Umsatzsteuer
23. September 2019

Kann ich für ein Fahrrad Vorsteuer abziehen?

Wenn Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer ein Fahrrad ohne E-Motor für betriebliche Fahrten kaufen, können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.

Dies deshalb, weil beim Fahrrad ausschließlich Muskelkraft für die Fortbewegung verwendet wird und dieses daher nicht als Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad gilt. Dazu muss das Fahrrad zu mind. 10% unternehmerisch genutzt werden. Für den privaten Anteil ist aktuell noch ein Eigenverbrauch anzusetzen.

Anders verhält es sich bei E-Bikes, da diese als Krafträder gelten und grundsätzlich wie ein PKW oder Kombi vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hatte zwar ab 2016 ein Einsehen mit den E-Autos (PKW und Kombis) und nahm diese umweltschonende Gruppe vom Vorsteuerabzugsverbot explizit aus. Für E-Bikes gibt es jedoch weiterhin keinen Vorsteuerabzug. Mit der geplanten Steuerreform soll diese Gesetzeslücke nun ab 2020 geschlossen werden.

Die Kosten für das Fahrrad sind als Betriebsausgabe absetzbar, für die gefahrenen Privatkilometer ist ein Privatanteil zu versteuern. Wenn Mitarbeiter das Fahrrad oder E-Bike auch privat nutzen, fällt aktuell kein Sachbezug an.

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