Dienstnehmer
14. März 2016

Worauf muss man bei All-In Verträgen achten?

All-In wird auch unechte Überstundenpauschale genannt. Im Gegensatz zur echten Überstundenpauschale, bei der ein konkreter Betrag für eine genau definierte Überstun­den­an­zahl zusätzlich zum monatlichen Grundbezug be­zahlt wird.

Bei All-In werden mit der Überzahlung auf den Kollektiv­ver­tragslohn allfällig tatsächlich geleistete Überstunden ab­ge­golten. Wird in den Arbeitsverträgen der Mindestbezug be­tragsmäßig nicht angeführt, sind die mit der Überzahlung abgedeckten bzw. die damit nicht mehr gedeckten Über­stunden nur schwer ermittelbar.

Zwecks Verbesserung der Transparenz ist für ab 2016 ab­ge­schlossene Verträge der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel betragsmäßig anzuführen. Fehlt diese Angabe, besteht Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn, der am Ar­beitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Ar­beitgebern gebührt. Stellt sich die Frage wie man ver­glei­chen soll, etwa wenn es weit und breit keine vergleichbaren Arbeitgeber gibt?

Unser Tipp daher: Führen Sie den Grundlohn im Dienst­ver­trag oder Lohnzettel stets betragsmäßig an. Auch bei jeg­licher Änderung von Entgeltbestandteilen oder bei Ände­run­gen der Arbeitszeit ist der Grundlohn wieder neu schriftlich festzuhalten.

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