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10. März 2020

Benachteiligung durch Kontroll-Jahressechstel

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde das Kontroll-Jahressechstel eingeführt. Somit darf in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen (z.B. 6 %) besteuert werden. Wurde im Kalenderjahr mehr als ein Sechstel der zugeflossenen Bezüge mit den festen Steuersätzen versteuert, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs diese Beträge nachversteuert werden.

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