Immobilien
31. August 2021

Gefährdet ein Corona Verlust meine Prognoserechnung?

Grundsätzlich wird im Geschäftsleben davon ausgegangen, dass bei jeder Tätigkeit ein Gesamtgewinn (-überschuss) angestrebt wird und dafür Steuern zu bezahlen sind.

Tätigkeiten, bei denen kein Gesamtgewinn erkennbar ist, fallen unter steuerliche Liebhaberei und werden als Hobby dem Privatbereich zugeordnet. Verluste daraus können nicht mit Gewinnen und Gehältern gegenverrechnet werden – auch Zufallsgewinne sind steuerlich unbeachtlich. Damit will die Finanz verhindern, dass es zu Steuergutschriften aus verlustträchtigen Hobbies kommt. Werden Jahresgewinne erwirtschaftet, erfolgt grundsätzlich keine Liebhabereiprüfung; erst Jahresverluste lösen eine Liebhabereiprüfung aus.

Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Pferdezucht, Reiseschriftstellerei, Malerei oder auch die Vermietung einer Eigentumswohnung nimmt die Finanz von Start weg Liebhaberei an. Um dies zu widerlegen, ist eine Prognoserechnung notwendig, die innerhalb einer üblichen Rentabilitätsdauer einen Gesamtgewinn zeigt.

Verluste durch unvorhersehbare Ereignisse, sogenannte Unwägbarkeiten, kürzen einen solchen Gesamtgewinn nicht, wenn die Gewinnerzielungsabsicht weiterhin nachvollziehbar ist.

In den Liebhaberei-Richtlinien wurde nun klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist. Daher handelt es sich um Glück im Unglück und zumindest ist die Einkunftsquelle nicht gefährdet.

impuls plus*

Aktuelle Themen