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Recht
17. März 2026

Betrugsbekämpfungsgesetz bringt ab 2026 Verschärfungen

Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2025 bringt ab 1. Jänner 2026 spürbare Änderungen im Steuerrecht und Sozialabgabenbereich. Es besteht aus drei Teilen: Steuern, Sozialabgaben und Daten. Letzteres beinhaltet das Krypto-Meldepflichtgesetz.

Krypto-Meldepflichtgesetz

Das Krypto-Meldepflichtgesetz macht ab 1. Jänner 2026 Krypto-Transaktionen für das Finanzamt weitgehend transparent. Krypto-Dienstleister – darunter auch ausländische Anbieter – sind verpflichtet, jährlich bis 31.7. des Folgejahres umfangreiche Daten ihrer Kundinnen und Kunden an die Finanz zu melden. Der Austausch erfolgt zwischen EU- und vielen OECD-Staaten. Krypto-Anleger sollten daher ab 2026 ihre Transaktionen lückenlos dokumentieren, um die steuerliche Behandlung nachweisen zu können. Wer ein schlechtes Gewissen hat, kann vor der ersten Verfolgungshandlung der Finanz eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Wir unterstützen Sie gerne!

Luxusimmobilien und Vorsteuerabzug

Immobilien gelten als Luxusimmobilien, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren über 2 Mio. € liegen (inkl. Grund/Boden, Nebengebäude). Bei Zinshäusern zählt die einzelne Wohnung. Wird diese Grenze überschritten, ist die Vermietung zu Wohnzwecken unecht umsatzsteuerbefreit: Die Miete bleibt umsatzsteuerfrei, aber ein Vorsteuerabzug auf Anschaffung, Herstellung und laufende Kosten entfällt. Dies gilt für Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.

Barzahlungsgrenze beim Finanzamt

Abgaben können künftig nur bis maximal 10.000 € pro Tag in bar entrichtet werden. Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Entlastung der Finanzverwaltung.

Abgabenvorrang in der Insolvenz

Bereits entrichtete Umsatzsteuerbeträge und Abzugsteuern wie Lohn- oder Kapitalertragsteuer werden von insolvenzrechtlicher Anfechtung ausgenommen. Der Staat wird als Gläubiger gestärkt, da ordnungsgemäß gezahlte Steuern, die wirtschaftlich nicht vom Schuldner getragen werden, im Insolvenzfall nicht zurückgezahlt werden müssen.

Verkürzungszuschlag

Erfreulich: Die Nachforderungsgrenze für den Verkürzungszuschlag, der vor einem Finanzstrafverfahren bewahrt, wird von 33.000 auf 100.000 € angehoben (pro Veranlagungszeitraum max. 33.000 €). Bei Nachforderungen über 50.000 € steigt der Zuschlag von 10 auf 15 %.

Auftraggeberhaftung für Leiharbeiter

Im Baubereich wird die Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Haftungsbeträge steigen auf 32 % für die Sozialversicherung und 8 % für lohnabhängige Steuern. Ist das Subunternehmen nicht auf der HFU-Liste, müssen in Summe 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung einbehalten und abgeführt werden – bei Werklohn hingegen „nur“ 25 %. Generalunternehmer sollen damit motiviert werden, nur seriöse Subunternehmer einzusetzen.

Zu Unrecht erklärte Verluste

Ein zu Unrecht erklärter Verlust gilt nun per se als Finanzstrafvergehen. Die Strafbemessungsgrundlage ist die fiktive Steuerersparnis im Jahr der Verlusterklärung. Bisher musste für eine Strafe bereits eine Abgabenverkürzung eingetreten sein.

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