
Grundsätzlich zählen Kosten für Haustiere zur privaten Lebensführung und sind daher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen gibt es jedoch für Tiere, die nachweislich beruflich oder betrieblich eingesetzt werden, sowie für Assistenzhunde.
Viele Menschen betrachten das geliebte Haustier als vollwertiges Familienmitglied. Steuerlich macht das Finanzamt jedoch einen klaren Unterschied: Ausgaben für Futter, Tierarzt, Pflege, Versicherung oder sonstige laufende Kosten von Haustieren zählen in der Regel als Privatausgaben und können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich bei Tieren, die unmittelbar für einen Betrieb benötigt werden. So können beispielsweise Jäger und Förster die Kosten für Jagdhunde als Betriebsausgabe absetzen. Gleiches gilt für Wachhunde, sofern deren Einsatz betrieblich erforderlich und der Hund dafür geeignet ist.
Steuerlich abzugsfähig sind zudem Haltungskosten, die im Rahmen eines Zuchtbetriebs oder eines Streichelzoos anfallen, sowie Aufwendungen für Therapietiere, die in beruflichem Kontext eingesetzt werden.
Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt.