Rechnungswesen
30. November 2020

Darf die Generalversam­mlung online sein?

Gesetzlich wurde im April 2020 festgelegt, dass Versammlungen jeder Art von Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen oder Genossenschaften auch virtuell abgehalten werden können. Dazu gehören insbesondere Aufsichtsratssitzungen sowie General – und Hauptversammlungen.

Hierzu muss die Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit möglich sein. Die meisten gängigen Video-Konferenzsysteme ermöglichen dies. Wenn die Mitwirkung eines Notars bei einer Versammlung notwendig ist, braucht auch dieser nur via Internet zugeschaltet zu sein.

Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer an der Video-Konferenz nicht teilnehmen können oder wollen, genügt es, wenn diese Personen bloß akustisch mit der Versammlung verbunden sind – etwa nur via Telefon.

Einberufungen haben aber weiterhin auf dem herkömmlichen Weg, in der Regel also schriftlich, zu erfolgen.

Die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Vereinen und Genossenschaften wurden von fünf auf maximal neun Monate verlängert. Die Achtmonatsfrist für die Abhaltung ordentlicher Haupt- oder Generalversammlungen wurde auf 12 Monate verlängert. Die Verlängerung ist allerdings mit 31. Dezember 2020 befristet.

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