Sozialversicherung
14. März 2016

Keine SVA-Beiträge für ge­ring­fügig angestellte Ge­schäfts­führer

Nach zwei Jahren ist nun klar: hat ein Gesellschafter-Ge­schäftsführer ein geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis, fällt er nicht unter die GSVG-Pflichtversicherung. Der Ver­wal­tungs­gerichtshof (VwGH) urteilte in 2013, dass es zu einer GSVG-Pflicht­ver­sicherung kommt, wenn keine ASVG-Voll­ver­sicherung vorliegt. Ein geringfügiges Dienstverhältnis zur eigenen GmbH reichte nicht. Damit fallen SVA-Beiträge an. Es besteht die Gefahr, dass eine vorzeitige Alterspension wegfällt.

Ab 2016 wird durch eine Gesetzesänderung der Status wieder hergestellt wie er vor dem VwGH-Urteil war. Mit einem geringfügigen Dienstverhältnis entkommen Ge­sellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflichtver­sicherung.

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