Hat ein Unternehmen geringfügig Beschäftigte eingestellt und übersteigen deren Bruttolöhne in Summe die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze, so fällt eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % an. Der Grund: Arbeitgeber sparen die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Ab 2024 kommen nun auch fiktive Arbeitslosenbeiträge hinzu. Im Klartext bedeutet das: Übersteigt die Lohnsumme in 2024 777,66 €, so sind 19,4 % Dienstgeberabgabe plus 1,1 % Unfallversicherung an die Sozialversicherung zu überweisen.