Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch laut österreichischem Recht nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Er kann also innerhalb von drei Jahren verbraucht werden. In einem Urteil hat der OGH nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen nicht verjähren kann.
In seinem Urteil (OGH 8 Ob A 23/23z) hält der OGH fest, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind,
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, verjährt auch der Urlaub nicht. Mit dieser Entscheidung folgt der OGH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Unionsrecht. Die Rechtsprechung bezieht sich nur auf den Mindestanspruch von vier Urlaubswochen und enthält keine Aussage zum nationalen Recht der fünften oder sechsten Urlaubswoche.
Empfehlung:
Überwachen Sie den Urlaubskonsum Ihrer Mitarbeiter und kommen Sie den Aufforderungs- und Hinweispflichten betreffend Urlaubsansprüchen ihrer Arbeitnehmer rechtzeitig nach.