Die große Steuerreform wurde vom Parlament längst abgesegnet. Aber damit ist für heuer noch nicht Schluss! Das nächste Gesetzespaket, wirksam ab 1.1.2016, bringt eine gute und eine schlechte Nachricht.
Zunächst die gute:
Die Regelung „Gewinnausschüttung vor Einlagenrückzahlung“ ist wieder weg. Ab 2016 hätten Gesellschafter-Auszahlungen an natürliche Personen vorrangig 27,5 % Kapitalertragsteuer gekostet. Es können also auch bei Reingewinnen weiterhin die von Gesellschaftern zuvor gewährten Zuschüsse (Einlagen) wieder rückgeführt werden, ohne dass dafür Kapitalertragsteuer anfällt. Es kann aber nicht mehr an Einlagen rückgezahlt werden als vorhanden ist, darüber hinaus gelten sie als Gewinnausschüttung. Umgekehrt kann nur so viel maximal als steuerliche Ausschüttung gelten wie an angehäuften Gewinnen vorhanden ist.
Nun die schlechte:
Bisher wurden Wertsteigerungen von in das EU-Ausland überführten (Teil)betrieben und Wirtschaftsgütern solange nicht besteuert, als diese nicht verkauft oder in ein Drittland verschafft wurden. Nun ist ein Ratenzahlungskonzept geplant: Die im Zeitpunkt der Überführung ins EU-Ausland bestehenden stillen Reserven werden besteuert. Die darauf lastende Einkommen- oder Körperschaftsteuer darf für Anlagevermögen in sieben Jahresraten, für Umlaufvermögen in zwei Jahresraten entrichtet werden. Weiterhin gilt, dass im Falle von Drittländern eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven der betroffenen Wirtschaftsgüter vorzunehmen ist.