pro Jahr reduziert er sich auf Null.

Die maximale SV-Rückerstattung für Pensionisten wird von 110 € auf 300 € erhöht. Die Rückerstattung ist mit 75 % der SV-Beiträge begrenzt.

Katastrophenhilfe – Prämie aus Katastrophenfonds

Im Sommer beschloss das Parlament ein Gesetz, dass freiwillige Helfer bei Feuerwehr, Rettung und Co. im Einsatzfall weiterhin ihren Lohn und ihr Gehalt bekommen. Als Arbeitgeber bekommt man eine Entschädigung vom Katastrophenfonds. Das neue Gesetz gilt seit 1. September 2019.

Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer

Einsatzkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Bei einem Großschadensereignis sind mehr als 100 Personen über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens acht Stunden im Einsatz. Allerdings kann bei Einsatzbeginn oft nicht festgestellt werden, ob ein Großschadensereignis vorliegt. Dazu wird es noch eine Klarstellung geben müssen.

Voraussetzung ist weiters, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, wird sich zeigen, da gerade im Katastrophenfall immer ein rasches Handeln notwendig ist.

Prämie aus dem Katastrophenfonds

Als Ausgleich erhalten Arbeitgeber eine Prämie von 200€ pro Dienstnehmer und Tag. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstnehmer aufgrund eines Großschadensereignisses oder bei einem Bergrettungseinsatz mindestens acht Stunden im Einsatz ist. Die selbe Rechtsunsicherheit besteht auch, wenn zum Einsatzbeginn das Ausmaß der Abwesenheit noch nicht abschätzbar ist.  l

Steuerreform

Von der geplanten großen Steuerreform ist nach dem Platzen der Regierungskoalition (vorläufig) nicht viel übrig geblieben. Was dennoch vor der Nationalratswahl noch beschlossen werden und ab 2020 in Kraft treten könnte, sei hier kurz zusammengefasst:

Was bleibt von der Steuerreform?

Die alte Regierung präsentierte im April die Steuerreform, die in drei Etappen Entlastungen bringen soll. Durch den Regierungswechsel ist die Umsetzung mehr als ungewiss.

Für einen Teil der Steuerreform liegt bereits ein Gesetzesentwurf vor. Was davon beschlossen wird, bleibt abzuwarten. Hier die wichtigsten Eckpunkte.

Phase 1 – Jahr 2020 – bereits im Gesetzesvorschlag

Entbürokratisierung und Entlastung für Unternehmen

Maßnahmen im Umweltbereich

Phase 1 – Jahr 2020 – noch nicht im Gesetzesvorschlag

Entlastung von niedrigen Einkommen durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommensbezieher, der sogenannte Sozialversicherungs-Bonus.

Phase 2 – Jahr 2021

Entlastung Lohn- und Einkommensteuer

Vereinfachungen im Steuerrecht

Entlastung Unternehmen

Phase 3 – Jahr 2022

Entlastung Lohn- und Einkommensteuer

Entlastung Unternehmen

Kommt der Brexit ab 30. März 2019 – und wenn ja, wie?

Sofern der Austrittsvertrag rechtzeitig ratifiziert wird, ändert sich bis Ende 2020 (optional bis spätestens Ende 2022) zunächst fast gar nichts. Großbritannien (UK) wird behandelt, als wenn es weiterhin ein EU-Mitglied wäre. Wie es ab 2021 (bzw. 2023) weitergeht, muss ein Nachfolgeabkommen regeln. Kommt ein solches nicht zustande, dann ergeben sich die gleichen bedeutsamen Folgen wie beim Brexit ohne Austrittsvertrag, nämlich insbesondere wie folgt:

Warenverkehr

Großbritannien wird zollrechtlich zum Drittland und der volle EU-Drittland-Zollsatz ist auf britische Einfuhren in die EU anzuwenden. Exporte nach UK werden mit den britischen Zollsätzen belegt. UK verliert den Zugang zu sämtlichen von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. EU-Produkte mit britischen Vormaterialien können daher nicht mehr wie eigene Vormaterialien behandelt werden, womit der bevorzugte Marktzugang ebenso wie etwaige Zollbegünstigungen zu diesen Partnerländern außerhalb der EU wegfallen.

Umsatzsteuer

Ertragsteuern

Bei Wegzug oder bei Umgründungen von Österreich nach UK kommt es für Unternehmen zur sofortigen Besteuerung der stillen Reserven ohne Möglichkeit auf Ratenzahlung.

Die sofortige volle Besteuerung des Wertzuwachses von Wirtschaftsgütern (idR Finanzprodukte), für die das Besteuerungsrecht Österreichs aufgrund eines Wegzugs eingeschränkt wird, trifft auch Privatpersonen. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes aufzuschieben, besteht künftig nicht mehr.

Durch den Wegfall einschlägiger EU-Richtlinien gelten zukünftig ausschließlich die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Dieses sieht derzeit etwa keine Quellensteuerfreiheit für Dividenden, Zinsen und Lizenzen vor. Ein bereits ausgehandeltes neues DBA würde Abhilfe schaffen, es ist aber noch nicht abschätzbar, wann dieses von UK ratifiziert werden wird.

Für Kinder, die sich ständig in UK aufhalten, stehen der Familienbonus Plus, der Kinder-, Unterhalts-, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Kindermehrbetrag nicht mehr zu. Kirchensteuern an in UK gelegene Religionsgemeinschaften sind nicht mehr absetzbar.

Personenfreizügigkeit

Diese fällt weg; es können Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Beschäftigung von UK-Bürgern notwendig werden. Bei Einreisen kann es zu einer Visumspflicht kommen. In vielen weiteren Bereichen wie Gesellschaftsrecht, allgemeines Vertragsrecht, Güterverkehr, Datenschutz u.a.m. ergeben sich durch einen ungeregelten Brexit ebenfalls massive Änderungen.

Ausländische KFZ in Österreich

Wer mit österreichischem Hauptwohnsitz ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen hier für länger als einen Monat fährt, riskiert hohe Strafen.

Nur in Sonderfällen – etwa für journalistische Testzwecke oder für Messen und Ausstellungen – ist eine längere vorübergehende Nutzung im Inland zulässig. Auch Angestellte oder Vertreter, die im Inland ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt bekommen, können legal nur einen Monat lang damit fahren. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen im Ausland zugelassene Fahrzeuge bis zu einem Jahr im Inland verwenden. Die Ausnahme für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in zwei Staaten ist gefallen, auch hier gilt die Einmonatsfrist.

Sobald mit einem Fahrzeug Fahrten eines typischen Inländers vorgenommen werden (etwa in die Arbeit fahren, Einkaufen), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen. Ist die Einmonatsfrist abgelaufen, gilt die ausländische Zulassung als aufgehoben. Dies kann bei Unfällen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten. Im Zuge einer Verkehrskontrolle kann die Polizei die Kennzeichen sofort abnehmen, ein Weiterfahren ist damit unmöglich. Überdies hat sie auch die Finanzbehörde zu verständigen. Schließlich liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung betreffend Nova und Kfz-Steuer, allenfalls auch bezüglich Umsatzsteuer vor.

Bildung – mit oder ohne USt

Private Bildungseinrichtungen, die allgemeinbildende oder berufsbildende Lehrinhalte anbieten, sind umsatzsteuerbefreit, wenn sie eine öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nachweisen können.

Vorsteuer aus Vorleistungen kann die Bildungseinrichtung jedoch nicht geltend machen. Was als soziale Maßnahme für Lernende, die die Bildungsangebote als Privatpersonen in Anspruch nehmen, durchaus Sinn macht, kann im Fall von zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden zu Wettbewerbsnachteilen für die Bildungseinrichtung führen. Sie kann keine Vorsteuer geltend machen und muss daher ihre Preise entsprechend höher ansetzen.

Dem hat der Gesetzgeber nun entgegengewirkt und postuliert, dass ab 2019 für die Steuerfreiheit eine mit einer öffentlichen Schule „vergleichbare Zielsetzung“ anstatt einer „vergleichbaren Tätigkeit“ gegeben sein muss. Die „vergleichbare Zielsetzung“ liegt nunmehr aber dann nicht vor, wenn die Bildungseinrichtung nachweist, dass dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde und sie ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer erbringt.

Das betrifft in erster Linie berufsbezogene Ausbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und postgraduale Aus- bzw. Weiterbildungen.

Damit können die betroffenen Bildungseinrichtungen ab 2019 mit Umsatzsteuer fakturieren bei gleichzeitig vollem Vorsteuerabzug für Vorleistungen. Die steuerliche Gleichstellung mit Konkurrenzunternehmen ist zu begrüßen.  l

12-Stunden-Tag – Was ändert sich für wen?

Das neue Arbeitszeitgesetz ist seit 1. September 2018 gültig. Die wesentlichen Änderungen: Anhebung der Höchstarbeitszeit und die betroffenen Personen.

Die Arbeitszeit wird auf vier Ebenen nach dem Günstigkeitsprinzip geregelt:

  1. Ebene: Gesetz (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz für die Wochenend- und Feiertagsruhe, div. Spezialgesetze)
  2. Ebene: Kollektivverträge
  3. Ebene: Betriebsvereinbarungen
  4. Ebene: Einzelvereinbarungen

Die gesetzlichen Änderungen betreffen das Arbeitszeitgesetz. In einer untergeordneten Ebene können für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorgesehen sein. Die Normalarbeitszeit wird im Kollektivvertrag, die Höchstarbeitszeit durch das Gesetz festgelegt.

Anhebung der Höchstarbeitszeit

Der Arbeitgeber kann fallweise eine Arbeitszeit inkl. Überstunden bis zu 12 Stunden täglich (bisher 10 Stunden) und 60 Stunden wöchentlich (bisher 50 Stunden) anordnen. Es ist aber zu beachten, dass die Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden pro Woche in einem Betrachtungszeitraum von 17 Wochen nicht überschreiten darf.

Arbeitnehmer können Überstunden, die über die 10. Tagesstunde oder die 50. Wochenstunde hinausgehen, ohne Begründung ablehnen. Sie dürfen deswegen weder bei Entgelt, Aufstiegsmöglichkeit und Versetzung benachteiligt noch deswegen gekündigt werden. Arbeitnehmer können wählen, ob sie für Überstunden, die die 10 bzw. 50 Stunden übersteigen, in Geld oder durch Zeitausgleich vergütet werden.

Überstunden (mit Zuschlägen) fallen an:

Arbeitszeitgesetz weiter eingeschränkt

Das Arbeitszeitgesetz erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von folgenden:

Ebenfalls ausgenommen sind ab 09/2018:

DSGVO: Strafen abgefedert

Wie bekannt können Bestrafungen aufgrund der Verletzung von Datenschutzbestimmungen drastisch ausfallen.

Je nach Art der Gesetzesverletzung können bis zu 10 Mio. Euro oder bis zu 2 % des Vorjahresumsatzes als Strafe verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei besonders schweren Verstößen sind bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Vorjahresumsatzes vorgesehen. Zum Glück wurden mit dem „Datenschutz-Deregulierungsgesetz“ noch Entschärfungen beschlossen. So soll es bei erstmaligen Verstößen zunächst nur Verwarnungen geben. Allerdings hat die Behörde schon durchblicken lassen, dass bei schwerwiegenden oder besonders viele Menschen betreffenden Verstößen sehr wohl ohne vorherige Verwarnung gestraft werden wird.

Das Recht einer betroffenen Person, vom Datenverantwortlichen zu erfahren, welche persönlichen Daten zu welchem Zweck verwendet werden, ist eines der zentralen Elemente. Dieses Recht soll aber dann nicht greifen, wenn durch diese Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet werden würde. Eine schwammige Formulierung …

Unternehmen sollten jedenfalls die Sache ernst nehmen: denn abseits behördlicher Strafen kann jeder Betroffene vom Unternehmen direkt Schadenersatz fordern, wenn seine Daten unbefugt verwendet werden.

Aus Fachkreisen hört man, dass die Strafen wohl kaum weniger als 1.000 € im Einzelfall betragen werden. Ob es zu einer regelrechten Klagsflut durch findige Rechtsanwälte kommen wird, bleibt abzuwarten.

Das neue Erwachsenenschutzrecht

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Aus „Sachwaltern“ werden „Erwachsenenvertreter“.

Der alten Sachwalterschaft wurde vorgeworfen, dass die „Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs“ und nicht die Interessenslage des Betroffenen im Mittelpunkt stand. Es wurde oft sehr früh ein Sachwalter bestellt, ohne sich mit der betroffenen Person beschäftigt zu haben. Daher stieg auch die Anzahl von 2003 bis 2015 von rund 30.000 auf rund 60.000 Sachwalterschaften an.

Das neue Erwachsenenschutzgesetz stellt den betroffenen Menschen und seine Familie stärker in den Mittelpunkt. In Zukunft wird es vier mögliche Arten der Vertretung geben:

  1. Säule: Vorsorgevollmacht: Kann auch bei Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden, gilt unbefristet.
  2. Säule: Gewählte Erwachsenenvertretung (gewEV) – NEU: Auswahl einer Vertretungsperson trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit im Bedarfsfall (Familie, Freunde).
  3. Säule: Gesetzliche Erwachsenenvertretung (gesEV): Mehr Befugnisse als bisher, Ausweitung etwa auch auf Geschwister, Nichten, Neffen, auf drei Jahre befristet und mit gerichtlicher Kontrolle.

Säule: Gerichtliche Erwachsenenvertretung (gerEV): Nur für bestimmte Vertretungsbereiche, auf drei Jahre befristet, Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten.

Interessant ist auch die Entstehungsgeschichte des neuen Gesetzes: In die Neugestaltung des Erwachsenenschutzes waren nämlich alle betroffenen Personen und Personengruppen durch regelmäßigen Dialog über den langen Zeitraum von über zwei Jahren intensiv eingebunden.

Weitere Informationen und Vorlagen:

www.justiz.gv.at > Justiz > Erwachsenenschutz

Familienbonus bringt 1.500 Euro pro Kind

2019 ist es soweit: Der Familienbonus löst die bisherigen Steuerzuckerln ab. Grundsätzlich steigen die meisten Familien jetzt besser aus als zuvor. Wir haben gerechnet und verglichen.

Familienbonus (geplant):

Andere Steuerzuckerln gehen verloren

Wer gewinnt?

Was muss einer verdienen?

Das muss man als Alleinverdiener verdienen um den Familienbonus voll ausnützen zu können:

Anzahl

Kinder

Bruttolohn/-gehalt pro Monat

Familien-

bonus

1

1.750

1.500

2

2.215

3.000

3

2.651

4.500

4

3.087

6.000

Die Grenze liegt bei einem Kind bei einem Bruttogehalt von 1.750 € pro Monat. Das bedeutet, dass all jene, die weniger verdienen, einen geringeren Bonus bekommen.

Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass der Familienbonus vor dem Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer von 400 € ausbezahlt wird. Dieser kann über die Negativsteuer im Steuerausgleich gutgeschrieben werden.

Wer verliert?

Gegenüber der aktuellen Rechtslage gibt es keine Verlierer. Niedrigverdiener gehen da wie dort leer aus. Allerdings bekommen Alleinverdiener und Alleinerzieher jetzt den Zusatzbonus von immerhin 250 € pro Jahr und Kind.

Arbeiter und Angestellte werden gleichgestellt

Noch knapp vor den Wahlen wurden die Rechte der Arbeiter an jene der Angestellten bei wesentlichen Themen angeglichen.

Schon ab Mitte 2018 haben Arbeiter, wenn sie krank sind, die gleichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wie die Angestellten: also bis zu sechs Wochen volle Entgeltfortzahlung und neu, ab dem zweiten statt erst ab dem 5. Arbeitsjahr bis zu acht Wochen volles Entgelt.

Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Auch für Lehrlinge verlängert sich der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes: Bisher musste nur maximal vier Wochen weitergezahlt werden, jetzt werden es acht Wochen sein. Weitere vier Wochen besteht Anspruch auf Teilentgelt (bisher zwei Wochen).

Die volle Angleichung der Kündigungs­fristen wurde bis 2021 hinausgeschoben. Diese Maßnahme ist für Arbeit­geber mit noch deutlicheren Mehr­kosten verbunden. Die Kündigungsfristen betragen dann sechs Wochen, ab dem dritten Arbeitsjahr volle zwei Monate, danach stufenweise Anhebung bis hin zu fünf Monaten ab dem 26. Arbeitsjahr, wobei nur mit Ablauf des Kalendervierteljahres gekündigt werden kann. Der Arbeitsvertrag kann aber eine Kündigung auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats vorsehen.

Die bisherigen Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter (in der Regel eine bis zwei Wochen, bei Bäckern aber z.B. nur ein Tag!) sind damit in einigen Jahren Vergangenheit.

Nur für Saisonbetriebe, insbesondere im Bau- und Tourismusbereich, soll es durch Regelungen im Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen geben.

Besser vertreten durch Steuerberater

Mit den begrüßenswerten Erweiterungen im Berufsrecht der Steuerberater können wir Sie noch umfassender beraten und vertreten.

Die Befugnisse wurden insbesondere bei diesen Themen ausgeweitet:

Außerdem können Steuerberater jetzt auch ohne Gewerbeschein als Mediatoren tätig werden. Voraussetzung ist, dass sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingetragen sind.

SVA: Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Ein Unternehmer ist aufgrund seiner Selbständigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Wird im Zuge einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) festgestellt, dass ein an einem Auftrag beteiligter Unternehmer keine unternehmerische Freiheit mehr hatte, dann wird die Beschäftigung nachträglich als Dienstverhältnis qualifiziert.

Eine Klärung der Frage, welcher Sozialversicherungsträger nun wirklich für die Beschäftigten zuständig ist, ist nun auch vorab aufgrund des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes möglich. Rechtssicherheit wird nun durch eine amtswegige Zuordnungsprüfung erreicht, bei der Neue Selbständige und Wirtschaftskammermitglieder bestimmter freier Gewerbe aufgrund eines Fragebogens bei Beginn der Tätigkeit Merkmale der Beschäftigung bekanntgeben. Nach Auswertung dieses Fragebogens wird ein Bescheid erlassen, der die Zuordnung zum Sozialversicherungsträger klärt. Der Bescheid bindet sowohl die SVA als auch die Gebietskrankenkasse (GKK) und das Finanzamt. Es können aber auch der Auftraggeber oder der Versicherte vorab eine freiwillige Zuordnungsprüfung bei der GKK beantragen. Auch hier wird ein Bescheid mit Bindungswirkung ausgestellt. Gab es weder eine amtswegige noch eine freiwillige Vorabprüfung, kann weiterhin eine GPLA zur Umqualifizierung führen.

Wurde umqualifiziert, musste nach alter Rechtslage die SVA die eingezahlten Beiträge an den Versicherten rückzahlen, und der Dienstgeber (vormals Auftraggeber) musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für die vergangenen drei bis fünf Jahre an die GKK nachzahlen. Nach neuer Rechtslage zahlt die SVA die Beiträge direkt an die GKK, wodurch der Dienstgeber nur noch die Differenz zu leisten hat. Dadurch verringert sich das Haftungsrisiko für den Dienstgeber maßgeblich.

Umsatzsteuer: Einheitlicher Grundstücksbegriff

Leistungen, die ein Grundstück betreffen, werden dort erbracht, wo es liegt. Das ist wichtig für die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen.

Häufig kam es dabei zu unterschiedlichen Auslegungen der Begriffe „Grundstück“ und „Grundstücksleistung“ und damit zur Besteuerung in beiden Ländern. Nunmehr hat die EU diese Begriffe verbindlich festgelegt. Als Grundstücke, also unbewegliche Güter, gelten zusätzlich zu Gebäuden auch jegliche Bauwerke wie Straßen, Brücken, Eisenbahnstrecken, Pipelines oder Windturbinen. Grundstück kann jede Sache sein, die einen wesentlichen Bestandteil bildet, ohne die das Gebäude oder Bauwerk unvollständig ist (z.B. Türen, Fenster, Aufzüge). Ebenso Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Untrennbar mit dem Boden verbundene Bauwerke sind bewegliche Güter, sofern ein Abbau ohne Aufwand und ohne erhebliche Kosten  durchführbar ist. Weiters stehen Leistungen dann in einem Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn dieses selbst ein zentraler Bestandteil der Leistung ist.

Tipp für beschränkt steuerpflichtige Vermieter: Seit 2017 können auch diese die Kleinunternehmerregelung (Jahresumsatz unter 30.000 €) in Anspruch nehmen.

Beschäftigungsbonus: kommt er nun oder kommt er nicht?

Unsere Republik befindet sich schon wieder im „Wahlkampfmodus“. Dass dabei ausgerechnet der ab 1. Juli geplante Beschäftigungsbonus in die Schusslinie kam, ist mehr als bedauerlich und wirft kein gutes Licht auf die Regierungsparteien.

Wie bekannt, soll es auf Antrag für neu geschaffene Arbeitsplätze für maximal drei Jahre einen Zuschuss von bis zu 50 % zu allen Lohnnebenkosten (inklusive dem Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung) geben. Es wird damit gerechnet, dass etwa 30.000 Betriebe von dieser Förderung Gebrauch machen werden. Ob sich die (politische) Hoffnung auf mehr als 150.000 neue Arbeitsplätze durch diese Maßnahme erfüllen wird, sei dahingestellt. Der Bund soll insgesamt zwei Milliarden Euro an Fördermitteln dafür zur Verfügung stellen. Dabei gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Sind die Budgetmittel ausgeschöpft, können keine weiteren Anträge mehr an die Austria Wirtschaftsservice (aws) gestellt werden. Förderanträge sollen ab 1. Juli möglich sein.

Die Investitionszuwachsprämie für KMU (siehe Seite 7) hat das Schicksal der Deckelung der Fördermittel schon ereilt. Laut Webseite der aws sind die diesbezüglichen 2017er-Fördergelder für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) bereits ausgeschöpft. Ob auch 2018 dieses Programm weitergeführt wird, steht angesichts der bevorstehenden Nationalratswahlen wohl in den Sternen. Nur mehr für Großunternehmen stehen im Jahre 2017 noch Mittel aus diesem Topf bereit. Wobei „groß“ in diesem Fall bedeutet, dass mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden und entweder der Jahresumsatz höher als 50 Mio € ist oder die Bilanzsumme 43 Mio € übersteigt.

Wichtig ist weiters, dass der Förderantrag VOR Durchführungsbeginn der Investitionsmaßnahmen gestellt werden muss. Nicht förderbar sind etwa gebrauchte oder leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter, Kfz, Grund und Boden, Finanzanlagen, Immaterialgüter, Firmenkäufe oder selbst erstellte Anlagen.

Flankierende Kontrollmaßnahmen sollen Missbräuchen beim Beschäftigungsbonus vorbeugen. So ist ein umfangreicher Informationsaustausch zwischen Abgabenbehörden, Krankenkassen und der aws zwecks Abgleich der Dienstnehmerdaten vorgesehen. Weiters soll im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen (GPLA) der Beschäftigungsbonus mitgeprüft werden. Die aws soll im Rahmen von Stichproben auf die Prüfungsergebnisse der GPLA zurückgreifen können.

Es ist vorgesehen, dass der Beschäftigungsbonus steuerfrei ist. Da er das Eigenkapital erhöht, kann sich dieser Effekt auf das Rating der Banken bei Betriebsmittelkrediten positiv auswirken. Um die notwendigen Gelder für den Beschäftigungsbonus und die Investitionszuwachsprämie freigeben zu können, müssen mittels Bundesgesetz künftige Budgetmittel dafür „reserviert“ werden. Wollen wir also hoffen, dass dieses Gesetz wie geplant beschlossen wird und nicht dem politischen Ränkespiel zum Opfer fällt.