Noch knapp vor den Wahlen wurden die Rechte der Arbeiter an jene der Angestellten bei wesentlichen Themen angeglichen.
Schon ab Mitte 2018 haben Arbeiter, wenn sie krank sind, die gleichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wie die Angestellten: also bis zu sechs Wochen volle Entgeltfortzahlung und neu, ab dem zweiten statt erst ab dem 5. Arbeitsjahr bis zu acht Wochen volles Entgelt.
Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Auch für Lehrlinge verlängert sich der Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes: Bisher musste nur maximal vier Wochen weitergezahlt werden, jetzt werden es acht Wochen sein. Weitere vier Wochen besteht Anspruch auf Teilentgelt (bisher zwei Wochen).
Die volle Angleichung der Kündigungsfristen wurde bis 2021 hinausgeschoben. Diese Maßnahme ist für Arbeitgeber mit noch deutlicheren Mehrkosten verbunden. Die Kündigungsfristen betragen dann sechs Wochen, ab dem dritten Arbeitsjahr volle zwei Monate, danach stufenweise Anhebung bis hin zu fünf Monaten ab dem 26. Arbeitsjahr, wobei nur mit Ablauf des Kalendervierteljahres gekündigt werden kann. Der Arbeitsvertrag kann aber eine Kündigung auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats vorsehen.
Die bisherigen Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter (in der Regel eine bis zwei Wochen, bei Bäckern aber z.B. nur ein Tag!) sind damit in einigen Jahren Vergangenheit.
Nur für Saisonbetriebe, insbesondere im Bau- und Tourismusbereich, soll es durch Regelungen im Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen geben.