Bewirtungskosten zählen zu den Repräsentationsaufwendungen. Sie fallen dann an, wenn ein Unternehmer seine Kunden, Geschäftspartner oder auch Mitarbeiter mit Essen und Trinken verwöhnt. Aber Vorsicht: Die Absetzbarkeit unterliegt strengen Kriterien!
Vollständig abzugsfähig sind Bewirtungskosten nur, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung stehen oder ein unmittelbarer Bestandteil der Leistung sind (etwa im Schulungspreis inbegriffen, Produkt- und Warenverkostung, Eventbewirtung).
Zur Hälfte abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die der Werbung dienen und deren betriebliche Veranlassung überwiegend ist (etwa Arbeitsessen zur Geschäftsanbahnung, Bewirtung von Geschäftspartnern in der Betriebskantine, Bewirtung bei Informationsveranstaltungen).
Tipp: Vermerken Sie auf der Rechnung, welches Rechtsgeschäft angestrebt wird. Das Vorliegen einer Restaurantrechnung reicht nicht aus.
Nicht abzugsfähig sind Bewirtungen, die nicht der Werbung dienen – so etwa zur Kontaktpflege oder Bewirtung nach Geschäftsabschluss.
Hinweis: Die unentgeltliche Bereitstellung von Getränken und Snacks am Arbeitsplatz für Mitarbeiter fällt nicht unter Bewirtungskosten, sondern ist als freiwilliger Sozialaufwand zu 100 % abzugsfähig.