Dienstnehmer
4. September 2018

Muss mann Gleitzeitvereinbarungen neu abschließen?

Bei Gleitzeit kann der Arbeitnehmer im Rahmen der abgeschlossenen Gleitzeitvereinbarung Beginn und Ende seiner Arbeitszeit bestimmen. Dabei kann der Mitarbeiter die Normalarbeitszeit flexibel verteilen, diese darf seit 1. September 2018 bis zu 12 Stunden pro Tag dauern.

Für Gleitzeitvereinbarungen, die vor dem 1. September 2018 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin eine Normalarbeitszeit von höchstens 10 Stunden pro Tag. Es erfolgt keine automatische Erhöhung auf 12 Stunden.

Eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche kann aber in einer neuen Gleitzeitvereinbarung festgelegt werden,

  • wenn der Kollektivvertrag nicht maximal 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsieht und
  • wenn man vereinbart, dass ein Zeitausgleich in ganzen Tagen gewährt wird und der Verbrauch in Verbindung mit dem Wochenende nicht ausgeschlossen ist.

Dazu bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein solcher gewählt ist. Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, kann die Gleitzeit mit dem Mitarbeiter vereinbart und daher nur mit seiner schriftlichen Zustimmung abgeändert werden.

Werden Überstunden geleistet, müssen diese gesondert behandelt werden und dürfen nicht mit dem Gleitzeitguthaben verwechselt werden.

impuls plus*

Aktuelle Themen