Das für Covid-19-Verluste geschaffene Instrument des Verlustrücktrags soll unterschiedlich hohe Gewinne glätten und so zu einer schnellen Steuergutschrift führen.
Verlustrücktrag versus Verlustvortrag
Ohne die Spezialregelung des Verlustrücktrags wäre ein Verlust 2020 erst in den Folgejahren absetzbar. Eine Steuergutschrift wäre erst ab Mitte 2021 zu erwarten. Mit Hilfe des Verlustrücktrags kann man einen besonderen Posten bis 5 Mio. € in der Steuererklärung 2019 geltend machen. Das ist auch möglich, wenn 2019 bereits rechtskräftig veranlagt ist. Sollten die Einkünfte 2019 für den Verlust aus 2020 nicht ausreichen, kann ein verbleibender Verlust bis zwei Mio. € mit den Einkünften 2018 verrechnet werden.
Covid-19-Rücklage
Damit Unternehmen rasch zu Liquidität kommen, kann man bereits jetzt eine Rücklage bis 5 Mio. € bilden.
Die Covid-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht die betrieblichen Einkünfte. Sozialversicherungsbeiträge und Gewinnfreibetrag bleiben daher unberührt. Bei sorgfältiger Schätzung darf die Rücklage bis zu 60 % der positiven Einkünfte ausmachen; sonst pauschal bis zu 30 %.
Antrag
Mittels eigener Position im Steuererklärungsformular 2020 erfolgt die Covid-19-Rücklage. Für die Rücklage selbst gibt es das amtliche Formular CoV 19 RL-(ZE) 2019. Wer die Steuererklärung 2019 noch nicht eingereicht hat, beantragt direkt in jener.