Im Regelfall sind Abgaben zu einem bestimmten Fälligkeitstag zu entrichten. Erfolgt die Bezahlung nicht bis zu diesem Fälligkeitstag bzw. bis zum Ablauf einer bewilligten Zahlungsfrist, wird von der Finanzbehörde ein Säumniszuschlag (SZ) vorgeschrieben.
Der erste SZ beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht bezahlten Abgabenbetrages. Erfolgt die Zahlung der ausstehenden Abgabe nicht spätestens drei Monate ab Fälligkeit, wird ein zweiter SZ vorgeschrieben. Ein dritter wird verhängt, wenn die Abgabenschuld drei Monate nach Eintritt zur Verpflichtung des zweiten SZ nicht entrichtet wurde. Der zweite und dritte SZ beträgt je ein Prozent des zum maßgebenden Fälligkeitstag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 € werden die SZ nicht festgesetzt.
Ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des SZ ist möglich, wenn den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Toleranzregelung
Bei Banküberweisungen tritt die Säumnis erst ein, wenn der zu zahlende Betrag innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages nicht auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird.
Tipp: Mittels SEPA-Lastschriftverfahren wird eine verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen vermieden.