woman working in the quality control in the industry - measurement of a workpiece
Dienstnehmer
12. September 2017

Beschäftigungsbonus

Die Sonderrichtlinie zum Beschäftigungsbonus ist mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Das Geld für den Beschäftigungsbonus kommt vom Wirtschaftsministerium, die Abwicklung übernimmt die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

Unternehmen sind förderungsfähig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben. Gefördert werden die Lohnnebenkosten von zusätzlich geschaffenen Arbeitsplätzen. Die Förderung in Höhe von 50 % der förderungsfähigen Kosten erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für längstens drei Jahre und wird nach Abgabe der fristgerechten Abrechnung nachträglich in Form von Einmalbeträgen ausbezahlt.  Die Förderung ist von der Einkommensteuer befreit. Bei den förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen. Grundvoraussetzung ist ein frühestens ab dem 1. Juli 2017 entstandenes vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das der Kommunalsteuer unterliegt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Monate kontinuierlich bestehen und darf von keiner Landes- oder Bundesstelle im Rahmen eines Zuschussprogrammes zusätzlich gefördert werden. Auch Teilzeitkräfte können gefördert werden, sobald sie zusammen 38,5 Wochenstunden arbeiten.

Weiters muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen (bzw. Konzernverbund) tätig. Der förderungsfähige Personenkreis umfasst Personen, die innerhalb der vergangenen drei Monate mindestens einmal beim AMS arbeitslos gemeldet oder in Schulung waren. Auch Jobwechsler und Schulabgänger sind förderfähige Personen.

Den Antrag stellt man elektronisch über den aws Fördermanager. Die zu meldenden Angaben sind teilweise vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die aws schickt nach Entscheidungsfindung im Namen und auf Rechnung des Bundes den Vertrag. Das Unternehmen hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung, diese erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die Fördernehmer sind verpflichtet, der aws jährliche Abrechnungen (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis) vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss wieder bestätigen.

Sämtliche Unterlagen (alle Bücher und Belege) sind für zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufzubewahren. Eventuelle Rückzahlungen werden verzinst.

Infos und Erklärvideo:

www.beschaeftigungsbonus.at

impuls plus*

Aktuelle Themen