Betriebsübergang – unentgeltliche Über­tragung ausgeweitet

In den nächsten Jahren wird es vermutlich eine Vielzahl von Betriebsübergaben geben. Betriebe werden vermehrt verkauft, unentgeltlich übertragen – also verschenkt oder vererbt – oder auch stillgelegt. Nicht immer muss eine ertragsteuerneutrale Schenkung auch von Vorteil sein.

Was geschieht mit meinem Unternehmen, wenn ich in Pension gehe? Wie ist die Nachfolge im Todesfalle geregelt? Sinnvoll ist eine Regelung zu Lebzeiten, wobei eine Übertragung von Unternehmensanteilen an einer GmbH zweifelsohne leichter zu bewerkstelligen ist als die Übertragung eines Einzelunternehmens. Anteile an einer GmbH können etwa unter Einbehaltung eines Fruchtgenusses auf Gewinnausschüttungen übergeben werden. Grundsätzlich sind sie auch teilbar und vererbbar.

In seinem Urteil vom 16. November 2021 erhöht der Verwaltungsgerichtshof den Spielraum für Schenkungen. Eine Betriebsübertragung erfolgt entweder durch entgeltliche Veräußerung, eine unentgeltliche Schenkung oder eine gemischte Schenkung.

Der Fokus zur Beurteilung, ob Schenkung oder Verkauf vorliegt, liegt auf der Gegenleistung: Übersteigt die Gegenleistung für den Betriebsübergang den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes über 75 %, wird einheitlich von einer einkommensteuerpflichtigen Veräußerung ausgegangen. Beträgt die Gegenleistung weniger als 25 %, liegt eine ertragsteuerneutrale Schenkung vor. In diesem Fall ist eine Schenkungsmeldung vorzunehmen, bei Immobilienübertragungen fällt die Grunderwerbsteuer an. Liegt die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Hier beurteilt der Fiskus individuell nach Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und der subjektiven Bereicherungsabsicht. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien ist aber bei gemischten Schenkungen unter nahen Verwandten von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Somit kann selbst bei einer Gegenleistung von 75 % des Verkehrswertes im Familienverband eine Schenkung vorliegen.

Schenkung als Nachteil

Warum kann eine Beurteilung als Schenkung ein steuerlicher Nachteil sein? In Österreich gibt es derzeit noch keine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Das kann sich aber, hört man gegenwärtig die politischen Diskussionen, zukünftig leicht ändern. Planen Sie etwa eine Schenkung auf den Todesfall, wird diese erst im Todesfall schlagend, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wiedereinführung der Schenkungssteuer möglicherweise nicht mehr nur Diskussion ist.

Welchen Vorteil bietet eine Veräußerung? Eventuell kann der Erwerber seine Zahlungen an den Übergeber als betriebliche Vorsorgerente abschreiben. Sollte der Übergeber keine allzu hohen Pensionseinkünfte haben, ist die daraus resultierende Steuerlast gering. Vor allem ertragsstarke Unternehmen können Ausgleichszahlungen als stille Reserven und Firmenwert abschreiben, während der Übergeber im Pensionsfall nur den steuerlichen Halbsatz bezahlen muss.

Empfehlung: Machen Sie sich bereits zu Lebzeiten Gedanken, was mit Ihrem Unternehmen geschehen soll. 

Benefits für Mitarbeiter

Gut ausgebildete und einsatzbereite Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten stellt viele Unternehmen vor eine Herausforderung. Berufliche Zusatzleistungen können die Zufriedenheit von Arbeitnehmern und die Beliebtheit von Arbeitgebern steigern.

Benefits sind ergänzende Anerkennungen, die zum Gehalt dazukommen. Bei Fringe-Benefits geht es um mehr als Geld. Unternehmen, die bereits in Stellenausschreibungen alle freiwilligen-Benefits anführen, haben größere Chancen, künftige Mitarbeiter vom potenziellen neuen Arbeitsplatz zu überzeugen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass bereits bei der Jobsuche freiwillige Benefits eine große Rolle spielen.

Welche Benefits stehen am Wunschzettel der Mitarbeiter?

Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle

Gewinnbeteiligung

Gutscheine, Sachgeschenke

Feiern, Betriebsausflug, Jubiläumsgeschenk

Zusatzversicherung, Pensionsvorsorge

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Kinderbetreuungskosten

Betriebsarzt, Impfungen, Gesundheitsvorsorge

Mitarbeiterrabatte

bis 20 % steuerfrei, wenn darüber bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei

Mobilitäts-Benefit: Öffi-Ticket

E-Auto als Firmenwagen

Firmenhandy, Computer & Co.

Mitarbeiterbeteiligung

Verluste optimal verwerten

In der heutigen Finanz- und Businesswelt ist es unvermeidlich, dass Verluste gelegentlich auftreten. Doch diese Verluste müssen nicht zwangsläufig als rein negativ betrachtet werden. Das österreichische Steuersystem bietet Möglichkeiten, Verluste optimal zu verwerten und somit langfristig zu nutzen.

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich ist eine wichtige Methode für Einkommensteuerpflichtige, um Verluste aus einer Einkunftsquelle mit Gewinnen aus einer anderen zu verrechnen. In einem ersten Schritt erfolgt diese Aufrechnung im selben Jahr (Verlustausgleich). Dadurch wird die steuerliche Belastung bereits im Verlustjahr reduziert, wenn wieder andere positive Einkünfte vorliegen. Da diese Verlustverwertung besonders attraktiv ist, hat die Finanz strenge Regeln erlassen. Die wichtigsten Verlustausgleichsbeschränkungen:

Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten unbegrenzt in zukünftigen Jahren mit Gewinnen zu verrechnen. Bei Kapitalgesellschaften können nur 75 % des Gewinns mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Wird der Betrieb verkauft, verbleibt ein noch nicht verrechneter Verlustvortrag beim Verkäufer. Nur im Erbfall geht der Verlust auf den Erben über, wenn dieser den Betrieb übernimmt. Bei einem GmbH-Verkauf bleiben die Verluste in der GmbH und können gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden. Ausnahme Mantelkauf: Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Struktur, geht der Verlustvortrag verloren.

Fazit: Chancen in schwierigen Zeiten nutzen

Der Verlustausgleich, die Verlustverwertung bei Grundstücken und Kapitalanlagen sowie der Verlustvortrag sind Instrumente, die strategisch eingesetzt werden können, um die finanzielle Situation zu optimieren. Es empfiehlt sich jedoch, steuerliche Angelegenheiten stets mit einem Fachexperten zu besprechen, um individuelle Vorteile bestmöglich und optimiert zu nutzen. 

Weiterverdienen neben der Pension

Neben der Alterspension darf man unbegrenzt dazuverdienen. Alternativ kann man auch später in Pension gehen. Was sich lohnt und was nicht, hängt nicht zuletzt von Ihrer persönlichen Liquiditätsplanung ab. Wir haben vier klassische Varianten für ASVG- bzw. GSVG-Pensionisten mit Vor- und Nachteilen zusammengestellt.

 

1
Pensionsaufschub

2
Pension + Zuverdienst

3
Pension + geringfügiger Zuverdienst 1)

4
Pension + Passiveinkünfte (Vermietung, Kapitalerträge)


Zeitraum Weiterarbeiten

Liquidität

Nur Zuverdienst

Pension laufend minimal erhöht + Zuverdienst

Pension
+ geringfügiger Zuverdienst

Pension + Passiveinkünfte

+

·    Aufschubbonus: Halbierung der Pensionsbeiträge für max. drei Jahre

·    Doppelte Einkünfte

 

 

·    Keine Sozialversicherungs­beiträge

·    Aufbesserung der Pension

·    Keine Sozialversicherungs­beiträge

·    Geringe Arbeitsleistung notwendig

·    Verzicht auf Pension

·    Volle Sozialversicherungs-beiträge

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (höhere Progression)

 

·    Geringer Nebenverdienst bis rd. 500 € pro Monat

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (höhere Progression)

 

·    Vermögen notwendig und gebunden

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (Vermietung) bzw. KESt-Abzug

·    Kein „echtes“ Weiter­arbeiten im Beruf


Endgültiger Ruhestand

Liquidität

Pension deutlich erhöht

Pension minimal erhöht

Pension nicht erhöht 2)

Pension nicht erhöht 2) + Passiveinkünfte

+

·    Aufschubbonus: 4,2 % Zuschlag zur Pension pro Jahr des Aufschubs ergibt deutlich höhere Pension

 

 

·    Einkünfte bleiben auch im endgültigen Ruhestand, wenn Vermögen nicht verkauft wird

·    Amortisiert sich erst nach 8-10 Jahren

·    Erhöhung ist sehr gering

·    Amortisiert sich erst nach mehr als 20 Jahren

 

·    Vermögen notwendig und gebunden

·    Steuernachzahlung durch Zusammenrechnung (Vermietung) bzw. KESt-Abzug

  1. Geringfügigkeit 2023: 500,91 € pro Monat
  2. Pensionserhöhung: alle Pensionen werden außerdem jährlich um die Inflation erhöht.

Das verflixte dritte Jahr

In der Nachgründungsphase heißt es durchzuhalten, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinandersetzen. Da es für Gründer zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer im „verflixten“ dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Steuersparbuch für Eilige

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legen Sie für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparbuch.

Steuersparbuch für genaue Rechner

Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage: steuerlicher Gewinn

– Gewinnfreibetrag

+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen:

(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert das Spiel ähnlich: Gründer zahlen Einkommensteuervorauszahlungen auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die neuerlichen Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 an die Inflation angepasst werden, kann für Berechnung ein Steuertarif-Rechner helfen:

www.bmf.gv.at
> Berechnungsprogramme
> Abgabenrechner für Unternehmer/innen

Zahlungsschwierigkeiten

Sollte das verflixte dritte Jahr zuschlagen und es mit den Nach- und Vorauszahlungen eng werden, so kann man sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür betragen aktuell 4,63 % p.a. bei der SVS und 4,38 % p.a. bei der Finanz.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann man bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Bei der Finanz hat man dafür bis 30. September und bei der SV theoretisch bis zum Jahresende Zeit. Sinnvoll ist es hier, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann. 

Tipp:

Im Zuge der Steuererklärungen berechnen wir auch die zu erwartenden Vorauszahlungen für Sie.

Tipp:

Broschüre „Das verflixte 3. Jahr“

www.gruenderservice.at
> Publikationen

Gründer: Steuer- und SV- Checkliste

Eine gute Planung und Beratung im Vorfeld einer Unternehmensgründung ermöglicht einen guten Start in die Selbstständigkeit. Richten Sie Ihre Fragen an möglichst viele Stellen. Beraten Sie sich auch mit der Familie, inwieweit das Projekt unterstützt wird.

Eine Gründungs-, Förderungs- und Rechtsberatung bekommt man im Gründungsservice der Wirtschaftskammern. Hier sollten vor allem Themen zum Gewerberecht (richtiger Gewerbeschein) und alle Fragen zu Förderungen abgeklärt werden.

Die Gewerbebehörden sind die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate oder in Wien die Magistratischen Bezirksämter. Die Gewerbeanmeldung kann dort persönlich, schriftlich oder elektronisch über usp.gv.at erfolgen.

Einen ausführlichen Leitfaden für Gründer und Gründerinnen erhält man beispielsweise bei der WKO. 

gruenderservice.at > Publikationen

Sozialversicherung

Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung ist man bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Gewerbebehörde übermittelt die Anmeldung automatisch an die SVS. Es liegt hier eine Vollversicherung in der Pen-sions-, Kranken- und Unfallversicherung vor. Ebenso sind Beiträge in die Selbständigenvorsorge zu bezahlen.

Zu Beginn der Tätigkeit wird man auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage (6.010,92 € p.a.) eingestuft. Es sind also in jedem Fall Beiträge zu bezahlen, auch wenn man noch Verluste macht.

Beiträge

Monat

Quartal

Jahr

Pensions­versicherung (18,5 %)

92,67

278,01

1.112,04

Kranken­versicherung (6,8 %)

34,06

102,18

408,72

Selbständigen­vorsorge (1,53 %)

7,66

22,98

91,92

Unfallversicherung (fix)

10,97

32,91

131,64

Gesamt

145,36

436,08

1.744,32

Vorteil für Gründer: In den ersten beiden Jahren erfolgt in der Krankenversicherung und der Selbständigenvorsorge keine Nachbemessung, auch wenn der Gewinn höher liegt. In der Pensionsvorsorge wird auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides nachverrechnet. Die Nachverrechnung erfolgt im Folgejahr mittels vierteljährlicher Vorschreibung zusätzlich zu den laufenden Beiträgen.

Eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung kann man beantragen, wenn der Jahresgewinn 6.010,92 € und der Umsatz 35.000 € nicht übersteigen. Dies kann interessant sein, wenn man im Nebenberuf oder neben der Pension selbstständig arbeitet.

Einkommensteuer

Ein Monat nach Gründung ist beim Finanzamt ein Fragebogen abzugeben. Darin werden persönliche Daten und eine Gewinn- und Umsatzerwartung abgefragt. Darauf basierend werden dann Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorgeschrieben und wer Umsätze über 35.000 € jährlich erwartet, wird zur Umsatzsteuer eingestuft.

Je mehr man verdient, desto mehr bezahlt man Steuern. Das weiß jeder. Dass Sie im Verhältnis immer mehr bezahlen je mehr Sie verdienen, hängt mit dem System der Grenzsteuersätze zusammen.

Beispiel: Einkommen 31.000  p.a.

Einkommen

Steuer in %

Steuer in €

Bis 11.693 €

0 %

0,00

Weitere 7.441 €
(bis 19.134 €)

20 %

1.488,20

Weitere 11.866 €
(bis 31.000 €)

30 %

3.559,80

 

Durchschnitt: 16,28%

5.048,00

Tipp: Steuer und Sozialversicherungs- Sparbuch anlegen: Erfahrungsgemäß kommt es ab dem dritten Jahr der Selbstständigkeit zu Nachzahlungen.

Tipp: Gründergutschein der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über 200 € beantragen.

Ihre SteuerberaterInnen unterstützen Sie gerne bei der Gründung.

Pensionsantritt in der SVS

Das gesetzliche Pensionsalter ist für Arbeitnehmer und für Selbständige gleich geregelt. Für beide gibt es das Pensionskonto, worauf die voraussichtliche Jahrespension ersichtlich ist. Für Selbständige gibt es noch vor Pensionsantritt Möglichkeiten, die zukünftige Pensionshöhe zu beeinflussen.

Versicherungszeiten prüfen

Prüfen Sie bereits ein bis zwei Jahre vor dem geplanten Pensionsantritt ihr Pensionskonto hinsichtlich Vollständigkeit. Am besten fordern Sie dazu einen Auszug Ihrer Versicherungszeiten an. Wenn Sie Lücken feststellen oder Versicherungszeiten im Ausland erworben haben, erstellen Sie eine Liste der fehlenden Zeiten und legen diese bei der zuständigen SVS-Landesstelle vor. Die Kommunikation mit den Auslandsbehörden zur Erhebung relevanter Auslandszeiten wird üblicherweise seitens der SVS mit den dortigen Behörden geführt. Zur Erlangung einer Pension ist vor dem Pensionsstichtag ein Pensionsantrag zu stellen. Zuständig ist jene Versicherung, bei der in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung die meisten Versicherungszeiten angefallen sind.

Tipp: Pensionshöhe durch Versteinerung beeinflussen

Selbständige zahlen zunächst auf Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres (z.B. 2019 für 2022) vorläufige Kranken- und Pensionsbeiträge. Sobald der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Berechnung und es kommt zu einer Nachzahlung oder zu einer Gutschrift.

All jene Jahre, die zum Pensionsstichtag noch nicht endgültig nachbemessen wurden, werden auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlagen als endgültig erklärt und damit „versteinert“. Dies bedeutet, dass für jene Jahre weder Nachzahlungen zu leisten sind, aber auch etwaige Gutschriften nicht mehr ausbezahlt werden. Zumeist sind dies die letzten zwei bis drei Jahre.

Mittels eines Herabsetzungs- oder Hinaufsetzungsantrages hat man es in der Hand, ob man auf Basis der Mindestbeiträge (im Jahr 2022: 1.691,88 €) bis zu den Höchstbeiträgen (im Jahr 2022: 21.425,40 €) bezahlt, oder ob man die Vorschreibungen „versteinern“ lässt.

Um hier individuell entscheiden zu können, lässt man sich die Auswirkung auf die spätere Pensionshöhe ausrechnen. Je nachdem kann man dann die Einkommensteuerbescheide hinauszögern oder früher erwirken.

Tipp: Antrag auf Erhöhung der Beitragsgrundlagen für Neuzugangsjahre

Erfahrungsgemäß haben Betriebsgründer in den ersten drei Jahren oft niedrige Beitragsgrundlagen. Dies ist zwar anfangs finanziell erfreulich, allerdings verringert sich dadurch auch die Pension. Mit einem Antrag auf Erhöhung der Neuzugangsjahre kann man durch Nachzahlung von Beiträgen die Beitragsgrundlagen erhöhen und damit auch die zukünftige Pension.

Dieser Antrag ist möglich für das erste Jahr, in dem man pflichtversichert war, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre. Die Anpassung erfolgt auf die Höchstbeitragsgrundlage (des damaligen Jahres) und abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung werden die Beiträge noch valorisiert. Solche Zahlungen sind Betriebsausgaben und mindern die Steuer.

Ein Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag gestellt werden.

Sprechen Sie mit einem Pensionsexperten der SVS. Bei Vergleichsrechnungen unterstützen wir Sie gerne. 

Aus Österreich ins Ausland ziehen

Österreich zu verlassen, kann unterschiedliche Ursachen haben: Neuer Job, der Liebe wegen oder verlockend niedrige Steuersätze. Warum auch immer Sie ins Ausland ziehen wollen – über die steuerlichen Konsequenzen sollten Sie sich gut informieren. Wir geben einen ersten Überblick.

Meldung

Die Abmeldung vom Wohnsitz muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Meldung beim Finanzamt können wir für Sie erledigen. Sie ist formlos innerhalb eines Monats erforderlich.

Besteuerung im Wegzugsjahr

Wer nicht exakt zum Jahreswechsel übersiedelt, hat im Übersiedlungsjahr zwei Veranlagungszeiträume in Österreich. Bis zur Übersiedlung ist man unbeschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen.

Nach Übersiedlung und Aufgabe des Wohnsitzes besteht beschränkte Steuerpflicht. Hier besteuert Österreich nur noch Einkünfte mit einem Anknüpfungspunkt in Österreich (z.B. Vermietung einer österreichischen Liegenschaft).

Da es zu keiner Anpassung des Steuertarifs kommt, ergibt sich im Wegzugsjahr zumeist eine Steuergutschrift.

Will der Zielstaat nach eigenen Steuergesetzen ebenfalls besteuern, so regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Zielstaat, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Gibt es kein DBA, so kann eine Entlastung bei der Finanz beantragt werden.

Kapitalvermögen

Für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden hat laut DBA zumeist der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Da Österreich auch die Substanzgewinne seit 2011 versteuert, behält Österreich das Besteuerungsrecht für den Wertzuwachs bis zum Wegzugszeitpunkt, auch wenn die Wertpapiere nicht verkauft werden. Diese Wegzugsbesteuerung nimmt die Bank vor, wenn Sie diese rechtzeitig informieren.

Alternativ kann die Besteuerung bis zum tatsächlichen Verkauf aufgeschoben werden. Sprechen Sie mit Ihrer Depotbank.

Bleibt das Kapitalvermögen auf einem österreichischen Depot, so muss man die Erträge im Ausland in der Steuererklärung versteuern.

Remote Work wird immer wichtiger

Die globale Gesundheitskrise und der rasante Fortschritt im Bereich Technologie und Digitalisierung haben zu einem starken Anstieg von Remote Working geführt. Arbeitgeber sind aufgrund des wachsenden Fachkräftemangels gezwungen, sich auf neue Arbeitsmodelle einzulassen.

Modell 1: Foreign Local Hire

Ein österreichisches Unternehmen beschäftigt einen Mitarbeiter, der ab Dienstvertragsbeginn in seinem Ansässigkeitsland via Remote arbeitet; häufig in der IT-Branche anzutreffen. Alternativen können sein, eine Beschäftigung als „Freelancer“ oder via Arbeitskräfteüberlassung.

Modell 2: Cross-Border Home-Office

Hier arbeitet der Mitarbeiter im Home-Office über die Grenze. 100% im Home-Office bedeutet, de facto „foreign-local-hire“. Üblich sind jedoch 1 bis 2 Tage pro Woche.

Modell 3: Virtuelle Entsendung

Ein Mitarbeiter arbeitet im Rahmen seines bestehenden Arbeitsvertrages beim inländischen Arbeitgeber für ein ausländisches (Konzern)Unternehmen.

Modell 4: Workation

Ein Mitarbeiter verlagert temporär seinen Arbeitsort ins Ausland. Zumeist auf Initiative des Mitarbeiters und mit Urlaubszweck oder familiären Gründen verbunden.

Betriebsstättenrisiko

Viele Arbeitgeber scheuen aufgrund hoher Compliance-Pflichten (Registrierung, Steuererklärung usw.) Remote-Working. Der Vorteil der oft niedrigeren Steuern im Ausland wird von Compliance-Kosten aufgebraucht.

Geprüft wird anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens der zeitliche (länger als sechs Monate kritisch) und der geographische Faktor. Bei einem „festen“ Standort ist zumeist eine Betriebsstätte gegeben (z.B. Anmietung eines Büros durch Arbeitgeber).

Bei einem reinen Home-Office (HO) sind Art und Umfang der HO-Tätigkeit ausschlaggebend. Über 50 % im HO, bedeutet zumeist eine Betriebsstätte. Dies sieht auch die österreichische Finanz so. Eine Hilfstätigkeit (Marketing, Assistenz, Einkaufstätigkeit) führt zu keiner Betriebsstätte; dagegen ist eine Kerntätigkeit immer kritisch.

Lohnsteuerrisiko

Die Pflicht Lohnsteuer im Dienstnehmerstaat einzubehalten ist länderspezifisch geregelt und knüpft zumeist an eine Betriebsstätte. Man kann die Steuerabfuhr auf den Dienstnehmer übertragen, allerdings hat dies keine Bindungswirkung gegenüber der Behörde.

Einzelne Arbeitstage (Schulung, Reporting usw.) des Mitarbeiters im Arbeitgeberstaat führen zu einer sofortigen Lohnsteuerpflicht im Arbeitgeberstaat. Tipp: bereits im Dienstvertrag eine maximale Tagesanzahl festlegen.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat und es gilt im EWR/EU-Raum der Grundsatz der Einmalversicherung. Die Zuständigkeit ist in einer umfassenden Verordnung (883/2004) geregelt. In der Regel besteht eine Registrierungspflicht des Arbeitgebers im Dienstnehmerstaat. Bei „Workation“ (Modell 4) ist eine private Krankenversicherung am Arbeitsort zu empfehlen.

Resümee:

Bei jeder Konstellation sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu prüfen; und zwar auf Ebene des Unternehmens und des Mitarbeiters. Compliance-Richtlinien und schriftliche Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter schaffen Klarheit.

Haupt- oder Nebenberuf?

In vielen Sportvereinen werden SchiedsrichterInnen, TrainerInnen und SportbetreuerInnen auf Basis einer pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) bezahlt. Wer dabei nebenberuflich arbeitet, kann bis zu 540  monatlich sozialversicherungsfrei dazuverdienen. Dazu ist eine Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf notwendig.

Grundvoraussetzung für PRAE

Es ist eine schriftliche Aufzeichnung über Einsätze und eine Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen erforderlich. Am besten verwendet man dafür ein Abrechnungsformular der Sport Austria oder eines Dachverbandes. In diesem Formular hat der Empfänger der PRAE die Nebenberuflichkeit zu bestätigen.

Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf

In einem ersten Prüfschritt ist die Arbeitszeit der betreffenden PRAE-Tätigkeit mit allen anderen beruflichen Tätigkeiten zu vergleichen. Überwiegen diese Arbeitszeiten, dann gilt die Tätigkeit laut PRAE als Nebenberuf. Überwiegt die Arbeitszeit laut PRAE-Tätigkeit, dann gilt die PRAE-Tätigkeit als Hauptberuf.

Als Beruf gilt dabei auch die Tätigkeit als Hausmann/Hausfrau (nur im Familienverband, kein Single-Haushalt).

Auch die Tätigkeit als Student wird bei ordentlichem Studienfortgang als berufliche Tätigkeit anerkannt. Dies ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung erfüllt werden.

Keinen Hauptberuf haben Bezieher von Pensionen und aus Transferleistungen wie Arbeitslosengeld und Weiterbildungsgeld.

Prüfung der Haupteinnahmequelle

Wenn die zeitliche Komponente fehlt oder nicht klar ist, ist die Haupteinnahmequelle zu prüfen. Überwiegen die Einkünfte aus allen übrigen Tätigkeiten, wie Erwerbseinkommen, Vermietung und Ähnlichem gegenüber den Einkünften aus der PRAE, liegt trotz Fehlens der zeitlichen Komponente ein Nebenberuf vor.

Diese Regelung freut auch Pensionisten. Da die Pension im Regelfall über dem PRAE Höchstbetrag von 540 € mtl. liegt, können sie sich in Sportvereinen etwas sozialversicherungs- und steuerfrei dazuverdienen.

Wenn die Unter­nehmerin oder der Unternehmer stirbt …

Bei Todesfällen von Selbständigen herrscht oft neben großer Betroffenheit auch Ratlosigkeit, was für die Hinterbliebenen zu tun ist. Wir geben hier einen Überblick.

Erbrecht

Als Erbe eines Unternehmens sollte man die Möglichkeit einer „bedingten Erbantrittserklärung“ überlegen, da nur so eine Haftung für Schulden ausgeschlossen werden kann. Achtung: Betreibt man das Unternehmen länger als drei Monate nach Einantwortung – also der gerichtlichen Übergabe der Verlassenschaft an die Erben – weiter, so haftet man unbeschränkt für die Schulden des Verstorbenen. Das gilt auch bei bedingter Erbantrittserklärung! Abhilfe schafft nur eine entsprechende Mitteilung an die Gläubiger, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Eintragung ins Firmenbuch.

Berufsbefähigung und Gewerbe

Stirbt der Gewerbeinhaber, erlischt auch die Gewerbeberechtigung. Das gilt auch für freiberufliche Befähigungen. Je nach Rechtsform des Unternehmens gibt es unterschiedliche Regelungen für den Fortbetrieb. Lassen Sie sich von der jeweiligen Kammer beraten.

Mietrecht

Der Mietvertrag eines Geschäftslokals geht auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Soll dieser beendet werden, so muss man diesen schriftlich kündigen.

Steuerrecht

Für die laufenden Steuerzahlungen ist die von der Verlassenschaft bevollmächtigte Person verantwortlich. Wird das Unternehmen verkauft, stillgelegt oder weitergeführt, hat das auch steuerliche Konsequenzen. Wir beraten Sie gerne.

Arbeitsrecht

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die Verlassenschaft und später auf die Erben über. Sollen diese beendet werden, so muss man kündigen oder einvernehmlich auflösen. Nur bei Lehrlingen erlischt das Lehrverhältnis mit dem Tod des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbildner vorhanden ist.

Sozialversicherung

Ein Antrag auf Witwen-/Witwerpension gilt nur dann rückwirkend ab dem Todestag, wenn er innerhalb von sechs Monaten gestellt wird. War der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist die AUVA innerhalb von fünf (!) Tagen zu informieren und die Hinterbliebenenrente zu beantragen. Zusätzlich muss man die Österreichische Gesundheitskasse informieren, wenn Dienstnehmer beschäftigt sind.

Informationen der Wirtschaftskammer

wko.at > Suche: „Todesfall“

Wird das Unter­nehmen überleben?

Ist eine Gesellschaft materiell insolvent (zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet), muss die Geschäftsleitung unverzüglich einen Insolvenz-antrag stellen. Diese Pflicht obliegt dem Schuldner, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes. 

Wie bereits berichtet (vgl Impuls 4/2020), wurde mit dem 4. Covid-19-Gesetz die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes ausgesetzt. Diese Sonderreglung endet mit 30. Juni 2021

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung ist gemäß § 67 Insolvenzordnung gegeben, wenn sowohl eine rechnerische Überschuldung als auch eine negative Fortbestehensprognose vorliegen. Von rechnerischer Überschuldung spricht man, wenn im Liquidationsfall das Vermögen des Schuldners (Aktiva) nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

Im Zuge der Fortbestehensprognose wird geprüft, ob das Unternehmen unter Berücksichtigung realistisch geschätzter künftiger Erträge und Aufwendungen zukünftig zahlungsfähig bleiben wird. Hierbei können auch Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen miteinbezogen werden, wenn diese bereits konkret geplant sind und eine Verwirklichung möglich und beabsichtigt ist.

Auswirkungen der Pandemie

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie lassen sich nur schwer einschätzen und werfen viele Fragen auf: Welche Auswirkung hat die Pandemie auf das Konsumverhalten der Bevölkerung?
Haben die staatlichen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Unterstützung der Unternehmen gegriffen? Wie haben sich die Branche selbst, das wirtschaftliche Umfeld und der Mitbewerb verändert? Welche neuen Vorschriften sind zukünftig einzuhalten und wie kostspielig ist eine Umsetzung?

Positive Entwicklung glaubhaft machen

Eine Fortbestehensprognose muss vorerst über einen Planungszeitraum von 12 Monaten glaubhaft darstellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gegeben ist. In einem weiteren Schritt ist für einen Zeitraum von zwei bis drei Geschäftsjahren eine positive Entwicklung des Unternehmens glaubhaft zu machen. Ergänzend können (alternative) Maßnahmen beigefügt werden, welche die Erfolgsaussichten untermauern. Die Prognose muss unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Branchenentwicklung und des wirtschaftlichen Umfeldes erstellt werden und längerfristig die positive Entwicklung widerspiegeln. Für die Erstellung der Fortbestehensprognose müssen Sie sich in Hinblick auf die Covid-19-Krise auch damit auseinandersetzen, inwiefern Umsatz- und Ergebniseinbrüche aber auch Forderungsausfälle ihre eigene Schuldensituation beeinflussen und einer positiven Fortbestehensprognose entgegenstehen. Es ist bei allen Arten von Schulden zu prüfen, ob eine Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Tipp: Alle Annahmen und Grundlagen unbedingt schriftlich dokumentieren.

Externe Berater zuziehen

In Abwägung der einzelnen Faktoren müssen Sie entscheiden, ob eine positive Fortbestehensprognose überhaupt möglich ist oder – zur Vermeidung späterer Haftungsinanspruchnahmen der Leitungsorgane – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ist.

Wir empfehlen, die Fortbestehensprognose nicht allein zu erstellen, sondern externe Berater hinzuzuziehen.

E-Commerce Reform

Die E-Commerce Reform tritt mit einem halben Jahr Verspätung am 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wird die Umsatzsteuer im internationalen Versandhandel in das Bestimmungsland geholt. Gleichzeitig wird die Meldung und Zahlung für Händler vereinfacht.

1. Innergemeinschaftlicher Versandhandel: Einheitliche Schwelle von 10.000

Bis Juni gilt noch: Wird die Lieferschwelle des jeweiligen EU-Landes nicht überschritten, dann bleibt die Steuerpflicht im Ursprungsland. Bei Überschreiten gilt USt-Pflicht im EU-Ausland. Damit verbunden muss sich das versendende Unternehmen in jenem EU-Mitgliedsstaat registrieren und die Umsatzsteuer abführen.

Ab Juli 2021 gibt es keine Lieferschwelle pro Land mehr, sondern eine EU-weite Kleinstunternehmergrenze von 10.000 € netto. Wird die Grenze überschritten, muss bei Versand an einen EU-Nichtunternehmer – das sind vor allem Private – immer die Bestimmungsland-USt verrechnet werden. Wer einen Online-Shop betreibt, muss also die USt-Sätze der EU-Länder in den Webshop einpflegen und darauf achten, wohin das Päckchen geht.

Die Schwelle von 10.000 € gilt für alle innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen plus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Man kann auch darauf verzichten.

Diese neue Bestimmung würde zu einer Flut an Registrierungsverpflichtungen in allen Bestimmungsländern führen. Um sich diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wurde das System MOSS (Mini-One-Stop-Shop) ausgeweitet und man wird die USt der unterschiedlichen Mitgliedsstaaten über den EU-OSS einheitlich melden und zahlen können.

2. Einfuhr-Versandhandel: Erleichterung für Sendungen bis 150

Auch für den Versand aus dem Drittland an EU-Nichtunternehmer gibt es eine neue Wertgrenze. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Sendungen bis 22 € gilt nur noch bis 30.6.2021. Danach gilt EU-weit eine Erleichterung für Sendungen bis 150 €.

Wenn das einführende Unternehmen am IOSS (Internationaler One-Stop-Shop) teilnimmt, entfällt die EUSt und es wird die USt des Bestimmungslandes verrechnet. Diese kann dann ebenfalls zentral über den IOSS in einem Mitgliedsstaat gemeldet und bezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Kauf über eine zwischengeschaltete Plattform erfolgt und diese Plattform den IOSS in Anspruch nimmt.

3. Dienstleistungen aus dem Drittland an Nichtunternehmer

Drittlandsunternehmen können ab Juli 2021 den Nicht-EU-OSS für alle Dienstleistungen an EU-Nichtunternehmer nutzen und hier die USt einheitlich abwickeln. Das geht bis Juni nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

 

Was ist ein OSS?

Ein OSS (One-Stop-Shop) ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung für bestimmte Leistungen und bestimmte Unternehmer. Treffen die Voraussetzungen zu, muss sich der Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren (Mitgliedsstaat der Identifikation – MSI) und kann anschließend zentral die Umsatzsteuer melden und abführen. Der MSI leitet die USt an den jeweiligen Mitgliedsstaat weiter.

Zahlt sich investieren heuer noch aus?

Hatten Sie bereits vor, neue Investitionen zu tätigen? Wollten Sie schon immer Ihre Prozessabläufe modernisieren oder digitalisieren? Wenn ja, sollten Sie dies heuer noch tun – es gibt diverse Steuerbegünstigungen.

Dieses Jahr wurden seitens der Regierung Maßnahmen getroffen, bei denen Sie für in 2020 getätigte Investitionen mitunter dreifach profitieren: investi-tionsbedingter Gewinnfreibetrag, Covid-19-Investitionsprämie und degressive Abschreibung.  

Investitionsbedingter steuerlicher Gewinnfreibetrag (GFB)

Ein Grundfreibetrag von 13 % des Gewinnes bis max. 30.000 € (entspricht 3.900 €) steht Steuerpflichtigen automatisch zu. Hat der Steuerpflichtige außerdem im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt, steht ihm für Gewinne über 30.000 € ein investitionsbedingter GFB von bis zu 13 % zu. Als begünstigte Investitionen kommen unge-brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren sowie bestimmte Wertpapiere in Betracht. Ausgeschlossen sind zB PKW und gebrauchte Wirt-schaftsgüter.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei-betrag zu.

COVID-19-Investitionsprämie

Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7 % von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14 % bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch gebrauchte Anlagegüter) in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.

Die Prämie kann zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden.

Nicht förderungsfähig sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzan-lagen, Unternehmens-übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss außerdem 5.000 € betragen. Details finden Sie in den Förderrichtlinien unter der Website www.aws.at – gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Hinweis: Für den Antrag ist eine vorläufige Kostenschätzung ausreichend. 

Degressive Abschreibung

Für bestimmte nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sind die jährlichen Beträge hier nicht gleichbleibend hoch, sondern sinken in zeitlich vorgegebenen Abständen.

Ausgenommen sind:

Hinweis: Die degressive Abschreibung zahlt sich insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition aus. Hier führt sie zu einem höheren Abschreibungsbetrag und minimiert somit den steuerpflichtigen Gewinn und die darauf anfallende Ertragssteuer.

Einlagensicherung und Anleger­entschädigung

Durch die Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg sind die Sicherungseinrichtungen für viele Gläubiger eine große Hoffnung, ihre Bankguthaben und Spareinlagen zu retten.

Einlagensicherung Austria GmbH

Alle österreichischen Banken mit Ausnahme der Erste Bank und Sparkassen sichern seit 1.1.2019 ihre Einlagen in einem eigenen Einlagensicherungsfonds ab. Dieser ist mit 500 Mio. € gestartet. Das sind rund 0,31% der gesicherten Einlagen. Bis 2024 muss der einbezahlte Betrag den Zielwert von 0,8% erreichen. Der Einlagensicherungsfonds ist bei der Wirtschaftskammer Österreich angesiedelt, die Finanzmarktaufsicht übernimmt die Kontrolle. Die Erste Bank und Sparkassen bleiben in ihrem bisherigen Sicherungssystem.

Einlagensicherung: 100.000-Euro-Grenze

Bis zu 100.000 € pro Person und Bank sind gesichert. Diese Grenze gilt auch für juristische Personen wie GmbHs oder Vereine. In bestimmten Fällen – etwa wenn die Einlage aus dem Verkauf einer privaten Wohnimmobilie stammt – erhöht sich der gesicherte Betrag auf 500.000 € pro Kunde und Bank für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift auf dem Konto.

Gemeinschaftskonto

Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder ein Gemeinschaftssparbuch, das jeweils auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 € pro legitimiertem Kontoinhaber. Achtung: Ausschlaggebend sind die Kontoinhaber, die bloße Zeichnungsberechtigung reicht nicht. Eine GmbH gilt immer als eine (juristische) Person.

Wertpapiere in einem Depot

Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank grundsätzlich nur verwahrt. Sie verbleiben im Eigentum des Anlegers und sind daher jederzeit auf ein anderes Depot übertragbar. Auch im Insolvenzfall hat der Kunde ein Aussonderungsrecht und die Wertpapiere sind auf ein anderes Depot zu übertragen.

Anlegerentschädigung – bis maximal 20.000 

Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere bis maximal 20.000 € kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Bank oder der Wertpapierfirma. Sie deckt daher nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe begeben hat.

Guthaben aus Bausparverträgen und Fondssparen

Auch die Bausparkassen und Fondsgesellschaften sind eigene (Spezial-)
Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Wenn der Bausparvertrag daher direkt mit der jeweiligen Bausparkasse abgeschlossen ist, gilt auch hier die maximale Einlagensicherung.

Tipp: Nicht alle Schätze in eine Truhe legen! Wer Spareinlagen über 100.000 € besitzt, sollte diese auf mehrere Banken aufteilen, damit die Grenze von 100.000 € pro Kunde und Bank nicht überschritten wird. Sie haben damit auch mehrere Zugänge zu barem Geld.

Apropos bares Geld: Geld, welches in einem Banktresor verwahrt wird, steht jedenfalls im Eigentum des Sparers. Hier ist bei Unternehmern darauf zu achten, dass der Bestandsnachweis für die Finanz gut geführt wird (Fotos, Bestandsprotokolle mit Unterschriften von Zeugen). Und zur Sicherheit sollte eine Versicherung abgeschlossen werden.

Weitere Infos:
www.einlagensicherung.at

Mitarbeiter beteiligen

Beteiligungen zur Mitarbeitermotivation werden immer beliebter. Unternehmen haben dabei vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten.

Der klassische Fall für Mitarbeiterbeteiligung ist die Beteiligung am Kapital, damit am laufenden Ergebnis und am Vermögen. Aber auch reine Erfolgsbeteiligungen oder virtuelle Beteiligungen werden bei KMUs oder Start-Ups immer beliebter. Steuerlich ist derzeit nur die reine Kapitalbeteiligung gefördert.

Kapitalbeteiligung

Für die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Beteiligungen kann ein Freibetrag von 3.000 € pro Dienstnehmer und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei

abgerechnet werden. Für Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen beträgt der Freibetrag 4.500 €. Ein übersteigender Betrag ist wie eine Prämie steuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

Die Gewinnanteile, Dividenden und der Gewinn aus dem Verkauf gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Man kann den Veranlagungsfreibetrag von 730 € pro Jahr nutzen.

Erfolgsbeteiligung

Hier bekommt der Mitarbeiter seinen Teil vom Kuchen über eine vertragliche Vereinbarung. Unternehmensanteile werden nicht übertragen. Dabei werden Mitarbeiter etwa am Ertrag (Umsatzprovision) oder am Gewinn beteiligt. Der Vorteil liegt in der unkomplizierten Vertragserrichtung. Allerdings sind derzeit alle Zuflüsse aus der Erfolgsbeteiligung voll steuerpflichtig, was sich ab 2022 ändern soll: Im „Vortrag an den Ministerrat“ zur Steuerreform ist zu lesen, dass ab 2022 Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen genauso begünstigt werden sollen wie Kapitalbeteiligungen. Diese Befreiung wäre vor allem für KMUs eine schöne Möglichkeit, ihre Mitarbeiter unkompliziert anzuspornen. 

Optionsmodelle

Der Mitarbeiter erhält das Recht (Option), Unternehmensanteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Steuerlich werden die Optionen danach unterschieden, ob sie handelbar oder nicht handelbar sind. Bei handelbaren Optionen erfolgt die Besteuerung sofort, bei nicht handelbaren erst zum Zeitpunkt der Ausübung. Die Besteuerung erfolgt zum Progressionssatz im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also über den Dienstgeber. Da die Regelung recht kompliziert ist, wäre auch hier eine einfachere gesetzliche Regelung wünschenswert.

Virtuelle Beteiligung

Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung werden Mitarbeiter vertraglich so gestellt, wie wenn sie am Kapital beteiligt wären. Sie stellt eine virtuelle Abbildung von echten Geschäftsanteilen dar. Diese unkomplizierte Beteiligung ist wie die Erfolgsbeteiligung steuerlich (noch) nicht gefördert. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach dem Zufluss, da die virtuelle Beteiligung in der Regel nicht übertragbar ist.

Register der Wirtschaftlichen Eigentümer neu

Mit 10.1.2020 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert und es sieht eine jährliche Meldepflicht und andere Änderungen vor. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen:

Jährliche Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger

Wer zur Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist, muss jährlich überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register bestätigen. Eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers ist wie gehabt innerhalb von vier Wochen zu melden.

Nicht melden müssen etwa OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz. Die Befreiung gilt aber nur dann, wenn nicht eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Der Zeitpunkt der Meldung ist frei wählbar, allerdings darf zwischen den Prüfungen nicht mehr als ein Jahr plus vier Wochen Abstand sein. Auch wenn sich nichts ändert, muss man den Status Quo bestätigen. Wer nicht meldet, riskiert – nach Androhung – eine Zwangsstrafe von bis zu 5.000 €. Außerdem sieht das WiEReG Strafen bis zu 200.000 € bei Nicht- oder Falschmeldung vor. Im Jahr 2020 wird allerdings noch nicht gestraft.

Compliance-Package

Ab 10.11.2020 besteht die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen zur Identitätsfeststellung freiwillig mit der Meldung an das Register zu übermitteln. Diese sind dann für Banken, Notare, Steuerberater und andere zur Geldwäschekontrolle Verpflichtete einsichtig. Damit soll die Abwicklung von Rechtsgeschäften z.B. eine Kreditvergabe beschleunigt werden. Ob sich das Compliance-Package durchsetzt, wird sich zeigen.

Öffentliches Register

Seit 10.1.2020 kann nun jeder einen eingeschränkten Registerauszug abfragen. Dazu klickt man den Link für die öffentliche Einsicht an. Die Kosten betragen 3,00 € pro Auszug, die Zahlung erfolgt mittels Kreditkarte oder EPS-Überweisung.

www.bmf.gv.at > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Öffentliche Einsicht

Weitere Informationen

www.bmf.gv.at > Register der wirtschaftlichen Eigentümer > Rechtliche Grundlagen

Hotline: Tel.: +43 (0) 50 233 775 (Mo-Do 9-12 und 13-16 Uhr, Fr 9-12Uhr). E-Mail: wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at

 

Was ist zu tun? Kontrollieren Sie den letzten Meldetermin im USP

www.usp.gv.at

> Anmelden

> Alle Services

> Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Eigene Daten

> Weiter zum Formular

> Dort sehen Sie die gemeldeten Daten und das Datum der letzten Meldung

Beispiel Berechnung Meldefrist:

Letzte Meldung: 8.5.2018

Kontrolle fiktiv: spätestens am 8.5.2019

Meldung (Bestätigung Status Quo): 5.6.2020 (ein Jahr plus vier Wochen)

 

Meldung: so geht’s

www.usp.gv.at

> Anmelden

> Alle Services

> Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Einmeldung

> Weiter zum Formular

> Daten auf den nächsten Seiten bestätigen bzw. ändern

> weiter bis zur Zusammenfassung

> Absenden

> Zum Umschlag

> Anhänge: PDF-Ansicht der Meldung

Kleinunternehmer: Pauschalierung und Umsatzgrenze

Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für unechte Steuerbefreiung von Kleinunternehmern von 30.000 € auf 35.000 € angehoben. Bei der Einkommensteuer wird eine Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer eingeführt.

Umsatzsteuer

Die Umsatzgrenze von 35.000 € wird als Nettobetrag verstanden. Für die Einstufung als Kleinunternehmer bleibt eine einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren von nicht mehr als 15 % unbeachtlich.

Wurde die Umsatzgrenze in den letzten vier Jahren bereits einmal überschritten, ist dies für die Umsatzsteuergrenze 2020
unbeachtlich: Der Beobachtungszeitraum wird mit 2020 neu begonnen.

Für die Ermittlung der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften, Geschäftsveräußerungen sowie steuerfreie Umsätze – so etwa Umsätze von Tagesmüttern, Ärzten oder Gesangsaufführungen – außer Ansatz. Einige unecht steuerbefreiten Umsätze wie zB

werden allerdings zur Umsatzgrenze hinzugezählt!

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung ist schriftlich beim Finanzamt zu erklären und kann frühestens nach fünf Kalenderjahren widerrufen werden.

Einkommensteuer

Unabhängig von der Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer können selbständige Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Gewinne unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales für Kleinunternehmer ermitteln. Für die Beurteilung der Inanspruchnahme  dürfen die Nettoumsätze aller pauschalierungsfähigen Betriebe (exklusive zum Beispiel Vermietung) höchstens 35.000 € betragen. Bei Verzicht auf die USt-Kleinunternehmerregelung ist der fiktive Nettoumsatz zu ermitteln. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf max. 40.000 € ist unschädlich, wenn die Vorjahresumsätze max. 35.000 € betrugen. Wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände dürfen die Pauschalierung nicht in Anspruch nehmen.

Die Höhe der pauschalen Betriebsausgabe beträgt 45 % der Betriebseinnahmen beziehungsweise  20 % bei Dienstleistungsbetrieben. Eine Aufzeichnungspflicht besteht lediglich in Bezug auf Betriebseinnahmen. Sie müssen somit keine Belege für Betriebsausgaben aufbewahren. Außerdem ist weder ein Wareneingangsbuch noch ein Anlagenverzeichnis zu führen. Zusätzlich dürfen Sie zur Gewinnermittlung bezahlte Pflichtversicherungsbeiträge und den Grundfreibetrag berücksichtigen.

Das Betriebsausgabenpauschale für Kleinunternehmer steht auch Mitunternehmerschaften zu, wenn deren erzielte Gesamtumsätze die Voraussetzungen erfüllen. Die Pauschalierung ist einheitlich auf Ebene der Mitunternehmerschaft vorzunehmen, die Gewinne werden auf die Mitunternehmer aufgeteilt.

Nach freiwilligem Abgehen von der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer kann frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden.

Home-Office: Was muss man beachten?

Die Flexibilisierung der Arbeitswelt ist unaufhaltsam: bezüglich Arbeitszeit, aber auch beim Arbeitsort.

Home-Office Arbeit ist durch die zunehmende Digitalisierung enorm begünstigt. Im Idealfall ergibt sich eine Win-Win-Situation: einerseits geringere Kosten und motivierte Mitarbeiter, andererseits keine Wegzeiten und ein hohes Maß an Zeitautonomie.

Grundsätzlich gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für das Arbeiten im Betrieb – es sind also auch Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Mit der Einschränkung, dass nur die Anzahl der gearbeiteten Stunden pro Tag festzuhalten sind.

In einer Home-Office Vereinbarung sind folgende Punkte zu beachten:

Weitere wichtige Eckpunkte:

Schutz gegen Cybercrime

Cybercrime ist ein rasch wachsendes Kriminalitätsfeld. Klein- und Mittelbetriebe (KMU) sind besonders verwundbar, da sich die IT-Infrastruktur naturgemäß nicht mit jenen von Großunternehmen vergleichen lässt. Lesen Sie, wie auch KMU sich wirksam vor Cyberattacken schützen können.

Organisatorische Maßnahmen

T-Sicherheit ist Chefsache. Die Geschäftsführung muss die Wichtigkeit dieses Themas klar kommunizieren und diesen Bereich managen. An erster Stelle steht die Klärung der Zuständigkeit: Wer ist intern verantwortlich? Was trägt der IT-Dienstleister dazu bei?

Danach kann man an die Erstellung eines Sicherheitskonzept denken, das etwa folgende Punkte organisiert:

Das Sicherheitskonzept muss zumindest jährlich aktualisiert werden.

Persönliche Maßnahmen

Eine der größten Sicherheitslücken ist der Mensch. Gerade Mitarbeiter, die regelmäßig E-Mails mit Anhängen öffnen (z.B. von Bewerbungen), sind besonders gefährdet, einen trojanerverseuchten Anhang irrtümlich zu öffnen. Social Engineering nennt man zwischenmenschliche Beeinflussungen mit dem Ziel, bei Personen bestimmte Verhaltensweisen hervorzurufen. So mancher hohe Betrag wurde so schon auf das Konto von Betrügern überwiesen (#CEO-fraud). Um vor solchen oder ähnlichen Angriffen zu schützen, ist eine regelmäßige Schulung der Mitarbeiter notwendig. Die besprochenen Verhaltensregeln gehören schriftlich zusammengefasst und von allen Mitarbeitern unterschrieben.

Mögliche Schulungsthemen:

Technische Maßnahmen

Hier setzen nun die klassischen IT-Sicherheitsmaßnahmen an. Dazu gehören eine moderne und aktuelle Firewall sowie ein angemessener Virenschutz. Mindestens genauso wichtig ist das regelmäßige Updaten von Geräten und Servern. Werden private Endgeräte zugelassen (BYOD) oder Firmenhandys und -tablets benutzt, so können durch Einsatz einer Mobile Device Management-Software (MDM) die Sicherheitsstandards zentral verwaltet werden. So kann z.B. die Smartphonesicherung mittels PIN erzwungen werden. Mittels MDM können auch die Bereiche privat und betrieblich am Handy getrennt werden.

Cyber Security Hotline

Was ist zu tun, wenn trotz Sicherheitskonzept plötzlich eine Lösegeldforderung am Bildschirm auftaucht oder die Bank verdächtige E-Mails schickt? Die Wirtschaftskammer stellt eine Cyber-Security-Hotline bereit, die rund um die Uhr telefonische Erstinformationen und Notfallhilfe bietet. Die Hotline ist für Wirtschaftskammermitglieder kostenlos.

Tel. 0800 888 133

wko.at/cyber-security-hotline

7 Tage die Woche, 0 bis 24 Uhr

 

Buchtipp:

IT-Sicherheitshandbuch für KMU

gratis Download unter: www.it-safe.at

Mehrere Jobs – Mehrfachversicherung

Übt jemand gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, kommt es zur Mehrfachversicherung. Dabei fallen Beiträge für jeden Job an. Abhilfe schaffen die Differenzvorschreibung und die Beitragserstattung.

Das Grundprinzip ist folgendes: Es fallen Beiträge für alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten an bis in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) von 73.080 € pro Jahr (Wert 2019) erreicht wird.

Beitragserstattung

Übersteigt man die HBGL, dann erhält man die zu viel bezahlten Beiträge zurück. Das geht bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) automatisch. Bei zwei Dienstverhältnissen nach ASVG muss man einen Antrag innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des betroffenen Jahres stellen. Dabei werden folgende Beiträge vom Überschreitungsbetrag nach ASVG erstattet:

Differenzvorschreibung

Wer sowohl unselbständig als auch selbständig arbeitet, kann eine Differenzvorschreibung bei der SVA oder SVB (Bauern) beantragen. Dann werden die Beiträge bereits bis zur HBGL  reduziert vorgeschrieben. Beamte und Pensionisten können nur in der KV eine Differenzvorschreibung beantragen, weil diese nicht PV-pflichtversichert sind.

Geringfügigkeit

Wer ein geringfügiges Dienstverhältnis hat und nebenbei unselbständig arbeitet, muss bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die SV-Beiträge nachzahlen. Dazu schickt die Krankenkasse im Folgejahr eine Abrechnung mit Zahlungsaufforderung. Arbeitet man selbständig neben einem geringfügigen Dienstverhältnis, kommt es zu keiner nachträglichen Beitragsvorschreibung.

 

Beispiele

Beschäftigung 1 Beschäftigung 2 Auswirkung bei Überschreiten der HBGL
ASVG-Dienstverhältnis ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag PV, KV, ALV
Pensionist PVA ASVG-Dienstverhältnis Rückerstattungsantrag nur KV
ASVG-Dienstverhältnis GSVG selbständig Differenzvorschreibung PV, KV,
sonst Rückerstattung
Beamter bzw. Beamtenpensionist B-KUVG, Pensionist PVA GSVG selbständig Differenzvorschreibung nur KV,
sonst Rückerstattung

In der Tabelle finden Sie Klassiker der Mehrfachversicherung für Beschäftigungen jeweils über der Gering-fügigkeitsgrenze.

 

Die Firma übersiedelt

Wenn ein Unternehmen den Standort wechselt, gibt es eine lange To-do-Liste. Hier ein Überblick mit den wichtigsten Punkten, die man beim Umzug beachten sollte.

Vor dem Umzug:

Nach dem Umzug:

Administratives – Ummeldungen an:

Wenn der Wohnsitz wechselt, muss man einige Dinge beachten:

Tipp: Checkliste auf

www.help.gv.at > Suche: Umzug

GSVG und ASVG im Vergleich

Die Krankenversicherung im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist mit 7,65% gleich teuer. In den Beitragsgrundlagen und Leistungen bestehen noch Unterschiede.

Beiträge und Beitragsgrundlage

Die Beitragsgrundlage eines selbstständig Versicherten im GSVG ist der Jahresgewinn zuzüglich Sozialversicherung. Davon bezahlt man 7,65 % an Beiträgen. Ein Dienstnehmer ist ASVG-versichert und bezahlt 3,87 %, sein Dienstgeber nochmals 3,78 % – der Gesamtbeitrag ist somit ebenfalls 7,65 % vom Bruttobezug.

Die Mindestbeiträge betragen 402,12 € p.a. (Wert 2018), wenn man über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 € monatlich verdient. Man zahlt maximal 5.494,20 € pro Jahr für die Krankenversicherung in der Höchstbeitragsgrundlage (d.s. 71.820 € Jahresverdienst). Damit ist die Harmonisierung in den Kosten weitgehend erfolgt; die Beitragsgrundlage ist noch unterschiedlich.

Ein Geldleister ist in der Höchstbeitragsgrundlage und geht grundsätzlich als Privatpatient zum Arzt; Option auf Sachleister möglich.

Leistungsvergleich

Leistung ASVG GSVG
    Sachleister (SL) Geldleister (GL)
Ärztliche Hilfe Sachleistung, e-card

Sachleistung, e-card. 20 % des Vertragshonorars als Kostenanteil, für mitversicherte Kinder kein Kostenanteil

Als Privatpatient Ersatz von max. 80 % der tatsächlich erwachsenen Kosten. Vorteil: höhere Tarife für Leistungen, Leistungen in Vertragsambulatorien sind kostenlos (jedoch wie SL Kostenanteil)

Besuch Wahlarzt

Kostenerstattung iHv 80 % der Vertragstarife; Selbstbehalt 20 %

Privatpatient (siehe oben)

Heilmittel (Arzneien)

Man erhält das Medikament mit Rezept (Rezeptgebühr).

Privatrezept, Refundierung von max. 80 % der tatsächlichen Kosten. Vorteile: größere Auswahl, keine Chefarztpflicht, jede Packungsgröße, Rezept bis 6 Monate. Umschreiben auf Kassenrezept möglich

Heilbehelfe, Hilfsmittel (außer Brillen)

elbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens aber 34,20 € (Wert 2018) Befreiungsmöglichkeiten gegeben (erhöhte Familienbeihilfe, unter 15 Jahren, soziale Schutzbedürftigkeit)

Krankenstand

Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber je nach Dienstzugehörigkeit; Grundanspruch bis zu 6 Wochen voll, 4 Wochen halb (1. Dienstjahr)
Höhe Krankengeld vom 4. bis 42. Tag 50 %. Ab dem 43. Tag 60 %. Ruht bei vollem Entgeltanspruch zur Gänze, bei halbem Anspruch zur Hälfte.

Im GSVG gibt es nur dann Krankengeld, wenn eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen wurde (Höhe ab dem 4. Tag 60 % von 1/30 der monatlichen Beitragsgrundlage). Krankengeld ruht bei Anstaltspflege. Unterstützungsleistung (UL): Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt UL in Höhe von 29,93 € für 20 Wochen (Voraussetzung: persönliche Arbeitskraft im Betrieb, weniger als 25 Dienstnehmer.) Ab 1.7.2018 gibt es die UL bei 43 Tagen andauernder Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 4. Tag.

Krankenhausaufenthalt

Kostenlos in der allgemeinen Gebührenklasse
(täglicher Spitalskostenbeitrag für das Krankenhaus)

Auch kostenlos möglich, wenn Sonderklasse. Refundierung von max. 80 % der tatsächlichen Kosten. Vorteil: eventuell geringere Prämien für private Zusatzversicherung; kein Spitalskostenbeitrag

 

Tipps zum Pensionsantritt – Teil 2

In der letzten impuls-Ausgabe haben wir über das alte und neue Pensionsrecht informiert. Lesen Sie in dieser Ausgabe, ob es sich überhaupt lohnt weiterzuarbeiten.

Weiterarbeiten in der Pension

Neben einer vorzeitigen Alterspension darf man zumeist lediglich geringfügige Einkünfte beziehen (2018: 438,05 € mtl. bzw. 5.256,60 € p.a.). Ein etwaiger Gewerbeschein ist zumeist zurückzulegen. Wer darüber verdient, riskiert den Verlust der Pension. Tipp: Klären Sie unbedingt die persönliche Situation mit der zuständigen Pensionsversicherung ab.

Neben der normalen Alterspension darf man uneingeschränkt weiterarbeiten ohne die Pension zu verlieren. Allerdings bezahlt man dann auch weiterhin die volle Sozialversicherung und Steuern. Die Pension steigt dann aufgrund dieser speziellen Höherversicherung. Allerdings muss man durch das Zusammenrechnen des Zuverdienstes mit der Pension mit einer Steuernachzahlung rechnen. Tipp: Legen Sie sich ein Steuersparbuch zu.

Aufschub der normalen Alterspension

Wer die Pension nicht mit dem Regelpensionsalter antritt, bekommt monatlich um 0,35 %, d.s. pro Jahr 4,2 % höchstens jedoch um 12,6 % mehr. Weiterarbeiten länger als drei Jahre führt daher zu keiner Pensionserhöhung mehr.

Als zusätzlichen Anreiz gilt seit 2017, dass die Pensionsbeiträge auf die Hälfte reduziert werden. Es lohnt sich zu berechnen wie lange es dauert, bis sich ein Pensionsverzicht von einem Jahr durch Ersparnisse bei den Pensionsbeiträgen und durch eine höhere Pension amortisiert.

Beispiel:

Frau 60 Jahre, GSVG-versichert, könnte mit 1.1.2017 in Pension gehen, verdient jedoch gut, durchschnittliche Gesamtgutschrift am Pensionskonto.

  Euro p.a. Euro p.m.

Gesamtgutschrift am Pensionskonto (= Pension pro Jahr bzw. pro Monat)

30.000 2.143

Valorisierung für ein Jahr länger arbeiten, zB 2,4 %

720  

Plus 1,78 % für das Jahr 2017 (vom Gehalt 2017 3.500 € x 14)

872  

Stand Pensionskonto zum 31.12.2017

31.592  

Plus 4,2 % (für länger arbeiten)

1.327  

Gesamt

32.919 2.351

Pensionsplus für die Folgejahre (nach Pensionsantritt)

2.919 208
     

Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Verzicht auf die Pension für ein Jahr verbunden

30.000  

Ermäßigung aus der Halbierung der GSVG-Pensionsbeiträge (9,25 % von 49.000)

– 4.532  

Nachteil durch Pensionsverzicht und Weiterarbeiten

25.468  

Amortisationsdauer (25.468 / 2.919)

9 Jahre  

Schlussfolgerung: (siehe Tabelle)

Die Ermäßigung der GSVG-Pensionsbeiträge auf 9,25 % verkürzt zwar die Amortisationsdauer, allerdings ist diese mit rund neun Jahren noch immer ziemlich lange.

Daher muss jeder für sich überlegen, ob ein Pensionsaufschub tatsächlich attraktiv für ihn sein kann. Denn wer nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin arbeiten möchte, kann das ruhig tun, und dennoch gleichzeitig seinen Pensionsanspruch realisieren.

Tipp für Selbstständige:

Am Anfang verdienen die meisten wenig. Daher kann man spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag einen Antrag auf Erhöhung für die Neuzugangsjahre stellen. So kann das Jahr, in welchem man erstmals in der GSVG pflichtversichert war, plus den folgenden zwei Kalenderjahren auf die Höchstbeitragsgrundlage angepasst werden. Dafür sind die valorisierten Beiträge nachzubezahlen.

Tipps zum Pensionsantritt

Für alle, die bis 31.12.1954 geboren wurden, gilt das alte Pensionsrecht. Für Geburtstage ab dem 1.1.1955 und erstmalige Erwerbe von Versicherungszeiten nach dem 31.12.2004, gilt das neue Recht in Form des Pensionskontos.

Zuständig ist jeweils jener Pensionsträger, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungszeiten erworben wurden. Das früheste Antrittsalter in der Alterspension ist für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen mit Geburtstagen ab dem 2.12.1963 wird das Regelpensionsalter sukzessive auf 65 angehoben; ab 2033 sind beide dann gleichgestellt.

Altes Pensionsrecht

Nach altem Recht braucht man mindestens 15 Jahre Pflicht- oder freiwillige Pensionsversicherungszeiten oder 300 Versicherungsmonate (25 Jahre) (z.B. Zeiten beim AMS, Notstandshilfe) oder 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) in den letzten 30 Jahren. Die Pension wird nach einer komplizierten Vergleichsrechnung ermittelt. Es sind jeweils die besten Jahre ausschlaggebend, wobei derzeit bereits rund 30 Arbeitsjahre in die Berechnung miteinbezogen werden. Die Höhe der voraussichtlichen Pension erfährt man am besten durch eine Vorausberechnung.

Neues Pensionsrecht (Pensionskonto)

Nach neuem Recht sind mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) notwendig, davon mindestens sieben Jahre mit Erwerbstätigkeit. Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen (Stufe 3), eines behinderten Kindes und Familienhospizkarenz gelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit. Die Berechnung der Pension sieht man am Pensionskonto. Für die Pension werden jährlich 1,78 % der Beitragsgrundlage gutgeschrieben. Für Jahre bis 2013 erhält man eine Erstgutschrift und danach jährlich Teilgutschriften. Also z.B. für 10.000 € Beitragsgrundlage werden 178 € pro Jahr gutgeschrieben; das sind monatlich 12,71 € an Pension. Diese Beträge werden dann jährlich valorisiert. 

Zeiten und Grundlagen prüfen lassen

Nur ein vollständiges Pensionskonto gibt genaue Auskunft über die bereits zustehende Pension. Daher am besten anhand eines Versicherungsdatenauszuges sowohl die Versicherungszeiten als auch die Grundlagen prüfen und gegebenenfalls Fehler melden und korrigieren lassen. Auch Versicherungszeiten ohne Verdienst können sich positiv auf die Pension auswirken; daher prüfen, ob auch Zeiten wie AMS, Mutterschutz, Kindererziehung, Pflegezeiten, Präsenzdienst und Zivildienst, Krankengeld, Selbstversicherung durch Option neben einer geringfügigen Beschäftigung angeführt sind.

Interessant ist für Familien: Wem kommen die Kindererziehungszeiten zugute? Nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, hat man ein Wahlrecht, wenn beide arbeiten. Dieses Wahlrecht kann man bis zur Erledigung des Pensionsantrags eines Elternteils ausüben. Schul- und Studienzeiten gelten nur dann, wenn man diese nachkauft. Wenn man bereits dafür bezahlt hat, und es sich nicht lohnt, dann wird zurückbezahlt.

Stichtag und Pensionsantrag

Als Stichtag gilt der nächste Monatserste nach dem Geburtstag. Valorisiert wird die Pension erst ab dem zweiten Kalenderjahr nach Pensionsbeginn. Daher macht es keinen Sinn, die Pension etwa auf den nächsten 1.1. aufzuschieben. Eine Pension erhält man erst nach einem gültigen Pensionsantrag – dieser gilt nicht rückwirkend! In der nächsten impuls-Ausgabe lesen Sie, welche Möglichkeiten es gibt, die Pensionshöhe zu steuern und ob es sich überhaupt lohnt weiterzuarbeiten.

Der optimale Geschäftsführerbezug

In einer Familien-GmbH hat der Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges-GF) die Möglichkeit, auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges Einfluss zu nehmen. Prämissen für eine Optimierung sind, dass eine wesentliche Beteiligung (> 25 %) an der GmbH und ein ausschüttungsfähiger Gewinn vorliegen.

Die Gesamtsteuerbelastung bei einer Vollausschüttung beträgt seit Anfang 2016 für Gewinnausschüttungen einer GmbH linear 45,625 %. Dies errechnet sich mit 25 % KöSt und mit 27,5% KeSt vom ausschüttungsfähigen Gewinn.

Die Steuerbelastung beim Geschäftsführer hängt davon ab, in welche Steuerstufe er fällt und welchen Grenzsteuersatz er damit vom Gewinn zahlen muss (siehe Grafik). Der steuerliche Gewinn eines wesentlich beteiligten Ges-GF errechnet sich von den Honoraren abzüglich der Sozialversicherung, der sonstigen Betriebsausgaben und dem 13 %igen Gewinn-Grundfreibetrag (max. 3.900 €).

Sofern keine wesentlichen sonstigen Ausgaben vorliegen, kann fiktiv ein 6 %iges Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden; dies wirkt quasi wie ein Freibetrag. Wer die Honorare ohne Umsatzsteuer verrechnet, kann zusätzlich noch 1,8 % der Nettohonorare als Ausgabe absetzen.

Höhe des GF-Bezuges

Es bestehen keine festen Regeln hinsichtlich der Festlegung eines angemessenen Geschäftsführerbezuges. Die Beurteilungskriterien sind die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des GF-Bezuges zum Gesamtgewinn, eine ausreichende Kapitalverzinsung und ein Fremdvergleich mit Geschäftsführern in gleichartigen Betrieben. Aus purer Abgaben-Sicht gilt grundsätzlich, je niedriger desto besser. Ein niedriger Bezug reduziert die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten.

Die Risiken eines zu niedrigen GF-Bezuges liegen darin, dass sich die Pension wegen niedriger Beitragsgrundlagen reduziert. Niedrige Bezüge sind zwar eine steuerlich nicht relevante Nutzungseinlage, allerdings droht eine Nichtanerkennung des gesamten niedrigen Aufwandes als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Kapitalverzinsung von zumindest 3 % p.a. hat der VwGH als ausreichend angesehen. Darüber liegende GF-Honorare werden bei einer tatsächlichen Auszahlung steuerlich anerkannt.

Optimierung des GF-Bezuges

Eine Optimierung des Ges-GF-Bezuges liegt bei einem steuerlichen Gewinn von 60.000 €; dies entspricht einem Grenzsteuersatz von 42 % (siehe Schnittpunkt in der Grafik). Ein verbleibender Rest kann ausgeschüttet werden. Der GF-Bezug liegt hier bei einem Jahreshonorar von rd. 88.700 €, damit rd. 7.400 € monatlich bei 12 Bezügen. Darüber liegende Bezüge unterliegen dann dem 48 %igen Grenzsteuersatz und liegen daher über 45,625 % bei einer Vollausschüttung.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich kann der Ges-GF aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Nichtunternehmer auftreten, auch wenn er die Kleinunternehmergrenze von 30.000 € übersteigt.

Es besteht jedoch auch das Wahlrecht die Honorare mit Umsatzsteuer auszustellen. Der steuerliche Vorteil ist dabei die Vorsteuerpauschalierung. Die Vorsteuervergütung iHv 1,8 % der Nettohonorare wirkt wie eine unmittelbare Reduktion des effektiven Grenzsteuersatzes. Allerdings sind dann laufend Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Die Eigenkapitalquote

Wie sieht es mit Ihrer Eigenkapitalquote aus? Diese wichtige Kennzahl gibt den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital an und dient als Basis für Finanzierungsentscheidungen. Lesen Sie, wie es bei österreichischen Unternehmen damit aussieht.

Die Wirtschaftsauskunftei CRIF hat die Eigenkapitalausstattung der österreichischen Unternehmen untersucht. Diese ist zwischen 2013 und 2015 im Durchschnitt von 36,3 % auf 34,9 % gesunken. Unternehmen im Westen von Österreich stehen eigenkapitalmäßig besser da als im Osten (siehe Grafik).

Klare Mehrheit der KMU haben positive Eigenkapitalquote

Bei den KMU hatten 80,2 % eine positive EK-Quote. Doch erst eine Quote von 30 % und darüber wird als solider Polster für stürmische Zeiten angesehen. Das haben immerhin 54,2 % der KMU. Eine negative EK-Quote haben aber leider fast ein Fünftel (19,8 %) der KMU.

Die Traumquote von mehr als 80 % ist in den verschiedenen Branchen recht ungleich verteilt:

Prozent der Betriebe mit einer EK-Quote über 80%:

27,5%

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

19,2%

Grundstücks- und Wohnungswesen

16,8%

Information und Kommunikation

13,3%

Handel

10,2%

Bau

Verbesserung der Eigenkapitalquote

Jeder nicht entnommene Jahresgewinn stärkt die Eigenkapitalausstattung. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, die Eigenkapitalquote zu erhöhen:

Effizientes Forderungsmanagement: Wer seine Leistung schneller zu Geld macht, senkt die notwendige Zwischenfinanzierung von Waren, Fremdleistern und Löhnen. Dadurch sinkt das Fremdkapital und damit verbunden das Gesamtkapital. Der Anteil Eigenkapital nimmt zu. Das gelingt durch zeitnahe Fakturierung und ein ordentliches Mahnwesen.

Alternative zu Fremdkapital: Man muss nicht gleich an die Börse, um an Eigenkapital zu gelangen. Für KMUs bieten sich atypisch stille Beteiligungen oder anderes Mezzaninkapital von Investoren an. Bei innovativen Produkten wird auch Crowdfunding oder Crowdinvesting immer interessanter. 

Operating-Leasing: Ein Investitionsgegenstand wird gemietet. Er scheint nicht im Anlagevermögen auf und es werden keine Schulden in selber Höhe im Fremdkapital ausgewiesen. Die Leasingrate enthält bereits die Finanzierungskosten.

Effiziente Lagerhaltung: Dadurch ist weniger Kapital gebunden.

Unter 8% Reorganisationsbedarf

Wenn die Eigenkapitalquote auf unter 8 % sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer auf über 15 Jahre steigt, sieht das Gesetz einen Reorganisationsbedarf. Bei einer Unternehmensreorganisation werden betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage ergriffen. Außerdem müssen GmbH-Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen und die Situation mit den Gesellschaftern besprechen. Gefasste Beschlüsse sind dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

Neue Wege im Rechnungswesen – Schwerpunkt AR

Bei den Ausgangsrechnungen (AR) können Sie sich hinsichtlich Digitalisierung austoben. Hier haben Sie es als Rechnungsaussteller in der Hand, wie stark Sie in die digitale Welt eintauchen wollen.

Order-to-Cash (OtC)

beschreibt den Prozess von der Kundenbestellung (order) über die Leistungserbringung und Warenlieferung bis zur Fakturierung und am Schluss zur Bezahlung durch den Kunden (cash). Integrierte Warenwirtschaftssysteme oder Programme zur Leistungserfassung und -verarbeitung decken den Prozess zumindest bis zur Fakturierung ab. Hier greifen viele Unternehmen zu Branchenlösungen, da sich diese Programme an die Abläufe im Unternehmen sehr gut anpassen.

FIBU-Schnittstelle

Laut einer Studie von Deloitte werden nur bei 49 % der Kleinunternehmen die AR automatisch in die Finanzbuchhaltung (FIBU) übernommen. Bei Großunternehmen sind es immerhin 92 %. Kleine Unternehmen verzichten oft aus Kostengründen auf ein Fakturierungsprogramm und „stricken“ ihre AR selbst in Word oder Excel. Diese fehleranfällige Methode hat noch einen weiteren Nachteil: Es gibt keine Schnittstelle zur FIBU. Alle Rechnungen müssen manuell verbucht werden. Überlegen Sie die Anschaffung einer Fakturierungssoftware – selbst bei einer geringen Anzahl von Ausgangsrechnungen. Wichtig: Prüfen Sie vorab die FIBU-Schnittstelle.

AR-Versand elektronisch oder in Papierform

Die Studie zeigt, dass immerhin 57 % der Unternehmen Ausgangsrechnungen elektronisch verschicken, wenn es Kunden wünschen. Nur 19 % verschicken ausschließlich in Papierform. Fakt ist: Wer Rechnungen elektronisch erstellt, sollte sie auch elektronisch übermitteln. Sonst entsteht ein teurer und zeitaufwendiger Medienbruch. Überlegen Sie, wie der elektronische Workflow aussehen kann. Hier ein möglicher Ablauf:

Elektronisch ist nicht gleich elektronisch

Dass Rechnungen nicht als Word- oder Excel-Datei verschickt werden sollen, dürfte inzwischen klar sein. Diese sind leicht veränderbar und können im Streitfall ein Beweisproblem darstellen. Inzwischen hat sich die PDF-Rechnung durchgesetzt und wird zumeist unsigniert als E-Mail-Anhang verschickt. Ist der Empfänger ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug, so muss ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren den Zusammenhang zwischen Lieferung oder Leistung mit der Rechnung herstellen. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Auf der Rechnung können Sie mittels QR-Code schon die Rechnungs- und Zahlungsinformationen mitschicken. Für Telebanking-Benutzer ist auch der Hinweis auf die Zahlungsreferenz sinnvoll. Damit erleichtern Sie nicht nur die Verbuchung für den Kunden, sondern stellen sicher, dass mit der Überweisung auch die Rechnungsnummer mitgeschickt wird. Der Bankauszug kann dann automatisch ohne händische Nachbearbeitung verbucht werden. Dabei lernt das System die üblichen Zahlungseingänge kennen und kann nach dieser Lernphase von zwei bis drei Monaten die meisten Zahlungseingänge automatisch verbuchen.

Sie sehen: Auch bei den Ausgangsrechnungen gibt es viel zu digitalisieren. Wir unterstützen Sie gerne.