All-In wird auch unechte Überstundenpauschale genannt. Im Gegensatz zur echten Überstundenpauschale, bei der ein konkreter Betrag für eine genau definierte Überstundenanzahl zusätzlich zum monatlichen Grundbezug bezahlt wird.
Bei All-In werden mit der Überzahlung auf den Kollektivvertragslohn allfällig tatsächlich geleistete Überstunden abgegolten. Wird in den Arbeitsverträgen der Mindestbezug betragsmäßig nicht angeführt, sind die mit der Überzahlung abgedeckten bzw. die damit nicht mehr gedeckten Überstunden nur schwer ermittelbar.
Zwecks Verbesserung der Transparenz ist für ab 2016 abgeschlossene Verträge der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn im Dienstvertrag oder Dienstzettel betragsmäßig anzuführen. Fehlt diese Angabe, besteht Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Stellt sich die Frage wie man vergleichen soll, etwa wenn es weit und breit keine vergleichbaren Arbeitgeber gibt?
Unser Tipp daher: Führen Sie den Grundlohn im Dienstvertrag oder Lohnzettel stets betragsmäßig an. Auch bei jeglicher Änderung von Entgeltbestandteilen oder bei Änderungen der Arbeitszeit ist der Grundlohn wieder neu schriftlich festzuhalten.