Für die Gestaltung von Dienstverträgen und Dienstzetteln gelten seit 28.3.2024 neue Bestimmungen.
Die neue Regelung gilt für Dienstverträge und Dienstzettel seit 28.3.2024. Altverträge bis Abschlussdatum 27.3.2024 sind nicht betroffen. Für Arbeiter und Angestellte gelten die Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
Folgende Passagen sind neu:
Achtung Strafen
Mit der Erweiterung der Vorschriften bei Dienstzettel und Dienstvertrag wurden nun auch neue Strafbestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Bei Nichtaushändigung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 €. Sind mehr als fünf Mitarbeiter betroffen oder auch im Wiederholungsfall, erhöht sich die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 €.
Tipp: Passen Sie Ihren Muster-Dienstvertrag an. In unserem Ergänzungsartikel impuls plus* finden Sie eine vollständige Checkliste mit den gesetzlich verpflichtenden Vertragsbestandteilen für Arbeiter, Angestellte und freie Dienstnehmer.
Lesen Sie mehr: