
Damit sich Mehrarbeit stärker lohnt, gelten ab 2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeitsentgelte.
Überstundenzuschläge bleiben steuerfrei: Ab 1. Jänner 2026 können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat steuerfrei ausbezahlt werden, solange der Höchstbetrag von 170 € nicht überschritten wird. 2024 und 2025 galt befristet ein Freibetrag von 200 € monatlich für bis zu 18 Überstunden – diese Übergangsregelung ist ausgelaufen.
2026 wird der Freibetrag erneut erhöht, allerdings nicht mehr so stark wie 2024 und 2025; die ursprüngliche Regelung (120 € für maximal 10 Überstunden) soll erst ab 1. Jänner 2027 wieder gelten. Die folgende Tabelle zeigt das Auf und Ab der Überstundenzuschläge:
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max. steuerfreie ÜSt-Zuschläge |
max. steuerfreier Betrag pro Monat |
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2023 |
10 |
120 € |
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2024 |
18 |
200 € |
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2025 |
18 |
200 € |
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2026 |
15 |
170 € |
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2027 |
10 |
120 € |
Das Bundesfinanzgericht entschied, dass ab 1. Jänner 2025 das Feiertagsarbeitsentgelt steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber macht dies nun rückgängig und verankert die Steuerfreiheit bis zu 400 € monatlich ab Jänner 2026 ausdrücklich im Gesetz. In die 400 €-Grenze fallen auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit samt zugehörigen Überstundenzuschlägen.