Kammermitglieder, die Dienstnehmer beschäftigen, müssen die Kammerumlage 2 (Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag DZ) entrichten. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn. Die Höhe des DZ setzt sich aus einem Anteil für die Landeskammern (unterschiedlich je Bundesland) und die Bundeskammer (0,14 %) zusammen. Er ist Teil der Finanzierung der Wirtschaftskammer.
Die Arbeiterkammerumlage (0,5 %) trägt der Versicherte.
Jede von den Kollektivpartnern beschlossene Lohnerhöhung ist also nicht ganz uneigennützig, da sich diese auch auf die Kammerbeiträge auswirkt.