Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind künftig arbeitsrechtlich besser abgesichert. Ab 2026 sind erstmals gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen, und sie können auch in Kollektivverträge aufgenommen werden.
Freie Dienstnehmer werden zunehmend zu echten Dienstnehmern. So bestehen erstmalig gesetzliche Kündigungsregelungen sowie die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen.
Ab 2026 können freie Dienstverhältnisse nur noch mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung kann vereinbart werden. Nach zwei Jahren verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Eine Probezeit im ersten Monat ist möglich – in dieser kann das Arbeitsverhältnis jederzeit enden. Die Bestimmungen gelten nur für neue Verträge ab Jänner 2026 sowie für Altverträge, die keine Kündigungsvereinbarung enthalten.
Erstmals ist es möglich, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen (KV) einzubeziehen. Das kann entweder durch eigene Kollektivverträge oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Verträge geschehen. Eine automatische Ausdehnung ist jedoch nicht vorgesehen – sie tritt nur in Kraft, wenn die Sozialpartner dies ausdrücklich vereinbaren. Ein anzuwendender Kollektivvertrag muss wie bei einem echten Dienstnehmer im Dienstzettel des freien angeführt werden.