Umsatzsteuer
18. März 2019

Umsatzsteuer: elektronische Dienstleistungen

Für Internet-Dienstleistungen an private EU-Ausländer gibt es ab 2019 eine Kleinunternehmergrenze von 10.000.

Betroffen sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen und Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private im EU-Ausland. Hier gilt die USt des Empfängerlandes, die aber über MOSS (Mini-One-Stop) in Österreich abgerechnet werden kann.

Keine USt bis 10.000 € Umsatz

Bis 2018 gab es allerdings keine Bagatellgrenze. So musste z.B. ein Kleinunternehmer bei österreichischen Kunden keine USt abführen, aber jeder Euro an Private im EU-Ausland war umsatzsteuerpflichtig. Seit Jahresbeginn gibt es nun eine Erleichterung: Wenn im Vorjahr und im laufenden Jahr die Umsätze für solche elektronischen Leistungen nicht mehr als 10.000 € pro Jahr betragen, dann ist der Leistungsort nicht der Empfängerort sondern der Unternehmerort und es gelten die lokalen Befreiungen. Auf die Grenze kann man auch verzichten, wenn das Beobachten der Umsatzgrenze zu aufwendig ist. An einen Verzicht ist man zwei Jahre gebunden. Umsätze an EU-Unternehmen mit UID-Nummer sind nicht betroffen, da hier der Kunde die USt schuldet (Reverse-Charge).

Beispiel: Eine österreichische Unternehmerin bietet E-Books zum Download an. Sie ist Kleinunternehmerin. Der Umsatz an Private im EU-Ausland beträgt 9.000 €. Ab 2019 kann sie alle Verkäufe ohne Umsatzsteuer abrechnen.

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