Umsatzsteuer
2. März 2017

Reihengeschäfte 
erkennen und 
korrekt abwickeln

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften macht in der Praxis häufig Probleme. Denn in der Regel sind damit in erster Linie Personen aus dem Ein- oder Verkaufsbereich im Unternehmen befasst, denen die komplizierten Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts weniger geläufig sind als MitarbeiterInnen in der Buchhaltungsabteilung. Fehler in diesem Bereich können sich aber fatal auswirken und die Umsatzsteuerfreiheit von Geschäften mit ausländischen Abnehmern gefährden bzw. vereiteln.

Es kann daher ratsam sein, eine Checkliste zur Identifikation von Reihengeschäften zur Verfügung zu stellen, die allen damit befassten MitarbeiterInnen zugänglich ist.

Diese könnte folgenden Aufbau haben (Nein-Antworten bedeuten, dass kein Reihengeschäft vorliegt):

Schritt 1: Sind mehr als zwei Unternehmen an einem konkreten Umsatzgeschäft über ein und dieselbe Ware beteiligt? Nur wenn ja weiter mit

Schritt 2: Wird die Ware vom ersten zum letzten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet? Nur wenn ja:

Schritt 3: Befindet sich zumindest ein Unternehmer im Ausland? Nur wenn ja: Regeln für Auslandsreihengeschäfte beachten, allenfalls unter Beiziehung der Buchhaltungsabteilung oder des Steuerberaters. Inlandsreihengeschäfte machen selten Probleme, alle Unternehmer in der Lieferkette haben ihre Rechnungen mit (österreichischer) Mehrwertsteuer auszustellen.

Bei Schritt 1 kann eine von der Kundenadresse abweichende Lieferadresse ein Indikator für ein Reihengeschäft sein.

Bei Schritt 2 ist zu beachten, dass es unerheblich ist, ob die Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer selbst oder durch einen Dritten (etwa Spediteur) bewirkt wird.

Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte:

Bei diesen gelangt die Ware direkt aus einem EU-Land (Abgangsort) an den letzten Abnehmer in ein anderes EU-Land. Wesentlich dabei ist, wer den Transport der Ware, wer also die „bewegte“ Lieferung veranlasst. Die Lieferung an diesen den Transport veranlassenden Unternehmer ist die „bewegte“ Lieferung. Wird der Transport vom ersten in der Reihe beauftragt, dann ist die Lieferung von diesem an den nächsten in der Reihe die „bewegte“ Lieferung. Alle übrigen Lieferanten haben die Ware nicht bewegt. Die der „bewegten“ Lieferung vorgelagerten Lieferanten haben die Ware am Abgangsort zu versteuern, alle nachgelagerten Lieferanten müssen sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren lassen.

Ihre Rechnungen an den jeweils nächsten Abnehmer sind mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Beauftragt also der erste oder zweite in der Reihe den Transport der Ware, kann der Erste steuerfrei liefern, alle Übrigen (einschließlich des Zweiten) haben „ruhende“ Lieferungen im Bestimmungsland bewirkt. Bewirkt der letzte in der Reihe den Transport („bewegte“ Lieferung daher vom Vorletzten zum Letzten), sind die diesen beiden Abnehmern vorgelagerten Umsätze am Abgangsort bewirkt und müssen dort der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Sonderfall innergemeinschaftliche Dreiecksreihengeschäfte: funktionieren nur, wenn exakt drei Unternehmer aus drei verschiedenen EU-Staaten ein Reihengeschäft abschließen. Der mittlere in der Reihe muss sich bei Erfüllung aller Kriterien nicht im Bestimmungsland steuerlich registrieren, auch er kann ohne Umsatzsteuer fakturieren.

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