Das EU-Meldepflichtgesetz sieht vor, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt ab 1. Juli 2020 konzipiert oder umgesetzt wird, innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzte meldepflichtige Gestaltungen („Altfälle“) waren bis zum 31. August 2020 zu melden.
Derzeit gibt es technische Verzögerungen auf Unionsebene bei der Erstellung des Zentralverzeichnisses. Die verspätete elektronische Meldung bis 31. Oktober 2020 hat dementsprechend laut Finanzministerium keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.